← Deutschland

Landessozialgericht Hamburg 1. Senat L 1 KR 100/19 Urteil Mitgliedschaft in der deutschen gesetzlichen Krankenversicherung der Rentner (KVdR) nach Zuz

Mitgliedschaft in der deutschen gesetzlichen Krankenversicherung der Rentner (KVdR) nach Zuzug des Versicherten nach Deutschland Orientierungssatz 1. Nach Art. 11 EGV 883/2004 unterliegen Personen den

Art. 6der Verordnung <VO> <EG> 883/04).

Randnummer 18 Das SG hat über die Klage am

  1. Mai 2019 mündlich verhandelt und ihr mit Urteil vom selben Tag teilweise stattgegeben, indem es die Bescheide der Beklagten vom
  2. August (gemeint:
  3. Dezember) 2015,
  4. Mai (gemeint:
  5. April) 2016,
  6. Juli 2017 sowie vom
  7. Oktober 2017 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom
  8. März 2018 insoweit, „als damit die Beiträge der Klägerin zur gesetzlichen Krankenversicherung auf Grund eines nach dem jeweils gültigen Wechselkurs von Schweizer Franken in Euro berücksichtigten Betrages der s. Rentenanstalt und auf Grund auf das jeweilige Beitragsjahr umgerechnete Sonderzahlungen der ö. Pensionsversicherungsanstalt berechnet und festgesetzt werden“, aufgehoben und die Beklagte verpflichtet hat, hierüber unter Berücksichtigung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu entscheiden. Im Übrigen hat es die Klage abgewiesen. Randnummer 19 Soweit sich die Klage gegen die Mitgliedschaft der Klägerin in der gesetzlichen Krankenversicherung richte, sei die Klage unbegründet, denn die angefochtenen Bescheide seien insoweit rechtmäßig. Die Beklagte habe mit ihnen zu Recht eine Mitgliedschaft der Klägerin in der KVdR festgestellt. Randnummer 20 Versicherungspflichtig in der gesetzlichen Krankenversicherung seien gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 11 SGB V Personen, die die Voraussetzungen für den Anspruch auf eine Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung erfüllten und diese Rente beantragt hätten, wenn sie seit der erstmaligen Aufnahme einer Erwerbstätigkeit bis zur Stellung des Rentenantrags mindestens neun Zehntel der zweiten Hälfte des Zeitraums Mitglied oder nach § 10 versichert gewesen seien. Randnummer 21 Die Klägerin habe im streitigen Zeitraum von der DRV eine Witwenrente bezogen und die notwendige Vorversicherungszeit erfüllt. Sie wende hiergegen allein ein, dass sie im streitigen Zeitraum über die K. Gebietskrankenkasse versichert gewesen sei und nach dem geltenden Recht der Europäischen Union eine Doppelversicherung nicht in Frage komme, sie auf der anderen Seite zeitlebens selbstständig und daher nicht in der gesetzlichen Krankenversicherung pflichtversichert gewesen sei. Randnummer 22 Der Versicherungspflicht in der deutschen gesetzlichen Krankenversicherung stehe geltendes europäisches Recht nicht entgegen. Randnummer 23 Grundsätzlich habe auf den vorliegenden Fall zum Zeitpunkt der erstmaligen Entscheidung der Beklagten die VO (EG) Nr. 883/2004 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom
  9. April 2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit Anwendung gefunden. Diese gelte für Staatsangehörige eines Mitgliedstaats, Staatenlose und Flüchtlinge mit Wohnort in einem Mitgliedstaat, für die die Rechtsvorschriften eines oder mehrerer Mitgliedstaaten gölten oder gegolten hätten, sowie für ihre Familienangehörigen und Hinterbliebenen (Art. 1 VO <EG> 883/2004). Zum Zeitpunkt der erstmaligen Entscheidung der Beklagten habe für die Klägerin ö. Sozialversicherungsrecht gegolten, weil sie dort über die K. Gebietskrankenkasse versichert gewesen sei, und deutsches Sozialversicherungsrecht, weil sie sich ab dem
  10. August 2014 in Deutschland aufgehalten habe (

§ 3Nr.

2 des Sozialgesetzbuchs Viertes Buch <SGB IV> i.V. m. § 6 SGB IV). Randnummer 24 Gemäß Art. 11 VO (EG) 883/2004 unterlägen Personen den Rechtsvorschriften nur eines Mitgliedsstaates. Welche Rechtsvorschriften dies seien, bestimme sich nach dem Titel II der VO (Art. 11 Abs. 1 S. 1 und 2). Das Gericht könne die nähere Bestimmung des anzuwendenden Rechts jedoch offenlassen, denn jedenfalls zum maßgeblichen Beurteilungszeitpunkt habe die Klägerin faktisch nur noch dem deutschen Sozialversicherungsrecht unterlegen. Randnummer 25 Soweit sich die Klägerin gegen die Feststellung der Pflichtmitgliedschaft in der deutschen gesetzlichen Krankenversicherung wende, handele es sich um eine reine Anfechtungsklage im Sinne von § 54 Abs. 1 S. 1 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG). Dabei sei grundsätzlich auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung, das heiße bei Erlass des angegriffenen Bescheids bzw., wenn ein solcher ergangen sei, des Widerspruchsbescheids, abzustellen (

BeckOK SozR/Mink,

  1. Ed.,
  2. Juni 2019, SGG § 54 Rn. 7 m.w.N.). Bei Erlass des Widerspruchsbescheides sei jedoch – ohne dass das Gericht dies überprüfen könne –ö. Krankenversicherungsrecht nicht mehr angewendet worden, denn die K. Gebietskrankenkasse habe die dortige Mitgliedschaft zum
  3. Juli 2014 beendet und dies auch der Beklagten mitgeteilt (

die Bescheinigung über die Zusammenrechnung der Versicherungs- Beschäftigungs- oder Wohnzeiten vom

  1. März 2016). Demnach habe die Beklagte jedenfalls bei Erlass des Widerspruchsbescheides davon ausgehen können, dass die Klägerin ab dem
  2. August 2014 nicht mehr den Rechtsvorschriften des ö. Krankenversicherungsrechts unterliege und habe sie kraft Gesetzes pflichtversichern müssen. Randnummer 26 Unerheblich sei ferner, dass die Klägerin während ihres in der Vergangenheit liegenden Zeitraums in der deutschen gesetzlichen Krankenversicherung nur freiwilliges Mitglied gewesen sei. Die fragliche Rechtsgrundlage in § 5 Abs. 1 Nr. 11 SGB V stelle nämlich nur auf eine Mitgliedschaft (oder Familienversicherung nach § 10 SGB V) ab, nicht jedoch auf die Rechtsgrundlage der Mitgliedschaft. Dies folge schon aus dem Wortlaut der Vorschrift, sei aber auch ansonsten anerkannter Rechtsgrundsatz des Sozialversicherungsrechts. Zwar sei es in der Vergangenheit so gewesen, dass nur Zeiten einer Pflichtmitgliedschaft nach § 5 SGB V ausgereicht hätten, um die notwendige Vorversicherungszeit zu erfüllen, diese Regelung habe das Bundesverfassungsgericht jedoch für verfassungswidrig erklärt (

Just in Becker/Kingreen, Gesetzliche Krankenversicherung,

  1. Aufl. 2018, § 5 Rn. 48 m.w.N.). Randnummer 27 Zur Berechnung der notwendigen Vorversicherungszeit nehme das Gericht Bezug auf die Angaben der Beklagten in deren Schreiben vom
  2. Juli
  3. Darin führe die Beklagte zutreffend aus, dass die Rahmenfrist im Sinne von § 5 Abs. 1 Nr. 11 SGB V mit der erstmaligen Aufnahme einer Erwerbstätigkeit beginne, was bei der Klägerin im Jahr 1972 der Fall gewesen sei, und bis zum Zeitpunkt der Rentenantragstellung am
  4. April (gemeint: Mai) 2014 reiche. Die zweite Hälfte dieses Zeitraums beginne daher am
  5. Juni 1993, neun Zehntel davon seien 18 Jahre, neun Monate und 13 Tage. Laut den Angaben der Klägerin sei sie bis 1997 durchgehend bei der Barmer versichert gewesen, von 1997 bis 2001 bei der DAK und von 2001 bis 2007 bei der GEK, danach habe bis zum
  6. Mai 2014 die Versicherung bei der K. Gebietskrankenkasse bestanden (Hinweis u.a. auf die Meldung zur Krankenversicherung der Rentner vom
  7. Dezember 2014). Randnummer 28 Gegen dieses ihrem Prozessbevollmächtigten am
  8. August 2019 zugestellte Urteil richtet sich die am
  9. August 2019 eingelegte Berufung der Klägerin, mit der sie sich gegen die Feststellung ihrer Mitgliedschaft in der KVdR im Zeitraum vom
  10. August 2014 bis zum
  11. Dezember 2016 wendet. Randnummer 29 Die Beklagte habe sie unrechtmäßig aus der ö. Krankenversicherung gedrängt. Die dortige Krankenkasse habe zunächst auch über den Juli 2014 hinaus Beiträge erhoben und sie nur aus Kulanz rückwirkend aus der Versicherungspflicht erlassen und ihr die Beiträge aus der Zeit der faktischen Doppelversicherung erstattet. Hierin liege ein Verstoß gegen europäisches Recht (

Art. 16Abs.

2, 23 ff., 30 VO <EG> 883/2004). Sie trägt vor, sie habe zu keinem Zeitpunkt in Deutschland einen Rentenantrag gestellt, sondern erhalte nur Witwenrente aufgrund des Todes ihres Ehemanns. Der Klägerin wiederholt, dass sie nur einen Monat lang im Jahr 1972 der Krankenversicherungspflicht in Deutschland unterlegen habe, danach als Selbstständige stets freiwillig versichert gewesen sei. Schließlich trägt sie vor, dass die AOK B. ihre dortige Mitgliedschaft wegen fehlender Versicherungspflicht in der KVdR beendet und sie auf nach europäischem Recht vorrangigen Versicherungsschutz in Ö. verwiesen habe. Randnummer 30 Die Klägerin beantragt schriftsätzlich sinngemäß, Randnummer 31 das Urteil des Sozialgerichts Hamburg vom

  1. Mai 2019 abzuändern und die Bescheide der Beklagten vom
  2. Dezember 2015,
  3. April 2016,
  4. Juli 2017 sowie
  5. Oktober 2017 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom
  6. März 2018 auch insoweit aufzuheben, als in ihnen die Mitgliedschaft der Klägerin in der KVdR im Zeitraum vom
  7. August 2014 bis zum
  8. Dezember 2016 festgestellt wird und Beiträge festgesetzt werden. Randnummer 32 Die Beklagte beantragt schriftsätzlich, Randnummer 33 die Berufung zurückzuweisen. Randnummer 34 Sie hält die angefochtene Entscheidung des SG für richtig und bekräftigt unter Übersendung eines entsprechenden Berechnungsbogens, dass die Klägerin die Vorversicherungszeit für die KVdR unabhängig vom konkreten Datum der Aufnahme einer Erwerbstätigkeit im Jahre 1972 erfüllt habe. Randnummer 35 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die vorbereitenden Schriftsätze der Beteiligten und den weiteren Inhalt der Prozessakte sowie der beigezogenen Verwaltungsakte der Beklagten Bezug genommen. Entscheidungsgründe Randnummer 36 Der Senat entscheidet durch Urteil ohne mündliche Verhandlung, nachdem beide Beteiligte dieser Verfahrensweise zugestimmt haben (§ 124 Abs. 2 des Sozialgerichtsgesetzes SGG). Dabei legt er die Anträge der Klägerin sowohl im Klage- als auch im Berufungsverfahren so aus, dass ihr Begehren unabhängig von (in diesem Urteil mit Klammerzusätzen benannten) offensichtlichen Datumsfehlern und zum Teil formal falscher Benennung von Bescheiden und dem Ausmaß von deren Anfechtung so der Beurteilung zu Grunde gelegt wird, dass es ihren Interessen maximal entspricht (§ 123 SGG); Entsprechendes gilt für das Urteil des SG. Danach ist davon auszugehen, dass die Klägerin mit ihrem vom SG abgewiesenen Hauptantrag die Feststellung von Versicherungs- und Beitragspflicht mit Mitgliedschaft bei der Beklagten im Rahmen der KVdR im Zeitraum vom
  9. August 2014 bis zum
  10. Dezember 2016 beseitigt haben und mit ihrem vor dem SG erfolgreichen Hilfsantrag eine Neuberechnung ihrer Beiträge auf die ausländischen Versorgungseinkünfte erreichen möchte. Randnummer 37 Die so verstandene Berufung der Klägerin ist statthaft (§§ 143, 144 SGG) und auch im Übrigen zulässig, insbesondere ist sie form- und fristgerecht eingelegt worden (§ 151 SGG). Die Berufung ist jedoch unbegründet. Das SG hat die zulässige Anfechtungsklage (§ 54 Abs. 1 Var. 1 SGG) zu Recht abgewiesen. Die Beklagte hat zutreffend die Mitgliedschaft der Klägerin in der deutschen gesetzlichen KVdR im Zeitraum vom
  11. August 2014 bis zum
  12. Dezember 2016 festgestellt. Randnummer 38 Auf die diesbezüglichen Ausführungen des SG in dem angefochtenen Urteil wird zur Vermeidung von Wiederholungen gemäß § 153 Abs. 2 SGG Bezug genommen. Zu ergänzen ist, dass mit der von der Klägerin selbst angegebenen Verlegung ihres ersten Wohnsitzes von Ö. nach Deutschland zum August 2014 „auf unbestimmte Zeit“ (s.u.a. Meldebogen zur KVdR vom
  13. Dezember 2014, Telefonvermerke vom
  14. und
  15. Februar 2015, Widerspruchsbegründung vom
  16. Mai 2016, Klagebegründung vom
  17. August 2018), die vor der rückwirkenden Bewilligung der Witwenrente zunächst Anlass für die Wahl der Beklagten als aushelfende Krankenkasse gewesen war, deshalb deutsches Sozialversicherungsrecht Anwendung fand, weil mit der Verlegung des Wohnortes im Sinne von Art. 1 Buchst. j VO (EG) 883/2004 Deutschland Wohnmitgliedstaat geworden war, dessen Recht die Klägerin ab diesem Zeitpunkt nach Art. 11 Abs. 1 S. 1 und 2, Abs. 3 Buchst. e sowie nach Art. 23, 29, 30 VO (EG) 883/2004 unterlag. Danach unterliegen Rentner ausschließlich den Rechtsvorschriften des Wohnmitgliedstaats, wenn sie zumindest auch nach dessen Rechtsvorschriften eine Rente beziehen und Anspruch auf Sachleistungen haben. Dabei kommt es auf den Zeitraum an, für den die Rente tatsächlich gewährt wird, unabhängig davon, zu welchem Zeitpunkt der Rentenanspruch förmlich festgestellt wurde, und zwar gegebenenfalls auch dann, wenn dieser Zeitraum – wie vorliegend – vor dem Zeitpunkt des Bescheids beginnt, mit dem die Rente bewilligt wurde, d. h. im Fall einer rückwirkenden Bewilligung (Schreiber in Kasseler Kommentar zum Sozialversicherungsrecht, Werkstand:
  18. EL September 2020, Art. 23 VO <EG> 883/2004 Rn. 4 mit weiteren Nachweisen). Die Voraussetzungen der Ausnahmevorschrift des Art. 16 Abs. 1 VO (EG) 883/2004 lagen mangels gemeinsamen Einvernehmens beider zuständiger Stellen der jeweiligen Mitgliedstaaten – hier Deutschland und Ö. – nicht vor. Im Übrigen entfiel mit der in Übereinstimmung mit dem vorgenannten europäischem Recht stehenden Entlassung der Klägerin aus der ö. Krankenversicherung durch den dortigen Träger die bis dahin bestehende Kollision, und die Klägerin nahm im streitigen Zeitraum auch Leistungen der Beklagten in Anspruch. Randnummer 39 Mit ihrer sich im Wesentlichen in Wiederholungen früheren Vorbringens erschöpfenden Berufung hat die Klägerin nichts vorgetragen, was Anlass zu einer anderen rechtlichen Bewertung geben könnte. Randnummer 40 Dass die Klägerin die Voraussetzungen des § 5 Abs. 1 Nr. 11 SGB V und hier insbesondere die notwendige Vorversicherungszeit erfüllt, ergibt sich, wie bereits das SG ausgeführt hat, aus deren eigenem Vortrag und wird im Berufungsverfahren durch die erneut dargelegte Berechnung der Beklagten bekräftigt. Anders als die Klägerin offenbar meint, erfordert die Vorschrift nicht den Anspruch auf eine Rente aus eigenem Recht nebst entsprechendem Antrag. Es reicht vielmehr der Anspruch auf irgendeine der in § 33 des Sozialgesetzbuchs Sechstes Buch genannten inländischen Rentenarten (Felix in Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB V,
  19. Aufl., Stand:
  20. September 2020, § 5 Rn. 96 m.w.N), mithin auch ein solcher auf eine Hinterbliebenenrente, wie sie vorliegend von der Klägerin nach dem Tod ihres Ehemanns im Mai 2014 mit Erfolg nach §§ 19 S. 1 des Sozialgesetzbuchs Viertes Buch, 115 Abs. 1 SGB VI beantragt wurde. Randnummer 41 Entgegen der Ansicht der Klägerin wurde sie von der Beklagten auch nicht „unrechtmäßig“ aus der ö. Krankenversicherung „gedrängt“. Nach den obigen Ausführungen unterlag die Klägerin mit der Verlegung ihres Wohnorts deutschem Sozialversicherungsrecht, sodass die Feststellung der Mitgliedschaft in der KVdR durch die Beklagte ab diesem Zeitpunkt nicht zu beanstanden ist. Auch spricht das Vorgehen der AOK B., die die Klägerin Anfang 2019 aufforderte, sich an den ö. Krankenversicherungsträger zu wenden, nicht für die Rechtswidrigkeit der Feststellung von Versicherungspflicht durch die Beklagte im hier streitgegenständlichen Zeitraum. Denn die AOK B. knüpft an die spätere erneute Verlegung des Wohnortes der Klägerin nach F. an und damit in einen Mitgliedstaat, nach dessen Rechtsvorschriften kein Sachleistungsanspruch besteht. Dabei kann dahingestellt bleiben, ob die Klägerin, wie nunmehr vorgetragen, bereits im Mai 2015 – und damit vor dem Ende des streitgegenständlichen, am
  21. Dezember 2016 endenden Zeitraums – ihren Wohnort nach F. verlegte. Denn auch danach waren – und sind – nach Art. 24 VO (EG) 883/2004 die Kosten für Leistungen bei Krankheit, anders als die AOK B. meint, nicht vom ö., sondern vom deutschen Krankenversicherungsträger zu übernehmen. Denn wenn ein Anspruch auf Sachleistungen nach den Rechtsvorschriften von zwei oder mehr Mitgliedstaaten besteht, übernimmt nach Art. 24 Abs. 2 Buchst. b VO (EG) 883/2004 im Falle des Nichtvorliegens eines Anspruchs auf Sachleistungen nach den Rechtsvorschriften des Wohnmitgliedstaats die Kosten hierfür der zuständige Träger des Mitgliedstaats, dessen Rechtsvorschriften für die betreffende Person am längsten gegolten haben. Die Krankenversicherungszeiten der Klägerin in Deutschland überwiegen die ö. bei weitem. Randnummer 42 Da das Urteil des SG, soweit es der Klage stattgegeben hat, nicht mit der Berufung angegriffen worden ist, wird die Beklagte nunmehr die im streitgegenständlichen Zeitraum angefallenen Beiträge unter Berücksichtigung der Rechtsauffassung des SG neu festzusetzen haben. Randnummer 43 Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG und folgt dem Ausgang des Rechtsstreits. Der Teilerfolg der Klägerin im Klageverfahren ist vom SG in dessen Kostenentscheidung berücksichtigt worden; im Verfahren über die nur von der Klägerin eingelegte Berufung ist diese vollen Umfangs unterlegen. Randnummer 44 Gründe für die Zulassung der Revision nach § 160 Abs. 2 Nr. 1 oder 2 SGG liegen nicht vor.

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.