Widerruf einer Bürgschaftserklärung für ein Darlehen: Einwand unzulässiger Rechtsausübung Orientierungssatz
(279)) oder wenn andere besondere Umstände die Rechtsausübung als treuwidrig erscheinen lassen. Randnummer 43 Vorrangig zu prüfen ist dabei, ob in dem den Rechtsverlust begründenden Verhalten ein ausdrücklich oder stillschweigend erklärter rechtsgeschäftlicher Verzicht zu sehen ist. Diese Prüfung erfolgt nach allgemeinen Auslegungsgrundsätzen (§§ 133, 157 BGB), wobei unter Umständen auch eine ergänzende Vertragsauslegung in Betracht kommt. Allerdings wird in der Praxis das Vorliegen eines Verzichtswillens nur sehr zurückhaltend angenommen. Im Rahmen der umfassenden Interessenabwägung sind alle Umstände des Einzelfalls einzubeziehen. Zur Annahme eines Rechtsmissbrauchs muss eine besondere Schutzwürdigkeit des Gegners vorliegen. Randnummer 44 Der Beklagte muss folglich das Vertrauen der Klägerin erweckt haben, dass er sein Widerrufsrecht nicht ausüben werde. Diese Voraussetzungen liegen hier vor. Randnummer 45 Der Beklagte hat bereits durch ein persönliches Schreiben vom 7.6.2016, welches er an die Klägerin richtete, zuerkennen gegeben, dass er sich an seine Bürgschaftsversprechen gebunden fühlt. Dies ergibt sich aus der Anlage B1 (dort Seite 2,
- Absatz von oben). Wie sich aus dem anwaltlichen Schreiben vom 25.7.2016 ergibt, ist das persönliche Schreiben des Beklagten vom 7.6.2016 so formuliert, dass es auch den Anschein eines „rechtlichen Anerkenntnis“ erwecken kann. Zu dieser Überzeugung gelangt das Gericht, obwohl das Schreiben vom 7.6.2016 nicht vorliegt, aufgrund der Formulierung im Schreiben vom 25.7.
- Darin heißt es wörtlich: Randnummer 46 „... Sollte im Schreiben unseren Herrn Mandanten vom 7.6.2016 ein rechtliches Anerkenntnis zu sehen sein, so wird dieses hiermit ebenfalls aus jeglichem Rechtsgrund angefochten. ...“ Randnummer 47 Auch nach dem das Gericht die Parteien in der mündlichen Verhandlung vom 14.11.2017 auf das Schreiben des Beklagten vom 7.6.2016 angesprochen hat, sind insbesondere von dem Beklagten bzw. des Beklagtenvertreters keine Umstände genannt worden, die gegen eine solche Qualifizierung sprechen. Randnummer 48 Mit dem Schreiben vom 7.6.2016 hat der Beklagte ein erstes Vertrauen bei der Klägerin erweckt, dass er sich an seine Bürgschaftsverpflichtung gebunden fühlt und diese auch einhalten werde. Unter Beachtung des zuvor erläuterten Prüfungsmaßstabes hätte es dem Beklagten freilich frei gestanden, seine mit Schreiben vom 7.6.2016 erklärte Rechtsauffassung zu ändern. Allein dieses Schreiben (vom 7.6.2016) genügt nicht, um bei der Klägerin ein Vertrauenstatbestand der Gestalt zu schaffen, dass die Klägerin nunmehr davon ausgehen durfte, der Beklagte werde von seinem Widerrufsrecht nicht Gebrauch machen. Randnummer 49 Diese rechtliche Einschätzung ändert sich allerdings unter Berücksichtigung des anwaltlichen Schreibens vom 25.7.2016, denn darin erklärt der Beklagte - offensichtlich nach anwaltlicher Beratung – erneut , dass er die von ihm gestellten Bürgschaften anerkennen werde. Durch dieses anwaltliche Schreiben durfte die Klägerin nunmehr davon ausgehen, dass der Beklagte bestehende Einwände (wie z.B. ein Widerrufsrecht) nicht geltend machen werde, denn innerhalb eines Zeitraumes von ca. 1 ½ Monaten hat sich der Beklagte schriftlich und nach anwaltlicher Beratung mehrmals dergestalt geäußert, dass er seine Bürgschaftsverpflichtungen nicht dem Grunde nach angreifen werde, sondern eine wirtschaftlich sinnvollen Lösung mit der Klägerin suche. Durch dieses Verhalten hat der Beklagte – auch für ihn erkennbar – ein schutzwürdiges Vertrauen auf Seiten der Klägerin geschaffen. Dass der Beklagte ca. zwei Monate später die streitgegenständliche Bürgschaftsverpflichtung widerrufen hat, erscheint unter Beachtung der Schreiben vom 7.6.2016 und 25.7.2016 treuwidrig, denn nach Erhalt dieser zwei Schreiben und eines Zeitraums von zwei Monaten, wo die Parteien lediglich nach einer wirtschaftlich sinnvolle und gütliche Lösung suchten, durfte die Klägerin darauf vertrauen, dass der Beklagte seine Bürgschaftsverpflichtungen nicht widerrufen werden. Randnummer 50 Ein Verschulden ist bei der Schaffung des Vertrauenstatbestandes nicht erforderlich, weil es allein auf ein widersprüchliches Verhalten in objektiver Hinsicht ankommt (vgl. BGH WM 1968, 876