Zeitliche Begrenzung der Mitgliedschaft in der Krankenversicherung der Studenten - einheitlicher Studiengang von Bachelo- und Masterstudium Orientierungssatz 1. Bei der Entscheidung über das Fortbeste
§ 5Nr 4, juris).
Zudem knüpft die Versicherungspflicht für Studenten - untechnisch gesprochen - an ein geregeltes Studium an, also an einen Studiengang mit vorgegebenen Inhalten, fortwährenden Leistungsnachweisen und -kontrollen und einem förmlichen Abschluss (z.B. Staatsexamen, Diplom, Bachelor/Master). Beides ist bei einem Erststudium, aber auch bei einem Zweit-, Aufbau- oder Erweiterungsstudium - durchaus auch bei einem Masterstudiengang erfüllt" (BSG, Urteil vom
- Juni 2018, a.a.O.). Randnummer 24 Aus der Rechtsprechung des BSG werde deutlich, dass dem zeitlichen Rahmen, in dem ein Studium grundsätzlich abgeschlossen werden könne, maßgebliche Bedeutung zukomme. Gemäß § 19 Abs. 4 HRG betrage die Gesamtstudienzeit eines Bachelorstudiengangs und eines konsekutiven Masterstudiengangs höchstens fünf, in den künstlerischen Kernfächern höchstens sechs Jahre, mithin maximal 12 Semester. Mithin könne ein solcher dualer Studiengang grundsätzlich innerhalb der 14 Fachsemester-Grenze des § 5 Abs. 1 Nr. 9 SGB V durchgeführt werden. Der Schutzzweck der Regelung sei somit erreicht. Die Fortsetzung der studentischen Krankenversicherung über das
- Fachsemester hinaus bleibe unter den Voraussetzungen des § 5 Abs. 1 Nr. 9 Hs. 2 SGB V möglich (Hinweis auf SG Berlin, Urteil vom
- Februar 2019, a.a.O.). Randnummer 25 Für eine Zusammenrechnung spreche auch der enge sachliche und zeitliche Zusammenhang zwischen dem Bachelor- und dem Masterstudiengang der Klägerin. Dieser folge bereits daraus, dass die Klägerin sowohl den Bachelor- als auch den Masterstudiengang im Fach Soziologie absolviert habe bzw. noch absolviere. Laut Homepage der Universität H. sei Zugangsvoraussetzung für den Master Soziologie ein erster berufsqualifizierender Hochschulabschluss im Fach Soziologie oder in einem Studiengang mit soziologischen oder sozialwissenschaftlichen Schwerpunkten (Hinweis auf https://www.wiso.uni-hamburg.de/studienbuero-sozialwissenschaften/studiengaenge/ma-soziologie.html). Dies zeige, dass es sich bei dem Masterstudium um eine Vertiefung der im Bachelorstudium erlangten Kenntnisse handele und die beiden Studiengänge aufeinander aufbauten. Damit handele es sich bei dem Masterstudium um einen konsekutiven Studiengang. Die Klägerin habe auch unmittelbar im Anschluss an ihr Bachelorstudium das Masterstudium aufgenommen, sodass auch ein enger zeitlicher Zusammenhang gegeben sei. Randnummer 26 Auf den sachlichen Zusammenhang stelle auch der Bundesfinanzhof (BFH) bei der Beurteilung der Frage, ob ein einheitlicher Ausbildungsgang vorliege, ab und führe hierzu aus: Randnummer 27 „Entgegen der Auffassung des FG und der Familienkasse ist das Masterstudium von C Bestandteil eines einheitlichen Ausbildungsgangs (anderer Ansicht Blümich/Selder, § 32 EStG Rz 81). Es steht in einem engen sachlichen und zeitlichen Zusammenhang zum vorangegangenen Bachelorstudiengang. Bei der Prüfung des sachlichen Zusammenhangs ist darauf abzustellen, ob die Ausbildungsabschnitte hinsichtlich der Berufssparte oder des fachlichen Bereichs im Zusammenhang stehen (BFH-Urteile in BFHE 246, 427, BStBl II 2015, 152, und in BFHE 249, 500). Im Streitfall ergibt sich ein solcher Zusammenhang allein schon aus dem Umstand, dass der Masterstudiengang auf dem vorherigen Bachelorstudium aufbaut (sog. konsekutives Masterstudium i.S. von § 19 Abs. 4 des Hochschulrahmengesetzes -HRG-)." (BFH, Urteil vom
- September 2015 VI R 9/15, BFHE 251, 10, BStBl II 2016, 166, Rn. 21) Randnummer 28 Die Erwägungen des BFH könnten dem Grunde nach auch für die hier streitige krankenversicherungsrechtliche Betrachtung herangezogen werden. Dabei sei auch zu berücksichtigen, dass die Auffassung, dass es sich jedenfalls bei einem sog. konsekutiven Studiengang um eine einheitliche universitäre Ausbildung handele, insbesondere auch durch die Regelung des § 19 Abs. 4 HRG unterstrichen werde, wonach bei konsekutiven Studiengängen, d.h. bei denen das Masterstudium auf dem Bachelorstudium aufbaue und in einem engen zeitlichen und inhaltlichen Zusammenhang mit diesem stehe (Hinweis auf BFH, Urteil vom
- September 2015, a.a.O., juris-Rn. 21), die Gesamtregelstudienzeit höchstens fünf Jahre betrage (Hinweis auf SG Stralsund, Urteil vom
- Januar 2017 – S 3 KR 11/15 –). Randnummer 29 Entgegen der Auffassung der Klägerin bestehe auch ein sachlicher Grund für die Unterscheidung von konsekutiven und nicht konsekutiven bzw. weiterbildenden Masterstudiengängen. Denn während erstere unmittelbar an das Bachelorstudium anschlössen und somit eine Einheit mit diesem bildeten, knüpften letztere an eine nach Abschluss des Bachelorstudiums erworbene Berufspraxis an. Auch spiele das Fach des abgeschlossenen Bachelor-Studiums für das weiterbildende Masterstudium keine Rolle. Insoweit bestehe gerade kein enger sachlicher Zusammenhang mit dem vorausgegangenen Bachelor-Studium. Randnummer 30 Der Zusammenzählung von im Bachelor- und im Masterstudium zurückgelegten Semestern stehe schließlich nicht entgegen, dass von der Universität H. eine neue Semesterzählung vorgenommen werde, wonach der Masterstudiengang wieder mit dem ersten Fachsemester beginne. Denn es könne nicht der Ausbildungseinrichtung überlassen sein, wie die Vorschrift des § 5 Abs. 1 Nr. 9 SGB V auszulegen sei bzw. wann sie Anwendung finde (Hinweis auf Landessozialgericht <LSG> Berlin-Brandenburg, Urteil vom
- Dezember 2016 – L 9 KR 4/16 –). Randnummer 31
- Es hätten auch keine Gründe im Sinne des § 5 Abs. 1 Nr. 9 Hs. 2 SGB V vorgelegen, die eine Verlängerung der studentischen Versicherung um mehr als zwei Semester gerechtfertigt hätten. Danach seien Studenten nach Abschluss des
- Fachsemesters oder nach Vollendung des
- Lebensjahres nur noch versicherungspflichtig, wenn die Art der Ausbildung oder familiäre sowie persönliche Gründe, insbesondere der Erwerb der Zugangsvoraussetzungen in einer Ausbildungsstätte des Zweiten Bildungswegs, die Überschreitung rechtfertigten. Randnummer 32 Die Ausnahmeregelung im zweiten Halbsatz sei eng auszulegen. Persönliche oder familiäre Gründe seien z.B. Erkrankung, Behinderung, Schwangerschaft, Nichtzulassung zur gewählten Ausbildung im Auswahlverfahren, Eingehen einer insgesamt mindestens achtjährigen Dienstverpflichtung als Soldat oder Polizeivollzugsbeamter im Bundesgrenzschutz auf Zeit bei einem Dienstbeginn vor Vollendung des
- Lebensjahres oder Betreuung von behinderten oder aus anderen Gründen auf Hilfe angewiesenen Kindern. Die Verlängerungsgründe müssten dabei im Allgemeinen von solcher Art und solchem Gewicht sein, dass sie nicht nur aus der Sicht des Einzelnen, sondern auch bei objektiver Betrachtungsweise die Aufnahme des Studiums oder seinen Abschluss verhinderten oder als unzumutbar erscheinen ließen. Das Studium aufzuschieben, weil dies als zweckmäßig oder sinnvoll erscheine, reiche demgegenüber nicht aus (Hinweis auf BSG, Urteil vom
- September 1992 – 12 RK 40/91–). Randnummer 33 In Anlehnung an die Regelung des § 15 Abs. 3 BAföG dürfte nach Auffassung der Kammer zwar auch die Mitarbeit in Hochschulgremien als Verlängerungsgrund anzuerkennen sein. So habe auch der Spitzenverband der Gesetzlichen Krankenkassen im Rahmen der „Grundsätzlichen Hinweise zur Kranken- und Pflegeversicherung der Studenten, Praktikanten ohne Arbeitsentgelt, der zur Berufsausbildung Beschäftigten ohne Arbeitsentgelt und der Auszubildenden des Zweiten Bildungswegs vom
- Dezember 2017“ ausgeführt, dass die Mitwirkung in einem gesetzlich vorgesehenen Gremium oder satzungsmäßigen Organ der Hochschule, der Selbstverwaltung der Studenten oder in einem Studentenwerk während des Studiums als Verlängerungstatbestand im Sinne des § 5 Abs. 1 Nr. 9 Hs. 2 SGB V anzuerkennen sei, soweit die Teilnahme am Studium regelmäßig eingeschränkt sei. Jedoch halte die Kammer eine Verlängerung der studentischen Versicherung aufgrund von Gremienarbeit um mehr als zwei Semester – welche die Beklagte der Klägerin bereits gewährt habe – nicht mehr für angemessen. Randnummer 34 Zum BAföG habe das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) Folgendes ausgeführt: Randnummer 35 „Der beschließende Senat hat in seinem bereits genannten Beschluß vom
- Juni 1979 - BVerwG 5 B 75.78 - ausgeführt, es liege nicht mehr innerhalb des Zwecks der Ausbildung, wenn ein Auszubildender eine Tätigkeit in den in § 15 Abs. 3 Nr. 3 BAföG genannten Gremien entfaltet, die ihm eine noch sinnvolle Ausbildung in absehbarer Zeit nicht mehr ermöglicht. Der Auszubildende ist deshalb gehalten, ein vertretbares Maß der Gremientätigkeit zu wahren (ähnlich auch Müller-Schöll in Rothe/Blanke, BAföG,
- Aufl. 1985, § 15 Rn. 19; Ramsauer/Stallbaum, BAföG 1984, § 15 Anm. 7 c). Dies steht im Einklang mit der Rechtsprechung des Senats, daß der Auszubildende, um eine zweckentsprechende Nutzung der Ausbildungsförderung sicherzustellen, verpflichtet ist, seine Ausbildung umsichtig zu planen und zielstrebig durchzuführen (Urteil vom
- März 1980 - BVerwG 5 C 52.78 - Buchholz 436.36 § 7 BAföG Nr. 15; Urteil vom
- Januar 1981 - BVerwG 5 C 44.78 - Buchholz 436.36 § 46 BAföG Nr. 6). Diesem Grundsatz ist auch bei der Übernahme von Ämtern der studentischen Selbstverwaltung Rechnung zu tragen. Im Hinblick darauf bedarf es keiner grundsätzlichen Klärung mehr, daß die Gremientätigkeit im Vergleich zur Ausbildung nur von untergeordneter Bedeutung sein darf. Die Ausbildungsförderung wird primär für die Ausbildung geleistet, bei der das Gesetz in § 2 Abs. 5 Satz 1 BAföG davon ausgeht, daß sie die Arbeitskraft des Auszubildenden im allgemeinen voll in Anspruch nimmt. Es ist deshalb nicht zu beanstanden, wenn das Berufungsgericht fordert, der Auszubildende habe eine etwaige Gremientätigkeit so zu gestalten, daß er noch innerhalb der Förderungshöchstdauer einen Teil der versäumten Ausbildung durch Nacharbeit aufholen könne. Eine andere Beurteilung ist auch dann nicht gerechtfertigt, wenn der Auszubildende, wie es der Kläger für sich geltend macht, in zeitlicher Abfolge Gremientätigkeiten übernimmt, die sich aus einer früheren Tätigkeit entwickelt haben. Es ist weder geltend gemacht noch ersichtlich, daß eine solche Entwicklung für eine wirkungsvolle Tätigkeit gefordert wird oder auch aus sachlichen Gründen notwendig wäre“ (BVerwG, Beschluss vom
- Juli 1986 – 5 B 21/85 –, juris-Rn. 3). Randnummer 36 Die Erwägungen des BVerwG könnten für die hier streitige Frage herangezogen werden. Nach Auffassung der Kammer würde auch eine Verlängerung der KVdS wegen Gremienarbeit um mehr als zwei Semester dem Sinn und Zweck der studentischen Versicherung, den Studenten aufgrund der Erwerbslosigkeit während ihrer Ausbildung eine günstige Versicherung zu gewähren, nicht mehr gerecht. Denn sofern die Gremienarbeit derart umfangreich sei, dass sie den Studienabschluss um mehr als zwei Semester hinauszögere, könne nicht mehr von einer untergeordneten Bedeutung der Gremientätigkeit gesprochen werden. Gerade im Fall der Klägerin – die sich zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung bereits im
- Semester im Fach Soziologie befunden habe – werde deutlich, dass das Studium aufgrund der umfangreichen Gremienarbeit nicht mehr im Vordergrund gestanden habe und ihr eine sinnvolle, zielstrebige Ausbildung nicht mehr möglich gewesen sei. Sofern das Studium jedoch nicht mehr im Vordergrund stehe, könne nach Überzeugung der Kammer auch kein Anspruch mehr auf die günstige studentische Versicherung – die gerade zum Zwecke der Ausbildung gewährt werde – bestehen. In diesem Zusammenhang müsse auch beachtet werden, dass die typischen Verlängerungstatbestände im Sinne des § 5 Abs. 1 Nr. 9 Hs. 2 SGB V jeweils auf Gründen beruhten, die vom Versicherten nicht beeinflussbar seien (wie etwa Erkrankung, Behinderung, Schwangerschaft, Nichtzulassung zur gewählten Ausbildung im Auswahlverfahren etc.). Demgegenüber stehe es jedem Studenten frei, in welchem Umfang er sich ehrenamtlich engagiere. So hätte die Klägerin ihre Gremienarbeit jederzeit reduzieren können, um eine Beendigung ihres Studiums innerhalb der Zeit der studentischen Versicherung – d.h. im Falle der Klägerin innerhalb von 16 Semestern – zu ermöglichen. Vor diesem Hintergrund bedürfe es keiner Klärung der Frage mehr, wie viele Semester der Klägerin tatsächlich durch die Gremienarbeit verloren gegangen seien. Randnummer 37 Die Klägerin habe auch keinen Anspruch auf eine weitere Verlängerung der KVdS aufgrund von gesundheitlichen Einschränkungen. Zwar stelle auch eine Erkrankung einen anerkannten Verlängerungsgrund im Sinne des § 5 Abs. 1 Nr. 9 SGB V dar (Hinweis auf BSG, Urteil vom
- September 1992, a.a.O.). Wie bereits ausgeführt, müssten die Gründe für die Verlängerung aufgrund des Ausnahmecharakter des § 5 Abs. 1 Nr. 9 Hs. 2 SGB V jedoch von solcher Art und solchem Gewicht sein, dass sie nicht nur aus der Sicht des Einzelnen, sondern auch bei objektiver Betrachtungsweise die Aufnahme des Studiums oder seinen Abschluss verhinderten oder als unzumutbar erscheinen ließen. Die Klägerin habe in ihrem Schreiben an die Beklagte vom
- September 2017 zwar ausgeführt, dass sie ab Juni 2016 an Magen- und Darmbeschwerden gelitten habe und daher nicht in der Lage gewesen sei, ihrem Studium uneingeschränkt nachzugehen. Weder habe die Klägerin aber dargelegt, wie lange sie krankgeschrieben gewesen bzw. wieviel Zeit ihr durch die Erkrankung verloren gegangen sei, noch habe sie Belege in Form von ärztlichen Attesten vorgelegt. Es sei daher nicht erkennbar, dass die Erkrankung eine Verlängerung des Studiums um mindestens ein Semester unumgänglich gemacht habe (zur semesterweisen Beurteilung Hinweis auf KassKomm/Peters,
- EL August 2019, SGB V § 5 Rn. 106). Randnummer 38 Gegen dieses ihrem Prozessbevollmächtigten am
- November 2019 zugestellte Urteil richtet sich die am
- Dezember 2019 eingelegte Berufung der Klägerin. Randnummer 39 Sie hält an ihrer Auffassung fest, dass bei der Bestimmung der 14-Fachsemestergrenze das Bachelor- und das Masterstudium nicht zusammenzuzählen seien. Die diesbezüglich andere Auffassung des SG verstoße sowohl gegen § 2 Abs. 2 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch (SGB I) als auch gegen die Vorschriften des HRG, des Hamburgischen Hochschulgesetzes sowie des Hochschulstatistikgesetzes. Sie hätte auch die mit dem Gleichbehandlungsgrundsatz nicht zu vereinbarende Konsequenz, dass für einen Studenten, der im Bachelor Sozialökonomie mit dem Schwerpunktfach Soziologie studiere, im nachfolgenden Masterstudiengang Soziologie die Fachsemesterzählung neu beginne, für die Klägerin, die im Bachelorstudiengang Soziologie eingeschrieben gewesen sei, aber nicht. Ob kindergeldrechtlich das Masterstudium mit dem vorhergehenden Bachelorstudiengang einen einheitlichen Ausbildungsgang darstelle, sei für das vorliegende Verfahren unerheblich. Entgegen der Behauptung des SG sei die Gremientätigkeit der Klägerin auch im Vergleich zu ihrem Studium nur von untergeordneter Bedeutung. Die Klägerin weist erneut darauf hin, dass Studierenden, die Ausbildungsförderung nach dem BAföG erhielten, sowohl im Bachelor- als auch im Masterstudiengang eine Verlängerung nach § 15 Abs. 3 Nr. 3 BAföG für Gremientätigkeit im Umfang von je zwei Semestern unproblematisch gewährt werde. Randnummer 40 Nachdem der Gesetzgeber mit Wirkung ab
- Januar 2020 die Begrenzung auf 14 Fachsemester in § 5 Abs. 1 Nr. 9 SGB V gestrichen und die Klägerin am
- November 2018 das
- Lebensjahr vollendet habe, sei auch darüber zu entscheiden, ob eine Überschreitung der Altersgrenze gerechtfertigt sei, was wegen der Gremientätigkeit der Klägerin zu bejahen sei. Ihr sei daher nach § 190 Abs. 9 S. 2 SGB V zumindest für die Zeit vom
- Januar 2020 bis zum Ablauf des Verlängerungszeitraums zum Semesterende am
- März 2021 die Versicherungspflicht nach § 5 Abs. 1 Nr. 9 SGB V in der ab
- Januar 2020 geltenden Fassung vom
- Dezember 2019 (BGBl. I S. 2789; n.F.) zuzubilligen. Randnummer 41 Die Klägerin beantragt, Randnummer 42 das Urteil des Sozialgerichts Hamburg vom
- Oktober 2019 aufzuheben und unter Abänderung des Bescheids vom
- September 2016 in der Fassung vom
- Januar 2017 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom
- März 2017 sowie unter Aufhebung des Bescheids vom
- Oktober 2017 festzustellen, dass sie – die Klägerin – über den
- September 2017 hinaus bis zum
- März 2021, hilfsweise im Zeitraum vom
- Januar 2020 bis zum
- März 2021, in der Krankenversicherung der Studenten bei der Beklagten versichert ist. Randnummer 43 Die Beklagte beantragt, Randnummer 44 die Berufung zurückzuweisen. Randnummer 45 Sie hält die angefochtene Entscheidung des SG für richtig. Eine über zwei Semester hinausgehende Verlängerung sehe sie weiterhin nicht als angemessen an. Der Verlängerungstatbestand nach § 5 Abs. 1 Nr. 9 Hs. 2 SGB V sei eng auszulegen, Bachelor-und Masterstudiengang seien als einheitlicher Studiengang im Sinne der Vorschrift zu bewerten. Randnummer 46 Am
- Februar 2021 hat der Senat über die Berufung mündlich verhandelt. Zur Ergänzung des Tatbestandes wird auf die Sitzungsniederschrift und den weiteren Inhalt der Prozessakte sowie der beigezogenen Verwaltungsakte der Beklagten Bezug genommen. Entscheidungsgründe Randnummer 47 Die Berufung der Klägerin ist statthaft (§§ 143, 144 des Sozialgerichtsgesetzes <SGG>) und auch im Übrigen zulässig, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt worden (§ 151 SGG). Gegenstand ist entgegen dem erstinstanzlich gestellten, jedoch auszulegenden (§ 123 SGG) Antrag auch der Bescheid der Beklagten vom
- September 2016, mit dem diese das Ende der KVdS zum
- September 2019 feststellte, wogegen sich die Klägerin mit ihrem am
- Oktober 2016 bei der Beklagten eingegangenen, als Widerspruch anzusehenden Schreiben wandte, und der durch den Bescheid vom
- Januar 2017, der zugleich konkludent den Bescheid über die Begründung der freiwilligen Versicherung vom
- Oktober 2016 aufhob, im Sinne einer Teilabhilfe lediglich modifiziert wurde. Nicht Gegenstand des Verfahrens ist zum einen die Feststellung der Versicherungspflicht in der sozialen Pflegeversicherung, die nicht Gegenstand der angefochtenen Bescheide war, auch wenn die Klägerin ausweislich ihres erstinstanzlich wörtlich gestellten Antrags möglicherweise vorübergehend davon ausgegangen ist. Im Übrigen hat die Beklagte sich in der mündlichen Verhandlung vor dem erkennenden Senat ausdrücklich verpflichtet, die rechtskräftige Entscheidung über das Bestehen der KVdS auf die Pflegeversicherung zu übertragen. Des Weiteren sind die von der Beklagten erlassenen Beitragsbescheide in der freiwilligen Versicherung nicht – jedenfalls nicht mehr – Gegenstand des Verfahrens, nachdem die Beklagte sich im Sinne eines Teilvergleichs im Einverständnis mit der Klägerin in der mündlichen Verhandlung vor dem SG verpflichtet hat, diese aufzuheben, falls die KVdS über den
- September 2017 hinaus fortbestanden haben sollte. Randnummer 48 Die so verstandene Berufung ist hinsichtlich des Hauptantrags teilweise begründet, im Übrigen unbegründet. Das SG hat die zulässige Anfechtungs- und Feststellungsklage (§§ 54 Abs. 1 S. 1 Var. 1, 55 Abs. 1 Nr. 1 SGG) zu Unrecht in vollem Umfang abgewiesen. Die Klägerin ist über den
- September 2017 hinaus bis zum
- September 2018 in der KVdS bei der Beklagten versichert gewesen. Seit dem
- Oktober 2018 besteht die von der Beklagten festgestellte freiwillige Versicherung. Randnummer 49 Soweit das SG in dem angefochtenen Urteil auf der Grundlage des § 5 Abs. 1 Nr. 9 SGB in der bis zum
- Dezember 2019 geltenden, im Rahmen der Anfechtungs- und Feststellungsklage bis dahin auch noch anzuwendenden Fassung vom
- Dezember 1991 (BGBl. I S. 2325; a.F.) ausgeführt hat, dass die Klägerin mit Ablauf des Sommersemesters 2016 am
- September 2016 das
- Fachsemester abgeschlossen habe, weil das Bachelorstudium und das Masterstudium Soziologie als konsekutiver Studiengang im Sinne des § 19 Abs. 4 HRG insoweit als einheitlicher Studiengang anzusehen seien, kann hierauf zur Vermeidung von Wiederholungen gemäß § 153 Abs. 2 SGG Bezug genommen werden. Randnummer 50 Das im Wesentlichen wiederholende Vorbringen der Klägerin im Berufungsverfahren vermag diesbezüglich keine andere rechtliche Bewertung des Sachverhalts zu rechtfertigen. Randnummer 51 Weder ist es geboten, den Begriff des Fachsemesters im vom Solidargedanken geprägten Recht der gesetzlichen Krankenversicherung genauso auszulegen wie im Hochschulrecht mitsamt seinen statistischen Regelungen, wobei die Anknüpfung der Zusammenrechnung von Bachelor- und Masterstudium der Soziologie doch gerade unter Bezugnahme auf § 19 Abs. 4 HRG erfolgt, noch verstößt dies gegen Art. 2 Abs. 2 SGB I oder den Gleichbehandlungsgrundsatz aus Art. 3 Abs. 1 des Grundgesetzes. Randnummer 52 Es entspricht Sinn und Zwecke des § 5 Abs. 1 Nr. 9 SGB V, in einem engen sachlichen Zusammenhang stehende Bachelor- und Masterstudiengänge als einheitlichen Studiengang zu begreifen (ebenso: SG Mainz, Urteil vom
- September 2006 – S 6 KR 400/04, juris; SG Stralsund, Urteil vom
- Januar 2017 – S 3 KR 11/15, juris; SG Berlin, Urteil vom
- Februar 2019 – S 72 KR 748/18, juris; Felix in juris-PK SGB V,
- Aufl. 2020, § 5 Rn. 80). § 5 Abs. 1 Nr. 9 SGB V a.F. geht darauf zurück, dass der Gesetzgeber es im Jahr 1988 für erforderlich hielt, die beitragsgünstige Krankenversicherung der Studenten über die bloße Abwehr einer missbräuchlichen Begründung hinaus durch die Einführung allgemeiner Schranken nach der Höchstdauer der Fachstudienzeit und des Alters zu begrenzen; dabei orientierte er sich an einem Zeitraum, in dem ein Studium regelmäßig durchgeführt werden kann und typischerweise entweder erfolgreich abgeschlossen oder endgültig aufgegeben wird, nämlich innerhalb von 14 Fachsemestern oder bis zur Vollendung des
- Lebensjahres (BSG, Urteil vom
- Juni 2018 – B 12 KR 15/16 R, BSGE 126,52, m.w.N.). Randnummer 53 Ein Soziologiestudium wurde zum damaligen Zeitpunkt noch als einheitlicher Studiengang durchgeführt und mit dem Diplom abgeschlossen. Auch nach der Bologna-Reform mit der Einführung eines gestuften Graduierungssystems ist der Abschluss der dem Diplom vergleichbaren Ausbildung nach Ablegung sowohl eines Bachelor- als auch eines Master-Abschlusses mit Regelstudiendauern von sechs und vier, insgesamt 10 Semestern, die ohnehin der Höchstgrenze für konsekutive Studiengänge nach § 19 Abs. 4 HRG entsprechen, innerhalb von 14 Fachsemestern regelmäßig zu erwarten. Eine getrennte Betrachtung dieser beiden eng zusammenhängenden Studiengänge würde dazu führen, dass für ein der früheren Diplomausbildung vergleichbares Studium insgesamt 14 Jahre zur Verfügung stünden, in denen die Studierenden von der besonders günstigen, von der Solidargemeinschaft der Beitragszahler im Wesentlichen finanzierten studentischen Krankenversicherung unsachgemäß (vgl. Felix, a.a.O., Rn. 86 m.N.) profitieren könnten, was auch dem mittelbaren Zweck der Einführung des § 5 Abs. 1 Nr. 9 SGB V a.F., nämlich der Verkürzung der Studiendauer (vgl. Felix, a.a.O., Rn. 79 m.N.), zuwiderliefe. Im Übrigen wäre bei einer solchen Auslegung die daneben bestehende Altersgrenze von 30 Jahren praktisch leergelaufen. Der Gesetzgeber ging ausweislich der von der Klägerin vorgelegten Erklärung des MR Blanke vom Bundesministerium für Bildung und Wissenschaft im Ausschuss für Arbeit und Sozialordnung am
- November 1988, der den späteren Bologna-Prozess noch nicht vor Augen hatte, selbst von einem durchschnittlichen Studienanfangsalter von rund 22 Jahren aus. Dann wäre bei einem krankenversicherungsrechtlich unschädlichen Studium mit einer Dauer von 14 Jahren die Altersgrenze regelmäßig weit überschritten. Bezogen auf ein Masterstudium wie das hier vorliegende mit einer Regelstudiendauer von nur vier Semestern würde gar eine dreieinhalbfache Dauer krankenversicherungsrechtlich privilegiert. Randnummer 54 Dass dies bei nicht konsekutiven Studiengängen der Fall sein kann, führt nicht zu einem Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz. Denn zwischen den beiden Vergleichsgruppen – Studierende in einem konsekutiven Studiengang einerseits und in einem nicht konsekutiven andererseits – bestehen gerade wegen des engen inhaltlichen und in der Regel zeitlichen Zusammenhangs bei Studiengängen im Sinne des § 19 Abs. 4 HRG Unterschiede von einem Gewicht, die eine unterschiedliche Behandlung nicht willkürlich erscheinen lassen. Dies führt nachvollziehbar auch zu einer unterhaltsrechtlich unterschiedlichen Beurteilung der beiden Vergleichsgruppen, wonach z.B. ein Masterstudium jedenfalls dann als Teil einer einheitlichen Erstausbildung angesehen wird, wenn es zeitlich und inhaltlich auf den vorangegangenen Bachelorstudiengang abgestimmt ist und das – von den Eltern und dem Kind – bestimmte Berufsziel erst darüber erreicht werden kann (BFH, Urteil vom
- September 2015 – VI R 9/15, BFHE 251,10). Randnummer 55 § 5 Abs. 1 Nr. 9 S. 2 SGB V ist als Ausnahmetatbestand eng auszulegen (BSG, Urteil vom
- September 1992 – 12 RK 50/91,
§ 5Nr.
6; Gerlach in Hauck/Noftz, SGB V, Werksstand 02/19, § 5 Rn. 373, 375, 389 m.w.N.; Felix, a.a.O., Rn. 83 und 86, m.w.N.; Urteil des erkennenden Senats vom
- Mai 2020 – L 1 KR 154/19 , juris), sodass auch gerade vor dem Hintergrund des Zwecks der Regelung, die Solidargemeinschaft der Beitragszahler, zu denen im Übrigen auch andere Studierende gehören, vor missbräuchlicher Inanspruchnahme zu schützen, kein Verstoß gegen § 2 Abs. 2 SGB I zu erkennen ist. Randnummer 56 Schließlich entspricht es offenbar auch der Auffassung des Gesetzgebers selbst, dass inhaltlich und zeitlich eng zusammenhängende Studiengänge als einheitliche Ausbildung nach § 5 Abs. 1 Nr. 9 SGB V a.F. mit der Folge einer einheitlichen Zählung der Fachsemester anzusehen waren. In dem Gesetzentwurf der Bundesregierung zum Entwurf eines Gesetzes für bessere und unabhängigere Prüfungen (MDK-Reformgesetz) vom
- August 2019, auf den § 5 Abs. 1 Nr. 9 SGB V n. F. zurückgeht, heißt es, dass durch die Streichung des Abschlusses des
- Fachsemesters als zeitliche Begrenzung der studentischen Krankenversicherung nach der deutlichen Veränderung der Struktur von Studiengängen aufgrund des Bologna-Prozesses dem Umstand Rechnung getragen werde, dass die Krankenkassen bei der Zählung der Fachsemester zunehmend Schwierigkeiten hätten, eine einheitliche Rechtsanwendung zu gewährleisten, wobei die Problematik der Zählung der Fachsemester insbesondere dann auftrete, wenn Studierende das Studienfach wechselten oder ein Aufbaustudium aufnähmen, weil die Entscheidung zu treffen sei, ob die Fachsemester weiter gezählt würden oder ob mit dem Wechsel in ein neues Fachstudium eine neue Semesterzählung beginne. Krankenkassen würden durch die Rechtsänderung von erheblichem Verwaltungsaufwand entlastet, der damit verbunden sei, in jedem Einzelfall ermitteln zu müssen, wie der jeweilige Fachstudiengang zu bewerten sei (BR-Drs. 359/19 S. 54 f.). Hieraus ist zu ersehen, dass der Gesetzgeber davon ausging und dies von Krankenkassen auch praktiziert wurde, dass nicht nur zeitlich aufeinanderfolgende Bachelor-und Masterstudiengänge in dem gleichen Fach als einheitlicher Studiengang zu begreifen waren, sondern dies auch darüber hinaus möglich war. Randnummer 57 Ebenfalls kann nach § 153 Abs. 2 SGG auf die Ausführungen des SG zu den Grundlagen für eine Verlängerung der Versicherungspflicht der Klägerin in der KVdS für zwei Semester wegen Gremienarbeit Bezug genommen werden sowie darauf, dass eine weitere Verlängerung wegen der nicht belegten und nicht substantiierten Angaben zu der seit Juni 2016 aufgetretenen Erkrankung nicht in Betracht kommt. Randnummer 58 Auch der erkennende Senat hält mit dem SG und dem Spitzenverband der Gesetzlichen Krankenversicherung (s. Grundsätzliche Hinweise Kranken- und Pflegeversicherung der Studenten, Praktikanten und Auszubildenden ohne Arbeitsentgelt sowie Auszubildenden des Zweiten Bildungswegs, Stand
- März 2020, Nr. 1.1.6.3 S. 17 f.) die Anerkennungsfähigkeit der Mitarbeit in Hochschulgremien in Anlehnung an die Regelung des § 15 Abs. 3 BAföG trotz der gebotenen engen Auslegung des § 5 Abs. 1 Nr. 9 SGB V für sachgerecht. Randnummer 59 Gleiches gilt für die Anknüpfung an die pauschalierende Regelung in Nr. 15.3.4 BAföG VwV, wonach eine Verlängerung der Förderung um mehr als zwei Semester wegen Gremienarbeit in der Regel nicht mehr angemessen ist, die einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts (OVG) Hamburg (Urteil vom
- Oktober 1984 – Bf I 19/84, HmbJVBl 1985, 160; s.a. Lackner in Ramsauer/Stallbaum, BAföG,
- Aufl. 2020, § 15 Rn. 29) folgt, wonach auch eine umfangreiche Tätigkeit des Auszubildenden in Gremien im Sinne des § 15 Abs. 3 Nr. 3 BAföG grundsätzlich eine Verlängerung der Förderungshöchstdauer um mehr als zwei Semester nicht rechtfertigen könne. Dies überzeugt, weil die Mitwirkung in den Gremien und satzungsmäßigen Organen eine Förderung nach dem BAföG über die Höchstdauer hinaus nur für eine angemessene Zeit rechtfertigt, sodass das hochschulpolitische Interesse an der Gremienarbeit mit dem Interesse an einer zügigen erfolgreichen Beendigung des Studiums im Einzelfall abgewogen werden muss (Lackner, a.a.O.); Entsprechendes gilt im Rahmen der krankenversicherungsrechtlichen Bewertung nach § 5 Abs. 1 Nr. 9 SGB V, wonach auch nur eine angemessene, vor der Solidargemeinschaft der Beitragszahler zu rechtfertigende Verlängerung in Betracht kommen soll, auch um mittelbar einen zügigen Ausbildungsabschluss zu fördern. Randnummer 60 Nicht zu folgen vermag der Senat dem SG und der Beklagten darin, dass in Anwendung dieser Grundsätze im Fall der Klägerin eine Verlängerung um nur zwei Semester in Betracht komme. Ausgehend von den Grundsätzen des BAföG-Rechts hat vielmehr eine Verlängerung der Versicherungspflicht in der KVdS um ein weiteres Jahr bis zum Ende des Sommersemesters 2018 zu erfolgen. Randnummer 61 Da nach § 15 Abs. 3 Nr. 3 BAföG die Ausbildungsförderung über die Förderungshöchstdauer eines Ausbildungsabschnitts hinaus geleistet wird und ein – hier vorliegender – Masterstudiengang im Sinne des § 7 Abs. 1a BAföG nach § 2 Abs. 5 S. 3 BAföG im Verhältnis zu dem Studiengang, auf den er aufbaut, als eigener Ausbildungsabschnitt gilt und sowohl für das Bachelor- als auch Masterstudium Soziologie jeweils eine eigene Regelstudiendauer, mithin Förderungshöchstdauer im Sinne des BAföG, bestimmt ist, sind vorliegend bei der Prüfung der Verlängerungsmöglichkeit in Anlehnung an Nr. 15.3.4 BAföG VwV Bachelor- und Masterstudiengang getrennt zu betrachten. Randnummer 62 Die Klägerin war durchgehend seit dem Wintersemester 2010/2011 nach Ihren schlüssigen und nicht widerlegten Darlegungen mindestens neun, meistens 12 oder gar 20 Stunden wöchentlich mit Hochschulgremienarbeit befasst, sodass die im Sinne der zitierten Entscheidung des OVG Hamburg in der Regel größtmögliche Verlängerung von zwei Semestern sowohl für das im Sommersemester 2013 nach acht Fachsemestern – und damit zwei Semestern mehr als der Regelstudiendauer – abgeschlossene Bachelorstudium als auch für das direkt im Anschluss aufgenommene und noch nicht abgeschlossene Masterstudium angemessen erscheint. Eine darüberhinausgehende Verlängerung erscheint auch vor dem Hintergrund unangemessen, dass die dem Gesetzgeber regelhaft vorschwebenden persönlichen Hinderungsgründe nach § 5 Abs. 1 Nr. 9 SGB V wie Erkrankung, Behinderung, Schwangerschaft oder Betreuung von behinderten oder aus anderen Gründen auf Hilfe angewiesenen Kindern objektive Hinderungsgründe darstellen, wohingegen die Gremientätigkeit sehr wohl von Studierenden beeinflussbar ist, die diesbezüglich ein vertretbares Maß zu wahren haben, wie das SG zu Recht unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung unter anderem des BVerwG ausgeführt hat. Es wäre unangemessen, bei einem Studiengang mit vier Semestern Regelstudiendauer wie dem Masterstudium der Klägerin wegen Gremientätigkeit eine Verlängerung um mehr als zwei Semester und damit mehr als 50 % der Regelstudiendauer zu gewähren. Randnummer 63 Nach alledem endet die Versicherungspflicht der Klägerin in der KVdS mit Ablauf des Sommersemesters 2018 am
- September 2018, auch wenn § 190 Abs. 9 SGB V in der vor dem
- Januar 2020 geltenden Fassung vom
- Mai 1995 (BGBl. I S. 678) lautete: Die Mitgliedschaft versicherungspflichtiger Studenten endet einen Monat nach Ablauf des Semesters, für das sie sich zuletzt eingeschrieben oder zurückgemeldet haben. Nunmehr heißt es u.a. in dem neuen S. 1, dass die Mitgliedschaft versicherungspflichtiger Studenten erst mit Ablauf des Semesters endet, für das sie sich zuletzt eingeschrieben oder zurückgemeldet haben, wenn sie bis zum Ablauf oder mit Wirkung zum Ablauf dieses Semesters exmatrikuliert worden sind (1.) oder bis zum Ablauf dieses Semesters das
- Lebensjahr vollendet haben (2.). Hierbei handelt es sich allerdings für diese Sachverhalte, in denen eine verspätete Rückmeldung nicht mehr zu erwarten ist und deshalb der Sinn und Zweck der Verschiebung des Endes der Mitgliedschaft auf einen Zeitpunkt einen Monat nach Ablauf des Semesters, nämlich den Verwaltungsaufwand der Hochschulverwaltungen bei der Verarbeitung verspäteter Semesterrückmeldungen von Studierenden möglichst gering zu halten, lediglich um eine ausdrückliche Klarstellung der auch schon vorher geltenden Rechtslage (BT-Drs. 359/19 S. 60; s.a. Urteil des erkennenden Senats vom
- Mai 2020, a.a.O. m.w.N. auch zur entsprechenden Auslegung des früheren Rechts und z.T. a.A.). Randnummer 64 Der Hilfsantrag der Klägerin auf Feststellung der Versicherungspflicht nach § 5 Abs. 1 Nr. 9 SGB V n.F. für die Zeit vom
- Januar 2020 bis zum
- März 2021 mit Blick auf den Wegfall der Fachsemestergrenze ab Beginn des Jahres 2020 und die Vollendung ihres
- Lebensjahres im November 2018 mit anschließender Verlängerung um zwei Jahre bleibt schon deshalb ohne Erfolg, weil die nach den obigen Ausführungen in Betracht kommenden Verlängerungszeiten von zweimal zwei Semestern mit der Verlängerung der Versicherungspflicht bis zum
- September 2018 bereits „verbraucht“ sind und nicht erneut für eine weitere Verlängerung über die Altersgrenze hinaus herangezogen werden können. Im Übrigen sind für die Feststellung von Versicherungspflicht über das vollendete
- Lebensjahr hinaus sogenannte Hinderungszeiten und Nichthinderungszeiten mit ihrer jeweiligen Dauer gegenüberzustellen und die Ursächlichkeit der Hinderungszeiten für das Überschreiten der Altersgrenze festzustellen (vgl. BSG, Urteil vom
- September 1992 – 12 RK 50/91,
§ 5Nr.
6; Gerlach in Hauck/Noftz, SGB V, Werksstand 02/19, § 5 Rn. 373, 375, 389 m.w.N.; Urteil des erkennenden Senats vom
- Mai 2020 – L 1 KR 154/19 , juris). Das Masterstudium der Klägerin hat eine Regelstudienzeit von vier Semestern. Zum Zeitpunkt des
- Geburtstags der Klägerin befand sie sich bereits im
- Semester, sodass auch unter Berücksichtigung anrechnungsfähiger zweier Semester für die Gremientätigkeit die Studiendauer zum Zeitpunkt der Überschreitung der Altersgrenze nicht durch anerkennungsfähige Hinderungszeiten geprägt war. Randnummer 65 Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG und folgt dem Ausgang des Rechtsstreits. Die Klägerin hat die Fortsetzung der Mitgliedschaft in der KVdS ursprünglich bis zum – noch offenen – Ende ihres Masterstudiums und zuletzt bis zum
- März 2021 und damit für 42 Monate begehrt (Oktober 2017 bis März 2021) und ist lediglich im Umfang von 12 Monaten erfolgreich. Randnummer 66 Gründe für die Zulassung der Revision nach § 160 Abs. 2 Nr. 1 oder 2 SGG liegen nicht vor. Insbesondere kommt der – soweit ersichtlich – höchstrichterlich noch nicht entschiedenen Frage, ob im Hinblick auf die Fachsemesterbegrenzung die Semester im Bachelor- und im Masterstudiengang zusammenzuzählen sind, im Hinblick auf den Wegfall der Fachsemesterbegrenzung in § 5 Abs. 1 Nr. 9 SGB V mit Wirkung ab
- Januar 2020 keine grundsätzliche Bedeutung mehr zu. Darüber hinaus ist weder dargetan noch sonst ersichtlich, dass die Frage, ob Gremientätigkeiten als Hinderungsgründe im Sinne des § 5 Abs. 1 Nr. 9 SGB V zu berücksichtigen sind und ob bei der quantitativen Bewertung auf die pauschalisierenden Grundsätze des BAföG-Rechts abgestellt werden kann, in einer nicht unerheblichen Anzahl von Verfahren eine Rolle spielt.