Urlaubsabgeltung - Erledigung im Rahmen eines Vergleichs - Verfall Leitsatz 1. Ein Urlaubsabgeltungsanspruch wird nicht von einer allgemeinen Erledigungsklausel im Rahmen eines Vergleichs erfasst, wenn im Vergleich die Verpflichtung des Arbeitgebers geregelt ist, das Arbeitsverhältnis ordnungsgemäß abzurechnen und sich ergebende Nettobeträge an den Arbeitnehmer zu zahlen (ebenso BAG 18.09.2018 - 9 AZR 162/18 - Rn. 14 bis 18). (Rn.24) 2. Ein Urlaubsabgeltungsanspruch verfällt nicht wegen Nichteinhaltung einer Ausschlussfrist, wenn der Arbeitgeber sich in einem Vergleich verpflichtet hat, das Arbeitsverhältnis ordnungsgemäß abzurechnen und sich ergebende Nettobeträge an den Arbeitnehmer zu zahlen (ebenso LAG Köln 26.07.2010 - 5 Sa 473/10 - Rn. 29; aA BAG 18.09.2018 - 9 AZR 162/18 - Rn. 24 bis 26). (Rn.24) Orientierungssatz Berufung eingelegt beim Landesarbeitsgericht Hamburg unter dem Aktenzeichen 33 Sa 17/17 . Verfahrensgang nachgehend BAG, 18. September 2018, 9 AZR 162/18, Urteil nachgehend Landesarbeitsgericht Hamburg 33. Kammer, 31. Januar 2018, 33 Sa 17/17, Urteil Tenor 1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 1.687,20 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 16.09.2016 zu zahlen. 2. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. 3. Die Kosten des Rechtsstreits hat der Beklagte zu tragen. 4. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 1.766,00 € festgesetzt. 5. Die Berufung wird nicht gesondert zugelassen. Tatbestand Randnummer 1 Die Parteien streiten über einen Anspruch auf Urlaubsabgeltung. Randnummer 2 Der Kläger war auf der Grundlage des Arbeitsvertrages vom 03.03.2014 (Anlage K 1, Bl. 3 bis 5 d. A.) seit dem 02.09.2013 als Fußbodenleger mit einem Stundenlohn von 11,10 € brutto und einer Arbeitszeit von 8 Stunden täglich bei dem Beklagten beschäftigt. Der Arbeitsvertrag enthält unter anderem folgende Regelungen: Randnummer 3 „ § 6 Urlaub Randnummer 4 Der Arbeitnehmer erhält kalenderjährlich Urlaub in Höhe von 25 Arbeitstagen. ... ... Randnummer 5 § 11 Verfallfristen Randnummer 6 Alle beiderseitigen Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis und solche, die mit dem Arbeitsverhältnis in Verbindung stehen, verfallen, wenn sie nicht innerhalb von drei Monaten nach Fälligkeit gegenüber der anderen Vertragspartei schriftlich geltend gemacht worden sind.“ Randnummer 7 Auf der Grundlage des Urlaubsantrages vom 01.02.2016 erteilte der Beklagte dem Kläger fünf Tage Urlaub für die Zeit vom 30.05.2016 bis einschließlich 03.06.2016 (Bestandteil des Anlagenkonvoluts B 1, Bl. 42 d. A.). Auf dem von beiden Parteien unterzeichneten Urlaubsantragsformular heißt es ferner, von dem dem Kläger im Urlaubsjahr zustehenden Erholungsurlaub im Umfang von insgesamt 25 Tagen habe der Kläger zuvor bereits einen Tag erhalten, so dass ein Resturlaub im Umfang von 19 Tagen verbleibe. Randnummer 8 Der Beklagte kündigte das Arbeitsverhältnis am 17.06.2016 fristlos und am 24.06.2016 vorsorglich ordentlich. In dem hierüber geführten Rechtsstreit vor dem Arbeitsgericht Hamburg zum gerichtlichen Aktenzeichen 29 Ca 315/16 schlossen die Parteien in der Güteverhandlung vom 15.08.2016 einen Vergleich (Anlage K 2, Bl. 6 bis 8 d. A.), der unter anderem folgende Regelungen enthält: Randnummer 9 „1. Das Arbeitsverhältnis der Parteien endet aufgrund der fristgemäßen Kündigung des Beklagten vom 24.06.2016 aus betrieblichen Gründen auf Veranlassung des Arbeitgebers mit Ablauf des 15.08.2016. Der Beklagte leitet aus der fristlosen Kündigung vom 17.06.2016 keine Rechte mehr her. Der Kläger nimmt diesen Verzicht hiermit an. Randnummer 10 2. Der Beklagte verpflichtet sich, das Arbeitsverhältnis ordnungsgemäß abzurechnen und sich ergebende Nettobeträge – unter Berücksichtigung etwaiger auf öffentliche Träger kraft Gesetzes übergegangener und gepfändeter Ansprüche – an den Kläger zu zahlen bis zum 15.09.2016. ... Randnummer 11 5. Damit sind alle Ansprüche der Parteien gegeneinander aus dem Arbeitsverhältnis und seiner Beendigung sowie dieser Rechtsstreit erledigt.“ Randnummer 12 Mit seiner Klage vom 12.01.2017 begehrt der Kläger Urlaubsabgeltung für 20 Urlaubstage in rechnerisch unstreitiger Höhe von 1.766,00 € brutto (20 Tage à 8 Stunden x 11,10 € brutto) nebst Zinsen. Randnummer 13 Der Kläger beantragt , Randnummer 14 die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 1.766,00 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 16.09.2016 an den Kläger zu zahlen. Randnummer 15 Die Beklagte beantragt , Randnummer 16 die Klage abzuweisen. Randnummer 17 Die Beklagte trägt vor , die Klageforderung sei gemäß § 11 des Arbeitsvertrages verfallen. Dem Kläger hätten bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses nur noch 17 Urlaubstage zugestanden, weil ihm aufgrund des Urlaubsantrages vom 18.01.2016 (Bestandteil des Anlagenkonvolut B 1, Bl. 41 d. A.) für den 19.01.2016 ein Tag Urlaub gewährt worden sei und ihm zwei weitere Arbeitstage zu viel ausbezahlt worden seien, obwohl er zu diesem Zeitpunkt bereits Krankengeld von seiner Krankenkasse bezogen habe. Randnummer 18 Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens beider Parteien und ihrer Beweisangebote wird gemäß §§ 313 Abs. 2 Satz 2, 495 ZPO, 46 Abs. 2 Satz 1 ArbGG ergänzend auf die eingereichten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf die zu Protokoll gegebenen Erklärungen verwiesen. Entscheidungsgründe I. Randnummer 19 Die zulässige Klage ist bis auf einen nicht abzugeltenden Urlaubstag begründet. Randnummer 20 1. Der Kläger kann von dem Beklagten die Abgeltung von 19 Urlaubstagen in Höhe von 1.687,20 € brutto gemäß § 7 Abs. 4 BUrlG verlangen. Randnummer 21
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