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VG Hamburg 9. Kammer 9 K 865/19 Urteil Begriff des Gruppenhausbaus; Pflicht zur Anpassung eines Gruppenhauses an das benachbarte Gruppenhaus § 72 Abs

Begriff des Gruppenhausbaus; Pflicht zur Anpassung eines Gruppenhauses an das benachbarte Gruppenhaus Leitsatz 1. Die im Baustufenplan Niendorf/Lokstedt/Schnelsen erfolgten Festsetzungen „W2o“ sowie „

§ 11Abs.

1 der Baupolizeiverordnung sowie zur bebaubaren Fläche in Spalte 8 (hierzu s. nur OVG Hamburg, Beschl. v. 27.7.2015, 2 Bs 127/15 , juris Rn. 14 f.; Beschl. v. 8.8.1996, Bs II 158/96, juris Rn. 3; Urt. v. 29.2.1988, OVG Bf II 35/87 u. a., HmbJVBl. 1989, 97, 99; Lechelt, Baurecht in Hamburg, 1994, Band II, § 11 BPVO Rn. 20 und 32 m.w.N.). Nach Satz 2 der Bemerkungen zu Spalte 4 sind in Gebieten der offenen Bauweise Einzel- und Doppelhäuser zulässig. Die bebaubare Fläche beträgt nach Spalte 8 der Baustufentafel in Wohngebieten mit zweigeschossiger Bebauung und offener Bauweise („W2o“) 3/10 und in Wohngebieten mit dreigeschossiger Bebauung und geschlossener Bauweise („W3g“) 5/10. Randnummer 32

(3)Der Teilbebauungsplan 13 ist mit der Festsetzung einer Straßenfluchtlinie und einer Baufluchtlinie sowie – zwischen dieser und der Straßenfluchtlinie – einer von jeglicher Bebauung freizuhaltenden Fläche ebenfalls wirksam. Der Teilbebauungsplan ist auf Grundlage des Gesetzes betreffend die Anlegung und Veränderung von Straßen und Plätzen in Städten und ländlichen Ortschaften vom 2. Juli 1875 (im Folgenden: Preußisches Fluchtliniengesetz) erlassen und gemäß § 173 Abs. 3 Satz 1 BBauG 1960 übergeleitet worden (die Wirksamkeit von Teilbebauungsplänen auf der Grundlage des Preußischen Fluchtliniengesetzes annehmend: OVG Hamburg, Beschl. v. 20.11.2014, 2 Bs 209/14, n. v., S. 3 BA; Beschl. v. 14.6.2013, 2 Bs 126/13 , juris Rn. 9 ; zur wirksamen Überleitung festgesetzter Baufluchtlinien auf der Grundlage des Preußischen Fluchtliniengesetzes s. auch Lechelt, Baurecht in Hamburg, 1994, Band I, Rn. 298; OVG Münster, Beschl. v. 22.6.2017, 10 A 167/16, juris Rn. 39 f.; Urt. v. 26.8.2004, 7 A 4005/03, juris Rn. 29 ff.). Randnummer 33
(4)Hinsichtlich der Lage der Baukörper hinter der festgesetzten Baufluchtlinie ist maßgebend, ob sich das Vorhaben gemäß § 30 Abs. 3 BauGB i.V.m. § 34 Abs. 1 BauGB in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt. Auf § 34 Abs. 1 BauGB ist zurückzugreifen, weil es sich beim Baustufenplan in Verbindung mit den Bestimmungen der Baupolizeiverordnung und dem Teilbebauungsplan 13 nicht um einen qualifizierten Bebauungsplan gemäß § 30 Abs. 1 BauGB handelt. Es fehlt an einer Bestimmung der überbaubaren Grundstücksflächen im Sinne von § 30 Abs. 1 BauGB durch die Festsetzung von Baulinien, Baugrenzen oder Bebauungstiefen. Der Teilbebauungsplan 13 setzt keine Baulinie, sondern lediglich eine Baufluchtlinie fest (zur fehlenden Eignung einer in einem Fluchtlinien- oder Teilbebauungsplan nach § 1 Abs. 4 des Preußischen Fluchtliniengesetzes hinter der Straßenfluchtlinie festgesetzten Baufluchtlinie, zusammen mit einem Baustufenplan einen qualifizierten Bebauungsplan zu bilden: OVG Hamburg, Beschl. v. 14.6.2013, 2 Bs 126/13 , juris Rn. 9 ). Randnummer 34 bb) Gemessen an diesem Maßstab ist das Vorhaben der Kläger planungsrechtlich nicht zulässig. Es steht zwar mit den Vorgaben des Baustufenplans Niendorf/Lokstedt/Schnelsen in Verbindung mit den ergänzenden Regelungen der Baustufentafel in § 11 Abs. 1 der Baupolizeiverordnung im Einklang (hierzu
(1)). Dem Vorhaben stehen jedoch Festsetzungen des Teilbebauungsplans 13 entgegen (hierzu
(2)). Ob es sich hinsichtlich der Lage der Baukörper hinter der Baufluchtlinie gemäß § 30 Abs. 3 BauGB i.V.m. § 34 Abs. 1 BauGB in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt, bleibt offen (hierzu
(3)). Randnummer 35
(1)Das Vorhaben in Gestalt der beiden Mehrfamilienhäuser, die der Art der baulichen Nutzung nach als Wohngebäude im ausgewiesenen Wohngebiet zulässig sind, entspricht auch den weiteren Festsetzungen des Baustufenplans Niendorf/Lokstedt/Schnelsen sowie den ergänzenden Regelungen der Baustufentafel. Randnummer 36 (a) Das Vorhaben entspricht zwar nicht der im Baustufenplan erfolgten Festsetzung einer höchstens zweigeschossigen Bebauung in offener Bauweise sowie den daran anknüpfenden Regelungen in Satz 2 der Bemerkungen

§ 11Abs.

1 der Baupolizeiverordnung zur Zulässigkeit von Einzel- und Doppelhäusern und in Spalte 8 zur bebaubaren Fläche von 3/10. Randnummer 37 Die Mehrfamilienhäuser sollen nicht zwei, sondern drei Vollgeschosse aufweisen (Vorlage 10). Sie sollen zudem hinsichtlich der Grenzen zwischen den Grundstücken A-Straße ... und A-Straße ... sowie zwischen dem Grundstück A-Straße ... und dem Flurstück ... nicht in offener, sondern in geschlossener Bauweise errichtet werden. Die bebaubare Fläche soll nicht 3/10, sondern auf dem Grundstück A-Straße ... 4,9/10 und auf dem Grundstück A-Straße ... sowie dem Flurstück ... zusammen 5/10 betragen (vgl. Vorlage 14). Darüber hinaus handelt es sich bei den beiden Mehrfamilienhäusern nicht um ein Doppelhaus im Sinne von Satz 2 der Bemerkungen

§ 11Abs.

1 der Baupolizeiverordnung. Ein Doppelhaus ist eine bauliche Anlage, die dadurch entsteht, dass zwei Gebäude auf benachbarten Grundstücken durch Aneinanderbauen an der gemeinsamen Grundstücksgrenze zu einer Einheit zusammengefügt werden, im Übrigen jedoch freistehen ( OVG Hamburg, Beschl. v. 27.7.2015, 2 Bs 127/15 , juris Rn. 18 mit weiteren Ausführungen zu den Anforderungen für die Annahme einer baulichen Einheit; vgl. auch OVG Koblenz, Beschl. v. 28.1.2016, 8 B 11203/15, juris Rn. 10 f.). Nach diesen Vorgaben handelt es sich bei den beiden Mehrfamilienhäusern bereits deshalb nicht um ein Doppelhaus, weil sie zwar an der Grenze der Grundstücke A-Straße ... und A-Straße ... aneinandergebaut sind, das Mehrfamilienhaus in der A-Straße ... im Übrigen aber nicht freisteht, sondern sich ohne Einhaltung eines seitlichen Grenzabstands auch auf das Flurstück ... erstreckt. Randnummer 38 (

  1. b)Das Vorhaben entspricht aber der im Baustufenplan Niendorf/Lokstedt/Schnelsen ausgewiesenen alternativen Festsetzung einer dreigeschossigen Bebauung in geschlossener Bauweise mit Gruppenhäusern, die sich den Nachbargebäuden einwandfrei anpassen, sowie den ergänzenden Regelungen der Baupolizeiverordnung. Randnummer 39 (
  2. aa)Bei den geplanten Mehrfamilienhäusern handelt es sich um ein Gruppenhaus. Randnummer 40 (aaa) Unter Gruppenhausbau ist der Zusammenbau von zwei oder mehr Häusern zu verstehen, die in zwangloser Form aneinandergebaut und an den Enden nach Art der offenen Bauweise abgeschlossen werden. Dieses vom ähnlichen, aber nicht identischen Begriff der mindestens drei Gebäude voraussetzenden Hausgruppe in § 22 Abs. 2 BauNVO (hierzu: Blechschmidt, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, Baugesetzbuch, Werkstand: 140. EL Oktober 2020, § 22 BauNVO Rn. 29) abweichende Verständnis des Gruppenhaus-Begriffs ergibt sich aus einer historischen Auslegung. Randnummer 41 Die Baupolizeiverordnung, die auch für die nach ihrem Inkrafttreten aufgestellten Baustufenpläne maßgebend war und in den Bemerkungen zu Spalte 4 der Baustufentafel die Begriffe der „Einzel- und Doppelhäuser“, der „Baugruppen“ sowie der „Gruppen- und Zeilenbauten“ verwendete, diese aber nicht definierte, lehnte sich an die preußische Einheitsbauordnung vom 25. April 1919 an (Lechelt, Baurecht in Hamburg, 1994, Band I, Rn. 315). Unter deren Geltung verstand man unter dem Begriff „Gruppenhausbau“ den Zusammenbau von zwei oder mehr Häusern, die in zwangloser Form aneinandergebaut und an den Enden nach Art der offenen Bauweise abgeschlossen werden (Baltz/Fischer, Preußisches Baupolizeirecht, 6. Auflage 1934, Nachdruck 1954, S. 315). Eine diesem Inhalt wortgleich entsprechende Legaldefinition des Gruppenhausbaus enthielten zudem die jeweiligen Regelungen in § 7 A 2 lit. d der Bauordnung für den Stadtkreis Altona vom 2. Juli 1928 und der Baupolizeiverordnung für die Städte und Flecken und die darin aufgeführten Landgemeinden des Regierungsbezirks Schleswig vom 18. Januar 1922 in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. Mai 1930. Die Bauordnung für den Stadtkreis Altona vom 2. Juli 1928 definierte in § 7 A 2 lit. a und b überdies die Begriffe der offenen Bauweise, bei der jedes Wohngebäude auf allen vier Seiten freistehen muss (Einzelhaus), und der halboffenen Bauweise, bei der jedes Wohngebäude unter Anlehnung an ein gleichartiges Nachbargebäude auf drei Seiten freistehen muss (Doppelhaus). Daraus folgt, dass seinerzeit der Begriff des Doppelhauses bereits Verwendung fand, ein Gruppenhaus nach dem damaligen Begriffsverständnis aber ebenfalls aus nur zwei Häusern gebildet werden konnte. Randnummer 42 Der Bau-Ordnung für die Ortschaften Stellingen-Langenfelde und Lokstedt, gültig vom 2. Januar 1911, lag ebenfalls das Verständnis zugrunde, dass ein Gruppenhaus auch aus nur zwei Häusern bestehen kann. Dies ergibt sich aus den §§ 58 Abs. 5, 59 Abs. 3 der Bau-Ordnung, nach denen in den Baustufen D und E nur Einzelhäuser errichtet werden durften, die Baupolizeibehörde aber Gruppen von nicht mehr als drei Gebäuden gestatten konnte, wenn sie eine architektonische Einheit darstellten und gleichzeitig ausgeführt wurden. Die Möglichkeit der Gestattung von Gruppen mit „nicht mehr“ als drei Gebäuden impliziert, dass es auch Gruppen mit weniger als drei – nämlich zwei – Gebäuden gibt. Entsprechende Regelungen finden sich in den §§ 60 Abs. 5 und 61 Abs. 3 der Bau-Ordnung für den Stadtkreis Altona, gültig ab 1. Oktober 1910. Randnummer 43 Es liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass der Plangeber des Baustufenplans Niendorf/Lokstedt/Schnelsen dem Begriff der Gruppenhäuser einen vom damals vorherrschenden Verständnis des Gruppenhausbaus abweichenden Inhalt bemessen wollte. Randnummer 44 (bbb) Gemessen an diesem Maßstab sind die geplanten Mehrfamilienhäuser als Gruppenhaus zu qualifizieren. Es ist unschädlich, dass es sich bei ihnen um lediglich zwei Gebäude handelt. Die Mehrfamilienhäuser sollen aneinandergebaut und in Richtung Westen zum Grundstück C-Straße ... sowie in Richtung Norden zum Grundstück B-Straße ... einen seitlichen Grenzabstand einhalten (s. Vorlage 4). Randnummer 45 (
  3. bb)Die beiden Mehrfamilienhäuser passen sich zudem einwandfrei an das jeweilige Nachbargebäude an. Randnummer 46 Das Erfordernis des einwandfreien Anpassens an die Nachbargebäude entspricht nicht dem Begriff des Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung in § 34 Abs. 1 BauGB, sondern ist enger und stellt erhöhte Anforderungen. Es bezieht sich nicht auf die nähere Umgebung, sondern nur auf die Nachbargebäude, an die angebaut werden soll. An diesen muss sich ein neu geplantes Vorhaben insbesondere hinsichtlich der Höhe und der Tiefe der Bebauung orientieren. Besteht das Gruppenhaus aus lediglich zwei Gebäuden, müssen diese lediglich untereinander einwandfrei angepasst sein. Diesen Anforderungen entsprechen die beiden gemeinsam geplanten Mehrfamilienhäuser, die gemäß den Vorlagen 3 und 11 dieselbe Höhe aufweisen und an der gemeinsamen Grundstücksgrenze vollständig aneinandergebaut werden sollen. Randnummer 47 (
  4. cc)Die Mehrfamilienhäuser sind mit drei Vollgeschossen und hinsichtlich der Grenzen zwischen den Grundstücken A-Straße ... und ... sowie zwischen dem Grundstück A-Straße ... und dem Flurstück ... in geschlossener Bauweise geplant. Die nach Spalte 8 der Baustufentafel einzuhaltende Begrenzung der bebaubaren Fläche von 5/10 bei dreigeschossiger geschlossener Bebauung halten die beiden Mehrfamilienhäuser ein. Zwar ist die Berechnung in der Vorlage 14 insoweit nicht nachvollziehbar, als für das Mehrfamilienhaus A-Straße ... aus einer bebauten Fläche von 410 m² und einer Größe des Grundstücks A-Straße ... sowie des Flurstücks ... von zusammen 809 m² eine GRZ von 0,5 errechnet wird. Nach den im FHH-Atlas abrufbaren Daten beträgt die Größe der Grundstücke jedoch zusammen tatsächlich ... m² (A-Straße ...: ... m², Flurstück ...: ... m²). Diese Grundstücksgröße zugrunde gelegt, überschreitet die Hauptnutzung die Begrenzung der bebaubaren Fläche auf 0,5 nicht. Randnummer 48

(2)Das Vorhaben widerspricht jedoch den Festsetzungen des Teilbebauungsplans 13 zur Baufluchtlinie und zu der von jeglicher Bebauung freizuhaltenden Flache zwischen der Baufluchtlinie und der Straßenfluchtlinie auf den Grundstücken A-Straße ... und .... Randnummer 49 Unter Überschreitung der Baufluchtlinie sind auf der von jeglicher Bebauung freizuhaltenden Fläche zur A-Straße hin im Erdgeschoss eine etwa 1,5 m breite Zuwegung zum Treppenhaus des Mehrfamilienhauses A-Straße ..., eine bis zu 6 m breite und 2 m tiefe Terrasse sowie eine 5 m breite und 2 m tiefe Terrasse geplant (Vorlage 6). Über den Terrassen sind im
  1. Obergeschoss – ebenso wie im
  2. Obergeschoss – ein 4,5 m breiter und 1,5 m tiefer sowie ein 4,2 m breiter und 1,5 m tiefer Balkon geplant (Vorlagen 7 und 8). In Richtung B-Straße sind vor der Baufluchtlinie auf der von jeglicher Bebauung freizuhaltenden Fläche eine 5 m breite und 2 m tiefe Terrasse, eine 2,5 m breite Zuwegung zum Treppenhaus des Mehrfamilienhauses A-Straße ... und neben der Zuwegung, von einer 1,75 m hohen Hainbuchenhecke umgeben, acht Fahrradstellplätze und ein Müllstandort vorgesehen (Vorlage 6). Über der Terrasse ist im
  3. und im
  4. Obergeschoss jeweils ein 4,2 m breiter und 1,5 m tiefer Balkon geplant (Vorlagen 7 und 8). Randnummer 50
(3)Die Kammer lässt offen, ob sich das Vorhaben hinsichtlich der Lage der Baukörper hinter der Baufluchtlinie gemäß § 30 Abs. 3 BauGB i.V.m. § 34 Abs. 1 BauGB in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt. Die Baukörper der beiden Mehrfamilienhäuser sind zur A-Straße sowie zur B-Straße auf den für die Grundstücke A-Straße ... und ... geltenden Baufluchtlinien geplant, auf dem Flurstück ... soll der Baukörper in der gedachten Verlängerung der Baufluchtlinie weitergeführt werden. Laut eingereichtem Lageplan (Vorlage 3) ist diese deckungsgleich mit der verlängerten Bauflucht der – gut 180 m nördlich gelegenen – Gebäude B-Straße ... und .... Die dazwischen gelegenen Gebäude halten hingegen einen größeren – die Gebäude auf den nördlich an das Flurstück ... anschließenden Grundstücken B-Straße ... und ... einen etwa 2 m größeren – Abstand zur ... Straße ein. Randnummer 51
  1. b)Die Erteilung von Ausnahmen für die Abweichungen von den Festsetzungen des Teilbebauungsplans 13 können die Kläger nach § 31 Abs. 1 BauGB nicht beanspruchen, da dies im Teilbebauungsplan nicht vorgesehen ist. Randnummer 52
  2. c)Die Kläger haben auch keinen Anspruch darauf, gemäß § 31 Abs. 2 BauGB von den Festsetzungen des Teilbebauungsplans 13 befreit zu werden. Von den Festsetzungen des Bebauungsplans kann nach § 31 Abs. 2 BauGB befreit werden, wenn die Grundzüge der Planung nicht berührt werden und Gründe des Wohls der Allgemeinheit, einschließlich des Bedarfs zur Unterbringung von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden, die Befreiung erfordern (Nr. 1), die Abweichung städtebaulich vertretbar ist (Nr. 2) oder die Durchführung des Bebauungsplans zu einer offenbar nicht beabsichtigten Härte führen würde (Nr. 3) und die Abweichung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist. Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor. Die Abweichungen von den Festsetzungen des Teilbebauungsplans 13 würden die Grundzüge der Planung berühren. Randnummer 53 Ob die Grundzüge der Planung berührt werden, hängt von der jeweiligen Planungssituation ab. Entscheidend ist, ob die Abweichung dem planerischen Grundkonzept zuwiderläuft. Je tiefer die Befreiung in das Interessengeflecht der Planung eingreift, desto eher liegt der Schluss auf eine Änderung in der Planungskonzeption nahe, die nur im Wege der (Um-) Planung möglich ist (s. nur BVerwG, Urt. v. 18.10.2010, 4 C 10/09, juris Rn. 37, m.w.N.; OVG Hamburg, Beschl. v. 14.12.2015, 2 Bf 75/15, n. v.; VG Hamburg, Urt. v. 12.11.2013, 9 K 1107/11, n. v.). Gemessen an diesen Vorgaben berühren die vorgesehenen Abweichungen von den Festsetzungen des Teilbebauungsplans 13 die Grundzüge der Planung. Randnummer 54 Die im Teilbebauungsplan 13 festgesetzte Baufluchtlinie bestimmt im Einklang mit der dem Teilbebauungsplan zugrundeliegenden Regelung in § 1 Abs. 4 des Preußischen Fluchtliniengesetzes die Grenze, über die die Bebauung zur Straße hin ausgeschlossen ist. Damit war die Anlage von Vorgärten bezweckt (vgl. OVG Hamburg, Beschl. v. 14.6.2013, 2 Bs 126/13 , juris Rn. 9 ; OVG Münster, Urt. v. 26.8.2004, 7 A 4005/03, juris Ls. 1 und Rn. 36 f. m.w.N.). Diese sollten nach der ausdrücklichen Festsetzung des Teilbebauungsplans von „jeglicher“ Bebauung freigehalten werden. Diesem planerischen Grundkonzept laufen die von den Klägern geplanten Abweichungen zuwider. Randnummer 55 Die Bebauung unter Überschreitung der Baufluchtlinie auf der von jeglicher Bebauung freizuhaltenden Fläche beschränkt sich nicht auf die erforderlichen Zuwegungen sowie auf Fahrradplätze und Plätze für Abfall- und Wertstoffsammelbehälter, sondern umfasst auch in einem nicht unerheblichen Ausmaß Terrassen und Balkone. Zur A-Straße hin weisen die Balkone im 1. und 2. Obergeschoss bei einer Tiefe von 1,5 m jeweils eine Breite von zusammen 8,70 m auf, was etwa 44 % der zusammen 19,78 m breiten Außenwände (Vorlagen 7 und 8) entspricht. Hinzukommen im Erdgeschoss die beiden 2 m tiefen Terrassen, die sich mit einer Breite von zusammen 11 m über mehr als die Hälfte der Außenwände erstrecken. Auch zur B-Straße nimmt die Bebauung auf der von jeglicher Bebauung freizuhaltenden Fläche auf dem Grundstück A-Straße ... durch die 2 m tiefe und 5 m breite Terrasse zusammen mit der Zuwegung zum Treppenhaus, den Fahrradstellplätzen und dem Müllstandort mehr als die Hälfte der Außenwand ein. Randnummer 56 2. Soweit die Kläger einen Anspruch auf Erteilung der Baugenehmigung unter Verweis auf Art. 3 Abs. 1 GG i.V.m. einer Selbstbindung der Verwaltung geltend machen, steht dem angesichts der nach den obigen Ausführungen nicht vorliegenden tatbestandlichen Voraussetzungen für die Erteilung der beantragten Baugenehmigung bereits entgegen, dass sich aus dem allgemeinen Gleichheitssatz in Art. 3 Abs. 1 GG ein Anspruch auf Gleichheit im Unrecht nicht herleiten lässt (s. nur BVerwG, Beschl. v. 22.4.1995, 4 B 55/95, juris Rn. 4; Urt. v. 22.3.1972, IV C 121.68, juris Rn. 27). Randnummer 57 3. Das Eigentumsrecht aus Art. 14 GG vermittelt den Klägern außerhalb der einfachgesetzlichen Regelungen ebenfalls keinen Genehmigungsanspruch. Die Baufreiheit als das Recht, ein Grundstück baulich oder in sonstiger Weise zu nutzen, wird zwar vom Schutzbereich des Eigentumsrechts umfasst, sie ist aber nur nach Maßgabe des einfachen Rechts gewährleistet (BVerwG, Urt. v. 17.12.2002, 4 C 15/01, juris Rn. 52; Urt. v. 12.3.1998, 4 C 10/97, juris Rn. 26 m.w.N.). II. Randnummer 58 Die Kläger haben als unterliegender Teil nach § 154 Abs. 1 VwGO die Kosten des Verfahrens zu tragen. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit findet ihre Grundlage in § 167 VwGO i.V.m. den §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

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