gehend BGH,
den nationalen Anforderungen erforderlichen Angaben zu einem zentral zugelassenen Arzneimittel ergänzend anzubringen sind. Für den Vertrieb in Österreich heißt es dort „ Österreich rezept- und apothekenpflichtig“, für den Vertrieb in Deutschland heißt es dort: „ Deutschland N1 Verschreibungspflichtig ... PZN.....“ bzw. Deutschland N2 Verschreibungspflichtig ... PZN ... (Anlage K 2). Dabei handelt es sich um die Pharmazentralnummern (PZN) der Fa. B... Ltd., welche zum Konzern der Klägerinnen gehört. Randnummer 5 Die Beklagte hat „Multi-Country-Packs“ des Arzneimittels K.®, welche die Klägerinnen in Österreich auf den Markt gebracht hatten,
Deutschland importiert und diese Packungen in Deutschland unverändert und ohne eine Anzeige gegenüber der Europäischen Arzneimittel-Agentur (EMA) oder gegenüber den Klägerinnen in Verkehr gebracht. Randnummer 6 Das hat u.a. dazu geführt, dass die auf diese importierten K.®-Packungen anfallenden Herstellerrabatte
SGB V nicht der Beklagten, sondern der für die Klägerin tätigen Dienstleisterin, der Fa. B. Ltd., berechnet worden sind. Die Fa. B... Ltd. hat für die Klägerin zu 1) in der Zeit vom 1. Januar 2016 bis zum 31. März 2018 die gemäß § 130a SGB V anfallenden Herstellerrabatte für das Präparat K.® bezahlt.
folgend hat die Klägerin zu 1) der Fa. B. Ltd. die geleisteten Herstellerrabatte erstattet. Die Fa. B. Ltd. hat vor Klagerhebung sämtliche etwaigen Ansprüche, die ihr im Zusammenhang mit dem Parallelvertrieb von K.® zustehen könnten, an die Klägerin zu 1) abgetreten. Seit dem 1. April 2018 hat die Klägerin zu 1) den entsprechenden Herstellerrabatt unmittelbar selbst entrichtet. Randnummer 7 Ende des Jahres 2017 stellten die Klägerinnen fest, dass der Klägerin zu 1) in Deutschland erheblich mehr Herstellerrabatte in Rechnung gestellt worden waren, als durch die Anzahl der von der Klägerin zu 1) in Deutschland in Verkehr gebrachten Produkte gerechtfertigt gewesen wäre. Randnummer 8
dem ein deutscher Arzneimittelgroßhändler den Klägerinnen mit Schreiben vom
folgend haben die Klägerinnen eine entsprechende einstweilige Verfügung des Landgerichts Hamburg vom
Sinn und Zweck der §§ 130a, 131 Abs. 5 SGB V und dem eindeutigen Wortlaut des § 4 Abs. 18 S. 2 Var. 1 AMG sei die Beklagte als pharmazeutischer Unternehmer mit allen rechtlichen Folgen anzusehen. Als Parallelvertreiber sei sie qua gesetzlicher Definition pharmazeutischer Unternehmer. Aus dem Zusammenspiel mit § 130a Abs. 1 und 3 SGB V folge zudem, dass der Herstellerrabatt von demjenigen Unternehmer zu tragen sei, der den Abgabepreis (ApU) für den deutschen Markt festlege. Dies sei für die von der Beklagten in Deutschland in Verkehr gebrachten Packungen des Arzneimittels K.® allein die Beklagte. Daher sei sie verpflichtet, auf den Verpackungen unter Nennung ihres Namens anzugeben, dass sie der verantwortliche Parallelvertreiber sei. Darüber hinaus habe sie eine eigene PZN auf den Verpackungen anzubringen, denn diese Angaben dienten u.a. der Bezeichnung des Schuldners des Herstellerrabatts. Die Beklagte gebe durch die Beibehaltung der PZN der Klägerin zu 1) vor, dass die Produkte von der Klägerin zu 1) in Deutschland in den Verkehr gebracht würden, was nicht der Fall sei. Die Beklagte täusche damit die Abrechnungsstelle der Apotheken und versuche auf diese Weise den anfallenden Herstellerrabatt auf die Klägerin zu 1) abzuwälzen. Die Annahme der Beklagten, dass die Klägerinnen mit der Packungsgestaltung, insbesondere der dort aufgebrachten PZN, deutlich gemacht hätten, dass sie auch für die ursprünglich in Österreich auf den Markt gebrachten Packungen den deutschen Herstellerrabatt tragen wollten, sei abwegig. Randnummer 12 Die Beklagte verstoße gegen §§ 3a UWG i.V.m. §§ 4 Abs. 18 Satz 2, 9 Abs. 1, 10 Abs. 1 Nr. 1, 67 Abs. 7 AMG, §§ 131 Abs. 5, 300 Abs. 1, S. 1 Nr. 1 SGB V. Darüber hinaus ergebe sich der geltend gemachte Unterlassungsanspruch aus §§ 823 Abs. 2, 1004 BGB analog wegen Eingriffs in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb, aus §§ 823 Abs. 2, 1004 BGB analog i.V.m. §§ 263, 267 StGB wegen Betruges und Urkundenfälschung sowie aus §§ 687 Abs. 2, 678 BGB wegen fremder Geschäftsbesorgung. Randnummer 13 Auch die von der Klägerin zu 2) geltend gemachten Klagansprüche, d.h. der Klagantrag zu II. sowie der anteilige Zahlungsantrag zu VI., seien begründet. Die von der Klägerin zu 2) geltend gemachten markenrechtlichen Ansprüche ergäben sich daraus, dass die Beklagte aufgrund der notwendigen Änderungen der Kennzeichnung der Verpackungen verpflichtet sei, die Klägerin zu 2) vorab zu informieren und ihr auf Anfrage kostenlos ein entsprechendes Verpackungsmuster zu überlassen. Insoweit hat sich die Klägerin zu 2) auf die ständige Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union (zuletzt: EuGH, GRUR 2007, 586 ff., Rn. 29 f. – Boehringer Ingelheim/Swingward II) gestützt. Sie hat ausgeführt, dass insoweit zumindest Erstbegehungsgefahr bestehe. Randnummer 14 Die Klägerinnen haben beantragt, Randnummer 15 I. der Beklagten gegenüber der Klägerin zu 1) unter Androhung eines vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes in Höhe von bis zu € 250.000,00 für jeden Fall einer Zuwiderhandlung – ersatzweise Ordnungshaft – oder Ordnungshaft von bis zu sechs Monaten, bei wiederholter Zuwiderhandlung von bis zu zwei Jahren, zu vollziehen an den Geschäftsführern, aufzugeben, Randnummer 16 die Einfuhr von Österreich
Deutschland zu gewerblichen Zwecken und das Angebot zum Verkauf und/oder die Werbung und/oder den Verkauf und/oder den Vertrieb des Arzneimittels K.® in Deutschland zu unterlassen, ohne: Randnummer 17 1) eine Anzeige im Voraus an die Klägerin zu 1) und die Europäische Arzneimittel-Agentur (EMA); Randnummer 18 und Randnummer 19 2) die Beklagte als Parallelimporteur auf der Umverpackung des Produktes zu kennzeichnen; Randnummer 20 und Randnummer 21 3) die Pharmazentralnummer der Klägerin zu 1) unkenntlich zu machen und eine eigene Pharmazentralnummer anzubringen; Randnummer 22 II. der Beklagten gegenüber der Klägerin zu 2) unter Androhung eines vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes in Höhe von bis zu € 250.000,00 für jeden Fall einer Zuwiderhandlung – ersatzweise Ordnungshaft – oder Ordnungshaft von bis zu sechs Monaten, bei wiederholter Zuwiderhandlung von bis zu zwei Jahren, zu vollziehen an den Geschäftsführern, aufzugeben, Randnummer 23 die Einfuhr von Österreich
Deutschland zu gewerblichen Zwecken und das Angebot zum Verkauf und/oder die Werbung und/oder den Verkauf und/oder den Vertrieb des Arzneimittels K.® in Deutschland zu unterlassen, ohne: Randnummer 24 1) eine Anzeige im Voraus an die Klägerin zu 2) Randnummer 25 und Randnummer 26 2) der Klägerin zu 2) auf ihre Anfrage kostenlos ein Muster des neu gekennzeichneten Produkts zu liefern; Randnummer 27 III. die Beklagte zu verurteilen, der Klägerin zu 1) schriftlich in einer geordneten, aufgeschlüsselt
Packungsgröße und
Kalendervierteljahren sortierten und jeweils Zusammenfassungen über die Anzahl des von der Beklagten in Deutschland in Verkehr gebrachten Arzneimittels K.® enthaltenden Aufstellung darüber Auskunft zu erteilen, in welchem Umfang die Beklagte die unter Ziffer I. bezeichnete Handlung seit dem 1. Januar 2016 begangen hat, Randnummer 28 wobei zum
weis der Angaben die entsprechenden Belege (nämlich Rechnungen, hilfsweise Lieferscheine) vorzulegen sind; Randnummer 29 IV. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin zu 1) allen Schaden zu ersetzen, der der Klägerin zu 1) durch die in Ziffer I. bezeichneten Handlungen seit dem
Deutschland nicht als pharmazeutische Unternehmerin, sondern im Einklang mit der Warenverkehrsfreiheit in der EU lediglich als Großhändlerin tätig sei. Es sei systemwidrig, dem Großhändler bzw. Parallelvertreiber, der keinen Einfluss auf die Arzneimittelpackung und deren Inhalt habe, sämtliche Verantwortlichkeiten und Pflichten aufzuerlegen, die ansonsten den Hersteller als pharmazeutischen Unternehmer träfen. Dies gelte insbesondere im Hinblick auf die Verpflichtung, gemäß § 63a AMG einen in einem EU-Staat ansässigen Stufenplanbeauftragten zu bestellen, gemäß § 74a Abs. 1 S. 1 AMG einen Informationsbeauftragten zu bestellen und für eine Deckungsvorsorge gemäß § 94 AMG zu sorgen. Randnummer 37 Das SGB V enthalte keine eigene Definition für den Begriff des pharmazeutischen Unternehmers, sondern nehme insoweit lediglich auf das AMG Bezug. Die Voraussetzungen von § 4 Nr. 18 AMG lägen nicht vor, denn die Beklagte bringe das Arzneimittel schon nicht im eigenen Namen in Verkehr. Dies komme allenfalls dann in Betracht, wenn die Ausstattung des Arzneimittels für den Vertrieb in Deutschland geändert werden müsse. Daran fehle es hier, denn die „Multi-Country-Packs“ seien bereits (auch) für einen Vertrieb in Deutschland konfektioniert. Eine Verpackungsänderung sei daher nicht erforderlich. Werde § 4 Nr. 18 AMG demgegenüber dahin ausgelegt, dass auch der bloße Parallelvertrieb bei unveränderter Aufmachung des verkehrsfähigen Arzneimittels als Inverkehrbringen unter eigenem Namen angesehen werde, verstoße dies gegen Europarecht, insbesondere die Warenverkehrsfreiheit gemäß Art. 34 AEUV. Randnummer 38 Abweichend von § 9 AMG sei
VO (EG) 726/2004 (Arzneimittelagentur-VO) allein der Zulassungsinhaber eines zentral zugelassenen Arzneimittels für das Inverkehrbringen des Arzneimittels verantwortlich. Den Begriff des pharmazeutischen Unternehmers kenne weder die Richtlinie 2001/83/EG (sog. Humanarzneimittelkodex) noch die VO (EG) 726/2004. Gemäß Art. 54 lit. k) RL 2001/83/EG seien auf der Verpackung ausschließlich Name und Anschrift des Inhabers der Genehmigung für das Inverkehrbringen und gegebenenfalls der Name der vom Inhaber benannten Vertreter in den Mitgliedstaaten anzubringen. Die Kennzeichnung der streitgegenständlichen Arzneimittel stehe im Einklang mit diesen Anforderungen. Für weitergehende nationale Kennzeichnungsanforderungen, wie z. B.
1 Nr. 1 AMG, sei kein Raum. Randnummer 39
RL 2001/83/EG dürften die Mitgliedstaaten das Inverkehrbringen von Arzneimitteln in ihrem Hoheitsgebiet nicht aus Gründen, die mit der Etikettierung oder der Packungsbeilage zusammenhängen, untersagen oder verhindern, sofern diese mit den Vorschriften des V. Titels übereinstimmten. Soweit in Art. 57 RL. 2001/83/EG Ausnahmen von diesem Grundsatz vorgesehen seien, lägen deren Voraussetzungen nicht vor. Randnummer 40 Die Beklagte hat die Ansicht vertreten, dass sie weder berechtigt noch verpflichtet sei, eine eigene PZN auf den Arzneimitteln anzubringen. Die Regelungen der §§ 130a Abs. 1 S. 3, 131 Abs. 5 SGB V seien vorliegend nicht anwendbar. Das ergebe sich aus dem Umstand, dass die Beklagte nicht als pharmazeutischer Unternehmer tätig geworden sei. Es sei unzulässig, der Beklagten
nationalem deutschem Recht zu verbieten, Arzneimittelpackungen, die in Einklang mit Titel V der RL 200..... gekennzeichnet und ohne weiteres in Deutschland verkehrsfähig seien, unverändert
Deutschland weiter zu handeln. Randnummer 41 Zudem habe die Klägerin zu 1) mit der Angabe der PZN für Deutschland auf der Verpackung konkludent erklärt, auch für solche Verpackungen den Zwangsrabatt gemäß § 130a SGB V bezahlen zu wollen, die nicht von ihr selbst oder mit ihrer Zustimmung in Deutschland in den Verkehr gebracht worden seien. Schließlich hätten den Klägerinnen andere Verpackungsoptionen zur Verfügung gestanden, so dass sie nun mit den aus der gewählten Verpackungsgestaltung folgenden
teilen leben müssten. Randnummer 42 Die geltend gemachten Markenrechte der Klägerin zu 2) seien erschöpft, denn die K.®-Packungen aus Österreich könnten ohne Veränderungen auf den deutschen Markt gebracht werden. Randnummer 43 Mit Anerkenntnisteil- und Schlussurteil vom 9. Mai 2019, Az. 327 O 374/18 , hat das Landgericht Hamburg, Zivilkammer 27, der Klage hinsichtlich des allein auf die Klägerin zu 1) entfallenden Klagantrags zu I. sowie der darauf bezogenen Annexansprüche zu III. bis V. stattgegeben. Den allein auf die Klägerin zu 2) entfallenden Klagantrag zu II. hat das Landgericht vollen Umfangs zurückgewiesen. Den Zahlungsantrag zu VI. hat das Landgericht – soweit er die Klägerin zu 1) betraf –, in Höhe von € 1.474,45 nebst Zinsen zuerkannt und im Übrigen – soweit die Klägerin zu 2) betroffen war – zurückgewiesen. Randnummer 44 Zur Begründung hat das Landgericht im Hinblick auf die erfolgte Verurteilung ausgeführt, dass das streitgegenständliche Verhalten der Beklagten einen unzulässigen Eingriff in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb der Klägerin zu 1) darstelle. Ob die Voraussetzungen der weiter geltend gemachten Anspruchsnormen vorlägen, sei zweifelhaft. Die Beklagte sei jedoch gemäß § 4 Abs. 18 AMG als pharmazeutischer Unternehmer anzusehen und verpflichtet, die auf den Verpackungen angebrachte PZN unkenntlich zu machen und dort eine eigene PZN anzubringen. Denn sie sei gemäß § 130a Abs. 1 S. 1 und 3 SGB V verpflichtet, den Herstellerrabatt zu tragen. Im Hinblick auf die Zurückweisung der von der Klägerin zu 2) geltend gemachten Klaganträge hat das Landgericht ausgeführt, dass es schon an einer entsprechenden Begehungsgefahr fehle. Hinsichtlich der näheren Einzelheiten wird auf das landgerichtliche Urteil Bezug genommen. Die Klägerin zu 2) hat die Zurückweisung der sie betreffenden Klaganträge hingenommen und ist an dem Rechtsstreit in der Berufungsinstanz nicht mehr beteiligt. Randnummer 45 Die Beklagte wendet sich mit ihrer Berufung, die sie frist- und formgerecht eingelegt und begründet hat, gegen die erfolgte Verurteilung. Sie wiederholt und vertieft ihren erstinstanzlichen Vortrag. Randnummer 46 Darüber hinaus führt sie aus, dass die vom Landgericht herangezogene Anspruchsgrundlage, nämlich §§ 823 Abs. 1, 1004 Abs. 1 S. 2 BGB analog im Hinblick auf einen Eingriff in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb der Klägerin zu 1), vorliegend nicht anwendbar sei. Insoweit fehle es an einer Lücke, die mit diesem Auffangtatbestand ausgefüllt werden könne, denn das Landgericht habe einen Verstoß gegen die vorgehende Regelung von § 3a UWG verneint. Zudem fehle es an der erforderlichen umfassenden Abwägung der beteiligten Interessen, denn die Belange der Beklagten seien nicht berücksichtigt worden. Randnummer 47 Bei den Regelungen von §§ 130a, 131 Abs. 5 SGB V handele es sich zudem nicht um Marktverhaltensregeln i.S.v. § 3a UWG. Randnummer 48 Darüber hinaus sei es vorliegend nicht die Beklagte, sondern die Klägerin zu 1), die den ApU festgesetzt habe. Da der ApU in Bezug auf eine bestimmte PZN festgesetzt werde, habe die Klägerin zu 1) durch die Aufbringung ihrer PZN auf den streitgegenständlichen „Multi-Country-Packs“ den ApU festgesetzt. Zudem müsse die PZN der Klägerin zu 1) beibehalten werden, denn
den Richtlinien für die Zuteilung von Pharmazentralnummern der Informationsstelle für Arzneimittelspezialitäten (IFA GmbH) sei dies der Fall, wenn die artikelidentifizierenden Merkmale, nämlich Artikelbezeichnung, Packungsgröße, Darreichungsform, die Information „Arzneimittel“ und der Artikeltyp, – wie vorliegend – unverändert blieben. Da der ApU unveränderbar für die PZN der Klägerin zu 1) hinterlegt sei, könne die Beklagte den ApU – abgesehen von der Gewährung von Skonti – nicht ändern. Randnummer 49 Die Beklagte rügt einen Verstoß gegen unmittelbar geltendes Unionsrecht gemäß Art. 12 Abs. 1 VO (EG) 726/2004, Artt. 54 lit. k), 57, 60 RL 2001/83/EG sowie Art. 34 AEUV und regt hilfsweise die Vorlage an den EuGH gemäß Art. 267 Abs. 2 AEUV an. Randnummer 50 Die Beklagte beantragt, Randnummer 51 das Urteil des Landgerichts Hamburg vom
4 UWG handele. Randnummer 56 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die angefochtene Entscheidung, die von den Parteien zur Akte gereichten Schriftsätze nebst Anlagen und das Protokoll der landgerichtlichen Verhandlung vom
Deutschland zu gewerblichen Zwecken und das Angebot zum Verkauf und/oder die Werbung und/oder den Verkauf und/oder den Vertrieb des Arzneimittels K.® in Deutschland zu unterlassen, ohne: Randnummer 62 2) die Beklagte als Parallelvertreiber auf der Umverpackung des Produktes zu kennzeichnen; Randnummer 63 und Randnummer 64 3) die Pharmazentralnummer der Klägerin zu 1) unkenntlich zu machen und eine eigene Pharmazentralnummer anzubringen. 2. Randnummer 65 Indem es die Beklagte unterlässt, sich auf der Produktverpackung von K.® als Parallelvertreiberin auszuweisen, verstößt sie gegen §§ 3, 8 Abs. 1, 3a i.V.m. §§ 4 Abs. 18 S. 2, 9 Abs. 1, 10 Abs. 1 Nr. 1 AMG, Artt. 57, 65 lit.
1 S. 1 Nr. 1 AMG dürfen Fertigarzneimittel in Deutschland nur dann in den Verkehr gebracht werden, wenn auf den Behältnissen und, soweit verwendet, auf den äußeren Umhüllungen in gut lesbarer Schrift, allgemeinverständlich in deutscher Sprache und auf dauerhafte Weise „der Name oder die Firma und die Anschrift des pharmazeutischen Unternehmers“ angegeben sind. Randnummer 70 Entgegen der Ansicht der Beklagten ist sie gemäß § 4 Abs. 18 S. 2 AMG – jedenfalls auch – als pharmazeutischer Unternehmer anzusehen.
18 S. 1 AMG ist der pharmazeutische Unternehmer bei zulassungs- oder registrierungspflichtigen Arzneimitteln der Inhaber der Zulassung oder Registrierung. Dies ist hier die Klägerin zu 1).
18 S. 2 AMG ist pharmazeutischer Unternehmer aber auch, wer Arzneimittel im Parallelvertrieb oder sonst unter seinem Namen in den Verkehr bringt, wobei unter einem „Inverkehrbringen“ gemäß § 4 Abs. 17 AMG u.a. die Abgabe an andere zu verstehen. Dies ist hier die Beklagte. Randnummer 71 Die Regelung von § 4 Abs. 18, S. 2 AMG ist mit dem „Gesetz zur Fortschreibung der Vorschriften für Blut- und Gewebezubereitungen und zur Änderung anderer Vorschriften“ vom
den §§ 84 ff. für die arzneimittelrechtliche Haftung Verantwortliche.“ (vgl. Anlage K 11/Bundestagsdrucksache 18/12587, S. 49). Randnummer 74 Der Gesetzeswortlaut von § 4 Abs. 18 S. 2 AMG und die Intention des Gesetzgebers zeigen, dass (auch) der Parallelvertreiber als pharmazeutischer Unternehmer i.S.v. § 4 Abs. 18 AMG anzusehen ist und dass sich schon der Parallelvertrieb selbst als ein Inverkehrbringen unter seinem Namen darstellt.
den in der Gesetzesbegründung angesprochenen Leitlinien der Europäisches Arzneimittelagentur (European Medicines Agency/EMA) für Parallelvertreiber, welche auf Artt. 65 lit. f), 57 RL 2001/83/EG beruhen, und die die Klägerinnen auszugsweise wiedergegeben haben, ist auf den Verpackungen die Angabe „Parallelvertreiber“ bzw. „parallel vertrieben von“ gefolgt von der entsprechenden Namensangabe erforderlich. Randnummer 75 Die Beklagte ist mithin verpflichtet, auf der Umverpackung der Arzneimittel ihren Namen anzugeben und auf ihr Handeln als Parallelvertreiber hinzuweisen. Der geltend gemachte Unterlassungsanspruch zu I. 2. ist mithin
1, 3a i.V.m. §§ 4 Abs. 18 S. 2, 9 Abs. 1, 10 Abs. 1 Nr. 1 AMG, Art. 57, 65 lit.
dem deutschen Recht erforderliche Angabe des Namens der Beklagten als Parallelvertreiber (und der PZN) nicht gegen höherrangiges EU-Recht. Zwar weist die Beklagte zu Recht darauf hin, dass die Mitgliedsstaaten
der RL 2001/83/EG das Inverkehrbringen von Arzneimittel in ihrem Hoheitsgebiet nicht aus Gründen, die mit der Etikettierung oder der Packungsbeilage zusammenhängen, untersagen oder verhindern dürfen, sofern diese mit den Vorschriften des V. Titels der Richtlinie übereinstimmten. Randnummer 80 In Art. 57 der RL 2001/83/EG, der ebenfalls im V. Titel der Richtlinie steht, ist jedoch ausdrücklich geregelt, dass die Mitgliedsstaaten, abweichend von Art. 60 RL 2001/83/EG, fordern können, dass auf bestimmte Etikettierungsmodalitäten zurückgegriffen wird, die es u.a. ermöglichen, auch Angaben über den Preis des Arzneimittels oder die Bedingungen für die Erstattung durch die für die soziale Sicherheit zuständigen Stellen aufzunehmen. In Art. 4 Abs. 3 der RL 2001/83/EG ist zudem ausdrücklich festgehalten, dass die Bestimmungen der Richtlinie nicht die Zuständigkeiten der Behörden der Mitgliedstaaten hinsichtlich der Festsetzung der Arzneimittelpreise und ihrer Einbeziehung in den Anwendungsbereich der innerstaatlichen Krankenversicherungssysteme aufgrund gesundheitlicher, wirtschaftlicher und sozialer Bedingungen berühren. Diesen Zwecken dient die vorliegend im Streit stehende namentliche Benennung der Beklagten als Parallelvertreiber und die Angabe einer PZN der Beklagten.
VO (EG) 726/2004 allein und ausschließlich der Inhaber der zentralen Zulassung verantwortlich sei und dass weder die Richtlinie 2001/83/EG noch die VO (EG) 726/2004 den Begriff des pharmazeutischen Unternehmers kennten, führt auch dies nicht zum Erfolg. Randnummer 82 Zwar trifft es zu, dass die genannten europarechtlichen Regelungen allein auf den Inhaber der zentralen Zulassung abstellen und dass
1 lit.
den nationalen Vorschriften vorgesehenen zusätzlichen Kennzeichnungsanforderungen, die – wie vorstehend ausgeführt – in Einklang mit den europarechtlichen Regelungen stehen, freizuhalten. cc) Randnummer 85 Soweit die Beklagte ausführt, dass § 4 Nr. 18 S. 2 AMG schon deshalb nicht anwendbar sei, weil sie die Arzneimittel nicht unter ihrem Namen in den Verkehr bringe, vermag der Senat dem nicht zu folgen.
18 S. 2 AMG ist pharmazeutischer Unternehmer auch, „wer Arzneimittel im Parallelvertrieb oder sonst unter seinem Namen“ in den Verkehr bringt. Aus dem Wortlaut der Regelung und den Gesetzesmaterialien ergibt sich – wie vorstehend ausgeführt –, dass der Parallelvertrieb selbst bereits als ein Inverkehrbringen unter dem Namen des Vertreibers anzusehen ist. Randnummer 86 Zudem ist der Parallelvertreiber gemäß Art. 76 Abs. 3 RL 2001/83/EG, § 29 Abs. 4 AMG, § 29 Abs. 1b AMG, verpflichtet, den Parallelvertrieb gegenüber der zuständigen Bundesoberbehörde und gegenüber dem Zulassungsinhaber anzuzeigen. Auch damit bringt er die streitgegenständlichen Arzneimittel unter seinem Namen in Verkehr. Randnummer 87 Dies gilt unabhängig davon, ob der Parallelvertreiber seinen Namen angibt oder – wie hier die Beklagte – in unzulässiger Weise von der Nennung des Namens auf der Verpackung absieht. Maßgeblich ist – um Umgehungen und unberechtigte Privilegierungen auszuschließen – die Rechtslage, nicht das tatsächliche Vorgehen der Beklagten. dd) Randnummer 88 Der Umstand, dass die Beklagte den Parallelvertrieb von Österreich
Deutschland als Großhändlerin vornimmt, steht ihrer Verpflichtung zur Einhaltung der gesetzlichen Anforderungen nicht entgegen. Maßgeblich ist insoweit, dass sie das streitgegenständliche Arzneimittel erstmalig in Deutschland auf den Markt bringt und in diesem Rahmen – durch die Beibehaltung der PZN der Klägerin zu 1) – den Abgabepreis des pharmazeutischen Unternehmers (ApU) festlegt. Damit unterscheidet sich der vorliegende Fall des grenzüberschreitenden Großhandels auch von dem Fall des rein innerdeutschen Großhandels. Randnummer 89 Auch das Vorbringen der Beklagten, wonach sie nicht in der Lage sei, die weiteren gesetzlichen Anforderungen, die an den pharmazeutischen Unternehmer gestellt würden, zu erfüllen, steht dem begründeten Unterlassungsanspruch nicht entgegen. b) Randnummer 90 Mit der fehlenden Benennung der Beklagten als Parallelvertreiber verstößt die Beklagte darüber hinaus auch gegen § 5 Abs. 1 S. 2 Nrn. 1 und 3 UWG, § 8 Abs.1 Nr. 2 AMG.
1 UWG ist es verboten, unwahre Angaben über wesentliche Merkmale der Ware sowie über die Person des Unternehmers, einschließlich entsprechender Verpflichtungen und seines Status, zu machen.
1 Nr. 2 AMG ist es verboten, Arzneimittel in den Verkehr zu bringen, die mit irreführenden Angaben versehen oder in irreführender Aufmachung gestaltet sind. aa) Randnummer 91 Maßgebend für die Beurteilung einer Angabe bzw. einer Aufmachung
Bei der Beurteilung des streitgegenständlichen Parallelvertriebs der Beklagten, welche sich an Arzneimittelgroßhändler und Apotheken, aber auch an Sozialversicherungsträger und Abrechnungsstellen wendet, ist auf das Verständnis eines durchschnittlich informierten, aufmerksamen und verständigen Marktteilnehmers abzustellen, der das Angebot der Beklagten mit einer der Situation entsprechend angemessenen Aufmerksamkeit zur Kenntnis nimmt (BGH, GRUR 2004, 244, 245 – Marktführerschaft; BGH, GRUR 2004, 786 – Größter Online-Dienst; BGH, GRUR 2014, 1211 Rn. 19f. – Runes of Magic II). Randnummer 92 Dieses Verständnis kann der Senat aus eigener Anschauung feststellen. Zwar gehören die Mitglieder des Senats nicht zu den angesprochenen Verkehrskreisen. Es liegen jedoch keine Anhaltspunkte dafür vor, dass im Hinblick auf das streitgegenständliche Verhalten, d.h. der fehlende Hinweis auf die Beklagte im Rahmen des Parallelvertriebs und die Beibehaltung und Verwendung der PZN der Klägerin zu 1), ein von den Fachkreisen abweichendes Verständnis vorliegen könnte.
1 S. 1 SGB V zu tragen. Randnummer 100 Die Apotheken sind
1 S. 1 SGB V gesetzlich verpflichtet, den Krankenkassen für die zu ihren Lasten abgegebene Arzneimittel einen Abschlag in Höhe von 7 Prozent des Abgabepreises des pharmazeutischen Unternehmers ohne Mehrwertsteuer zu gewähren (sog. Herstellerrabatt). Dieser Abschlag ist gemäß § 130a Abs. 1 S. 3 SGB V von dem pharmazeutischen Unternehmer an die Apotheken zu erstatten.
5 SGB V ist der pharmazeutische Unternehmer verpflichtet, auf den äußeren Umhüllungen der Arzneimittel das Arzneimittelkennzeichen
1 Nr. 1 SGB V, d.h. die Pharmazentralnummer (PZN), in einer für Apotheken maschinell erfassbaren bundeseinheitlichen Form anzugeben, um damit die Voraussetzungen für eine maschinell vereinfachte Abrechnung zwischen Apotheken und Krankenkassen zu schaffen. Das Nähere kann gemäß § 131 Abs. 5 S. 2 SGB V durch Verträge geregelt werden (vgl. Becker/Kingreen, SGB V, Gesetzliche Krankenversicherung, 7. Auflage, 2020, § 131 Rn. 16). Die PZN dient mithin nicht nur dazu, den Warenverkehr mit den Apotheken sowie die Abrechnung mit den Apotheken und Krankenkassen zu ermöglichen, sondern auch dazu, die Erstattung des sog. Herstellerrabatts gemäß § 130a SGB V abzuwickeln. Randnummer 101 Den Abgabepreis des pharmazeutischen Unternehmers (ApU) legt der pharmazeutische Unternehmer fest, der das Arzneimittel in Deutschland in den Verkehr bringt. Dabei ist er in der Preisbildung frei. Aus dem ApU ergibt sich sodann zuzüglich Großhandels- und Apothekenzuschlag einschließlich Mehrwertsteuer der Apothekenverkaufspreis (AVP). Dabei kann auch der Parallelvertreiber als pharmazeutischer Unternehmer den ApU festsetzen (BGH, GRUR 2010, 1130 = NJW 2010, 3724, Rn. 27 – Sparen Sie beim Medikamentenkauf; GmS-OGB, GRUR 2013, 417, Rn. 14 – EU-Versandapotheken). Randnummer 102 In Fällen wie dem vorliegenden, in denen neben dem Zulassungsinhaber auch der Parallelvertreiber als pharmazeutischer Unternehmer anzusehen ist, folgt aus dem Zusammenspiel von § 130a Abs. 1 S. 1 und S. 3 SGB V, dass der Rabatt von demjenigen Unternehmer getragen werden soll, der den ApU für den deutschen Markt festlegt und beim Verkauf an deutsche Großhändler vereinnahmt (OLG Braunschweig NJOZ 2019, 92, Rn. 120). Da die Beklagte für die von ihr erstmals in Deutschland in den Verkehr gebrachten Arzneimittel den ApU festgelegt hat, und zwar durch die Beibehaltung der PZN der Klägerin zu 1) und des damit verbundenen ApU, ist sie Schuldnerin des Abschlags. Zudem hat sie den festgesetzten ApU vereinnahmt. Randnummer 103 Adressat der Vorschriften der §§ 130a Abs. 1 S. 3, 131 Abs. 5 SGB V ist derjenige pharmazeutische Unternehmer i.S.v. § 4 Abs. 18 AMG, der das Arzneimittel auf den deutschen Markt bringt. Derjenige, der auf dem deutschen Markt den Umsatz mit den Arzneimitteln erzielt, soll den gesetzlich vorgesehenen Abschlag bezahlen. Dafür spricht schon der Wortlaut, denn der genannte „Abschlag“ kann nur auf den tatsächlich im Inland anfallenden Umsatz berechnet werden. Für denjenigen, der mit dem jeweiligen Arzneimittel keinen Umsatz auf dem deutschen Markt erzielt, ist dies hingegen nicht möglich. Denn dann läge kein „Abschlag“ vom Abgabepreis des pharmazeutischen Unternehmers, sondern eine von dem in Deutschland erzielten Umsatz abgekoppelte Subvention der Zulassungsinhaberin zugunsten der gesetzlichen Krankenkassen vor. Dafür fehlt jedoch die gesetzliche Grundlage. Randnummer 104 Für die Verpflichtung des Parallelvertreibers zur Entrichtung des „Herstellerrabattes“ spricht auch der Zweck, d.h. die Zielrichtung des § 130 a Abs. 1 SBG V. Hintergrund für die verschiedenen Arzneimittelrabatte ist der Versuch, die Ausgaben der gesetzlichen Krankenversicherung zu senken. In der Begründung zum Gesetzesentwurf Beitragssatzsicherungsgesetz (BSSichG) heißt es hierzu: Randnummer 105 „Die Krankenkassen erhalten den Herstellerrabatt zusätzlich zu dem Abschlag der Apotheken
und den Großhandelsabschlag
420 Mio. Euro pro Jahr. In dem entsprechenden Umfang werden pharmazeutische Unternehmen belastet“ (BT-Drs. 15/28, 16).“ Randnummer 106 (vgl. OLG Braunschweig, NJOZ 2019, 92, 100, Rn. 129) Randnummer 107 Die pharmazeutischen Unternehmer werden zur Rabattzahlung herangezogen, um die Kostenbelastung der deutschen gesetzlichen Krankenversicherung zu dämpfen. Anknüpfungspunkt für die Rabatte ist daher die Abgabe von Arzneimitteln im Geltungsbereich der Preisvorschriften des AMG. Dies folgt aus § 130 a Abs. 1 S. 5 SGB V. Gemäß § 130 a Abs. 1 S. 5 SGB V gilt die Rabattpflicht des § 130 a Abs. 1 S. 1 SGB V für Fertigarzneimittel, deren Apothekenabgabepreise aufgrund der Preisvorschriften
dem Arzneimittelgesetz ... bestimmt sind. Arzneimittel, die im Ausland in den Verkehr gebracht und dort abgegeben werden, unterliegen jedoch nicht dem deutschen Arzneimittelpreisrecht und somit auch nicht der Rabattpflicht. Die im Ausland in den Verkehr gebrachten Arzneimittel müssen deshalb auch nicht mit einer PZN versehen sein. Die Rabatt- und die entsprechende Kennzeichnungspflicht entstehen erst dann, wenn die Arzneimittel in der Bundesrepublik Deutschland in den Verkehr gebracht und dort – d. h. im Geltungsbereich des AMG – abgegeben werden. Erst durch die Einfuhr in die Bundesrepublik Deutschland entsteht auch die Pflicht zur Zahlung des Herstellerrabatts und zur Angabe der PZN auf der Arzneimittelpackung gemäß § 130 a Abs. 5 SGB V (OLG Braunschweig, NJOZ 2019, 92, 100, Rn. 130). Randnummer 108
diesen Maßgaben steht es auch mit dem Regelungszweck des § 130 a SGB V in Einklang, denjenigen mit dem „Herstellerrabatt“ zu belasten, der die Arzneimittel jeweils für den Vertrieb in der Bundesrepublik Deutschland bestimmt hat. Dies ist in der vorliegenden Konstellation der Parallelvertreiber, d.h. die Beklagte (OLG Braunschweig, NJOZ 2019, 92, 100, Rn. 131). Nur wer den Preis für das Arzneimittel erhalten hat, kann auch einen entsprechenden Abschlag oder Rabatt auf eben diesen Preis gewähren. Randnummer 109 Demgemäß hätte nicht die Klägerin zu 1), sondern die Beklagte den Abschlag
1 S. 1 SGB V entrichten müssen. bb) Randnummer 110 Um die ordnungsgemäße Einziehung des Abschlags bei der Beklagten zu ermöglichen und die fälschliche Einziehung zu Lasten der Klägerin zu 1) zu vermeiden, ist die Beklagte als pharmazeutischer Unternehmer gemäß §§ 131 Abs. 5, 300 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 und Abs. 3 Nr. 1 SGB V verpflichtet, auf den äußeren Umhüllungen der Arzneimittel das Arzneimittelkennzeichen
1 Nr. 1 SGB V, d.h. die zutreffende PZN, in einer für Apotheken maschinell lesbaren bundeseinheitlichen Form anzugeben. Darüber hinaus ist sie verpflichtet, die die auf den Arzneimittelverpackungen befindlichen PZN der Klägerin zu 1) unkenntlich zu machen.
5 SGB V zur Angabe der PZN verpflichtet, um eine ordnungsgemäße Abrechnung zwischen Apotheken, pharmazeutischen Unternehmen und den Trägern der gesetzlichen Krankenversicherung zu gewährleisten. Mit dieser dem pharmazeutischen Unternehmer treffenden subjektiv-öffentlichen Pflicht korrespondiert sein Recht, die ihm zugewiesene PZN ausschließlich zu verwenden (OLG Braunschweig, NJOZ 2019, 92, 99, Rn. 122, unter Hinweis auf Dietel/Hußmann, Abrechnung importierter zentral zugelassener Arzneimittel – unter welcher PZN?, PharmR 2016, 619, 620). Randnummer 112 Indem die Beklagte Arzneimittelpackungen in der Bundesrepublik Deutschland unter Verwendung von PZN, die der Klägerin zu 1) zugeordnet waren, in Verkehr gebracht hat, hat sie in den durch die eindeutige Zuordnung der PZN zu einem bestimmten pharmazeutischen Unternehmer vermittelten Zuweisungsgehalt eingegriffen. Dies erfolgte gegen den offensichtlichen Willen der Klägerin zu 1). Zugleich hat die Beklagte dadurch, dass sie keine eigenen PZN auf den Verpackungen angebracht hat, gegen ihre Verpflichtung aus § 131 Abs. 5, 300 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 und Abs. 3 Nr. 1 SGB V verstoßen. Randnummer 113 Entgegen der Ansicht der Beklagten war die Verwendung, d.h. Beibehaltung der PZN der Klägerin zu 1), für die Einfuhr und den weiteren Vertrieb der Arzneimittel in die Bundesrepublik Deutschland nicht erforderlich. Der Importeur eines Arzneimittels kann vielmehr für das importierte Arzneimittel eine eigene PZN bei der Informationsstelle für Arzneimittelspezialitäten (IFA GmbH) beantragen, unter der das importierte Arzneimittel dann bestellt und auch zulasten der gesetzlichen Krankenversicherung abgerechnet werden kann. Ausweislich der Richtlinien der IFA GmbH für die Neuaufnahme zulassungs- oder registrierungspflichtiger Arzneimittel ist die Erteilung einer PZN für zentral zugelassene Arzneimittel im Parallelvertrieb möglich. Randnummer 114
den Richtlinien der IFA GmbH für die Zuteilung von Pharmazentralnummern ist die PZN „ein eindeutiger Schlüssel und identifiziert einen bestimmten Artikel (eine Handelsform) mit einer bestimmten Bezeichnung, Packungsgröße (Menge und Einheit), Darreichungsform, der Information Arzneimittel und einem bestimmten Artikeltyp eines bestimmten Anbieters“. Jeder Marktteilnehmer oder Datennutzer der IFA-Informationsdienste muss die Artikel zu jeder Zeit eindeutig identifizieren können (z. B. zu Bestell- oder Abrechnungszwecken), ohne dass weitere Angaben erforderlich sind (Ziffer 2 der Richtlinien für die Zuteilung von Pharmazentralnummer). Randnummer 115 Entgegen der Ansicht der Beklagten muss die PZN der Klägerin zu 1) nicht beibehalten werden. Denn im Hinblick auf den Anbieter der Arzneimittel ist eine Änderung eingetreten, da die Arzneimittel auf dem deutschen Markt nicht von der Klägerin zu 1), sondern von der Beklagten angeboten werden. Das führt
Ziffer 3 der Richtlinien für die Zuteilung von Pharmazentralnummern dazu, dass der neue Anbieter, hier die Beklagte, eine eigene PZN erhalten kann. Für den Fall, dass – wie hier – eine andere Firma den Vertrieb übernimmt, kann die ursprüngliche PZN beibehalten oder eine neue PZN beantragt werden. Die Übernahme der ursprünglichen PZN ist jedoch nur mit dem Einverständnis des bisherigen Anbieters möglich. Daran fehlt es hier, so dass die Beklagte verpflichtet ist, eine eigene PZN zu verwenden. Randnummer 116 Die Beantragung eigener PZN für das streitgegenständliche Arzneimittel begründet die Stellung des Importeurs als pharmazeutischer Unternehmer für das Arzneimittel und löst die Verpflichtung zur Zahlung des Herstellerrabattes aus (OLG Braunschweig, NJOZ 2019, 92, 99, Rn. 124 unter Hinweis auf Dietel/Hußmann, Abrechnung importierter zentral zugelassener Arzneimittel – unter welcher PZN? PharmR 2016, 621).
1 S. 1 SGB V von den Apothekenabrechnungsstellen gegenüber demjenigen Unternehmen geltend gemacht, das entsprechend der auf der Packung aufgebrachten PZN als pharmazeutischer Unternehmer in Bezug auf dieses Medikament identifiziert wird. Randnummer 118 Da die PZN auf den streitgegenständlichen „Multi-Country-Packs“ des Arzneimittels K.n® der Klägerin zu 1) bzw. ihrem Dienstleister, der Fa. B. Ltd., zugewiesen waren, wurden ihr bzw. ihrem Dienstleister für sämtliche in Deutschland in den Verkehr gebrachten K.®-Multi-County-Packs die Herstellerrabatte in Rechnung gestellt, auch für die aus Österreich importierten Packungen, die nicht die Klägerin zu 1), sondern die Beklagte – unter Beibehaltung der PZN der Klägerin zu 1) – auf den deutschen Markt gebracht hat. Randnummer 119 Um die gesetzeskonforme Einziehung des Herstellerrabatts zu gewährleisten, ist die Beklagte verpflichtet, die auf den Verpackungen angebrachten PZN, die der Klägerin zu 1) zugeordnet sind, unkenntlich zu machen und die Verpackungen mit jeweils eigenen PZN zu versehen. d) Randnummer 120 Die hiergegen erhobenen Einwände der Beklagten greifen nicht durch. aa) Randnummer 121 Die Beklagte war nicht aufgrund der Rechtsprechung des EuGH zum Parallelimport dazu berechtigt, die der Klägerin zu 1) zuzuordnende PZN zu verwenden. Es ist zwar zutreffend, dass der Importeur eines Arzneimittels
der Rechtsprechung des EuGH grundsätzlich berechtigt ist, diejenigen Änderungen vorzunehmen, die erforderlich sind, um das Arzneimittel im Einfuhrstaat in den Verkehr bringen zu können. Die Geltendmachung der Rechte aus der Marke verstößt dann gegen Art. 36 S. 2 AEUV (Ströbele/Hacker, MarkenG, 12. Auflage, 2018, § 24 Rn. 101). Aus der markenrechtlichen Zulässigkeit der Anbringung einer PZN auf der Arzneimittelpackung folgt jedoch noch keine Befugnis der Beklagten, die ausschließlich der Klägerin zu 1) zugewiesenen PZN zu verwenden. Bei dieser Frage handelt es sich nämlich nicht um eine markenrechtliche Problemstellung (OLG Braunschweig, NJOZ 2019, 92, 99, Rn. 125). bb) Randnummer 122 Die Beklagte ist auch nicht unabhängig von den markenrechtlichen Fragestellungen aufgrund des Grundsatzes des freien Warenverkehrs zur Verwendung der PZN der Klägerin zu 1) berechtigt. Insbesondere gebietet es der Grundsatz der Warenverkehrsfreiheit nicht, den Parallelvertreiber von zentral zugelassenen Arzneimitteln von dem
den nationalen Vorschriften vorgesehenen Herstellerrabatt und den damit einhergehenden Kennzeichnungserfordernissen, welche in Einklang mit europarechtlichen Regelungen stehen, freizuhalten. Randnummer 123 Die Arzneimittelpreisvorschriften des deutschen Rechts begründen keinen Verstoß gegen die Warenverkehrsfreiheit i.S.d. Art. 34 AEUV. Sie sind keine Maßnahmen gleicher Wirkung im Sinne dieser Bestimmung. Randnummer 124
der Rechtsprechung des EuGH ist zwar jede Handelsregelung der Mitgliedstaaten, die geeignet ist, den Handel innerhalb der Union unmittelbar oder mittelbar, tatsächlich oder potenziell zu behindern, als eine Maßnahme mit gleicher Wirkung wie mengenmäßige Beschränkungen i.S.v. Art. 34 AEUV anzusehen (EuGH, GRUR Int 1974, 467, 468 – Dassonville; EuGH, EuZW 2012, 508, Rn. 32 – ANETT). Dagegen begründet es jedoch keine solche Behinderung, wenn Vorschriften der Mitgliedstaaten, die bestimmte Verkaufsmodalitäten beschränken oder verbieten, auf Erzeugnisse aus anderen Mitgliedstaaten angewandt werden, solange diese Vorschriften für alle im Inland tätigen Wirtschaftsteilnehmer gelten und den Absatz der inländischen Erzeugnisse und der Erzeugnisse aus anderen Mitgliedstaaten rechtlich wie tatsächlich in der gleichen Weise berühren. In einem solchen Fall sind die fraglichen Bestimmungen nicht geeignet, den Marktzugang für diese Erzeugnisse zu versperren oder stärker zu behindern als dies für inländische Erzeugnisse geschieht (EuGH, NJW 1994, 121, Rn. 16f. – Keck und Mithouard; OLG Braunschweig, NJOZ 2019, 92, Rn. 128). Randnummer 125
diesen Maßstäben sind die deutschen Vorschriften über den einheitlichen Apothekenabgabepreis lediglich Verkaufsmodalitäten im Sinne der Rechtsprechung des EuGH. Sie regeln nicht auf Waren bezogene Merkmale, sondern Umstände des Vertriebs (EuGH, GRUR 2009, 792, Rn. 20 – Fachverband der Buch- und Medienwirtschaft/LIBRO). Sie gelten für alle betroffenen Wirtschaftsteilnehmer gleichermaßen, die Arzneimittel i.S.d. § 78 Abs. 2 S. AMG im Inland abgeben (GmS-OGB, GRUR 2013, 417 Rn. 41 – EU-Versandapotheken; OLG Braunschweig, NJOZ 2019, 92, Rn. 128). Randnummer 126 Die vorstehenden Ausführungen lassen sich auf den
nationalem Recht gemäß § 130a Abs. 1 SGB V anfallenden „Herstellerrabatt“ übertragen. Dieser berührt inländische Erzeugnisse und Erzeugnisse aus anderen Mitgliedstaaten rechtlich wie tatsächlich in der gleichen Weise. Die Warenverkehrsfreiheit gemäß Art. 34 AEUV gebietet es deshalb nicht, Importeure oder Parallelvertreiber von Arzneimitteln von diesen „Herstellerrabatten“ freizuhalten (OLG Braunschweig, NJOZ 2019, Rn. 128).
3 AEUV liegen nicht vor. Berichtigungsbeschluss vom
SGB V nicht der Beklagten, sondern der für die Klägerin tätigen Dienstleisterin, der Fa. B. Europe Ltd., berechnet worden sind.“ nunmehr „Das hat u.a. dazu geführt, dass die auf diese importierten K.®-Packungen anfallenden Herstellerrabatte
SGB V nicht der Beklagten, sondern zunächst der für die Klägerin tätigen Dienstleisterin, der Fa. B. Europe Ltd., und später der Klägerin berechnet worden sind.“. Auf Seite 7 des Urteils, Hilfsantrag unter Ziffer V., heißt es statt „festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin zu 1) allen Schaden zu ersetzen, der der Klägerin zu 1) durch die in Ziffer
1 ZPO setzt eine Berichtigung Unrichtigkeiten, die nicht unter § 319 ZPO fallen, Auslassungen, Dunkelheiten oder Widersprüche im Tatbestand voraus.
2 ZPO sollen im Tatbestand eines Urteils die erhobenen Ansprüche und die dazu vorgebrachten Angriffs- und Verteidigungsmittel unter Hervorhebung der gestellten Anträge nur ihrem wesentlichen Inhalt
knapp dargestellt werden. Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes soll auf Schriftsätze, Protokolle und andere Unterlagen verwiesen werden. Hieraus ergibt sich, dass einzelne Sätze aus dem Parteivorbringen, die wegen der gebotenen knappen Darstellung im Tatbestand nicht oder nur skizziert erwähnt werden, keine zu berichtigenden "Auslassungen" im Sinne des § 320 Abs. 1 ZPO sein müssen. Soweit die gestraffte Wiedergabe des Parteivortrags diesen nicht verfälscht, genügt der ergänzende Hinweis auf den Akteninhalt. An einer Unvollständigkeit fehlt es, soweit sich der Tatbestand aus der Inbezugnahme auf vorbereitende Schriftsätze ergibt (Zöller-Vollkommer, ZPO, 33. Auflage, 2020, § 320 Rn. 7). „Unrichtigkeiten“ und „Dunkelheiten“ im Sinne des § 320 Abs. 1 ZPO liegen nicht vor, wenn das Parteivorbringen sinngemäß zutreffend wiedergegeben ist (Zöller-Vollkommer, ZPO, 30. Auflage, 2020, § 320 Rn. 7). II.
diesen Grundsätzen ist die beantragte Berichtigung gemäß § 320 ZPO begründet.
Bei Berücksichtigung des insoweit unstreitigen Vorbringens in der Klagschrift vom
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.