BesG vorlägen. Ihm stehe ein Unterschiedsbetrag nach § 45 Abs. 3 HmbBesG zu, und der Ausschlusstatbestand des § 45 Abs. 1 Nr. 6 Halbs. 3 HmbBesG sei nicht erfüllt, da seine geschiedene Ehefrau und er keine gemeinsame Wohnung bewohnten. Auch könne – wie sich bereits aus dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 27. März 2014 (Az. 2 C 2/13) ergebe – diese Konkurrenzregelung nicht im Wege der Analogie auf einen Sachverhalt wie den vorliegenden übertragen werden, bei dem das sog. Wechselmodell praktiziert werde, da die kinderbezogenen Mehraufwendungen in diesem Fall gerade nicht nur einmal anfielen.
BesG richte sich die Stufe des Familienzuschlags damit letztlich nach der Anzahl der berücksichtigungsfähigen Kinder. Randnummer 12 Mit Widerspruchsbescheid vom
seinem mit am 2. Dezember 2016 beim ZPD eingegangenen Schreiben gestellten Antrag Familienzuschlag unter Berücksichtigung auch seiner Kinder Jo. und Ja. zu gewähren. Randnummer 18 Die Beklagte beantragt, Randnummer 19 die Klage abzuweisen. Randnummer 20 Sie hat ihrer Einbeziehung in das Verfahren widersprochen. Mit einer formlosen Rubrumsberichtigung sei sie nicht einverstanden, da der Klagegegner nicht nur fehlerhaft bezeichnet worden, sondern die Klage gegen den falschen Rechtsträger gerichtet gewesen sei. Die demnach vorliegende Klageänderung sei auch nicht sachdienlich, da die nunmehr gegen sie, die Beklagte, gerichtete Klage wegen Versäumung der Klagefrist aus § 74 VwGO unzulässig sei. Zur Sache führt sie ergänzend aus, die richtige Anspruchsgrundlage für den kinderbezogenen Teil des Familienzuschlags sei hier § 45 Abs. 5 HmbBesG . Demnach folge der Anspruch einem bestehenden Kindergeldanspruch. Das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts, auf das sich der Kläger berufe, beziehe sich lediglich auf die Stufe 1 des Familienzuschlags; zudem sei die Tochter beim dortigen Kläger gemeldet gewesen und der dortige Kläger habe für diese keinen Unterhalt geleistet. Jedenfalls liege in Bezug auf die fehlende Ausnahmeregelung für Fälle einer Kinderbetreuung im Wechselmodell keine planwidrige Regelungslücke vor. Dieses und ähnliche Modelle der gemeinsamen Kindersorge seien seit vielen Jahrzehnten Teil der gesellschaftlichen Lebensrealität. Wenn ein gewisser Mehrbedarf an kindspezifischer häuslicher Infrastruktur allein für die Gewährung von Familienzuschlag der Stufe 2 ausreiche, müsse dieser einem Großteil der Eltern, die solche Modelle praktizierten, gewährt werden, was dem Zweck des § 45 Abs. 5 HmbBesG , auch die öffentlichen Kassen zu entlasten, widerspräche. Nach alledem sei anzunehmen, dass sich der Gesetzgeber mit der Regelung des § 45 Abs. 5 HmbBesG vielmehr bewusst dafür entschieden habe, dem Alimentationsprinzip Genüge zu tun, indem lediglich dem Elternteil mit Kindergeldanspruch der kinderbezogene Familienzuschlag gewährt würde, und einen etwaigen Ausgleich von Unterhaltsansprüchen zwischen den Elternteilen dem zivilrechtlichen Unterhaltsrecht zu überlassen. Randnummer 21 Die Beteiligten haben ihr Einverständnis mit einer Entscheidung durch den Berichterstatter anstelle der Kammer erklärt. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte sowie die beigezogenen Sachakten der Beklagten, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren, Bezug genommen. Entscheidungsgründe I. Randnummer 22 Die Entscheidung der Kammer ergeht im Einverständnis der Beteiligten durch den Berichterstatter anstelle der Kammer (§ 87a Abs. 2 und 3 VwGO). II. Randnummer 23 Der vom Kläger erklärte Beklagtenwechsel ist zulässig. Hierbei handelt es sich um eine Klageänderung, die an den Voraussetzungen des § 91 VwGO zu messen ist (BVerwG, Beschl. v. 20.1.1993, 7 B 158/92, juris, Rn. 5). Vorliegend ist die Klageänderung bereits
GO zulässig, da die Freie und Hansestadt Hamburg als ursprüngliche Beklagte in den Beklagtenwechsel eingewilligt hat. Die Einwilligung der (neuen) Randnummer 24 Beklagten ist insoweit nicht erforderlich (Schenke, in: Kopp/Schenke, VwGO, 26. Aufl. 2020, § 91 Rn. 16 m.w.N.). Jedenfalls ist der Beklagtenwechsel
GO sachdienlich, da durch ihn eine erneute Klageerhebung vermieden wird. III. Randnummer 25 Die geänderte Klage ist zulässig (hierzu unter 1.), hat jedoch in der Sache keinen Erfolg (hierzu unter 2.). Randnummer 26 1. Die Klage ist als Verpflichtungsklage statthaft und auch im Übrigen zulässig. Der Zulässigkeit steht insbesondere nicht entgegen, dass die Beklagte erst nach Ablauf der Klagefrist
GO in das Verfahren einbezogen wurde. Im Falle eines Beklagtenwechsels ist jedenfalls dann der Eingang der ursprünglich erhobenen Klage bei Gericht maßgeblich, wenn diese die streitgegenständlichen Bescheide eindeutig bezeichnet hatte (BVerwG, Beschl. v. 20.1.1993, a.a.O., Rn. 6 ff.). Letzteres ist hier bereits deshalb der Fall, weil die per Fax eingereichte Klageschrift ausdrücklich – jeweils mit Datum und wesentlichem Inhalt – auf das Schreiben vom 9. Februar 2017 sowie den Widerspruchsbescheid vom 26. April 2018 Bezug nimmt. Jedenfalls erfolgte eine eindeutige Bezeichnung aber mit der Einreichung dieser beiden Dokumente als Anlagen zum Original der Klageschrift, das am 31. Mai 2018, also ebenfalls vor Ablauf eines Monats ab Zustellung des Widerspruchsbescheides, die hier am 2. Mai 2018 erfolgt war, bei Gericht eingegangen ist. Randnummer 27 2. Die Klage hat jedoch in der Sache keinen Erfolg. Die Ablehnung des Begehrens des Klägers durch die Beklagte ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Ein Anspruch auf Gewährung von Familienzuschlags im beantragten Umfang unter Berücksichtigung seiner Kinder Jo. und Ja. besteht nach den maßgeblichen Vorschriften des Hamburgischen Besoldungsgesetzes (HmbBesG) weder für die Zeit vom 1. Januar 2014 bis zum 30. November 2015 (hierzu unter a.) noch für die Zeit seit dem 1. Dezember 2015 (hierzu unter b.). Eine Abweichung vom Wortlaut der Vorschriften im Wege einer teleologischen Reduktion der Konkurrenzregelung des § 45 Abs. 5 Satz 1 Halbs. 1 HmbBesG kommt nicht in Betracht (hierzu unter c.). § 45 Abs. 5 Satz 1 Halbs. 1 HmbBesG verletzt auch nicht den allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG, soweit auch solche Beamte von seiner Konkurrenzregelung erfasst sind, die ihre Kinder im Rahmen des sog. Wechselmodells betreuen (hierzu unter d.). Randnummer 28
BesG in der bis heute geltenden Ursprungsfassung des Gesetzes zur Neuregelung des Hamburgischen Besoldungs- und Beamtenversorgungsrechts vom 26. Januar 2010 (HmbGVBl. S. 23) zu.
BesG erhalten u.a. geschiedene Beamte, denen Kindergeld nach dem Einkommensteuergesetz (EStG) oder nach dem Bundeskindergeldgesetz (BKGG) zusteht oder ohne Berücksichtigung der §§ 64, 65 EStG oder der §§ 3, 4 BKGG zustehen würde, zusätzlich zum Grundgehalt den Unterschiedsbetrag zwischen der Stufe 1 und der Stufe des Familienzuschlags, die der Anzahl der berücksichtigungsfähigen Kinder entspricht.
BesG gilt § 45 Abs. 5 HmbBesG insoweit entsprechend. Vorliegend waren in Bezug auf den Kläger zwar die Voraussetzungen des § 45 Abs. 3 Satz 1 HmbBesG erfüllt (hierzu unter [1]). Jedoch war der Anspruch auf den Unterschiedsbetrag entsprechend § 45 Abs. 5 HmbBesG ausgeschlossen (hierzu unter [2]). Randnummer 32
BesG in der bis heute geltenden Ursprungsfassung des Gesetzes zur Neuregelung des Hamburgischen Besoldungs- und Beamtenversorgungsrechts vom 26. Januar 2010 (HmbGVBl. S. 23) wird der auf ein Kind entfallende Betrag des Familienzuschlags in dem Fall, dass dieser neben dem Beamten noch einer weiteren Person, die im öffentlichen Dienst steht, zustünde, dem Beamten nur gewährt, wenn und soweit ihm das Kindergeld nach dem EStG oder dem BKGG gewährt wird oder ohne Berücksichtigung des § 65 EStG oder des § 4 BKGG (nach denen Kindergeld nicht gewährt wird, wenn für das Kind ein Anspruch auf bestimmte andere öffentliche Leistungen besteht) vorrangig zu gewähren wäre. Demnach war hier die Gewährung von Familienzuschlag für Jo. und Ja. an den Kläger ausgeschlossen. Randnummer 34 Der in Rede stehende Unterschiedsbetrag
BesG hätte im fraglichen Zeitraum auch der geschiedenen Ehefrau des Klägers zugestanden, wenn auf diese ebenfalls das HmbBesG anwendbar gewesen wäre. Auch stand die geschiedene Ehefrau des Klägers ihrerseits im öffentlichen Dienst. Hierunter ist
BesG u.a. die Tätigkeit im Dienst eines Landes zu verstehen, also auch die Tätigkeit der geschiedenen Ehefrau als Beamtin des Landes Niedersachsen. Randnummer 35 Dem Kläger wurde im fraglichen Zeitraum kein Kindergeld für Jo. und Ja. gewährt; ebenso wenig lag hier der Fall vor, dass für Jo. und Ja. überhaupt kein Kindergeld gewährt wurde, weil Anspruch auf andere öffentliche Leistungen bestand. Vielmehr erhielt die geschiedene Ehefrau Kindergeld für die beiden Kinder. Randnummer 36 bb) Auch die Gewährung des Unterschiedsbetrags
BesG anstelle der Gewährung von Familienzuschlag der Stufe 1 kommt hier nicht Betracht, da deren Voraussetzungen nicht erfüllt waren (s.o. unter aa.). Randnummer 37 b) Der Kläger hat nach den Vorschriften des HmbBesG auch keinen Anspruch auf Gewährung von Familienzuschlag für seine Kinder Jo. und Ja. für die Zeit seit dem 1. Dezember 2015. Insoweit steht dem Kläger bereits aufgrund seiner erneuten Eheschließung am 4. Dezember 2015
BesG Familienzuschlag der Stufe 1 zu. Familienzuschlag der Stufe 2 und der folgenden Stufen kann der Kläger jedoch nur für seine Stieftochter N. und seinen Sohn J. L. beanspruchen.
BesG gehören zur Stufe 2 und den folgenden Stufen die Beamten, denen Kindergeld nach dem EStG oder BKGG zusteht oder ohne Berücksichtigung der §§ 64, 65 EStG oder der §§ 3, 4 BKGG zustehen würde. Die Stufe richtet sich
BesG nach der Zahl der berücksichtigungsfähigen Kinder. Vorliegend sind in Bezug auf den Kläger allein die Stieftochter N. und der Sohn J. L. berücksichtigungsfähig, nicht jedoch die Tochter Jo. und der Sohn Ja. Randnummer 38 Zwar ist in Bezug auf alle vier Kinder die Voraussetzung des § 45 Abs. 2 Satz 1 HmbBesG erfüllt. Für N. und J. L. steht dem Kläger Kindergeld zu und wird auch gewährt. Für Jo. und Ja. steht dem Kläger nur deswegen kein Kindergeld zu, weil dieses
G bzw. § 3 Abs. 1 BKGG nur einer Person gewährt wird und diese Person hier seine geschiedene Ehefrau ist. Randnummer 39 Jedoch ist die Berücksichtigung von Jo. und Ja. auch insoweit
BesG , der insoweit unmittelbare Anwendung findet, ausgeschlossen (vgl. die auf den hier in Rede stehenden Zeitraum uneingeschränkt übertragbaren Ausführungen unter
BesG a. F. entsprechend, wenn der Beamte und der andere Elternteil bei gemeinsamem Sorgerecht getrennt lebten und das Kind bei beiden Eltern zu gleichen Teilen lebte. Randnummer 44 Mit dem Hamburgischen Besoldungs- und Versorgungsanpassungsgesetz 2013/2014 vom 3. September 2013 (HmbGVBl. S. 369) hat der Gesetzgeber die Vorschrift neu gefasst und ihr den oben unter 2.
dieser Konkurrenzregelung anteilig gewährt wurde, nunmehr – je nachdem, ob sie das Kindergeld erhielten – entweder voll oder gar nicht anspruchsberechtigt sein würden, so dass es einer solchen Konkurrenzregelung nicht mehr bedurfte. Randnummer 48 Nach alledem liegt es fern, dass der Gesetzgeber den Fall einer Kinderbetreuung im Wechselmodell zwischen zwei im öffentlichen Dienst Beschäftigten hinsichtlich der Stufe 2 eigentlich anders hätte regeln wollen, diese Konstellation insoweit jedoch übersehen hat. Diese Form der Kinderbetreuung dürfte mittlerweile seit einigen Jahrzehnten zur gesellschaftlichen Realität in Deutschland und Hamburg gehören. Der Hamburger Besoldungsgesetzgeber hat sich im letzten Jahrzehnt im Rahmen des Familienzuschlags zweimal ausdrücklich mit ihr auseinandergesetzt: erstens bei der Schaffung des § 45 Abs. 1 Nr. 6 Halbs. 5 HmbBesG a. F. im Jahr 2010, als er erkannte, dass der damalige Regelungsansatz des § 45 Abs. 1 Nr. 6 HmbBesG a. F. eine besondere Regelung dieser Konstellation erforderte; und zweitens im Jahr 2013, als er diese Regelung wieder abgeschafft und die Problematik stattdessen bewusst über die Anknüpfung an den Unterschiedsbetrag – und damit
BesG an den Kindergeldbezug – gelöst hat. Für Stufe 2 bestand hingegen schon kein solcher Regelungsbedarf. Vielmehr galt insoweit § 45 Abs. 5 HmbBesG , dessen sich die gesetzliche Regelung nunmehr auch für Stufe 1 bedient, bereits seit der Schaffung des HmbBesG – und, wie oben dargestellt, im Bundesrecht sogar seit dem Jahr 1975 – unmittelbar. Doch selbst in dem unwahrscheinlichen Fall, dass der Gesetzgeber Letzteres tatsächlich nicht bewusst bedacht haben sollte, spricht nichts dafür, dass er dieselbe Konstellation für Stufe 2 anders hätte regeln wollen als für Stufe 1. Insoweit ist auch zu berücksichtigen, dass die Berücksichtigung eines Kindes auf Stufe 2 des Familienzuschlags
Anlage VII zum HmbBesG ab dem dritten Kind mit einem mehr als dreimal so hohen Betrag zu Buche schlägt als die Berücksichtigung auf Stufe 1, während die Regelung des § 45 Abs. 5 HmbBesG seit jeher die Entlastung der öffentlichen Haushalte bezwecken sollte (so bereits ausdrücklich die Gesetzesbegründung zur Ursprungsvorschrift im BBesG, BT-Drs. 7/4127, S. 40). Randnummer 49 d) § 45 Abs. 5 Satz 1 Halbs. 1 HmbBesG verletzt auch nicht den allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG, soweit auch solche Beamte von seiner Konkurrenzregelung erfasst sind, die ihre Kinder im Rahmen des sog. Wechselmodells betreuen. Randnummer 50 Art. 3 Abs. 1 GG gebietet, Gleiches gleich und Ungleiches seiner Eigenart entsprechend verschieden zu behandeln (hierzu sowie zum Folgenden BVerfG, Urt. v. 16.3.2004, 1 BvR 1778/01, juris, Rn. 92 f.). Hierbei ist der Gesetzgeber jedoch nicht gehalten, Ungleiches unter allen Umständen ungleich zu behandeln. Eine Verletzung des Gleichheitsgrundrechts setzt voraus, dass der Gesetzgeber es unterlässt, tatsächliche Ungleichheiten des zu ordnenden Lebenssachverhalts zu berücksichtigen, die so bedeutsam sind, dass sie bei einer am Gerechtigkeitsgedanken orientierten Betrachtungsweise beachtet werden müssen. Dabei ist zu berücksichtigen, inwieweit dem Gesetzgeber bei der Beurteilung der Ausgangslage und der möglichen Auswirkungen der von ihm getroffenen Regelung eine Einschätzungsprärogative zukommt, wobei maßgeblich insbesondere auf die Eigenart des jeweiligen Sachbereichs abzustellen ist. Im Bereich der Beamtenbesoldung besitzt der Gesetzgeber grundsätzlich einen weiten Spielraum politischen Ermessens, innerhalb dessen er das Besoldungsrecht den tatsächlichen Notwendigkeiten und der fortschreitenden Entwicklung anpassen und verschiedenartige Gesichtspunkte berücksichtigen kann (hierzu sowie zum Folgenden BVerfG, Beschl. v. 19.6.2012, 2 BvR 1397/09, juris, Rn. 61). Dies betrifft sowohl die Struktur als auch die Höhe der Besoldung. Die Gerichte haben grundsätzlich nicht zu prüfen, ob der Gesetzgeber die gerechteste, zweckmäßigste und vernünftigste Lösung gewählt hat. Zu beanstanden ist nur die Überschreitung äußerster Grenzen, jenseits derer sich gesetzliche Vorschriften bei der Abgrenzung von Lebenssachverhalten als evident sachwidrig erweisen, solange dem Handeln des Besoldungsgesetzgebers nicht von der Verfassung selbst getroffene Wertungen entgegenstehen. Randnummer 51 Nach diesem Maßstab liegt hier keine verfassungswidrige Gleichbehandlung von wesentlich Ungleichem vor. § 45 Abs. 5 Satz 1 Halbs. 1 HmbBesG schließt zwar sämtliche Beamten mit Kindern, deren anderer Elternteil ebenfalls im öffentlichen Dienst steht, von der Gewährung von Familienzuschlag für diese Kinder aus, wenn sie nicht auch das entsprechende Kindergeld beziehen, und unterscheidet nicht danach, ob die Kinder auch – ganz oder zum Teil – bei dem betroffenen Beamten leben. Die hiermit verbundene Gleichbehandlung sich nach den Besonderheiten des jeweiligen Einzelfalls unterscheidender Lebenssachverhalte überschreitet jedoch nicht den Gestaltungsspielraum des Besoldungsgesetzgebers. Randnummer 52 Der kinderbezogene Bestandteil des Familienzuschlags ist grundsätzlich dazu bestimmt, den von Kindern verursachten Mehrbedarf zu decken (BVerwG, Urt. v. 27.3.2014, 2 C 2/13, juris, Rn. 27). Es liegt jedoch in der Natur der Beamtenbesoldung, dass der Dienstherr nicht jeden Beamten unter Berücksichtigung aller Einzelheiten seiner jeweiligen privaten Lebensumstände individuell alimentieren kann. Vielmehr muss das Besoldungsrecht für eine Vielzahl individueller Lebenssachverhalte dem Grunde nach verallgemeinernde und der Höhe nach pauschalierende Regelungen treffen. Randnummer 53 Eine Verfassungswidrigkeit der streitgegenständlichen Vorschrift lässt sich entgegen der Auffassung des Klägers zunächst nicht daraus ableiten, dass das Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil vom
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.