Zugangsvoraussetzungen für die Ausbildung zum Psychologischen Psychotherapeuten Leitsatz
(1c)den Zugang zu einer Ausbildung als Psychologischer Psychotherapeut eröffnen. Nach § 5 Abs. 3 PsychThG kann die zuständige Behörde auf Antrag eine andere abgeschlossene Ausbildung im Umfang ihrer Gleichwertigkeit auf die Ausbildung zum Psychologischen Psychotherapeuten anrechnen, wenn die Durchführung der Ausbildung und die Erreichung des Ausbildungszieles dadurch nicht gefährdet werden. Hieraus lässt sich schließen, dass der Gesetzgeber das Erfordernis der Gleichwertigkeit festgeschrieben hat, soweit er dies für erforderlich hielt. Randnummer 48 Soweit mit Inkrafttreten des Psychotherapeutengesetzes im Jahr 1998 bestimmte Personen, die bis dahin den Beruf eines Psychotherapeuten ausgeübt hatten, hiervon für die Zukunft ausgeschlossen wurden, hat auch die Übergangsregelung des § 12 Abs. 3 Satz 1 PsychThG nur den (Diplom-)Studiengang Psychologie erfassen wollen. Ein inhaltlicher Vergleich auch anderer Studiengänge war danach nicht vorgesehen (vgl. BVerfG, Beschl. v. 16.3.2000, 1 BvR 1453/99, juris Rn. 29 ff.). Randnummer 49 Schließlich lässt sich auch aus dem Erfordernis des Fachs Klinische Psychologie – ebenso wie aus der Formulierung, dass die bestandene Abschlussprüfung gemäß § 15 Abs. 2 Satz 1 des Hochschulrahmengesetzes der Feststellung diene, ob der Student das Ziel des Studiums erreicht habe, – nicht herleiten, dass es auf die Inhalte des Studiums und nicht auf dessen Bezeichnung ankomme. Bei dem Erfordernis des Fachs Klinische Psychologie handelt es sich vielmehr systematisch um eine weitere Einschränkung des Zugangs zur Psychotherapeutenausbildung in dem Sinne, dass aus dem Kreis der Absolventen des Studiengangs „Psychologie“ nur diejenigen den Zugang zu der Ausbildung erhalten sollen, bei denen sichergestellt ist, dass sie im Rahmen ihres Studiums auch die klinischen Aspekte hinreichend behandelt haben. Eine weitere generelle Bezugnahme auf den gesamten Inhalt des Studiums ist diesem Erfordernis demgegenüber nicht zu entnehmen. Dasselbe gilt für den Zusatz in § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1a) PsychThG, wonach die Abschlussprüfung gemäß § 15 Abs. 2 Satz 1 des Hochschulrahmengesetzes der Feststellung diene, ob der Student das Ziel des Studiums erreicht habe. Dieser Bezugnahme auf eine (nicht mehr geltende) Norm im Hochschulrahmengesetz lassen sich keine weiteren inhaltlichen Vorgaben entnehmen. Randnummer 50
- dd)Eine historisch-teleologische Auslegung steht einem entsprechenden (engen) Verständnis der Norm nicht entgegen. Randnummer 51 Wie sich aus den Gesetzgebungsmaterialien ergibt, hatte der Gesetzgeber bei Erlass der Norm im Jahr 1998 den Diplom-Studiengang Psychologie vor Augen (vgl. BT-Drs. 13/8035, S. 14, 18; bzw. zum vorangegangenen Gesetzentwurf: BT-Drs. 12/5890, S. 12, 18; BT-Drs. 12/6811, S. 25, 26). Obwohl sich der Bologna-Prozess bereits abzeichnete, hat er sich dabei – abgesehen von der Verwendung des Begriffs „Abschlussprüfung“ statt „Diplomabschlusses“ – nicht für eine offene Formulierung entschieden, die auch anders bezeichnete Studiengänge erfassen würde. Der Gesetzesbegründung sind gleichfalls keine Bemerkungen dazu zu entnehmen, dass sich ändernde Bezeichnungen der Studiengänge Berücksichtigung finden und anders bezeichnete Studiengänge ebenfalls erfasst werden sollen. Vielmehr war der Gesetzgeber seinerzeit offenbar der Auffassung, dass bei Psychologischen Psychotherapeuten (und Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten) auf langjährige Erfahrungen zurückgegriffen werden könne und sich ein gefestigtes Berufsbild mit weitgehend einheitlichen Ausbildungsstrukturen entwickelt habe. Deshalb wurden Regelungen für andere Therapeutengruppen nicht mit in das Gesetz aufgenommen (vgl. BT-Drs. 13/8035, S. 15). Soweit der Bundesrat in seiner Stellungnahme zum früheren Gesetzentwurf (BT-Drs. 12/5890, dort Anlage 2 (Stellungnahme des Bundesrats), S. 22 Ziff. 3 und 4) für die Beurteilung der Qualifikation der künftigen nichtärztlichen Psychotherapeuten das Vorliegen eines Entwurfs der Ausbildungs- und Prüfungsordnung forderte, und meinte, dass die Art der Abschlussprüfung und das Fach Klinische Psychologie als Ausbildungs- und Prüfungsbestandteil festgeschrieben werden solle, ist der Gesetzgeber insbesondere der zuletzt genannten Forderung nachgekommen (vgl. BT-Drs. 12/5890, dort Anlage 3 (Gegenäußerung der Bundesregierung), S. 31 f.). Hieraus lässt sich schließen, dass der Gesetzgeber in Kenntnis der Uneinheitlichkeit der Studieninhalte des Studiengangs Psychologie die Aufnahme dieses Fachs zur Sicherstellung der Einheitlichkeit und Qualität als ausreichend erachtet hat. Andernfalls wäre eine weitergehende Regelung naheliegend gewesen. Eine solche hat aber auch der Bundesrat seinerzeit nicht gefordert (vgl. auch BT-Drs. 12/5890, Anlage 2, S. 25 Ziff. 10 und 11) und sie ist auch im späteren Gesetzgebungsverfahren (BT-Drs. 13/8035) – soweit aus den Gesetzgebungsmaterialien ersichtlich – nicht erörtert oder für erforderlich erachtet worden. Es erscheint demnach außerdem naheliegend, dass der Gesetzgeber nur den einen Studiengang erfasst wissen wollte, um eine weitergehende Streuung in der Vorbildung der Auszubildenden zu vermeiden. Insofern ist nicht erkennbar, dass die Prüfungsämter nach Ansicht des Gesetzgebers die vorgelegten Unterlagen über eine bestandene Abschlussprüfung einer weitergehenden inhaltlichen Prüfung unterziehen sollten. Randnummer 52 Anderes ergibt sich auch nicht aus den Gesetzgebungsmaterialien zur Reform der Psychotherapeutenausbildung, dem ab September 2020 geltenden neuen Psychotherapeutengesetz (PsychThG n. F.) oder der dann ebenfalls neuen Approbationsordnung. Zwar sieht § 9 Abs. 4 Satz 5 PsychThG n. F. vor, dass hinsichtlich des Zugangs zum Masterabschluss dessen berufsrechtliche Anerkennung von einem Bachelorabschluss oder einem gleichwertigen Studienabschluss abhängig zu machen ist, dessen Lernergebnisse inhaltlich den Anforderungen dieses Gesetzes und den Anforderungen der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnung entsprechen. § 9 Abs. 5 PsychThG n. F. bestimmt darüber hinaus, dass Studierenden, die über einen gleichwertigen Studienabschluss verfügen, auf Antrag durch die nach Landesrecht für Gesundheit zuständige Stelle ein gesonderter Bescheid darüber zu erteilen ist, dass ihre Lernergebnisse inhaltlich die Anforderungen dieses Gesetzes und die Anforderungen der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnung erfüllen. Aus dem Umstand, dass der aktuelle Gesetzgeber eine Gleichwertigkeitsprüfung im Hinblick auf Studienabschlüsse vorsieht, die – neben dem entsprechenden Bachelorabschluss – den Zugang zu dem künftigen Masterstudiengang ermöglichen können, lassen sich jedoch keine Rückschlüsse auf den Willen des Gesetzgebers von 1998 bei Erlass des Psychotherapeutengesetzes treffen. Wie sich zudem aus der Gesetzesbegründung des PsychThG n. F. ergibt, sind die Absolventenzahlen stetig gestiegen, ohne dass damit jedoch ein unbegrenzt steigender Bedarf an Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten einhergegangen wäre. Schon heute gebe es kapazitäre Überhänge bei der Verteilung von Kassensitzen. Eine Ausweitung der Studienkapazitäten sei daher nicht erforderlich (BT-Drs. 19/9770, S. 53). Dies zeigt, dass jedenfalls eine Erweiterung des Kreises der Anwärter auf den Zugang zur Psychotherapeutenausbildung nicht im Sinne des (aktuellen) Gesetzgebers ist. Randnummer 53 Dem Sinn und Zweck der Regelung, die Qualität der Ausbildung bzw. der Absolventen durch hohe Anforderungen an die Auszubildenden sicherzustellen, um so dem Schutz der Gesundheit der Bevölkerung gerecht zu werden, wird die Norm mit dem dargestellten Verständnis gerecht. Dieser Zweck wird grundsätzlich durch eine solche Beschränkung des Zugangs auf einen bestimmten Studiengang gefördert und erreicht. Randnummer 54 Soweit die Klägerin diesbezüglich argumentiert, es sei eine inhaltliche Äquivalenzprüfung erforderlich, um dem dargestellten Regelungsziel Rechnung zu tragen, ist dem nicht mit dem Ergebnis zu folgen, die Norm des § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1a) PsychThG sei im Sinne der Klägerin auszulegen. Es mag zwar zutreffend sein, dass eine solche inhaltliche Überprüfung der Studiengänge dem genannten Zweck auch oder möglicherweise sogar besser gerecht zu werden vermag. Dieser Umstand kann jedoch nicht dazu führen, dass nach dem Auslaufen der Diplom-Studiengänge nunmehr – aufgrund einer entsprechenden erweiternden Auslegung – sämtliche Studiengänge den Zugang zur Ausbildung als Psychologischer Psychotherapeut eröffnen können, die inhaltlich dem Diplom-Studiengang im Wesentlichen entsprechen. Vielmehr obliegt es allein dem Gesetzgeber, die Auswirkungen zu beurteilen, die sich aus der Umstellung der Studienstrukturen für die Ausbildung zum Psychologischen Psychotherapeuten ergeben, und daraus ggf. Konsequenzen zu ziehen (so auch BVerwG, a. a. O., juris Rn. 18 zum Erfordernis eines zusätzlichen Bachelorabschlusses).Der Bologna-Prozess an sich und die sich daraus ergebenden Veränderungen der Studienlandschaft sind dagegen nicht geeignet, gesetzlich vorgesehene Ausbildungszugangsvoraussetzungen in einer bestimmten Art und Weise zu ändern bzw. zu erweitern. Insofern führt es auch nicht weiter, wenn die Klägerin auf das gesellschaftliche bzw. medizinische Bedürfnis für eine spezielle Ausbildung im Bereich der Gerontopsychologie hinweist. Randnummer 55
- ee)Die Folge einer entsprechenden Auslegung ist, dass die Entscheidungen der Hochschulen über die Bezeichnung eines Studiengangs und dessen Inhalt sowie gegebenenfalls die darin liegende Entscheidung, ob damit formal der Zugang zur Ausbildung zum Psychologischen Psychotherapeuten erreicht werden kann, hinzunehmen ist (vgl. BVerwG, Urt. v. 17.8.2017, 3 C 12/16, juris Rn. 16). An diesem objektiven generellen Verständnis mögen auch die von der Klägerin dargestellten Erwägungen, die bei der TU Chemnitz zur zusätzlichen Einrichtung des Studiengangs „Klinische Gerontopsychologie“ geführt haben, nichts ändern. Randnummer 56 Ebenso wenig steht dem gefundenen Ergebnis entgegen, dass nach Auffassung der Klägerin aufgrund der unterschiedlichen Inhalte des Diplom-Studiengangs an den verschiedenen Universitäten trotz (damals noch) gleicher Bezeichnung seit jeher eine Gleichwertigkeitsprüfung durchzuführen gewesen war und auch durchgeführt worden ist. Dafür, dass Diplom-Studiengänge über die Prüfung, ob „Klinische Psychologie“ Teil der Ausbildung und Abschlussprüfung war, inhaltlich auf ihre Gleichwertigkeit überprüft worden sind, ist nichts ersichtlich. Mögliche inhaltliche Unterschiede wurden, wie die Beklagte klarstellte, vielmehr seitens der Landesprüfungsämter hingenommen. Auch Masterabschlüsse im (so bezeichneten) Studiengang Psychologie überprüft die Beklagte im Übrigen nicht auf ihre Gleichwertigkeit mit den Inhalten des früheren Diplom-Studiengangs. Die Kritik der Klägerin, dass die einschränkende Auslegung, eine Gleichwertigkeitsprüfung komme nur für den Studiengang „Master-Psychologie“ in Betracht, jeglicher Grundlage entbehre, geht daher ins Leere. Des Weiteren ist es an dieser Stelle unerheblich, dass das IfP und das Institut für Psychologie an der Humboldt Universität in Berlin die Gleichwertigkeit des Studiums der Klägerin mit einem solchen im Studiengang Psychologie angenommen haben. Randnummer 57 Soweit in der Rechtsprechung ein inhaltlicher Vergleich mit der Rahmenstudienordnung für das Diplom-Studium Psychologie (vgl. hinsichtlich des Studiengangs Rehabilitationspsychologie VGH Kassel, Beschl. v. 2.6.2010, 7 A 1908/09.Z, juris Rn. 20 ff.) nach entsprechendem Vortrag des dortigen Klägers vorgenommen wurde, kann dies zu keinem anderen Ergebnis führen. Denn mit den – einem solchen Vergleich an sich vorgelagerten – Fragen ob (generell) auch solche Studiengänge, die eine Spezialisierung in ihrer Bezeichnung beinhalten, die aber inhaltlich Studiengängen ohne Spezialisierungszusatz vergleichbar sind, als „Studiengang Psychologie“ im Sinne von § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1
- a)PsychThG anzuerkennen sind und ob eine entsprechende inhaltliche Prüfung überhaupt zulässig und erforderlich ist, musste sich die Rechtsprechung mangels Entscheidungserheblichkeit bislang nicht auseinandersetzen (vgl. VGH Kassel, a. a. O., juris Rn. 26 f.). Randnummer 58
- b)Ein Verstoß gegen Verfassungsrecht ist bei dieser Auslegung der Norm nicht gegeben. Weder handelt es sich bei der Forderung eines Abschlusses im (so bezeichneten) Studiengang Psychologie um einen ungerechtfertigten Eingriff in das Grundrecht der Berufsfreiheit der Absolventen (dazu aa)) noch verstößt eine entsprechende Auslegung der Norm gegen den allgemeinen Gleichheitssatz (dazu bb)) oder den europarechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz (dazu cc)). Randnummer 59
- aa)Ein Verstoß gegen Art. 12 Abs. 1 GG liegt nicht vor. Randnummer 60 Die Regelung des § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1a) PsychThG stellt eine subjektive Berufswahlregelung dar, weil es sich bei den dort geregelten Anforderungen für die Ausbildung zum Psychologischen Psychotherapeuten um Ausbildungsnachweise handelt (vgl. BVerfG, Nichtannahmebeschl. v. 16.3.2000, 1 BvR 1453/99, juris Rn. 28; Beschl. v. 14.12.1965, 1 BvL 14/60, juris Rn. 22; Urt. v. 11.6.1958, 1 BvR 596/56 – Apothekenurteil –, juris Rn. 77 f.). Randnummer 61 Art. 12 Abs. 1 Satz 2 GG erlaubt Eingriffe in die Berufs-(wahl-)freiheit nur auf der Grundlage einer gesetzlichen Regelung, die Umfang und Grenzen des Eingriffs deutlich erkennen lässt. Dabei muss der Gesetzgeber selbst alle wesentlichen Entscheidungen treffen, soweit sie gesetzlicher Regelung zugänglich sind. Dies bedeutet nicht, dass sich die erforderlichen Vorgaben ohne Weiteres aus dem Wortlaut des Gesetzes ergeben müssten. Es genügt vielmehr, dass sie sich mit Hilfe allgemeiner Auslegungsgrundsätze erschließen lassen, insbesondere aus dem Zweck, dem Sinnzusammenhang und der Vorgeschichte der Regelung (vgl. BVerfG, Nichtannahmebeschl. v. 17.10.2007, 2 BvR 1095/05, juris Rn. 81; Beschl. v. 12.6.1990, 1 BvR 355/86, juris Rn. 65; jeweils m. w. N.). Randnummer 62 Diesen Vorgaben genügt § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1a) PsychThG, da sich der Inhalt der Norm – wie gezeigt – jedenfalls mit Hilfe der anerkannten Auslegungsmethoden eindeutig bestimmen lässt. Randnummer 63 Inhaltlich darf der Gesetzgeber Zulassungsvoraussetzungen aufstellen, welche einerseits Personen, die sie nicht erfüllen, von den so monopolisierten und typisierten Tätigkeiten ausschließen und andererseits die Berufsbewerber zwingen, den Beruf in der rechtlichen Ausgestaltung zu wählen, die er im Gesetz erhalten hat. Der Gesetzgeber hat dabei zu beachten, dass die Fixierung von Berufsbildern und das Aufstellen von Zulassungsvoraussetzungen einen Eingriff in die durch Art. 12 Abs. 1 GG geschützte Berufsfreiheit bedeuten und dass deshalb ihre Regelungen verhältnismäßig, d. h. geeignet und erforderlich ihr müssen, um überragende Gemeinwohlinteressen zu sichern, und dass sie keine übermäßige, unzumutbare Belastung enthalten dürfen; außerdem gebietet der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit Vertrauensschutz für die bereits im Beruf Tätigen (vgl. BVerfG, Beschl. v. 17.4.2000, 1 BvR 1538/98, juris Rn. 35; Beschl. v. 16.3.2000, 1 BvR 1453/99, juris Rn. 28; jeweils m. w. N.). Randnummer 64 Diesen inhaltlichen Maßgaben wird § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1a) PsychThG mit der vorstehend gefundenen Auslegung ebenfalls gerecht. Das Bundesverfassungsgericht hat in seiner Entscheidung vom 16. März 2000 (1 BvR 1453/99) zur Einführung des Erfordernisses eines Diplom-Psychologiestudiums für Therapeuten, die als Psychologische Psychotherapeuten (weiter) tätig ihr wollten (mit der Folge, dass insbesondere Heilpraktiker diese Bezeichnung nicht mehr führen durften), in Anwendung der vorstehenden Maßgaben ausgeführt (juris Rn. 29): Randnummer 65 „Die Zugangsvoraussetzung des abgeschlossenen Diplom-Studiums ist als subjektive Berufswahlregelung anzusehen, die dem Schutz eines besonders wichtigen Gemeinwohlbelangs in Gestalt der Gesundheit der Bevölkerung zu dienen bestimmt ist. Diesem Gemeinschaftsgut kommt ein hoher Stellenwert zu. Das vom Gesetzgeber gewählte Mittel in Form des erfolgreichen Abschlusses des Psychologiestudiums an einer Universität oder gleichstehenden Hochschule ist zur Erreichung des gesetzgeberischen Ziels geeignet und erforderlich. Denn hierdurch wird ein hohes Qualifikationsniveau sichergestellt. Mildere Mittel sind nicht ersichtlich. Der Gesetzgeber konnte bei einer typisierenden Betrachtung davon ausgehen, dass gerade durch ein Psychologiestudium Kenntnisse und Inhalte vermittelt werden, die für die Tätigkeit als Psychotherapeut wesentlich sind (vgl. BTDrucks 12/5890, S. 12).“ Randnummer 66 Diese Überlegungen, die grundsätzlich die Möglichkeit der Beschränkung des Zugangs zum Beruf des Psychologischen Psychotherapeuten rechtfertigen, gelten auch weiterhin. In Bezug auf den Zugang zur Ausbildung zu diesem Beruf greifen keine anderen Überlegungen. Die Veränderung in der Studienlandschaft insbesondere durch die vielfältigeren, spezialisierten Bezeichnungen von Studiengängen hat an der zugrundeliegenden Abwägung der betroffenen Belange nichts geändert. Randnummer 67 Im Hinblick auf die von der Klägerin – im Ergebnis – geforderte Erweiterung des Zugangs zu der Ausbildung und dem Beruf des Psychologischen Psychotherapeuten durch die Berücksichtigung weiterer Studiengänge nach Überprüfung auf eine inhaltliche Gleichwertigkeit ist demgegenüber festzustellen, dass § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1a) PsychThG mit einem solchen Verständnis den dargestellten Anforderungen an einen Eingriff in die Berufswahlfreiheit nicht genügen würde. Ein inhaltlicher Vergleich mit dem Studiengang Psychologie führte auch dazu, dass Absolventen bestimmter Studiengänge nicht zur Ausbildung zum Psychologischen Psychotherapeuten zugelassen würden. Der in dieser Entscheidung liegende Eingriff in Art. 12 Abs. 1 GG wäre jedoch nicht gerechtfertigt. Denn es fehlte insoweit schon an einer Rechtsgrundlage, die den Anforderungen des Gesetzesvorbehalts genügte. § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1a) PsychThG ist insoweit keine taugliche Grundlage, da die Norm in ihrer aktuellen Fassung keine weitergehenden inhaltlichen Vorgaben enthält. Letztlich würde die demnach gegebenenfalls erforderliche Festlegung von Maßstäben und inhaltlichen Vorgaben damit den Landesprüfungsämtern obliegen und reine Verwaltungspraxis darstellen, was dem Vorbehalt des Gesetzes nicht genügen kann. Randnummer 68 Damit wird nicht gesagt, dass Art. 12 Abs. 1 GG eine inhaltliche Prüfung bzw. einen inhaltlichen Vergleich von Studiengängen verböte. Sie müsste aber gesetzlich vorgesehen und geregelt werden. Ein Anspruch auf eine entsprechende Regelung bzw. Auslegung einer vorhandenen Norm besteht vor dem Hintergrund der obigen Ausführungen, nach denen auch eine engere Zugangsbeschränkung verhältnismäßig ist, jedoch nicht. Randnummer 69
- bb)Aus der Beschränkung des Zugangs zu der Ausbildung zum Psychologischen Psychotherapeuten für Absolventen des Masterstudiengangs mit der Bezeichnung „Psychologie“ folgt auch vor dem Hintergrund der zwischenzeitlichen Veränderung und Ausdifferenzierung der Studienlandschaft keine Verletzung des allgemeinen Gleichheitssatzes aus Art. 3 Abs. 1 GG. Zwar führt dies dazu, dass anders bezeichnete Studiengänge, die aber unter Umständen weitgehend dieselben Inhalte vermitteln wie der Studiengang „Psychologie“, nicht unter die Norm fallen. Hierdurch dürfte zahlreichen Absolventen der Zugang zu der begehrten Ausbildung trotz gleicher oder sogar besserer Befähigung versperrt bleiben. Eine aus Art. 3 Abs. 1 GG folgende entsprechende Verpflichtung des Gesetzgebers, auch diese Absolventen zu erfassen und ihnen den Zugang zu der Ausbildung zu ermöglichen, ist dennoch nicht anzunehmen. Das Bundesverfassungsgericht hat insoweit in der bereits zitierten Entscheidung vom 16. März 2000 zu einer Verletzung des allgemeinen Gleichheitssatzes ausgeführt (BVerfG, a. a. O., juris Rn. 36 f. m. w. N.): Randnummer 70 „Eröffnet der Gesetzgeber ein neues berufliches Betätigungsfeld, hat er vielfältige Interessen zum Ausgleich zu bringen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 15. Dezember 1999 - 1 BvR 1904/95 u.a. -, Umdruck S. 27). Vorliegend hatte der Gesetzgeber bei der Konzeption der Übergangsregelungen das Ziel, nur für solche Personen den Verbleib im Beruf unter der neu geschaffenen Berufsbezeichnung zu garantieren, die eine hohe Qualifikation für die Berufsausübung besitzen (vgl. für den Zugang: BTDrucks 13/1206, S. 14). Das schließt zwar eine Erweiterung auf gleichwertige andere akademische Ausbildungen (in diesem Sinne wohl Spellbrink, NVwZ 2000, S. 141 ff.) oder Studiengänge, in denen im Einzelfall konkrete psychotherapierelevante Lehrinhalte vermittelt wurden (so wie vom Beschwerdeführer gefordert) nicht von vornherein aus. Der Gesetzgeber ist hierzu aber nicht verpflichtet, wenn er sich auf sachliche Gründe von einigem Gewicht stützen kann. Vorliegend sprechen vor allem Gründe der Praktikabilität und Verwaltungsvereinfachung gegen eine Erweiterung der Übergangsregelung. Eine weitere Verfeinerung der bereits jetzt komplizierten Übergangsvorschrift, nach der im Einzelfall die Qualifikation der Antragsteller hinsichtlich ihrer psychotherapeutischen Zusatzausbildung und der Berufserfahrung nachgeprüft wird, ist nicht geboten. Im Übrigen würde die Begrenzung auf ähnliche Studiengänge oder Studiengänge mit psychotherapierelevanten Lehrinhalten andere Abgrenzungsprobleme und Ungleichbehandlungen nach sich ziehen, die in noch höherem Maße rechtfertigungsbedürftig wären. Es erschiene kaum noch begründbar, warum im Rahmen der Übergangsvorschrift für die bisher im Beruf Tätigen überhaupt noch ein akademischer Abschluss erforderlich ihr sollte, wenn dieser Abschluss ohne eindeutigen inhaltlichen Bezug zur jetzt gültigen Zugangsqualifikation wäre. Mit der weitgehenden Übereinstimmung zwischen den Psychologischen Psychotherapeuten alter und neuer Art hat der Gesetzgeber offenkundig ein sachlich vertretbares Anknüpfungsmerkmal gewählt, zumal es seit 1976 für die Beteiligung an der vertragsärztlichen Versorgung von Bedeutung war.“ Randnummer 71 Diese Ausführungen sind nach Ansicht der Kammer auf die streitgegenständliche Frage übertragbar, ob Studiengänge mit einer anderen (spezielleren) Bezeichnung als „Psychologie“ von § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1a) PsychThG erfasst werden müssen, weil eine andere Auslegung gegen Art. 3 Abs. 1 GG verstieße. Dies ist nicht der Fall. Zur Rechtfertigung der unterschiedlichen Behandlung der Absolventen unterschiedlich bezeichneter Studiengänge greift auch hier der Gedanke der Typisierung bzw. Verwaltungsvereinfachung, der nach der dargestellten Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts eine solche Differenzierung zu rechtfertigen vermag. Denn aufgrund der Vielfältigkeit der heutigen Studiengangsbezeichnungen, die teilweise nur in relativ geringem Umfang darauf schließen lassen, was ein bestimmtes Studium tatsächlich beinhaltet (beispielsweise „Wirtschaftspsychologie“), würde eine Aufhebung der Begrenzung auf den (einen) Studiengang Psychologie dazu führen, dass das angestrebte Qualifikationsniveau nur mit einer vergleichenden inhaltlichen Prüfung der Studiengänge gehalten werden könnte. Eine solche ist jedoch nach der Norm derzeit nicht vorgesehen, da sich dieser über das Erfordernis einer bestandenen Abschlussprüfung im Studiengang Psychologie, die das Fach Klinische Psychologie einschließt, hinaus keine weiteren inhaltlichen Voraussetzungen entnehmen lassen (vgl. BVerwG, Urt. v. 17.8.2017, 3 C 12/16, juris Rn. 15 ff.). Eine entsprechende Regelung wäre wegen der verfassungsrechtlichen Vorgaben an eine in die Berufswahlfreiheit eingreifende Norm hinsichtlich ihrer Bestimmtheit jedoch erforderlich (vgl. BVerwG, a.a.O. Rn. 21). Dementsprechend kann es gerade nicht den Landesprüfungsämtern überlassen bleiben, festzulegen, welche weiteren Voraussetzungen (andere) Masterabschlüsse erfüllen müssen, um die Zugangsvoraussetzungen des § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1a) PsychThG zu erfüllen. Nach der zitierten Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts handelt es sich bei der Einbeziehung des Fachs „Klinische Psychologie“ mithin auch nicht um eine „Mindestvorgabe“, sondern um die einzige inhaltliche Vorgabe, die die Prüfungsämter zu überprüfen haben und nach der Norm überprüfen können. Im Übrigen besteht eine Bindung an das Hochschulrecht und die entsprechenden Entscheidungen der Hochschulen (vgl. BVerwG, a.a.O., Rn. 16). Nach den dargestellten Aussagen des Bundesverfassungsgerichts ist der Gesetzgeber zur Wahrung des Gleichheitssatzes auch nicht verpflichtet, eine vergleichende Prüfung vorzusehen, um den Zugang zur Ausbildung auch mit einem „anderen“ Abschluss zu ermöglichen (vgl. insoweit auch BVerwG Urt. v. 9.12.2004, 3 C 11/04, juris Rn. 30, wonach dies schon nicht praktikabel sei). Randnummer 72
- cc)Ein Verstoß gegen den europarechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz liegt ebenfalls nicht vor. Die Frage, ob die Klägerin, die ihr Masterstudium in Deutschland absolviert hat, die Voraussetzungen für den Zugang zur Ausbildung als Psychologische Psychotherapeutin nach § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1a) PsychThG erfüllt, betrifft einen rein inländischen Sachverhalt, der keinen Bezug zum Unionsrecht aufweist (vgl. VGH Kassel, Urt. v. 4.2.2016, 7 A 983/15, juris Rn. 78 m. w. N.). Zwar hat die Beklagte in der mündlichen Verhandlung erläutert, dass nach ihrer derzeitigen Praxis Personen mit einem Abschluss aus dem Ausland im Ergebnis großzügiger behandelt werden, als Personen mit einem Abschluss aus dem Inland. Denn aufgrund der Vielfalt ausländischer Studiengänge und Studiengangsbezeichnungen werde insoweit nur geprüft, ob ein ausländischer Studiengang psychologische Inhalte vermittele und ob das Fach Klinische Psychologie enthalten sei. Soweit sich die Klägerin jedoch im Hinblick hierauf und darauf, dass § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1b) und
- c)PsychThG für im Ausland erworbene Studienabschlüsse – anders als für inländische Abschlüsse – das Gleichwertigkeitskriterium ausdrücklich vorsieht, auf eine unzulässige Inländerdiskriminierung beruft, kann sie hiermit nicht durchdringen. Denn der Bundesgesetzgeber ist nicht gehalten, rein inländische Sachverhalte, wie den der Klägerin, identisch mit solchen Sachverhalten zu regeln, für die infolge des grenzüberschreitenden Bezugs die – unter Umständen günstigeren – Vorgaben des Unionsrechts gelten (vgl. BVerwG, Urt. v. 13.2.2020, 2 C 9/19, juris Rn. 21). Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs gelten die Grundfreiheiten vielmehr nur für grenzüberschreitende Sachverhalte oder knüpfen nur an solche an, die zumindest Auswirkungen auf den freien Waren-, Personen-, Dienstleistungs- und Kapitalverkehr zwischen den Mitgliedstaaten der Union haben und stehen damit einer – indirekten – "Inländerdiskriminierung" nicht entgegen (EuGH, Urt. v. 7.5.1997, C-321/94 u. a., Pistre - Slg. 1997, I-2343 Rn. 41 ff. und v. 16.1.2003, C-14/00, Kommission/Italien - Slg. 2003, I-513 Rn. 72; BVerwG, a. a. O., juris Rn. 22). Die Gestaltungsfreiheit des nationalen Gesetzgebers wird durch das Unionsrecht nur soweit begrenzt, wie das Unionsrecht reicht, d. h. bei grenzüberschreitenden Sachverhalten, nicht dagegen bei rein innerstaatlichen (BVerfG, Kammerbeschl. v. 4.2.2010, 1 BvR 2514/09, BVerfGK 17, 18 <23> m. w. N.; BVerwG, a. a. O., juris Rn. 22; Urt. v. 9.4.2014, 8 C 50.12, BVerwGE 149, 265 Rn. 45). Randnummer 73
- c)Ein anderes Ergebnis lässt sich schließlich nicht aus Vertrauensschutzgesichtspunkten rechtfertigen. Randnummer 74 Zwar hat die Beklagte bis zur Anpassung ihrer Verwaltungspraxis an das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 17. August 2017 (3 C 12/16) vorgelegte Studienabschlüsse – soweit möglich – inhaltlich mit dem Anforderungsprofil der Rahmenordnung für den Diplomstudiengang Psychologie
(2002)verglichen, wobei sie sowohl Bachelor- als auch Masterstudiengang in die Prüfung einbezogen hat. Hieraus ergibt sich aber weder ein Anspruch der Klägerin auf die begehrte Feststellung noch (zunächst) ein Anspruch darauf, dass die Gleichwertigkeit des von ihr absolvierten Studiengangs mit dem Studiengang „Psychologie“ – entsprechend der vormaligen Verwaltungspraxis der Beklagten – geprüft wird. Randnummer 75
- aa)Die Änderung von Zulassungsvoraussetzungen für eine Prüfung ist geeignet, auf ein in der Vergangenheit liegendes und im Hinblick auf die bisherigen Zulassungsvoraussetzungen durchgeführtes Studium zurückzuwirken. Darauf ist bei einer solchen Änderung Rücksicht zu nehmen. Für Studierende, die sich hierauf nicht mehr rechtzeitig einstellen können, sind Ausnahme- und Übergangsregelungen zu treffen, um übermäßige und unzumutbare Benachteiligungen zu vermeiden (vgl. Jeremias, in: Niehues/Fischer/Jeremias, Prüfungsrecht, 7. Aufl. 2018, Rn. 72). Diese Überlegungen sind grundsätzlich auch auf eine Prüfungspraxis übertragbar, mit der Folge, dass auch (allein) aus dieser ein schutzwürdiges Vertrauen auf ihre (vorübergehende) Fortsetzung entstehen kann (vgl. Jeremias, a.a.O., Rn. 82, m. w. N.). Dies gilt jedoch nicht für eine rechtlich unzulässige Praxis. Eine solche kann schutzwürdiges Vertrauen nicht entstehen lassen und muss geändert werden (vgl. VGH Mannheim, Urt. v. 26.3.2015, 9 S 516/14, juris Rn. 86; LSG Halle, Beschl. v. 27.1.2003, L 3 B 31/02 RJ ER, juris Rn. 28 ff.; OVG Berlin-Brandenburg, Urt. v. 2.7.2002, 4 B 11.00, juris Rn. 55; Jeremias, a.a.O., Rn. 83; vgl. außerdem VGH Mannheim, Urt. v. 24.10.2013, 9 S 2430/12, juris Rn. 50, wonach aus einer Änderung der Verwaltungspraxis, die auf einer Neuinterpretation einer unveränderten Norm beruht, kein Vertrauensschutz hergeleitet werden kann). Randnummer 76 Des Weiteren ist zugrunde zu legen, dass es sich bei der Änderung der Verwaltungspraxis gegenüber solchen Personen, die ihr Studium, aufgrund dessen sie die Ausbildung zum Psychologischen Psychotherapeuten durchlaufen wollen, bereits vor der Umsetzung des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts abgeschlossen oder jedenfalls begonnen haben, um eine Maßnahme mit sogenannter „unechter Rückwirkung“ handeln dürfte. Solche sind verfassungsrechtlich grundsätzlich zulässig (stRspr; vgl. statt vieler: BVerfG, Beschl. v. 3.11.1981, 1 BvR 632/80 u. a., juris Rn. 57). Weiterhin ist in der Rechtsprechung anerkannt, dass es für die Annahme eines Vertrauens in den Fortbestand einer bisherigen Praxis einer adäquaten Vertrauensbetätigung des Betroffenen sowie der Schutzwürdigkeit derselben bedarf. An letzterer fehlt es, wenn dem Betroffenen Umstände bekannt oder infolge grober Fahrlässigkeit unbekannt waren, die eine Änderung der Verwaltungspraxis rechtfertigen (vgl. z. B. BVerfG, a.a.O., juris Rn. 55 ff.; BVerwG, Urt. v. 8.4.1997, 3 C 6.95, juris Rn. 30 m. w. N.). Die Schutzwürdigkeit des Vertrauens in ein – nunmehr als rechtswidrig erkanntes – vergangenes Verwaltungshandeln setzt zudem voraus, dass das bisherige staatliche Handeln eine hinreichend zuverlässige Grundlage für ein entsprechendes Vertrauen geschaffen hat (vgl. Verfassungsgericht des Landes Brandenburg, Beschl. v. 17.1.2020, 65/18, juris Rn. 24 m. w. N.). Randnummer 77
- bb)Nach diesen Maßgaben kann die Klägerin die begehrte Feststellung aufgrund von Vertrauensschutzgesichtspunkten nicht verlangen. Eine Praxis der Beklagten, wonach diese Absolventen des Studiengangs „Klinische Gerontopsychologie“ zur Ausbildung zur Psychologischen Psychotherapeutin in der Vergangenheit zugelassen hätte, ist nicht erkennbar. Die Klägerin hat sich vor Aufnahme ihres Studiums oder auch nur vor Aufnahme der Ausbildung zur Psychologischen Psychotherapeutin am IfP nicht an die Beklagte gewandt, um diese Frage zu klären. Soweit die TU Chemnitz in ihrer früheren Information über den Studiengang (Anlage 5 der Klägerin, Bl. 54 ff. d. A.) mitgeteilt hat, dass dieser Studiengang nach Rücksprache mit dem dortigen Landesprüfungsamt den Zugang zur Ausbildung der Psychologischen Psychotherapeutin bzw. zum Psychologischen Psychotherapeuten in Sachsen eröffnet, kann die Klägerin hieraus gegenüber der Beklagten nichts für sich herleiten. Zum einen war die Aussage der Universität ausdrücklich auf das Land Sachsen begrenzt. Zum anderen ist die Beklagte nicht an Aussagen gebunden, die andere Rechtsträger für deren Zuständigkeitsbereich tätigen. Sonstige Anhaltspunkte für ein Vertrauensschutz begründendes Verhalten der Beklagten bestehen nicht. Randnummer 78
- cc)Soweit die Beklagte vor der Umsetzung des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts vom 17. August 2017 (3 C 12/16) grundsätzlich inhaltliche Vergleiche der durchlaufenen Studiengänge mit der Rahmenstudienordnung des Diplomstudiengangs Psychologie vorgenommen und gegebenenfalls anhand des so gefundenen Ergebnisses die Zulassungsvoraussetzungen auch bei anders bezeichneten Studiengängen bejaht hat, kann sich die Klägerin nicht darauf berufen, dass aufgrund von Vertrauensschutz in ihrem Fall ebenfalls eine solche Prüfung durchzuführen sei. Randnummer 79 Die bereits dargestellten Maßgaben gelten insoweit entsprechend. Darüber hinaus gilt für die Frage, ob Übergangsregelungen (in einer bestimmten Form) von den Betroffenen verlangt werden können, dass eine Pflicht zum Erlass von Übergangsregelungen bzw. ein Anspruch auf solche nur dann angenommen werden kann, wenn schützenswertes Vertrauen in die bisherige Praxis besteht, weil insoweit eine gesicherte Rechtsansicht bestand und die entsprechende Rechtslage nicht zweifelhaft erschien. Eine gesicherte Rechtsauffassung liegt nicht vor, wenn die maßgebliche Rechtsfrage weder durch höchstrichterliche Rechtsprechung geklärt war noch eindeutige Verwaltungsregelungen bestanden (vgl. insbesondere stRspr der Finanzgerichte, z. B.: BFH, Beschl. v. 26.9.2007, V B 8/06, juris Rn. 15 f.). Art. 12 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Gebot des Vertrauensschutzes gebietet schließlich (nur), dass bei der Neuregelung von Berufsbezeichnungen und Ausbildungs- und Prüfungserfordernissen Übergangsbestimmungen für diejenigen vorzusehen sind, die die neuen Anforderungen zwar nicht erfüllen, aber eine gleichwertige Befähigung besitzen und in der Vergangenheit eine entsprechende Tätigkeit ausgeübt haben (vgl. BVerfG, Beschl. v. 17.4.2000, 1 BvR 1538/98, juris Rn. 35 m. w. N.; Beschl. v. 28.11.1984, 1 BvL 13/81, juris Rn. 29; BVerwG, Urt. v. 22.2.2002, 6 C 11.01, juris Rn. 16; OVG Magdeburg, Urt. v. 19.3.2014, 3 L 79/13, juris Rn. 46). Randnummer 80 Danach konnte vorliegend aus der bis zur Umsetzung des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts geübten Praxis der Beklagten schon kein schutzwürdiges Vertrauen entstehen. Randnummer 81 Dies folgt bereits daraus, dass dieser Praxis eine Auslegung des § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1a) PsychThG zugrunde gelegen hat, die sich als rechtswidrig erwiesen hat, wodurch auch die entsprechende Verwaltungspraxis als rechtswidrig anzusehen ist. Insoweit wird auf die obigen Ausführungen Bezug genommen. Randnummer 82 Aber selbst wenn man dies anders beurteilen wollte, könnte sich die Klägerin nicht auf schutzwürdiges Vertrauen mit der Folge berufen, dass sie eine (auf sich bezogene) Fortsetzung der bisherigen Praxis verlangen könnte. Denn unabhängig von der festgestellten Rechtswidrigkeit der ehemaligen Verwaltungspraxis war diese auch im Übrigen nach den dargestellten Maßgaben nicht geeignet, schutzwürdiges Vertrauen mit der Folge hervorzurufen, dass ein von der Praxisänderung (nachteilig) Betroffener eine Übergangsregelung verlangen könnte. Es lag weder eine die Praxis der Beklagten bestätigende gefestigte höchstrichterliche Rechtsprechung vor, noch beruhte die Verwaltungsübung der Beklagten auf eindeutigen Regelungen. Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu der Frage, ob eine vergleichende Prüfung im Rahmen von § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1a) PsychThG verlangt werden kann bzw. zulässig ist, besteht nicht. Dies gilt auch für das Oberverwaltungsgericht Hamburg, in dessen Bezirk die Beklagte ihre Tätigkeit ausübt. Soweit ersichtlich, hat sich die Rechtsprechung bisher vielmehr noch nicht mit der Frage beschäftigt, inwieweit es unabhängig von der Bezeichnung eines in Deutschland angebotenen Studiengangs auf dessen Inhalte für die Annahme der Voraussetzungen des § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1a) PsychThG ankommt. Gegenstand einiger Verfahren war seit der Bologna-Reform – soweit ersichtlich –ausschließlich die Frage, ob auch der Bachelor-Abschluss bereits im Studiengang Psychologie erworben sein musste (vgl. BVerwG, Urt. v. 17.8.2017, 3 C 12/16, juris Rn. 7 ff; (vorgehend:) VGH Kassel, Urt. v. 4.2.2016, 7 A 983/15, juris Rn. 53 ff.; OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 31.5.2013, OVG 10 M 24.12, juris Rn. 5 ff.; VG Hannover, Urt. v. 17.2.2016, 5 A 12344/14, juris Rn. 27 ff.; (dem BVerwG und VGH vorgehend:) VG Kassel, Urt. v. 17.3.2015, 3 K 1495/14.KS, juris Rn. 16 ff.). Auch die von der Klägerin zitierte Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs Kassel (Beschl. v. 2.6.2010, 7 A 1908/09.Z, juris) ändert an diesem Befund im Ergebnis nichts. In diesem Beschluss, in dem es um die Frage geht, ob das Studium Rehabilitationspsychologie im Bachelor- und Masterstudiengang einer Fachhochschule die Absolventen zum Zugang zur Ausbildung zum Psychologischen Psychotherapeuten gemäß § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1
- a)PsychThG berechtigt, setzt sich das Gericht zum einen nicht ausdrücklich mit der Frage auseinander, ob eine Gleichwertigkeitsprüfung verlangt werden kann bzw. zulässig ist. Diese Frage war vielmehr nicht entscheidungserheblich, weil im dort zu entscheidenden Fall ohne Weiteres festgestellt werden konnte, dass die Studieninhalte nicht denen nach der Rahmenstudienordnung für Diplompsychologen entsprachen (und es darüber hinaus bereits an einem Abschluss an einer einer Universität gleichstehenden Hochschule fehlte). Zum anderen handelt es sich offenbar um eine vereinzelt gebliebene Entscheidung, die nicht als gefestigte Rechtsprechung im oben genannten Sinne angesehen werden kann. Ergänzend kann an dieser Stelle auf die bereits zitierte Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zur Übergangsregelung des § 12 PsychThG Bezug genommen werden. Soweit man diese auch im Rahmen von § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1a) PsychThG heranzieht, spricht sie, wie dargestellt, gegen das Erfordernis einer Äquivalenzprüfung. Randnummer 83 Letztlich kann auch nicht von einer auf eindeutigen Verwaltungsregelungen beruhenden Praxis ausgegangen werden, die ebenfalls für die Gewährung von Vertrauensschutz sprechen könnte. Die Klägerin selbst hat die Uneinheitlichkeit der Verwaltungsübung der verschiedenen Landesprüfungsämter beklagt, was durch die Beklagte bestätigt wurde. Soweit die Klägerin vorträgt, sie erfülle die Voraussetzungen der Empfehlungen der Arbeitsgemeinschaft der Deutschen Landesprüfungsämter, wie sie in einem Beschluss vom 8. Mai 2012 getroffen worden seien, lässt sich ein solcher Beschluss anhand des Protokolls der Sitzung von diesem Tage schon nicht feststellen. Die von der Klägerin zitierten Voraussetzungen geben lediglich die in der genannten Sitzung dargestellte Verfahrensweise in Berlin wieder (vgl. Bl. 247 f. d. A.). Unabhängig davon waren die Empfehlungen dieser Arbeitsgemeinschaft für die Landesprüfungsämter ohnehin nicht bindend. Entsprechend waren die Ergebnisse der Prüfungen in Bezug auf die Anerkennung der einzelnen Studiengänge uneinheitlich. Randnummer 84 Lediglich ergänzend wird an dieser Stelle darauf hingewiesen, dass vorliegend mangels bisheriger Ausübung des Berufs de Psychologischen Psychotherapeutin auch noch kein gemäß Art. 12 Abs. 1 GG schutzwürdiger „Besitzstand“ entstanden ist, auf den sich die Klägerin berufen könnte. Randnummer 85 Soweit einige Landesprüfungsämter (festgestellt werden kann dies für Nordrhein-Westfalen – vgl. http://www.brd.nrw.de/gesundheit_soziales/landespruefungsamt/bausteine/MTT_Psychotherapie_F.html; Rheinland-Pfalz – vgl. https://lsjv.rlp.de/de/unsere-aufgaben/arbeit/landespruefungsamt/ausbildung-psychotherapie/; jeweils zuletzt abgerufen am 19.8.2020; und ausweislich der Aussage des Landesprüfungsamtes Sachsen gegenüber der Beklagten für den von der Klägerin absolvierten Studiengang auch für Sachsen) nach dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts Übergangsregelungen vorsehen, kann die Klägerin auch hieraus nichts für sich herleiten. Eine Bindungswirkung entsprechend Art. 3 Abs. 1 GG ergibt sich für die Beklagte daraus nicht. Vielmehr folgt aus der unterschiedlichen Handhabung der Bundesländer konkret für die Klägerin, dass ihr mit einer Ausbildung und Prüfung in einem entsprechenden Bundesland wohl der Zugang zum angestrebten Beruf der Psychologischen Psychotherapeutin offenstehen dürfte und damit diese Berufswahl für sie nicht vollständig ausgeschlossen ist. Randnummer 86 Daraus, dass die Beklagte nach gegenwärtiger Praxis „im Sinne einer Übergangsregelung“ auch Abschlüsse in „Klinischer Psychologie“ und „Klinischer Psychologie und Psychotherapie“, die bis Ende 2020 abgeschlossen sein werden, als Zugangsvoraussetzung für die Ausbildung akzeptiert, ergibt sich kein anderes Ergebnis. Für diese nimmt die Beklagte keine Gleichwertigkeitsprüfung vor, die die Klägerin anstrebt. Vielmehr geht die Beklagte davon aus, dass die Universitäten diese Studiengänge gerade deshalb so eingerichtet hätten und sie von den Studierenden gewählt worden seien, um die Zugangsqualifizierung zu den Ausbildungen nach dem PsychThG zu erlangen. Eine einheitliche und stete Verwaltungspraxis der Beklagten, stets die Motive der Hochschulen bei der Einrichtung ihrer Studiengänge in den Blick zu nehmen und unter Berücksichtigung dieser aus Gründen des Vertrauensschutzes eine Übergangsreglung anzubieten, ist hierin nicht zu sehen. Eine Rechtsgrundlage für das entsprechende Vorgehen der Beklagten, welches nach den obigen Ausführungen nicht angezeigt erscheint, ist ebenfalls nicht ersichtlich, sodass die Klägerin auch unter dem Aspekt einer anerkanntermaßen nicht vorzunehmenden Gleichbehandlung im Unrecht nicht verlangen kann, ebenso behandelt zu werden. Auf die von der Klägerin vorgetragenen Motive zur Einrichtung des Studiengangs „Klinische Gerontopsychologie“ kommt es von daher nicht an. II. Randnummer 87 Die Entscheidung über die Kosten folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 1 und Abs. 2 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711, 709 Satz 2 ZPO.