← Deutschland

Landesarbeitsgericht Hamburg 2. Kammer 2 Sa 67/19 Urteil Auslegung des Tarifvertrages für befristete Programmmitarbeit (TV PM) - Unwirksamkeit der Bef

Auslegung des Tarifvertrages für befristete Programmmitarbeit (TV PM) - Unwirksamkeit der Befristung einer Rahmenvereinbarung aufgrund des besonderen Bestandsschutzes für ältere / langjährig beschäfti

§ 626BGB beendet werden kann, keine Anwendung.

Randnummer 79 Dies gilt nicht für Programmmitarbeiterinnen und Programmmitarbeiter, denen vom N. in der Zeit zwischen dem

  1. Juli und dem
  2. November 2015 der Abschluss eines Rahmenvertrages angeboten wurde und die dieses Angebot angenommen haben. Für sie gilt dieser besondere Bestandsschutz für die Laufzeit des abgeschlossenen Rahmenvertrages, mindestens aber bis zum
  3. Juni
  4. Randnummer 80
  5. Programmmitarbeiterinnen und Programmmitarbeiter mit Rahmenvertrag, die in der Zeit vom
  6. Januar 2010 bis zum
  7. Juni 2017 die Voraussetzungen in Ziffer IV. 6 im Tarifvertrag für befristete Programmmitarbeit erfüllen, können sich auf den besonderen Bestandsschutz nach dieser Vorschrift nur dann berufen, wenn nach dem Wegfall der Aussetzung ein neuer Rahmenvertrag abgeschlossen oder ein bestehender Rahmenvertrag verlängert wird. Randnummer 81 Dies gilt nicht für Programmmitarbeiterinnen und Programmmitarbeiter, denen vom N. in der Zeit zwischen dem
  8. Juli und dem
  9. November 2015 der Abschluss eines Rahmenvertrages angeboten wurde und die dieses Angebot angenommen haben. Für sie gilt dieser besondere Bestandsschutz für die Laufzeit des abgeschlossenen Rahmenvertrages, mindestens aber bis zum
  10. Juni
  11. Randnummer 82
  12. Die Tarifvertragsparteien verpflichten sich, zeitnah Tarifverhandlungen über den Bestandsschutz insbesondere für ältere und langjährig beschäftigte Programmmitarbeiterinnen und Mitarbeiter im Tarifvertrag für befristete Programmmitarbeit aufzunehmen. Diese Verhandlungen sollen bis zum
  13. Juni 2017 abgeschlossen sein. “ Randnummer 83 Ergänzend wird auf den gesamten Inhalt dieses Tarifvertrages Bezug genommen (Anlage K 36, Bl. 310-311 d. A.). Randnummer 84 Auch in der Folgezeit – und bis heute – haben die Tarifvertragsparteien weitere Vereinbarungen über eine Fortsetzung der befristeten Aussetzung (einschließlich Ausnahmeregelungen) getroffen. Zugleich diskutierten sie über andere tarifliche Regelungen zur Absicherung älterer und / oder langjährig beschäftigter Mitarbeiter. So wurde etwa in Betracht gezogen, dass Rahmenverträge mit längerer Laufzeit – 3, 4 oder 5 Jahre in Abhängigkeit vom Alter – sowie die Garantie einer Mindestbeschäftigung angeboten werden könnten, was seitens der Beklagten als „Paradigmenwechsel“ bezeichnet wurde. Diskutiert wurde auch über Abfindungsregelungen. Ergänzend wird auf das Protokoll der Tarifverhandlungen vom
  14. September 2016 (Bl. 314 – 319) sowie die Darstellung der DJV in einer Informationsschrift zu dem Theme „Worum geht es bei der Diskussion über den besonderen Bestandsschutz“ (Bl. 320 – 322 d. A) Bezug genommen. Die Beklagte informierte hausintern mit Info vom
  15. April 2018 die Beschäftigten über ihre Vorschläge zu einem verbesserten Bestandsschutz langjährig beschäftigter / älterer freier Mitarbeiter. Auf den Inhalt dieses Schreibens wird ebenfalls ergänzend Bezug genommen (Bl. 312 – 313 d. A.). Im Ergebnis gelang es bisher jedoch nicht, sich auf eine grundlegende Neuregelung der Beschäftigungssituation für langjährig beschäftigte / ältere Programmmitarbeiterinnen und Programmmitarbeiter zu einigen. Randnummer 85 Zum
  16. Dezember 2018 war die Bestandsschutzregelung gem. dem Ergänzungstarifvertrag vom
  17. April 2017 befristet ausgesetzt bis
  18. Juni 2019; es gab aber auch Ausnahmen hiervon, die den Ausnahmeregelungen der Vereinbarung vom Dezember 2015 entsprachen (nur mit anderer Frist). Hinsichtlich der Einzelheiten wird auf den Inhalt der Vereinbarung zwischen der Gewerkschaft verdi und der Beklagten (Bl. 304 – 306 d. A.) Bezug genommen, die mit entsprechendem Inhalt auch zwischen der Beklagten und dem DJV betroffen wurde. Randnummer 86 Auch in der Tarifrunde 2018 / 2019 blieb das Bemühen der Tarifvertragsparteien um eine tragfähige Neuregelung zum Bestandsschutz erfolglos. Am
  19. /
  20. Dezember 2019 wurde ein weiterer Ergänzungstarifvertrag zwischen dem DJV und der Beklagten geschlossen (Anlage BK 7, Bl. 678 – 679 d. A.). Dort ist zur (weiteren) befristeten Aussetzung der Bestandsschutzregelung (Ziffer IV. 6 Abs. 2 TVPM) und den Ausnahmen hiervon folgendes geregelt: II. Randnummer 87
  21. In der Zeit vom
  22. Januar 2010 bis zum
  23. Juni 2022 findet die Regelung in Ziffer IV. 6 im Tarifvertrag für befristete Programmmitarbeit, wonach die Beschäftigung freier Mitarbeiter*innen, die wiederkehrend mindestens 25 Jahre für den N. tätig waren oder die wiederkehrend mindestens 15 Jahre für den N. tätig waren und das
  24. Lebensjahr vollendet haben, nur noch

§ 626BGB beendet werden kann, keine Anwendung.

Randnummer 88 Dies gilt nicht für Programmmitarbeiter*innen, denen vom N. in der Zeit zwischen dem

  1. Juli und dem
  2. November 2015 der Abschluss eines Rahmenvertrages angeboten wurde und die dieses Angebot angenommen haben. Für sie gilt dieser besondere Bestandsschutz für die Laufzeit des abgeschlossenen Rahmenvertrages, mindestens aber bis zum
  3. Juni
  4. Randnummer 89
  5. Programmmitarbeiter*innen mit Rahmenvertrag, die in der Zeit vom
  6. Januar 2010 bis zum
  7. Juni 2022 die Voraussetzungen in Ziffer IV. 6 im Tarifvertrag für befristete Programmmitarbeit erfüllen, können sich auf den besonderen Bestandsschutz nach dieser Vorschrift nur dann berufen, wenn nach dem Wegfall der Aussetzung ein neuer Rahmenvertrag abgeschlossen oder ein bestehender Rahmenvertrag verlängert wird. Randnummer 90 Dies gilt nicht für Programmmitarbeiter*innen, denen vom N. in der Zeit zwischen dem
  8. Juli und dem
  9. November 2015 der Abschluss eines Rahmenvertrages angeboten wurde und die dieses Angebot angenommen haben. Für sie gilt dieser besondere Bestandsschutz für die Laufzeit des abgeschlossenen Rahmenvertrages, mindestens aber bis zum
  10. Juni 2022 .“. Randnummer 91 Eine unbefristete freie Planstelle als Redakteur war bei der Beklagten nach dem Stellenplan weder zum
  11. Dezember 2018 noch bis zur letzten mündlichen Verhandlung vorhanden. Auf den Inhalt des Stellenplans der Beklagten – Stand
  12. Dezember 2018 – wird ergänzend Bezug genommen (Anlage B 3, Bl. 755 – 757 d. A.). Randnummer 92 Im Jahr 1989 erzielte der Kläger laut Gewinnfeststellungsbescheid (K 26, Bl. 252 – 255 d. A.) Einkünfte bei der Beklagten IHv. 7.675,20 Euro. Im Jahr 1990 zahlte die Beklagte an den Kläger Honorare für freie Mitarbeit in Höhe von insgesamt 20.476,00 DM (inkl. 7 % Umsatzsteuer), im Jahr 1991 Honorare in Höhe von 36.129 DM (inkl. 7 % USteuer). Hinsichtlich der Höhe der zu versteuernden Gesamteinkünfte des Klägers in den Jahren 1990 – 2002 wird auf die Steuerbescheide dieser Jahre (Anlagen K 27 u. 28, Bl. 256 – 267 d. A.; Anlagen BK 14 – 1 bis BK 14 – 13, Bl. 812 – 842 d. A.) Bezug genommen. Hinsichtlich der Höhe der zu versteuernden Gesamteinkünfte des Klägers für die Jahre 2014 – 2015 wird auf die für diese Jahre ergangenen Steuerbescheide (Anlagen BK 14 – 14 bis BK 14 – 15, Bl. 834 – 838 d. A.) Bezug genommen. Der Kläger erzielte in den Jahren 2016 bis 2018 jeweils zu versteuernde Gesamteinkünfte laut Steuerbescheid von weniger als 98.000,00 Euro jährlich. Hinsichtlich der Einzelheiten wird auf den Inhalt der Einkommenssteuerbescheide 2016, 2017 und 2018 Bezug genommen (Anlage K 40 – 42, Bl. 383 – 403 d. A.). Randnummer 93 Bei der Beklagten gilt ein – ebenfalls 1996 u. a. mit dem DJV abgeschlossener – Tarifvertrag für arbeitnehmerähnliche Personen; auf dessen Inhalt wird Bezug genommen (Tarifvertrag für arbeitnehmerähnliche Personen vom
  13. Juni /
  14. Juni /
  15. Juli 1996 in der Fassung vom
  16. Januar 2010, Anlage K 32, Bl. 296 – 302 d. A.). Ferner gilt bei der Beklagten der Tarifvertrag über den Urlaub arbeitnehmerähnliche Personen vom
  17. September 1977 – in der Fassung vom
  18. April 2013 –, der ebenfalls u. a. mit dem DJV abgeschlossen wurde. Auf den Inhalt dieses Tarifvertrages wird ergänzend verwiesen (Bl. 976 – 977 d. A.). Schließlich findet bei der Beklagten eine Dienstanweisung für die Beschäftigung freier Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter vom
  19. Dezember 2014 Anwendung, die zum
  20. Dezember 2014 in Kraft getreten ist. Hinsichtlich der Einzelheiten der Dienstanweisung wird auf Bl. 979 – 989 d. A. verwiesen. Randnummer 94 Die nach dem TV PM befristet beschäftigten Mitarbeiter haben unter bestimmten Voraussetzungen Anspruch auf bezahlten Jahresurlaub. Der TV PM sieht hierzu in Ziffer V. folgende Regelung vor: Randnummer 95 V. Sonstige Leistungen Randnummer 96 Nach diesem Tarifvertrag befristet beschäftigte Programmmitarbeiterinnen / Programmmitarbeiter haben (...) Anspruch auf bezahlten Urlaub (...) nach Maßgabe der entsprechenden Tarifverträge für arbeitnehmerähnliche Personen, sofern sie in dem Erwerbszeitraum von sechs Monaten vor der Antragstellung an mindestens 42 Tagen (einschließlich Urlaubstagen) für den N. (...) aufgrund vertraglicher Verpflichtungen tätig waren und ihre Gesamteinkünfte im Sinne von IV.
  21. in dem Kalenderjahr vor der Antragstellung 98.000 € nicht überstiegen. Randnummer 97 Der Kläger beantragte am
  22. Januar 2018 die Gewährung seines Jahresurlaubs aus
  23. Dieser Urlaub wurde mit Schreiben der Beklagten vom
  24. Februar 2018 bewilligt. Die Beklagte zahlte an ihn Urlaubsvergütung in Höhe von insgesamt 10.888,75 € brutto. Diese Zahlung erfolgte unter dem Vorbehalt, dass seine Einkünfte im Vorjahr

(2017)nicht die Grenze von 98.000 Euro überschreiten. In dem Schreiben der Beklagten vom
  1. Februar 2018 (Anlage B 5, Bl. 865 d. A.) heißt es hierzu wie folgt: Randnummer 98 „ Dieser Bescheid ergeht unter dem Vorbehalt, dass Ihre Einkünfte die in o. a. Tarifvertrag unter Ziff. 3.1 genannte Grenze (98.000 €) nicht überschreiten. Ihre Angaben sind durch die Vorlage von Nachweisen zu belegen. Bitte reichen Sie uns Ihren Einkommenssteuerbescheid 2017 ein. “ Randnummer 99 Der Kläger beantragte im November 2018 Urlaub für die Zeit vom
  2. November 2018 bis 27 Dezember
  3. Dies umfasst alle noch offenstehenden 31 Urlaubstage aus
  4. Zugleich stellte er einen Antrag auf Urlaubsvergütung für
  5. In dem Antragsformular versicherte er, dass seine erwerbsmäßigen Einkünfte im vergangenen Kalenderjahr
(2017)nicht mehr als 98.000,00 Euro betragen haben. Im Einzelnen wird ergänzend auf das Antragsformular verwiesen (Anlage B 6, Bl. 866 d. A.). Mit E-Mail vom 9. November 2018 (B 7, Bl. 868 d. A.) teilte die Personalabteilung der Beklagten mit, der Urlaubsantrag werde nicht bewilligt. Im Einzelnen heißt es wie folgt: Randnummer 100 „ (...) dieser 2018er Urlaubsantrag wird nicht bewilligt! Randnummer 101 Ihr letzter Urlaubsantrag (für 2017) - gestellt in 2018 - wurde schon nur unter Vorbehalt genehmigt nämlich wg. des fehlenden Einkommensteuerbescheides. Und das würde für den 2018er jetzt auch zutreffen...(...) Randnummer 102 Also es ist wichtig, dass so schnell wie möglich jetzt der EStB 2017 kommt, sodass Sie es dann noch einmal probieren können.“ Randnummer 103 Der Einkommenssteuerbescheid für das Jahr 2017 erging am 7. März 2019 und war an die Steuerberater des Klägers adressiert (Anlage BK 14 – 17, Bl. 840 – 842 d. A.). Der Kläger legte den Bescheid mit E-Mail seiner früheren Prozessbevollmächtigten vom 13. März 2019 der Beklagten vor. Diese zahlte an den Kläger im April 2019 Urlaubsvergütung für den Urlaub aus 2018 in Höhe von 13.808,95 Euro, nachdem die Bundesagentur für Arbeit (BfA) die Zahlung mit befreiender Wirkung an den Kläger trotz des mitgeteilten Anspruchsübergangs genehmigt hatte. Randnummer 104 Mit der Klage , die bei dem Arbeitsgericht Hamburg am 20. Dezember 2018 eingegangen ist und der Beklagten am 2. Januar 2019 zugestellt worden ist, sowie der Klageänderung vom 29. August 2019 und der Klageerweiterung in der Kammerverhandlung am 25. September 2019 hat der Kläger – soweit hier noch von Interesse – die Feststellung begehrt, dass das Beschäftigungsverhältnis der Parteien nicht zum 31.12.2018 beendet worden ist, sondern darüber hinaus fortbesteht. Ferner hat er die Verurteilung der Beklagten zur Übernahme des Klägers in ein unbefristetes Arbeitsverhältnis unter Berücksichtigung der überwiegend ausgeübten Tätigkeit verlangt, hilfsweise die Weiterbeschäftigung als Autor, Realisator und Reporter nach dem Tarifvertrag über befristete Programmmitarbeit, zudem noch die Weiterbeschäftigung bis zur rechtskräftigen Entscheidung „über diese Klage“ zu den in der letzten Rahmenvereinbarung festgelegten Bedingungen als Autor / Realisator / Reporter gemäß Ziffer IV. 6 Absatz 3 TV PM. Randnummer 105 Hinsichtlich des streitigen Vortrags der Parteien in erster Instanz sowie der erstinstanzlichen Anträge wird auf den Tatbestand des Urteils des Arbeitsgerichts Hamburg vom 25. September 2019 – 23 Ca 311/18 – Bezug genommen (dort S. 5 – 10, Bl. 576 – 581 d. A.). Randnummer 106 Mit Urteil vom 25. September 2019 – 23 Ca 311/18 – hat das Arbeitsgericht die Klage abgewiesen. Dabei hat es die Klageanträge Ziffer 2, 3 und 4 als unzulässig abgewiesen, die Klage im Übrigen (hinsichtlich der Anträge Ziffer 1 und 5) als unbegründet abgewiesen. Randnummer 107 Das Arbeitsgericht hat hinsichtlich der Abweisung der Anträge Ziffer 2 – 4 ausgeführt, der Klageantrag Ziffer 2 sei unzulässig, da nicht ausreichend bestimmt. Die Anträge Ziffer 3 und 4 seien unzulässig wegen doppelter Rechtshängigkeit. Randnummer 108 Das Arbeitsgericht hat den Antrag Ziffer 1 auf Feststellung des Fortbestandes des Beschäftigungsverhältnisses als unbegründet abgewiesen. Es hat dazu im Wesentlichen ausgeführt, die Beklagte könne die Beschäftigung des Klägers zum 31. Dezember 2018 wirksam beenden, da der Kläger sich nicht auf den Bestandsschutz in Ziffer IV. 6 TV PM berufen könne. Er sei nämlich nicht „wiederkehrend“ mindestens 25 Jahre lang für die Beklagte tätig gewesen. Auch der weitere Fall (15 Jahre Tätigkeit und Vollendung des 55. Lebensjahres) habe nicht vorgelegen. Daher benötige die Beklagte keinen wichtigen Grund im Sinne des § 626 BGB, um die Tätigkeit mit dem Kläger zu beenden. Randnummer 109 Zur Erfüllung des Merkmals „wiederkehrend“ sei nicht nur eine Tätigkeit an jährlich 72 Tagen (25 Jahre lang) Voraussetzung, sondern kumulativ auch, dass die erwerbsmäßigen Gesamteinkünfte in dieser Zeit jährlich jeweils unter 98.000 € lagen. Dies ergebe die Auslegung der Ziffer VI. des Tarifvertrages. Dabei spreche die Wortbedeutung des Wortes „wiederkehrend“ zunächst für die Ansicht des Klägers, dies bedeute nämlich unter anderem „sich wiederholen“. Auch werde in Ziffer IV. 6 TV PM keine Einkommensgrenze genannt. Andererseits gebe es keine Anhaltspunkte dafür, dass dem Wort „wiederkehrend“ in Ziffer IV. 1 und 2 und IV. 6 TV PM eine unterschiedliche Bedeutung zukommen solle. In Ziffer IV. 1 TV PM werde für eine „wiederkehrende“ Tätigkeit einerseits auf die zeitliche Voraussetzung (72 Tage) und andererseits auf die Höhe der Einkünfte abgestellt. Ein Komma nach der Formulierung „für den N. tätig war“ fehle, was dagegen spreche, dass „wiederkehrend“ nur die zeitliche Komponente umfasse. Dieses Verständnis werde auch durch die Regelung in Ziffer IV. 2 a. E. TV PM gestützt. Die Tarifvertragsparteien hätten deutlich gemacht, dass auch die Höhe der Einkünfte für die Frage, ob eine „wiederkehrende“ Tätigkeit vorliegt, zu berücksichtigen sei. Randnummer 110 Dieses Verständnis des Begriffs „wiederkehrend“ entspreche auch Sinn und Zweck des in Ziffer IV. 6 TV PM geregelten Bestandsschutzes. Es handle sich nach der Formulierung der Tarifvertragsparteien um einen „sozialen“ Bestandsschutz. Die Regelung solle Mitarbeiter schützen, die überwiegend für die Beklagte tätig, aber auch aufgrund ihrer geringen Einkommenshöhe von ihr abhängig seien. Der Bestandsschutz solle deren Beschäftigungszeit bis zum Renteneintrittsalter gewährleisten. Mitarbeiter mit höheren Einkünften als jährlich 98.000 Euro könnten selbst aufgrund ihrer hohen Einkünfte für ihren Unterhalt sorgen und seien weniger schutzwürdig. Ausgehend von diesem Verständnis der tariflichen Regelung könne nicht festgestellt werden, dass der Kläger „wiederkehrend“ für die Beklagte tätig gewesen sei. Zwar könne zu seinen Gunsten davon ausgegangen werden, dass er insgesamt 25 Jahre jeweils mindestens 72 Tage pro Jahr für die Beklagte gearbeitet habe. Er habe aber trotz des Bestreitens der Beklagten nicht dargelegt, dass er in diesen Jahren auch jeweils Einkünfte von nicht mehr als 98.000,00 Euro erzielt habe. Da der Kläger bereits die Voraussetzungen für den Bestandsschutz nach Ziffer IV. 6 TV PM nicht erfüllt habe, komme es auf die Frage, ob der Bestandsschutz ausgesetzt worden sei, nicht an. Auch ein Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz scheide aus. Randnummer 111 Die Regelung in Ziffer IV. 6 TV PM verstoße auch nicht wegen unmittelbarer oder mittelbarer Altersdiskriminierung gegen §§ 1,7 Abs. 2 AGG. Es könne offenbleiben, ob der Kläger durch die genannte Regelung unmittelbar oder mittelbar benachteiligt werde. Eine solche Benachteiligung sei jedenfalls gemäß § 10 S. 1, 2 und 3 Nr. 5 AGG gerechtfertigt. Randnummer 112 Der Klageantrag Ziffer 5 sei ebenfalls unbegründet. Der Anspruch scheitere bereits daran, dass der Kläger nicht den sozialen Bestandsschutz gem. Ziffer IV. 6 TV PM erlangt habe. Randnummer 113 Ergänzend wird auf den gesamten Inhalt der Entscheidungsgründe verwiesen (S. 10 – 16 des Urteils, Bl. 581 - 587 d. A.). Randnummer 114 Das Urteil ist dem Kläger am 17. Oktober 2019 zugestellt worden. Die Berufung des Klägers ist am 5. November 2019 bei dem Landesarbeitsgericht eingegangen. Die Berufungsbegründung ist am 16. Dezember 2019 bei dem Landesarbeitsgericht eingegangen. Randnummer 115 Der Kläger wendet sich mit zum Teil geänderten Anträgen unter Wiederholung und Vertiefung seines bisherigen Vortrags gegen das angegriffene Urteil. Randnummer 116 Der Kläger hält die Auslegung des Begriffes „wiederkehrend“ in Ziffer IV. 6 TV PM durch das Arbeitsgericht für fehlerhaft. Richtigerweise sei der Begriff wiederkehrend rein zeitlich zu verstehen, nämlich im Sinne einer Beschäftigung von jährlich mindestens 72 Tagen. Dies ergebe sich klar aus Ziffer IV. 1 TV PM, der den Begriff „wiederkehrend“ definiere. Die Ausführungen des Arbeitsgerichts zu den grammatikalischen Schlussfolgerungen seien unzutreffend. Es fehle tatsächlich im Text des Tarifvertrages in Ziffer IV.1 TV PM ein Komma, aber an anderer Stelle als das Arbeitsgericht meine, nämlich nach der Formulierung „(unter Einbeziehung der Zeiten bezahlten Urlaubes)“. Die Tarifvertragsparteien hätten – wenn sie dies gewollt hätten – ohne weiteres auch in Ziffer IV. 6 TV PM auf eine Einkommensobergrenze abstellen können. Dies sei dort aber gerade nicht aufgenommen. Die vom Arbeitsgericht vorgenommene Auslegung greife unzulässig in die Tarifautonomie ein und führe auch in der Sache zu untragbaren Ergebnissen. Randnummer 117 Die Verwendung des Begriffs „regelmäßig“ in Ziffer XII. 2. ´TV PM spreche gerade gegen die Auslegung des Arbeitsgerichts. Der Begriff „regelmäßig“ tauche in Ziffer IV.1 TV PM des Tarifvertrages gar nicht auf. Dennoch heiße es in Ziffer XII.2 „regelmäßig im Sinne von Ziff. IV.1. dieses Tarifvertrages“. Gerade dies zeige, dass beide Begriffe in gleicher Weise – nämlich rein zeitlich – zu verstehen seien. Randnummer 118 Das Arbeitsgericht habe bei der Auslegung verkannt, dass der „soziale Bestandsschutz“ nur in Ziffer IV.1 – 5 TV PM geregelt sei, Ziffer IV. 6 TV PM demgegenüber den „besonderen Bestandsschutz“ regele. So spreche auch der Ergänzungstarifvertrag in der Aussetzungsregelung im Hinblick auf Ziffer IV. 6 TV PM von „besonderem Bestandsschutz“. Da das Arbeitsgericht diese Unterscheidung nicht treffe, verkenne es auch Sinn und Zweck der Regelung. Der besondere Bestandsschutz knüpfe an eine langjährige Tätigkeit für die Beklagte bzw. an eine lange Tätigkeit und das Lebensalter des Mitarbeiters an. Der besondere Bestandsschutz trage dem Umstand Rechnung, dass es bei Vorliegen der dort genannten Voraussetzungen erfahrungsgemäß für diese Mitarbeiter schwer sein wird, eine anderweitige Beschäftigung zu finden. Aus den unterschiedlichen Regelungskreisen des sozialen Bestandsschutzes und des besonderen Bestandsschutzes erkläre sich, dass in Ziffer IV. 6 TV PM nur auf eine (im zeitlichen Sinne) wiederkehrende Tätigkeit abgestellt werde, nicht aber auf irgendwelche Einkommensgrenzen. Randnummer 119 Für die Sichtweise des Klägers spreche auch, dass in Ziffer IX. TV PM für die Geltendmachung von Ansprüchen Nachweispflichten festgeschrieben sind, unter anderem die Nachweispflicht über „ihre / seine Gesamteinkünfte im Sinne von Ziffer IV.1 in dem gemäß Ziffer IV. 1. und V. maßgebenden Zeitraum vor Geltendmachung eines Anspruches“. Eine solche Nachweispflicht sei im Hinblick auf die Geltendmachung von Ansprüchen gemäß Ziffer IV. 6 TV PM dort nicht formuliert. Dies wäre aber zu erwarten gewesen, wenn es auch für den Bestandsschutz nach Ziffer IV. 6 TV PM auf die Höhe der Einkünfte in den 15 bzw. 25 Jahren der Tätigkeit für die Beklagte hätte ankommen sollen. Randnummer 120 Schließlich verweist der Kläger noch auf die ursprüngliche Fassung des Tarifvertrages für arbeitnehmerähnliche Personen vom 30.9.1977, der in Ziffer 5.2 eine Legaldefinition des Begriffes „wiederkehrend“ wie folgt enthalten habe: „unter wiederkehrend im Sinne von Ziffer 5.2 ist eine Tätigkeit zu verstehen von mindestens 72 Tagen im Jahr für den N.“. Randnummer 121 Ausgehend von dem zutreffenden Verständnis des Begriffs „wiederkehrend“ habe der Kläger bis zum 31. Dezember 2018 die Voraussetzungen gem. Ziffer IV. 6 Abs. 2 TV PM in zweifacher Hinsicht erfüllt. Zum einen sei er schon ab 1989 in dem genannten Sinne wiederkehrend – nämlich jährlich mehr als 72 Tage – für die Beklagte tätig, somit mehr als 25 Jahre. Soweit die Beklagte dies bestreite, sei ihr Vortrag unsubstantiiert. Der Kläger verweist auf die von ihm für die Jahre 1989 bis 1996 und für das Jahr 1999 vorgelegten detaillierten Aufstellungen der Beschäftigungstage (Anlagen K 29 – K 31 (Jahre 1989, 1990 und 1999), Bl 268 – 295 d. A.; Anlagen K 44 – K 49 (Jahre 1991 – 1996), Bl. 412 – 489 d. A.). Die Beklagte habe dies nicht ausreichend bestritten. Sie könne sich nicht darauf zurückziehen, keine Unterlagen mehr zu haben. Auch im Jahr 1999 habe der Kläger deutlich mehr als 72 Tage für den Beklagten gearbeitet, nämlich sogar an 88 Tagen. Randnummer 122 Der Kläger erfülle die Voraussetzungen gem. Ziffer IV. 6 TV PM aber auch insoweit, als er – unstreitig – am 9. November 2018 (also noch während der Laufzeit der letzten Rahmenvereinbarung) 55 Jahre alt geworden ist und mehr als 15 Jahre mit jeweils mehr als 72 Tagen im Jahr bei der Beklagten beschäftigt war. Selbst wenn man zusätzlich nur solche Jahre berücksichtigen wollte, in denen seine erwerbsmäßigen Gesamteinkünfte nicht über 98.000,00 Euro lagen, erfülle er auch diese Voraussetzung. Wie sich aus den vorgelegten Steuerbescheiden für die Jahre 1989 bis 2002 und 2014 bis 2018 ergebe, habe er in diesen Jahren – und damit in mehr als 15 Jahren – die Grenze der erwerbsmäßigen Gesamteinkünfte von 98.000,00 Euro pro Jahr nicht überschritten. Randnummer 123 Entgegen der Sichtweise der Beklagten sei nicht zu verlangen, dass zusätzlich noch die in Ziffer IV. 1 TV PM genannten Voraussetzungen vorliegen. Dem widerspreche schon die Systematik der Regelungen in Ziffer IV. 1 und IV. 6 (sozialer / besonderer Bestandsschutz). Auch der Wortlaut spreche dagegen, da in Ziffer IV. 1 TV PM von einem Zeitraum „vor Antrag auf Zahlung des Übergangsgeldes“ abgestellt werde. Hier gehe es ja aber gerade nicht um Übergangsgeld, sondern um den dauerhaften Bestandsschutz gegen eine Vertragsbeendigung bei langjährig beschäftigten / älteren Mitarbeitern. Diese Anforderung ergebe sich auch nicht mit Blick auf § 12 a TVG. Die Tarifvertragsparteien des TV PM hätten im Rahmen ihrer Tarifautonomie ein „Beschäftigungsverhältnis sui generis“ geschaffen. Dies spreche auch dagegen, bei der Auslegung des Begriffs „wiederkehrend“ in Ziffer IV. 6 TV PM einen „Gehaltsdeckel“ hineinzulesen. Ergänzend wird auf die weiteren Ausführungen des Klägers hierzu, insbesondere im Schriftsatz vom 30. Juli 2020 (dort S. 1 – 7, Bl. 790 – 796 d. A.) sowie im Schriftsatz vom 28. August 2020 (S. 4 – 8, Bl. 877 – 881 d. A.) Bezug genommen. Randnummer 124 Der Kläger erfülle zudem auch die Voraussetzungen gem. Ziffer IV. 1 TV PM. Er habe in den Jahren 2016, 2017 und 2018 – wie sich aus den insoweit allein maßgeblichen Steuerbescheiden für diese Jahre ergebe – in jedem der genannten Jahre Gesamteinkünfte iSd. Definition in Ziffer IV.1 des TV PM unter 98.000,00 Euro erzielt. Zudem sei er – was unstreitig ist – in jedem der Kalenderjahre 2016 – 2018 auch weit mehr als 72 Tage pro Jahr für die Beklagte tätig gewesen. Die erst im Jahr 2019 zugeflossene Urlaubsvergütung sei nicht „fiktiv“ den erwerbsmäßigen Gesamteinkünften des Jahres 2018 hinzuzurechnen, wie die Beklagte meine. Der Kläger habe die Auszahlung dieses Betrages noch im Jahr 2018 keineswegs treuwidrig verzögert. Irgendein Versäumnis seinerseits sei nicht ersichtlich. Die Beklagte hätte ohne weiteres – wie auch in vielen Fällen zuvor – die Zahlung der Urlaubsvergütung auf den Antrag des Klägers vom November 2018 noch vor Jahresende unter Vorbehalt zur Auszahlung bringen können. Es sei also nicht vom Kläger, sondern von der Beklagten selbst zu vertreten, dass ihm diese Zahlung nicht schon im Jahr 2018 zugeflossen sei. Randnummer 125 Soweit in den Ergänzungstarifverträgen zum TV PM von 2015, 2017 und 2019 jeweils die befristete Aussetzung der Bestandsschutzregelung vereinbart sei, sei der Kläger davon nicht betroffen, da die Beklagte mit ihm – unstreitig – am 31. August 2015 eine weitere befristete Rahmenvereinbarung abgeschlossen habe. Er falle daher unter die Ausnahmeregelung und könne – derzeit mindestens bis 30. Juni 2022 – die Fortdauer des Beschäftigungsverhältnisses wegen des Bestandsschutzes gem. Ziffer IV. 6 Abs. 2 TV PM geltend machen. Selbst wenn man zusätzlich verlangen wollte, dass bereits zum Zeitpunkt des Abschlusses der Rahmenvereinbarung im August 2015 die Voraussetzungen der Ziffer IV. 6 TV PM vorlagen, sei dies beim Kläger der Fall gewesen. Er sei bereits zu dem Zeitpunkt mehr als 25 Jahre wiederkehrend – mit mindestens 72 Beschäftigungstagen pro Kalenderjahr – bei der Beklagten beschäftigt gewesen, nämlich durchgehend bereits seit dem Jahr 1989. Randnummer 126 Zu Unrecht habe das Arbeitsgericht den Antrag Ziffer 2 als zu unbestimmt und daher unzulässig abgewiesen. Der Beklagten stehe insoweit ein Leistungsbestimmungsrecht gemäß § 315 Abs. 1 BGB zu. Sie könne bestimmen, was für ein Angebot sie dem Kläger mache. Da ein Angebot nicht erfolgt sei, müsse das Gericht sein Ermessen ausüben, § 315 Abs. 3 BGB. Gleichwohl präzisiert der Kläger in der Berufung seinen Antrag und meint, angemessen sei jedenfalls eine Tätigkeit als Redakteur mit einer Vergütung gem. Vergütungsgruppe (VG) 3 Stufe 6 der geltenden Eingruppierungsregelungen des MTV sowie der gültigen Gehaltstabellen, hilfsweise auch mit einer geringeren Vergütung bzw niedrigeren Stufe, mindestens aber einer Vergütung nach VG 4 Stufe 3. Randnummer 127 Der Kläger meint, die Beklagte müsse darlegen und beweisen, dass ihr die Übernahme in ein unbefristetes Arbeitsverhältnis nicht möglich ist. Dies sei ihr nicht gelungen. Das Fehlen einer freien Planstelle sei kein Fall der Unmöglichkeit iSd. tariflichen Regelung. Der Stellenplan betreffe nur die Frage der Finanzierung. Die Beklagte sei im Rahmen der ihr obliegenden verantwortungsvollen Personalplanung verpflichtet gewesen, Vorsorge zu treffen. Sie habe hierfür eine entsprechende Planstelle hinterlegen müssen, um sie dem Kläger nach Eintritt des Bestandsschutzes anbieten zu können. Die Möglichkeit einer Übernahme in ein unbefristetes Arbeitsverhältnis ergebe sich zudem schon aus dem Umstand, dass das von ihm erfundene Sendeformat „L.“ – unstreitig – auch nach dem 31. Dezember 2018 noch produziert und ausgestrahlt werde. Die Sendung sei weiterhin sehr beliebt. Der Kläger habe – was nicht im Streit steht – zudem auch andere Formate bedient, so habe er je eine Ruder und Sportreportage in 2017 und 2018, zu je 30 Minuten erstellt und drei Sendungen „M.“ (zu je 90 Minuten). Die Beklagte habe ihn über Jahrzehnte in sehr hohem Maße beschäftigt. Dieser Bedarf habe sich Ende 2018 nicht einfach in Luft aufgelöst. Randnummer 128 Sofern ein Arbeitsvertragsangebot im Tarifsinne nicht möglich sei, müsse die Beklagte den Kläger jedenfalls als Programmmitarbeiter nach dem TV PM weiterhin beschäftigen, und zwar unbefristet. Dies gelte nach dem Wortlaut der Regelung in Ziffer IV. 6 Abs. 3 (letzter Satz) TV PM für den Fall, dass ein Angebot auf Übernahme in ein unbefristetes Arbeitsverhältnis von dem Mitarbeiter abgelehnt werde („so erfolgt die weitere Beschäftigung auf der Grundlage dieses Tarifvertrages.“). Erst recht müsse ein solcher Anspruch bestehen, wenn nicht mal ein Angebot eines Arbeitsvertrages erfolgt sei. Randnummer 129 Der Kläger meint, er habe aus Ziffer IV. 6 TV PM einen Anspruch gegen die Beklagte auf Beschäftigung auf der Grundlage des TV PM mit einem monatlichen Jahresverdienst in Höhe von 105.690,81 brutto – also entsprechend dem Jahresverdienst 2018, wie ihn der Kläger beziffert. Zwar sei im TV PM eine Mindestbeschäftigung nicht geregelt. Dieser Anspruch ergebe sich aber im Hinblick auf Sinn und Zweck der Bestandsschutzregelung. Hinsichtlich der Ausführungen des Klägers zur Höhe der – auch hilfsweise – beantragten Jahresverdienstsummen wird ergänzend auf sein Vorbringen (insbesondere im Schriftsatz vom 30. Juli 2020 (S. 15 – 17, Bl. 804 – 806 d. A.) Bezug genommen. Der Kläger meint, aus dem TV PM ergebe sich ein Anspruch auf tatsächliche Beschäftigung. Er verweist auf den Wortlaut in Ziffer IV. 6 Abs. 3 letzter Satz TV PM. Zudem dürfe der Kläger im Hinblick auf einen Beschäftigungsanspruch nicht anders behandelt werden als ein Arbeitnehmer, der ja ebenfalls auf Grundlage des TV PM beschäftigt werden könne (Ziffer I. 1 TV PM). Randnummer 130 Der Kläger beantragt zuletzt, Randnummer 131 das Urteil des Arbeitsgerichts Hamburg vom 25. September 2019 – 23 Ca 311/18 – abzuändern und Randnummer 132 1. festzustellen, dass das Beschäftigungsverhältnis der Parteien auf der Grundlage der letzten Rahmenvereinbarung der Parteien und des Tarifvertrages über befristete Programmmitarbeit über den 31. Dezember 2018 hinaus fortbesteht; Randnummer 133 2. die Beklagte zu verurteilen, Randnummer 134 dem Kläger ein in das Ermessen des Gerichts gestelltes Angebot zu machen, Randnummer 135 ihn als programmgestaltenden Mitarbeiter / Redakteur Randnummer 136 nach Maßgabe des Manteltarifvertrages vom 01.01.1977 in der Fassung vom 27.07.2017 sowie des Tarifvertrags über die Vergütungsordnung in der durch Tarifvertrag vom 24.03.2014 geänderten Fassung und des Tarifvertrags über die Gehaltstabelle und deren ab dem 1.4.2018 geltenden Gehaltstabellen Randnummer 137 ab dem 01.01.2019 Randnummer 138 unbefristet in Vollzeit Randnummer 139 insoweit hilfsweise: Randnummer 140 mindestens jedoch mit einer Teilzeitquote von 67,58 % - Randnummer 141 mit einer Vergütung unter Zugrundelegung der Vergütungsgruppe 3, Stufe 6 der Gehaltstabelle zu beschäftigen; Randnummer 142 hilfsweise zu dem Antrag zu 2.) Randnummer 143 2.
  1. a)die Beklagte zu verurteilen, dem Kläger als programmgestaltenden Mitarbeiter / Redakteur Randnummer 144 die Übernahme in ein unbefristetes Arbeitsverhältnis in Vollzeit Randnummer 145 insoweit hilfsweise: Randnummer 146 mit einer Teilzeitquote von 67,48 % Randnummer 147 ab dem 01.01.2019 Randnummer 148 nach Maßgabe des Manteltarifvertrages vom 01.01.1977 in der Fassung vom 27.07.2017 sowie des Tarifvertrags über die Vergütungsordnung in der durch Tarifvertrag vom 24.03.2014 geänderten Fassung und des Tarifvertrags über die Gehaltstabelle und deren ab dem 01.04.2018 geltenden Gehaltstabellen Randnummer 149 unter Zugrundelegung der Vergütungsgruppe 3, Stufe 6 der Gehaltstabelle, Randnummer 150 insoweit hilfsweise Randnummer 151 der Vergütungsgruppe 3, Stufe 5 der Gehaltstabelle, Randnummer 152 insoweit hilfsweise Randnummer 153 der Vergütungsgruppe 3, Stufe 4 der Gehaltstabelle, Randnummer 154 insoweit hilfsweise Randnummer 155 der Vergütungsgruppe 3, Stufe 3 der Gehaltstabelle, Randnummer 156 insoweit hilfsweise Randnummer 157 der Vergütungsgruppe 4, Stufe 6 der Gehaltstabelle, Randnummer 158 insoweit hilfsweise Randnummer 159 der Vergütungsgruppe 4, Stufe 5 der Gehaltstabelle, Randnummer 160 insoweit hilfsweise Randnummer 161 der Vergütungsgruppe 4, Stufe 4 der Gehaltstabelle, Randnummer 162 insoweit hilfsweise Randnummer 163 der Vergütungsgruppe 4, Stufe 3 der Gehaltstabelle, Randnummer 164 anzubieten; Randnummer 165 hilfsweise zu dem Antrag Ziffer 2.
  2. a)Randnummer 166 3. die Beklagte zu verurteilen, Randnummer 167 den Kläger gemäß Ziffer IV. 6., Abs. 3, Satz 3 des Tarifvertrages über befristete Programmmitarbeit vom 20.06./25.06./01.07.1996 in der zuletzt durch Tarifvertrag vom 05.12./18.12.2019 geänderten Fassung als programmgestaltenden Mitarbeiter Randnummer 168 zu einem Jahreseinkommen von mindestens € 105.690,81 brutto, Randnummer 169 hilfsweise € 92.130,00 brutto, Randnummer 170 hilfsweise € 89.836,65 brutto, Randnummer 171 weiter hilfsweise € 78.310,50 brutto Randnummer 172 zu beschäftigen; Randnummer 173 für den Fall des Obsiegens mit dem Antrag zu 3.) Randnummer 174 4. die Beklagte zu verpflichten, Randnummer 175 den Kläger bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens bezüglich des Klageantrages zu 3.) Randnummer 176 gemäß Ziff. IV. 6., Abs.3, Satz 3 des Tarifvertrages über befristete Programmmitarbeit vom 20.06./26.06./01.07.1996 in der zuletzt durch Tarifvertrag vom 05.12./18.12.2019 geänderten Fassung als programmgestaltenden Mitarbeiter, Randnummer 177 zu einem Jahreseinkommen von mindestens € 105.690,81 brutto, Randnummer 178 hilfsweise € 92.130,00 brutto, Randnummer 179 hilfsweise € 89.836,65 brutto, Randnummer 180 weiter hilfsweise € 78.310,50 brutto Randnummer 181 zu beschäftigen; Randnummer 182 für den Fall des Obsiegens mit dem Antrag zu 2.) oder 2. a): Randnummer 183 5. Es wird festgestellt, dass die Beklagte im Falle einer Ablehnung des ausgeurteilten Angebots der Beklagten auf Übernahme in ein unbefristetes Arbeitsverhältnis nach dem Manteltarifvertrag durch den Kläger verpflichtet ist, Randnummer 184 den Kläger gemäß Ziff. IV. 6. Abs. 3, Satz 3 des Tarifvertrages über befristete Programmmitarbeit vom 20.06./26.06./01.07.1996 in der zuletzt durch Tarifvertrag vom 05.12./18.12.2019 geänderten Fassung als programmgestaltenden Mitarbeiter Randnummer 185 zu einem Jahreseinkommen von mindestens € 105.690,81 brutto, Randnummer 186 hilfsweise € 92.130,00 brutto, Randnummer 187 hilfsweise € 89.836,65 brutto, Randnummer 188 weiter hilfsweise € 78.310,50 brutto Randnummer 189 zu beschäftigen Randnummer 190 Die Beklagte beantragt, Randnummer 191 die Berufung zurückzuweisen. Randnummer 192 Die Beklagte verteidigt unter Wiederholung und Vertiefung des erstinstanzlichen Vortrags das angegriffene Urteil. Randnummer 193 Die Beklagte meint, das Arbeitsgericht habe den Begriff „wiederkehrend“ zutreffend ausgelegt. Der Kläger erfülle danach die Voraussetzungen gem. Ziffer IV. 6 TV PM nicht. Er habe in den meisten Jahren wesentlich mehr als 98.000,00 Euro jährlich bei der Beklagten verdient. Auch die erwerbsmäßigen Gesamteinkünfte seien ja in den meisten Jahren höher gewesen als 98.000,00 Euro. Die Regelung in Ziffer IV. 6 TV PM schütze nur solche Mitarbeiter, die einerseits überwiegend für die Beklagte tätig gewesen seien und andererseits aufgrund der geringen Einkommenshöhe von ihr abhängig seien, wie das Arbeitsgericht richtig erkannt habe. Es habe zutreffend darauf hingewiesen, dass Mitarbeiter mit höheren Einkünften als 98.000,00 Euro pro Jahr selbst für ihren Unterhalt sorgen könnten. Sie sollten nach dem Willen der Tarifvertragsparteien gerade keinen sozialen Bestandsschutz erlangen. Dieses Verständnis des Begriffs „wiederkehrend“ ergebe sich auch mit Blick auf § 12 a TVG. Die Tarifvertragsparteien des TV PM hätten – wie beim Tarifvertrag für arbeitnehmerähnliche Personen – nur an Jahre anknüpfen wollen, in denen der Mitarbeiter wirtschaftlich abhängig und sozial schutzwürdig beschäftigt gewesen sei, Das seien nur Jahre mit erwerbsmäßigen Gesamteinkünften von nicht mehr als 98.000,00 Euro und 72 Beschäftigungstagen. Die Tarifvertragsparteien seien für beide Tarifverträge – den TV PM wie den Tarifvertrag für arbeitnehmerähnliche Personen – von demselben Verständnis des Begriffs „Sozialer Schutzbedürftigkeit“ ausgegangen. Randnummer 194 Der Tarifvertrag differenziere auch nicht zwischen einem „sozialen“ Bestandsschutz in Ziffer IV. 1 TV PM und dem „besonderen Bestandsschutz“ in Ziffer IV. 6 TV PM. Dies zeige schon die einheitliche Überschrift „Bestandsschutz“ über der Ziffer IV. Auch spreche dagegen, dass unklar sei, wie dann die weiteren Ziffern 7 und 8 der Ziffer IV TV PM zuzuordnen sein sollen. So gehe es in Ziffer 7 wieder um das Übergangsgeld. Dies mache deutlich, dass Ziffer IV eine einheitliche Regelung enthalte. Da der Kläger dies verkenne, gehe auch seine Argumentation zu Sinn und Zweck der Regelung in Ziffer IV. 6 TV PM fehl. Den Begriff des „besonderen Bestandsschutzes“, den der Kläger einführe, gebe es im Übrigen nicht. Randnummer 195 Zudem müssten die weiteren Voraussetzungen der Regelung in Ziffer IV. 1 TV PM auch für die Inanspruchnahme des Bestandsschutzes gem. Ziffer IV . 6 TV PM vorliegen, woran es bei dem Kläger fehle. Die Tarifvertragsparteien hätten den Begriff der sozialen Schutzbedürftigkeit in zulässiger Weise als allgemeine Voraussetzung für den Bestandsschutz definiert. Ziffer IV 1 betreffe nicht nur den Fall „schwindenden Einkommens“, wie der Kläger meine, sondern die Voraussetzungen für den Bestandsschutz ganz allgemein. Der Kläger erfülle die in Ziffer IV. 1 TV PM genannten weiteren Voraussetzungen nicht. Die Beklagte hält insoweit für maßgeblich, dass sie an den Kläger in den Jahren 2016 bis 2018 – was unstreitig ist – jeweils Honorare von mehr als 98.000,00 Euro zahlte. Darauf, dass die Steuerbescheide der Jahre 2016 bis 2018 erwerbsmäßige Gesamteinkünfte unter 98.000,00 Euro auswiesen, könne es nicht ankommen. Hierauf könne der Kläger sich nicht berufen, denn dies beruhe allein auf geschickten steuerlichen Gestaltungsmöglichkeiten, wie etwa der Beschäftigung seiner Ehefrau bei seiner eigenen Produktionsfirma mit einem Gehalt von 455,00 Euro monatlich. Solche selbst erzeugten „Verluste“ dürften nicht zu seinen Gunsten berücksichtigt werden. Sie hätten nur den Hintergrund, die zu versteuernden Gesamteinkünfte des Klägers unter den Einkommensdeckel des TV PM zu bringen. Randnummer 196 Zudem sei den erwerbsmäßigen Gesamteinkünften des Jahres 2018 die erst 2019 zugeflossene Urlaubsvergütung hinzuzurechnen, so dass die Grenze von 98.000 Euro überschritten sei. Der Kläger habe die verspätete Auszahlung der Urlaubsvergütung absichtlich und treuwidrig herbeigeführt. Er habe es unterlassen, der Beklagten rechtzeitig noch im Jahr 2018 den Steuerbescheid des Vorjahres 2017 vorzulegen, obwohl die Beklagte diesen bereits mit Schreiben vom 14. Februar 2018 angefordert habe. Dass der Kläger den Steuerbescheid für das Jahr 2017 erst im März 2019 erhalten habe, entlaste ihn nicht. Das habe er selbst zu vertreten. Er ignoriere offenbar seine Pflicht, Steuerbescheide früh zu beantragen. Randnummer 197 Außerdem sei die Geltung des Bestandsschutzes gem. Ziffer IV. 6 TV PM nach den einschlägigen Ergänzungstarifverträgen weiterhin ausgesetzt. Der Kläger falle nicht unter die dortige Ausnahmeregelung. Davon seien ausschließlich solche Mitarbeiter erfasst, die bereits in der Zeit vom 1. Juli 2015 bis 30. November 2015 in ihrer Person alle Voraussetzungen der Ziffer IV. 6 TV PM erfüllt hätten. Dies sei bei dem Kläger – selbst wenn unter „wiederkehrend“ nur eine Tätigkeit von mindestens 72 Tagen pro Kalenderjahr verstehe – nicht der Fall gewesen. Die Beklagte bestreitet weiterhin mit Nichtwissen, dass der Kläger bereits in den Jahren 1989 und 1990 in diesem Sinne „wiederkehrend“ für sie tätig gewesen sei. Aufzeichnungen hierzu seien nicht mehr vorhanden. Auch sei er im Jahr 1999 nur 70 Tage für die Beklagte tätig gewesen. Mit Schriftsatz vom 10. September 2020 vertritt die Beklagte – noch weitergehend – die Ansicht, es könnten sich sogar nur diejenigen Mitarbeiter auf die Ausnahme von der Aussetzung der Bestandsschutzregelung berufen, die bereits vor dem Beginn der Aussetzung – also vor dem 1. Januar 2010 – in ihrer Person alle Voraussetzungen für den Bestandsschutz gem. Ziffer IV. 6 TV PM erfüllt hätten. Auch deshalb falle der Kläger nicht unter die Ausnahmeregelung. Randnummer 198 Die Beklagte meint, selbst wenn der Kläger Bestandsschutz beanspruchen könne, bestehe jedenfalls kein Anspruch auf Abgabe eines Arbeitsvertragsangebots seitens der Beklagten gemäß Ziffer IV. 6 Abs. 3 TV PM. Dies sei ihr mangels freier Redakteursstelle nach dem Stellenplan nicht möglich. Mit der entsprechenden Formulierung im TV PM („soweit dazu eine Möglichkeit besteht.“) könne nur das Vorhandensein einer geeigneten, freien und unbefristeten Planstelle gemeint sein. Im Übrigen sei nicht die Beklagte, sondern der Kläger, der den Anspruch geltend mache, insoweit darlegungs- und beweispflichtig. Die Beklagte habe zudem eben nicht vor, das „L.“-Format dauerhaft und unverändert im bisherigen Umfang fortzusetzen. Es sei bereits erheblich verringert worden. So habe der Kläger in den Jahren 2011 bis 2015 weitere, auf die „L.“ bezogene Sendungen produziert, die es seit 2016 nicht mehr gebe. Entscheidungen zu einer Veränderung des Formats seien allein Sache der Beklagten im Rahmen ihrer grundrechtlich geschützten Programmgestaltungs- und Rundfunkfreiheit. Da der Kläger überwiegend dieses Sendeformat bedient habe, könne man ihm auch deshalb keine unbefristete Anstellung im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses anbieten. Unter angemessener Berücksichtigung seiner bisherigen Tätigkeit sei im Übrigen allenfalls eine Tätigkeit als Redakteur mit einer Vergütung gemäß VG 4 Stufe 3 anzubieten. Die Vorstellungen des Klägers hierzu stünden nicht im Einklang mit den bei der Beklagten geltenden Grundsätzen der Eingruppierung und Einstufung. Ergänzend wird auf ihr weiteres Vorbringen hierzu verwiesen (Bl 747 ff. d. A.). Randnummer 199 Soweit der Kläger mit dem Hilfsantrag Ziffer 3 eine Beschäftigung als Programmmitarbeiter auf der Grundlage des TV PM mit einem bestimmten Mindestjahreseinkommen verlange, sei eine Anspruchsgrundlage nicht ersichtlich. Ein solcher Anspruch folge jedenfalls nicht aus Ziffer IV. 6 Abs. 3 TV PM. Die Ausführungen des Klägers zur Höhe der im Antrag genannten Beträge seien nicht nachvollziehbar. Er verlange mit dem Antrag Ziffer 3 Beträge, die noch deutlich über einer Vergütung gemäß VG 3 Stufe 6 lägen, die ihm schon nicht zustehe. Randnummer 200 Zur Ergänzung des Tatbestandes wird auf die in der Berufung gewechselten Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen, die Sitzungsniederschriften und Hinweisbeschlüsse des Gerichts sowie den gesamten weiteren Akteninhalt Bezug genommen. Entscheidungsgründe Randnummer 201 Die Berufung des Klägers ist hinsichtlich des Klageantrags Ziffer 1 zulässig und begründet. Sie ist im Übrigen zwar zulässig, aber unbegründet. A. Randnummer 202 Die Berufung ist zulässig. Sie ist statthaft und auch im Übrigen zulässig, insbesondere in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt sowie begründet worden (§ 64 Abs. 1, 2 und 6, § 66 Abs. 1 ArbGG i.V.m. § 519 Abs. 1 und 2, § 520 Abs. 1 und 3, § 522 Abs. 1 Satz 1 ZPO). B. Randnummer 203 Die Berufung des Klägers ist nur hinsichtlich des Klageantrags Ziffer 1 begründet, im Übrigen unbegründet. I. Randnummer 204 Erfolgreich wendet sich der Kläger dagegen, dass das Arbeitsgericht Hamburg mit Urteil vom 25. September 2019 – 23 Ca 311/19 – den Klageantrag Ziffer 1 abgewiesen hat. Auf den Antrag des Klägers ist – unter entsprechender teilweiser Abänderung des angegriffenen Urteils – festzustellen, dass das Beschäftigungsverhältnis der Parteien auf der Grundlage der letzten Rahmenvereinbarung vom 21. November 2016 / 4. Januar 2017 und des TV PM über den 31. Dezember 2018 hinaus fortbesteht. Randnummer 205 1. Die Feststellungsklage ist zulässig. Randnummer 206
  3. a)Der Kläger hat nach Hinweis des Gerichts in der Berufungsverhandlung am 2. Dezember 2020 durch eine gem. § 533 ZPO zulässige Umformulierung des Klageantrags klargestellt, dass es ihm darum geht, den Fortbestand des bisherigen Beschäftigungsverhältnisses zwischen den Parteien über den 31. Dezember 2018 hinaus feststellen zu lassen. Auch in seiner früheren Formulierung („Festzustellen, dass das Beschäftigungsverhältnis zwischen den Parteien durch die schriftliche Beendigungsmitteilung der Beklagten vom 30. Dezember 2017 nicht zum 31. Dezember 2018 beendet worden ist“) wäre der Antrag in dieser Weise auszulegen gewesen, da die Beklagte sich zu keinem Zeitpunkt auf eine Beendigung „aufgrund der Beendigungsmitteilung“ berufen hat, sondern diese allein mit dem Fristablauf zum 31. Dezember 2018 begründet hat. Das Gericht hat den erklärten Willen zu erforschen, wie er aus der Klagebegründung, dem Prozessziel und der Interessenlage hervorgeht ( BAG, 17. März 2015 – 9 AZR 702/13 – Rn. 13, Juris ). Davon ausgehend hat das Berufungsgericht den Kläger mit Beschluss vom 17. Juni 2020 darauf hingewiesen, wie es den Feststellungsantrag versteht. Diesem Hinweis hat der Kläger durch die Abänderung des Feststellungsantrags in der letzten mündlichen Verhandlung in zulässiger Weise Rechnung getragen. Randnummer 207
  4. b)Mit diesem Inhalt ist der Antrag zulässig. Randnummer 208
  5. aa)Das gem. § 256 Abs. 1 ZPO erforderliche Feststellungsinteresse liegt vor. Die Klage ist nicht auf eine abgeschlossene Zeitspanne in der Vergangenheit gerichtet, sondern gegenwartsbezogen. Für einen solchen Antrag ist das besondere Feststellungsinteresse regelmäßig gegeben ( vgl. BAG, 19. Januar 2000 – 5 AZR 644/98 – Rn. 18, Juris ). Das Interesse des Klägers an der alsbaldigen Feststellung ergibt sich daraus, dass die Beklagte sich darauf beruft, das Beschäftigungsverhältnis habe mit Ablauf der zeitlichen Befristung zum 31. Dezember 2018 geendet. Bereits mit der Beendigungsmitteilung vom 30. Dezember 2017 hat die Beklagte den Kläger darauf hingewiesen, dass die Zusammenarbeit auf der Grundlage der letzten Rahmenvereinbarung der Parteien „wie vertraglich vorgesehen am 31.12.2018 endet“. Randnummer 209
  6. b)Der Antrag ist auch hinreichend bestimmt iSv. § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO. Der Kläger verlangt die Feststellung, dass das Beschäftigungsverhältnis der Parteien auf der Grundlage der letzten Rahmenvereinbarung der Parteien sowie des TV PM über den Befristungszeitraum – den 31. Dezember 2018 – hinaus fortbesteht. Randnummer 210 2. Der Feststellungsantrag ist begründet. Das Beschäftigungsverhältnis der Parteien auf Grundlage der letzten Rahmenvereinbarung hat nicht zum 31. Dezember 2018 geendet, da der Kläger bereits vor dem 31. Dezember 2018 Bestandsschutz gem. Ziffer IV. 6 Abs. 2 TV PM erlangt hat und die Beklagte daher das Beschäftigungsverhältnis nur noch aus wichtigem Grund iSd. § 626 BGB beenden kann. Bei dem Kläger liegen die Voraussetzungen für das Eingreifen des besonderen Bestandsschutzes sämtlich vor. Er ist von der befristeten Aussetzung der Bestandsschutzregelung der Ziffer IV. 6 TVPM nicht betroffen. Er fällt unter die in den entsprechenden Ergänzungsvereinbarungen (seit dem Ergänzungstarifvertrag vom Dezember 2015) enthaltenen Ausnahmen von der Aussetzung. Dies hat zur Folge, dass er sich – jedenfalls derzeit mit Wirkung bis zum 30. Juni 2022 – weiterhin auf den besonderen Bestandsschutz gem. Ziffer IV. 6 TV PM berufen kann. Eine Beendigung aufgrund Fristablaufs – wie in der letzten Rahmenvereinbarung vereinbart – war damit nicht möglich. Eine Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses aus wichtigem Grund gem. § 626 Abs. 1 BGB ist seitens der Beklagten nicht erfolgt. Randnummer 211
  7. a)Der Kläger kann sich auf die Bestandsschutzregelung in Ziffer IV. 6 Abs. 2 TV PM berufen. Randnummer 212
  8. aa)Der Kläger ist – wie die Beklagte – tarifgebunden. Der Kläger ist bereits seit den 90er Jahren Mitglied im Deutschen Journalisten Verband (DJV), der mit der Beklagten den TV PM abgeschlossen hat. Randnummer 213
  9. bb)Der Kläger ist vom Geltungsbereich des TV PM erfasst. Gemäß der Protokollnotiz zu Ziffer IV. 1 TV PM kommt es für die Geltendmachung von Ansprüchen nach dem TV PM darauf an, dass im Jahr der Anspruchsstellung überwiegend programmgestaltende Tätigkeit ausgeübt wurde. Dies ist der Fall. Der Kläger ist im Jahr 2018 zeitlich weit überwiegend für die Beklagte als Programmmitarbeiter tätig gewesen. Randnummer 214
(1)Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ist als „programmgestaltend“ der Kreis derjenigen Rundfunkmitarbeiter anzusehen, „die an Hörfunk- und Fernsehsendungen inhaltlich gestaltend mitwirken. Das gilt namentlich, wenn sie typischerweise ihre eigene Auffassung zu politischen, wirtschaftlichen, künstlerischen oder anderen Sachfragen, ihre Fachkenntnisse und Informationen, ihre individuelle künstlerische Befähigung und Aussagekraft in die Sendung einbringen, wie dies bei Regisseuren, Moderatoren, Kommentatoren, Wissenschaftlern und Künstlern der Fall ist.“ Nicht zu den programmgestaltenden Mitarbeitern gehören das betriebstechnische und das Verwaltungspersonal sowie diejenigen, die zwar bei der Verwirklichung des Programms mitwirken, aber keinen inhaltlichen Einfluss darauf haben ( BVerfG,
  1. Januar 1982 - 1 BvR 848/77 - zu C II 1 b der Gründe, BVerfGE 59, 231; BAG,
  2. Januar 2000 - 5 AZR 644/98 -; BAG,
  3. April 2013 – 10 AZR 272/12 – Rn. 17, Juris ). Der Kläger war danach für die Beklagte als programmgestaltender Mitarbeiter tätig. Die von ihm ausgeübten Tätigkeiten als Berichterstatter / Autor / Realisator / Reporter sind programmgestaltende Tätigkeiten im oben genannten Sinne. Sie sind – mit Ausnahme der Tätigkeit des Berichterstatters – auch in der Anlage 1 zum TV PM aufgeführt. Darüber, dass der Kläger Programmmitarbeiter war, besteht zudem zwischen den Parteien kein Streit. Randnummer 215
(2)Der Kläger hat sich mit Schreiben seiner früheren Prozessbevollmächtigten vom 28. Juni 2018 gegenüber der Beklagten auf den besonderen Bestandsschutz berufen. Er hat im Jahr der Anspruchsstellung – nämlich 2018 – zeitlich weit überwiegend für die Beklagte programmgestaltende Tätigkeiten erbracht. Nach der Aufstellung der Beklagten ergeben sich für das Jahr 2018 insgesamt 179 Beschäftigungstage einschließlich der bezahlten Urlaubstage. Randnummer 216 cc) Mit der Beklagten geht die Berufungskammer davon aus, dass der Bestandsschutz für die älteren / langjährig beschäftigten Mitarbeiter gem. Ziffer IV. 6 TV PM außerdem nur dann beansprucht werden kann, wenn zusätzlich die in Ziffer IV. 1 TV PM genannten allgemeinen Voraussetzungen für das Eingreifen des sozialen Bestandsschutzes vorliegen. Auch diese Voraussetzungen erfüllt der Kläger jedoch – entgegen der Ansicht der Beklagten. Randnummer 217
(1)In Ziffer IV. 1 TV PM ist geregelt, dass ein nach dem TV PV beschäftigter Mitarbeiter „sozialen Bestandsschutz nach Maßgabe der nachfolgenden Bestimmungen“ unter zwei Voraussetzungen beanspruchen kann, nämlich Randnummer 218 - wenn er in den zwei Kalenderjahren, die dem Antrag auf Zahlung eines Übergangsgeldes vorausgegangen sind, wiederkehrend, d.h. an durchschnittlich mindestens 72 Tagen je Kalenderjahr (unter Einbeziehung der Zeiten bezahlten Urlaubs), für die Beklagte tätig war Randnummer 219 und Randnummer 220 - seine erwerbsmäßigen Gesamteinkünfte in diesen Jahren sowie im Jahr der Anspruchsstellung jeweils nicht mehr als 98.000,00 Euro betragen haben. Randnummer 221
(2)Diese beiden Voraussetzungen müssen nicht nur erfüllt sein, wenn ein Programmmitarbeiter die Zahlung von Übergangsgeld wegen der Beendigung oder einer wesentlichen Verringerung der Zusammenarbeit gem. Ziffer IV. 2 bis 5 TV PM verlangt. Vielmehr gehört auch der Bestandsschutz für die älteren / langjährig beschäftigten Mitarbeiter der Beklagten zum „sozialen Bestandsschutz nach Maßgabe der nachfolgenden Bestimmungen“ iSd. Ziffer IV. 1 TV PM. Dies ergibt die Auslegung der tariflichen Regelung. Randnummer 222 (
  1. a)Die Auslegung des normativen Teils eines Tarifvertrags folgt nach ständiger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts den für die Auslegung von Gesetzen geltenden Regeln. Auszugehen ist zunächst vom Tarifwortlaut. Zu erforschen ist der maßgebliche Sinn der Erklärung, ohne am Buchstaben zu haften. Dabei sind der wirkliche Wille der Tarifvertragsparteien und damit der von ihnen beabsichtigte Sinn und Zweck der Tarifnorm mit zu berücksichtigen, soweit sie in den tariflichen Normen ihren Niederschlag gefunden haben. Auch auf den tariflichen Gesamtzusammenhang ist abzustellen. Verbleiben noch Zweifel, können weitere Kriterien berücksichtigt werden. Im Zweifel ist die Tarifauslegung zu wählen, die zu einer vernünftigen, sachgerechten, zweckorientierten und praktisch brauchbaren Lösung führt ( BAG, 20. Juni 2018 – 4 AZR 339/17; BAG 19. September 2007 - 4 AZR 670/06 - Rn. 30; BAG, 26. April 2017 - 10 AZR 589/15 - Rn. 14; BAG, 27. Juli 2017 - 6 AZR 701/16 - Rn. 19, Juris ). Randnummer 223 (
  2. b)Ausgehend von diesen Grundsätzen ergibt die Auslegung, dass in Ziffer IV. 1 TV PM allgemeine Voraussetzungen für die Inanspruchnahme der Bestandsschutzregelungen formuliert sind. Randnummer 224 (
  3. aa)Bereits dem Wortlaut nach beziehen sich die in Ziffer IV. 1 formulierten Anforderungen nicht nur auf die Regelungen zum Übergangsgeld, sondern auf die gesamten „nachfolgenden Bestimmungen“. Auch die Regelung zum Bestandsschutz für ältere / langjährig Beschäftigte in Ziffer IV. 6 ist eine dem Abs. 1 der Ziffer IV „nachfolgende Bestimmung“. Soweit der Kläger unter Verweis auf den Wortlaut aus dem Begriff des „sozialen Bestandsschutzes“ in Ziffer IV. 1 TV PM ableitet, dass die Regelung in Ziffer IV. 6 nicht von den Maßgaben der Ziffer IV. 1 TV PM erfasst sei, ist dem nicht zu folgen. Der Kläger unterscheidet insoweit zwischen dem „sozialen Bestandsschutz“, der in Ziffern IV. 2 – 5 geregelt sein soll, und dem „besonderen Bestandsschutz“, den er in Ziffer IV. 6 TV PM verortet. Diese Unterscheidung findet sich jedoch in der Tarifnorm Ziffer IV. nicht. Von „besonderem Bestandsschutz“ (im Gegensatz zu dem „sozialen Bestandsschutz“) ist in Ziffer IV. 6 TV PM nicht die Rede. Lediglich in den Ergänzungstarifverträgen über die Aussetzung der Ziffer IV. 6 TV PM heißt es bezüglich der von der Aussetzung ausgenommenen Beschäftigten, für sie gelte „dieser besondere Bestandsschutz .... mindestens bis...“. Eine Aussage über das Verhältnis der Regelungen in Ziffer IV. 1 und der Regelungen in Ziffer IV. 6 TV PM ist damit nicht getroffen. Insbesondere wird damit nicht gesagt, dass der „besondere Bestandsschutz“ der Ziffer IV. 6 TV PM nicht auch Teil des „sozialen Bestandschutzes“ iSd. Ziffer IV. 1 TV PM und daher an die dortigen Voraussetzungen geknüpft ist. Der Begriff „sozialer Bestandsschutz“ schließt dem Wortlaut nach nicht den in Ziffer IV. 6 TV PM geregelten Bestandsschutz für ältere / langjährig beschäftigte Mitarbeiter aus. Der Begriff „sozial“ hat verschiedene Wortbedeutungen. Insbesondere bezeichnet er etwas, das dem Gemeinwohl / der Allgemeinheit dient, die Beziehungen in der Gemeinschaft regelt und fördert und den (wirtschaftlich) Schwächeren nützt ( https://www.duden.de/rechtschreibung/sozial ). In diesem Sinne sozial ist sowohl der Bestandsschutz durch Gewährung von Übergangsgeld als auch durch Beschränkung der Möglichkeit, die Beschäftigung älterer, langjährig beschäftigter Mitarbeiter zu beenden. Zudem ist zu beachten, dass die Ziffer IV unter der einheitlichen Überschrift „Bestandsschutz“ steht, hier wird nicht zwischen „sozialem“ und „besonderem“ Bestandsschutz unterschieden. Auch ist in Ziffer II. 7 Abs. 2 TV PM formuliert: „Der Abschluss einer Rahmenvereinbarung sowie ihre Beendigung haben keinen Einfluss auf Ansprüche aus sozialem Bestandsschutz nach Ziffer IV. dieses Tarifvertrages“. Auch bei dieser Verweisung wird also nicht zwischen sozialem und besonderem Bestandsschutz unterschieden. Randnummer 225 Zutreffend weist der Kläger darauf hin, dass in Ziffer IV. 1 TV PM auf einen Zeitraum von „ zwei Kalenderjahren, die dem Antrag auf Zahlung von Übergangsgeld vorausgegangen sind “ abgestellt wird. Zu weitreichend sind allerdings die Schlüsse, die er aus dieser Formulierung zieht. Entgegen der Ansicht des Klägers dürfte es nämlich mangels entsprechender finanzieller Garantieregelungen in Ziffer IV. 6 TV PM keineswegs ausgeschlossen sein, auch bei einem Mitarbeiter, der den Bestandsschutz aufgrund des Alters / langjähriger Tätigkeit gem. Ziffer IV. 6 TV PM genießt, den Beschäftigungsumfang zu verringern ( vgl. dazu BAG, 16. März 1999 – 9 AZR 314/98 – insbes. Rn. 49 ff., 63 ff., Juris ). Es ist daher auch nicht ausgeschlossen, dass auch solche bestandsgeschützten Mitarbeiter Übergangsgeld beantragen – wie es ja im Übrigen auch der Kläger mit Schreiben vom 25. März 2019 – „höchst vorsorglich – ausschließlich zur Fristwahrung“ – getan hat. Im Gesamtkontext ist davon auszugehen, dass es sich bei der Formulierung um ein redaktionelles Versehen handelt, dem nicht die Aussagekraft zukommt, die der Kläger ihm im Rahmen der Auslegung beimisst. Unschwer lässt sich insoweit für die Mitarbeiter, die sich auf den Bestandsschutz gem. Ziffer IV. 6 Abs. 2 TV PM berufen, insoweit entsprechend auf „die beiden Kalenderjahre, die der Geltendmachung des Bestandsschutzes gem. Ziffer IV. 6 TV PM vorausgehen“ abstellen. Randnummer 226 (
  4. bb)Der Kläger verkennt in systematischer Hinsicht, dass die Tarifvertragsparteien in Ziffer IV. 1 TV PM, den sie allen weiteren Absätzen der Ziffer IV. vorangestellt haben, eine Regelung allgemeiner Art zum Geltungsbereich des Tarifvertrages getroffen haben. § 12 a TVG eröffnet die Regelungen des Tarifrechts in den §§ 1 – 12 TVG, die nur für Arbeitnehmer und ihre Rechtsverhältnisse gelten, auch für solche Personen, die nicht Arbeitnehmer sind, jedoch wirtschaftlich abhängig und einem Arbeitnehmer vergleichbar sozial schutzbedürftig sind. Auf der Grundlage von Art. 9 Abs. 3 GG wird die Tarifautonomie unter den in § 12 a TVG genannten näheren Voraussetzungen auf diese Beschäftigtengruppe erstreckt ( Däubler/Reinicke/Rachor, TVG 4. Aufl., 2016, § 12 a Rn. 1 ). Den Tarifvertragsparteien steht dabei im Rahmen ihrer Tarifautonomie auch das Recht zu, den Geltungsbereich von Tarifverträgen für arbeitnehmerähnliche Personen selbst zu bestimmen, solange sie sich am Leitbild des § 12 a TVG orientieren ( BAG, 15. Februar 2005 – 9 AZR 51/04 – Rn. 59; Däubler/ Reinecke/ Rachor, TVG, 4. Aufl. 2016, § 12 a Rn. 30 mwN .). Hiervon haben die Tarifvertragsparteien in Ziffer IV. 1 und der dazugehörigen Protokollnotiz Gebrauch gemacht. So haben sie in der Protokollnotiz zu Ziffer IV. 1 TV PM hinsichtlich der wirtschaftlichen Abhängigkeit iSd. § 12 a TVG auf eine „überwiegende programmgestaltende Tätigkeit im Jahr der Anspruchsstellung“ abgestellt, also Ansprüchen nur solchen Mitarbeitern zuerkannt, die im Jahr der Anspruchsstellung zeitlich überwiegend für die Beklagte (programmgestaltend) tätig waren. Dies entspricht § 12 a Abs. 1 Ziffer 1
  5. a)TVG, der für die Frage der wirtschaftlichen Abhängigkeit ebenfalls auf die zeitlich überwiegende Tätigkeit für eine Person abstellt. Dass der Kläger in diesem Sinne im Jahr 2018 (wie auch den Vorjahren) wirtschaftlich abhängig war, ist bereits ausgeführt worden. In Ziffer IV. 1 TV PM haben die Tarifvertragsparteien für die Inanspruchnahme des tariflichen Bestandsschutzes „nach Maßgabe der nachfolgenden Bestimmungen“ zudem festgelegt, unter welchen einschränkenden Voraussetzungen eine vergleichbare soziale Schutzwürdigkeit iSd. § 12 a TVG bestehen soll. Eine solche Rechtsetzungsbefugnis bezüglich des unbestimmten Rechtsbegriffes der sozialen Schutzwürdigkeit iSd. § 12 a TVG steht ihnen zu ( vgl. dazu etwa BAG, 15. Februar 2005 – 9 AZR 51/04 – 1. Leitsatz, Rn. 33 ff., 59 Juris ). Dabei können sie insbesondere – wie es hier erfolgt ist – an eine bestimmte Mindesteinsatzzeit anknüpfen und ebenso auch Verdienstobergrenzen festlegen ( vgl. Däubler/Reinicke/Rachor, TVG, 4. Aufl. 2016, § 12 a Rn. 55, 56; BAG, 15. Februar 2005 – 9 AZR 51/04 –; BAG, 21. Juni 2011 – 9 AZR 820/09 –, Juris). Der Kläger lässt bei seiner Argumentation, wonach sich Ziffer IV. 1 und dessen Anforderungen nicht auf Ziffer IV. 6 beziehen sollen, außeracht, dass die Regelungen des TV PM nur dann tarifliche Bindungswirkung und Wirksamkeit entfalten können, wenn es sich um einen Tarifvertrag in den von § 12 a TVG gezogenen Grenzen handelt, wenn und soweit er sich also an arbeitnehmerähnliche Personen im Sinne dieser Vorschrift richtet. Während Ziffer I. 1 TV PM zum Geltungsbereich lediglich formuliert: „Dieser Tarifvertrag gilt für befristet beschäftigte Programmmitarbeiterinnen / Programmmitarbeiter“ (und damit keine Beschränkungen hinsichtlich der wirtschaftlichen Abhängigkeit und sozialen Schutzbedürftigkeit enthält), ergeben sich diese an § 12 a TVG orientierten Einschränkungen des Geltungsbereichs hier allein aus der Regelung in Ziffer IV. 1 TV PM und der dazugehörenden Protokollnotiz. Randnummer 227 (
  6. cc)Das hier vertretene Verständnis der Regelung in Ziffer IV. 1 TV PM widerspricht auch nicht – wie der Kläger meint – Sinn und Zweck des Bestandsschutzes für langjährig beschäftigte / ältere Arbeitnehmer. Ziel solcher Bestandsschutzregelungen ist vor allem, einer langjährigen regelmäßigen Tätigkeit in wirtschaftlicher Abhängigkeit und der dadurch entstandenen engen Verbindung Rechnung zu tragen ( vgl. BAG, 20. September 2016 – 9 AZR 525/15 – Rn. 22, Juris ), Dieser Zielsetzung widersprechen die Voraussetzungen, an die Ziffer IV. 1 TV PM anknüpft, nicht, sie stehen vielmehr gerade damit in Einklang. Da der Bestandsschutz gem. Ziffer IV. 6 TV PM nur an eine Gesamtzahl von 25 Jahren wiederkehrender Tätigkeit / bzw. 15 Jahren wiederkehrender Tätigkeit (bei Erreichen des Lebensalters von 55) anknüpft, nicht aber verlangt, dass diese Jahre zusammenhängend (ohne Unterbrechung) geleistet werden, wird nur über die zusätzlichen Anforderungen der Ziffer IV. 1 TV PM sichergestellt, dass zum Zeitpunkt, zu dem der Bestandsschutz geltend gemacht werden kann, die wirtschaftliche Abhängigkeit und soziale Schutzbedürftigkeit aktuell und auch bereits seit einiger Zeit besteht (nämlich mindestens in dem Jahr der Anspruchsstellung sowie den beiden Jahren davor). Die Sichtweise des Klägers würde dazu führen, dass sich auch jemand auf den Bestandsschutz gem. Ziffer IV. 6 Abs. 2 TV PM gegenüber der Beklagten berufen könnte, der zuletzt nur noch sporadisch oder gar nicht (jedenfalls nicht „wiederkehrend“) für die Beklagte gearbeitet hat, also keine aktuelle intensive Bindung an die Beklagte mehr aufweist, sondern nur auf frühere – eventuell sehr lang zurückliegende – Jahre einer wiederkehrenden Tätigkeit verweisen kann. Die Bestandsschutzgewährung verfolgt gerade das Ziel, diejenigen im Alter abzusichern, die sich über lange Zeit beruflich auf die Beklagte konzentriert haben und gerade deshalb größere Schwierigkeiten haben, sich erfolgreich umzuorientieren. Dieser Aspekt spricht dafür, dass die in Ziffer IV. 1 TV PM genannten Mindestanforderungen einer aktualisierten intensiveren („wiederkehrend“) Beschäftigungsbeziehung zur Beklagten (mindestens in den letzten drei Jahren) auch für den Bestandsschutz gem. Ziffer IV. 6 Abs. 2 TV PM gelten. Randnummer 228 Dass die Tarifvertragsparteien in Ziffer IV. 1 TV PM auf eine Grenze von 98.000,00 Euro brutto erwerbsmäßiger Gesamteinkünfte in den drei Jahren abstellen, ist mit Blick auf ihre Regelungsbefugnis nicht zu beanstanden; auch der Höhe nach hält sich der Betrag im Rahmen dessen, was im Einzelfall von Arbeitnehmern verdient wird ( vgl. dazu BAG, 15. Februar 2005 – 9 AZR 51/04 – Rn. 60, bezogen auf die frühere Grenze erwerbsmäßiger Gesamteinkünfte iHv. 180.000,00 DM = 92.032,54 Euro im bei der Beklagten geltenden TV für arbeitnehmerähnliche Personen ). Randnummer 229 (
  7. c)Der Kläger erfüllt die Voraussetzungen gem. Ziffer IV. 1 TV PM. Randnummer 230 (
  8. aa)Er hat in den beiden Kalenderjahren, die der Geltendmachung des Bestandsschutzes gegenüber der Beklagten vorausgehen, in jedem der beiden Jahre an mindestens 72 Tagen pro Kalenderjahr für die Beklagte gearbeitet. Der Kläger hat sich gegenüber der Beklagten im Juni 2018 auf den Fortbestand der Rahmenvereinbarung über den 31. Dezember 2018 hinaus berufen. Er hat im Jahr 2016 an 192 Beschäftigungstagen (einschließlich bezahlter Urlaubstage) für die Beklagte Tätigkeiten erbracht und 2017 an 143 Beschäftigungstagen (einschließlich Urlaubstagen). Selbst wenn man auf den Antrag auf Übergangsgeldzahlung abstellen wollte, der im März 2019 gestellt wurde, war der Kläger in den beiden Vorjahren (2017 und 2018) wiederkehrend tätig, im Jahr 2018 nämlich an 179 Beschäftigungstagen (einschließlich bezahlter Urlaubstage). Randnummer 231 (
  9. bb)Der Kläger hat in den Jahren 2016, 2017, 2018 und 2019 erwerbsmäßige Gesamteinkünfte im Sinne der Ziffer IV. 1 TV PM erzielt, die in jedem Kalenderjahr nicht mehr als 98.000,00 Euro betragen haben. Randnummer 232 (aaa) Gem. Ziffer IV. 1 sind die „erwerbsmäßigen Gesamteinkünfte“ pro Jahr maßgeblich. Die Regelung nimmt ausdrücklich auf die in § 2 Abs. 1 Einkommenssteuergesetz (EStG) genannten Einkunftsarten Bezug, von denen – mit Ausnahme der Einkünfte aus Kapitalvermögen und der Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung – alle Berücksichtigung finden sollen. Die Tarifvertragsparteien haben hier bereits dem Wortlaut nach auf die erwerbsmäßigen Gesamteinkünfte im Sinne des Steuerrechts abgestellt. Wenn die Tarifvertragsparteien Rechtsbegriffe verwenden, die sie selbst nicht weiter definieren, ist im Regelfall anzunehmen, dass der gebräuchliche juristische Bedeutungsgehalt gelten soll ( BAG, 21. Juni 2011 – 9 AZR 820/09 – Rn. 26 mwN. ). Damit kommt es darauf an, in welcher Höhe in den jeweiligen Jahren zu versteuerndes Einkommen bei dem Kläger iSd. § 2 Abs. 1 EStG vorlag, wobei – insoweit abweichend von § 2 Abs. 1 EStG – Einkünfte aus Vermietung und Verbachtung und Kapitaleinkünfte unberücksichtigt bleiben. Randnummer 233 (aaaa) Der Kläger hat weder 2016 noch 2017, 2018 oder 2019 erwerbsmäßige Gesamteinkünfte von mehr als 98.000,00 Euro erzielt. Dies ergibt sich für die Jahre 2016 – 2018 aus den vom Kläger vorgelegten Steuerbescheiden der jeweiligen Jahre. Der Steuerbescheid für das Jahr 2016 weist ein zu versteuerndes Einkommen iSd. § 2 Abs. 1 EStG für den Kläger in Höhe von 92.047,00 Euro aus, davon entfällt ein Betrag in Höhe von 622,00 Euro auf Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung; als iSd. Ziffer IV. 1 TV PM relevante erwerbsmäßige Gesamteinkünfte verbleibt für 2016 daher ein Betrag iHv. 91.424,00 Euro. Der Steuerbescheid für das Jahr 2017 weist ein zu versteuerndes Einkommen iSd. § 2 Abs. 1 EStG für den Kläger in Höhe von 87.007,00 Euro aus, davon entfällt ein Betrag in Höhe von 494,00 Euro auf Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung; als iSd. Ziffer IV. 1 TV PM relevante erwerbsmäßige Gesamteinkünfte verbleibt für 2017 daher ein Betrag iHv. 86.513,00 Euro. Der Steuerbescheid für das Jahr 2018 weist ein zu versteuerndes Einkommen iSd. § 2 Abs. 1 EStG für den Kläger in Höhe von 96.831,00 Euro aus, davon entfällt ein Betrag in Höhe von 164,00 Euro auf Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung; als iSd. Ziffer IV. 1 TV PM relevante erwerbsmäßige Gesamteinkünfte verbleibt für 2018 daher ein Betrag iHv. 96.667,00 Euro. Unwidersprochen hat der Kläger im Hinblick auf die Einkünfte in 2019 vorgetragen, diese hätten sich aufgrund der Beendigung der Zusammenarbeit mit der Beklagten erheblich verringert (insbesondere weniger als 98.000,00 Euro betragen). Von der Beklagten erhielt der Kläger im Jahr 2019 nur noch einen Betrag in Höhe von 13.108,95 Euro brutto als nachträgliche Urlaubsvergütung für Urlaub aus dem Jahr 2018. Auf den Antrag des Klägers auf Zahlung von Übergangsgeld sind bisher keine Zahlungen erfolgt, wie die Parteien auf Nachfrage des Gerichts in der letzten mündlichen Verhandlung mitgeteilt haben. Randnummer 234 (bbbb) Allein die Angaben zu den zu versteuernden Gesamteinkünften in den Einkommenssteuerbescheiden 2016 – 2018 sind hier maßgeblich, wenn es um das Vorliegen der Voraussetzungen gem. Ziffer IV. 1 TV PM geht. Soweit die Beklagte meint, es müsse stattdessen auf die Gesamtsumme der von ihr an den Kläger in den Jahren 2016, 2017 und 2018 gezahlten Bruttohonorare gemäß ihrer Aufstellung (Anlage B 1, Bl. 373 d. A.) abgestellt werden, widerspricht dies der tariflichen Regelung. Zwar hat der Kläger – worauf die Beklagte hinweist – in den Jahren 2016 bis 2018 jeweils pro Jahr Honorare von der Beklagten erhalten, die deutlich über 100.000,00 Euro lagen. Dies bestreitet auch der Kläger nicht. Zutreffend weist er aber darauf hin, dass die Tarifvertragsparteien in Ziffer IV. 1 TV PM eben nicht an die Höhe der bei der Beklagten pro Kalenderjahr erzielten Honorare angeknüpft haben, sondern allein an die „erwerbsmäßigen Gesamteinkünfte“ im steuerrechtlichen Sinne. Randnummer 235 (cccc) Die in den Steuerbescheiden als zu versteuerndes Einkommen festgesetzten Beträge sind ohne weitere inhaltliche Überprüfung zu Grunde zu legen. Insbesondere besteht kein Raum für Überlegungen der Beklagten zu „sinnlosen“ oder „ungerechtfertigten“ Ausgaben des Klägers, die zu einer Minderung der Gesamteinkünfte führten. Insoweit ist insbesondere das Vorbringen der Beklagten, der Kläger habe – nur um ein „Minus“ zu produzieren und die erwerbsmäßigen Gesamteinkünfte zu verringern – seine Ehefrau bei der von ihm im Rahmen selbständiger Tätigkeit betriebenen Produktionsfirma angestellt, nicht relevant. Da die Tarifvertragsparteien den steuerrechtlichen Ansatz gewählt haben, kommt es nur darauf an, was als zu versteuerndes Gesamteinkommen zur Verfügung stand. Sind Ausgaben getätigt worden – etwa Investitionen im Rahmen der selbständigen Tätigkeit oder Lohnkosten für Angestellte – dann reduzieren diese selbstverständlich die iSd. Ziffer IV.1 TV PM verfügbaren „erwerbsmäßigen Gesamteinkünfte“. Randnummer 236 Die von der Beklagten im Rahmen dieses Rechtsstreits vertretene Sichtweise, wonach die Angaben zu den zu versteuernden Gesamteinkünften im Steuerbescheid nicht maßgeblich sein sollen, steht im Übrigen in erheblichem Widerspruch zu ihrer eigenen Praxis im Umgang mit dem TV PM. Deutlich wird dies bei der Prüfung des Anspruchs des Klägers auf Urlaubsvergütung. Gem. Ziffer V TV PM besteht ein Anspruch auf bezahlten Urlaub für die als befristete Programmmitarbeiter beschäftigten Personen nur dann, wenn sie (1.) in dem Erwerbszeitraum von sechs Wochen vor der Antragstellung (auf bezahlten Urlaub) an mindestens 42 Tagen (einschließlich Urlaubstagen) für die Beklagte, eine andere A.-Anstalt oder D. aufgrund vertraglicher Vereinbarungen tätig waren und (2.) ihre Gesamteinkünfte iSd. Ziffer IV. 1 TV PM in dem Kalenderjahr vor der Antragstellung 98.000,00 Euro nicht überstiegen. Aus dem Vortrag der Beklagten ist zu entnehmen, dass sie zur Überprüfung der zweiten Voraussetzung von den Beschäftigten die Vorlage des Steuerbescheids des Vorjahres verlangt. Entsprechend hat sie die Zahlung der Urlaubsvergütung für den Ende 2018 beantragten Urlaub des Klägers unstreitig zunächst verweigert, da der Kläger den Steuerbescheid des Vorjahres 2017 noch nicht vorlegen konnte. Nachdem der Kläger ihr den Steuerbescheid 2017 im Frühjahr 2019 vorlegte, zahlte sie an ihn die Urlaubsvergütung aus. Die Beklagte stellt also selbst offensichtlich für die Ermittlung der erwerbsmäßigen Gesamteinkünfte des Vorjahres auf den Inhalt des jeweiligen Steuerbescheides ab. Dies ist schon deshalb plausibel, weil sich auch der Steuerbescheid auf diesen Veranlagungszeitraum (des Vorjahres) bezieht, der gem. § 2 Abs. 7 S. 2 EStG für die steuerliche Bemessung relevant ist ( vgl. auch BAG, 21. Juni 2011 – 9 AZR 820/09 – Rn. 39, Juris ). Außerdem hat der Steuerbescheid den Vorteil der Vollständigkeit und Richtigkeit der dortigen Bewertungen für sich und wird auch deshalb als geeignetes Nachweismittel angesehen ( ebenso BAG, 21. Juni 2011 – 9 AZR 820/09 – Rn. 39, Juris ). Es ist nicht nachvollziehbar, wieso nun für die hier streitigen Fragen anderes gelten soll. Randnummer 237 (dddd) Der Kläger ist auch nicht – in entsprechender Anwendung des Rechtsgedankens des § 162 Abs. 1 BGB – so zu behandeln, als sei ihm die Urlaubsvergütung für den Urlaub Ende 2018 bereits im Kalenderjahr 2018 ausgezahlt worden, nicht erst – wie tatsächlich erfolgt – im Kalenderjahr 2019. Randnummer 238 Aufgrund des im Einkommenssteuerrecht gem. § 11 EStG geltenden Zuflussprinzips sind Einnahmen innerhalb des Kalenderjahres bezogen, in dem sie dem Steuerpflichtigen zugeflossen sind. Anderes gilt nur für regelmäßig wiederkehrende Einnahmen, die dem Steuerpflichtigen kurze Zeit vor Beginn oder kurze Zeit nach Ende des Kalenderjahres, zu dem sie wirtschaftlich gehören, zugeflossen sind. Diese gelten dann als in diesem Kalenderjahr bezogen. Randnummer 239 Ausgehend davon ist der Betrag von 13.108,95 Euro, den die Beklagte an den Kläger im April 2019 zahlte, den erwerbsmäßigen Gesamteinkünften 2019 zuzurechnen. Bei der Zahlung der Urlaubsvergütung handelt es sich – anders etwa als bei Arbeitslohn – nicht um eine regelmäßig wiederkehrende Einnahme. Sie ist dem Kläger auch nicht erst „kurz nach Ende des Kalenderjahres“ 2018 zugeflossen, sondern erst im April 2019. Auch wenn mit der Zahlung der Beklagten in Höhe von 13.108,95 Euro unstreitig der Anspruch auf Urlaubsvergütung für das Jahr 2018 (nachträglich) erfüllt wurde, gehört diese Zahlung nach dem Zuflussprinzip zu den im Jahr 2019 erzielten erwerbsmäßigen Gesamteinkünften. Randnummer 240 Von dieser Betrachtungsweise abzuweichen, besteht hier – entgegen der Ansicht der Beklagten – kein Anlass. Randnummer 241 Die Beklagte macht geltend, der Kläger habe durch die Verletzung von Mitwirkungspflichten veranlasst, dass die Zahlung erst 2019 erfolgen konnte. Er habe den Steuerbescheid 2017 nicht rechtzeitig beantragt und vorgelegt, um zu vereiteln, dass sie die Urlaubsvergütung noch 2018 zur Auszahlung bringt und sich seine erwerbsmäßigen Gesamteinkünfte so auf einen Betrag von mehr als 98.000,00 Euro für das Jahr 2018 erhöhen. Sie macht insoweit geltend, der Kläger habe das Vorliegen der Voraussetzungen gem. Ziffer IV. 1 TV PM treuwidrig herbeigeführt. Randnummer 242 Zwar ist § 162 BGB als allgemeiner Rechtsgedanke der Grundsatz zu entnehmen, dass niemand aus seinem treuwidrigen Verhalten einen Vorteil ziehen darf ( Palandt/Ellenberger, 79. Aufl. 2020, § 162 Rn. 1 ). Die Beklagte hat aber weder ein pflichtwidriges, noch gar treuwidriges Verhalten des Klägers darlegen können und ebenso wenig, dass gerade dies eine frühere Auszahlung der Urlaubsvergütung im Jahr 2018 unmöglich gemacht hätte. Randnummer 243 Der Steuerbescheid für das Jahr 2017 ist erst am 7. März 2019 ergangen. Der Kläger hat diesen zeitnah der Beklagten vorgelegt. Im April 2019 erfolgte dann die Auszahlung der Urlaubsvergütung. Es war also nicht etwa so, dass der Kläger bereits 2018 über den Steuerbescheid verfügte und gezielt die Vorlage des schon ergangenen Bescheids trotz entsprechender Aufforderungen der Beklagten unterließ. Dass der Bescheid erst im März 2019 erstellt wurde, ist dem Kläger ebenso wenig als Treuwidrigkeit anzulasten. Insofern ist schon darauf hinzuweisen, dass im Falle der Abgabe einer Steuererklärung über einen Steuerberater (wie dies hier ausweislich der Angaben im Steuerbescheid 2017 erfolgt ist) die Steuererklärung für das Jahr 2017 erst bis zum 28. Februar 2019 beim Finanzamt abzugeben war. Die Abgabe der Steuererklärung dürfte hier sogar vor Ablauf dieser Frist erfolgt sein, da der Bescheid bereits am 9. März 2019 erging. Der genaue Zeitpunkt, zu dem die Steuererklärung abgegeben wurde, ist hier aber ohnehin nicht von Belang. Es ist nämlich nicht ersichtlich, warum es treuwidrig sein soll, bei der Abgabe der Steuererklärung die gesetzlichen Fristen auszuschöpfen. Ohne nähere Begründung nimmt die Beklagte an, der Kläger sei ihr gegenüber verpflichtet, seine Steuererklärung so früh wie möglich zu machen. Eine solche Pflicht ist weder den tariflichen Regelungen zu entnehmen, noch ist sonst erkennbar, woraus sich der Vorwurf des pflichtwidrigen, geradezu treuwidrigen Vorgehens des Klägers ergeben soll. Der Kläger hat, wenn er die Steuererklärung erst spät macht, das Risiko, dass er bestimmte Zahlungen – etwa von Übergangsgeld oder auch von Urlaubsvergütung – erst verspätet erhält, weil ihm der erforderliche Nachweis für die Höhe der steuerlichen Gesamteinkünfte für das Vorjahr (noch) fehlt. Wenn er dieses Risiko eingeht, indem er erst spät seine Steuererklärung abgibt, handelt er daher möglicherweise gegen seine eigenen Interessen. Es ist aber nicht erkennbar, dass er damit der Beklagten gegenüber pflicht- oder treuwidrig handelt. Randnummer 244 Hinzu kommt, dass die Beklagte keineswegs gehindert war, die Urlaubsvergütung noch in 2018 auszuzahlen und so für höhere Gesamteinkünfte des Klägers zu sorgen. Der Kläger hatte in dem Antragsformular für die Urlaubsvergütung von November 2018 versichert, dass die Gesamteinkünfte 2017 die tarifliche Grenze von 98.000,00 Euro nicht überschreiten. Es fehlte lediglich der Nachweis. Die Beklagte hat bereits zuvor häufiger – so z. B. auch Anfang 2018 – die entsprechenden Zahlungen der Urlaubsvergütung unter Vorbehalt der Rückforderung geleistet, ohne dass ihr ein Nachweis über die Einkünfte des Vorjahres vorlag. In der Berufungsverhandlung hat sie sich auf eine Handhabung berufen, wonach nur jeweils einmal (pro Kalenderjahr) eine Auszahlung der Urlaubsvergütung unter Vorbehalt erfolgt, also ohne den erforderlichen Nachweis, nicht aber ein zweites Mal. Da der Kläger bereits Anfang 2018 eine solche Zahlung von Urlaubsvergütung unter Vorbehalt erhalten hatte, hat die Beklagte entsprechend dieser Praxis Ende 2018 davon abgesehen, die weitere Zahlung ebenfalls ohne Vorlage des Steuerbescheids (unter dem Vorbehalt der Rückforderung) zur Auszahlung zu bringen. Die Beklagte hat durch dieses Vorgehen vor allem eigene Interessen wahrgenommen, nämlich das Risiko hoher Rückforderungsansprüche zu vermeiden, sollte der Steuerbescheid 2017 letztlich ein Gesamteinkommen von mehr als 98.000,00 Euro ausweisen. Diese nachvollziehbare Entscheidung der Beklagten – und nicht irgendein treuwidriges Verhalten des Klägers – hat dazu geführt, dass die Zahlung dem Kläger erst 2019 zugeflossen ist. Randnummer 245
  10. b)Der Kläger erfüllte noch vor dem 31. Dezember 2018 auch die in Ziffer IV. 6 TV PM genannten Voraussetzungen für das Eingreifen des Bestandsschutzes. Randnummer 246
  11. aa)Ziffer IV. 6 TV PM sieht vor, dass die Tätigkeit nur noch

§ 626Abs.

1 BGB beendet werden kann, wenn ein nach diesem Tarifvertrag befristet beschäftigter Programmmitarbeiter wiederkehrend mindestens 25 Jahre für die Beklagte tätig gewesen ist oder er das

  1. Lebensjahr vollendet hat und mindestens 15 Jahre wiederkehrend für den N. tätig gewesen ist. Randnummer 247 bb) Diese Voraussetzungen hat der Kläger vor Ablauf der Befristung der letzten Rahmenvereinbarung (zum
  2. Dezember 2018) erfüllt. Randnummer 248

(1)Der Kläger ist am ... 2018 55 Jahre alt geworden. Randnummer 249
(2)Er ist als befristet beschäftigter Programmitarbeiter nach dem TV PV weit mehr als 15 Jahre wiederkehrend für die Beklagte tätig gewesen. Randnummer 250 (
  1. a)Was eine wiederkehrende Tätigkeit ist, haben die Tarifvertragsparteien in Ziffer IV. 1 TV PM definiert. Danach ist „wiederkehrend“ derjenige tätig, der an mindestens 72 Tagen je Kalenderjahr (unter Einbezug der Zeiten bezahlten Urlaubs) für den N. tätig ist. Entgegen der Sichtweise der Beklagten, der das Arbeitsgericht gefolgt ist, ist wiederkehrend in Ziffer IV. 1 TV PM nicht so definiert, dass zusätzlich (zu den 72 Beschäftigungstagen pro Kalenderjahr) auch noch zu verlangen ist, dass das erwerbsmäßige Gesamteinkommen pro Kalenderjahr 98.000,00 Euro nicht übersteigen darf. Eine solche weitere Voraussetzung hätten die Tarifvertragsparteien in Ziffer IV. 6 TV PM ohne weiteres aufnehmen können, sie haben es aber nicht getan. In dem Begriff „wiederkehrend“, wie sich aus der klaren Definition in Ziffer IV. 1 TV PM ergibt, ist diese zusätzliche Anforderung (eines Einkommensdeckels) nicht enthalten. Randnummer 251 (
  2. aa)Bereits die Syntax der Formulierung in Ziffer IV. 1 TV PM zeigt das. Es sind dort zwei voneinander unabhängige Voraussetzungen für die Inanspruchnahme der Bestandsschutzregelungen des Tarifvertrages aufgestellt: Randnummer 252 - der Mitarbeiter muss in den zwei Kalenderjahren, die dem Antrag auf Zahlung des Übergangsgeldes vorausgehen, „wiederkehrend“ für die Beklagte tätig gewesen sein Randnummer 253 - in diesen beiden Jahren sowie im Jahr der Antragstellung dürfen die erwerbsmäßigen Gesamteinkünfte des Mitarbeiters jeweils nicht mehr als 98.000,00 Euro betragen haben. Randnummer 254 Als Einschub findet sich dann die Erläuterung des Begriffs „wiederkehrend“ wie folgt: Randnummer 255 „wenn sie / er in den zwei Kalenderjahren (...) wiederkehrend, d.h. an durchschnittlich mindestens 72 Tagen je Kalenderjahr (unter Einbezug bezahlten Urlaubs) für den N. tätig war“. Randnummer 256 Es fehlt, worauf der Kläger zu Recht hinweist, ein Komma nach dem Einschub (also nach „bezahlten Urlaubs“). Es handelt sich, wie aus dem gesamten Satzaufbau klar ersichtlich, um einen Einschub („ das heißt... .), mit dem der Begriff „wiederkehrend“ erläutert wird; dieser Einschub endet nach der Klammer. Das Fehlen des Kommas kann nicht – wie die Beklagte meint – als Argument für ihre Auslegung, die mit dem gesamten Satzbau nicht in Einklang steht, gewertet werden. Randnummer 257 (
  3. bb)Angesichts der Definition, die die Tarifvertragsparteien in Ziffer IV. 1 TV PM selbst formuliert haben, ist für eine abweichende Auslegung des Begriffes „wiederkehrender Tätigkeit“, wie ihn die Beklagte vornehmen möchte, kein Raum. Denn es kann ohne weiteres angenommen werden, dass die Tarifvertragsparteien den Begriff der „wiederkehrenden Tätigkeit“ in Ziffer IV. 1 und Ziffer IV. 6 einheitlich gebrauchen. Der Begriff „wiederkehrend“ findet sich auch in Ziffer II. 7 TV PM. Dort heißt es wie folgt: „Mit nach diesem Tarifvertrag befristet beschäftigten Programmmitarbeiterinnen / Programmmitarbeitern, die gleichartige Tätigkeiten wiederkehrend ausüben (z.B. als Moderatorin / Moderator, Reporterin / Reporter) können Rahmenvereinbarungen abgeschlossen werden (...).“. Mit dem Kläger wurden unstreitig fortlaufend bereits seit Jahrzehnten solche Rahmenvereinbarungen abgeschlossen und zwar unstreitig auch in den Zeiträumen, in denen der Kläger jahrelang über erwerbsmäßige Gesamteinkünfte von mehr als 98.000,00 Euro verfügte. Auch das verdeutlicht, dass der Begriff der „wiederkehrenden Tätigkeit“ allein an einen bestimmten regelmäßigen Beschäftigungsumfang (nämlich von mindestens 72 Tagen pro Kalenderjahr) anknüpft, nicht aber an das Unterschreiten eines Einkommensdeckels. Randnummer 258 (
  4. cc)Die Tarifvertragsparteien hätten ohne weiteres eine solche Regelung treffen können, wie die Beklagte sie reklamiert. Sie hätten in Ziffer IV. 6 TV PM regeln können, dass nur solche Jahre zum Erlangen des Bestandsschutzes relevant sind, in denen der Mitarbeiter – neben der wiederkehrenden Tätigkeit – nicht mehr als 98.000,00 Euro erwerbsmäßige Gesamteinkünfte erzielt. Eine solche Regelung haben sie aber in Ziffer IV. 6 TV PM nicht getroffen, sondern allein an das Vorliegen einer wiederkehrenden Tätigkeit angeknüpft. Diese Entscheidung der Tarifvertragsparteien ist hinzunehmen; sie kann nicht durch Auslegung „korrigiert“ werden. Soweit die Beklagte in der Berufungsverhandlung gemeint hat, die Tarifvertragsparteien seien aber selbstverständlich übereinstimmend davon ausgegangen, dass nur solche Jahre (des erwerbsmäßigen Gesamteinkommens von nicht mehr als 98.000,00 Euro) zählten (was im Übrigen der Kläger bestreitet), gibt es dafür keinen Anhaltspunkt in der tarifvertraglichen Regelung. Auch der Inhalt des Protokolls vom 5. April 1995 spricht nicht dafür. So hat ein Vertreter der Beklagten selbst ausweislich des Protokolls auf die Risiken hingewiesen, die sich „bei einer lang andauernden wiederkehrenden Beschäftigung auf einem im Prinzip nicht limitierten Niveau“ ergeben könnten. Darin wird deutlich, dass auch auf Seiten der Beklagten nicht das Verständnis bestand, dass eine „wiederkehrende Tätigkeit“ zugleich automatisch eine finanzielle Obergrenze beinhaltet. Die Tarifvertragsparteien haben durch die hier getroffene Regelung auch nicht ihre Regelungsbefugnis im Hinblick auf § 12 a TVG überschritten. Sie haben über die in Ziffer IV. 1 TV PM aufgenommenen Voraussetzungen in zulässiger Weise bestimmt, wer sich auf den Bestandsschutz berufen kann und dabei die Voraussetzungen für das Vorliegen wirtschaftlicher Abhängigkeit und vergleichbarer sozialer Schutzbedürftigkeit in Wahrnehmung ihrer Regelungskompetenz orientiert am Leitbild des § 12 a TVG festlegt. Hierzu wurde bereits ausgeführt. § 12 a TVG erzwingt nicht, dass sie dieselben Anforderungen an jedes einzelne Jahr, das für den Eintritt des Bestandsschutzes berücksichtigt werden soll, stellen. Die Tarifvertragsparteien durften insoweit allein auf das Vorliegen einer programmgestaltenden Tätigkeit nach dem TV PM in Verbindung mit einem Beschäftigungsumfang von mindestens 72 Tagen im Jahr abstellen. Dass sie zusätzlich auch einen „Einkommensdeckel“ hätten festlegen können, bedeutet nicht, dass sie es tun mussten. Die Tarifvertragsparteien haben im Übrigen auch bei den Regelungen zur Berechnung des Übergangsgeldes gem. Ziffer IV. Regelungen getroffen, in denen auch Jahre mit erwerbsmäßigen Gesamteinkünften von mehr als 98.000,00 Euro berücksichtigt werden. Dies ergibt sich schon aus dem Umstand, dass in Ziffer IV. 3 TV PM das Übergangsgeld pro Monat auf einen Maximalbetrag von einem Zwölftel von 98.000,00 Euro gedeckelt ist. Dies wäre nicht erforderlich, wenn sowieso nur Jahre zählten, in denen das erwerbsmäßige Gesamteinkommen den Betrag von 98.000,00 Euro nicht übersteigt. Randnummer 259 Soweit die Beklagte für die Auslegung des TV PM auf den – ebenfalls 1996 abgeschlossenen – Tarifvertrag für arbeitnehmerähnliche Personen Bezug nimmt, ist dies nicht überzeugend. Gerade die Regelungen zur „Sozialen Schutzbedürftigkeit im Sinne von § 12 a TVG“ (Ziffer 3 des Tarifvertrages für arbeitnehmerähnliche Personen) und zur „Wirtschaftlichen Abhängigkeit im Sinne von § 12 a TVG“ (Ziffer 2) finden sich im TV PM nicht. Randnummer 260 (
  5. b)Der Kläger ist mehr als 15 Kalenderjahre für die Beklagte in dem oben genannten Sinne wiederkehrend als Programmmitarbeiter im Rahmen befristeter Rah

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.