G nicht als nach § 2 Abs. 1 Satz 1 GewStG der Gewerbesteuer unterliegender Gewerbebetrieb gilt. Das gilt auch für Personengesellschaften, die ansonsten Einkünfte aus selbständiger Arbeit erzielen (Anschluss an BFH, Urteil vom 6. Juni 2019, IV R 30/16, BStBl II 2020, 649). (Rn.29) (Rn.38) 2. Bei den Ausführungen
BFH in dieser Entscheidung zur verfassungskonform einschränkenden Auslegung
StG handelt es sich nicht um ein obiter dictum, sondern um entscheidungstragende Rechtssätze. (Rn.41) Orientierungssatz 1. Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt (Az.
BFH: VIII B 38/21).
Formwechsels rückwirkend zum
A, Herrn C, zu übertragen, falls dieser zu dem Stichtag als Steuerberater und/oder Wirtschaftsprüfer zugelassen sein sollte. Es ist zwischen den Beteiligten aber unstreitig, dass A weiterhin Mitunternehmer der Klägerin blieb. Randnummer 5 Mit Kaufvertrag vom ... 2014 veräußerte A einen Anteil von 50 % an Herrn D zum Preis von ... €. Randnummer 6 Die Klägerin war an der E ... GmbH & Co. KG (im Folgenden: E-KG) beteiligt. Sie hatte diese Beteiligung in 2005 zur Refinanzierung einer Pensionszusage erworben. Randnummer 7 Am
Schenkungsvertrages nicht seinen gesamten Mitunternehmeranteil an D veräußert habe. Wegen der Einzelheiten wird auf den Bericht über die Außenprüfung vom
BFH vom
Einkommensteuergesetzes (EStG) und nach § 2 Abs. 1 Satz 2
Gewerbesteuergesetzes (GewStG) sei abzulehnen. Denn es sei dem Steuerpflichtigen zumutbar, die mit der Abfärbung verbundenen Belastungen durch eine entsprechende Gestaltung, etwa durch die Gründung einer beteiligungsidentischen Schwestergesellschaft oder durch die Zuweisung gewerblicher Einkünfte zum Sonderbetriebsvermögen, zu entgehen. Gegenüber einem Einzelunternehmen bestehe damit sogar der Vorteil einer Wahlmöglichkeit. Im Übrigen sei der Gewerbesteuermessbescheid nicht Gegenstand
vom BFH in dem genannten Urteil entschiedenen Verfahrens gewesen und die von ihm aufgestellten gewerbesteuerlichen Grundsätze seien daher nicht allgemein anzuwenden. Randnummer 15 Die Klägerin hat am
A in Höhe von ... € der Gewerbesteuer. Der ursprüngliche Gewerbesteuermessbescheid für 2014 vom 27. April 2017 sei somit rechtmäßig und der Änderungsbescheid aufzuheben. Randnummer 18 Nur vorsorglich und hilfsweise werde die Änderung
Feststellungsbescheids für 2014 im Hinblick auf die Einkunftsart beantragt. Denn wenn die Auffassung
BFH, dass die umqualifizierten Einkünfte nicht der Gewerbesteuer unterlägen, abzulehnen wäre, könne es insgesamt nicht zu einer Infizierung kommen. Denn die angenommene Infizierung ohne Bagatellgrenze sei nur verfassungsgemäß, wenn es hierdurch nicht zu einer Gewerbesteuerbelastung komme. Dies werde auch im vorliegenden Fall deutlich, in dem der Anteil der Erträge der E-KG immer unter 0,2 % der gesamten Nettoumsätze gelegen habe und auch deutlich unter dem gewerbesteuerlichen Freibetrag von 24.500 €. Es wäre verfassungsrechtlich zu beanstanden, wenn die eigene gewerbliche Betätigung einer Personengesellschaft unterhalb der Bagatellgrenze nicht zu einer Belastung mit Gewerbesteuer führte, während bei geringfügigen gewerblichen Beteiligungseinkünften die Bagatellgrenze keine Anwendung fände. Randnummer 19 Die Klägerin beantragt sinngemäß, den geänderten Gewerbesteuermessbescheid für 2014 vom
Erörterungstermins vom
EStG. Nach § 15 Abs. 3 Nr. 1 EStG gilt als Gewerbebetrieb in vollem Umfang die mit Einkünfteerzielungsabsicht unternommene Tätigkeit einer Personengesellschaft, wenn die Gesellschaft auch eine Tätigkeit im Sinne
Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ausübt (Alternative 1) oder gewerbliche Einkünfte im Sinne
Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 bezieht (Alternative 2). Danach führt einkommensteuerrechtlich jede Beteiligung, aus der die Gesellschaft gewerbliche Einkünfte bezieht, zu einer Umqualifizierung aller weiteren Einkünfte dieser Gesellschaft in solche aus Gewerbebetrieb. § 15 Abs. 3 Nr. 1 Alternative 2 EStG ist auch ohne Berücksichtigung einer Geringfügigkeitsgrenze, bis zu deren Erreichen die gewerblichen (Beteiligungs-) Einkünfte nicht auf die übrigen Einkünfte der Gesellschaft abfärben, verfassungsgemäß (BFH, Urteil vom 6. Juni 2019, IV R 30/16, BFHE 265, 157, BFH/NV 2019, 994). Randnummer 28 b) Im Streitfall bezog die Klägerin in 2014 gewerbliche Einkünfte i.S.
G aus ihrer Beteiligung an der E-KG. Dass diese Einkünfte nicht einmal 0,2 %
Gesamtumsatzes der Klägerin ausmachten und unterhalb
gewerbesteuerlichen Freibetrages lagen, hindert die Verwirklichung
Tatbestandes
G nicht. Randnummer 29 2. Jedoch ist § 2 Abs. 1 Satz 2 GewStG nach Auffassung
BFH, der der erkennende Senat folgt, verfassungskonform einschränkend dahin auszulegen, dass ein gewerbliches Unternehmen i.S.
G nicht als nach § 2 Abs. 1 Satz 1 der Gewerbesteuer unterliegender Gewerbebetrieb gilt (BFH, Urteil vom 6. Juni 2019, IV R 30/16, BFHE 265, 157, BFH/NV 2019, 994, mit zustimmenden Anmerkungen Steinhauff, jurisPR-SteuerR 39/2019 Anm. 3; Schreiber, NZG 2019, 1172; Adrian, StuB 2019, 817; Schiffers, Ubg 2019, 529; Trossen, Ubg 2019, 531; ebenso Bode in Blümich, EStG/KStG/GewStG, § 15 EStG Rn. 230, Stand Juli 2020; kritisch Pohl, Ubg 2019, 533). Andernfalls enthielte § 15 Abs. 3 Nr. 1 Alternative 2 EStG eine nicht gerechtfertigte Schlechterstellung der Personengesellschaft gegenüber einem Einzelunternehmer, der gleichzeitig mehrere verschiedene Einkunftsarten verwirklichen kann mit der Folge, dass bei ihm nur die originär gewerbliche Tätigkeit der Gewerbesteuer unterfällt. Das gilt nicht nur für ansonsten vermögensverwaltende Gesellschaften, sondern auch für Personengesellschaften, die ansonsten Einkünfte aus selbständiger Arbeit erzielen. Randnummer 30 a) Wie das BVerfG zu der Abfärberegelung in § 15 Abs. 3 Nr. 1 Alternative 1 EStG entschieden hat, belässt der Gleichheitssatz nach Art. 3 Abs. 1
Grundgesetzes (GG) dem Gesetzgeber bei der Entscheidung darüber, ob die freien Berufe, die sonstigen Selbständigen und die Land- und Forstwirte zusammen mit den übrigen Gewerbetreibenden zur Gewerbesteuer herangezogen werden sollen, einen weiten Gestaltungs- und Einschätzungsspielraum, der lediglich die Berücksichtigung sachwidriger, willkürlicher Erwägungen ausschließt. Die genannte Abfärberegelung ist danach nicht gleichheitswidrig, weil sie legitimen Vereinfachungszwecken bei der Ermittlung der Einkünfte auch gewerblich tätiger Personengesellschaften dient vor dem Hintergrund, dass die Ermittlung von Einkünften unterschiedlicher Einkunftsarten mit erheblichen Schwierigkeiten verbunden wäre. Neben der Erleichterung der Einkünfteermittlung dient § 15 Abs. 3 Nr. 1 EStG auch dem Schutz
Gewerbesteueraufkommens. Die Regelung soll verhindern, dass infolge unzureichender Abgrenzungsmöglichkeiten zwischen verschiedenen Tätigkeiten einer Gesellschaft gewerbliche Einkünfte der Gewerbesteuer entzogen werden (BVerfG, Beschluss vom 15. Januar 2008, 1 BvL 2/04, BVerfGE 120, 1, BGBl I 2008, 1006). Randnummer 31 b) Vereinfachungsgründe bei der Einkünfteermittlung können die erhebliche Schlechterstellung, zu der die Abfärberegelung
G für Personengesellschaften gegenüber Einzelunternehmern in gewerbesteuerrechtlicher Hinsicht führt, jedoch nicht rechtfertigen. Denn anders als im Fall einer gemischt tätigen Gesellschaft (Alternative 1), bei der auf der Ebene der Gesellschaft die Einkünfte aus unterschiedlichen Tätigkeiten zu ermitteln sind, werden im Fall einer nicht gewerblich tätigen Obergesellschaft mit Beteiligung an einer gewerblichen Untergesellschaft die Beteiligungseinkünfte nicht auf der Ebene der Obergesellschaft, sondern auf der der Untergesellschaft ermittelt und der Obergesellschaft nach § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG lediglich zugerechnet (BFH, Urteil vom 6. Juni 2019, IV R 30/16, BFHE 265, 157, BFH/NV 2019, 994). Randnummer 32 c) Auch der Schutz
Gewerbesteueraufkommens scheidet als Rechtfertigung für die Regelung in § 15 Abs. 3 Nr. 1 Alternative 2 EStG aus. Bei einer Personengesellschaft (Obergesellschaft), die eine nicht gewerbliche Tätigkeit ausübt und gewerbliche Einkünfte lediglich aus einer Beteiligung an einer gewerblichen Personengesellschaft (Untergesellschaft) bezieht, besteht nicht die Gefahr, dass infolge unzureichender Abgrenzungsmöglichkeiten zwischen verschiedenen Tätigkeiten einer Gesellschaft gewerbliche Einkünfte der Gewerbesteuer entzogen werden. Denn der Gewinn der Obergesellschaft wird für Zwecke der Ermittlung ihres Gewerbeertrags nach § 9 Nr. 2 Satz 1 GewStG um die Anteile am Gewinn einer in- oder ausländischen oHG, einer KG oder einer anderen Gesellschaft, bei der die Gesellschafter als Unternehmer (Mitunternehmer)
Gewerbebetriebs anzusehen sind, gekürzt, wenn die Gewinnanteile bei der Ermittlung
Gewinns angesetzt worden sind. Im Ergebnis würden also nur die abgefärbten, nicht originär gewerblichen Einkünfte der Obergesellschaft bei ihr mit Gewerbesteuer belastet (BFH, Urteil vom 6. Juni 2019, IV R 30/16, BFHE 265, 157, BFH/NV 2019, 994). Randnummer 33
Gewerbesteueraufkommens nicht geboten ist, so auf die Erstreckung der Gewerbesteuerfreiheit auf die Tätigkeit, die ohne die "Abfärbung" nach § 15 Abs. 3 Nr. 1 Alternative 1 EStG nicht gewerblich wäre (vgl. BFH-Urteil vom
G (BFH, Urteil vom 27. August 2014, VIII R 6/12, BStBl II 2015, 1002) und auf die fehlende Abfärbewirkung negativer Einkünfte aus einer (originär) gewerblichen Tätigkeit im Anwendungsbereich
G (vgl. BFH, Urteil vom 12. April 2018, IV R 5/15, BFHE 261, 157; mittlerweile überholt durch § 15 Abs. 3 Nr. 1 Satz 2 EStG i.d.F.
Gesetzes vom
BFH vom 6. Juni 2019 (IV R 30/16, BFHE 265, 157, BFH/NV 2019, 994), in dem über eine Anfechtungsklage gegen einen Bescheid über die gesonderte und einheitliche Feststellung von Besteuerungsgrundlagen zu entscheiden war, zum Ausdruck kommenden gewerbesteuerlichen Grundsätze nicht allgemein anzuwenden sein und sind dementsprechend im Streitfall vom Beklagten auch nicht angewandt worden. Randnummer 36 Der Beklagte hat jedoch keine überzeugenden Argumente dafür vorgebracht, dass und warum es gerechtfertigt sein sollte, dass die - im Streitfall im Verhältnis auch nur sehr geringfügigen - Beteiligungseinkünfte, die nach § 9 Nr. 2 Satz 1 GewStG selbst nicht Teil
Gewerbeertrages sind, für sämtliche übrigen Einkünfte der Klägerin eine Gewerbesteuerbarkeit begründen sollten, obwohl diese Einkünfte ihrer Natur nach solche aus selbständiger Arbeit sind. Randnummer 37 Mit dem Verweis auf die Möglichkeit
Steuerpflichtigen, die drohende Erstreckung der Gewerbesteuer auf nicht gewerbliche Einkünfte weitgehend risikolos und ohne großen Aufwand durch Gründung einer zweiten, personenidentischen Schwestergesellschaft zu vermeiden (so auch Nöcker, FR 2019, 871), vermag der Beklagte nicht durchzudringen. Wie der BFH zutreffend ausführt, wäre andernfalls eine Regelung unabhängig davon, ob für sie überhaupt legitime Gründe sprechen, schon dann verfassungsgemäß, wenn der Steuerpflichtige sich ihr weitgehend risikolos und ohne großen Aufwand entziehen könnte (BFH, Urteil vom
G führten (so Paus, FR 2019, 897; Krumm in Kirchhof, EStG, 19. Aufl. 2020, § 15 Rn. 150). Zum anderen wird die Argumentation
BFH als zwar nachvollziehbar beurteilt. Die vorgenommene Auslegung
StG stehe indes im Widerspruch zu dem klar erkennbar geäußerten Willen
Gesetzgebers (so Pohl, Ubg 2019, 533). Folge dieser - vom erkennenden Senat in Übereinstimmung mit dem BFH nicht vertretenen - Auffassung wäre aber nur, dass die Regelung
G i.V.m. § 2 Abs. 1 Satz 2 GewStG als verfassungswidrig zu beurteilen und im Rahmen einer konkreten Normenkontrolle dem BVerfG vorzulegen wäre (so auch Krumm in Kirchhof, EStG,
BFH-Urteils vom 6. Juni 2019 (IV R 30/16, BFHE 265, 157, BFH/NV 2019, 994) nicht ein Gewerbesteuermessbescheid, sondern ein Bescheid über die gesonderte und einheitliche Feststellung von Besteuerungsgrundlagen. Bei den Ausführungen
BFH zur einschränkenden Auslegung
StG handelt es sich entgegen der Auffassung
Beklagten aber nicht um ein sog. obiter dictum, also um bei Gelegenheit der Entscheidung gemachte Rechtsausführungen, die außerhalb
Begründungszusammenhangs stehen, sondern um entscheidungstragende Rechtssätze, weil sie nicht hinweggedacht werden können, ohne dass das konkrete Entscheidungsergebnis nach dem in der Entscheidung zum Ausdruck gekommenen Gedankengang entfiele (vgl. zu dieser Differenzierung BVerfG, Beschluss vom 18. Januar 2006, 2 BvR 2194/99, BVerfGE 115, 97). Denn der BFH sah die dort entscheidungserhebliche Regelung in § 15 Abs. 3 Nr. 1 Alternative 2 EStG ohne Bagatellgrenze nur auf der Grundlage der einschränkenden Auslegung
StG als verfassungsrechtlich gerechtfertigt an.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.