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Landessozialgericht Hamburg 4. Senat L 4 AS 134/20 Urteil Aufhebung der Bewilligung von Leistungen der Grundsicherung bei Erzielung von Einkommen § 40

Aufhebung der Bewilligung von Leistungen der Grundsicherung bei Erzielung von Einkommen Orientierungssatz

  1. Nach §§ 40 Abs. 1 S. 1 SGB 2, 48 Abs. 1 S. 2 Nr. 3 SGB 10, 330 Abs. 3 SGB 2 ist die Bewilligung von Leistungen der Grundsicherung aufzuheben, wenn der Berechtigte Einkommen erzielt, das nach dem SGB 2 zum Wegfall seines Anspruchs auf Grundsicherungsleistungen geführt haben würde. Maßgeblich ist eine monatliche Bedarfsberechnung und Leistungsgewährung. Die bewilligte Leistung ist unabhängig von einem Verschulden aufzuheben. (Rn.8)
  2. Es gilt das Prinzip der monatsweisen Betrachtung. In § 24 Abs. 4 S. 1 SGB 2 hat der Gesetzgeber die Möglichkeit einer darlehensweisen Leistungsgewährung vorgesehen. (Rn.20) Tenor
  3. Die Berufung wird zurückgewiesen.
  4. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
  5. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand Randnummer 1 Der Kläger wendet sich gegen einen Aufhebung- und Erstattungsbescheid, mit dem der Beklagte die Bewilligung von Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) für den Monat September 2018 aufgehoben und die erbrachten Leistungen in Höhe von 969,57 Euro erstattet verlangt hat. Randnummer 2 Der 1974 geborene, im September 2018 erwerbsfähige Kläger stand im Bezug von laufenden Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II. Mit Bescheid vom
  6. April 2018 bewilligte der Beklagte ihm für den Zeitraum vom
  7. April 2018 bis zum
  8. März 2019 Leistungen in Höhe von 969,57 Euro monatlich (416,- Euro Regelbedarf, 9,57 Euro Mehrbedarf für dezentrale Warmwasseraufbereitung und 544,- Euro Kosten der Unterkunft und Heizung). Zum
  9. September 2018 nahm der Kläger eine Vollzeitbeschäftigung bei der Firma C. auf, was er dem Beklagten unverzüglich anzeigte. Ausweislich der Lohnabrechnung für September 2018 erhielt der Kläger in diesem Monat ein Gehalt in Höhe von brutto 2.000,- Euro und netto 1.393,72 Euro. Das Nettogehalt wurde am
  10. September 2018 auf das Konto des Klägers überwiesen. Randnummer 3 Der Beklagte stellte zunächst die Zahlungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II vorläufig ein (Bescheid vom
  11. September 2018) und hob sodann mit Bescheid vom
  12. November 2018 die Leistungsbewilligung ab Oktober 2018 auf. Der Kläger erhob hiergegen keinen Widerspruch, sodass die Bescheide bestandskräftig wurden. Randnummer 4 Ebenfalls am
  13. November 2018 erließ der Beklagte einen Aufhebungs- und Erstattungsbescheid, mit dem er die Leistungsbewilligung vom
  14. April 2018 für den Monat September 2018 ganz aufhob und vom Kläger einen Betrag in Höhe von 969,57 Euro erstattet verlangte. Gegen diesen Bescheid erhob der Kläger am
  15. Dezember 2018 Widerspruch. Zur Begründung trug er vor, er könne den zurückgeforderten Betrag von seinem geringen Gehalt nicht zurückzahlen und habe zudem noch weitere Schulden. Randnummer 5 Der Beklagte wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom
  16. April 2019 als unbegründet zurück. Durch das erzielte Einkommen sei im September 2018 eine Änderung der tatsächlichen Verhältnisse eingetreten, die ihn verpflichteten, den Bewilligungsbescheid insoweit zurückzunehmen. Der Kläger habe ein Bruttoeinkommen von 2.000,- Euro erzielt. Davon seien nach Abzug von Steuern, Abgaben und Freibeträgen 1.093,72 Euro anzurechnen. Dieser Betrag übersteige den Bedarf des Klägers für September 2018, sodass die Leistungsbewilligung in Höhe von 969,57 Euro aufzuheben und der gezahlte Betrag erstattet zu verlangen gewesen sei. Randnummer 6 Am
  17. Mai 2019 hat der Kläger Klage zum Sozialgericht Hamburg erhoben. Zur Begründung hat er vorgetragen, er habe dem Beklagten bereits am
  18. September 2018 die Arbeitsaufnahme mitgeteilt. Die letzte Zahlung des Beklagten in Höhe von 969,57 Euro habe er am
  19. August 2018 erhalten, hiermit habe er Miete, Warmwasser und seinen Lebensunterhalt im September 2018 finanziert. Erst am
  20. September 2018 habe er das erste Gehalt von seinem Arbeitgeber bekommen, dieses habe er für seinen Lebensunterhalt im Oktober 2018 eingesetzt. Er habe für September 2018 keinen doppelten Zufluss erhalten, weil das am Ende des Monats gezahlte Gehalt gerade nicht für die Bestreitung des Lebensunterhalts desselben Monats zur Verfügung gestanden habe. Vielmehr werde es regelmäßig für den Lebensunterhalt des Folgemonats eingesetzt. Er sei deshalb im September 2018 noch bedürftig im Sinne des SGB II gewesen, sodass die für diesen Monat gewährten Leistungen nicht zurückgefordert werden könnten. Das Erstattungsverlangen des Beklagten sei daher nicht berechtigt. Randnummer 7 Das Sozialgericht hat die Klage mit Gerichtsbescheid vom
  21. April 2020 abgewiesen. Die Klage sei zulässig, insbesondere fristgemäß erhoben. Sie sei jedoch nicht begründet. Der Aufhebungs- und Erstattungsbescheid vom
  22. November 2018 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom
  23. April 2019 sei rechtmäßig und verletze den Kläger nicht in seinen Rechten. Randnummer 8 Rechtsgrundlage der Aufhebung der Bewilligung sei § 40 Abs. 1 S. 1 SGB II i.V.m. § 48 Abs. 1 S. 2 Nr. 3 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) und § 330 Abs. 3 Drittes Buch Sozialgesetzbuch (SGB III). Hier sei im September 2018 – nach Erlass des Bewilligungsbescheids vom
  24. April 2018 – eine wesentliche Änderung der tatsächlichen Umstände eingetreten, da der Kläger eine Arbeit aufgenommen und hieraus am
  25. September 2018 ein Gehalt erhalten habe. Damit habe er Einkommen erzielt, welches nach den Vorschriften des SGB II zum Wegfall seines Anspruchs auf Grundsicherungsleistungen geführt haben würde. Nach § 11 Abs. 2 S. 1 SGB II seien laufende Einnahmen für den Monat zu berücksichtigen, in dem sie zufließen, und zwar unabhängig vom konkreten Tag ihrer Auszahlung. Denn der Gesetzgeber habe generell eine monatliche Bedarfsberechnung und Leistungsgewährung vorgesehen. Für den Fall der nachträglichen Erzielung von Einkommen sehe das Gesetz vor, dass der Beklagte die bereits bewilligte Leistung wieder aufheben und zurückfordern könne und zwar unabhängig von einem Verschulden des Klägers in Bezug auf den Zeitpunkt der erfolgten Mitteilung an den Beklagten und ohne dass der Beklagte hierbei einen Ermessensspielraum hätte. Anhaltspunkte für Fehler bei der Ermittlung des Bedarfs und des anzurechnenden Einkommens lägen nicht vor, insoweit werde auf die Ausführungen im Widerspruchsbescheid Bezug genommen. Die Erstattungsforderung finde ihre Rechtsgrundlage in § 50 Abs. 1 SGB X. Randnummer 9 Der Gerichtsbescheid ist dem Kläger am
  26. April 2020 zugestellt worden. Am
  27. Mai 2020 hat er Berufung eingelegt. Zur Begründung trägt er vor, er sei im September 2018 noch auf die Leistungen des Beklagten angewiesen gewesen. Er sei langzeitarbeitslos gewesen und habe keine Ersparnisse gehabt, um die Zeit bis zur Auszahlung des ersten Gehalts zu überbrücken. Er sei lediglich bereit, den Betrag zurückzuzahlen, um den sein Nettogehalt die erbrachten Leistungen überstiegen habe. Randnummer 10 Der Kläger beantragt, Randnummer 11 den Gerichtsbescheid vom
  28. April 2020 und den Aufhebungs- und Erstattungsbescheid vom
  29. November 2018 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom
  30. April 2019 aufzuheben Randnummer 12 Der Beklagte beantragt, Randnummer 13 die Berufung zurückzuweisen. Randnummer 14 Er verweist auf die Ausführungen im Widerspruchsbescheid und im angefochtenen Gerichtsbescheid. Randnummer 15 Am
  31. September 2020 bzw.
  32. Oktober 2020 haben sich die Beteiligten mit einer Entscheidung des Senats durch die Berichterstatterin als Einzelrichterin einverstanden erklärt. Randnummer 16 Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Beteiligten und des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Prozessakte sowie der Verwaltungsakte des Beklagten verwiesen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind. Entscheidungsgründe Randnummer 17 Der Senat entscheidet mit Einverständnis der Beteiligten durch die Berichterstatterin als Einzelrichterin (§ 155 Abs. 3 und 4 Sozialgerichtsgesetz – SGG). Randnummer 18 Die Berufung ist statthaft (§§ 143, 144 SGG) und auch im Übrigen zulässig. Sie ist jedoch nicht begründet. Zu Recht und mit zutreffender Begründung hat das Sozialgericht die Klage als zulässig angesehen, sie aber als unbegründet abgewiesen. Randnummer 19 Der angefochtene Bescheid ist zunächst formell rechtmäßig. Zwar hat der Beklagte den Kläger vor Erlass des Bescheids vom
  33. November 2018 nicht angehört und somit gegen die Vorschrift des § 24 SGB X verstoßen. Dieser Verstoß ist jedoch während des Widerspruchsverfahrens geheilt worden, § 41 Abs. 1 Nr. 3 SGB X (zur Möglichkeit der Heilung eines Verstoßes gegen § 24 SGB X im Widerspruchsverfahren vgl. BSG, Urteil vom 9.11.2010 – B 4 AS 37/09 R). Die entscheidungserheblichen Tatsachen waren dem Kläger durch die Begründung des Bescheids vom
  34. November 2018 bekannt gegeben worden. Durch die Einlegung des Widerspruchs hatte er auch Gelegenheit, sich zu diesen Tatsachen zu äußern. Randnummer 20 Der Bescheid ist auch materiell rechtmäßig. Zur Vermeidung von Wiederholungen nimmt der Senat insoweit gem. § 153 Abs. 2 SGG Bezug auf die Ausführungen im erstinstanzlichen Gerichtsbescheid, denen er sich anschließt. Ergänzend sei lediglich Folgendes angemerkt: Der Gesetzgeber hat die Deckungslücke, die entstehen kann, wenn Einkommen erst am Monatsende ausgezahlt wird, durchaus erkannt. Er ist für diesen Fall jedoch nicht vom Prinzip der monatsweisen Betrachtung abgewichen, sondern hat in § 24 Abs. 4 Satz 1 SGB II die Möglichkeit einer darlehensweisen Leistungsgewährung vorgesehen. Auch ein solches Darlehen ist dann zurückzuzahlen. Randnummer 21 Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG und folgt dem Ausgang in der Hauptsache. Randnummer 22 Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 160 Abs. 2 Nr. 1 oder 2 SGG nicht vorliegen.

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.