← Deutschland

Landessozialgericht Hamburg 4. Senat L 4 AS 291/20 Urteil Notwendigkeit der Weiterbildungsmaßnahme als Voraussetzung eines Anspruchs des Grundsicherun

Notwendigkeit der Weiterbildungsmaßnahme als Voraussetzung eines Anspruchs des Grundsicherungsberechtigten auf Leistungen zur Eingliederung - Ausschluss eines Wiedereinsetzungsgrundes bei unzulässiger Berufung Orientierungssatz

  1. Ein Anspruch auf Erteilung eines Bildungsgutscheins des Grundsicherungsberechtigten für eine Weiterbildungsmaßnahme zum Alltagsbegleiter und zur Betreuungskraft für Demenzkranke nach § 16 SGB 2 ist ausgeschlossen, wenn dafür keine Notwendigkeit besteht. Die erforderliche Notwendigkeit ist u. a. dann gegeben, wenn sich die Eingliederungschancen des Arbeitslosen nach der Maßnahme besser als vorher erweisen. Dies ist nicht der Fall, wenn die geltend gemachte Weiterbildungsmaßnahme die Fähigkeiten des Antragstellers überfordert. (Rn.6)
  2. Hat der Berufungskläger die Berufungsfrist des § 151 Abs. 1 SGG versäumt, so ist die Berufung als unzulässig zu verwerfen. Der bloße Irrtum über den Beginn der Berufungsfrist begründet keinen Wiedereinsetzungsgrund nach § 67 SGG. (Rn.18) Tenor
  3. Die Berufung wird als unzulässig verworfen.
  4. Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
  5. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand Randnummer 1 Zwischen den Beteiligten ist die Gewährung eines Bildungsgutscheins für eine Weiterbildungsmaßnahme streitig. Randnummer 2 Am
  6. Februar 2015 stellte die am xxxxx 1966 geborene Klägerin beim Beklagten einen Antrag auf Gewährung einer Weiterbildungsmaßnahme zur Alltagsbegleiterin und Betreuungskraft für Demenzkranke. Zur Begründung führte die Klägerin aus, dass der TÜV-Nord bereits im Juni 2013 ihre Eignung für diese Fortbildung festgestellt habe. Randnummer 3 Mit Bescheid vom
  7. März 2017 lehnte der Beklagte den Antrag auf Leistungen für die Teilnahme an einer beruflichen Weiterbildungsmaßnahme ab. Da bereits in der jüngeren Vergangenheit ein Rehabilitationsbedarf festgestellt und allein aufgrund der fehlenden Mitwirkung der Klägerin nicht habe durchgeführt werden können, sei weiterhin von einem Rehabilitationsbedarf auszugehen. Dieses sei aufgrund der Vorrangigkeit einer Rehabilitation unbedingt vor einer Förderung über Weiterbildung zu prüfen. Randnummer 4 Den hiergegen eingelegten Widerspruch der Klägerin vom
  8. März 2017 wies der Beklagte mit Bescheid vom
  9. Juli 2017 als unbegründet zurück, da die Voraussetzungen für die Gewährung eines Bildungsgutscheins für die Teilnahme an der Weiterbildung nicht vorlägen. Die beantragte Weiterbildung sei nicht notwendig. Das Verfahren für die Förderung der Teilhabe am Arbeitsleben zur beruflichen Rehabilitation nach dem Neunten Buch Sozialgesetzbuch (SGB IX) sei zu dem Verfahren zur Bewilligung einer Maßnahme zur beruflichen Weiterbildung nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) vorrangig zu durchlaufen und könne durch erneute Antragstellung bei der zuständigen Agentur für Arbeit wieder aufgenommen werden. Randnummer 5 Die Klägerin hat am
  10. August 2017 Klage beim Sozialgericht Hamburg erhoben. Die Entscheidung des Beklagten sei ermessenfehlerhaft erfolgt. Anders als von dem Beklagten angenommen sei das Rehabilitationsverfahren am
  11. Oktober 2011 beendet gewesen, so dass es zum Zeitpunkt der Antragstellung keine vorrangige Rehabilitationsmaßnahme gegeben habe. Randnummer 6 Das Sozialgericht hat die Klage mit Gerichtsbescheid vom
  12. September 2020 abgewiesen. Die Klägerin habe weder einen Anspruch auf die Erteilung des Bildungsgutscheins für eine Weiterbildungsmaßnahme zur Alltagsbegleiterin und Betreuungskraft für Demenzkranke noch einen Anspruch auf Neubescheidung ihres Antrags. Es fehle an der Notwendigkeit der Weiterbildungsmaßnahme für die berufliche Eingliederung aufgrund der bestehenden Arbeitslosigkeit.Notwendigkeit sei gegeben, wenn die Erwartung bestehe, dass die Eingliederungschancen nach der Maßnahme besser seien als vorher (positive Beschäftigungsprognose). Dies sei vorliegend nicht der Fall. Die Kammer gehe davon aus, dass die Weiterbildungsmaßnahme zur Alltagsbegleiterin und Betreuungskraft die Fähigkeiten der Klägerin überfordere. Randnummer 7 Der Gerichtsbescheid ist der Bevollmächtigten der Klägerin am
  13. September 2020 zugestellt worden. Diese hat der Klägerin den Gerichtsbescheid mit Anschreiben vom
  14. September 2020 weitergeleitet. Sie hat hierbei ausgeführt, dass die Klägerin gegen das Urteil bis zum
  15. Oktober 2020 Berufung einlegen könne. Sie weise darauf hin, dass der Schriftsatz mit der Berufungseinlegung an diesem Tag beim Sozialgericht oder Landessozialgericht Hamburg unter Angabe des Aktenzeichens eingehen müsse. Falls die Klägerin für das Berufungsverfahren anwaltliche Hilfe in Anspruch nehmen möchte, sei sie hierzu nicht bereit. Die Klägerin müsse sich dann eine andere Anwaltskanzlei suchen. Randnummer 8 Am Dienstag, den
  16. Oktober 2020 hat die Klägerin im Rechtsantragsdienst des Gerichts vorgesprochen und Berufung gegen den Gerichtsbescheid eingelegt. Sie habe den Gerichtsbescheid von ihrer Rechtsanwältin etwa am
  17. oder
  18. September 2020 bekommen. Demnächst gehe sie zu einer kostenlosen Rechtsberatung. Anschließend werde sie eine Berufungsbegründung bei Gericht einreichen. Randnummer 9 Die Klägerin stellt keinen Antrag. Randnummer 10 Der Beklagte beantragt, Randnummer 11 die Berufung zurückzuweisen. Randnummer 12 Der Senat hat den Prozesskostenhilfeantrag der Klägerin mit Beschluss vom
  19. Januar 2021 abgelehnt. Die Berufung sei unzulässig, weil die Klägerin mit ihrer Berufung die einmonatige Berufungsfrist gegenüber dem ihrer Prozessbevollmächtigten am
  20. September 2020 zugestellten Gerichtsbescheid nicht eingehalten habe. Gründe für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gem. § 67 Abs. 1 SGG seien nicht ersichtlich. Wenn die Klägerin zur Begründung der Fristversäumnis geltend mache, dass sie zunächst keine rechtliche Beratung habe einholen können, so hätte sie dies an der rechtzeitigen Berufungseinlegung jedenfalls nicht gehindert. Eine solche Beratung habe sie auch bei Aufsuchen des Rechtsantragsdienstes am
  21. Oktober 2020 noch nicht erfahren. Randnummer 13 Die Klägerin trägt daraufhin vor, dass sie das Schreiben ihrer Bevollmächtigten erst am
  22. September 2020 erhalten habe und legt einen am
  23. September 2020 in Lübeck abgestempelten Briefumschlag vor. Randnummer 14 Mit Übertragungsbeschluss vom
  24. März 2021 hat der Senat der Berichterstatterin, die zusammen mit den ehrenamtlichen Richtern entscheidet, das Verfahren nach § 153 Abs. 5 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) übertragen. Randnummer 15 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Prozessakte, die Verwaltungsakte und die Sitzungsniederschrift vom
  25. April 2021 ergänzend Bezug genommen. Entscheidungsgründe Randnummer 16 Die Berufung, über die der Senat gemäß § 153 Abs. 5 SGG durch die Berichterstatterin und die ehrenamtlichen Richter entscheiden konnte, hat keinen Erfolg. Randnummer 17 Die Berufung war als unzulässig zu verwerfen, weil die Klägerin die Berufungsfrist nicht gewahrt hat. Nach § 151 Absatz 1 SGG ist die Berufung bei dem Landessozialgericht innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils des Sozialgerichts einzulegen. Diese Frist hat die Klägerin versäumt, denn sie hat die Berufung gegen den am
  26. September 2020 zugestellten und mit ordnungsgemäßer Rechtsmittelbelehrung versehenen Gerichtsbescheid erst am
  27. Oktober 2020 und damit nach Ablauf der Rechtsmittelfrist am
  28. Oktober 2020 (§ 64 Abs. 1 und 2 SGG) eingelegt. Randnummer 18 Der Klägerin ist auch keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Die Klägerin hat keinen Wiedereinsetzungsgrund schlüssig vorgetragen und glaubhaft gemacht. Die Klägerin hat sich zunächst darauf berufen, dass sie nicht rechtzeitig eine rechtliche Beratung habe einholen können. Eine solche fehlende Beratung hat sie allerdings auch nicht gehindert, am
  29. Oktober 2020 Berufung einzulegen. Im weiteren Verfahren stützt sie sich darauf, dass ihr selbst der Gerichtsbescheid erst am
  30. September 2020 zugegangen sei und daher die Frist von ihr gewahrt worden sei. Der bloße Irrtum über den Beginn der Berufungsfrist begründet jedoch ebenfalls keinen Wiedereinsetzungsgrund, zumal die Bevollmächtigte der Klägerin diese auf den Ablauf der Frist unter Angabe des korrekten Datums hingewiesen hat und damit ein Irrtum nicht glaubhaft ist. Randnummer 19 Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG und folgt dem Ausgang des Rechtsstreits. Randnummer 20 Gründe für die Zulassung der Revision nach § 160 Abs. 2 Nr. 1 oder 2 SGG liegen nicht vor.

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.