F. für inhaltlich falsch hält – gerade alle Informationen, um von ihrem Widerspruchsrecht richtig und zutreffend Gebrauch machen zu können. So wurde auch richtig über die Textform und die 14-Tages-Frist aufgeklärt. Vor diesem Hintergrund sind im vorliegenden Fall keine gesteigerten Anforderungen mehr an das erforderliche Umstandsmoment zu stellen. In Anbetracht dieser Gesamtumstände musste die Beklagte im Jahr 2019 nicht mehr damit rechnen, dass die Wirksamkeit des Versicherungsvertrages angezweifelt wird. Sie durfte sich vielmehr auf Wirksamkeit des Vertrages einstellen. Randnummer 50 b) Vertrag 2: Nr. LV ...: VN M. P./ M. Randnummer 51 Das erforderliche Zeitmoment liegt auch hier unzweifelhaft vor, da zwischen dem Abschluss des Versicherungsvertrages im Jahr 2006 und der Widerspruchserklärung aus dem Jahr 2018 ein Zeitraum von fast 13 Jahren liegt. Für das Umstandsmoment kommt es in erster Linie auf das Verhalten des Berechtigten - hier der VN2 - an, weil mit der Verwirkung die illoyal verspätete Geltendmachung von Rechten gegenüber dem Verpflichteten ausgeschlossen werden soll. Wenn das Umstandsmoment sich auch nicht durch Zeitablauf erübrigt, besteht gleichwohl eine Wechselwirkung zwischen Umstands- und Zeitmoment (vgl. BGH, Urteil vom 19.10.2005 - XII ZR 224/03, Rn. 23; Urteil vom 19.12.2000 - X ZR 150/98, Rn. 43 - juris). Je länger der abgelaufene Zeitraum ist, umso geringer dürfen die Anforderungen an das Umstandsmoment sein. Randnummer 52 Angesichts eines Zeitraumes von fast 13 Jahren zwischen Vertragsabschluss und Widerspruch rechtfertigt eine Gesamtwürdigung aller Umstände des vorliegenden Einzelfalles die Annahme, dass die Beklagte im Jahre 2018 nicht mehr mit einem Widerruf rechnen musste und auch die VN2 insoweit nicht mehr schutzwürdig erscheint. Die VN2 hat nach Zusendung der Police die Beitragszahlung aufgenommen. Sie hat zusätzlich jährliche schriftliche Informationen über die Wertentwicklung des Vertrages von der Beklagten entgegengenommen, ohne irgendetwas zu beanstanden. Ein besonders gravierender Umstand für die Annahme schutzwürdigen Vertrauens der Beklagten ist vor allem auch der lange Zeitraum, der zwischen der Kündigung des Vertrages und der Auszahlung des Rückkaufswerts im Jahr 2007 und dem Widerspruch nach § 5a VVG a. F. im Jahr 2018 vergangen ist. Für die Beklagte war somit der Versicherungsvertrag bereits für mehr als elfeinhalb Jahre faktisch vollständig beendet, bevor die Klägerin den Widerspruch erklärt hat. Dies gilt auch unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, wonach eine Kündigung des Versicherungsnehmers und die Rückabwicklung des Versicherungsvertrags auch viele Jahre vor Erklärung des Widerspruchs, der Ausübung des Widerspruchsrechts nicht grundsätzlich entgegensteht. Denn der Versicherungsnehmer konnte sein Wahlrecht zwischen Kündigung und Widerruf mangels ordnungsgemäßer Belehrung nicht sachgerecht ausüben (vgl. BGH, Urt. v. 16.10.2013 – IV ZR 52/12; Urt. v. 28.09.2014 - IV ZR 210/14) und der Versicherer grundsätzlich kein schutzwürdiges Vertrauen in Anspruch nehmen kann, weil er die Situation selbst herbeigeführt hat (vgl. BGH, Urt. v. 01.06.2016 – IV ZR 343/15 m. w. N.). Dennoch ist auch der Zeitraum, der zwischen Kündigung und Widerspruch vergangen ist, als eigenständiges Umstandsmoment im Rahmen der Gesamtabwägung zur Verwirkung zu berücksichtigen (vgl. Brandenburgisches Oberlandesgericht, Urt. v. 12.08.2019, Az. 11 U 95/18). Zudem dient die Ausübung des Gestaltungsrechts hier erkennbar dem ausschließlichen Ziel, eine deutliche Renditeerhöhung zu erreichen. Dies zeigt sich bereits daran, dass die VN2 ihre Rückgewähransprüche im Rahmen eines Forderungskaufvertrages an die Klägerin als gewerbliche Policenaufkäuferin abgetreten hat. Eine solche Zielsetzung, seine Rendite zu Lasten der Versichertengemeinschaft zu maximieren, ist nicht schutzwürdig (vgl. OLG München, Beschluss vom 12.02.2019, Anlage B 43). Randnummer 53 Bei der vorliegenden Einzelfallwürdigung kommt zudem noch entscheidend hinzu, dass die streitgegenständliche Widerspruchsbelehrung formal und inhaltlich ordnungsgemäß sein dürfte. Das Gesetz fordert eine „drucktechnisch deutliche Form“. Diese Form ist hier gewahrt, die Belehrung ist drucktechnisch ausreichend hervorgehoben. Die Belehrung fällt durch ihre Gestaltung auch beim flüchtigen Durchlesen des nur zweiseitigen Policenbegleitschreibens sofort ins Auge. Im vorliegenden Fall genügt – da es sich um ein nur zweiseitiges Schreiben handelt – als Hervorhebungsmerkmal das Einrücken des kurzen Absatzes, zumal das Schreiben nur einen eingerückten (zusammenhängenden) Absatz enthält und auf der zweiten Seite nur eine Einrückung vorhanden ist. Das genügt, die Aufmerksamkeit des Versicherungsnehmers zu erregen. Es kann daher dahinstehen, ob die Belehrung zusätzlich in Fettdruck gehalten war. Die Widerspruchsbelehrung nimmt auch ausreichend auf die beizufügenden Unterlagen Bezug. Die Bezugnahme auf den Erhalt der „Versicherungsurkunde“ ist insoweit zutreffend und ausreichend, wie auch das Hanseatische Oberlandesgericht bereits mehrfach bestätigt hat (vgl. etwa Beschluss vom 28.05.2018, Anlage B38). Und selbst wenn man dies anders sehen sollte, so hätte die streitgegenständliche Widerspruchsbelehrung der VN zumindest nicht die Möglichkeit genommen, ihr Rücktrittsrecht im Wesentlichen unter denselben Bedingungen wie bei Mitteilung zutreffender Informationen auszuüben (vgl. hierzu EuGH, Urt. v. 19.12.2019, Az. C-355/18; Hanseatisches Oberlandesgericht, Beschluss vom 12.02.2020, Anlage B41). Vielmehr hatte sie aufgrund der streitgegenständlichen Belehrung – unabhängig davon, ob man
F. für inhaltlich falsch hält – gerade alle Informationen, um von ihrem Widerspruchsrecht richtig und zutreffend Gebrauch machen zu können. So wurde auch richtig über die Textform und die 30-Tages-Frist aufgeklärt. Vor diesem Hintergrund sind im vorliegenden Fall keine gesteigerten Anforderungen mehr an das erforderliche Umstandsmoment zu stellen. In Anbetracht dieser Gesamtumstände musste die Beklagte im Jahr 2018 nicht mehr damit rechnen, dass die Wirksamkeit des Versicherungsvertrages angezweifelt wird. Sie durfte sich vielmehr auf Wirksamkeit des Vertrages einstellen. Randnummer 54 c) Vertrag 3: Nr. LV ...: VN J. M. Randnummer 55 Das erforderliche Zeitmoment liegt auch hier unzweifelhaft vor, da zwischen dem Abschluss des Versicherungsvertrages im Jahr 1995 und der Widerspruchserklärung aus dem Jahr 2018 ein Zeitraum von 23 Jahren liegt. Für das Umstandsmoment kommt es in erster Linie auf das Verhalten des Berechtigten - hier des VN3 - an, weil mit der Verwirkung die illoyal verspätete Geltendmachung von Rechten gegenüber dem Verpflichteten ausgeschlossen werden soll. Wenn das Umstandsmoment sich auch nicht durch Zeitablauf erübrigt, besteht gleichwohl eine Wechselwirkung zwischen Umstands- und Zeitmoment (vgl. BGH, Urteil vom 19.10.2005 - XII ZR 224/03, Rn. 23; Urteil vom 19.12.2000 - X ZR 150/98, Rn. 43 - juris). Je länger der abgelaufene Zeitraum ist, umso geringer dürfen die Anforderungen an das Umstandsmoment sein. Randnummer 56 Angesichts eines Zeitraumes von 23 Jahren zwischen Vertragsabschluss und Widerspruch rechtfertigt eine Gesamtwürdigung aller Umstände des vorliegenden Einzelfalles die Annahme, dass die Beklagte im Jahre 2018 nicht mehr mit einem Widerruf rechnen musste und auch der VN3 insoweit nicht mehr schutzwürdig erscheint. Der VN3 hat nach Zusendung der Police die Beitragszahlung aufgenommen. Er hat zusätzlich jährliche schriftliche Informationen über die Wertentwicklung des Vertrages von der Beklagten entgegengenommen, ohne irgendetwas zu beanstanden. Er hat die Versicherung im Jahr 2003 beitragsfrei gestellt und lebte den Vertrag damit aktiv. Ein besonders gravierender Umstand für die Annahme schutzwürdigen Vertrauens der Beklagten ist vor allem auch der lange Zeitraum, der zwischen der Abrechnung des Vertrages und der Auszahlung des Rückkaufswerts im Jahr 2012 und dem Widerspruch nach § 5a VVG a. F. im Jahr 2018 vergangen ist. Für die Beklagte war somit der Versicherungsvertrag bereits für ca. fünfeinhalb Jahre faktisch vollständig beendet, bevor die Klägerin den Widerspruch erklärt hat. Dies gilt auch unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, wonach eine Kündigung des Versicherungsnehmers und die Rückabwicklung des Versicherungsvertrags auch viele Jahre vor Erklärung des Widerspruchs, der Ausübung des Widerspruchsrechts nicht grundsätzlich entgegensteht. Denn der Versicherungsnehmer konnte sein Wahlrecht zwischen Kündigung und Widerruf mangels ordnungsgemäßer Belehrung nicht sachgerecht ausüben (vgl. BGH, Urt. v. 16.10.2013 – IV ZR 52/12; Urt. v. 28.09.2014 - IV ZR 210/14) und der Versicherer grundsätzlich kein schutzwürdiges Vertrauen in Anspruch nehmen kann, weil er die Situation selbst herbeigeführt hat (vgl. BGH, Urt. v. 01.06.2016 – IV ZR 343/15 m. w. N.). Dennoch ist auch der Zeitraum, der zwischen Kündigung und Widerspruch vergangen ist, als eigenständiges Umstandsmoment im Rahmen der Gesamtabwägung zur Verwirkung zu berücksichtigen (vgl. Brandenburgisches Oberlandesgericht, Urt. v. 12.08.2019, Az. 11 U 95/18). Zudem dient die Ausübung des Gestaltungsrechts hier erkennbar dem ausschließlichen Ziel, eine deutliche Renditeerhöhung zu erreichen. Dies zeigt sich bereits daran, dass der VN3 seine Rückgewähransprüche im Rahmen eines Forderungskaufvertrages an die Klägerin als gewerbliche Policenaufkäuferin abgetreten hat. Eine solche Zielsetzung, seine Rendite zu Lasten der Versichertengemeinschaft zu maximieren, ist nicht schutzwürdig (vgl. OLG München, Beschluss vom 12.02.2019, Anlage B 43). Randnummer 57 Bei der vorliegenden Einzelfallwürdigung kommt zudem noch entscheidend hinzu, dass die streitgegenständliche Widerspruchsbelehrung dem VN3 nicht die Möglichkeit genommen hat, sein Rücktrittsrecht im Wesentlichen unter denselben Bedingungen wie bei Mitteilung zutreffender Informationen auszuüben (vgl. hierzu EuGH, Urt. v. 19.12.2019, Az. C-355/18). Denn die streitgegenständliche Belehrung ist jedenfalls nach Auffassung der Kammer formal ausreichend. Das Gesetz fordert eine „drucktechnisch deutliche Form“. Diese Form ist hier gewahrt. Die Belehrung fällt durch ihre Gestaltung auch beim flüchtigen Durchlesen des nur zweiseitigen Policenbegleitschreibens sofort ins Auge. Im vorliegenden Fall genügt – da es sich um ein nur zweiseitiges Schreiben handelt – als Hervorhebungsmerkmal das Einrücken des kurzen Absatzes, zumal das Schreiben nur einen eingerückten (zusammenhängenden) Absatz enthält und auf der zweiten Seite nur eine Einrückung vorhanden ist. Das genügt, die Aufmerksamkeit des Versicherungsnehmers zu erregen. Inhaltlich leidet sie allenfalls an dem Mangel, dass der Fristbeginn statt ausdrücklich an den Zugang des Versicherungsscheins, der Versicherungsbedingungen sowie der Verbraucherinformation lediglich von dem „Zugang dieses Briefes“ abhängig gemacht wurde. Durch diesen ggf. inhaltlichen Mangel wurde dem VN3 jedoch nicht nach den Maßgaben des EuGH die Möglichkeit genommen, sein Rücktrittsrecht im Wesentlichen unter denselben Bedingungen wie bei Mitteilung zutreffender Informationen auszuüben. Denn wie sich aus dem Policenbegleitschreiben klar und eindeutig ergibt, enthält dieser Brief außerdem die Versicherungsurkunde, in der sich wiederum nicht nur der Versicherungsschein, sondern auch die Allgemeinen Versicherungsbedingungen und die weiteren Verbraucherinformationen nach § 10a VAG (a. F.) befinden, damit also sämtliche der in § 5a Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 VVG a. F. genannten Unterlagen. Hierdurch wird für jeden Versicherungsnehmer in unmissverständlicher Weise klar, dass der Beginn der Widerspruchsfrist den Erhalt des gesamten Briefinhalts, insbesondere den Erhalt der Versicherungsurkunde mit den dort enthaltenen Unterlagen voraussetzt. Folglich wurde dem VN3 hier nach den Maßgaben des EuGH gerade nicht die Möglichkeit genommen, sein Rücktrittsrecht im Wesentlichen unter denselben Bedingungen wie bei Mitteilung zutreffender Informationen auszuüben. Vielmehr hatte er aufgrund der streitgegenständlichen Belehrung – unabhängig davon, ob man
F. für inhaltlich falsch hält – gerade alle Informationen, um von seinem Widerspruchsrecht richtig und zutreffend Gebrauch machen zu können. So wurde auch richtig über die Schriftform und die 14-Tages-Frist aufgeklärt. Vor diesem Hintergrund sind im vorliegenden Fall keine gesteigerten Anforderungen mehr an das erforderliche Umstandsmoment zu stellen. In Anbetracht dieser Gesamtumstände musste die Beklagte im Jahr 2018 nicht mehr damit rechnen, dass die Wirksamkeit des Versicherungsvertrages angezweifelt wird. Sie durfte sich vielmehr auf Wirksamkeit des Vertrages einstellen. Randnummer 58 d) Vertrag 4: Nr. LV ...: VN C. S. Randnummer 59 Das erforderliche Zeitmoment liegt auch hier unzweifelhaft vor, da zwischen dem Abschluss des Versicherungsvertrages im Jahr 1998 und der Widerspruchserklärung aus dem Jahr 2016 ein Zeitraum mehr als achtzehneinhalb Jahren liegt. Für das Umstandsmoment kommt es in erster Linie auf das Verhalten des Berechtigten - hier der VN4 - an, weil mit der Verwirkung die illoyal verspätete Geltendmachung von Rechten gegenüber dem Verpflichteten ausgeschlossen werden soll. Wenn das Umstandsmoment sich auch nicht durch Zeitablauf erübrigt, besteht gleichwohl eine Wechselwirkung zwischen Umstands- und Zeitmoment (vgl. BGH, Urteil vom 19.10.2005 - XII ZR 224/03, Rn. 23; Urteil vom 19.12.2000 - X ZR 150/98, Rn. 43 - juris). Je länger der abgelaufene Zeitraum ist, umso geringer dürfen die Anforderungen an das Umstandsmoment sein. Randnummer 60 Angesichts eines Zeitraumes von mehr als achtzehneinhalb Jahren zwischen Vertragsabschluss und Widerspruch rechtfertigt eine Gesamtwürdigung aller Umstände des vorliegenden Einzelfalles die Annahme, dass die Beklagte im Jahre 2016 nicht mehr mit einem Widerruf rechnen musste und auch die VN4 insoweit nicht mehr schutzwürdig erscheint. Die VN4 hat nach Zusendung der Police die Beitragszahlung aufgenommen. Sie hat zusätzlich jährliche schriftliche Informationen über die Wertentwicklung des Vertrages von der Beklagten entgegengenommen, ohne irgendetwas zu beanstanden. Ein besonders gravierender Umstand für die Annahme schutzwürdigen Vertrauens der Beklagten ist vor allem auch der lange Zeitraum, der zwischen der Ausübung des Kapitalwahlrechts der VN4 und dem Ablauf des Vertrages zum Ende des Jahres 2002 samt Abrechnung und Auszahlung der Vertragsleistung zum Jahreswechsel 2002/2003 und dem Widerspruch nach § 5a VVG a. F. im Jahr 2016 vergangen ist. Für die Beklagte war somit der Versicherungsvertrag bereits für mehr als dreizehneinhalb Jahre vollständig beendet, bevor die Klägerin den Widerspruch erklärt hat. Zudem dient die Ausübung des Gestaltungsrechts hier erkennbar dem ausschließlichen Ziel, eine deutliche Renditeerhöhung zu erreichen. Dies zeigt sich bereits daran, dass die VN4 ihre Rückgewähransprüche im Rahmen eines Forderungskaufvertrages an die Klägerin als gewerbliche Policenaufkäuferin abgetreten hat. Eine solche Zielsetzung, seine Rendite zu Lasten der Versichertengemeinschaft zu maximieren, ist nicht schutzwürdig (vgl. OLG München, Beschluss vom 12.02.2019, Anlage B 43). Randnummer 61 Bei der vorliegenden Einzelfallwürdigung kommt zudem noch entscheidend hinzu, dass die streitgegenständliche Widerspruchsbelehrung der VN4 nicht die Möglichkeit genommen hat, ihr Rücktrittsrecht im Wesentlichen unter denselben Bedingungen wie bei Mitteilung zutreffender Informationen auszuüben (vgl. hierzu EuGH, Urt. v. 19.12.2019, Az. C-355/18). Denn die streitgegenständliche Belehrung ist jedenfalls nach Auffassung der Kammer formal ausreichend. Das Gesetz fordert eine „drucktechnisch deutliche Form“. Diese Form ist hier gewahrt. Die Belehrung fällt durch ihre Gestaltung auch beim flüchtigen Durchlesen des nur zweiseitigen Policenbegleitschreibens sofort ins Auge. Im vorliegenden Fall genügt – da es sich um ein nur zweiseitiges Schreiben handelt – als Hervorhebungsmerkmal das Einrücken des kurzen Absatzes, zumal das Schreiben nur einen eingerückten (zusammenhängenden) Absatz enthält und auf der zweiten Seite nur eine Einrückung vorhanden ist. Das genügt, die Aufmerksamkeit des Versicherungsnehmers zu erregen. Inhaltlich leidet sie allenfalls an dem Mangel, dass der Fristbeginn statt ausdrücklich an den Zugang des Versicherungsscheins, der Versicherungsbedingungen sowie der Verbraucherinformation lediglich von dem „Zugang dieses Briefes“ abhängig gemacht wurde. Durch diesen ggf. inhaltlichen Mangel wurde der VN4 jedoch nicht nach den Maßgaben des EuGH die Möglichkeit genommen, ihr Rücktrittsrecht im Wesentlichen unter denselben Bedingungen wie bei Mitteilung zutreffender Informationen auszuüben. Denn wie sich aus dem Policenbegleitschreiben klar und eindeutig ergibt, enthält dieser Brief außerdem die Versicherungsurkunde, in der sich wiederum nicht nur der Versicherungsschein, sondern auch die Allgemeinen Versicherungsbedingungen und die weiteren Verbraucherinformationen nach § 10a VAG (a. F.) befinden, damit also sämtliche der in § 5a Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 VVG a. F. genannten Unterlagen. Hierdurch wird für jeden Versicherungsnehmer in unmissverständlicher Weise klar, dass der Beginn der Widerspruchsfrist den Erhalt des gesamten Briefinhalts, insbesondere den Erhalt der Versicherungsurkunde mit den dort enthaltenen Unterlagen voraussetzt. Folglich wurde der VN4 hier nach den Maßgaben des EuGH gerade nicht die Möglichkeit genommen, ihr Rücktrittsrecht im Wesentlichen unter denselben Bedingungen wie bei Mitteilung zutreffender Informationen auszuüben. Vielmehr hatte sie aufgrund der streitgegenständlichen Belehrung – unabhängig davon, ob man
F. für inhaltlich falsch hält – gerade alle Informationen, um von ihrem Widerspruchsrecht richtig und zutreffend Gebrauch machen zu können. So wurde auch richtig über die Schriftform und die 14-Tages-Frist aufgeklärt. Vor diesem Hintergrund sind im vorliegenden Fall keine gesteigerten Anforderungen mehr an das erforderliche Umstandsmoment zu stellen. In Anbetracht dieser Gesamtumstände musste die Beklagte im Jahr 2016 nicht mehr damit rechnen, dass die Wirksamkeit des Versicherungsvertrages angezweifelt wird. Sie durfte sich vielmehr auf Wirksamkeit des Vertrages einstellen. 2. Randnummer 62 Mit Entfall des Hauptanspruches entfällt auch der Anspruch auf die Nebenforderungen. II. Randnummer 63 Die prozessualen Nebenentscheidungen ergehen nach §§ 91, 269, 709 S. 1 und. S. 2 ZPO.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.