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Landessozialgericht Hamburg 4. Senat L 4 AS 255/19 Urteil Aufhebung eines Verwaltungsaktes wegen grob fahrlässiger Unkenntnis dessen Rechtswidrigkeit 

Aufhebung eines Verwaltungsaktes wegen grob fahrlässiger Unkenntnis dessen Rechtswidrigkeit - Aufhebung der Bewilligung von Leistungen der Grundsicherung Orientierungssatz

  1. Zu Unrecht empfangene Leistungen der Grundsicherung sind nach § 40 Abs. 1 S. 1, Abs. 2 Nr. 3 SGB 2 i. V. m. § 45 SGB 10 und § 330 Abs. 2 SGB 3 vom Leistungsempfänger zu erstatten. Der Begünstigte kann sich nicht auf Vertrauen berufen, soweit er die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsakts kannte oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht kannte. Für ihn besteht die Obliegenheit, einen Bewilligungsbescheid zu lesen. Ist die Fehlerhaftigkeit des Bescheides so offensichtlich, dass es keiner detaillierten Prüfung i. S. einer eigenen Berechnung bedarf, so ist dem Adressaten des Verwaltungsaktes zumindest grobe Fahrlässigkeit vorzuwerfen. (Rn.17)
  2. Zu den Obliegenheiten des Leistungsempfängers gehört es, erhaltene Bescheide selbst zu lesen, wenn auch nicht im Einzelnen zu prüfen. (Rn.27) Verfahrensgang vorgehend SG Hamburg, kein Datum verfügbar, S 39 AS 300/15 Tenor Die Berufung wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand Randnummer 1 Im Streit steht die teilweise Aufhebung und Rückforderung von Leistungen für Unterkunftskosten nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) für den Zeitraum von Dezember 2013 bis Mai
  3. Randnummer 2 Die Klägerin zu
  4. trennte sich Ende 2012 von ihrem Ehemann und beantragte mit ihren drei Kindern – der Klägerin zu
  5. sowie den Söhnen M. und K. – Leistungen nach dem SGB II. Mit Bewilligungsbescheid vom
  6. November 2012 in der Gestalt des Änderungsbescheids vom
  7. Januar 2013 wurden der Bedarfsgemeinschaft für den Zeitraum Dezember 2012 bis Mai 2013 Leistungen nach dem SGB II einschließlich Bedarfe für Unterkunft und Heizung bewilligt. Randnummer 3 Die Klägerin zu
  8. schloss am
  9. Januar 2013 einen Mietvertrag für die Wohnung B. ab
  10. Februar
  11. Die Miete betrug monatlich 590,96 Euro, bestehend aus der Nettokaltmiete in Höhe von 439,70 Euro, den Vorauszahlungen für Betriebskosten in Höhe von 127,59 Euro und den Vorauszahlungen für Heizungs- und Warmwasserkosten in Höhe von 23,67 Euro. Im Frühjahr 2013 zog die Klägerin zu
  12. mit den drei Kindern von der gemeinsam mit dem Ehemann bewohnten Wohnung im G. in die Wohnung B.. Für die Zeit von Februar 2013 bis Mai 2013 wurde der Bedarfsgemeinschaft zusätzlich zu den bewilligten Kosten für Unterkunft und Heizung eine Doppelmiete in Höhe von 255,63 Euro ausgezahlt, ohne dass die Bewilligungsbescheide für diesen Zeitraum geändert wurden. Randnummer 4 Mit Bescheid vom
  13. Mai 2013 in der Gestalt des Änderungsbescheids vom
  14. September 2013 wurden der Bedarfsgemeinschaft für den Zeitraum von Juni 2013 bis November 2013 Leistungen nach dem SGB II bewilligt. Als Bedarfe für Unterkunft und Heizung wurden in den Berechnungsbögen der Bescheide die Grundmiete in Höhe von 439,70 Euro, Heizungskosten in Höhe von 23,67 Euro, Nebenkosten in Höhe von 127,59 Euro und eine Doppelmiete in Höhe von 255,63 Euro berücksichtigt. Randnummer 5 Seit dem
  15. Juli 2013 wohnte der Sohn K. nicht mehr bei der Klägerin zu 1., sondern in einer Wohngruppe. Mit Bewilligungsbescheid vom
  16. November 2013 in der Gestalt des Änderungsbescheids vom
  17. November 2013 wurden der verbleibenden dreiköpfigen Bedarfsgemeinschaft für den Zeitraum von Dezember 2013 bis Mai 2014 Leistungen nach dem SGB II bewilligt. Als Bedarfe für Unterkunft und Heizung wurden in den Berechnungsbögen der Bescheide insgesamt berücksichtigt: Randnummer 6 Grundmiete 439,70 Euro Randnummer 7 Heizung 23,67 Euro Randnummer 8 Nebenkosten 127,59 Euro Randnummer 9 Doppelmiete 255,63 Euro. Randnummer 10 Bewilligt wurden für die Klägerin zu
  18. monatlich Leistungen für die Bedarfe für Unterkunft und Heizung in Höhe von 282,19 Euro. Für die Klägerin zu
  19. wurden im Dezember 2013 für die Bedarfe für Unterkunft und Heizung 184,99 Euro bewilligt, für die Monate Januar bis Mai 2014 monatlich 189,99 Euro. Randnummer 11 Mit Weiterbewilligungsantrag vom
  20. Mai 2014 reichte die Klägerin zu
  21. ein Mieterhöhungsschreiben ein. Daraufhin teilte der Beklagte der Klägerin zu
  22. mit Schreiben vom
  23. Mai 2014 mit, dass sie und die Klägerin zu
  24. für den Zeitraum von März 2013 bis Mai 2014 Leistungen nach dem SGB II in Höhe von 2.608,97 Euro und 1.225,48 Euro zu Unrecht bekommen hätten. Grund für die Überzahlung sei gewesen, dass ihnen für den Zeitraum vom
  25. März 2013 bis
  26. Mai 2014 zu hohe Kosten der Unterkunft gewährt worden seien. Sie hätten nur im Februar 2013 eine Doppelmiete zu zahlen gehabt. Weitere Doppelmieten seien nicht angefallen. Sie hätten in den Bewilligungsbescheiden erkennen müssen, dass ihnen zu hohe Leistungen bewilligt worden seien. Die Klägerin zu
  27. nahm mit Schreiben vom
  28. Juni 2014 Stellung. Es sei bekannt gewesen, dass nur eine Doppelmiete zu zahlen gewesen sei. Die nachfolgenden Bescheide habe sie aufgrund der schwierigen Berechnungen nicht im Einzelnen geprüft. Sie habe immer alles richtig angegeben und auf die Richtigkeit der Bescheide vertraut. Randnummer 12 Am
  29. Juni 2014 erließ der Beklagte gegenüber den Klägerinnen einen Bescheid über die Aufhebung und Erstattung von Leistungen für den Zeitraum vom
  30. März 2013 bis
  31. Mai 2014, mit dem er die Bewilligung von Leistungen für Unterkunft und Heizung jeweils teilweise aufhob. Insgesamt machte der Beklagte eine Erstattungsforderung gegenüber der Klägerin zu
  32. in Höhe von 2.608,97 Euro geltend und gegenüber der Klägerin zu
  33. in Höhe von 1.225,45 Euro. Zur Begründung führte er aus, Grund für die Überzahlung sei gewesen, dass den Klägerinnen für den Zeitraum vom
  34. März 2013 bis
  35. Mai 2014 zu hohe Kosten der Unterkunft gewährt worden seien. Sie hätten nur im Februar 2013 eine Doppelmiete zu leisten gehabt. Sie hätten in den Bewilligungsbescheiden erkennen müssen, dass ihnen zu hohe Leistungen bewilligt worden seien. Als Rechtsgrundlage für die Aufhebung wurde § 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch (SGB X) genannt. Randnummer 13 Mit Schreiben vom
  36. Juni 2014 legten die Klägerinnen Widerspruch gegen den Aufhebungs- und Erstattungsbescheid vom
  37. Juni 2014 ein. Die Klägerin zu
  38. führte aus, sie habe nicht bemerkt, dass die Doppelmiete von März 2013 bis Mai 2014 weitergezahlt worden sei. Dies habe sie erst durch die Anhörung erfahren. Sie habe sich Anfang des Jahres 2013 in einer schwierigen Situation befunden (Trennung vom Ehemann, Suche nach einer Wohnung, Betreuung der Kinder, konfliktbelastete Situation mit Sohn K.). In dieser Zeit habe sie sich nicht mit den Bewilligungsbescheiden genau befassen können. Auch sei die Zahlung der Doppelmiete für sie in keiner Weise ersichtlich gewesen. Die neue Miete werde aufgrund ihrer schwierigen Situation direkt an die Vermieterin gezahlt. Sie habe umfangreiche, sehr komplizierte Bewilligungsbescheide erhalten. Außerdem habe sie immer zutreffende Angaben in ihren Weiterbewilligungsanträgen gemacht. Sie habe immer auf die Richtigkeit der Bescheide und die korrekte Umsetzung ihrer Angaben durch die Behörde vertraut. Randnummer 14 Der Beklagte wies den Widerspruch der Klägerinnen mit Widerspruchsbescheid vom
  39. Januar 2015 zurück. In Abänderung des Bescheids vom
  40. Juni 2014 wurde mit dem Widerspruchsbescheid nur noch die Entscheidung vom
  41. November 2013 in der Fassung des Änderungsbescheids vom
  42. November 2013 teilweise zurückgenommen und von den Klägerinnen nunmehr jeweils ein Betrag in Höhe von 511,26 Euro erstattet verlangt. Monatlich ergebe sich für die Zeit von Dezember 2013 bis Mai 2014 jeweils für die Klägerinnen ein Erstattungsbetrag in Höhe von 85,21 Euro. Zur Begründung der Zurückweisung des Widerspruchs nach der Abänderung führte der Beklagte aus, dass die Bewilligung aus dem Bescheid vom
  43. November 2013 in der Fassung des Änderungsbescheides vom
  44. November 2013 für den Zeitraum vom
  45. Dezember 2013 bis zum
  46. Mai 2014 teilweise gemäß § 45 Abs. 2 Nr. 3 SGB X zurückzunehmen und die für diesen Zeitraum zu Unrecht bezogenen Leistungen gemäß § 50 Abs. 1 SGB X zu erstatten gewesen seien. Die Voraussetzungen hätten vorgelegen. Der Klägerin zu 1., deren Handeln sich die Klägerin zu
  47. zurechnen lassen müsse, sei insbesondere grob fahrlässiges Verhalten im Sinne von § 45 Abs. 2 Satz 3 Nr. 3 SGB X vorzuwerfen. Die Klägerin zu
  48. habe schon bei grober Durchsicht der den Bewilligungsbescheiden beigefügten Berechnungsbögen erkennen können und müssen, dass der Bedarfsgemeinschaft eine Doppelmiete für den Zeitraum von Februar 2013 bis Mai 2014 bewilligt worden sei, obwohl hierauf nur ein Anspruch für Februar 2013 bestanden habe. Randnummer 15 Hiergegen haben die Klägerinnen am
  49. Januar 2015 Klage beim Sozialgericht Hamburg erhoben. Zur Begründung der Klagen haben sie auf ihre Ausführungen im Widerspruchsverfahren verwiesen. Randnummer 16 In der mündlichen Verhandlung am
  50. August 2019 hat die Klägerin zu
  51. auf Befragung des Gerichts ergänzend vorgetragen, dass sie sich den Bewilligungsbescheid vom
  52. November 2013 angeschaut habe. Es sei ihr aber nicht aufgefallen, dass bei den Bedarfen für Unterkunft und Heizung eine Doppelmiete aufgeführt worden sei. Die Bedeutung des Wortes Doppelmiete verstehe sie. Es bedeute, dass man für zwei Wohnungen bezahlen müsse. Sie habe nicht jedes Wort in dem Bescheid geprüft. Sie sei davon ausgegangen, dass es richtig sei, was ihr die Behörde schicke. Das Geld für Dezember 2013 bis Mai 2014 habe sie ausgegeben. Randnummer 17 Das Sozialgericht hat die Klage mit Urteil vom
  53. August 2019 abgewiesen. Die Aufhebung der ursprünglichen Bewilligungsentscheidung für den streitgegenständlichen Zeitraum finde ihre Rechtsgrundlage in § 40 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 3 SGB II i.V.m. § 45 SGB X und i.V.m. § 330 Abs. 2 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch (SGB III). Die Aufhebung sei formell rechtmäßig, insbesondere seien die Klägerinnen mit Schreiben vom
  54. Mai 2014 vor Erlass der Bescheide angehört worden. Es sei für eine ordnungsgemäße Anhörung nicht schädlich, dass der Beklagte mit § 48 Abs. 1 S. 2 Nr. 4 SGB X die falsche Rechtsgrundlage für die Aufhebung genannt habe, denn entscheidend sei allein, dass die zutreffenden erheblichen Tatsachen mitgeteilt worden seien. Der Aufhebungs- und Erstattungsbescheid nenne neben dem ersten Bewilligungsbescheid auch den Änderungsbescheid, so dass alle den streitgegenständlichen Zeitraum betreffenden Bescheide aufgehoben worden seien. Die Bewilligungsentscheidung sei hinsichtlich der Höhe der berücksichtigten Unterkunftskosten bereits bei ihrem Erlass rechtswidrig gewesen, da die Doppelmiete in Höhe von 255,63 Euro im streitgegenständlichen Zeitraum nicht mehr angefallen sei. Auch die subjektiven Voraussetzungen für eine rückwirkende Aufhebung der Bewilligung lägen vor. Die Klägerinnen könnten sich nicht darauf berufen, dass sie auf den Bestand der Leistungsbewilligungen vertraut hätten. Zwar habe die Kammer keinen Zweifel daran, dass die zu viel gewährten Leistungen von der Bedarfsgemeinschaft verbraucht worden seien, doch seien die Klägerinnen mit diesem Vorbringen gemäß § 45 Abs. 2 Satz 3 Nr. 3 SGB X ausgeschlossen. Danach könne sich der Begünstigte nicht auf Vertrauen berufen, soweit er die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes kannte oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht kannte. Der Klägerin zu
  55. sei grob fahrlässige Unkenntnis der Rechtswidrigkeit vorzuwerfen. Der Klägerin zu
  56. sei hierbei das Kennenmüssen der Klägerin zu
  57. als ihrer gesetzlichen Vertreterin analog § 166 Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) zuzurechnen. Es sei im Rahmen des subjektiven Fahrlässigkeitsbegriffs zugunsten der Klägerin zu
  58. zu berücksichtigen, dass sie im November 2013 weiterhin in einer schwierigen persönlichen Lebenssituation gewesen sei. Sie sei seit weniger als einem Jahr alleinerziehend mit drei Kindern gewesen und ihr ältester Sohn sei wegen familiärer Konflikte wenige Monate zuvor ausgezogen, um in einer Wohngruppe zu leben. In dieser Situation seien keine zu hohen Anforderungen an die Klägerin zu
  59. zu stellen. Es bestehe aber trotzdem eine Obliegenheit, Bewilligungsbescheide zu lesen und zur Kenntnis zu nehmen, da die Beteiligten an einem Sozialrechtsverhältnis – und das sei auch der Bezug von Leistungen nach dem SGB II – sich gegenseitig vor vermeidbarem, das Versicherungsverhältnis betreffenden Schaden zu bewahren hätten (unter Hinweis auf BSG, Urteil vom 8.2.2001 – B 11 AL 21/00 R, Rn. 25). Es sei von der Klägerin zu
  60. also zu verlangen gewesen, den Bescheid vom
  61. November 2013 zu lesen. Es sei nicht von ihr zu verlangen – insbesondere unter Berücksichtigung ihrer schwierigen Situation – den Bewilligungsbescheid des Näheren auf seine Richtigkeit zu überprüfen (unter Hinweis auf BSG, a.a.O.). Dies sei aber auch gar nicht erforderlich gewesen. Der Fehler des Bescheids vom
  62. November 2013 sei so offensichtlich, dass es keiner detaillierten Prüfung im Sinne einer eigenen Berechnung etc. bedurft habe. Es sei ausreichend, den Bescheid durchzulesen bzw. auch nur die berücksichtigten Bedarfsposten abzugleichen. Denn bereits beim Lesen des Bescheids habe einem der Posten „Doppelmiete 255,63 Euro“ auffallen müssen, insbesondere auch, da er an zwei Stellen im Bescheid aufgetaucht sei. Der Klägerin zu
  63. sei nach ihrem eigenen Vortrag auch bekannt gewesen, dass sie in den Monaten Dezember 2013 bis Mai 2014 keinen Anspruch mehr auf die Zahlung einer Doppelmiete gehabt habe, so dass sie beim einfachen Lesen leicht die Rechtswidrigkeit des Bescheids hätte erkennen können. Randnummer 18 Die Aufhebung sei auch innerhalb der Frist von einem Jahr nach Bekanntwerden der die Rechtswidrigkeit der Bewilligung begründenden Umstände erfolgt. Bereits bei Erlass des Bewilligungsbescheids vom
  64. November 2013 habe der Beklagte Kenntnis von seiner Rechtswidrigkeit gehabt, da er die Doppelmiete in dem Bescheid aufgeführt habe, obwohl nach den ihm vorliegenden Informationen eine Doppelmiete nicht mehr zu zahlen gewesen sei. Bei einer Kenntnis des Beklagten im November 2013 liege die Aufhebungsentscheidung vom
  65. Juni 2014 noch innerhalb der Jahresfrist. Randnummer 19 Das Erstattungsverlangen finde seine Grundlage in § 40 Abs. 1 SGB II i.V.m. § 50 Abs. 1 Satz 1 SGB X. Die Höhe der Erstattungsforderung begegne keinen Bedenken. Im streitgegenständlichen Zeitraum habe die damals dreiköpfige Bedarfsgemeinschaft monatlich 255,63 Euro zu hohe Leistungen bewilligt bekommen. Nach Kopfteilen sei dies monatlich ein Betrag in Höhe von 85,21 Euro, bei sechs Monaten ergebe dies einen Erstattungsbetrag pro Klägerin in Höhe von 511,26 Euro. Randnummer 20 Gegen das ihnen am
  66. August 2019 zugestellte Urteil haben die Klägerinnen am
  67. August 2019 Berufung eingelegt. Die Klägerin zu
  68. trägt vor, dass sie sich in einer schwierigen familiären Situation befunden habe. Außerdem sei sie erst seit 5 bis 6 Jahren in Deutschland gewesen und habe nicht die erforderlichen Deutschkenntnisse und auch keine juristischen Fähigkeiten gehabt. Ihr Mann habe sich zuvor um solche Angelegenheiten gekümmert. Die Leistungsbescheide habe sie auch der Beratung in der Elternschule gezeigt. Auch diesen sei der Fehler des Jobcenters nicht aufgefallen. Randnummer 21 Die Klägerinnen beantragen, Randnummer 22 das Urteil des Sozialgerichts Hamburg vom
  69. August 2019 und den Bescheid des Beklagten vom
  70. Juni 2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom
  71. Januar 2015 aufzuheben. Randnummer 23 Der Beklagte beantragt, Randnummer 24 die Berufung zurückzuweisen. Randnummer 25 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Prozessakte und die Verwaltungsakte sowie die Sitzungsniederschrift vom
  72. April 2021 ergänzend Bezug genommen. Entscheidungsgründe Randnummer 26 Die statthafte (§§ 143, 144 des Sozialgerichtsgesetzes – SGG) und auch im Übrigen zulässige, insbesondere form- und fristgerecht eingelegte (§ 151 SGG) Berufung ist unbegründet. Zwar überstiegen die gesonderten Aufhebungs- und Erstattungsentscheidungen gegenüber den Klägerinnen nicht jeweils den Wert von 750 Euro nach § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG. Bei subjektiver Klagehäufung sind die geltend gemachten Ansprüche aber jedenfalls dann nach § 202 Satz 1 SGG i. V. m. § 5 der Zivilprozessordnung (ZPO) zu addieren, wenn Rücknahme- und Erstattungsentscheidungen gegenüber mehreren Personen in einem einheitlichen Bescheid erlassen werden (vgl. BSG, Urteil vom 24.6.2020 – B 4 AS 10/20 R, SozR 4-1300 § 45 Nr. 23, Rn. 18). Der Vater der Klägerin zu 2., der das gemeinsame Sorgerecht mit der Klägerin zu
  73. innehatte, hat die Prozessführung genehmigt. Seit seinem Tod wird die Klägerin zu
  74. allein durch die Klägerin zu
  75. vertreten. Randnummer 27 Das Sozialgericht hat die zulässige Anfechtungsklage (§ 54 Abs. 1 SGG) zu Recht abgewiesen. Die angefochtenen Bescheide des Beklagten sind rechtmäßig und verletzen die Klägerinnen daher nicht in ihren Rechten. Der Senat nimmt zunächst zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug auf die zutreffenden Gründe des angefochtenen Urteils des Sozialgerichts (§ 153 Abs. 2 SGG) sowie des angefochtenen Widerspruchsbescheids des Beklagten (§ 136 Abs. 3 SGG). Die Klägerinnen haben in der mündlichen Verhandlung nichts vorgetragen, dass der Annahme der fahrlässigen Unkenntnis der teilweisen Rechtswidrigkeit der Bescheide entgegenstehen würde. Die Fehlerhaftigkeit der Bewilligungs- bzw. Änderungsbescheide war offensichtlich, ohne dass es juristischer Fähigkeiten der Klägerin zu
  76. bedurft hätte. Die Klägerin zu
  77. wusste, dass sie keinen Anspruch auf weitere Doppelmieten hatte und auch die Bedeutung des Begriffs „Doppelmiete“ war ihr bekannt. Vor dem Sozialgericht hat sie eingeräumt, sich die Bescheide zumindest angeschaut zu haben. Die Vorlage der Bescheide bei der Beratung der Elternschule, zu deren Aufgabenkreis nicht die Prüfung von Bescheiden nach dem SGB II gehört, lässt auch nicht die Obliegenheit der Klägerin zu
  78. entfallen, erhaltene Bescheide selbst zumindest zu lesen, wenn auch nicht im Einzelnen zu prüfen. Vielmehr zeigt ihr Verhalten gerade, dass sie trotz ihrer schwierigen Situation in der Lage war, sich um ihre finanzielle Lage zu kümmern und die Richtigkeit der Bescheide des Beklagten im Blick zu behalten. Die Frage, ob die Klägerinnen – wie von ihnen vorgetragen – die Erstattungssumme nur in Raten tilgen können, berührt nicht die Rechtmäßigkeit der Aufhebungs- und Erstattungsbescheide. Randnummer 28 Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG und folgt dem Ausgang des Rechtsstreits. Randnummer 29 Gründe für die Zulassung der Revision nach § 160 Abs. 2 Nr. 1 oder 2 SGG liegen nicht vor.

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.