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Landessozialgericht Hamburg 4. Senat L 4 AS 330/20 Urteil Rechtmäßigkeit eines nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Grundsiche

Rechtmäßigkeit eines nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Grundsicherungsberechtigten ergangenen Rückforderungsbescheides des Leistungsträgers Orientierungssatz

  1. Nach § 41a Abs. 6 S. 3 SGB 2 sind bei einer abschließenden Leistungsfeststellung nach zunächst vorläufiger Leistungsbewilligung überzahlte Leistungen der Grundsicherung zu erstatten. (Rn.20)
  2. Der Grundsicherungsträger hat keine Befugnis, sich nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Leistungsempfängers durch Erlass eines Bescheides einen Titel zu verschaffen. Die Eröffnung des Insolvenzverfahrens führt jedoch nicht dazu, dass zu diesem Zeitpunkt bereits bestehende Erstattungsbescheide nachträglich rechtswidrig würden und aufzuheben wären. (Rn.21) Verfahrensgang vorgehend SG Hamburg,
  3. Oktober 2020, S 32 AS 496/19, Gerichtsbescheid Tenor Auf die Berufung des Beklagten wird der Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Hamburg vom
  4. Oktober 2020 abgeändert und die Klage insgesamt abgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind in beiden Rechtszügen nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand Randnummer 1 Die Beteiligten streiten im Berufungsverfahren noch über die Rechtmäßigkeit einer Erstattungsforderung des Beklagten gegen den Kläger zu
  5. Randnummer 2 Der Beklagte bewilligte den Klägern zu
  6. bis
  7. als Bedarfsgemeinschaft mit Bescheid vom
  8. November 2017 in der Gestalt der Änderungsbescheide vom
  9. November 2017 und
  10. Dezember 2017 vorläufig Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) für die Zeit vom
  11. November 2017 bis zum
  12. April
  13. Dabei wurden dem Kläger zu
  14. für den Monat November 2017 Leistungen in Höhe von 444,97 Euro bewilligt, für den Monat Dezember 2017 in Höhe von 351,43 Euro und für die Monate Januar bis April 2018 in Höhe von monatlich 359,07 Euro. Randnummer 3 Am
  15. Mai 2018 reichte der Kläger zu
  16. beim Beklagten Unterlagen zu seinem Einkommen im Zeitraum vom
  17. November 2017 bis zum
  18. April 2018 ein. Nach Auswertung dieser Unterlagen erließ der Beklagte am
  19. Juni 2018 einen Ablehnungsbescheid, mit dem er Leistungen für die Kläger für den genannten Zeitraum vollständig ablehnte. Zur Begründung führte er aus, unter Berücksichtigung der Angaben des Klägers zu
  20. zu seinem Einkommen habe keine Hilfebedürftigkeit bestanden. Das Einkommen sei ausreichend gewesen, um den Bedarf der Kläger zu decken. Randnummer 4 Außerdem erging am
  21. Juni 2018 gegenüber dem Kläger zu
  22. ein weiterer Bescheid, mit dem der Beklagte die Erstattung der für den Zeitraum vom
  23. November 2017 bis zum
  24. April 2018 gewährten Leistungen in Höhe von 444,97 Euro für November 2017, 351,43 Euro für Dezember 2017 und jeweils 359,07 Euro für die Monate Januar bis April 2018, d.h. insgesamt 2.232,68 Euro, forderte. Randnummer 5 Ebenfalls am
  25. Juni 2018 erging ein an die Klägerin zu
  26. gerichteter Bescheid, mit dem der Beklagte auch die ihr und die den Klägern zu
  27. und
  28. für den Zeitraum vom
  29. November 2017 bis zum
  30. April 2018 gewährten Leistungen erstattet verlangte. Randnummer 6 Die Kläger erhoben am
  31. Juni 2018 Widersprüche gegen alle drei Bescheide vom
  32. Juni
  33. Mit zwei Widerspruchsbescheiden vom
  34. Januar 2019 (einer bezogen auf den Kläger zu
  35. und einer bezogen auf die Kläger zu
  36. bis 3.) wies der Beklagte die Widersprüche zurück. Randnummer 7 Hiergegen haben die Kläger zu
  37. bis
  38. am
  39. Februar 2019 Klage zum Sozialgericht Hamburg erhoben, die unter dem Aktenzeichen S 32 AS 496/19 geführt wurde. Der Kläger zu
  40. hat ebenfalls am
  41. Februar 2019 Klage zum Sozialgericht Hamburg erhoben, die zunächst unter dem Aktenzeichen S 55 AS 497/19 geführt wurde. Mit Beschluss vom
  42. Juli 2019 hat das Sozialgericht die Klagen zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung unter Führung des Aktenzeichens S 32 AS 496/19 verbunden. Randnummer 8 Am
  43. Juni 2020 hat das Amtsgericht Hamburg das Insolvenzverfahren über das Vermögen des Klägers zu
  44. eröffnet. Auf Anfrage des Sozialgerichts hat der Insolvenzverwalter mitgeteilt, dass der Beklagte bereits am
  45. Juli 2020 Forderungen in Höhe von insgesamt 4.786,10 Euro zur Insolvenztabelle angemeldet habe. Enthalten waren auch Erstattungsforderungen für den Zeitraum vom
  46. November 2017 bis zum
  47. April
  48. Randnummer 9 Mit Gerichtsbescheid vom
  49. Oktober 2020 hat das Sozialgericht den an den Kläger zu
  50. gerichteten Erstattungsbescheid vom
  51. Juni 2018 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom
  52. Januar 2019 aufgehoben und die Klage im Übrigen abgewiesen. Ferner hat es den Beklagten verpflichtet, die Hälfte der notwendigen außergerichtlichen Kosten des Klägers zu
  53. zu tragen. Zur Begründung hat das Sozialgericht ausgeführt, der Bescheid über die Ablehnung von Leistungen für den Zeitraum vom
  54. November 2017 bis zum
  55. April 2018 sei rechtmäßig. Die Kläger seien in diesem Zeitraum nicht hilfebedürftig gewesen, da das vom Kläger zu
  56. nach seinen Angaben erzielte Einkommen auch nach Berücksichtigung der gesetzlichen Freibeträge den Bedarf der Kläger überstiegen habe. Der an die Kläger zu
  57. bis
  58. gerichtete Erstattungsbescheid sei ebenfalls rechtmäßig. Gemäß § 41a Abs. 6 SGB II seien Überzahlungen zu erstatten. Der an den Kläger zu
  59. gerichtete Erstattungsbescheid sei jedoch rechtswidrig und daher aufzuheben. Nach § 87 Insolvenzordnung (InsO) könnten Insolvenzgläubiger ihre Forderung nur nach den Vorschriften über das Insolvenzverfahren verfolgen. Die Vorschrift solle sicherstellen, dass der Insolvenzschuldner während der Dauer des Insolvenzverfahrens nur nach den Vorschriften der Insolvenzordnung in Anspruch genommen werden könne. Der Beklagte könne daher seine Forderung nicht mehr durch Bescheid verfolgen, er habe seine Forderung auch bereits zur Tabelle angemeldet. Randnummer 10 Der Beklagte hat am
  60. November 2020 Berufung eingelegt. Er trägt vor, der an den Kläger zu
  61. gerichtete Erstattungsbescheid vom
  62. Juni 2018 sei weder bei seinem Erlass noch zum Zeitpunkt des Erlasses des Widerspruchsbescheids vom
  63. Januar 2019 rechtswidrig gewesen. Das Insolvenzverfahren sei erst am
  64. Juni 2020 und damit deutlich nach der letzten Verwaltungsentscheidung über die Erstattungspflicht eröffnet worden. Es liege daher gerade kein Fall vor, in dem der Leistungsträger sich während eines laufenden Insolvenzverfahrens und damit unter Umgehung desselben einen vollstreckbaren Titel verschaffen wolle. Der Beklagte habe die Erstattungsforderung gegen den Kläger zu
  65. beim Insolvenzverwalter zur Tabelle angemeldet und dabei den Erstattungsbescheid vorlegen müssen. Er, der Beklagte, gehe insoweit davon aus, dass sich der Erstattungsbescheid jedenfalls hinsichtlich der Vollstreckbarkeit durch diese Anmeldung erledigt haben dürfte. Der Beklagte habe nicht die Absicht, die Forderung aus dem Erstattungsbescheid zu vollstrecken. Randnummer 11 Der Beklagte beantragt sinngemäß, Randnummer 12 den Gerichtsbescheid vom
  66. Oktober 2020 aufzuheben, soweit damit der gegen den Kläger zu
  67. erlassene Erstattungsbescheid vom
  68. Juni 2018 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom
  69. Januar 2019 aufgehoben und der Beklagte zur Erstattung außergerichtlicher Kosten des Klägers zu
  70. verpflichtet wird. Randnummer 13 Der Kläger zu
  71. beantragt, Randnummer 14 die Berufung zurückzuweisen. Randnummer 15 Er hält den angefochtenen Gerichtsbescheid für zutreffend. Die Vollstreckung des Erstattungsbescheids sei aufgrund der insolvenzrechtlichen Vorschriften ausgeschlossen. Deshalb stehe dem Beklagten kein Titel zu. Der Bescheid sei aufzuheben, um zu vermeiden, dass überhaupt die Möglichkeit einer Vollstreckung außerhalb des Insolvenzverfahrens bestehe. Randnummer 16 Auf Anfrage des Senats haben die Beteiligten sich mit einer Entscheidung durch die Berichterstatterin als Einzelrichterin im schriftlichen Verfahren einverstanden erklärt. Wegen des weiteren Vorbringens der Beteiligten und des Sachverhalts im Übrigen wird auf den Inhalt der Prozessakte sowie der beigezogenen Leistungsakte des Beklagten verwiesen, die bei der Entscheidung vorgelegen haben. Entscheidungsgründe Randnummer 17 Der Senat entscheidet mit Einverständnis der Beteiligten durch die Berichterstatterin als Einzelrichterin im schriftlichen Verfahren (§§ 124 Abs. 2, 153 Abs. 1, 155 Abs. 3 und 4 Sozialgerichtsgesetz – SGG). Randnummer 18 Gegenstand des Berufungsverfahrens ist allein der an den Kläger zu
  72. gerichtete Erstattungsbescheid vom
  73. Juni 2018 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom
  74. Januar
  75. Gegenstand des Klageverfahrens waren zwar daneben auch der an die Kläger zu
  76. bis
  77. gerichtete Erstattungsbescheid sowie der alle Kläger betreffende Ablehnungsbescheid. Bezüglich dieser beiden Bescheide hat das Sozialgericht die Klage jedoch abgewiesen. Die Kläger haben keine Berufung gegen den Gerichtsbescheid erhoben, sodass die Klagabweisung rechtskräftig und damit die von ihr erfassten Bescheide bestandskräftig geworden sind. Randnummer 19 Das Sozialgericht hat den an den Kläger zu
  78. gerichteten Erstattungsbescheid zu Unrecht aufgehoben. Dieser Bescheid ist rechtmäßig und verletzt den Klägern nicht in seinen Rechten. Randnummer 20 Er findet seine Rechtsgrundlage in § 41a Abs. 6 Satz 3 SGB II. Danach sind bei einer abschließenden Leistungsfeststellung nach zunächst vorläufiger Leistungsbewilligung etwaige Überzahlungen zu erstatten. Diese Voraussetzungen liegen vor. Dem Kläger waren für den Zeitraum vom
  79. November 2017 bis zum
  80. April 2018 vorläufig Leistungen in Höhe von insgesamt 2.232,68 Euro gewährt worden. Mit Bescheid vom
  81. Juni 2018 traf der Beklagte eine abschließende Entscheidung und lehnte den Antrag auf Leistungen für den genannten Zeitraum ab. Dieser Bescheid ist, wie oben dargelegt, inzwischen bestandskräftig, seine Rechtmäßigkeit vom Senat daher nicht zu überprüfen. Somit ist es zu einer Überzahlung in Höhe von insgesamt 2.232,68 Euro gekommen, die der Kläger zu erstatten hat. Der Erstattungsbescheid ist daher rechtmäßig ergangen. Randnummer 21 Der Erstattungsbescheid ist entgegen der Auffassung des Sozialgerichts auch nicht deshalb rechtswidrig, weil zwischenzeitlich am
  82. Juni 2020 das Insolvenzverfahren über das Vermögen des Klägers eröffnet worden ist. Zwar können nach § 87 InsO Insolvenzgläubiger ihre Forderung nur nach den Vorschriften über das Insolvenzverfahren verfolgen, d.h. sie sind gem. § 174 ff. InsO zur Insolvenztabelle anzumelden. Diese Vorschriften enthalten nicht nur ein Vollstreckungsverbot, sondern sie hindern die Insolvenzgläubiger schon daran, sich außerhalb des Insolvenzverfahrens einen Titel wegen einer Insolvenzforderung zu verschaffen. Ein Leistungsträger hat deshalb keine Befugnis, zur Durchsetzung einer Insolvenzforderung einen Verwaltungsakt zu erlassen, mit dem eine Erstattung verlangt wird (vgl. LSG Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 27.3.2019 – L 13 AS 234/17 m.w.N.). Hierdurch wird der Leistungsträger jedoch nur gehindert, sich nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens durch Erlass eines Bescheides einen Titel zu verschaffen. Hingegen führt die Eröffnung des Insolvenzverfahrens nicht dazu, dass zu diesem Zeitpunkt bereits bestehende Erstattungsbescheide nachträglich rechtswidrig würden und aufzuheben wären. Das ergibt sich im Übrigen auch daraus, dass es sich bei der Klage gegen den Erstattungsbescheid um eine reine Anfechtungsklage handelt und infolgedessen maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage die letzte Verwaltungsentscheidung ist. Das ist hier der Erlass des Widerspruchsbescheids am
  83. Januar
  84. Zu diesem Zeitpunkt gab es noch kein Insolvenzverfahren, dieses wurde erst am
  85. Juni 2020 eröffnet. Die Frage wie sich die Eröffnung des Insolvenzverfahrens auf die Möglichkeiten des Beklagten auswirkt, den gegen den Kläger zu
  86. gerichteten Erstattungsbescheid zu vollstrecken, ist nicht Gegenstand dieses Rechtsstreits. Insoweit ist allerdings darauf hinzuweisen, dass der Beklagte mitgeteilt hat, er habe nicht die Absicht, die Forderung außerhalb des Insolvenzverfahrens zu vollstrecken. Randnummer 22 Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG und folgt dem Ausgang in der Hauptsache. Randnummer 23 Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 160 Abs. 2 Nr. 1 oder 2 SGG nicht vorliegen.

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