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Landessozialgericht Hamburg 4. Senat L 4 AS 331/20 Urteil Auswirkungen der Eröffnung des Insolvenzverfahrens auf eine Erstattung bewilligter Grundsich

Auswirkungen der Eröffnung des Insolvenzverfahrens auf eine Erstattung bewilligter Grundsicherungsleistungen Orientierungssatz

  1. Nach § 41a Abs. 6 S. 3 SGB 2 sind bei einer abschließenden Leistungsfeststellung nach zunächst vorläufiger Leistungsbewilligung etwaige Überzahlungen zu erstatten. (Rn.21)
  2. Nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens hat der Grundsicherungsträger keine Befugnis, zur Durchsetzung einer Insolvenzforderung einen Verwaltungsakt zu erlassen, mit dem eine Erstattung verlangt wird. Die Eröffnung des Konkursverfahrens führt aber nicht dazu, dass ein bereits bestehender Erstattungsbescheid nachträglich rechtswidrig würde und aufzuheben wäre. (Rn.22) Verfahrensgang vorgehend SG Hamburg,
  3. Oktober 2020, S 32 AS 4355/18, Gerichtsbescheid Tenor Auf die Berufung des Beklagten wird der Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Hamburg vom
  4. Oktober 2020 abgeändert und die Klage insgesamt abgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind in beiden Rechtszügen nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand Randnummer 1 Die Beteiligten streiten im Berufungsverfahren noch über die Rechtmäßigkeit einer Erstattungsforderung des Beklagten gegen den Kläger zu
  5. Randnummer 2 Der Beklagte bewilligte den Klägern zu
  6. bis
  7. als Bedarfsgemeinschaft mit Bescheid vom
  8. September 2017 vorläufig Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) für die Zeit vom
  9. Juni 2017 bis zum
  10. Oktober 2017 in Höhe von insgesamt monatlich 1.360,60 Euro, wovon 484,60 Euro auf den Kläger zu
  11. entfielen. Randnummer 3 Mit Schreiben vom
  12. November 2017 forderte der Beklagte die Kläger unter Fristsetzung bis zum
  13. Februar 2018 auf, abschließende Angaben zum Einkommen aus der selbstständigen Tätigkeit für den streitigen Zeitraum zu machen. Angefordert wurden die Anlage EKS, Belege zum Nachweis der Angaben über Einnahmen und Ausgaben, Kontoauszüge usw. Der Beklagte wies darauf hin, dass bei fehlenden Nachweisen der Leistungsanspruch gemäß § 41a Abs. 3 Satz 2 und 4 SGB II abschließend festgesetzt und festgestellt werde, dass ein Leistungsanspruch nicht bestehe. Mit Schreiben vom
  14. Januar 2018 teilte der Beklagte den Klägern mit, dass die eingereichten Unterlagen gesichtet worden seien und sich weitere Nachfragen ergeben hätten. Es hätten sich Differenzen in den Positionen ergeben. Diese seien zu erläutern und zu belegen. Außerdem wurden Erläuterungen und Belege zu weiteren Positionen aus den Aufstellungen der Kläger angefordert. Randnummer 4 Der Beklagte stellte sodann mit Bescheid vom
  15. August 2018 fest, dass ein Leistungsanspruch für die Zeit von Juni 2017 bis Oktober 2017 nicht bestanden habe. Zur Begründung hieß es, die angeforderten Unterlagen seien nicht eingereicht worden. Randnummer 5 Außerdem erging am
  16. August 2018 gegenüber dem Kläger zu
  17. ein weiterer Bescheid, mit dem der Beklagte die Erstattung der für den Zeitraum vom
  18. Juni 2017 bis zum
  19. Oktober 2017 gewährten Leistungen in Höhe von 484,66 Euro monatlich, d.h. insgesamt 2.423,30 Euro, forderte. Randnummer 6 Ebenfalls am
  20. August 2018 erging ein an die Klägerin zu
  21. gerichteter Bescheid, mit dem der Beklagte auch die ihr und die den Klägern zu
  22. und
  23. für den Zeitraum vom
  24. Juni 2017 bis zum
  25. Oktober 2017 gewährten Leistungen erstattet verlangte. Randnummer 7 Die Kläger erhoben am
  26. August 2018 Widersprüche gegen alle drei Bescheide vom
  27. August
  28. Mit zwei Widerspruchsbescheiden vom
  29. Dezember 2018 (einer bezogen auf den Kläger zu
  30. und einer bezogen auf die Kläger zu
  31. bis 3.) wies der Beklagte die Widersprüche zurück. Zur Begründung hieß es unter anderem zusammengefasst, die Voraussetzungen nach § 41a Abs. 3 Satz 3 und 4, Abs. 6 SGB II seien erfüllt. Die Kläger hätten die vorläufig bewilligten Leistungen zu erstatten. Randnummer 8 Hiergegen haben die Kläger zu
  32. bis
  33. am
  34. Dezember 2018 Klage zum Sozialgericht Hamburg erhoben, die unter dem Aktenzeichen S 32 AS 4355/18 geführt wurde. Der Kläger zu
  35. hat ebenfalls am
  36. Dezember 2018 Klage zum Sozialgericht Hamburg erhoben, die zunächst unter dem Aktenzeichen S 55 AS 4356/18 geführt wurde. Mit Beschluss vom
  37. Oktober 2019 hat das Sozialgericht die Klagen zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung unter Führung des Aktenzeichens S 32 AS 4355/18 verbunden. Randnummer 9 Am
  38. Juni 2020 hat das Amtsgericht Hamburg das Insolvenzverfahren über das Vermögen des Klägers zu
  39. eröffnet. Auf Anfrage des Sozialgerichts hat der Insolvenzverwalter mitgeteilt, dass der Beklagte bereits am
  40. Juli 2020 Forderungen in Höhe von insgesamt 4.786,10 Euro zum Insolvenztabelle angemeldet habe. Enthalten waren auch Erstattungsforderungen für den Zeitraum vom
  41. Juni 2017 bis zum
  42. Oktober
  43. Randnummer 10 Mit Gerichtsbescheid vom
  44. Oktober 2020 hat das Sozialgericht den an den Kläger zu
  45. gerichteten Erstattungsbescheid vom
  46. August 2018 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom
  47. Dezember 2018 aufgehoben und die Klage im Übrigen abgewiesen. Ferner hat es den Beklagten verpflichtet, die Hälfte der notwendigen außergerichtlichen Kosten des Klägers zu
  48. zu tragen. Zur Begründung hat das Sozialgericht ausgeführt, der Bescheid über die Feststellung des Nichtbestehens eines Leistungsanspruches für den Zeitraum vom
  49. Juni 2017 bis zum
  50. Oktober 2017 sei rechtmäßig. Die Kläger hätten ihre Hilfebedürftigkeit für diesen Zeitraum nicht nachgewiesen. Der an die Kläger zu
  51. bis
  52. gerichtete Erstattungsbescheid sei ebenfalls rechtmäßig. Gemäß § 41a Abs. 6 SGB II seien Überzahlungen zu erstatten. Der an den Kläger zu
  53. gerichtete Erstattungsbescheid sei jedoch rechtswidrig und daher aufzuheben. Nach § 87 Insolvenzordnung (InsO) könnten Insolvenzgläubiger ihre Forderung nur nach den Vorschriften über das Insolvenzverfahren verfolgen. Die Vorschrift solle sicherstellen, dass der Insolvenzschuldner während der Dauer des Insolvenzverfahrens nur nach den Vorschriften der Insolvenzordnung in Anspruch genommen werden könne. Der Beklagte könne daher seine Forderung nicht mehr durch Bescheid verfolgen, er habe seine Forderung auch bereits zur Tabelle angemeldet. Randnummer 11 Der Beklagte hat am
  54. November 2020 Berufung eingelegt. Er trägt vor, der an den Kläger zu
  55. gerichtete Erstattungsbescheid vom
  56. August 2018 sei weder bei seinem Erlass noch zum Zeitpunkt des Erlasses des Widerspruchsbescheids vom
  57. Dezember 2018 rechtswidrig gewesen. Das Insolvenzverfahren sei erst am
  58. Juni 2020 und damit deutlich nach der letzten Verwaltungsentscheidung über die Erstattungspflicht eröffnet worden. Es liege daher gerade kein Fall vor, in dem der Leistungsträger sich während eines laufenden Insolvenzverfahrens und damit unter Umgehung desselben einen vollstreckbaren Titel verschaffen wolle. Der Beklagte habe die Erstattungsforderung gegen den Kläger zu
  59. beim Insolvenzverwalter zur Tabelle angemeldet und dabei den Erstattungsbescheid vorlegen müssen. Er, der Beklagte, gehe insoweit davon aus, dass sich der Erstattungsbescheid jedenfalls hinsichtlich der Vollstreckbarkeit durch diese Anmeldung erledigt haben dürfte. Der Beklagte habe nicht die Absicht, die Forderung aus dem Erstattungsbescheid zu vollstrecken. Randnummer 12 Der Beklagte beantragt sinngemäß, Randnummer 13 den Gerichtsbescheid vom
  60. Oktober 2020 aufzuheben, soweit damit der gegen den Kläger zu
  61. erlassene Erstattungsbescheid vom
  62. August 2018 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom
  63. Dezember 2018 aufgehoben und der Beklagte zur Erstattung außergerichtlicher Kosten des Klägers zu
  64. verpflichtet wird. Randnummer 14 Der Kläger zu
  65. beantragt, Randnummer 15 die Berufung zurückzuweisen. Randnummer 16 Er hält den angefochtenen Gerichtsbescheid für zutreffend. Die Vollstreckung des Erstattungsbescheids sei aufgrund der insolvenzrechtlichen Vorschriften ausgeschlossen. Deshalb stehe dem Beklagten kein Titel zu. Der Bescheid sei aufzuheben, um zu vermeiden, dass überhaupt die Möglichkeit einer Vollstreckung außerhalb des Insolvenzverfahrens bestehe. Randnummer 17 Auf Anfrage des Senats haben die Beteiligten sich mit einer Entscheidung durch die Berichterstatterin als Einzelrichterin im schriftlichen Verfahren einverstanden erklärt. Wegen des weiteren Vorbringens der Beteiligten und des Sachverhalts im Übrigen wird auf den Inhalt der Prozessakte sowie der beigezogenen Leistungsakte des Beklagten verwiesen, die bei der Entscheidung vorgelegen haben. Entscheidungsgründe Randnummer 18 Der Senat entscheidet mit Einverständnis der Beteiligten durch die Berichterstatterin als Einzelrichterin im schriftlichen Verfahren (§§ 124 Abs. 2, 153 Abs. 1, 155 Abs. 3 und 4 Sozialgerichtsgesetz – SGG). Randnummer 19 Gegenstand des Berufungsverfahrens ist allein der an den Kläger zu
  66. gerichtete Erstattungsbescheid vom
  67. August 2018 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom
  68. Dezember
  69. Gegenstand des Klageverfahrens waren zwar daneben auch der an die Kläger zu
  70. bis
  71. gerichtete Erstattungsbescheid sowie der alle Kläger betreffende Bescheid über die Feststellung des Nichtbestehens eines Leistungsanspruchs. Bezüglich dieser beiden Bescheide hat das Sozialgericht die Klage jedoch abgewiesen. Die Kläger haben keine Berufung gegen den Gerichtsbescheid erhoben, sodass die Klagabweisung rechtskräftig und damit die von ihr erfassten Bescheide bestandskräftig geworden sind. Randnummer 20 Das Sozialgericht hat den an den Kläger zu
  72. gerichteten Erstattungsbescheid zu Unrecht aufgehoben. Dieser Bescheid ist rechtmäßig und verletzt den Klägern nicht in seinen Rechten. Randnummer 21 Er findet seine Rechtsgrundlage in § 41a Abs. 6 Satz 3 SGB II. Danach sind bei einer abschließenden Leistungsfeststellung nach zunächst vorläufiger Leistungsbewilligung etwaige Überzahlungen zu erstatten. Diese Voraussetzungen liegen vor. Dem Kläger waren für den Zeitraum vom
  73. Juni 2017 bis zum
  74. Oktober 2017 vorläufig Leistungen in Höhe von monatlich 484,60 Euro gewährt worden. Mit Bescheid vom
  75. August 2018 traf der Beklagte eine abschließende Entscheidung und stellte fest, dass in dem genannten Zeitraum kein Anspruch auf Leistungen bestand. Dieser Bescheid ist, wie oben dargelegt, inzwischen bestandskräftig, seine Rechtmäßigkeit vom Senat daher nicht zu überprüfen. Somit ist es zu einer Überzahlung in Höhe von monatlich 484,60 Euro, d.h. insgesamt 2.423,30 Euro, gekommen, die der Kläger zu erstatten hat. Der Erstattungsbescheid ist daher rechtmäßig ergangen. Randnummer 22 Der Erstattungsbescheid ist entgegen der Auffassung des Sozialgerichts auch nicht deshalb rechtswidrig, weil zwischenzeitlich am
  76. Juni 2020 das Insolvenzverfahren über das Vermögen des Klägers eröffnet worden ist. Zwar können nach § 87 InsO Insolvenzgläubiger ihre Forderung nur nach den Vorschriften über das Insolvenzverfahren verfolgen, d.h. sie sind gem. § 174 ff. InsO zur Insolvenztabelle anzumelden. Diese Vorschriften enthalten nicht nur ein Vollstreckungsverbot, sondern sie hindern die Insolvenzgläubiger schon daran, sich außerhalb des Insolvenzverfahrens einen Titel wegen einer Insolvenzforderung zu verschaffen. Ein Leistungsträger hat deshalb keine Befugnis, zur Durchsetzung einer Insolvenzforderung einen Verwaltungsakt zu erlassen, mit dem eine Erstattung verlangt wird (vgl. LSG Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 27.3.2019 – L 13 AS 234/17 m.w.N.). Hierdurch wird der Leistungsträger jedoch nur gehindert, sich nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens durch Erlass eines Bescheides einen Titel zu verschaffen. Hingegen führt die Eröffnung des Insolvenzverfahrens nicht dazu, dass zu diesem Zeitpunkt bereits bestehende Erstattungsbescheide nachträglich rechtswidrig würden und aufzuheben wären. Das ergibt sich im Übrigen auch daraus, dass es sich bei der Klage gegen den Erstattungsbescheid um eine reine Anfechtungsklage handelt und infolgedessen maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage die letzte Verwaltungsentscheidung ist. Das ist hier der Erlass des Widerspruchsbescheids am
  77. Dezember
  78. Zu diesem Zeitpunkt gab es noch kein Insolvenzverfahren, dieses wurde erst am
  79. Juni 2020 eröffnet. Die Frage wie sich die Eröffnung des Insolvenzverfahrens auf die Möglichkeiten des Beklagten auswirkt, den gegen den Kläger zu
  80. gerichteten Erstattungsbescheid zu vollstrecken, ist nicht Gegenstand dieses Rechtsstreits. Insoweit ist allerdings darauf hinzuweisen, dass der Beklagte mitgeteilt hat, er habe nicht die Absicht, die Forderung außerhalb des Insolvenzverfahrens zu vollstrecken. Randnummer 23 Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG und folgt dem Ausgang in der Hauptsache. Randnummer 24 Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 160 Abs. 2 Nr. 1 oder 2 SGG nicht vorliegen.

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