Sicherung des Aufenthalts eines Ausländers; Zumutbarkeit der vorübergehenden Trennung eines Irakers von seiner Familie mit mehreren minderjährigen Kindern Leitsatz 1. Eine sog. Verfahrensduldung kommt nur in Ausnahmefällen zur Gewährleistung effektiven Rechtsschutzes nach Art 19 Abs 4 GG in Betracht (Anschluss an BVerwG, Urt. v. 18.12.2019, 1 C 34.18, BVerwGE 167, 211, juris Rn. 30; VGH Mannheim, Beschl. v. 20.9.2018, 11 S 1973/18, InfAuslR 2019, 12, juris Rn. 21; OVG Lüneburg, Beschl. v. 22.8.2017, 13 ME 213/17, juris Rn. 4). (Rn.9) 2. Zur Zumutbarkeit der vorübergehenden Trennung eines Ausländers von seiner Familie mit mehreren minderjährigen Kindern zum Zwecke der Durchführung eines Visumsverfahrens im Irak. (Rn.12) Verfahrensgang vorgehend VG Hamburg, 21. Januar 2021, 13 E 4380/20, Beschluss Tenor 1. Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Hamburg vom 21. Januar 2021, soweit darin der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes abgelehnt worden ist, wird zurückgewiesen. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 2.500,- Euro festgesetzt. 2. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren wird abgelehnt. 3. Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Hamburg vom 21. Januar 2021, soweit darin die Bewilligung von Prozesskostenhilfe abgelehnt worden ist, wird zurückgewiesen. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet. Gründe I. Randnummer 1 Der Antragsteller begehrt im Wege vorläufigen Rechtsschutzes die Sicherung seines Aufenthalts. Randnummer 2 Der xxxx geborene Antragsteller ist irakischer Staatsangehöriger. Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge erkannte seiner Ehefrau im August 2017 die Flüchtlingseigenschaft zu. Sie ist im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 2 Satz 1, 1. Alt. AufenthG, die zuletzt bis zum 18. Oktober 2023 verlängert wurde. Mit anwaltlichem Schriftsatz vom 7. September 2017 beantragten der Antragsteller und sieben seiner Kinder bei dem Generalkonsulat der Bundesrepublik Deutschland in Erbil die Erteilung von Visa zwecks Familienzusammenführung zu der irakischen Ehefrau des Antragstellers bzw. der Mutter der gemeinsamen Kinder. Entsprechende Visa wurden dem Antragsteller und seinen Kindern am 25. Februar 2018 erteilt. Randnummer 3 Der Antragsteller erhielt nach seiner Einreise in das Bundesgebiet zunächst eine Fiktionsbescheinigung, am 23. Mai 2018 eine bis zum 16. Oktober 2020 gültige Aufenthaltserlaubnis zum Familiennachzug. Dem Antragsteller war eine Erwerbstätigkeit erlaubt, er stand wie auch seine Ehefrau aber durchgehend im Leistungsbezug nach SGB II. Randnummer 4 Am 12. Dezember 2018 kehrte der Antragsteller, ohne die Antragsgegnerin hierüber zu informieren, in den Irak zurück, um sich nach eigenen Angaben um seinen psychisch erkrankten Bruder zu kümmern. Er kehrte am 8. Juli 2020 in die Bundesrepublik Deutschland zurück und stellte am 8. September 2020 einen „Antrag auf Erteilung/Verlängerung eines Aufenthaltstitels“. Randnummer 5 Mit Verfügung vom 24. September 2020 stellte die Antragsgegnerin fest, dass der bisherige Aufenthaltstitel des Antragstellers gemäß § 51 Abs. 1 Nr. 7 AufenthG zum 12. Juni 2019 erloschen sei. Sie lehnte zudem den Antrag des Antragstellers auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis ab, forderte ihn zur Ausreise auf und drohte ihm die Abschiebung in den Irak an. Hiergegen erhob der Antragsteller Widerspruch und verwies unter anderem auf eine Stellungnahme eines Betreuers über seine familiäre Situation. Randnummer 6 Am 21. Oktober 2020 hat der Antragsteller um einstweiligen Rechtsschutz nachgesucht. Das Verwaltungsgericht hat den Antrag mit Beschluss vom 21. Januar 2021 abgelehnt. Der Antragsteller habe nicht glaubhaft gemacht, dass ihm ein Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis ohne vorherige Ausreise und Einholung eines Visums zum Familiennachzug zustehe. Für den Antragsteller komme zwar die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach §§ 29 Abs. 2 Satz 1, 30 Abs. 1 AufenthG in Betracht, denn seine Ehefrau, die ebenfalls irakische Staatsangehörige sei, sei im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 2 Satz 1, 1. Alt. AufenthG. Nach § 29 Abs. 2 Satz 1 AufenthG könne in diesen Fällen von den Voraussetzungen nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 2 AufenthG abgesehen werden, aber nicht von dem Erfordernis, vor der Einreise das erforderliche Visum einzuholen. Von der Einreise mit dem erforderlichen Visum könne nur abgesehen werden, wenn die Voraussetzungen eines Anspruchs auf Erteilung erfüllt seien oder es aufgrund besonderer Umstände des Einzelfalles nicht zumutbar sei, das Visumverfahren nachzuholen. Beides sei hier nicht der Fall. Ein gebundener Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis bestehe nicht, da der Lebensunterhalt der Familie nicht gesichert sei. Ferner bestehe aufgrund der unerlaubten Einreise des Antragstellers ein Ausweisungsinteresse. Von beiden Regelvoraussetzungen könne nach § 29 Abs. 2 Satz 1 AufenthG nur im Ermessenswege abgesehen werden. Aufgrund des pauschalen Vortrags in der Antragsschrift könne das Gericht auch nicht erkennen, dass es dem Antragsteller unzumutbar wäre, erneut auszureisen und sich um ein Visum zur Einreise zwecks Familienzusammenführung zu bemühen. Seine Kinder seien nicht mehr im Kleinkindalter. Zudem sei zu berücksichtigen, dass der Antragsteller auch im Dezember 2018 seine Familie verlassen habe, um sich um seinen jüngsten Bruder, mit dem die Familie im Irak vor der Ausreise zusammengelebt habe, zu kümmern. Er habe in der Zwischenzeit zudem Gelegenheit gehabt, sich hierfür einen Termin zu besorgen. Auch unter Berücksichtigung von Art. 6 Abs. 1 GG und Art. 8 Abs. 1 EMRK sei das Festhalten der Antragsgegnerin an der Durchführung des Visumverfahrens unter Einbeziehung der besonderen Umstände des Einzelfalls verhältnismäßig. Randnummer 7 Hiergegen wendet sich der Antragsteller mit seiner Beschwerde. II. Randnummer 8 Die zulässige Beschwerde gegen den einstweiligen Rechtsschutz versagenden Beschluss ist unbegründet. Aus den von dem Antragsteller dargelegten Gründen, die das Beschwerdegericht zunächst nur zu prüfen hat (§ 146 Abs. 4 Satz 3 und 6 VwGO), ist die angefochtene Entscheidung weder zu ändern noch aufzuheben. Randnummer 9 Der Antragsteller begehrt mit seinem Antrag, die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung gemäß § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO zu verpflichten, von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen abzusehen. Eine Abschiebung ist rechtmäßig, wenn die Voraussetzungen einer Abschiebung vorliegen (vgl. § 58 AufenthG - i.d.R. vollziehbare Ausreisepflicht, Erlass einer Abschiebungsandrohung unter Setzung einer angemessenen Ausreisefrist) und ein Anspruch auf Duldung nicht besteht. Soweit der Antragsteller den Erlass einer einstweiligen Anordnung mit einem ihm zustehenden Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis begründet und in diesem Zusammenhang auf das anhängige Widerspruchsverfahren Bezug nimmt, begehrt er eine sog. Verfahrensduldung. Wie sich im Umkehrschluss aus der in § 81 Abs. 3 und 4 AufenthG getroffenen, begrenzten Regelung ergibt, folgt aber allein daraus, dass ein Ausländer einen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis geltend macht und diesen im Bundesgebiet durchsetzen will, noch kein inlandsbezogenes Abschiebungshindernis, welches im Wege einer Verfahrensduldung zu sichern ist. Ein solche Verfahrensduldung kann nur in Ausnahmefällen zur Gewährleistung effektiven Rechtsschutzes nach Art. 19 Abs. 4 GG geboten sein, wenn z.B. eine Aussetzung der Abschiebung notwendig ist, um die für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis erforderlichen und tatsächlich gegebenen tatbestandlichen Voraussetzungen für die Dauer des Verfahrens aufrechtzuerhalten und so sicherzustellen, dass eine aufenthaltsrechtliche Regelung einem möglicherweise Begünstigten zugutekommen kann (BVerwG, Urt. v. 18.12.2019, 1 C 34.18, BVerwGE 167, 211, juris Rn. 30; VGH München, Beschl. v. 27.11.2018, 19 CE 17.550, KommunalPraxis BY 2019, 64, juris Rn. 30 f.; OVG Lüneburg, Beschl. v. 22.8.2017, 13 ME 213/17, juris Rn. 3; OVG Münster, Beschl. v. 11.1.2016, 17 B 890/15, juris Rn. 6 ff.). Dazu zählt der vom Verwaltungsgericht geprüfte Anspruch auf Erteilung eines Aufenthaltstitels zum Familiennachzug zu anerkannten Flüchtlingen nach §§ 29 Abs. 2 Satz 1, 30 Abs. 1 AufenthG im Ausgangspunkt nicht (so zum Familiennachzug zu Deutschen bereits OVG Lüneburg, Beschl. v. 22.8.2017, a.a.O., Rn. 3). Randnummer 10 Auch in diesen Fällen kommt eine Verfahrensduldung allerdings in Fällen in Betracht, in denen das Gesetz eine Ausnahme von der Erteilungsvoraussetzung der Einreise mit dem erforderlichen Visum vorsieht (so zu § 5 Abs. 2 Satz 2 AufenthG VGH Mannheim, Beschl. v. 20.9.2018, 11 S 1973/18, InfAuslR 2019, 12, juris Rn. 21; so auch OVG Bautzen, Beschl. v. 3.11.2020, 3 B 262/20, juris Rn. 14) oder eine im Inland bestehende, nach Art. 8 Abs. 1 EMRK bzw. Art. 6 Abs. 1 GG schützenswerte familiäre Beziehung, insbesondere zu noch minderjährigen Kindern, eine auch nur kurzfristige Unterbrechung der familiären Bindungen durch Ausreise unzumutbar erscheinen lässt (in diesem Sinne OVG Bremen, Beschl. v. 20.5.2020, 2 B 34/20, Asylmagazin 2020, 325, juris Rn. 34; OVG Lüneburg, Beschl. v. 22.8.2017, 13 ME 213/17, juris Rn. 4). Randnummer 11 Dem Antragsteller ist danach auch unter Berücksichtigung des Beschwerdevorbringens keine Verfahrensduldung zu erteilen. Randnummer 12 1. Die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und des Beschwerdegerichts zum Schutze des Kindeswohls in einer Vater-Kind-Beziehung steht einem Verweis auf das Visumverfahren nicht grundsätzlich entgegen. Randnummer 13 Der Antragsteller macht unter Bezugnahme auf die von ihm angeführten und zitierten Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts (u.a. Beschl. v. 31.8.1999, 2 BvR 1523/99) wie auch des Beschwerdegerichts (u.a. Beschl. v. 27.5.2008, 4 Bs 42/08) geltend, das Verwaltungsgericht habe die nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts anzulegenden Maßstäbe in Bezug auf die Vater-Kind-Beziehung verkannt. Seine Kinder könnten seine Abwesenheit überleben, eine Trennung diene aber nicht ihrem Wohl. Randnummer 14 Dieser Einwand überzeugt nicht. Die von dem Antragsteller zitierte Rechtsprechung betrifft im Wesentlichen die Frage, unter welchen Voraussetzungen ein Ausländer unter Verweis auf das geltende Aufenthaltsrecht daran gehindert werden kann, seinen ständigen Aufenthalt mit seiner Familie im Bundesgebiet zu nehmen. Vorliegend geht es aber darum, ob der Antragsteller zu diesem Zweck zunächst ein Visumverfahren zu durchlaufen hat. Es bestehen auch nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts keine Zweifel, dass es mit dem verfassungsrechtlichen Schutz von Ehe und Familie nach Art. 6 GG grundsätzlich vereinbar ist, den Ausländer auf die Einholung eines erforderlichen Visums zu verweisen (BVerfG, Beschl. v. 4.12.2007, 2 BvR 2341/06, InfAuslR 2008, 239, juris Rn. 6). Der mit der Durchführung des Visumverfahrens üblicherweise einhergehende Zeitablauf ist von demjenigen, der die Einreise in die Bundesrepublik Deutschland begehrt, regelmäßig hinzunehmen (BVerfG, Beschl. v. 17.5.2011, 2 BvR 1367/10, NVwZ-RR 2011, 585, juris Rn. 15). Etwas anderes gilt nur in Ausnahmefällen, wenn aufgrund der konkreten Umstände des Einzelfalles dem Ausländer oder seinen Familienangehörigen auch eine nur vorübergehende Trennung nicht zuzumuten ist (so bei Vorhandensein betreuungsbedürftiger Haushaltsangehöriger BVerfG, Beschl. v. 17.5.2011, a.a.O., Rn. 19 ff.) oder die Ausreise des Ausländers zu einer nicht absehbaren Trennung von seiner Familie führt (VGH München, Beschl. v. 2.2.2021, 10 C 20.3063, juris Rn. 14). Randnummer 15 2. Einen solchen Ausnahmefall hat das Verwaltungsgericht hier im Ergebnis zu Recht nicht angenommen. Dem Antragsteller und seiner Familie ist eine vorübergehende Trennung zumutbar; die Trennung wäre im Falle einer Ausreise auch nicht unabsehbar. Randnummer 16
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