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Hamburgisches Oberverwaltungsgericht 1. Senat 1 Bf 388/19.A Urteil Kein nationales Abschiebungsverbot bzgl. Afghanistan für junge, gesunde und alleins

Kein nationales Abschiebungsverbot bzgl. Afghanistan für junge, gesunde und alleinstehende Männer nach § 60 Abs. 5 AufenthG 2004 i.V.m. Art. 3 MRK Leitsatz 1. Auch angesichts der Auswirkungen der SARS-CoV-2-Pandemie auf die humanitären Verhältnisse in Afghanistan sind im Falle der Rückkehr eines jungen, erwachsenen, gesunden und alleinstehenden Mannes ohne Unterhaltsverpflichtungen dorthin die hohen Anforderungen eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 5 AufenthG (juris: AufenthG 2004) i.V.m. Art. 3 EMRK (juris: MRK) derzeit regelhaft nicht erfüllt. Dies gilt auch dann, wenn in dessen Person keine besonderen begünstigenden Umstände wie erhebliches Vermögen, finanzielle Unterstützung aus dem Ausland oder ein vorbestehendes familiäres bzw. sonstiges soziales Netzwerk in Afghanistan gegeben sind. Eine andere Bewertung kann bei Hinzutreten gewichtiger erschwerender Umstände im Einzelfall angezeigt sein. (Rn.66) (Rn.78) 2. Die Eigenschaft als sog. de-facto-Iraner begründet grundsätzlich ebenso wenig wie ein längerer, etwa mehrjähriger Aufenthalt in Europa für einen jungen, erwachsenen, gesunden und alleinstehenden Rückkehrer nach Afghanistan einen am Maßstab von Art. 3 EMRK (juris: MRK) durchgreifenden gefahrerhöhenden individuellen Umstand. (Rn.181) (Rn.186) 3. Die Feststellung eines nationalen Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 5 AufenthG (juris: AufenthG 2004) i.V.m. Art. 3 EMRK (juris: MRK) wegen schlechter humanitärer Verhältnisse im Herkunftsstaat erfordert einen Zurechnungszusammenhang zwischen der Rückkehr bzw. Abschiebung der betroffenen Person und deren Art. 3 EMRK (juris: MRK) widersprechender Behandlung auch in zeitlicher Hinsicht; dieser Zurechnungszusammenhang liegt vor, wenn die Art. 3 EMRK (juris: MRK) widersprechende Behandlung im Sinne der Rechtsprechung des EGMR (vgl. Urteil vom 13.12.2016, Nr. 41738/10 [Paposhvili ./. Belgien], Rn. 183) „schnell“ eintritt. (Rn.138) (Rn.139) 4. Bei der am Maßstab von Art. 3 EMRK (juris: MRK) anzustellenden Rückkehrprognose sind auch die im Rahmen der Programme REAG/GARP und StarthilfePlus gewährten finanziellen Rückkehrhilfen berücksichtigungsfähig. Das Verhältnis zwischen dem Förderungsumfang dieser Programme und dem Niveau der Lebenshaltungs- und Unterkunftskosten in Afghanistan lässt es gegenwärtig nicht zu, die Berücksichtigungsfähigkeit dieser Rückkehrhilfen im Rahmen der Rückkehrprognose aus der Erwägung heraus abzulehnen, diese Hilfen böten nur eine vorübergehende, hinsichtlich des Verbrauchs alsbald absehbare Unterstützung. (Rn.127) (Rn.131) (Rn.139) Verfahrensgang vorgehend VG Hamburg, 3. Juli 2019, 4 A 2860/17, Urteil Tenor Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Hamburg aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 3. Juli 2019 geändert, soweit die Beklagte darin verpflichtet worden ist festzustellen, dass zugunsten des Klägers die Voraussetzungen eines nationalen Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 5 bzw. Abs. 7 Satz 1 AufenthG hinsichtlich Afghanistans vorliegen. Die Klage wird, soweit sie nicht bereits zurückgenommen worden ist, abgewiesen. Die außergerichtlichen Kosten des gesamten Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden, trägt der Kläger. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand Randnummer 1 Der Kläger begehrt – nach Rücknahme der Klage im Übrigen – die Feststellung nationaler Abschiebungsverbote hinsichtlich Afghanistans. Randnummer 2 Nach seinen eigenen Angaben ist der Kläger ein [...] 1995 in Kabul geborener, lediger und kinderloser afghanischer Staatsangehöriger schiitischer Religionszugehörigkeit von der Volksgruppe der Qizilbash. Er reiste im August 2015 in das Bundesgebiet ein und stellte am 24. November 2015 einen Asylantrag. Randnummer 3 Im Rahmen von Befragungen bzw. Anhörungen im Asylverfahren gab der Kläger an, er habe sich lediglich als Kind für ein oder zwei Jahre in Afghanistan aufgehalten. Sein Vater sei ein Mudschahed gewesen, deshalb habe seine Familie Afghanistan, wo sie zuletzt im Distrikt Paghman gelebt habe, verlassen und sei in den Iran gegangen. Dort habe er die letzten 20 Jahre seines Lebens gelebt, zuletzt in der Stadt Kaschan. Nachdem sein Vater (etwa) im Jahr 2012 gestorben sei, habe er dort insbesondere mit seiner Mutter und fünf Schwestern gelebt. Diese lebten weiterhin im Iran, zudem mehrere weitere Verwandte sowohl väterlicher- als auch mütterlicherseits. In Afghanistan hielten sich noch „einige wenige Mitglieder“ seiner Großfamilie auf; zu einer Tante mütterlicherseits dort habe er keinen Kontakt. In Deutschland lebe sein Cousin, A., mit seinem Sohn B. Seine Familie im Iran bestreite ihren Lebensunterhalt durch das Teppichknüpfen. Den Schulbesuch im Iran bis zur 5. Klasse habe er sodann beendet, um zu arbeiten; dadurch habe er zum Lebensunterhalt der Familie beitragen und seinen Schwestern den weiteren Schulbesuch ermöglichen wollen. Von Beruf sei er Maler bzw. Anstreicher. Dabei habe er zunächst als Hilfsarbeiter gearbeitet, sich dann allmählich einen eigenen Kundenstamm aufgebaut und schließlich selbstständig gearbeitet. Bei einem „Arbeitsunfall“ im Iran habe er im Alter von vier Jahren Verbrennungen an Händen und Füßen erlitten, weswegen er bei Kälte immer Schmerzen in den Extremitäten habe; ärztliche Atteste gebe es hierüber nicht, Medikamente seien nicht erforderlich. Randnummer 4 Zu den Gründen seiner Flucht aus dem Iran gab der Kläger im Wesentlichen an, er sei im Sommer 2015 bei Freunden auf einer ausgelassenen Feier mit Teilnehmern beiderlei Geschlechts gewesen, auf der auch Alkohol konsumiert worden sei. Im Rahmen eines Polizeieinsatzes sei er inhaftiert und für mehrere Tage festgehalten worden; man habe ihm die Abschiebung nach Afghanistan angedroht. Seine Entlassung aus der Haft habe er dadurch erwirkt, dass er sich zu einem Kampfeinsatz in Syrien bereit erklärt habe. Um dem nicht Folge leisten zu müssen, aber auch nicht nach Afghanistan abgeschoben zu werden, sei er binnen weniger Tage nach der Haftentlassung in Richtung Europa aus dem Iran geflüchtet. Eine Abschiebung nach Afghanistan habe er vermeiden wollen, weil ihm dort aufgrund einer fortbestehenden Streitigkeit seiner Familie mit einem anderen Clan um Landbesitz Lebensgefahr drohe. Auch würde er im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan nicht die Möglichkeit haben, dort als Maler bzw. Anstreicher tätig zu sein. Denn zum einen seien die Häuser dort aus Lehm und die Afghanen hätten nicht die Mittel, um ihre Häuser streichen zu lassen. Zum anderen kenne er sich dort nicht aus, habe keine Kontakte und gleichzeitig nicht das Geld für eine Übergangszeit, in der er sich dort bekannt machen könnte. Randnummer 5 Mit Bescheid vom 13. Januar 2017 lehnte die Beklagte die Anträge des Klägers ab und stellte fest, dass das nationale Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 bzw. Abs. 7 Satz 1 AufenthG nicht vorliege. Dem Kläger wurde die Abschiebung nach Afghanistan angedroht. Das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot nach § 11 Abs. 1 AufenthG wurde auf 30 Monate ab dem Tag der Ausreise befristet. Randnummer 6 Am 18. Januar 2017 hat der Kläger bei dem Verwaltungsgericht Hamburg Klage erhoben, mit der er die Gewährung subsidiären Schutzes gemäß § 4 AsylG, hilfsweise die Feststellung eines nationalen Abschiebungsverbotes nach § 60 Abs. 5 bzw. Abs. 7 Satz 1 AufenthG begehrt hat. Zur Begründung hat er insbesondere ausgeführt, er sei im Iran aufgewachsen mit der Folge, dass die Verhältnisse in Afghanistan für ihn völlig fremd seien. Mangels eines Berufsabschlusses wäre er vor dem Hintergrund der dortigen wirtschaftlichen Situation und der Lebensbedingungen nicht imstande, in Kabul oder andernorts in Afghanistan zu überleben. Er könne in Afghanistan auch nicht auf familiäre Unterstützung zurückgreifen. Aufgrund individueller Umstände wäre er nicht imstande, sich in Afghanistan „durchzuschlagen“. Darüber hinaus könne auch im Grundsatz nicht (mehr) davon ausgegangen werden, dass junge, aber erwachsene, gesunde, alleinstehende und leistungsfähige Männer, auch wenn sie auf sich allein gestellt seien und keine Berufsausbildung hätten, in Afghanistan bzw. Kabul „angemessen überleben“ könnten. Randnummer 7 Im Rahmen seiner persönlichen Anhörung in der mündlichen Verhandlung vom 3. Juli 2019 vor dem Verwaltungsgericht hat der Kläger angegeben, sein Vater sei gestorben, als er – der Kläger – etwa 17 Jahre alt gewesen sei. Seine Mutter und seine fünf Schwestern lebten weiter im Iran, wobei zwei seiner Schwestern mit Afghanen verheiratet seien und die anderen drei Schwestern bei seiner Mutter in einem angemieteten Haus lebten. Ferner habe er einen Onkel väterlicherseits in Kuwait und einen Onkel mütterlicherseits in Deutschland. Er wisse, dass eine Tante mütterlicherseits in Afghanistan lebe, doch habe er zu ihr nie Kontakt gehabt; als er noch im Iran gelebt habe, habe seine Mutter manchmal mit dieser telefoniert. Die Flucht aus dem Iran nach Deutschland habe er zusammen mit seinem Cousin, A., „und seiner Familie“ unternommen. Zu seiner Arbeitserfahrung sei zu sagen, dass er im Iran als Bauhelfer und Anstreicher von Häusern, kurzzeitig auch als Fliesenleger gearbeitet habe. Im Wesentlichen habe er – beginnend in einem Alter von neun oder zehn Jahren – bei einem Cousin seines Vaters als Anstreicher gearbeitet. Die ersten Jahre sei er als Helfer tätig gewesen, sei aber allmählich eigenständiger geworden und habe sich schließlich etwa drei bis vier Monate vor seiner Flucht selbstständig gemacht. Im Iran habe er immer nur zusammen mit seiner Familie gelebt. Randnummer 8 Nach Rücknahme der Klage im Übrigen hat der Kläger in der mündlichen Verhandlung vom 3. Juli 2019 noch beantragt, Randnummer 9 die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 13. Januar 2017, soweit er entgegensteht, zu verpflichten festzustellen, dass zu seinen Gunsten die Voraussetzungen des nationalen Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 5 bzw. Abs. 7 Satz 1 AufenthG hinsichtlich Afghanistans vorliegen. Randnummer 10 Die Beklagte hat beantragt, Randnummer 11 die Klage abzuweisen. Randnummer 12 Zur Begründung hat sie sich auf den angefochtenen Bescheid bezogen. Randnummer 13 Mit Urteil aufgrund mündlicher Verhandlung vom 3. Juli 2019 hat das Verwaltungsgericht Hamburg die Beklagte unter entsprechender Aufhebung des Bescheides vom 13. Januar 2017 verpflichtet festzustellen, dass zugunsten des Klägers die Voraussetzungen eines nationalen Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 5 bzw. Abs. 7 Satz 1 AufenthG hinsichtlich Afghanistans vorliegen. Zur Begründung hat es ausgeführt, eine Abschiebung des Klägers würde wegen einer extremen Gefahrenlage in Afghanistan Verfassungsrecht verletzen, sodass ausnahmsweise Abschiebungsschutz in verfassungskonformer Auslegung von § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG zuzusprechen sei. Im Wege einer Gesamtschau sei vorliegend, auch unter Berücksichtigung der schlechten Versorgungslage in Afghanistan, anzunehmen, dass dem Kläger im Falle seiner Rückführung alsbald der sichere Tod oder schwere Gesundheitsbeeinträchtigungen drohten. Es sei davon auszugehen, dass sich der Kläger bei einer Rückkehr nach Kabul oder in eine andere afghanische Großstadt nicht durch Arbeit oder Einsatz von Vermögen einen Lebensunterhalt zumindest am Rande des Existenzminimums werde erwirtschaften können. Die Versorgungslage hinsichtlich der Grundbedürfnisse in Bezug auf Nahrung, Unterkunft und medizinische Versorgung sei in Afghanistan allgemein und auch in den großen Städten wie Kabul insbesondere unter Berücksichtigung der dort seit einigen Jahren ankommenden Binnenflüchtlinge und Rückkehrer schlecht. Zwar gelte der Befund, dass angesichts der Versorgungslage große Bevölkerungsteile als besonders verletzlich anzusehen und für ihren Lebensunterhalt auf Unterstützung durch Dritte angewiesen seien, nicht ohne weiteres auch für die Gruppe gesunder arbeitsfähiger Männer. Das Gericht sei allerdings auf Grundlage der Angaben des Klägers der Überzeugung, dass es diesem aufgrund der Umstände des Einzelfalles in Afghanistan mit hoher Wahrscheinlichkeit nicht gelingen würde, seinen Lebensunterhalt zu sichern, sodass ihm alsbald nach einer Rückkehr eine extreme Gefahrenlage drohe. Einen stabilen und aufnahmefähigen Familienverbund in Afghanistan habe der Kläger nicht mehr. Nach der Überzeugung des Gerichts werde der Kläger auch nicht in der Lage sein, durch eigene Erwerbstätigkeit sein Existenzminimum zu sichern. Er sei zwar mit wohl etwa 23 Jahren im arbeitsfähigen Alter und habe im Iran auch Arbeitserfahrungen gesammelt. Damit habe er aber noch keine Erfahrungen und Kenntnisse erworben, die ihm auf dem umkämpften afghanischen Arbeitsmarkt weiterhelfen könnten, insbesondere nicht auf dem ihm in Ermangelung persönlicher Kontakte allein offenstehenden Markt der Tagelöhner. Seine Arbeitserfahrungen als Anstreicher im Iran und die in Deutschland begonnene Einstiegsqualifizierung im Bereich Beton- und Stahlbetonbau verschafften ihm auf diesem Arbeitsmarkt keinerlei Vorteile. Der Kläger sei in Afghanistan bei der Bestreitung des Lebensunterhalts noch nie auf sich allein gestellt gewesen. Randnummer 14 Auf den hiergegen gerichteten Antrag der Beklagten auf Zulassung der Berufung hin hat der Senat die Berufung mit Beschluss vom 27. März 2020 wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zugelassen. Randnummer 15 Zur Begründung ihrer daraufhin am 14. April 2020 eingelegten Berufung bringt die Beklagte vor, es sei davon auszugehen, dass ein junger, leistungsfähiger und alleinstehender Mann auch ohne nennenswertes Vermögen und familiäre Verbindungen in Afghanistan in der Lage sei, zumindest ein Leben am Rande des Existenzminimums zu bestreiten. Dies gelte auch vor dem Hintergrund der derzeitigen Coronavirus-Pandemie und selbst dann, wenn die Person im Iran aufgewachsen sei. Im Rahmen der Prognose, ob einem Rückkehrer im Herkunftsland eine Verelendung drohe, seien auch die freiwilligen Rückkehrern von der Beklagten gewährten finanziellen und anderweitigen Rückkehrhilfen zu berücksichtigen; diese seien unter den gegenwärtigen Pandemiebedingungen in einem erhöhten Leistungsumfang verfügbar. Der Kläger verfüge zudem über Berufserfahrungen und familiäre Verbindungen in Drittländer. Randnummer 16 Die Beklagte beantragt, Randnummer 17 das Urteil des Verwaltungsgerichts Hamburg aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 3. Juli 2019 zu ändern und die Klage, soweit sie auf die Verpflichtung der Beklagten zur Feststellung eines nationalen Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 5 bzw. Abs. 7 Satz 1 AufenthG gerichtet ist, abzuweisen. Randnummer 18 Der Kläger beantragt, Randnummer 19 die Berufung zurückzuweisen. Randnummer 20 Er verteidigt das angegriffene Urteil des Verwaltungsgerichts. In seinem Fall lägen individuelle erschwerende Umstände vor, die es ihm unzumutbar machten, sich in Kabul oder in einer anderen Großstadt Afghanistans niederzulassen. Er habe praktisch sein gesamtes Leben im Iran und in Deutschland verbracht. Afghanistan sei ihm fremd. Zugang zu einem unterstützenden Netzwerk durch Familienmitglieder oder andere soziale Beziehungen, die in Afghanistan essenziell seien, habe er dort nicht. Erschwerend kämen die Auswirkungen der gegenwärtigen Coronavirus-Pandemie auf die humanitären Verhältnisse in Afghanistan hinzu. Gerade als Rückkehrer aus Europa drohten ihm in Afghanistan Gefahren für Leib und Leben. Randnummer 21 Seit seiner Einreise hat der Kläger in Hamburg als Reinigungskraft und als Lagerhelfer bei einem Paketzusteller gearbeitet. Ab dem 1. September 2018 hat er im Rahmen der Maßnahme „Berufsstart Bau“ zunächst ein mehrwöchiges Praktikum und im Anschluss bis zum 31. August 2019 eine Einstiegsqualifizierung im Beruf des Beton- und Stahlbetonbauers absolviert. Seit dem 1. September 2019 durchläuft der Kläger eine Berufsausbildung als Beton- und Stahlbetonbauer; daneben arbeitet er in den Abendstunden als Lagerlogistiker. Randnummer 22 Der erkennende Senat hat den Kläger in der mündlichen Verhandlung vom 25. März 2021 angehört. Einen in der mündlichen Verhandlung von dem Kläger gestellten Beweisantrag hat der Senat abgelehnt. Wegen der Einzelheiten wird auf das Sitzungsprotokoll Bezug genommen. Randnummer 23 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Sachakte der Beklagten, die beigezogene Ausländerakte betreffend den Kläger und die Gerichtsakte des Verwaltungsgerichts Hamburg im Verfahren 4 A 7898/16 Bezug genommen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind. Die in der den Beteiligten übersandten Liste (Bl. 207 ff., 243 d. Gerichtsakte) aufgeführten Erkenntnisquellen sowie die im Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 25. März 2021 genannten weiteren Erkenntnisquellen sind Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen. Entscheidungsgründe Randnummer 24 Die zulässige Berufung der Beklagten hat auch in der Sache Erfolg. Zu Unrecht hat das Verwaltungsgericht die Beklagte verpflichtet festzustellen, dass zugunsten des Klägers die Voraussetzungen eines nationalen Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 5 bzw. Abs. 7 Satz 1 AufenthG hinsichtlich Afghanistans vorliegen. Die Klage ist zwar zulässig, aber nicht begründet. Im gemäß § 77 Abs. 1 Satz 1 AsylG maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung vor dem Senat (vgl. BVerwG, Urt. v. 31.1.2013, 10 C 15.12, BVerwGE 146, 12, juris Rn. 10) verfügt der Kläger über einen Anspruch auf Feststellung eines nationalen Abschiebungsverbots weder auf Grundlage von § 60 Abs. 5 AufenthG i.V.m. Art. 3 EMRK (hierzu I.) noch auf Grundlage von § 60 Abs. 7 Satz AufenthG (hierzu II.). I. Randnummer 25 Der Kläger hat keinen Anspruch auf Feststellung eines nationalen Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 5 AufenthG i.V.m. Art. 3 EMRK in Bezug auf Afghanistan. Randnummer 26 Nach § 60 Abs. 5 AufenthG darf ein Ausländer nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist. Dies umfasst auch das Verbot der Abschiebung in einen Zielstaat, in welchem dem Ausländer Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Strafe oder Behandlung im Sinne von Art. 3 EMRK droht. Am Maßstab von Art. 3 EMRK würde sich eine Abschiebung des Klägers nach Afghanistan weder im Hinblick auf die dort bestehende Sicherheitslage (hierzu 1.) noch in Anbetracht der dort herrschenden humanitären Verhältnisse (hierzu 2.) als Konventionsverstoß darstellen. Randnummer 27 1. Die tatsächliche Gefahr einer Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung droht dem Kläger zum einen nicht in Bezug auf die in Afghanistan bzw. Kabul bestehende Sicherheitslage. Nach den Grundsätzen der Rechtsprechung insbesondere des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte – EGMR – (hierzu a)) ist eine solche Gefahr weder im Hinblick auf die allgemein in Afghanistan bzw. Kabul bestehende Sicherheitslage (hierzu b)) noch unter Berücksichtigung etwaiger individueller gefahrerhöhender Umstände in der Person des Klägers (hierzu c)) anzunehmen. Randnummer 28

  1. a)Die Abschiebung durch einen Konventionsstaat kann dessen Verantwortlichkeit nach der EMRK begründen, wenn es ernsthafte und stichhaltige Gründe dafür gibt, dass der Betroffene im Falle seiner Abschiebung tatsächlich Gefahr („real risk“) läuft, im Aufnahmeland einer Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung ausgesetzt zu werden; in einem solchen Fall ergibt sich aus Art. 3 EMRK die Verpflichtung, die Person nicht in dieses Land abzuschieben (EGMR, st.Rspr., vgl. Urt. v. 7.7.1989, Nr. 14038/88, 1/1989/161/217 - Soe-ring/Vereinigtes Königreich, NJW 1990, 2183 Rn. 90 f.; Urt. v. 28.2.2008, Nr. 37201/06 - Saadi/Italien, NVwZ 2008, 1330 Rn. 125; vgl. auch BVerwG, Urt. v. 31.1.2013, 10 C 15.12, BVerwGE 146, 12, juris Rn. 23). Das Kriterium der tatsächlichen Gefahr einer Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung entspricht dem Maßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit (vgl. hierzu und zum Folgenden BVerwG, Beschl. v. 13.2.2019, 1 B 2.19, juris Rn. 6 m.w.N.; Urt. v. 20.2.2013, 10 C 23.12, BVerwGE 146, 67, juris Rn. 32; Urt. v. 27.4.2010, 10 C 5.09, BVerwGE 136, 377, juris Rn. 22). Der Wahrscheinlichkeitsmaßstab setzt voraus, dass bei einer zusammenfassenden Würdigung des zur Prüfung gestellten Lebenssachverhalts die für eine Verfolgung sprechenden Umstände ein größeres Gewicht besitzen und deshalb gegenüber den dagegen sprechenden Tatsachen überwiegen. Dabei ist eine qualifizierende Betrachtungsweise im Sinne einer Gewichtung und Abwägung aller festgestellten Umstände und ihrer Bedeutung anzulegen. Wie der EGMR klargestellt hat (Urt. v. 9.1.2018, Nr. 36417/16 - X./Schweden, Rn. 50), ist ein gewisser Grad an Mutmaßung dem präventiven Schutzzweck des Art. 3 EMRK immanent, sodass ein eindeutiger, über alle Zweifel erhabener Beweis dafür, dass der Betroffene im Falle seiner Rückkehr einer Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung ausgesetzt wäre, nicht verlangt werden kann. Randnummer 29 Da für die Kriterien einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne des Art. 3 EMRK auf die Rechtsprechung des EGMR zurückzugreifen ist (vgl. BVerwG, Beschl. v. 13.2.2019, 1 B 2.19, juris Rn. 6), kommt dieser Rechtsprechung besondere Bedeutung zu (vgl. auch BVerfG, Beschl. v. 14.10.2004, 2 BvR 1481/04, BVerfGE 111, 307, juris Rn. 38). Der Begriff der „unmenschlichen“ Behandlung im Sinne von Art. 3 EMRK setzt eine vorsätzliche und unterbrechungslos über Stunden andauernde Zufügung entweder körperlicher Verletzungen oder intensiven physischen oder psychischen Leides voraus, während eine Behandlung „erniedrigend“ ist, wenn sie eine Person demütigt oder erniedrigt, es an Achtung für ihre Menschenwürde fehlen lässt, sie herabsetzt oder in ihr Gefühle der Angst, Beklemmung oder Unterlegenheit erweckt, die geeignet sind, den moralischen oder körperlichen Widerstand zu brechen (vgl. EGMR, Urt. v. 21.1.2011, Nr. 30696/09 - M.S.S./Belgien und Griechenland, NVwZ 2011, 413, Rn. 220 m.w.N.). Randnummer 30 In räumlicher Hinsicht ist für die Beurteilung, ob die Gewährleistungen der EMRK einer Abschiebung entgegenstehen, grundsätzlich auf den gesamten Abschiebungszielstaat abzustellen und insbesondere zu prüfen, ob konventionswidrige Umstände an dem Ort vorliegen, an dem die Abschiebung endet (vgl. EGMR, Urt. v. 28.6.2011, Nr. 8319/07, 11449/07 - Sufi und Elmi/Vereinigtes Königreich, NVwZ 2012, 681, Rn. 265, 301, 309; vgl. auch BVerwG, Urt. v. 31.1.2013, 10 C 15.12, BVerwGE 146, 12, juris Rn. 26). Da Abschiebungen nach Afghanistan aus Deutschland bislang durchweg auf dem Luftweg zum Zielflughafen Kabul durchgeführt werden, ist bei der Kontrolle solcher Abschiebungen am Maßstab des Konventionsrechts grundsätzlich auf die Lage in Kabul abzustellen. Randnummer 31 In Bezug auf die im Zielstaat herrschende Sicherheitslage kann sich die tatsächliche Gefahr einer Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung aus einer allgemeinen Situation der Gewalt, einem besonderen Merkmal des Betroffenen oder aus einer Verbindung von beidem ergeben (vgl. EGMR, Urt. v. 28.6.2011, a.a.O., Rn. 218; BVerwG, Urt. v. 31.1.2013, a.a.O., Rn. 25). Nach der Rechtsprechung des EGMR kann eine allgemeine Situation der Gewalt ein Abschiebungsverbot nach Art. 3 EMRK allerdings nur in äußerst extremen Fällen („in the most extreme cases“) begründen, nämlich wenn sie derart intensiv ist, dass die bloße Anwesenheit einer Person im Zielstaat mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung zur Folge hat (vgl. Urt. v. 23.8.2016, Nr. 43611/11 - F.G./Schweden, Rn. 116; Urt. v. 15.10.2015, Nr. 40081/14 u.a. - L.M. u.a./Russland, Rn. 119 m.w.N.; Urt. v. 28.6.2011, a.a.O., Rn. 216, 218, 241; Urt. v. 17.7.2008, Nr. 25904/07 - N.A./Vereinigtes Königreich, Rn. 115). Ob diese Intensitätsschwelle erreicht ist, bestimmt sich insbesondere nach der Art der von den Konfliktparteien eingesetzten Kampfmethoden sowie deren Eignung, die Zivilbevölkerung – gezielt oder mittelbar – zu gefährden, ferner nach der Intensität und Ausdehnung des Konflikts und nach der Anzahl der aufgrund der Kampfhandlungen vertriebenen, verletzten und getöteten Zivilpersonen (vgl. EGMR, Urt. v. 28.6.2011, a.a.O., Rn. 241, 248). Diese Betrachtung schließt eine annäherungsweise quantitative Ermittlung der Häufung von Akten willkürlicher Gewalt und der Zahl der dabei Verletzten und Getöteten in Relation zur Gesamteinwohnerzahl des betreffenden Gebietes ein, um das individuelle Verletzungsrisiko von Zivilpersonen auf einer validen Tatsachengrundlage beurteilen zu können (vgl. OVG Münster, Urt. v. 18.6.2019, 13 A 3930/18.A, juris Rn. 93 ff.). Die Ermittlung ist insoweit methodisch vergleichbar mit der Bestimmung der quantitativen Gefahrverdichtung, wie sie das Bundesverwaltungsgericht bei einer Prüfung willkürlicher Gewalt als Voraussetzung für die Gewährung subsidiären Schutzes nach § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AsylG vornimmt (vgl. Urt. v. 20.5.2020, 1 C 11.19, NVwZ 2021, 327, juris Rn. 21; Urt. v. 13.2.2014, 10 C 6.13, NVwZ-RR 2014, 487, juris Rn. 24; Urt. v. 17.11.2011, 10 C 13.10, NVwZ 2012, 454, juris Rn. 22 f.; Urt. v. 27.4.2010, 10 C 4.09, BVerwGE 136, 360, juris Rn. 33). Allerdings ist das Ergebnis der Würdigung nach § 60 Abs. 5 AufenthG i.V.m. Art. 3 EMRK im Rahmen einer wertenden Gesamtbetrachtung am Maßstab des Konventionsrechts zu bestimmen (vgl. OVG Münster, Urt. v. 18.6.2019, a.a.O., Rn. 95; OVG Lüneburg, Urt. v. 29.1.2019, 9 LB 93/18, juris, Rn. 44, 74 ff.; OVG Bremen, Urt. v. 12.2.2020, 1 LB 305/18, juris RN. 59, 66; OVG Koblenz, Urt. v. 22.1.2020; 13 A 11356/19, juris Rn. 64 ff., 71; vgl. auch VGH Mannheim, Beschl. v. 29.11.2019, A 11 S 2374/19, A 11 S 2375/19, juris). Randnummer 32
  2. b)Nach diesen Grundsätzen ist die tatsächliche Gefahr einer Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung aufgrund der allgemein in Afghanistan bzw. Kabul bestehenden Sicherheitslage nicht zu erkennen. Randnummer 33 Die Sicherheitslage in Afghanistan ist weiterhin volatil (vgl. hierzu und zum Folgenden Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan vom 16. Juli 2020 (Stand Juni 2020, m. Aktualis. v. 14.1.2021 – im Folgenden: Lagebericht 2020), S. 4, 19; EASO, Afghanistan: Security Situation (Stand September 2020 – im Folgenden: Security Situation), S. 51 f., 56 f., 163 f.). Sie weist zudem starke regionale Unterschiede auf, da Provinzen und Distrikten mit aktiven Kampfhandlungen zwischen Konfliktparteien andere Landesteile gegenüberstehen, in denen die Lage vergleichsweise stabil ist. Mit dem Abzug des Großteils der internationalen Truppen seit 2014 und der Beschränkung verbliebener internationaler Einheiten auf eine defensive Unterstützung der afghanischen Sicherheitskräfte agieren die Taliban und andere bewaffnete regierungsfeindliche Gruppen mit größerer Bewegungsfreiheit. Die Taliban sind anhaltend – und teilweise erfolgreich – darum bemüht, ihren militärischen Einfluss über ihre Kernräume hinaus zu erweitern; belastbare Aussagen zu einer „Kontrolle“ bestimmter Provinzen bzw. Distrikte sind allerdings vielfach nicht möglich. Die Stadt Kabul ist, von einer Infiltration der Taliban in Randbereichen abgesehen, unter dem Einfluss der Regierung. Allerdings gelingt es den Taliban immer wieder, wichtige Überlandstraßen, auch nach Kabul und zum Teil für längere Zeiträume, zu blockieren. Randnummer 34 Die Sicherheitslage für Zivilpersonen in Afghanistan war im Jahr 2020 insbesondere durch die Folgen zweier politischer Ereignisse geprägt, nämlich des Abschlusses des bilateralen Friedensabkommens zwischen den USA und den Taliban am 29. Februar 2020 und des Beginns der Friedensgespräche zwischen der afghanischen Regierung und den Taliban am 12. September 2020 (vgl. hierzu und zum Folgenden UNAMA, Afghanistan, Protection of Civilians in Armed Conflict, Annual Report 2020 (Stand Februar 2021 – im Folgenden: Annual Report 2020), S. 11 ff.; Auswärtiges Amt, Lagebericht 2020, S. 5, 16; EASO, Security Situation, September 2020, S. 20, 24 f., 30 f., 40). Das bilaterale Abkommen zwischen den USA und den Taliban führte zu einer weitgehenden Einstellung von Kampfhandlungen zwischen den internationalen Streitkräften und den Taliban, sodass Zivilisten durch solche Kampfhandlungen fortan kaum noch in Mitleidenschaft gezogen wurden; da die Taliban ihre Kampagne gegen Regierungstruppen jedoch fortsetzten und diese hierauf insbesondere durch Luftangriffe reagierten, stieg die Zahl ziviler Opfer solcher Kampfhandlungen. Ab dem Beginn der Friedensgespräche zwischen der afghanischen Regierung und den Taliban im September 2020 verstärkten Letztere – zum Ausbau ihrer Verhandlungsbasis – ihre militärischen Aktivitäten mit der Folge erheblich ansteigender ziviler Opferzahlen im 4. Quartal 2020 (vgl. BAMF, Briefing Notes v. 23.11.2020, S. 3). Ein prägendes Merkmal des Jahres 2020 war zudem der Umstand, dass die anhaltenden Kampfhandlungen die Reaktionsmöglichkeiten internationaler Hilfsorganisationen und des afghanischen Gesundheitssystems auf die SARS-CoV-2-Pandemie herabsetzten (vgl. UNAMA, a.a.O., S. 12, 53; UNAMA, Special Report: Attacks On Healthcare During the COVID-19 Pandemic, Juni 2020, S. 3 ff., 9 ff.). Randnummer 35 Nach den – methodisch belastbaren (vgl. dazu OVG Münster, Urt. v. 18.6.2019, 13 A 3930/18.A, juris Rn. 140 ff.) – Zahlen der United States Assistance Mission in Afghanistan (UNAMA) zu landesweiten Tötungen und Verletzungen von Zivilpersonen in Afghanistan kamen im Jahr 2020 8.820 Zivilisten zu Schaden (3.035 Tote und 5.785 Verletzte; vgl. hierzu und zum Folgenden UNAMA, Annual Report 2020, S. 11). Ungeachtet der nach wie vor hohen Zahlen bildet dies einen Rückgang um 15 % gegenüber den zivilen Opferzahlen des Jahres 2019 – die ihrerseits um 10 % unter den Zahlen des Jahres 2018 gelegen hatten (vgl. EASO, Security Situation, September 2020, S. 31) – und zugleich die geringste Zahl seit dem Jahr 2013. Das Jahr 2020 sticht insbesondere durch den erheblichen Anstieg der Opferzahlen im letzten Quartal (auf 891 Tote und 1.901 Verletzte) heraus, bei dem es sich um den ersten Anstieg ziviler Opferzahlen in einem letzten Jahresquartal gegenüber dem Vorquartal (840 Tote und 1.673 Verletzte) seit Beginn der systematischen Erhebungen durch UNAMA im Jahr 2009 handelt; typischerweise ist das letzte Jahresquartal in Afghanistan durch einen jahreszeitbedingten Rückgang von Kampfhandlungen geprägt. Zudem markieren die Opferzahlen des 4. Quartals 2020 einen 45 %-igen Anstieg gegenüber dem entsprechenden Zeitraum im Jahr 2019. Randnummer 36 Die Schädigungen von Zivilpersonen gingen im Jahr 2020 zu 62 % auf regierungsfeindliche Gruppierungen zurück, wobei der Anteil in der Verantwortung der Taliban gegenüber 2019 auf 45 % stieg, der durch den „Islamischen Staat in der Provinz Khorasan“ (ISKP) zu verantwortende Anteil auf 8 % sank; im Übrigen gingen die schädigenden Kampfhandlungen auf regierungstreue Kräfte (25 %) oder nicht bestimmbare aufständische Gruppen (9 %) zurück (vgl. hierzu und zum Folgenden UNAMA, Annual Report 2020, S. 11 ff., 44 ff., 66 ff.; Auswärtiges Amt, Lagebericht 2020, S. 17 f.; EASO, Security Situation, September 2020, S. 30 ff.). Wie in den Vorjahren kamen auch in 2020 Zivilpersonen außer durch Luftangriffe und Kampfhandlungen zwischen Sicherheitskräften und Aufständischen insbesondere durch Selbstmordanschläge – einschließlich sog. „komplexer“ Angriffe –, improvisierte Sprengsätze (sog. IEDs) und gezielte Tötungen bzw. Ermordungen zu Schaden. Während Zivilpersonen in ländlichen Gebieten typischerweise vor allem Kampfhandlungen, IEDs und Übergriffen von Aufständischen zum Opfer fallen, ist die städtische Bevölkerung stärker durch Selbstmordanschläge, komplexe Angriffe und gezielte Tötungen bedroht. Letzteres gilt insbesondere für Kabul, wo sich mit dem Hauptsitz der Regierung und zahlreichen weiteren staatlichen Einrichtungen vorrangige und medienwirksame Ziele für Anschläge der Taliban befinden. Die landesweit häufigste Schädigungsursache im Jahr 2020 (36 %) waren Kampfhandlungen zwischen Bodentruppen und Aufständischen, durch welche Zivilpersonen „indirekt“ in Mitleidenschaft gezogen wurden. Während der Anteil von Selbstmordanschlägen und von Luftangriffen internationaler Streitkräfte an den Schädigungen von Zivilpersonen im Jahr 2020 zurückging, stiegen insbesondere die auf (nicht personengebundene) Sprengsätze (26 %) und gezielte Ermordungen (14 %) zurückgehenden Anteile an. Auch der markante Anstieg ziviler Opfer im 4. Quartal 2020 geht insbesondere auf Sprengsätze und gezielte Tötungen zurück. Neben dem absoluten Anstieg gezielter Tötungen bzw. Ermordungen von Zivilisten – um 45 % gegenüber dem Vorjahr – bewerten Beobachter die zunehmende Dichte solcher Taten gegen Zivilisten aus bestimmten Gesellschaftsbereichen, wie insbesondere Justizangehörige, Regierungs- und Verwaltungsbeamte, Journalisten und Aktivisten in den Themenfeldern Menschenrechte und Zivilgesellschaft, als besonders besorgniserregend (vgl. UNAMA, a.a.O., S. 12, 16, 53 ff.; Auswärtiges Amt, a.a.O., S. 17; EASO, a.a.O., S. 33 ff., 41, 60 ff.). Diese Gewalttaten dienen der Einschüchterung von liberal-progressiven Teilen der Gesellschaft, mitunter in Vollstreckung von Entscheidungen einer „Paralleljustiz“ aufständischer Gruppen (vgl. UNAMA, a.a.O., S. 18; Auswärtiges Amt, a.a.O., S. 21). Gezielte Ermordungen von Zivilisten im Jahr 2020 gingen zu 61 % auf Handlungen der Taliban zurück, eine Zunahme von 22 % gegenüber 2019 (UNAMA, a.a.O., S. 16 f.). Auch der steile Anstieg ziviler Opferzahlen durch Fahrzeugbomben wird vorwiegend den Taliban zugeschrieben (vgl. UNAMA, a.a.O., S. 47). Der Islamische Staat bzw. ISKP fiel in 2020 demgegenüber insbesondere durch Selbstmordanschläge und komplexe Angriffe mit hohen Opferzahlen in städtischen Zentren, insbesondere zum Nachteil religiöser Minderheiten, auf (vgl. UNAMA, a.a.O., S. 18 f., 55 f.; Auswärtiges Amt, a.a.O., S. 8, 9; EASO, a.a.O., S. 51). Randnummer 37 In der Provinz Kabul kam es im Jahr 2020 zu 817 zivilen Opfern, darunter 255 Tote und 562 Verletzte (vgl. hierzu und zum Folgenden UNAMA, Annual Report 2020, S. 110). Obwohl es sich dabei um die höchsten zivilen Opferzahlen unter den 34 Provinzen des Landes handelt, stellt dies gegenüber 2019 einen Rückgang um 48 % dar. Die häufigste Schädigungsursache machten dabei gezielte Tötungen aus, gefolgt von Sprengsätzen und Selbstmordanschlägen. Randnummer 38 Wird die landesweite Zahl ziviler Opfer im Jahr 2020 in ein Verhältnis zur Bevölkerungszahl Afghanistans – von etwa 27 Millionen nach zurückhaltender Schätzung (Auswärtiges Amt, Lagebericht 2020, S. 17) – gesetzt, so ergibt sich ein Schädigungsrisiko von etwa 1:3.000 (0,03 %). Dies bleibt deutlich hinter der Gefahrendichte zurück, wie sie nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts für eine Gewährung subsidiären Schutzes nach § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AsylG erforderlich wäre (vgl. Urt. v. 17.11.2011, 10 C 13.10, NVwZ 2012, 454, juris Rn. 22 f. (1:800 „weit“ von der Schwelle der beachtlichen Wahrscheinlichkeit entfernt); vgl. auch Urt. v. 20.5.2020, 1 C 11.19, NVwZ 2021, 327, juris Rn. 21; Urt. v. 13.2.2014, 10 C 6.13, NVwZ-RR 2014, 487, juris Rn. 24; Urt. v. 27.4.2010, 10 C 4.09, BVerwGE 136, 360, juris Rn. 33). Vor diesem Hintergrund erscheint bei quantitativer Betrachtung auch ein Gefahrengrad, bei dem ein nach Afghanistan zurückkehrender Asylbewerber sich allein aufgrund seiner Anwesenheit dort der tatsächlichen Gefahr einer Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung ausgesetzt sähe, nicht erreicht. Entsprechendes gilt, wenn die Gesamtzahl der in der Provinz Kabul im Jahr 2020 getöteten oder verletzten Zivilpersonen der Bevölkerungszahl der Provinz – von nach wiederum zurückhaltender Schätzung zumindest 4 Millionen (vgl. EASO, Security Situation, September 2020, S. 55, 162) – gegenübergestellt wird, woraus sich ein Schädigungsrisiko von etwa 1:4.900 (0,02 %) ergibt. Randnummer 39 Anhaltspunkte dafür, dass sich die Gefahrendichte für Zivilisten in Afghanistan bzw. Kabul im 1. Quartal 2021 – bis zum Zeitpunkt der Entscheidung des Senats – gegenüber den vorgenannten Quotienten in ausschlaggebender Weise erhöht hat, bestehen nicht. Landesweit sind weiterhin insbesondere Einrichtungen der Sicherheitskräfte sowie polizeiliche Kontrollpunkte Ziele von Angriffen durch Aufständische (vgl. hierzu und zum Folgenden Auswärtiges Amt, Lagebericht 2020, S. 17; BAMF, Briefing Notes v. 15.3.2021, S. 2). Allerdings setzt sich die bereits genannte Serie gezielter Tötungen von Zivilpersonen, insbesondere von Regierungs- und Verwaltungsbeamten, Justizangehörigen und Journalisten, auch in Kabul in diesem Zeitraum fort (vgl. BAMF, Briefing Notes v. 8.3.2021, S. 2; Special Inspector General für Afghanistan Reconstruction (SIGAR), Quarterly Report to the United States Congress v. 30.1.2021, S. 50 ff.). In welcher Weise sich der bevorstehende Abzug der internationalen Streitkräfte aus Afghanistan sowie der Fortgang der innerafghanischen Friedensverhandlungen im Jahr 2021 auf die Sicherheitslage auswirken wird, ist zum Zeitpunkt der Entscheidung des Senats noch nicht belastbar vorherzusehen. Randnummer 40 Auch bei einer wertenden Gesamtbetrachtung ist die tatsächliche Gefahr einer Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung allein aufgrund einer Exposition gegenüber der in Afghanistan bzw. Kabul herrschenden allgemeinen Sicherheitslage nicht festzustellen: Randnummer 41 Zwar wird als sicherheitsrelevant neben Gewalttaten, die der politische Konflikt bedingt, auch die ansteigende Gewaltkriminalität in Großstädten wie Kabul bewertet (vgl. hierzu und zum Folgenden EASO, Security Situation, September 2020, S. 42, 59). Diese äußert sich insbesondere in Tötungs- und Raubdelikten, Einbrüchen, Entführungen und Auseinandersetzungen mit Schusswaffen zwischen kriminellen Banden, auch im Zusammenhang mit Drogengeschäften. Die Reaktion der Polizei wird als kapazitäts-, aber auch korruptionsbedingt unzureichend beschrieben. Randnummer 42 Daneben berücksichtigt der Senat die bestehenden Möglichkeiten, in Afghanistan bzw. Kabul im Falle einer gewaltbedingten Verletzung eine medizinische Erstversorgung und erforderlichenfalls spätere Nachbehandlungen zu empfangen. Wenngleich behandlungsbedürftige Personen in ländlichen Gebieten Afghanistans oftmals erhebliche Wegstrecken zum nächsten Krankenhaus oder einer anderen öffentlichen Gesundheitseinrichtung zurückzulegen haben, besteht jedenfalls in größeren Städten und insbesondere in Kabul eine grundsätzlich hinreichende Versorgung der Bevölkerung durch öffentliche Krankenhäuser (vgl. Auswärtiges Amt, Lagebericht 2020, S. 23; EASO, Afghanistan: Key Socio-Economic Indicators, Focus on Kabul City, Mazar-e Sharif and Herat City (Stand August 2020 – im Folgenden: Key Socio-Economic Indicators), S. 47 f.). Die öffentliche medizinische Basisversorgung ist grundsätzlich kostenlos, wenngleich eine Praxis privater Zuzahlungen Einzug gehalten hat (vgl. Auswärtiges Amt, a.a.O.; EASO, a.a.O., S. 50 f.). Das Gesundheitssystem gilt als schwach ausgestattet, unterfinanziert und auf die Unterstützung internationaler Hilfsorganisationen angewiesen (vgl. Auswärtiges Amt, a.a.O.; EASO, a.a.O., S. 46 f.). Eine Überlastung der vorhandenen Einrichtungen und Kostenfragen führen dazu, dass Patienten nach Möglichkeit Behandlung im benachbarten Ausland, etwa in Pakistan, suchen (vgl. EASO, a.a.O., S. 50 f.). Der Umstand, dass auch nach Einsetzen der SARS-CoV-2-Pandemie in Afghanistan ab März 2020 weiterhin bewaffnete Übergriffe auf medizinische Versorgungseinrichtungen zu verzeichnen sind, belastet und mindert die Leistungsfähigkeit des Gesundheitssystems zusätzlich. Übergriffe auf Gesundheitseinrichtungen – wie 54 Vorfälle im Laufe des Jahres 2020 mit insgesamt 77 zivilen Opfern – haben häufig zum Hintergrund, dass Mitarbeiter von Gesundheitseinrichtungen Forderungen aufständischer Gruppen nicht erfüllen; in der Folge kann es zu bewaffneten Anschlägen oder Entführungen kommen, zum Teil bewirken zumindest Einschüchterungen eine vorübergehende Schließung von Einrichtungen (vgl. UNAMA, Annual Report 2020, S. 53, 58; UNAMA, Special Report: Attacks On Healthcare During the COVID-19 Pandemic, Juni 2020, S. 3 ff., 9 ff.; Auswärtiges Amt, a.a.O.; EASO, a.a.O., S. 49 f.; BAMF, Briefing Notes v. 23.11.2020, S. 3). Randnummer 43 Den Erkenntnisquellen ist allerdings nicht zu entnehmen, dass die Möglichkeit für verletzte Zivilpersonen, eine medizinische Erst- und auch spätere Nachversorgung erlittener Körperschäden zu erhalten, derzeit durch Sicherheitsmängel und/oder Auswirkungen der SARS-CoV-2-Pandemie aufgehoben oder erheblich beeinträchtigt ist. Im Rahmen einer im Jahr 2020 von UNAMA durchgeführten Umfrage unter Zivilpersonen, die Verletzungen erlitten hatten, gaben 94 % an, im Anschluss medizinisch versorgt worden zu sein, wenngleich die empfangene Behandlung in vielen Fällen dauerhafte und auch schwere Gesundheitsfolgen nicht verhindern konnte (vgl. UNAMA, Annual Report 2020, S. 79). Randnummer 44 Im Hinblick auf das durch den EGMR im Rahmen der wertenden Gesamtbetrachtung noch herangezogene Kriterium konfliktbedingter Vertreibungen aus einer bestimmten Region (vgl. Urt. v. 28.6.2011, Nr. 8319/07, 11449/07 - Sufi und Elmi/Vereinigtes Königreich, NVwZ 2012, 681, Rn. 241, 248) ist schließlich festzustellen, dass aus Kabul keine solchen Vertreibungen oder Fluchtbewegungen berichtet werden; die Stadt ist vielmehr weiterhin Anziehungspunkt für Auslandsrückkehrer und Binnenflüchtlinge (s.u. 2.
  3. b)
  4. bb)bbb)

(1)(d)). Randnummer 45 c) Auch infolge individueller gefahrerhöhender Umstände in der Person des Klägers ist die tatsächliche Gefahr einer Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung im Hinblick auf dessen persönliche Sicherheit nicht ersichtlich. Randnummer 46 Zum einen ergibt sich eine erhöhte Gefährdung des Klägers in seiner persönlichen Sicherheit nicht aus dessen Zugehörigkeit zur Volksgruppe der Qizilbash. Die Qizilbash zählen weiterhin zu den überdurchschnittlich gebildeten und angesehenen Gruppen Afghanistans (vgl. Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA), Anfragebeantwortung der Staatendokumentation v. 17.7.2017, S. 2 ff.; eingehend zur Geschichte Roemer, Die turkmenischen Qizilbas, in: Zeitschrift der deutschen morgenländischen Gesellschaft 135
(1985), S. 227 ff.). Eine Gruppenverfolgung oder anderweitig erhöhte Gefährdungslage für Angehörige dieser Volksgruppe wird in Quellen nicht erwähnt (vgl. Auswärtiges Amt, Auskunft an das BAMF v. 14.5.2018, S. 2; BFA, Anfragebeantwortung der Staatendokumentation v. 17.7.2017, S. 13 ff.; Anfragebeantwortung der Staatendokumentation v. 26.5.2015, S. 1 ff.). Randnummer 47 Ein individueller gefahrerhöhender Umstand ist auch dem Verfolgungsvorbringen des Klägers, wonach sein Vater mit der Familie etwa in den Jahren 1996/1997 aufgrund eines Streits mit einem Clan um Grundbesitz in den Iran geflohen sei und es ihm, dem Kläger, aufgrund dessen weiterhin zu gefährlich erscheine, nach Afghanistan zurückzukehren, nicht belastbar zu entnehmen. Obgleich die damalige Flucht der Familie auch aus der Provinz Kabul – nämlich dem Distrikt Paghman – erfolgt sein soll, ist angesichts der seither verstrichenen Zeit und des Umstandes, dass der Kläger damals nach eigenen Angaben allenfalls zwei Jahre alt gewesen ist, mangels belastbarer weiterer Anhaltspunkte nicht von einer beachtlichen Gefährdung der persönlichen Sicherheit des Klägers auszugehen. Randnummer 48 2. Die tatsächliche Gefahr einer Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung droht dem Kläger zum anderen nicht im Hinblick auf die in Afghanistan bzw. Kabul herrschenden humanitären Verhältnisse. Unter Zugrundelegung der hierzu in der Rechtsprechung insbesondere des EGMR entwickelten Grundsätze (hierzu a)) gilt dies sowohl im Hinblick auf die allgemein in Afghanistan bzw. Kabul herrschenden humanitären Verhältnisse (hierzu b)) als auch unter Berücksichtigung individueller Umstände in der Person des Klägers (hierzu c)). Randnummer 49
  1. a)Nach der Rechtsprechung des EGMR haben die sozio-ökonomischen und humanitären Bedingungen im Abschiebezielstaat weder notwendig noch ausschlaggebenden Einfluss auf die Frage, ob eine Person tatsächlich Gefahr läuft, im Aufnahmeland einer Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung ausgesetzt zu sein (vgl. hierzu und zum Folgenden EGMR, Urt. v. 29.1.2013, Nr. 60367/10 - S.H.H./Vereinigtes Königreich, BeckRS 2013, 202126, Rn. 74 ff., 88 ff.; Urt. v. 28.6.2011, Nr. 8319/07, 11449/07 - Sufi und Elmi/Vereinigtes Königreich, NVwZ 2012, 681, Rn. 278, 282; Urt. v. 27.5.2008, Nr. 26565/05 - N./Vereinigtes Königreich, NVwZ 2008, 1334, Rn. 42 ff.). Der Umstand, dass im Fall einer Aufenthaltsbeendigung die Lage des Betroffenen einschließlich seiner Lebenserwartung erheblich beeinträchtigt würde, reicht danach allein grundsätzlich nicht aus, um einen Verstoß gegen Art. 3 EMRK annehmen zu können. Denn die EMRK zielt hauptsächlich darauf ab, bürgerliche und politische Rechte zu schützen. Gleichwohl entspricht es der Rechtsprechung des EGMR, dass in besonderen Ausnahmefällen auch schlechte humanitäre Verhältnisse im Zielstaat der Abschiebung ein Abschiebungsverbot nach Art. 3 EMRK begründen können. Insoweit sind allerdings strengere Maßstäbe anzulegen, sofern es an einem verantwortlichen (staatlichen) Akteur fehlt: Schlechte humanitäre Bedingungen, die ganz oder in erster Linie auf Armut oder auf das Fehlen staatlicher Mittel zum Umgang mit auf natürlichen Umständen beruhenden Gegebenheiten zurückzuführen sind, können eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung nur in ganz außergewöhnlichen Fällen („very exceptional cases“) begründen, in denen humanitäre Gründe zwingend („compelling“) gegen eine Abschiebung sprechen. Solche ganz außergewöhnlichen Umstände können auch solche sein, die eine Person mit anderen Personen teilt, welche Träger des gleichen Merkmals sind oder sich in einer im Wesentlichen vergleichbaren Lage befinden (vgl. hierzu und zum Folgenden EGMR, Urt. v. 13.12.2016, Nr. 41738/10 - Paposhvili/Belgien, NVwZ 2017, 1187, Rn. 183). In einem solchen Fall kann ein Verstoß gegen Art. 3 EMRK ausnahmsweise etwa dann vorliegen, wenn die Abschiebung, wenngleich nicht unmittelbar zum Tod des Betroffenen, so doch zu einer ernsthaften, schnellen und irreversiblen Verschlechterung („serious, rapid and irreversible decline“) seines Gesundheitszustands führen würde, die ein schweres Leiden oder eine erhebliche Verringerung der Lebenserwartung zur Folge hätte. Randnummer 50 Der vorgenannten Rechtsprechung des EGMR folgen auch die deutschen Verwaltungsgerichte (vgl. BVerwG, Urt. v. 4.7.2019, 1 C 45.18, BVerwGE 166, 113, juris Rn. 12 m.w.N.; Beschl. v. 13.2.2019, 1 B 2.19, juris Rn. 6, 9 f. m.w.N., 10; Urt. v. 31.1.2013, 10 C 15.12, BVerwGE 146, 12, juris Rn. 22 ff.; OVG Bremen, Urt. v. 24.11.2020, 1 LB 351/20, juris Rn. 24, 26; OVG Lüneburg, Urt. v. 29.1.2019, 9 LB 93/18, juris Rn. 45 ff.; VGH Mannheim, Urt. v. 17.12.2020, A 11 S 2042/20, juris Rn. 23 ff.; OVG Münster, Urt. v. 18.6.2019, 13 A 3930/18.A, juris Rn. 97 ff.; VG Freiburg, Urt. v. 8.9.2020, A 8 K 10988/17, juris Rn. 25 ff., 32; VG Hannover, Urt. v. 9.7.2020, 19 A 11909/17, juris Rn. 17 ff.; VG Karlsruhe, Urt. v. 6.7.2020, A 12 K 9279/18, n.v., UA S. 18 ff.). Das Bundesverwaltungsgericht hat dazu klargestellt, dass die Annahme einer unmenschlichen Behandlung allein durch die humanitäre Lage und die allgemeinen Lebensbedingungen ein sehr hohes Gefährdungsniveau voraussetzt und nur ab dieser Schwelle ein außergewöhnlicher Fall vorliegt, in dem die gegen die Aufenthaltsbeendigung sprechenden humanitären Gründe zwingend sind (vgl. hierzu und zum Folgenden BVerwG, Urt. v. 4.7.2019, a.a.O.; Beschl. v. 13.2.2019, a.a.O.; Beschl. v. 23.8.2018, 1 B 42.18, juris Rn. 10 f.; Urt. v. 31.1.2013, a.a.O.; vgl. zum Abgleich mit der Rspr. des EGMR VG Karlsruhe, Urt. v. 6.7.2020, a.a.O., S. 22). Die Schwelle kann erreicht sein, wenn die betroffene Person ihren existentiellen Lebensunterhalt nicht sichern kann, kein Obdach findet oder keinen Zugang zu einer medizinischen Basisbehandlung erhält. Kann der Rückkehrer hingegen durch Gelegenheitsarbeiten ein kümmerliches Einkommen erzielen und damit ein Leben jedenfalls am Rande des Existenzminimums finanzieren, rechtfertigt Art. 3 EMRK keinen Abschiebungsschutz (vgl. BVerwG, Beschl. v. 25.10.2012, 10 B 16.12, InfAuslR 2013, 45, juris Rn. 10). Das Bundesverwaltungsgericht (Urt. v. 4.7.2019, a.a.O.) verweist in diesem Zusammenhang auch auf die jüngere Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union (EuGH, Urteile v. 19.3.2019, C-297/17 u.a. – Ibrahim, Rn. 89 ff., und C-163/17 – Jawo, Rn. 90 ff.) zu Art. 4 EU-GR-Charta, wonach darauf abzustellen ist, ob sich die betroffene Person unabhängig von ihrem Willen und ihren persönlichen Entscheidungen in einer Situation extremer materieller Not befindet, die es ihr nicht erlaubt, ihre elementarsten Bedürfnisse zu befriedigen, insbesondere sich zu ernähren, zu waschen und eine Unterkunft zu finden, und die ihre physische oder psychische Gesundheit beeinträchtigt oder sie in einen Zustand der Verelendung versetzt, der mit der Menschenwürde unvereinbar ist. Randnummer 51 In der Rechtsprechung herrscht Einigkeit, dass bezogen auf den Abschiebungszielstaat Afghanistan die vorgenannten (hohen) Anforderungen maßgeblich sind, weil die dortigen humanitären Verhältnisse nicht einem bestimmten verantwortlichen Akteur zuzuordnen sind, sondern auf einer Vielzahl von Faktoren beruhen, darunter die allgemeine wirtschaftliche Lage, Umweltbedingungen wie Klima und Naturkatastrophen sowie die Sicherheitslage (vgl. nur VGH Kassel, Urt. v. 23.8.2019, 7 A 2750/15.A, juris Rn. 48; OVG Koblenz, Urt. v. 30.11.2020, 13 A 11421/19, juris Rn. 112; VGH Mannheim, Urt. v. 17.12.2020, A 11 S 2042/20, juris Rn. 25; OVG Münster, Urt. v. 18.6.2019, 13 A 3930/18.A, juris Rn. 108 ff.; VG Karlsruhe, Urt. v. 6.7.2020, A 12 K 9279/18, n.v., UA S. 22; vgl. auch BVerwG, Beschl. v. 13.2.2019, 1 B 2.19, juris Rn. 10; Urt. v. 31.1.2013, 10 C 15.12, BVerwGE 146, 12, juris Rn. 25). Randnummer 52
  2. b)In Anwendung der vorgenannten Maßstäbe ist nicht zu erkennen, dass der Kläger im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan bzw. Kabul infolge der dort herrschenden allgemeinen humanitären Verhältnisse in die tatsächliche Gefahr einer Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung geriete. Dabei bedarf keiner Entscheidung, ob der Kläger – wie er dies geltend macht, woran aber angesichts von Glaubhaftigkeitsdefiziten einiger von ihm im Rahmen der mündlichen Verhandlung gemachter Angaben zu seinem familiären Umfeld und dessen Einbindung in seine Flucht aus dem Iran Zweifel bestehen (vgl. zur Beweislast für gefahrenprognoserelevante Umstände BVerwG, Urt. v. 4.7.2019, 1 C 33.18, NVwZ 2020, 161, juris Rn. 25 ff.; VGH Mannheim, Urt. v. 17.12.2020, A 11 S 2042/20, juris Rn. 112 ff.) – nach einer Rückkehr nach Afghanistan tatsächlich weder über finanzielle Unterstützung aus dem Ausland noch – insbesondere – über ein unterstützungsbereites und -fähiges familiäres Netzwerk im Herkunftsland verfügen würde. Denn auf Grundlage der aktuellen Erkenntnisquellen ist allgemein nicht festzustellen, dass ein junger, erwachsener, gesunder und alleinstehender afghanischer Staatsangehöriger, der weder über erhebliches Vermögen oder finanzielle Unterstützung aus dem Ausland noch über ein vorbestehendes familiäres oder sonstiges soziales Netzwerk im Herkunftsland verfügt, im Falle seiner Rückkehr nach Afghanistan bzw. Kabul aufgrund der dort herrschenden humanitären Verhältnisse in die tatsächliche Gefahr einer Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung gerät; eine andere Bewertung kann nur bei Hinzutreten gewichtiger erschwerender Umstände im Einzelfall angezeigt sein – es besteht ein Regel-Ausnahme-Verhältnis. Randnummer 53 Im Ausgangspunkt lassen sich junge, erwachsene, gesunde und alleinstehende Männer am Maßstab von Art. 3 EMRK als eine Gruppe betrachten, deren Mitglieder sich von anderen, stärker vulnerablen Gruppen potentieller Rückkehrer nach Afghanistan durch gemeinsame relevante Merkmale unterscheiden (hierzu und zum Folgenden aa)). Dabei handelt es sich um ihre aufgrund jungen Alters und gesunder körperlicher Verfassung regelhaft bestehende Arbeitsfähigkeit und die mangels versorgungsbedürftiger Familienmitglieder typischerweise gegebene erhöhte Flexibilität und Fähigkeit zur Kompensation temporärer Einkommenslosigkeit. Vor diesem Hintergrund besteht für junge, erwachsene, gesunde und alleinstehende männliche Rückkehrer nach Afghanistan bzw. Kabul grundsätzlich eine Vermutung besonderer Resilienz aufgrund erhöhter Anpassungs-, Durchsetzungs- und Durchhaltefähigkeit. Randnummer 54 Auf Grundlage der aktuellen Erkenntnisquellenlage ist davon auszugehen, dass Rückkehrer nach Afghanistan bzw. Kabul mit den vorgenannten Eigenschaften auch unter den dort herrschenden schlechten, aktuell insbesondere durch die Auswirkungen der SARS-CoV-2-Pandemie verschärften humanitären Bedingungen im Regelfall in der Lage sind, einen Lebensunterhalt zumindest am Rande des Existenzminimums zu bestreiten (hierzu und zum Folgenden
  3. bb)bbb)). Dies gilt auch dann, wenn in der Person des Rückkehrers keine besonderen begünstigenden Umstände wie erhebliches Vermögen, finanzielle Unterstützung aus dem Ausland oder ein vorbestehendes familiäres bzw. sonstiges soziales Netzwerk in Afghanistan gegeben sind. Der Senat hält damit an der bislang überwiegenden Rechtsprechung insbesondere der Oberverwaltungsgerichte fest (vgl. OVG Bautzen, Urt. v. 18.3.2019, 1 A 198/18.A, juris Rn. 78 ff.; VGH Kassel, Urt. v. 23.8.2019, 7 A 2750/15.A, juris Rn. 147 ff.; OVG Koblenz, Urt. v. 30.11.2020, 13 A 11421/19, juris Rn. 114 ff., 136; Urt. v. 22.1.2020, 13 A 11356/19, juris Rn. 64 ff.; OVG Lüneburg, Urt. v. 29.1.2019, 9 LB 93/18, juris Rn. 55 f., 96 ff.; VGH München, Beschl. v. 17.12.2020, 13a B 20.30957, juris Rn. 18 ff. m.w.N.; Urt. v. 1.10.2020, 13a ZB 20.31004, juris Rn. 24 m.w.N.; Urt. v. 6.7.2020, 13a B 18.32817, juris Rn. 47; Urteile v. 14.11.2019, 13a B 19.31153, 13a B 19.33508 und 13a B 19.33359, alle juris; OVG Münster, Urt. v. 18.6.2019, 13 A 3930/18.A, juris Rn. 198 ff.; VG Aachen, Urt. v. 18.9.2020, 7 K 157/20.A, juris Rn. 97; VG Ansbach, Urt. v. 3.9.2020, AN 18 K 17.30328, juris Rn. 59 ff., 63, 84; VG Düsseldorf, Urt. v. 9.3.2021, 25 K 1234/19.A, juris Rn. 243 ff., 286; VG Dresden, Urt. v. 3.3.2021, 11 K 5756/17.A, juris Rn. 41 ff.; eingehend VG Freiburg, Urt. v. 5.3.2021, A 8 K 3716/17, juris Rn. 45 ff.; Urt. v. 8.9.2020, A 8 K 10988/17, juris Rn. 36 ff., 57 m.w.N.; VG Karlsruhe, Urt. v. 6.7.2020, A 12 K 9279/18, n.v., UA S. 23 ff., 29 ff.; VG Köln, Beschl. v. 4.3.2021, 21 L 153/21.A, juris Rn. 55 ff., 111; Urt. v. 25.8.2020, 14 K 1041/17.A, juris Rn. 59, 67, 119 ff.; fortgeführt in Urt. v. 10.11.2020, 14 K 4210/17.A, juris Rn. 28, 33, und Urt. v. 8.12.2020, 14 K 4963/17.A, juris Rn. 27, 32; VG München, Beschl. v. 26.1.2021, M 31 S 20.33367, juris Rn. 40; Beschl. v. 23.10.2020, M 18 S 20.32512, juris Rn. 36; Urt. v. 28.9.2020, M 24 K 17.38700, juris Rn. 25 ff.; VG Würzburg, Urt. v. 26.11.2020, W 1 K 20.31152, juris Rn. 39, 45; Urt. v. 2.9.2020, W 1 K 20.30872, juris Rn. 21, 41; so auch noch OVG Bremen, Urt.e v. 12.2.2020, 1 LB 276/19, juris Rn. 55 ff., und 1 LB 305/18, juris Rn. 71 ff.; VGH Mannheim, Urt. v. 12.10.2018, 11 S 316/17, juris Rn. 391 ff.; Urt. v. 12.12.2018, A 11 S 1923/17, juris Rn. 190 ff.; Urt. v. 26.6.2019, 11 S 2108/18, juris Rn. 105 ff.; Urt. v. 29.10.2019, A 11 S 1203/19, juris Rn. 48, 102; a.A. – für Erfordernis der Feststellung weiterer begünstigender Umstände im Einzelfall – OVG Bremen, Urt. v. 22.9.2020, 1 LB 258/20, juris Rn. 28 ff., 41 ff.; fortgeführt in Urt. v. 24.11.2020, 1 LB 351/20, juris Rn. 28 ff.; 41 ff., und Beschl. v. 1.12.2020, 1 LA 348/20, juris Rn. 5 f.; VGH Mannheim, Urt. v. 17.12.2020, A 11 S 2042/20, juris Rn. 104 ff.; VG Cottbus, Urt. v. 24.2.2021, 9 K 1515/20.A, juris Rn. 45 f.; Urt. v. 9.10.2020, 3 K 1489/16.A, juris Rn. 41 ff.; VG Düsseldorf, GB v. 5.5.2020, 21 K 19075/17.A, juris, Rn. 256 f., 266; VG Freiburg, Urt. v. 22.5.2020, A 10 K 573/17, n.v., UA S. 8 ff.; VG Hamburg, Urt. v. 7.8.2020, 1 A 3562/17 , juris Rn. 53 ff., fortgeführt in GB v. 26.2.2021, 1 A 53/19 , juris Rn. 30 ff.; VG Hannover, Urt. v. 9.7.2020, 19 A 11909/17, juris Rn. 21 ff.; VG Karlsruhe, Urt. v. 15.5.2020, A 19 K 16467/17, juris Rn. 88 ff., 107; VG Köln, Urt. v. 19.2.2021, 14 K 3838/17.A, juris Rn. 55; VG Lüneburg, Urt. v. 5.2.2021, 3 A 190/16, juris Rn. 53; VG Potsdam, Urt. v. 25.2.2021, 13 K 3478/17.A, juris Rn. 24 f.). Er geht dabei insbesondere davon aus, dass Angehörige der vorgenannten Personengruppe, sofern sie zum Zeitpunkt ihrer Rückkehr nicht über ein unterstützungsbereites und -fähiges Netzwerk in Afghanistan verfügen, regelhaft jedenfalls in der Lage sein werden, sich ein solches, insbesondere bei der Arbeitsplatz- und Unterkunftssuche im Land typischerweise zumindest sehr bedeutsames Netzwerk innerhalb einer mehrmonatigen Eingewöhnungsphase allmählich aufzubauen. Daneben berücksichtigt er – eigenständig tragend –, dass den zahlreichen und eingehenden Erkenntnisquellen zur humanitären Situation in Afghanistan bzw. Kabul (weiterhin) keine belastbaren Berichte dazu zu entnehmen sind, dass Angehörige der hier relevanten Personengruppe bislang infolge ihrer Rückkehr verelendet sind. Randnummer 55 Die vorgenannte Vermutung besonderer, für ein Überleben unter den aktuellen humanitären Bedingungen grundsätzlich hinreichender Resilienz kann allerdings im Einzelfall dadurch widerlegt sein, dass individuelle Umstände in der Person des Asylbewerbers durchgreifende Zweifel daran begründen, dass dieser die für ein Überleben in Afghanistan bzw. Kabul erforderliche Anpassungs-, Durchsetzungs- und (auch wirtschaftliche) Durchhaltefähigkeit aufweist (hierzu und zum Folgenden
  4. aa)sowie, eingehend, c)). Solche Merkmale bilden neben dem Nichtbeherrschen mindestens einer Landessprache insbesondere das Fehlen einer hinreichenden Sozialisation im Kulturkreis des Herkunftslandes. Bei der ergänzenden Betrachtung individueller Umstände in der Person des jeweiligen Asylbewerbers sind neben solchen für diesen nachteiligen, also gefahrerhöhenden Aspekten auch günstige Umstände berücksichtigungsfähig, welche die allgemeine Vermutung der hinreichenden Anpassungs-, Durchsetzungs- und Durchhaltefähigkeit im Einzelfall bestätigen oder bekräftigen; im Einzelfall können diese günstigen Aspekte auch erschwerende Umstände von geringerem Gewicht aufwiegen. Im Einzelnen: Randnummer 56
  5. aa)Junge, erwachsene, gesunde und alleinstehende – auch keinen Unterhaltsverpflichtungen unterliegende – afghanische Staatsangehörige sind am Maßstab von Art. 3 EMRK grundsätzlich als Gruppe betrachtbar, deren Angehörige sich von anderen, stärker vulnerablen Gruppen potentieller Rückkehrer durch gemeinsame relevante Merkmale unterscheiden (vgl. zur gruppenbezogenen Betrachtung am Maßstab von Art. 3 EMRK insb. VGH Mannheim, zuletzt Urt. v. 26.6.2019, 11 S 2108/18, juris Rn. 52 ff.; VGH Kassel, Urt. v. 23.8.2019, 7 A 2750/15.A, juris Rn. 47; OVG Koblenz, Urt. v. 30.11.2020, 13 A 11421/19, juris Rn. 111; VG Freiburg, Urt. v. 5.3.2021, A 8 K 3716/17, juris Rn. 70; vgl. auch OVG Münster, Urt. v. 18.6.2019, 13 A 3930/18.A, juris Rn. 106). Sie sind regelhaft aufgrund ihres jungen Lebensalters bei gleichzeitiger körperlicher Ausreifung und Fehlen relevanter gesundheitlicher Beeinträchtigungen erwerbsfähig und erforderlichenfalls auch zur Übernahme anstrengender körperlicher Arbeiten imstande, wie sie insbesondere mit Tagelöhnertätigkeiten in Afghanistan verbunden sein können. Aufgrund des Fehlens abhängiger und versorgungsbedürftiger Familienmitglieder sind sie im Falle häufigerer Arbeitsplatz- oder auch Unterkunftswechsel örtlich und zeitlich flexibler und zudem eher in der Lage, wiederkehrende, unter Umständen nicht nur kurzzeitige Einkommenslosigkeit zu kompensieren; erzieltes Einkommen steht ihnen zur Bestreitung allein des eigenen Lebensunterhalts zur Verfügung. Aufgrund ihrer körperlichen und gesundheitlichen Verfassung sowie ihrer persönlichen Umstände weisen sie somit regelhaft eine im Vergleich zu anderen Personengruppen deutlich erhöhte Anpassungs-, Durchsetzungs- und (auch wirtschaftliche) Durchhaltefähigkeit auf, aufgrund derer sie auch unter prekären humanitären Bedingungen einer entsprechend geringeren Gefahr der Verelendung ausgesetzt sind. Randnummer 57 In diesem Sinne wird in der Rechtsprechung ganz überwiegend zugrunde gelegt, dass junge, gesunde und alleinstehende Männer unter erschwerten humanitären Bedingungen, wie sie derzeit in Afghanistan bzw. Kabul herrschen, ein im Vergleich zu anderen Gruppen von Rückkehrern, wie insbesondere Familien mit minderjährigen Kindern, Familien ohne ein erwachsenes männliches Mitglied sowie ältere oder kranke Menschen, deutlich niedrigeres Maß an Vulnerabilität aufweisen (vgl. OVG Bautzen, Urt. v. 16.8.2019, 1 A 342/18.A, juris Rn. 34 ff.; Urt. v. 18.3.2019, 1 A 198/18.A, juris Rn. 85 ff.; 115 ff.; Urt. v. 3.7.2018, 1 A 215/18.A, juris Rn. 31 ff.; VGH Kassel, Urt. v. 23.8.2019, 7 A 2750/15.A, juris Rn. 146; VGH Mannheim, Urt. v. 12.10.2018, 11 S 316/17, juris Rn. 395; Urt. v. 12.12.2018, A 11 S 1923/17, juris Rn. 196; Urt. v. 26.6.2019, 11 S 2108/18, juris Rn. 113; Urt. v. 29.10.2019, A 11 S 1203/19, juris Rn. 47; Urt. v. 3.11.2017, A 11 S 1704/17, juris Rn. 389 ff.; VGH München, Beschl. v. 17.12.2020, 13a B 19.34211, juris Rn. 19 m.w.N., 25; Urt. v. 23.3.2017, 13a B 17.30030, juris Rn. 15 ff. m.w.N.; OVG Münster, Urt. v. 18.6.2019, 13 A 3930/18.A, juris Rn. 261; VG Aachen, Urt. v. 18.9.2020, 7 K 157/20.A, juris Rn. 97 f. m.w.N.; VG Freiburg, Urt. v. 5.3.2021, A 8 K 3716/17, juris Rn. 68; Urt. v. 8.9.2020, A 8 K 10988/17, juris Rn. 54; VG Gelsenkirchen, Urt. v. 11.5.2020, 5a K 12498/17.A, juris Rn. 79 f. m.w.N.). Randnummer 58 Die vorgenannte Beobachtung und – darauf sowie auf die Erkenntnisquellenlage gestützt – Vermutung einer besonderen Resilienz junger, gesunder und alleinstehender männlicher Rückkehrer nach Afghanistan setzt allerdings voraus, dass diese über die erforderlichen sprachlichen und sozial-kulturellen Kompetenzen verfügen. Davon kann für Mitglieder dieser Personengruppe, die in aller Regel entweder in Afghanistan oder im Iran als einem kulturell verwandten Land – und dort zudem regelhaft innerhalb eines afghanischen Familienverbandes – aufgewachsen sind, grundsätzlich ausgegangen werden. Stellt es sich im Einzelfall hingegen so dar, dass ein Rückkehrer nicht mindestens eine der in Afghanistan vorherrschenden Landessprachen (Dari, Farsi oder Paschtu) auf alltagsfähigem Niveau beherrscht oder eine hinreichende Sozialisation in den Gebräuchen des Kulturkreises nicht aufweist, so können sich solche Nachteile im Rahmen der Berücksichtigung individueller gefahrerhöhender Umstände durchsetzen (s.u. c)). Randnummer 59 Der Kläger weist die vorstehend dargestellten Gruppenmerkmale auf: Er ist mit etwa 25 Jahren in jungem Alter, aber bereits erwachsen, seine Erwerbsfähigkeit ist nicht durch physische oder psychische Gesundheitsbeeinträchtigungen eingeschränkt und er hat keine abhängigen Familienmitglieder zu versorgen bzw. unterhalten. Randnummer 60
  6. bb)Aufgrund der aktuellen Erkenntnisquellenlage ist nicht festzustellen, dass ein Mitglied der vorgenannten Personengruppe im Falle seiner Rückkehr nach Afghanistan bzw. Kabul infolge der dort bestehenden humanitären Situation mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit in die tatsächliche Gefahr einer Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung gerät. Im Ausgangspunkt – hinsichtlich der humanitären Verhältnisse in Afghanistan bzw. Kabul bis zum dortigen Einsetzen der SARS-CoV-2-Pandemie – schließt sich der Senat der Bewertung durch das Oberverwaltungsgericht Münster im Urteil vom 18. Juni 2019 (13 A 3930/18.A, juris) an (hierzu aaa)). Auch unter den derzeitigen Gegebenheiten der SARS-CoV-2-Pandemie ist die allgemeine humanitäre Lage in Afghanistan bzw. Kabul nach aktuellen Erkenntnisquellen weiterhin dahin zu bewerten, dass ein junger, erwachsener, gesunder und alleinstehender Mann regelhaft nicht allein aufgrund seiner Anwesenheit dort in die tatsächliche Gefahr einer Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung gerät (hierzu bbb)). Randnummer 61 aaa) Hinsichtlich der humanitären Verhältnisse in Afghanistan bzw. Kabul bis zum dortigen Einsetzen der SARS-CoV-2-Pandemie schließt sich der Senat der Würdigung durch das Oberverwaltungsgericht Münster im Urteil vom 18. Juni 2019 (13 A 3930/18.A, juris) auf Grundlage der in dieser Entscheidung berücksichtigten Erkenntnisquellen an. Randnummer 62 Das Oberverwaltungsgericht Münster (a.a.O., Rn. 195-292) hat ausgeführt, die humanitäre Lage in Afghanistan sei weiterhin prekär. Von Nahrungsmittelunsicherheit – in unterschiedlichem Ausmaß – seien im Jahr 2018 13,5 Millionen Afghanen betroffen oder bedroht gewesen, davon 3,6 Millionen schwerwiegend. In besonderem Maße seien die Bewohner informeller Siedlungen, auch Kabuls, der Nahrungsmittelunsicherheit ausgesetzt. Im Zeitraum 2016/2017 habe rund 54 % der Bevölkerung Afghanistans unterhalb der Armutsgrenze – von seinerzeit etwa 23 EUR monatlichen Einkommens – gelebt, wobei die ländliche Bevölkerung stärker betroffen gewesen sei als die städtische, Haushalte mit zunehmender Größe. Der durchschnittliche Tageslohn einer unausgebildeten, nicht im landwirtschaftlichen Bereich tätigen Arbeitskraft habe in Kabul im Jahr 2018 rund 300 Afghani (AFN) betragen; dem stünden insbesondere in Kabul hohe Lebenshaltungs- und Unterbringungskosten vor dem Hintergrund eines angespannten Wohnungsmarktes gegenüber. Die Schaffung von Arbeitsplätzen bleibe eine zentrale Herausforderung, wobei die Arbeitslosenquote für das Jahr 2016 mit bis zu 40 % angegeben werde. Studien zufolge werde Arbeit vielfach nicht nach Qualifikation, sondern traditionell aufgrund persönlicher Beziehungen oder Empfehlungen an Verwandte oder Bekannte vergeben. Die Lage sowohl auf dem Wohnungs- als auch auf dem Arbeitsmarkt werde durch die vor allem in den Städten, insbesondere Kabul, weiterhin in erheblicher Zahl eintreffenden Binnenflüchtlinge und Rückkehrer aus dem Ausland verschärft; gerade die Binnenflüchtlinge lebten dabei zumeist in den informellen Siedlungen. Für Rückkehrer aus dem westlichen Ausland könne der Zugang zum Wohnungs- und Arbeitsmarkt mit besonderen Schwierigkeiten verbunden sein, da sie aufgrund gesellschaftlicher Wahrnehmungen Benachteiligungen erfahren könnten. Anderseits könnten Rückkehrer aus dem westlichen Ausland, anders als die übrige Bevölkerung, für eine Übergangszeit verschiedene Unterstützungsmaßnahmen in Anspruch nehmen. Für Rückkehrer aus Deutschland stehe insbesondere finanzielle Unterstützung im Rahmen der Programme REAG/GARP, StarthilfePlus und ERRIN zur Verfügung. Randnummer 63 Auch in Anbetracht dieser humanitären Verhältnisse sei für den Fall des (dortigen) Klägers allerdings nicht davon auszugehen, dass ein ganz außergewöhnlicher Fall vorliege, in dem humanitäre Gründe einer Abschiebung zwingend entgegenstünden. Die schlechte Versorgungslage wirke sich nämlich für junge männliche alleinstehende Rückkehrer nicht notwendig im gleichen Maße aus wie für vulnerable Gruppen; dies gelte selbst dann, wenn diese Personen in Afghanistan nicht über ein familiäres oder sonstiges soziales Netzwerk verfügten. Bedeutung komme auch dem Umstand zu, dass trotz der Zahl der in den letzten Jahren aus verschiedenen europäischen Ländern freiwillig oder zwangsweise nach Afghanistan zurückgekehrten Personen, darunter überwiegend alleinstehende Männer, den umfangreichen Erkenntnismitteln keine Informationen dahingehend zu entnehmen seien, dass diese in Afghanistan, insbesondere in Kabul, ohne ein soziales Netzwerk nicht wenigstens ein Leben am Rande des Existenzminimums bestreiten könnten. Soweit in Erkenntnismitteln das weitere Schicksal alleinstehender Rückkehrer ohne familiäre Unterstützung weiterverfolgt worden sei, erwiesen sich diese Schilderungen aufgrund der geringen Fallzahlen und der Unterschiedlichkeit der einzelnen Befunde als nicht verallgemeinerungsfähig. Randnummer 64 Der vorgenannten Bewertung schließt sich der Senat im Hinblick auf die Situation bis zum Einsetzen der SARS-CoV-2-Pandemie in Afghanistan – Ende Februar 2020 – auf Grundlage der von dem Oberverwaltungsgericht Münster zugrunde gelegten Erkenntnisquellen aus eigener Überzeugung an. Randnummer 65 bbb) Auf Grundlage aktueller Erkenntnisquellen (hierzu
(1)) ist die humanitäre Lage in Afghanistan bzw. Kabul auch unter den derzeitigen Gegebenheiten der SARS-CoV-2-Pandemie (weiterhin) dahin zu bewerten, dass ein junger, erwachsener, gesunder und alleinstehender Mann regelhaft nicht allein aufgrund seiner Anwesenheit dort in die tatsächliche Gefahr einer Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung gerät (hierzu
(2)). In Anbetracht der in das Verfahren eingeführten und im Folgenden in ihren wesentlichen Aussagen dargestellten Erkenntnisquellen, die für die Beurteilung der geltend gemachten Gefahren ausreichen, konnte der Senat den in der mündlichen Verhandlung für den Kläger gestellten Beweisantrag auf Anhörung eines Sachverständigen zu den derzeitigen wirtschaftlichen und humanitären Verhältnissen in Afghanistan bzw. Kabul unter Berufung auf eigene Sachkunde ablehnen und die Gefährdungsprognose auf der Grundlage einer tatrichterlichen Beweiswürdigung eigenständig vornehmen (vgl. BVerwG, Beschl. v. 17.9.2019, 1 B 43.19, juris Rn. 45 f. m.w.N.). Randnummer 66
(1)In den aktuellen Erkenntnisquellen wird durchgängig davon ausgegangen, dass die Auswirkungen der SARS-CoV-2-Pandemie insbesondere auf die Wirtschaft, den Arbeitsmarkt, die verfügbaren Haushaltseinkommen, die Nahrungsmittelsicherheit und das Gesundheitssystem den humanitären Bedarf Afghanistans und damit die Abhängigkeit des Landes von internationaler Unterstützung weiter erhöht haben (vgl. OCHA, Humanitarian Needs Overview 2021 (Stand Dezember 2020), S. 6 ff.; Auswärtiges Amt, Lagebericht 2020, S. 4, 22 f.; World Bank Group, Development Update July 2020, S. 1, 3 ff., 18 f.; Konrad-Adenauer-Stiftung (KAS), COVID-Krise in Afghanistan (Stand Juli 2020), S. 7; SIGAR, Quarterly Report v. 30.10.2020, S. 143, 152; Friedrich-Ebert-Stiftung (FES), On Shaky Grounds (Stand November 2020), S. VI, VIII, 1, 8; Samuel Hall Research, COVID-19 in Afghanistan (Stand Juli 2020), S. 2; Afghanistan Analysts Network (AAN)/Byrd, COVID-19 in Afghanistan
(8)(Stand 14.10.2020); Schweizerische Flüchtlingshilfe (SFH), Gefährdungsprofile (Stand 30.9.2020), S. 16). Schon bislang wurde mehr als die Hälfte des afghanischen Staatshaushalts und 75 % aller öffentlichen Ausgaben durch die Finanzhilfen der internationalen Gemeinschaft (für zivile und militärische Zwecke) von jährlich etwa 8,5 Milliarden USD finanziert (vgl. SIGAR, Quarterly Report v. 30.1.2021, S. 124; Quarterly Report v. 30.10.2020, S. 152; EASO, Key Socio-Economic Indicators, August 2020, S. 27). Die Auswirkungen der Pandemie treffen zeitlich mit den Ungewissheiten hinsichtlich der weiteren Entwicklung des Friedensprozesses und der Sicherheitslage (s.o. 1.b)) zusammen, welche die wirtschaftliche Situation des Landes ebenfalls belasten (vgl. Auswärtiges Amt, a.a.O., S. 5 f., 22; OCHA, a.a.O., S. 6; World Bank Group, Global Economic Prospects (Stand Januar 2021), S. 95, 99). Randnummer 67 Die Ausbreitung des SARS-CoV-2-Virus in Afghanistan (hierzu im Folgenden unter (a)) in Verbindung mit den Reaktionen durch Staat und Gesellschaft (hierzu (b)) haben erhebliche Auswirkungen auf die Wirtschaftslage (hierzu (c)), die humanitäre Lage im engeren Sinne, wie die Verbreitung von Armut und Nahrungsmittelunsicherheit (hierzu (d)), den Arbeitsmarkt (hierzu (e)), die Lebenshaltungskosten (hierzu (f)) und mittelbar auch auf die Unterkunftssituation (hierzu (g)). Allerdings werden freiwilligen Rückkehrern aus Deutschland nach Afghanistan auch weiterhin – und pandemiebedingt derzeit in erhöhtem Leistungsumfang – Rückkehrhilfen zur Erleichterung der wirtschaftlichen Wiedereinfindung gewährt (hierzu (h)). Randnummer 68 (a) Nach Feststellung der ersten Fälle von SARS-CoV-2 bzw. COVID-19 in Herat am
  1. Februar 2020 wurden im Laufe des Monats März nur wenige weitere Fälle registriert, bevor die Infektionszahlen sodann mit der Zunahme von Rückkehrern insbesondere aus dem Iran und einer Virusausbreitung innerhalb der afghanischen Bevölkerung stark anstiegen (vgl. World Bank Group, Development Update July 2020, S. 2; OCHA, Humanitarian Needs Overview 2021, S. 6). Der wesentliche Infektionsherd verlagerte sich dabei von Herat, wo er sich zu Beginn befunden hatte, auf Kabul (vgl. KAS, COVID-Krise in Afghanistan, S. 2). Die Infektionszahlen erreichten ihren bisherigen Höhepunkt etwa Anfang Juni 2020 und fielen sodann zunächst bis in den späten September wieder stetig ab (vgl. BFA, Afghanistan Country of Origin Information (COI) v. 16.12.2020, S. 12; IOM, Auskunft an BFA v. 23.9.2020, S. 3). Im Wesentlichen im November und Dezember 2020 erfasste eine zweite Pandemiewelle Afghanistan, deren Ausmaß allerdings nicht das Niveau der Infektionszahlen aus dem Frühjahr 2020 erreichte und die im Januar 2021 abklang (vgl. OCHA, COVID-19 Multi-Sectoral Response, Operational Situation Report (Stand 14.1.2021 – im Folgenden: Operational Situation Report v. 14.1.2021), S. 1; BFA, COI v. 16.12.2020, S. 12; SIGAR, Quarterly Report v. 30.1.2021, S. 117, 125; Quarterly Report v. 30.10.2020, S. 143 f.; vgl. auch WHO, Afghanistan Coronavirus Country Dashboard, https://covid19.who.int/region/emro/country/af). Zum Zeitpunkt der Entscheidung des Senats verzeichnet Afghanistan (noch) keine dritte Pandemiewelle. Randnummer 69 Bis zum
  2. März 2021 sind 55.917 Menschen – in allen 34 Provinzen des Landes – positiv auf COVID-19 getestet worden, offiziell sind 2.451 gestorben und 49.444 werden als genesen angesehen (vgl. hierzu und zum Folgenden OCHA, COVID-19, Strategic Situation Report No. 92 (Stand 11.3.2021 – im Folgenden: Strategic Situation Report v. 11.3.2021), S. 1). Die offiziellen Zahlen zu Infizierten, Genesenen und Verstorbenen gelten allerdings als nicht verlässlich (vgl. KAS, COVID-Krise in Afghanistan, S. 1 f.; BFA, COI v. 16.12.2020, S. 10; AAN/Byrd, COVID-19 in Afghanistan
(8)). Es wird vielmehr von einer erheblichen und landesweiten Untererfassung der Infektions- und Todesfälle ausgegangen, die in den beschränkten Kapazitäten des afghanischen Gesundheitssystems, einer verbreiteten Testunwilligkeit Betroffener und dem Fehlen eines landesweiten Sterberegisters begründet liegt (vgl. OCHA, Humanitarian Needs Overview 2021, S. 6, 22; BAMF, Länderinformation COVID-19-Pandemie (Stand Juni 2020), S. 22; BFA, COI v. 16.12.2020, S. 12; SIGAR, Quarterly Report v. 30.10.2020, S. 143, 146, 148; FES, On Shaky Grounds, S. 3; Samuel Hall Research, COVID-19 in Afghanistan, S. 2). Für eine erhebliche Untererfassung spricht neben dem Umstand, dass bis zum
  1. März 2021 lediglich 314.516 Personen (bei einer Landesbevölkerung von über 30 Millionen) getestet worden sind, die hohe Positivtestrate von nahezu 18 % (vgl. OCHA, Strategic Situation Report v. 11.3.2021, S. 1). Randnummer 70 Wie ausgeführt, geht die Untererfassung zum einen auf unzureichende Testkapazitäten zurück. Am
  2. März 2021 verfügte Afghanistan über 22 einsatzbereite Testlabore mit einer Kapazität von bis zu 8.500 Tests täglich, was gemessen am tatsächlichen Bedarf als unzureichend gilt (vgl. OCHA, Strategic Situation Report v. 11.3.2021, S. 1; SIGAR, Quarterly Report v. 30.10.2020, S. 147). Die unzureichenden Testkapazitäten wiederum sind auf Engpässe sowohl bei Material als auch Personal zurückzuführen, wobei sich auch die hohe Infektionsrate unter medizinischem Personal – von fast 8 % – negativ auswirkt (vgl. SIGAR, a.a.O., S. 146, 148; OCHA, a.a.O.). Randnummer 71 Soweit die Untererfassung zum anderen auf einer vielfach fehlenden Bereitschaft, sich einem Test zu unterziehen, beruht, liegt diese neben Unwissenheit vor allem in Sorge vor Infektionen gerade in Gesundheitseinrichtungen und vor sozialer Stigmatisierung mit Nachteilen insbesondere bei der Erwerbstätigkeit begründet (vgl. SIGAR, Quarterly Report v. 30.10.2020, S. 147 f.; OCHA, Humanitarian Needs Overview 2021, S. 24, 37; OCHA, Strategic Situation Report v. 11.3.2021, S. 1; Stahlmann, Risiken der Verbreitung von SARS-CoV-2 (Stand 27.3.2020), S. 2). Die fehlende Bereitschaft von Infektionsverdächtigen, sich einem Test zu unterziehen, führte im Dezember 2020 – während der zweiten Welle – dazu, dass die Gesamtkapazität von seinerzeit 5.500 - 6.000 Tests täglich mit weniger als 400 täglichen Tests ausgeschöpft wurde (vgl. OCHA, Humanitarian Needs Overview 2021, S. 85; vgl. auch OCHA, Strategic Situation Report v. 11.3.2021, S. 1). Randnummer 72 Die tatsächlichen Infektions- und Todeszahlen werden um ein Vielfaches über den offiziellen Angaben geschätzt. Nach einer Studie des Gesundheitsministeriums wiesen bereits zwischen März und Juli 2020 mehr als 30 % der afghanischen Bevölkerung Anzeichen oder Symptome von COVID-19 auf (vgl. BFA, COI v. 16.12.2020, S. 12, 316; SIGAR, Quarterly Report v. 30.1.2021, S. 118; Quarterly Report v. 30.10.2020, S. 143; AAN/Byrd, COVID-19 in Afghanistan
(8); IOM, Auskunft an BFA v. 23.9.2020, S. 1). Schwerpunkte des Infektionsgeschehens waren und sind die Großstädte (vgl. World Bank Group, Development Update July 2020, S. 2; SIGAR, Quarterly Report v. 30.10.2020, S. 143; FEWS NET, Afghanistan Food Security Outlook February to September 2021, S. 2). Für die Stadt Kabul wurde bereits im Juli 2020 vermutet, dass sich mehr als die Hälfte der – etwa 3,5 bis 6 Millionen – Einwohner zwischenzeitlich mit dem Virus infiziert haben könnte (vgl. SIGAR, Quarterly Report v. 30.1.2021, S. 118; Quarterly Report v. 30.10.2020, S. 143; OCHA, Humanitarian Needs Overview 2021, S. 31, 86; zur Einwohnerzahl Kabuls vgl. EASO, Key Socio-Economic Indicators, August 2020, S. 12). Die Mehrheit der registrierten Todesfälle bezieht sich auf Männer zwischen 50 und 79 Jahren (vgl. OCHA, Strategic Situation Report v. 11.3.2021, S. 1). Für eine signifikant erhöhte Gefährlichkeit bzw. Letalität von COVID-19 auch unter der jüngeren Bevölkerung Afghanistans bestehen bislang keine Anhaltspunkte (so auch VG Köln, Urt. v. 25.8.2020, 14 K 1041/17.A, juris Rn. 80). Der regelhaft harmlose Krankheitsverlauf wird insbesondere auf das geringe Durchschnittsalter der afghanischen Bevölkerung – diese ist zu 40 % unter 15 Jahren, zu mindestens 60 % unter 25 Jahren – zurückgeführt (vgl. KAS, COVID-Krise in Afghanistan, S. 3; BFA, COI v. 16.12.2020, S. 300). Randnummer 73 Hinsichtlich der Verbreitung von Virusmutationen in Afghanistan bestanden Anfang März 2021 seitens der WHO lediglich Verdachte (vgl. hierzu und zum Folgenden OCHA, Strategic Situation Report v. 11.3.2021, S. 1; vgl. auch OCHA, Operational Situation Report v. 18.2.2021, S. 1, 5). Zu diesem Zeitpunkt waren im Rahmen einer beginnenden Impfkampagne bereits 968.000 Impfdosen im Land eingetroffen, weitere Lieferungen insbesondere im Rahmen des COVAX-Programms wurden erwartet. Randnummer 74 (b) Eine wirksame Eindämmung des Infektionsgeschehens durch Staat und Gesellschaft ist (auch) in Afghanistan bislang nicht gelungen. Randnummer 75 Ab Mitte März 2020 ordneten die Behörden in einigen Großstädten Eindämmungsmaßnahmen wie insbesondere Abstandspflichten an (vgl. World Bank Group, Development Update July 2020, S. 2). Ab Ende März galt (formell) ein landesweiter Lockdown. Dieser umfasste neben Ausgangsbeschränkungen insbesondere die Schließung nicht systemrelevanter Geschäfte und Betriebe sowie öffentlicher Einrichtungen (insb. Schulen und Universitäten), ein Verbot von Ansammlungen, Einschränkungen der Personenbeförderung, insbesondere zwischen Städten und Provinzen, und die Einstellung inländischer Flugverbindungen (vgl. BAMF, Länderinformation COVID-19-Pandemie, Juni 2020, S. 23; BFA, Kurzinformation COVID-19 v. 21.7.2020, S. 3; FES, On Shaky Grounds, S. 3). Am 25. März 2020 wurden die Grenzen zu den für Handel und Verkehr wichtigen Nachbarländern Iran und Pakistan geschlossen (vgl. Schwörer, Gutachten v. 30.11.2020 für den VGH Baden-Württemberg in den Verfahren A 11 S 2091/20 und A 11 S 2042/20 (im Folgenden: Gutachten), S. 3). Während des Lockdowns waren auch günstige Unterkünfte wie die sog. Teehäuser in afghanischen Städten geschlossen (vgl. Schwörer, a.a.O., S. 12; BAMF, a.a.O.; BFA, a.a.O.). Dem Appell der Regierung an die Taliban, im Interesse der Pandemiebekämpfung einen „humanitären Waffenstillstand“ einzuhalten, sind diese – bei einer gewissen Kooperationsbereitschaft mit Hilfsorganisationen – im Wesentlichen nicht nachgekommen (vgl. AAN/Byrd, COVID-19 in Afghanistan
(8); KAS, COVID-Krise in Afghanistan, S. 5 f.). Randnummer 76 Die Eindämmungsmaßnahmen im Rahmen des Lockdowns werden von internationalen Beobachtern als wenig effektiv angesehen, da sie durch die Bevölkerung vielfach nicht beachtet und durch die Behörden nicht konsequent umgesetzt worden sind (vgl. BFA, Kurzinformation COVID-19 v. 21.7.2020, S. 2; OCHA, Humanitarian Needs Overview 2021, S. 55; KAS, COVID-Krise in Afghanistan, S. 1, 4). Obgleich sich der afghanische Staat mit Hilfe internationaler Hilfsorganisationen seit Beginn der Pandemie durch Informationskampagnen darum bemüht, die Gefahren der Krankheit und die notwendigen Schutzmaßnahmen bekanntzumachen (vgl. BFA, COI v. 16.12.2020, S. 12), wird die Bereitschaft bzw. Fähigkeit der afghanischen Gesellschaft zur Befolgung von Eindämmungsmaßnahmen wie Maskenpflicht, Abstandsgebot, Ausgangsbeschränkungen und Quarantänepflichten regelhaft als gering beschrieben (vgl. SIGAR, Quarterly Report v. 30.1.2021, S. 125; Quarterly Report v. 30.10.2020, S. 144; OCHA, Strategic Situation Report v. 11.3.2021, S. 1; BFA, Kurzinformation COVID-19 v. 21.7.2020, S. 2; Stahlmann, Risiken der Verbreitung von SARS-CoV-2, S. 1). Tatsächlich dürften insbesondere die Ausgangsbeschränkungen aus einer gewissen Notwendigkeit heraus missachtet worden sein, nämlich zur Fortsetzung von Erwerbstätigkeit, insbesondere durch Tagelöhner, und Lebensmittelbeschaffung (vgl. SIGAR, Quarterly Report v. 30.1.2021, S. 126; Quarterly Report v. 30.10.2020, S. 148; Schwörer, Gutachten, S. 12 m. Fn. 6; KAS, a.a.O., S. 4; FES, On Shaky Grounds, S. 3; Mashal, Waiving Rent and Making Masks, New York Times v. 31.3.2020). Quarantänemaßnahmen konnten in den Städten nur teilweise, in städtischen Randgebieten und ländlichen Gebieten kaum durchgesetzt werden (vgl. KAS, a.a.O., S. 3). Wirksame häusliche Abschottung ist aufgrund der beengten räumlichen Verhältnisse, in denen die meisten Afghanen leben, ohnehin nur schwer möglich (vgl. BFA, COI v. 16.12.2020, S. 12; FES, a.a.O., S. 3; Stahlmann, a.a.O., S. 3). Tests auf SARS-CoV-2, die Meldung von Symptomen bzw. einer Erkrankung und die Vorstellung in Gesundheitseinrichtungen zur Behandlung werden vielfach aus Sorge vor Infektion oder sozialer Stigmatisierung vermieden (vgl. OCHA, Humanitarian Needs Overview 2021, S. 17, 24; OCHA, Strategic Situation Report v. 11.3.2021, S. 1; vgl. auch Samuel Hall Research, COVID-19 in Afghanistan, S. 3; OCHA, Afghanistan Humanitarian Response Plan 2018 - 2021, 2020 mid-year revision (Stand Juni 2020), S. 16). Randnummer 77 Der landesweite Lockdown wurde durch die Regierung am 6. Juni 2020 formell für drei weitere Monate verlängert, faktisch wurden die Beschränkungen jedoch nicht oder kaum mehr durchgesetzt (vgl. OCHA, C-19 Access Impediment Report, 1 July to 24 August 2020 (Stand: 24.8.2020), S. 1; BFA, Kurzinformation COVID-19 v. 21.7.2020, S. 2). Aufgrund der geringen Wirksamkeit des ersten Lockdowns wird erwartet, dass die Regierung auch im Falle erneuter Zuspitzungen des Infektionsgeschehens eine solche Maßnahme nicht wiederholen wird (vgl. OCHA, Humanitarian Needs Overview 2021, S. 55; Schwörer, Gutachten, S. 12; IPC Acute Food Insecurity Analysis August 2020 - March 2021 (Stand November 2020), S. 3). Geschäfte und – mit temporären Einschränkungen – öffentliche Einrichtungen sind seither wieder geöffnet (vgl. OCHA, C-19 Access Impediment Report v. 24.8.2020, S. 1). Gegenwärtig gelten insbesondere in Kabul keine Ausgangsbeschränkungen (vgl. BFA, COI v. 16.12.2020, S. 12; Schwörer, Anhörung durch den VGH Mannheim in der mündlichen Verhandlung v. 15.12.2020 in den Verfahren A 11 S 2042/20, A 11 S 2091/20, Anlage zum Sitzungsprotokoll (im Folgenden: Anhörung), S. 1; vgl. auch OCHA, Strategic Situation Report v. 11.3.2021, S. 1 ff.). Auch die Landesgrenzen sind geöffnet und es bestehen internationale Flugverbindungen mit Afghanistan (vgl. BFA, COI v. 16.12.2020, S. 14 f.; OCHA, a.a.O., S. 3). Während im Frühjahr 2020 zeitweise auch pandemie- bzw. eindämmungsmaßnahmenbedingte Einschränkungen bei der Mobilität von Hilfsorganisationen und dem ungehinderten Zugang zu Hilfsbedürftigen herrschten, wird dies für den Zeitraum seit Juli 2020 nicht mehr berichtet (vgl. OCHA, C-19 Access Impediment Report v. 24.8.2020, S. 1; BFA, Kurzinformation COVID-19 v. 21.7.2020, S. 2). Randnummer 78 (c) Die Wirtschaftslage in Afghanistan hat sich im Jahr 2020 durch die Auswirkungen der SARS-CoV-2-Pandemie erheblich verschlechtert. Randnummer 79 Bereits vor Einsetzen der Pandemie handelte es sich bei Afghanistan um eine schwach industrialisierte, noch stark durch die Landwirtschaft geprägte Volkswirtschaft, die zwar infolge des Bedarfs durch internationale Truppen und NGO zwischen 2003 und 2013 jährlich hohe Wachstumsraten – um 9% – aufgewiesen hatte, deren Wachstum jedoch seit Beginn des Abzugs der internationalen Truppen im Jahr 2014 stagnierte (vgl. World Bank Group, Development Update July 2020, S. 3; BFA, COI v. 16.12.2020, S. 300; Schwörer, Gutachten, S. 15). 2019 lag das Wirtschaftswachstum Afghanistans bei ca. 2,9 % (vgl. World Bank Group, a.a.O., S. II, 3; Auswärtiges Amt, Lagebericht 2020, S. 22). Es wird davon gesprochen, das Wirtschaftswachstum des Landes werde durch die hohen Geburtenraten – das Bevölkerungswachstum beträgt rund 2,7 % jährlich – absorbiert (vgl. Auswärtiges Amt, a.a.O.). Randnummer 80 Mit Blick auf die Auswirkungen der SARS-CoV-2-Pandemie auf die afghanische Wirtschaft, insbesondere infolge von Grenzschließungen und Ausgangsbeschränkungen, gehen die Quellen durchgängig davon aus, dass die Pandemie für Afghanistan im Jahr 2020 zu einer Rezession geführt hat (vgl. nur Auswärtiges Amt, Lagebericht 2020, S. 22; World Bank Group, Development Update July 2020, S. II, 3; World Bank Group, Global Economic Prospects, Januar 2021, S. 100; EASO, Key Socio-Economic Indicators, August 2020, S. 23; BFA, COI v. 16.12.2020, S. 14, 300; SIGAR, Quarterly Report v. 30.10.2020, S. 43). Für 2020 wird von einem Rückgang des realen Bruttoinlandsproduktes um 5,5 bis 7,4 % ausgegangen, der maßgeblich auf die Auswirkungen des Lockdowns auf die Bereiche Dienstleistung und produzierendes Gewerbe zurückzuführen ist (vgl. World Bank Group, Development Update July 2020, S. III, 15; World Bank Group, Global Economic Prospects, a.a.O.; Auswärtiges Amt, a.a.O.). Randnummer 81 Vor dem Hintergrund des ohnehin erheblichen Außenhandelsdefizits Afghanistans (vgl. World Bank Group, Development Update July 2020, S. III, 9 (30 % in 2019); SIGAR, Quarterly Report v. 30.1.2021, S. 124; Schwörer, Gutachten, S. 14) ist die afghanische Wirtschaft im Jahr 2020 insbesondere durch die zur Pandemiebekämpfung zeitweise geschlossenen Landesgrenzen, welche Exporte hinderten, belastet worden. Dies gilt vor allem für die Schließung der Grenze zu Pakistan, über welche die Lieferungen nach Indien als dem wichtigsten Exportzielland Afghanistans abgewickelt werden (vgl. KAS, COVID-Krise in Afghanistan, S. 3; World Bank Group, a.a.O., S. 9 f.). Neben Industrie und Exportwirtschaft haben die verhängten Eindämmungsmaßnahmen vor allem den Dienstleistungssektor stark getroffen (vgl. World Bank Group, a.a.O., S. II, 2; Schwörer, a.a.O., S. 15; AAN/Byrd, COVID-19 in Afghanistan
(8)). Die Landwirtschaft ist durch die Pandemiesituation weniger beeinträchtigt worden und konnte sich aufgrund günstiger Wetterbedingungen auch von den Auswirkungen der Dürre des Jahres 2018 erholen (vgl. Schwörer, a.a.O.; vgl. auch World Bank Group, a.a.O., S. II, III, 3, 15). Allerdings wird für das Jahr 2021 aufgrund eines niederschlagsarmen Winters und Frühjahrs eine unterdurchschnittliche Ernte erwartet (vgl. OCHA, Strategic Situation Report v. 11.3.2021, S. 2, 3; FEWS NET, Afghanistan Food Security Outlook February to September 2021, S. 1, 5, 7 f.). Randnummer 82 Die Weltbank hat ihre im Juli 2020 getroffene Prognose, die afghanische Volkswirtschaft werde im Jahr 2021 ein Wachstum von lediglich ca. 1 % erfahren, im Januar 2021 angepasst und prognostiziert nunmehr ein Wachstum von 2,5 % in 2021 und von 3,3 % in 2022, wobei die Möglichkeit weiterer Pandemiewellen und einer stockenden Impfkampagne in gewissem Umfang berücksichtigt ist (vgl. hierzu und zum Folgenden World Bank Group, Development Update July 2020, S. III f., 15; World Bank Group, Global Economic Prospects, Januar 2021, S. 95 ff.). Sie geht allerdings davon aus, dass die wirtschaftliche Erholung Afghanistans mehrere Jahre in Anspruch nehmen wird, und berücksichtigt dabei, dass das Klima für Neuinvestitionen durch Unsicherheiten in Bezug auf die weitere politische Entwicklung, die anhaltend volatile Sicherheitslage und Fragen betreffend die Fortsetzung internationaler Unterstützung geprägt sein wird. Randnummer 83 (
  1. d)Die humanitäre Situation der afghanischen Bevölkerung ist seit Einsetzen der Pandemie – in gesteigertem Maß – durch einen Rückgang der Haushaltseinkommen mit der Folge wachsender Armut und steigender Verschuldung (hierzu (aa)), eine Zunahme von Kriminalität (hierzu (bb)) und Nahrungsmittelunsicherheit (hierzu (cc)) sowie einen Anstieg der Lebensmittelpreise (hierzu (dd)) gekennzeichnet. Derweil hält der Zustrom von Rückkehrern aus dem benachbarten Ausland, insbesondere dem Iran, weiter an (hierzu (ee)). Internationale Organisationen, die afghanische Regierung und auch die Zivilgesellschaft sind bemüht, diesen Entwicklungen entgegenzuwirken (hierzu (ff)). Randnummer 84 (
  2. aa)Die staatlich verhängten Eindämmungsmaßnahmen des Frühjahrs 2020 haben im Wege eingeschränkter Erwerbstätigkeit und erhöhter Lebenshaltungskosten bzw. Nahrungsmittelpreise zu einer Verringerung der verfügbaren Haushaltseinkommen geführt (vgl. World Bank Group, Development Update July 2020, S. 20; OCHA, Afghanistan Humanitarian Response Plan 2018 - 2021, 2020 mid-year revision, S. 5, 13; OCHA, Humanitarian Needs Overview 2021, S. 6; SIGAR, Quarterly Report v. 30.1.2021, S. 124). Das Ausmaß dieser Verringerung der Haushaltseinkommen im Jahr 2020 wird auf landesweit zwischen 6 und 25 % geschätzt, wobei die Auswirkungen auf städtische Haushalte größer sind (vgl. World Bank Group, a.a.O., S. 22). Allerdings sind im Laufe des Sommers 2020 die Arbeitslöhne, auch für Tagelöhner, wieder gestiegen, die Lebensmittelpreise wieder gesunken (vgl. SIGAR, Quarterly Report v. 30.10.2020, S. 145; hierzu noch im Folgenden (
  3. dd)und (e)). Randnummer 85 Zu der Verringerung der verfügbaren Haushaltseinkommen hat beigetragen, dass aufgrund der prekären Situation der iranischen Volkswirtschaft – bei gleichzeitiger Rückkehr vieler bislang im Iran arbeitender Afghanen in ihr Heimatland – der Umfang der Auslandsüberweisungen („remittances“) aus dem Iran nach Afghanistan im Jahr 2020 stark zurückgegangen ist (vgl. World Bank Group, Development Update July 2020, S. II; Samuel Hall Research, COVID-19 in Afghanistan, S. 4; OCHA, Humanitarian Needs Overview 2021, S. 14, 47; SIGAR, Quarterly Report v. 30.10.2020, S. 153). Auf solche Auslandsüberweisungen sind landesweit zwar weniger als 5 %, in bestimmten Regionen jedoch mehr als 20 % der afghanischen Haushalte angewiesen (vgl. World Bank Group, a.a.O., S. 20; Schwörer, Gutachten, S. 17). Das Ausmaß des Rückgangs im Jahr 2020 dürfte etwa 40 % des Vorjahresniveaus betragen haben (vgl. World Bank Group, a.a.O., S. II; OCHA, a.a.O., S. 14). Die Zahl der Afghanen, deren Einkommen zur Hälfte oder mehr auf Auslandsüberweisungen oder anderen vulnerablen Einkommensquellen basiert, wird landesweit auf 15 Millionen, innerhalb Kabuls auf 2,9 Millionen geschätzt (vgl. World Bank Group, a.a.O., S. 21; EASO, Key Socio-Economic Indicators, August 2020, S. 36). Randnummer 86 Das Zusammentreffen von verringerten Einkünften und insbesondere gestiegenen Nahrungsmittelpreisen führt dazu, dass Privathaushalte sich zunehmend verschulden (vgl. OCHA, Humanitarian Needs Overview 2021, S. 13; OCHA, Strategic Situation Report v. 11.3.2021, S. 2). In einer Umfrage im Rahmen des ERM-Geldspendenprogrammes aus dem September/Oktober 2020 unter afghanischen Haushalten – überwiegend Binnenvertriebene – gaben 85 % der Befragten an, verschuldet zu sein, wobei 64 % als Grund der Verschuldung den Kauf von Nahrungsmitteln nannten (vgl. ERM, ERM 10 Multi-Purpose Cash Assistance Nationwide Post-Distribution Monitoring, Oktober 2020, S. 1 ff.). Neuere Umfragen gehen davon aus, dass Verschuldung unter nicht binnenvertriebenen Haushalten noch weiter verbreitet ist (vgl. OCHA, Humanitarian Needs Overview 2021, S. 13, 42). Randnummer 87 Vor dem Hintergrund der genannten ökonomischen Entwicklungen geht die Weltbank von einem Anstieg des Anteils der Afghanen, die unterhalb der Armutsgrenze leben, auf ungünstigstenfalls bis zu 72 % im Jahr 2020 aus (vgl. World Bank Group, Development Update July 2020, S. II, III, 20 ff.; vgl. auch Auswärtiges Amt, Lagebericht 2020, S. 22 (80% laut „humanitären Geberkreisen“)). Während die Armutsgrenze in Afghanistan noch vor einigen Jahren bei ca. 1,25 USD verortet wurde, wird sie aufgrund zwischenzeitlicher Preisanstiege – auch pandemiebedingt im Bereich von Lebensmitteln – nunmehr etwas unterhalb von 2 USD/Tag angenommen (vgl. Schwörer, Gutachten, S. 13 (1,90 USD); Omid, Ministry confirms 90 % of Afghans Live Below Poverty Line, Tolonews-Meldung v. 20.7.2020; IOM, Auskunft an BFA v. 23.9.2020, S. 3; vgl. auch VG Köln, Urt. v. 25.8.2020, 14 K 1041/17.A, juris Rn. 94). OCHA (Humanitarian Needs Overview 2021, S. 10 f.) geht davon aus, dass im Jahr 2021 etwa 93 % der afghanischen Bevölkerung von weniger als 2 USD/Tag leben werden, was der Armutsgrenze nahekommt. Randnummer 88 Von Armut bedroht sind dabei insbesondere städtische Haushalte, deren Erwerbstätigkeit durch Lockdown-Maßnahmen betroffen wird, wie Einzelhandel und Tagelöhnertätigkeit (vgl. World Bank Group, Development Update July 2020, S. 5, 20; SFH, Gefährdungsprofile v. 30.9.2020, S. 16). Von diesen Formen der Erwerbstätigkeit sind landesweit schätzungsweise 15 Millionen Menschen abhängig, davon etwa 30 % in Städten, wo solche Eindämmungsmaßnahmen in der Vergangenheit verhängt worden sind (vgl. World Bank Group, a.a.O., S. 5; OCHA, Afghanistan Humanitarian Response Plan 2018 - 2021, 2020 mid-year revision, S. 13). Ein wesentlicher Faktor, der zur Unterschreitung der Armutsgrenze führt, ist regelhaft die Anzahl von Haushaltsmitgliedern, die von einem Einkommen abhängen (vgl. BFA, COI v. 16.12.2020, S. 301; EASO, Key Socio-Economic Indicators, August 2020, S. 36). Nach dem landesweiten Zensus 2016/17 umfasst ein städtischer Haushalt in Afghanistan durchschnittlich 7,3 Mitglieder (vgl. EASO, a.a.O., S. 60). Unter Rückkehrern nach Afghanistan ist dieser Wert noch höher, er beträgt durchschnittlich 9,6 Haushaltsmitglieder, von denen mehr als die Hälfte höchstens 16 Jahre ist (vgl. EASO, a.a.O., S. 64). Daneben ist Armut in Afghanistan jahreszeitabhängig, da während der Wintermonate erhöhte Lebenshaltungskosten, insbesondere für Lebensmittel, mit verschlechterten Einkommensmöglichkeiten zusammentreffen (vgl. EASO, a.a.O., S. 37). Randnummer 89 (
  4. bb)Wenngleich offizielle Statistiken hierzu nicht bestehen, nehmen Beobachter im Land eine Zunahme von armutsbedingter Kriminalität insbesondere in den Städten wahr (s.o. 1.b); vgl. FES, On Shaky Grounds, S. 7, 13; OCHA, Humanitarian Needs Overview 2021, S. 15). Insbesondere von einer Zunahme des Drogenhandels wird berichtet (vgl. FES, a.a.O., S. 7). Humanitäre Hilfsorganisationen befürchten zudem eine verbreitete Zunahme von „negativen Coping-Strategien“, die von der Veräußerung schwer zu ersetzender Güter bis zu Kinderarbeit oder der Zwangsverheiratung von Mädchen unter dem gesetzlichen Mindestalter reichen (vgl. OCHA, a.a.O., S. 7, 43; EASO, Key Socio-Economic Indicators, August 2020, S. 15). Randnummer 90 (
  5. cc)In Bezug auf das Ausmaß der Nahrungsmittelunsicherheit wird die Situation unter Pandemiebedingungen im Jahr 2020 von Seiten humanitärer Hilfsorganisationen mit derjenigen verglichen, die während der Dürreperiode im Jahr 2018 geherrscht hat (vgl. OCHA, Humanitarian Needs Overview 2021, S. 6, 34, 81; BFA, COI v. 16.12.20, S. 13). Im Rahmen der von Hilfsorganisationen zur Bestimmung des Ausmaßes von Nahrungsmittelunsicherheit verwendeten Integrated Food Security Phase Classification (IPC) wird erwartet, dass sich im Zeitraum von November 2020 bis März 2021 in Afghanistan insgesamt rund 13,15 Millionen Menschen einem Grad akuter Nahrungsmittelunsicherheit (IPC-Stufen 3 oder höher) ausgesetzt könnten, davon rund 4,3 Millionen in Stufe 4 (Notfall) und rund 8,85 Millionen in Stufe 3 (Krise) (vgl. hierzu und zum Folgenden IPC Acute Food Insecurity Analysis August 2020 - March 2021 (Stand November 2020), S. 1 ff.; vgl. auch OCHA, Afghanistan Humanitarian Response Plan 2018 - 2021, 2020 mid-year revision, S. 13). Von Seiten anderer NGO wird die Zahl derer, die sich bis März 2021 voraussichtlich in akuter Nahrungsmittelunsicherheit befinden werden, mit bis zu 16,9 Millionen Menschen angegeben (vgl. OCHA, Humanitarian Needs Overview 2021, S. 7, 34, 81; OCHA, Operational Situation Report v. 14.1.2021, S. 2, 7). Die Stadt und die Provinz Kabul werden sich den Prognosen zufolge jedenfalls bis März 2021 in Stufe 3 befinden (vgl. IPC, a.a.O., S. 9). Der auf den Stufen 3 und 4 bestehende Grad akuter Nahrungsmittelunsicherheit bedeutet nach der IPC-Klassifikation, dass diese Menschen als zur Sicherstellung ihrer Ernährung dringend humanitärer Hilfsleistungen bedürftig gelten (vgl. auch VG Freiburg, Urt. v. 8.9.2020, A 8 K 10988/17, juris Rn. 46). Grund für die derzeit bestehende Nahrungsmittelunsicherheit ist regelhaft nicht die fehlende Verfügbarkeit von Grundnahrungsmitteln im Land, sondern ein unzureichendes Haushaltseinkommen (vgl. IPC, a.a.O., S. 3; OCHA, Humanitarian Needs Overview 2021, S. 83; Samuel Hall Research, COVID-19 in Afghanistan, S. 4). Allerdings ist ihr Ausmaß grundsätzlich höher in armen und zudem unzugänglichen Gebieten wie dem zentralen Hochland Afghanistans (vgl. OCHA, Operational Situation Report v. 14.1.2021, S. 7). In Umfragen unter afghanischen Haushalten im Laufe des Sommers 2020 gab rund die Hälfte der Befragten an, weniger Lebensmittel als gewöhnlich einzukaufen, wobei diese Einschränkung unter Binnenvertriebenen drängender erscheint (vgl. Samuel Hall Research, COVID-19 in Afghanistan, S. 4; vgl. auch EASO, Key Socio-Economic Indicators, August 2020, S. 41). Randnummer 91 Allerdings hat die Regierung im November 2020 mit der Durchführung eines Hilfsprogramms (Dastarkhan-e-Milli, „Nationale Tafel“) begonnen, in dessen Rahmen in einer ersten Verteilungsrunde Versorgungspakete (als Sach- oder Geldspenden) an bis zu 90 % der afghanischen Haushalte ausgegeben werden; in einer zweiten Verteilungsrunde sollen zusätzliche Sach- oder Geldspenden in städtischen Gebieten folgen. Bei sach- und zeitgerechter Durchführung wird erwartet, dass diese Hilfen die Nahrungsmittelunsicherheit für viele Haushalte von IPC-Stufe 3 (Krise) auf Stufe 2 (angespannt) verringern (vgl. FEWS NET, Food Security Outlook Update December 2020, S. 1, 3, 4; FEWS NET, Food Security Outlook, February to September 2021, S. 3; OCHA, Humanitarian Needs Overview 2021, S. 46). Randnummer 92 Im Übrigen wird, auch wenn für das Jahr 2021 aufgrund eher geringer Niederschlagsmengen in der Anbauphase das Risiko einer unterdurchschnittlichen Ernte besteht (s.o. (c)), grundsätzlich davon ausgegangen, dass mit dem Eingang der ersten Ernten im Mai/Juni 2021 eine saisontypische Verbesserung der Nahrungsmittelsicherheit eintreten wird (vgl. FEWS NET, Food Security Outlook February to September 2021, S. 1, 8 f.). Randnummer 93 (
  6. dd)Nachdem die Lebensmittelpreise im Frühjahr 2020 pandemiebedingt, nämlich infolge von Grenzschließungen, Hamsterkäufen und opportunistischem Händlerverhalten, um – je nach Artikel – bis zu 30 % gestiegen waren, sind diese Preise im weiteren Jahresverlauf wieder gesunken und haben sich zumeist oberhalb des Vorkrisenniveaus stabilisiert (vgl. World Bank Group, Development Update July 2020, S. II, 4 f.; SIGAR, Quarterly Report v. 30.1.2021, S. 118; Quarterly Report v. 30.10.2020, S. 145; Schwörer, Gutachten, S. 12; BFA, Kurzinformation COVID-19 v. 21.7.2020, S. 5; FEWS NET, Afghanistan Food Security Outlook February to September 2021, S. 2 f.). Die Regierung hatte auf die Preisanstiege des Frühjahrs 2020 durch die Verteilung von Weizen aus strategischen Getreidereserven, durch Preisbeschränkungen und die Wiederöffnung der Grenzen für Lebensmitteleinfuhren reagiert (vgl. BFA, COI v. 16.12.2020, S. 13, 304; IOM, Auskunft an BFA v. 23.9.2020, S. 6). Randnummer 94 Ende Februar 2021 lagen die Preise der wichtigsten Grundnahrungsmittel in einem Bereich von rund 9 % (bzgl. hochwertigem Reis), 15 % (bzgl. Weizenmehl), 22 - 26 % (bzgl. Zucker, Rohweizen und Hülsenfrüchten) und vereinzelt auch 55 % (bzgl. Speiseöl) über dem Niveau von Mitte März 2020, als die steigernden Auswirkungen der Pandemie auf das Lebensmittelpreisniveau einsetzten (vgl. WFP/vam, Afghanistan, Countrywide Weekly Market Price Bulletin, Issue 42 v. 3.2.2021, S. 1). Bei diesem Preisniveau handelt es sich allerdings um eine Spätwintersituation, zu der im Januar und Februar 2021 zudem Lieferhindernisse auf dem Landweg beigetragen haben; die vorgenannten Preise liegen vor diesem Hintergrund um ca. 5 % (Weizen(mehl)), 14 % (Hülsenfrüchte) und 19 % (Speiseöl) über dem Niveau von Ende November 2020 (vgl. WFP/vam, a.a.O., S. 2 ff.; Issue 29 v. 2.12.2020, S. 1; Issue 38 v. 3.2.2021, S. 1 ff.; FEWS NET, Afghanistan Food Security Outlook February to September 2021, S. 2 f.). Auch der Lebensmitteleinkauf des afghanischen Staates im Rahmen des Hilfsprogrammes „Dastarkhan-e-Milli“ zur Verbesserung der Nahrungsmittelversorgung bedürftiger Haushalte (s.o. (cc)) hat im Winter 2020/2021 zu dem Anstieg der Preise einiger Grundnahrungsmittel, etwa von Speiseöl, beigetragen (vgl. FEWS NET, a.a.O., S. 3). Die Kosten eines typischen Warenkorbes mit Grundnahrungsmitteln (Weizenmehl, Reis, Speiseöl, Hülsenfrüchte und Zucker) lagen im Januar 2021 um ca. 17 % über dem Vierjahresdurchschnitt (vgl. FEWS NET, a.a.O.). Randnummer 95 (
  7. ee)Die humanitäre Situation im Land, vor allem die Konkurrenz um Erwerbsmöglichkeiten und Unterkünfte, wird weiterhin durch den Zustrom großer Zahlen von Auslandsrückkehrern, insbesondere aus dem Iran und Pakistan, verschärft. Im Laufe des Jahres 2020 sind allein aus dem Iran mehr als 850.000 Menschen nach Afghanistan zurückgekehrt (vgl. IOM, Return of Undocumented Afghans, Weekly Situation Report, 20.-31.12.2020, S. 1; SIGAR, Quarterly Report v. 30.1.2021, S. 113), wobei allerdings die Mehrheit der Rückkehrer aus dem Iran, soweit es sich bei ihnen nicht ohnehin um „zirkuläre“ Migration handelt, typischerweise in die westlichen Provinzen Afghanistans strebt (vgl. Finnish Immigration Service (FIS), Fact-Finding Mission to Kabul in April 2019, Oktober 2019, S. 10, 20). Wenngleich Kabul grundsätzlich als eines der Hauptziele für Rückkehrer nach Afghanistan und Binnenvertriebene gilt (vgl. EASO, Key Socio-Economic Indicators, August 2020, S. 18), gaben afghanische Rückkehrer aus dem Iran im Rahmen von Befragungen durch den UNHCR an Grenzübergängen im November und Dezember 2020 zu rund 94 % an, sich zur Arbeitssuche in ihre jeweilige Heimatregion begeben zu wollen, mehr als 80 % gaben an, in ein vorhandenes Eigenheim zurückzukehren (vgl. UNHCR, Border Monitoring Update 13. bis 19.12.2020, S. 5; Border Monitoring Update 4. bis 14.11.2020, S. 5; vgl. auch EASO, Key Socio-Economic Indicators, August 2020, S. 31). Hilfsorganisationen stellen sich darauf ein, dass im Jahr 2021 ca. 654.000 Menschen aus Nachbarländern nach Afghanistan zurückkehren werden (vgl. OCHA, Humanitarian Needs Overview 2021, S. 57, 64). Randnummer 96 (
  8. ff)In Reaktion auf die humanitären Auswirkungen der Pandemie im Land entfalten internationale Organisationen, die afghanische Regierung und auch die dortige Zivilgesellschaft erhebliche Anstrengungen. Der derzeit geltende, im Herbst 2019 bekannt gegebene Humanitäre Reaktionsplan für Afghanistan des Amtes für die Koordinierung humanitärer Angelegenheiten (OCHA) der Vereinten Nationen (VN) ist im Sommer 2020 in Reaktion auf die Pandemie angepasst und erweitert worden (vgl. OCHA, Afghanistan Humanitarian Response Plan 2018 - 2021, 2020 mid-year revision, S. 5 ff.). Randnummer 97 Im Hinblick auf die Pandemielage sind Zuschüsse der internationalen Gemeinschaft an die afghanische Regierung im Jahr 2020 um dreistellige Millionenbeträge (in USD) erhöht worden, wodurch auch Steuermindereinnahmen des afghanischen Staates ausgeglichen werden konnten (vgl. World Bank Group, Development Update July 2020, S. III, 15; FES, On Shaky Grounds, S. 4; SIGAR, Quarterly Report v. 30.10.2020, S. 147). Der Gesamtumfang der Finanzhilfen internationaler Organisationen aus Anlass der SARS-CoV-2-Pandemie in Afghanistan wird auf deutlich mehr als 1,5 Milliarden USD geschätzt, wobei insbesondere die Beiträge der Weltbank – deren Hilfen allein sich auf ca. 1,1 Milliarden USD belaufen – und des Internationalen Währungsfonds herausstechen (vgl. AAN/Byrd, COVID-19 in Afghanistan
(8); vgl. auch SIGAR, Quarterly Report v. 30.10.2020, S. 65). Beobachter weisen allerdings darauf hin, dass es sich bei erheblichen Anteilen der nunmehr zur Pandemiebekämpfung zur Verfügung gestellten Finanzmittel um bereits zu anderen Hilfszwecken oder für spätere Zeiträume zugesagte und nunmehr zur Pandemiebekämpfung umgewidmete bzw. zeitlich vorverlagerte Hilfen handelt, die zukünftig in anderen Bereichen fehlen könnten (vgl. AAN/Byrd, a.a.O.). Randnummer 98 Die internationale Staatengemeinschaft hat sich auf der Genfer Konferenz vom 23./24. November 2020 zu weiteren Zahlungen im Umfang von 3,3 Milliarden USD für 2021 verpflichtet und entsprechende Beträge bis einschließlich 2024 in Aussicht gestellt (vgl. SIGAR, Quarterly Report v. 30.1.2021, S. 23, 117, 122; Schwörer, Gutachten, S. 20; BAMF, Briefing Notes v. 30.11.2020, S. 3). Die Bundesregierung hat einen Beitrag von bis zu 430 Millionen EUR für 2021 und weitere Beiträge auf entsprechendem Niveau bis 2024 angekündigt (vgl. Schwörer, a.a.O., S. 21). Die bis einschließlich 2024 insgesamt verfügbaren Mittel von bis zu 13,2 Milliarden USD werden aber voraussichtlich um ca. 2 Milliarden USD unter dem Niveau des vorangehenden Vierjahreszeitraums liegen und werden von Weltbank-Analysten als „Minimum des Erforderlichen“ angesehen (vgl. SIGAR, a.a.O., S. 23, 117, 122). Randnummer 99 Neben Finanzhilfen wendet die internationale Gemeinschaft Afghanistan auch in erheblichem Umfang Lebensmittel- und sonstige Sachspenden zu. Insbesondere das World Food Programme (WFP) der VN hat allein im November 2020 rund 4.200 t Lebensmittel in Afghanistan angeliefert und rund 9.000 t Lebensmittel zur Verteilung im Land an Partnerorganisationen übergeben (vgl. WFP, Country Brief Afghanistan November 2020, S. 2). WFP ist daneben auch weiterhin durch Projekte zur Verbesserung der landwirtschaftlichen Infrastruktur Afghanistans aktiv, in deren Rahmen in erheblichem Umfang einkommensschwache und durch Nahrungsmittelunsicherheit bedrohte Menschen entgeltlich beschäftigt werden („cash for work“, vgl. WFP, a.a.O., S. 1; vgl. auch OCHA, Afghanistan Humanitarian Response Plan 2018 - 2021, 2020 mid-year revision, S. 22). Nach Ausweitung seines Engagements beabsichtigt WFP, im Jahr 2021 rund 13,9 Millionen Menschen in Afghanistan mit Lebensmittelspenden im Umfang von 320.000 t und 67 Millionen USD an finanzieller Unterstützung zu versorgen (vgl. WFP, a.a.O., S. 2; vgl. auch FEWS NET, Afghanistan Food Security Outlook February to September 2021, S. 7). Randnummer 100 Mit der Unterstützung internationaler Organisationen hat sich insbesondere der afghanische Staat bislang stark um die Bekämpfung der Pandemie und die Linderung ihrer humanitären Auswirkungen bemüht. Staatliche Investitionstätigkeit in anderen Bereichen ist im Jahr 2020 in erheblichem Umfang in die Bereiche Pandemiebekämpfung und Gesundheitswesen umgeleitet worden (vgl. World Bank Group, Development Update July 2020, S. 14; OCHA, Afghanistan Humanitarian Response Plan 2018 - 2021, 2020 mid-year revision, S. 22). Zur Minderung der humanitären Auswirkungen des Lockdowns im Frühjahr 2020 verteilte die Regierung in mehreren Städten, darunter in Kabul, kostenlos Brot an bedürftige Haushalte, wodurch in 40 Tagen 15 Millionen Brotlaibe verteilt wurden (vgl. Asia Foundation, Afghanistan’s COVID-19 Bargain (Stand 24.6.2020)). Im November 2020 hat die Regierung mit der Durchführung eines Hilfsprogramms zur Verteilung von Versorgungspaketen an bis zu 90 % der afghanischen Haushalte begonnen, um die Nahrungsmittelunsicherheit für viele Haushalte von IPC-Stufe 3 (Krise) auf jedenfalls Stufe 2 (angespannt) zu verringern (s.o. (cc)). Auch hat die Regierung auf den Anstieg der Arbeitslosigkeit infolge der Eindämmungsmaßnahmen durch Strukturmaßnahmen wie Beschäftigungsprogramme („cash for work“) reagiert, beispielsweise hat sie mehr als 40.000 Arbeitslose im Rahmen von Arbeiten zur Erweiterung der Wasserversorgung von Kabul angestellt, wobei die Beschäftigten einen Tageslohn von mindestens 3,90 USD erhalten; das Programm ist auf eine Dauer von einem Jahr angelegt (vgl. Hassib, Afghanistan Uses Green Stimulus to Hire Lockdown Jobless, Reuters-Meldung v. 25.6.2020). Randnummer 101 Hilfen zur Linderung der humanitären Situation unter Pandemiebedingungen kommen nicht nur von Seiten internationaler Hilfsorganisationen und der Regierung, sondern auch aus der afghanischen Zivilgesellschaft. Als Beispiel für eine Kultur der Hilfsbereitschaft und des Gemeinsinns werden insbesondere zahlreiche Fälle angeführt, in denen Vermieter von Wohn- und Gewerbeobjekten Mietschulden erlassen oder stunden, Letzteres teilweise langfristig bis zu einer Besserung der Pandemiesituation (vgl. Mashal, Waiving Rent and Making Masks, New York Times v. 31.3.2020; FES, On Shaky Grounds, S. 12; Asia Foundation, Afghanistan’s COVID-19 Bargain). Auch durch Zeitungen wurde zu Kampagnen des Mietzinserlasses oder der -stundung aufgerufen (vgl. Mashal, a.a.O.; Asia Foundation, a.a.O.). Andere Formen zivilgesellschaftlichen Engagements sind Lebensmittellieferungen durch Jugendgruppen oder Sportler an Krankenhäuser oder bedürftige Familien (vgl. Mashal, a.a.O.; Asia Foundation, a.a.O.). Randnummer 102 (e) Die Auswirkungen der Pandemie auf die allgemeine Wirtschaftslage beeinträchtigen auch den Arbeitsmarkt, wobei sich der Bedarf nach Arbeitskraft insbesondere von Tagelöhnern gegenüber dem Tiefpunkt der Lockdownphase im Frühjahr 2020 – ungeachtet erneuter, saisonbedingter Abnahme in der kalten Jahreszeit – tendenziell erholt hat. Randnummer 103 Nach Schätzungen der International Labour Organization (ILO) lag die Arbeitslosenquote Afghanistans im Jahr 2019 bei etwa 11 %, der Anteil der Beschäftigten an der Gesamtbevölkerung im arbeitsfähigen Alter bei 43,5 % (vgl. EASO, Key Socio-Economic Indicators, August 2020, S. 28). Allerdings gelten Zahlen zur Arbeitslosenquote Afghanistans als wenig verlässlich, was insbesondere an dem hohen Anteil informeller Beschäftigungsverhältnisse von etwa 80 % liegt (vgl. OCHA, Afghanistan Humanitarian Response Plan 2018 - 2021, 2020 mid-year revision, S. 13; Auswärtiges Amt, Lagebericht 2020, S. 22). Arbeitslosigkeit ist in Afghanistan ausgeprägt saisonabhängig, nämlich vergleichsweise niedrig in den Frühjahrs- und Sommermonaten, aber stark erhöht im Winter (vgl. EASO, a.a.O., S. 28). Randnummer 104 Nachdem Berichten zufolge rund 2 Millionen Menschen in Afghanistan unter dem Einfluss des Lockdowns bis Ende April 2020 ihre Beschäftigung verloren hatten, hat sich diese Entwicklung nach dem Ende der Ausgangsbeschränkungen umgekehrt (vgl. SIGAR, Quarterly Report v. 30.10.2020, S. 144 f.; FEWS NET, Afghanistan Food Security Outlook Update, August 2020, S. 3; World Bank Group, Development Update July 2020, S. 5). Die Regierung hat vor einem Anstieg der Arbeitslosigkeit im Jahr 2020 um 40 % gewarnt (vgl. BFA, COI v. 16.12.20, S. 14; IOM, Auskunft an BFA v. 23.9.2020, S. 3; SIGAR, Quarterly Report v. 30.1.2021, S. 118). Auch zu den Auswirkungen der Coronavirus-Pandemie auf den afghanischen Arbeitsmarkt existieren allerdings keine belastbaren statistischen Angaben (vgl. BFA, a.a.O., S. 14, 300; IOM, a.a.O.). Randnummer 105 Wie bereits durch das OVG Münster gewürdigt (s.o. aaa)), herrscht auf dem afghanischen Arbeitsmarkt schon seit Jahren ein hoher Wettbewerbsdruck, wobei neben den ca. 400.000 bis 600.000 jährlich erstmals in den Arbeitsmarkt eintretenden jungen Afghanen zunehmend auch wieder Auslandsrückkehrer, insbesondere aus dem Iran und Pakistan, um Arbeitsplätze konkurrieren (vgl. EASO, Key Socio-Economic Indicators, August 2020, S. 28, 31, 38). Die hohe Zahl von Rückkehrern gerade aus dem Iran seit dem dortigen Einsetzen der Pandemie und der Zuzug von Binnenvertriebenen verstärkt die Arbeitsplatzkonkurrenz insbesondere in afghanischen Großstädten (vgl. World Bank Group, Development Update July 2020, S. 5; EASO, a.a.O., S. 29). Für junge Rückkehrer aus Europa, die in einer afghanischen Großstadt wirtschaftlich Fuß fassen müssen, ist der städtische Handwerks- und Dienstleistungsbereich von besonderer Bedeutung. Dieser Bereich macht nach aktuellen Quellen rund 37 % der Wirtschaft in afghanischen Städten aus, wobei es sich häufig um Kleinstunternehmen mit wenigen Mitarbeitern, wie Läden oder Reparaturwerkstätten, handelt (vgl. Schwörer, Gutachten, S. 16). Im Jahr 2019 verdiente ungefähr die Hälfte der abhängig Beschäftigten, unabhängig von der Art ihrer Tätigkeit, im landesweiten Durchschnitt zwischen 5.000 und 10.000 AFN bzw. zwischen 70 und 130 USD (vgl. EASO, a.a.O.; Schwörer, a.a.O.). Randnummer 106 Grundsätzlich bietet die Stadt Kabul in Afghanistan die besten Arbeitsmöglichkeiten für junge Männer und tendenziell höhere Löhne als andere Landesteile (vgl. BFA, COI v. 16.12.2020, S. 302; EASO, Key Socio-Economic Indicators, August 2020, S. 30). Als Beschäftigungszentrum zieht die Stadt auch Tagelöhner und andere Arbeitnehmer aus benachbarten Provinzen an, die tage- oder wochenweise pendeln (vgl. EASO, a.a.O.). Die Zahl der Tagelöhner ist allerdings niedriger als etwa in Herat (vgl. BFA, a.a.O.). Randnummer 107 Für das Finden jedenfalls einer stetigen, zumal einer besser entlohnten Beschäftigung in Afghanistan bzw. Kabul ist das Bestehen eines familiären oder sonstigen sozialen Netzwerks von besonderer, die Qualifikation des Bewerbers demgegenüber oftmals von nachrangiger Bedeutung (vgl. BFA, COI v. 16.12.2020, S. 301, 322 f.; EASO, Afghanistan Networks, Februar 2018, S. 27 f.; Asylos, Situation of Young Male „Westernised“ Returnees to Kabul, August 2017, S. 65 ff.; Schwörer, Anhörung, S. 6). Die Verfügbarkeit eines solchen Netzwerks wird insbesondere für arbeitssuchende Auslandsrückkehrer als besonders bedeutsam angesehen, da es die Wahrscheinlichkeit einer Beschäftigung jedenfalls erhöhe (vgl. EASO, Key Socio-Economic Indicators, August 2020, S. 31; BFA, a.a.O., S. 322 f.; Auswärtiges Amt, Lagebericht 2020, S. 25; FIS, Fact-Finding Mission to Kabul in April 2019, Oktober 2019, S. 1, 11, 16). Teilweise wird die Einschätzung geäußert, für einen jungen Auslandsrückkehrer sei es ohne die Unterstützung eines Netzwerks praktisch unmöglich, Beschäftigung zu finden (vgl. FIS, a.a.O., S. 11; Schwörer, Gutachten, S. 16 f.; Stahlmann, Gutachten v. 28.3.2018 an das VG Wiesbaden im Verfahren 7 K 1757/16.WI.A, S. 204 ff.). Randnummer 108 Wenngleich auch Tagelöhnerarbeiten in Afghanistan teilweise nach persönlichen Beziehungen vergeben werden (vgl. Schwörer, Anhörung, S. 8), bilden familiäre oder sonstige soziale Verbindungen grundsätzlich keine Voraussetzung dafür, auf einem öffentlichen Tagelöhnermarkt engagiert zu werden (vgl. AAN/Kazemi, Daily-Wage Labour as a Window into Afghan Society (Stand 3.12.2020); EASO, Afghanistan Networks, Februar 2018, S. 28; so auch VGH Mannheim, Urt. v. 17.12.2020, A 11 S 2042/20, juris Rn. 108; VG Hamburg, GB v. 26.2.2021, 1 A 53/19 , juris Rn. 40 ). Afghanische Großstädte wie Kabul weisen typischerweise mehrere – Herat beispielsweise mindestens sieben – solcher öffentlicher Tagelöhnermärkte auf, bei denen es sich regelhaft um informelle, ab dem frühen Morgen einsetzende Zusammenkünfte von Arbeitgebern und Arbeitssuchenden an bekannten Stellen auf öffentlichen Plätzen oder Straßenkreuzungen handelt (vgl. AAN/Kazemi, a.a.O.; EASO, a.a.O.). Arbeitssuchende, die diese Tagelöhnermärkte aufsuchen, tun dies in der Regel in Ermangelung eines sozialen Netzwerks und weil ihnen zugleich die finanziellen Mittel für die Gründung eines – auch nur kleinen – Unternehmens fehlen (vgl. AAN/Kazemi, a.a.O.). Nach einer Studie der afghanischen Regierung aus den Jahren 2016/2017 zur Situation von Tagelöhnern in Kabul waren 85 % dieser Männer verheiratet und hatten durchschnittlich einen Haushalt von 7,85 Mitgliedern durch ihre Arbeit zu versorgen (vgl. Ministry of Labour and Social Affairs, Economic and Social Situation of Daily-Wage Labourers, zit. nach AAN/Kazemi, a.a.O.). Dabei wird seit Jahren als typisch angesehen, dass Tagelöhner auf den öffentlichen Arbeitsmärkten nicht täglich Beschäftigung finden, mit der Folge instabiler Einkommensverhältnisse (vgl. EASO, Key Socio-Economic Indicators, August 2020, S. 32; EASO, Afghanistan Networks, Februar 2018, S. 28; FIS, Fact-Finding Mission to Kabul in April 2019, Oktober 2019, S. 16). Randnummer 109 Nach der aktuellen Erkenntnisquellenlage ist davon auszugehen, dass die öffentlichen Tagelöhnermärkte in Kabul derzeit stattfinden. Während in der Lockdownphase des Frühjahrs 2020 beschrieben wurde, dass die örtliche Polizei öffentliche Ansammlungen arbeitssuchender Tagelöhner als Eindämmungsmaßnahme zerstreute (vgl. AAN/Kazemi, Daily-Wage Labour as a Window into Afghan Society), wird Solches seither nicht mehr berichtet. Randnummer 110 Es wird allgemein davon ausgegangen, dass die Pandemie in Afghanistan insbesondere durch Ausgangsbeschränkungen und Konjunktureinbrüche die städtischen Tagelöhner besonders stark belastet hat und weiterhin belastet (vgl. BFA, COI v. 16.12.2020, S. 14; FES, On Shaky Grounds, S. VIII). Auf dem Höhepunkt der Ausgangsbeschränkungen, im Mai 2020, fiel der landesweite Durchschnitt verfügbarer Wochenarbeitstage für Tagelöhner auf einen historischen Tiefststand von 1,4 Tagen (vgl. FEWS NET, Food Security Outlook October 2020 to May 2021, S. 3). Seither, insbesondere mit Auslaufen des Lockdowns, haben sich die Bedingungen wieder verbessert (vgl. FEWS NET, a.a.O., S. 3; FEWS NET, Food Security Outlook February to September 2021, S. 3; WFP/vam, Countrywide Weekly Market Price Bulletin, Issue 29 v. 2.12.2020, S. 7). Bereits zwischen Mai und Juli 2020, nach faktischem Ausklingen der Lockdown-Maßnahmen, stiegen die Tagelöhne in Afghanistan wieder um 5 % an (vgl. SIGAR, Quarterly Report v. 30.10.2020, S. 145; FEW

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