der Förderzusage höchstzulässige Nettokaltmiete übersteigt. (Rn.96)
folgenden Regelungen: Randnummer 6 III. Förderzweck Randnummer 7 Das Baudarlehen, die laufenden AWZ und ggf. zugesagte Baukostenzuschüsse sind ausschließlich zur anteiligen Finanzierung des o.a. Förderobjekts bestimmt. (...) Randnummer 8 X. Zweckbestimmung: Belegungsbindungen Randnummer 9 1. Die geförderten Wohnungen dürfen vom Bauherrn (Verfügungsberechtigten) innerhalb des Bindungszeitraums gemäß Abschnitt XII. nur Wohnungssuchenden zum Gebrauch überlassen werden, die diesem zuvor ihre Wohnberechtigung für die jeweilige Wohnung durch Übergabe eines in Hamburg ausgestellten oder eines diesem hinsichtlich Einkommensgrenzen und Wohnungsgröße entsprechenden Wohnberechtigungsscheins gemäß § 16 HmbWoFG
weisen (...) (...) Randnummer 10 3. Der
weis über die bestimmungsgemäße Vergabe der Wohnungen gemäß den vorstehenden Regelungen ist von Ihnen spätestens innerhalb von 2 Wochen
Bezug der Wohnungen bzw.
Mieterwechsel gegenüber dem örtlich zuständigen Bezirksamt – Einwohneramt – zu erbringen. (...) Randnummer 11 XI. Zweckbestimmung: Mietbindungen / in die Mietverträge aufzunehmende Be-stimmungen Randnummer 12 1. Höchstzulässige Vertragsmiete netto-kalt / Höchstzulässige Mieterhöhungen Randnummer 13 Die höchstzulässige Nettokaltmiete ohne den Betrag für Betriebskosten (im Folgenden: Vertragsmiete netto-kalt) darf in den ersten 2 Jahren von der Bezugsfertigkeit der Wohnungen an – vorbehaltlich der
folgenden Sätze 2 und 3 – höchstens 5,70 pro m² Wohnfläche monatlich betragen. Randnummer 14 Neben dieser Miete dürfen nur die Betriebskosten gemäß §§ 556, 556a und 560 BGB erhoben werden. (...) Randnummer 15
dem Monatsersten des Quartals, das auf die mittlere Bezugsfertigkeit folgt. Randnummer 19
dem Jahr der Rückzahlung, sofern die vereinbarte Bindungsdauer den letztgenannten Zeitpunkt überschreitet (
wirkungsfrist bei Rückzahlung des Baudarlehens ohne rechtliche Verpflichtung). (...) Randnummer 20 XV. Sicherung der Pflichten aus der Förderzusage / Verstöße gegen Bestimmungen der Förderzusage und des HmbWoFG / Datenerhebung Randnummer 21 1. (...) Unabhängig davon finden auf Verstöße gegen bestimmte gesetzliche Bestimmungen § 24 Abs. 1 und 2 HmbWoFG (Erhebung von Geldleistungen bzw. Bußgeldern) unter den dort genannten Voraussetzungen Anwendung und kann diese Förderzusage gemäß
folgendem Abschnitt XVI widerrufen werden. (...) Randnummer 22 XVI. Widerruf Randnummer 23 Diese Förderzusage kann ganz oder teilweise widerrufen werden, insbesondere wenn Randnummer 24
dem die Beklagte vom Inhalt dieser Verträge erfahren hatte, verweigerte sie mit Schreiben vom
Maßgabe der Förderzusage bezugsberechtigte Wohnungssuchende, eine Auszahlung der fälligen Darlehensraten und eine vorläufige Befriedung der vorstehend geschilderten Situation erreicht werden. Demgemäß schließen beide Parteien die vorliegende Vereinbarung jeweils ohne Präjudiz für die Sach- und Rechtslage und unter Aufrechterhaltung ihres jeweiligen, bislang dargelegten Rechtsstandpunktes, für die WK insbesondere ohne Präjudiz für die abschließende Bewertung vorgekommener, schon bekannter oder noch unbekannter Verstöße wie auch für die daraus zu ziehenden rechtlichen Folgerungen in jeglicher Hinsicht; verwaltungsrechtliche oder sonstige (zivilrechtliche) Entscheidungen/Maßnahmen der WK außerhalb der vorliegenden Vereinbarung werden durch diese Vereinbarung nicht ausgeschlossen oder in anderer Weise präjudiziert.“ Randnummer 36 Unter I. Nr. 3 und 4 der Vereinbarung verpflichtete sich die Klägerin u.a. dazu, den Mietern mittels der als Anlagen beigefügten Muster-Vereinbarungen das verbindliche Angebot zu unterbreiten, die bereits getroffenen Vereinbarungen über den Kauf einer Küche sowie die entgeltliche Mitvermietung von Tiefgaragenstellplätzen und Abstellräumen aufzuheben und die Abstellräume ohne weiteres Entgelt zu überlassen. Weiter ist unter I. Nr. 4 der Vereinbarung folgende Regelung enthalten: Randnummer 37 „
Überlassung der Wohnungen an die Mieter dürfen Mieter und Bauherren im Rahmen der allgemeinen Vertragsfreiheit Vereinbarungen zu Tiefgaragen-Stellplätzen (...) schließen – nicht jedoch Vereinbarungen zu den Abstellräumen. Hierauf werden die Bauherren die Mieter hinweisen. Randnummer 38 Im Übrigen bleiben zukünftige
Überlassung der Wohnung an den Mieter geschlossene Vereinbarungen zwischen den Bauherren und den Mietern über den unter dieser Ziffer angesprochenen Komplex unberührt und zulässig, mit Ausnahme von Vereinbarungen zu den Abstellräumen.“ Randnummer 39 Schließlich verpflichtete sich die Klägerin in Abschnitt I. Nr. 8 der Vereinbarung dazu, während des Zeitraums der Preisbindung pro Quadratmeter nur diejenigen Beträge zu erheben, die gemäß Abschnitt XI. der Förderzusage zulässig sind. Randnummer 40 Die Umsetzung dieser Vereinbarung gestaltete die Klägerin regelhaft wie folgt: Am 26.,
dem die Beklagte von dieser Umsetzungspraxis der geschlossenen Vereinbarung Kenntnis erlangt hatte, führte sie Gespräche und Befragungen mit den betroffenen Mietern durch. Weiterhin behielt die Beklagte unter erneuter Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechts am
der Vereinbarung vom
den Mietvertragsergänzungen mit der Wohnung einen einheitlichen Mietgegenstand habe bilden sollen. Randnummer 52 Mit Urteil vom
schiebens von Gründen rechtmäßig, sofern der Verwaltungsakt – wie hier – keine Wesensänderung erfahre. Der Förderzweck sei nicht erreicht. Dem Förderzweck entsprechend eingesetzt seien öffentliche Mittel nicht schon dann, wenn sie – wie in Abschnitt III. der Förderzusage vom 25. Januar 2011 vorgesehen – ausschließlich zur anteiligen Finanzierung des Förderobjektes eingesetzt worden seien. Ausgehend von dem in § 2 Abs. 1 Nr. 1 HmbWoFG niedergelegten Ziel der sozialen Wohnraumförderung sei der Förderzweck vielmehr erst erreicht, wenn auch das mit der sozialen Wohnraumförderung verfolgte Ziel in dem Sinne verwirklicht sei, dass der geförderte Wohnraum tatsächlich Wohnungssuchenden überlassen werde, die über einen entsprechenden Wohnberechtigungsschein verfügten. Verwirklicht sei dieses Ziel mit Abschluss eines Mietvertrages auf Basis der Kostenmiete ohne eine besondere Zusatzverpflichtung. Zur Sicherung dieses Ziels enthielten die Förderzusage in den Abschnitten X. und XI. und die maßgebliche Förderrichtlinie Belegungs- und Mietpreisbindungen, deren Einhaltung dem Bauherrn in seiner Funktion als Vermieter obliege. Hierzu gehöre auch das in § 10 Abs. 6 HmbWoBindG niedergelegte und über § 17 Abs. 1 Satz 2 HmbWoFG anwendbare Kopplungsverbot. Danach sei eine Vereinbarung unwirksam,
der der Mieter mit Rücksicht auf die Überlassung der Wohnung Waren zu beziehen oder andere Leistungen in Anspruch zu nehmen oder zu erbringen habe. Der Klägerin sei durch die Vereinbarung vom
der maßgeblichen Auslegung des Bundesverwaltungsgerichts sollten durch diese gesetzliche Regelung gerade Kopplungsgeschäfte verhindert werden, mit denen Leistungen verschiedener Art nur insgesamt ermöglicht würden. So verhalte es sich im vorliegenden Fall, da den Mietern nur ein einheitlicher Mietgegenstand offeriert worden sei und für sie nicht die Möglichkeit bestanden habe, nur die Wohnung zu mieten. Auch die erneute Verschmelzung von Wohnung und Tiefgaragenstellplatz zu einem rechtlich einheitlichen Mietobjekt verstoße gegen die Regelung des § 10 Abs. 6 HmbWoBindG . Zwar sei es der Klägerin aufgrund der Vereinbarung vom 20. Juli 2012 ausdrücklich gestattet gewesen,
Überlassung der Wohnungen an die Mieter im Rahmen der allgemeinen Vertragsfreiheit Vereinbarungen zu Tiefgaragenstellplätzen zu schließen. Hierbei sei jedoch aufgrund des gesetzlichen Kopplungsverbots zu beachten gewesen, dass diese Vereinbarungen gesondert getroffen würden und kein innerer Zusammenhang zum Mietvertrag über die Wohnungen hergestellt würde. Ein so „verkürztes Verfahren“ wie es die Klägerin am 26., 27. und 28. September 2012 bei den Wohnungsübergaben gewählt habe, sei
den gesetzlichen wie den vertraglichen Regelungen unzulässig. Auch insoweit schließe sich das Gericht den Ausführungen des Hanseatischen Oberlandesgerichts an, das hierzu festgestellt habe, dass für die Mieter gerade keine Entscheidungsfreiheit bei Abschluss der Mietvertragsergänzung bestanden habe. Unstreitig seien die Mieter noch nicht eingezogen, hätten folglich auch noch nicht
Bezug der Wohnung aufgrund eines ihnen übermittelten Angebots der Klägerin in Ruhe überlegen können, ob sie die im Verhältnis zu den Wohnungsmieten recht hochpreisigen Stellplätze tatsächlich brauchten. Vielmehr hätten sich die Mieter in einer Situation befunden, die wertungsmäßig dem in § 312b BGB geregelten „Außergeschäftsraumvertrag“ sehr nahestehe und in der dem Verbraucher wegen der gegebenen Überrumpelungsgefahr vom Gesetz ein Widerrufsrecht zugebilligt werde. Schließlich werde der Verstoß gegen das Kopplungsverbot nicht durch das den Mietern
träglich eingeräumte Kündigungsrecht beseitigt. Ob der Widerruf der Förderzusage zudem die Voraussetzungen des § 49 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 HmbVwVfG erfülle, könne dahin gestellt bleiben. Die Ermessensentscheidung, die Förderzusage zu widerrufen, sei nicht zu beanstanden. Die Beklagte habe eine eigene Ermessensentscheidung getroffen und zu Recht entschieden, die Förderzusage mit Wirkung für die Zukunft zu widerrufen.
der wohl überwiegenden Rechtsprechung sei das
VwVfG eröffnete Auswahl- und Entschließungsermessen in dem Sinne intendiert, dass den haushaltsrechtlichen Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit beim Widerruf einer Subventionsbewilligung wegen Zweckverfehlung eine ermessenslenkende Bedeutung zukomme. Werde der mit der Gewährung von Subventionen verfolgte Zweck verfehlt, sei im Regelfall nur die Entscheidung für den Widerruf ermessensfehlerfrei, sofern nicht außergewöhnliche Umstände des Einzelfalls eine andere Entscheidung möglich erscheinen ließen. Zutreffend habe die Beklagte zunächst auf den Sinn und Zweck der sozialen Wohnraumförderung im Bereich des Mietwohnungsneubaus abgestellt, Haushalte, die sich am Markt nicht angemessen mit Wohnraum versorgen könnten, zu unterstützen. Zu Recht habe sie weiterhin darauf abgestellt, dass dieser Zweck insbesondere aufgrund der vorgenommenen Kopplungen von Wohnung- und Tiefgaragenstellplatzmiete erheblich gefährdet sei. Es widerspreche nicht der Vereinbarung vom 20. Juli 2012, dass die Beklagte dabei auch die ursprünglichen Verstöße gegen das Kopplungsverbot in ihre Erwägungen einbezogen habe, denn diese Vereinbarung enthalte keine „Genehmigung“ der ursprünglichen Verfehlungen. Zu Recht habe die Beklagte auch angenommen, dass den fortwährenden Verstößen gegen das Kopplungsverbot nicht anders als durch einen Widerruf der Förderzusage begegnet werden könne. Insbesondere sei das Instrument der Vertragsstrafe kein milderes, gleich geeignetes Mittel. Gleichwohl habe die Beklagte den Widerruf aus Verhältnismäßigkeitsgründen nicht für die Vergangenheit aussprechen dürfen. Dieser sei vor dem Hintergrund, dass die Klägerin ihrer wesentlichen Verpflichtung, der Errichtung von Mietwohnungen und deren Vermietung an berechtigte Mieter unter Einsatz erheblicher eigener Mittel
gekommen sei, und das wesentliche Ziel der Wohnraumförderung daher erreicht sei, unverhältnismäßig. Dies gelte umso mehr, als die Klägerin die Wohnungen entsprechend den Vorgaben der Förderzusage zu einem sehr niedrigen Mietzins vermietet habe und sie deshalb trotz des Förderungswegfalls über viele Jahre keine
Lage und Ausstattung angemessene Miete werde erzielen können. Der Widerruf sei auch nicht im Sinne der §§ 49 Abs. 3 Satz 2, 48 Abs. 4 Satz 1 HmbVwVfG verfristet. Randnummer 53 Mit weiterem, mittlerweile rechtskräftigen Urteil vom
gekommen sei. Weiterhin könne es kaum richtig sein, dass schon jeder Verstoß gegen Vorschriften der sozialen Wohnraumförderung das scharfe Schwert des Widerrufs der Förderung auszulösen vermöge. Es liege auch kein Verstoß gegen das Kopplungsverbot vor. Dieser könne nicht schon in der
träglichen Verschmelzung von Wohnung und Tiefgaragenstellplatz zu einem einheitlichen Mietobjekt gesehen werden. Das Kopplungsverbot werde nur verletzt, wenn zwischen der zusätzlichen Vereinbarung und dem Mietvertrag über die Wohnung eine kausale Verknüpfung bestehe und Leistungen unterschiedlicher Art nur insgesamt ermöglicht würden. Hieran fehle es, insbesondere habe für die Mieter keine Drucksituation bestanden. Kein Mieter sei gezwungen worden, die Ergänzungsvereinbarung abzuschließen, allen habe es offen gestanden, nur die jeweilige Wohnung zu mieten. Ferner sei die Auslegung der Vereinbarung vom 20. Juli 2012 durch das Hanseatische Oberlandesgericht verfehlt. Sofern es von einem „praktisch zeitgleichen“ Vorgehen bei der Übergabe der Wohnung und dem Abschluss der Mietvertragsergänzungen ausgehe, verdecke die Verwendung des Wortes „praktisch“, dass es in tatsächlicher Hinsicht zu einer deutlichen zeitlichen Zäsur zwischen dem Abschluss der geänderten Mietverträge und der Unterzeichnung der Mietvertragsergänzung gekommen sei. Die Übergabe der Wohnungen sei jeweils am Vormittag erfolgt, der Abschluss der Ergänzungsvereinbarung habe mit einer einzigen Ausnahme frühestens mehrere Stunden
Überlassung der Wohnungen an einem anderen Ort im Notariat am Neuen Wall 31, in einigen Fällen erst
einem oder mehreren Tagen oder auch erst noch später stattgefunden. 32 % der Mieter hätten zudem keinen Stellplatz angemietet. Im Übrigen sei das Kopplungsverbot durch den Einbezug der Vereinbarung vom 22. Oktober 2010 in die Förderzusage im Einzelfall dispensiert gewesen. Die Annahme des Verwaltungsgerichts, die genannte Vereinbarung könne schon deshalb keinen Dispens auslösen, weil sie nicht originärer Bestandteil der Förderzusage sei, treffe aufgrund ihrer ausdrücklichen Einbeziehung unter Abschnitt XVII. der Förderzusage nicht zu. Weiterhin sei das Kopplungsverbot des § 10 Abs. 6 WoBindG verfassungswidrig, weil es gemessen an Art. 3 Abs. 1 GG wenig sachgerecht erscheine, die gekoppelte Vermietung von offenen Stellplätzen unbeschränkt zuzulassen, die gekoppelte Vermietung von Tiefgaragenstellplätzen jedoch vollständig zu untersagen. Ferner könne die Beklagte aus den angeblichen Verstößen gegen das Kopplungsverbot keine Widerrufsgründe generieren, weil
der Anordnung über Zuständigkeiten im Wohnungswesen primär die Bezirksämter für die Durchführung des Wohnungsbindungsgesetzes zuständig seien. Darüber hinaus erweise sich der Widerruf als ermessensfehlerhaft. Das Ermessen sei nicht entsprechend dem Zweck der Ermächtigungsgrundlage ausgeübt worden, weil sich die Beklagte und auch das Verwaltungsgericht auf den Sinn und Zweck der sozialen Wohnraumförderung bezögen. Dagegen müsse entsprechend § 49 Abs. 3 Nr. 1 HmbVwVfG allein auf den in der Förderzusage bestimmten Zweck abgestellt werden. Aus diesem Grund liege auch ein Ermessensfehlgebrauch vor. Weiterhin sei die Annahme des Verwaltungsgerichts sachfremd, es sei durch die Kopplung von Wohnungs- und Tiefgaragenstellplatzmiete zu einer erheblichen Gefährdung von Sinn und Zweck der sozialen Wohnraumförderung gekommen. Auch erweise sich der Widerruf als unverhältnismäßig. Der Widerruf für die Zukunft habe äußerst schwerwiegende Folgen gehabt. Eine anderweitige Finanzierung zu wirtschaftlich tragbaren Konditionen sei nicht absehbar gewesen. Das Verwaltungsgericht habe das mildere Mittel der Vertragsstrafe verworfen. Eines Widerrufs habe es nicht bedurft, weil sie – die Klägerin – kurz
dem Dissens über den Inhalt der Vereinbarung vom
der Rückzahlung des Darlehens durch die Klägerin bestehen blieben. Gemäß § 19 Abs. 1 HmbWoFG führe eine freiwillige Rückzahlung des Darlehens zu einer deutlichen Verkürzung der Mietbindung, wohingegen bei einer nicht freiwilligen, auf einer Rückforderung wegen des Verstoßes gegen die Bestimmungen der Förderzusage beruhenden Rückzahlung des Darlehens eine relativ längere Mietbindung bestehe. Randnummer 64 Zur Begründung der von ihr erhobenen Berufung führt die Beklagte aus: Das Verwaltungsgericht habe zu Unrecht die Unverhältnismäßigkeit des Widerrufs der Förderzusage mit Wirkung für die Vergangenheit angenommen. Der Widerruf sei vollumfänglich verhältnismäßig gewesen. Das wesentliche Ziel der Wohnraumförderung sei durch die Klägerin nicht erreicht worden und sie – die Beklagte – habe ihr Ermessen nicht anders ausüben können. Rechtsfehlerhaft habe das Verwaltungsgericht übersehen, dass das wesentliche Ziel der Förderung im Bereich des sozialen Wohnungsbaus in der dauerhaften Bereitstellung günstigen Wohnraums an Berechtigte liege. Das Verwaltungsgericht verkenne den einheitlich im Rahmen der Widerrufsentscheidung zugrunde zu legenden Maßstab, wenn es einerseits bei der Prüfung des Widerrufs für die Zukunft zu dem Ergebnis komme, das Ziel der Wohnraumförderung werde erst erreicht, wenn der geförderte Wohnraum auch tatsächlich berechtigten Wohnungssuchenden ohne Zusatzverpflichtung überlassen werde, das Gericht dann andererseits im Rahmen des Widerrufs für die Vergangenheit als Ziel der Wohnraumförderung aber schon die Errichtung und Bereitstellung von Wohnungen ausreichen lasse. Weiterhin sei ein Verfahrensmangel gegeben, weil das Urteil insoweit eine Überraschungsentscheidung gewesen sei. Das Gericht habe gegen seine Hinweispflicht verstoßen. Randnummer 65 Die Beklagte beantragt, Randnummer 66 die Klage unter Abänderung des Urteils des Verwaltungsgerichts Hamburg vom 4. Juli 2016 im Umfang ihrer Beschwer abzuweisen, Randnummer 67 hilfsweise, Randnummer 68 den Rechtsstreit, soweit zu ihren Lasten entschieden wurde, unter Aufhebung des erstinstanzlichen Urteils zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Verwaltungsgericht Hamburg zurückzuverweisen. Randnummer 69 Die Klägerin beantragt, Randnummer 70 die Berufung zurückzuweisen. Randnummer 71 Sie verteidigt insoweit das angefochtene Urteil. Randnummer 72 Für die weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Prozess- und Sachakten dieses sowie der Verfahren 4 Bf 222/16, 4 Bf 223/16, 4 Bf 224/16, 4 Bf 225/16, 4 Bf 226/16, 11 K 109/14 und 11 K 110/14 verwiesen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind. Entscheidungsgründe Randnummer 73 Die zulässige Berufung der Klägerin hat in der Sache keinen Erfolg (I.). Die zulässige Berufung der Beklagten hat im tenorierten Umfang teilweise Erfolg (II.). I. Randnummer 74 Die zulässige Berufung der Klägerin hat keinen Erfolg. Im Hinblick auf den mit Wirkung für die Zukunft erklärten Widerruf des Baukostenzuschusses sowie des Aufwendungszuschusses – nur insoweit ist sie durch das angefochtene Urteil des Verwaltungsgerichts beschwert – ist die Anfechtungsklage zwar zulässig (1.). In der Sache selbst hat das Verwaltungsgericht die Klage jedoch zu Recht abgewiesen, soweit die Beklagte die Förderzusage mit Wirkung für die Zukunft widerrufen hat
der Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde der Beklagten (BGH, Beschl. v. 18.12.2018, XI ZR 718/17) rechtskräftige Urteil des Hanseatischen Oberlandesgerichts vom 15. November 2017 (13 U 178/16) der Zulässigkeit der Anfechtungsklage gegen den Widerruf des Baukostenzuschusses nicht entgegen. Eine Unzulässigkeit aufgrund entgegenstehender Rechtskraft – von der das Hanseatische Oberlandesgericht auszugehen scheint, S. 22 UA – setzt identische Streitgegenstände voraus. Hieran fehlt es.
dem prozessual-zweigliedrigen Streitgegenstandsbegriff wird der Streitgegenstand durch das im Klageantrag zum Ausdruck kommende Klagebegehren und den ihm zugrunde gelegten Sachverhalt (Klagegrund) bestimmt (BVerwG, Urt. v. 26.4.2018, 3 C 11/16, juris Rn. 17). Zunächst sind die Klageanträge schon nicht identisch: Während die Klägerin im zivilrechtlichen Verfahren im Wege der allgemeinen Leistungsklage die Zahlung eines Teils des Baukostenzuschusses begehrt, wendet sie sich vorliegend im Wege der Anfechtungsklage gegen den Widerruf der Förderzusage. Darüber hinaus ist auch der diesen Anträgen zugrundliegende Sachverhalt zwar im Wesentlichen ähnlich (Verstoß gegen das wohnungsbindungsrechtliche Kopplungsverbot), jedoch im entscheidenden Punkt verschieden: Während das Urteil des Hanseatischen Oberlandesgerichts die Frage behandelt, ob der Klägerin für den Zeitraum ab Bewilligung der Fördermittel bis zu deren Widerruf, mithin für die , ein Anspruch auf Zahlung eines Teils des Baukostenzuschusses zusteht, geht es – in dem Umfang in dem die Klägerin das Urteil des Verwaltungsgerichts anfechten kann – um die Rechtmäßigkeit des Widerrufs des Baukostenzuschusses für die Zukunft. Dieser Aspekt ist von der materiellen Rechtskraft des Urteils des Hanseatischen Oberlandesgerichtes nicht umfasst. Zwar musste das Hanseatische Oberlandesgericht in den Entscheidungsgründen des Urteils die Rechtmäßigkeit der Widerrufsentscheidung sowohl für die Zukunft als auch für die prüfen, weil es – wie es selbst einräumt – fehlerhaft von einer Eröffnung des Zivilrechtswegs auch für den Baukostenzuschuss ausgegangen war und hierdurch gemäß § 17a Abs. 1 GVG in Verbindung mit § 17 Abs. 5 GVG gebunden war. Das Ergebnis dieser Prüfung – Rechtmäßigkeit des Widerrufs für die Zukunft, Rechtswidrigkeit für die – nimmt jedoch nicht an der materiellen Rechtskraft des Urteils gemäß § 322 Abs. 1 ZPO und dessen subjektiver Rechtskraftwirkung
1 ZPO teil. Hiernach reicht die Rechtskraft eines Urteils nur so weit, als über den erhobenen (prozessualen) Anspruch entschieden ist. Sie beschränkt sich auf den unmittelbaren Gegenstand des Urteils, d. h. auf die Rechtsfolge, die auf eine Klage oder Widerklage aufgrund eines bestimmten Sachverhalts bei Schluss der mündlichen Verhandlung den Entscheidungssatz bildet. Einzelne Urteilselemente, tatsächliche Feststellungen und rechtliche Folgerungen – hier die Prüfung der Rechtmäßigkeit der Widerrufsentscheidung –, auf denen die getroffene Entscheidung aufbaut, werden dagegen von der Rechtskraft nicht erfasst (BGH, Urt. v. 17.2.1983, III ZR 184/81, juris Rn. 14). Randnummer 77 Aus dem gleichen Grund hat die Klägerin auch weiterhin ein Rechtsschutzbedürfnis im Hinblick auf die Frage, ob der Widerruf des Baukostenzuschusses für die Zukunft zu Recht erfolgt ist. Die Bindungswirkung des Urteils des Hanseatischen Oberlandesgerichts ist vor diesem Hintergrund nicht für die Zulässigkeit der Klage, wohl aber für die Beurteilung der materiellen Rechtmäßigkeit der Widerrufs- und Rückforderungsentscheidung der Beklagten für die beachtlich (vgl. hierzu die untenstehenden Ausführungen unter II. 2. b) aa)). Randnummer 78 2. Im Hinblick auf den Widerruf des gewährten Aufwendungszuschusses sowie des Baukostenzuschusses hat die Klage in der Sache keinen Erfolg, da der Widerruf der Förderzusage mit Wirkung für die Zukunft formell (a) und materiell (b) rechtmäßig erfolgte und die Klägerin nicht in eigenen Rechten verletzt ist (vgl. § 113 Satz 1 VwGO). Randnummer 79 a) Entgegen der Auffassung der Klägerin bestehen keine Bedenken gegen die formelle Rechtmäßigkeit des Widerrufsbescheides. Die Beklagte ist zuständige Widerrufsbehörde (aa). Aus der behaupteten Mitwirkung von Mitarbeitern der Beklagten, gegen die die Klägerin die Besorgnis der Befangenheit hegt, kann sie nichts für eine Rechtswidrigkeit der Bescheide herleiten (bb). Randnummer 80 aa) Die Beklagte ist
1 Nr. 1 der Anordnung über Zuständigkeiten im Wohnungswesen (v. 1.4.2008, Amtl. Anz. 2008, S. 877) zuständig für die Durchführung des Hamburgischen Wohnraumförderungsgesetzes. Da sie ausdrücklich als Bewilligungsstelle benannt wird, kommt ihr auch die der Bewilligung von Förderleistungen entgegengesetzte Aufgabe des Widerrufs gewährter Leistungen zu. Soweit die Klägerin meint, aus der Zuständigkeit der Bezirksämter für die Durchführung des Hamburgischen Wohnungsbindungsgesetzes
4 der Anordnung über Zuständigkeiten im Wohnungswesen folge, dass die Beklagte Verstöße gegen das Hamburgische Wohnungsbindungsgesetz (v. 19.2.2008, HmbGVBl. 2008, S. 74; HmbWoBindG) nicht als Widerrufsgründe heranziehen dürfe, verweist der Senat auf seine Ausführungen unter I. 2. b) aa)
Auffassung der Klägerin die Besorgnis der Befangenheit im Sinne von § 21 Abs. 1 Satz 1 HmbVwVfG besteht.
dieser Norm hat derjenige, der in einem Verwaltungsverfahren für eine Behörde tätig werden soll, deren Leiter oder den von diesem Beauftragten zu unterrichten und sich auf dessen Anordnung der Mitwirkung zu enthalten, wenn ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Misstrauen gegen eine unparteiische Amtsausübung zu rechtfertigen. Ein derartiger Grund liegt vor, wenn aufgrund objektiv feststellbarer Tatsachen für die Beteiligten bei vernünftiger Würdigung aller Umstände die Besorgnis nicht auszuschließen ist, ein bestimmter Amtsträger werde in der Sache nicht unparteiisch, unvoreingenommen oder unbefangen entscheiden. Die rein subjektive Besorgnis, für die bei Würdigung der Tatsachen vernünftigerweise kein Grund ersichtlich ist, reicht nicht aus (BVerwG, Urt. v. 16.6.2016, 9 A 4/15, juris Rn. 26). Randnummer 82 Gemessen an diesem Maßstab war der Vorstand der Beklagten nicht gehalten, gegenüber den Mitarbeitern der Beklagten, gegen die die Klägerin die Besorgnis der Befangenheit geltend macht (Herr X, Herr Y sowie Frau Z), anzuordnen, sich der Mitwirkung im Verwaltungsverfahren zu enthalten. Randnummer 83 Dies folgt bereits aus dem Umstand, dass diese drei Mitarbeiter die endgültige Sachentscheidung weder im Ausgangs- noch im Vorverfahren getroffen haben. Diese traf ausweislich des Ausgangs- sowie des Widerspruchsbescheides allein die weitere Mitarbeiterin der Beklagten, Frau B. Die Klägerin hat auch im Berufungsverfahren nicht ansatzweise dargelegt, in welcher Weise Frau B unparteiisch, unvoreingenommen oder unbefangen entschieden haben soll. Randnummer 84 Darüber hinaus sind die mit Schreiben vom
kommen zu müssen. Randnummer 85
VwVfG kann ein rechtmäßiger begünstigender Verwaltungsakt – hier in Form der Förderzusage vom 26. Januar 2011 – auch
Eintritt seiner Bestandskraft ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft widerrufen werden, wenn der Widerruf durch Rechtsvorschrift zugelassen oder im Verwaltungsakt vorbehalten ist. Dies ist der Fall, weil die Förderzusage im Abschnitt XVI. Nr. 5 u. a. den Vorbehalt des Widerrufs für den Fall enthält, dass Bestimmungen der Förderzusage nicht beachtet werden. Randnummer 88 Diese Voraussetzungen liegen vor. Die Klägerin hat gegen die in Abschnitt XI. Nrn. 1 und 5 niedergelegten Zweckbestimmungen verstoßen, wonach die Nettokaltmiete ohne Betriebskosten in den ersten zwei Jahren von der Bezugsfertigkeit der Wohnungen an höchstens 5,70 Euro pro Quadratmeter Wohnfläche betragen darf (Nr. 1) und Finanzierungsbeiträge oder Sonderleistungen (insbesondere Mietvorauszahlungen, Maklergebühren oder sonstige Geldbeträge) von Wohnungssuchenden nicht gefordert und entgegengenommen werden dürfen (Nr. 5). Sowohl die ursprüngliche Mietvertragsgestaltung ((a)) als auch die Praxis des Abschlusses von Mietvertragsergänzungen im Zuge der Wohnungsübergaben ((b)) verstößt gegen zwingende Bestimmungen der Förderzusage. Die Beklagte war befugt, den Widerruf der Förderzusage auf einen Verstoß gegen das Kopplungsverbot zu stützen ((c)). Auf einen Dispens kann sich die Klägerin nicht berufen ((d)). Die Regelung des § 10 Abs. 6 HmbWoBindG ist nicht verfassungswidrig ((d)). Randnummer 89 (a) Mit der ursprünglich vorgesehenen Mietvertragsgestaltung verstieß die Beklagte in eindeutiger Art und Weise gegen die in Abschnitt XI. Nrn. 1 und 5 der Förderzusage geregelten Zweckbestimmungen und Mietbindungen. Randnummer 90 Zum einen führte die in den §§ 1 und 4 der ursprünglichen Mietverträge vorgesehene gemeinsame Vermietung von Wohnung, Abstellraum und Pkw- zu einer deutlich höheren Nettokaltmiete. So wurde etwa für die 82 Quadratmeter große Wohnung 41 im streitgegenständlichen Objekt für die Wohnung ein Betrag von 490,36 Euro, für den Abstellraum ein Betrag von 37,-- Euro und für den Stellplatz ein Betrag von 177,-- erhoben. Weiterhin entfielen 37,-- Euro auf einen Kanu-Abstellplatz. Die hierdurch erreichte Miethöhe von in Summe 741,36 Euro führte zu einer Nettokaltmiete von 9,04 Euro pro Quadratmeter. Randnummer 91 Auch unter Berücksichtigung des Aspekts, dass es sich bei dem Abstellraum, dem sowie dem Kanu-Abstellplatz
FlV) nicht um Räume handelt, die zur Wohnfläche zählen, steht ihrer Einbeziehung in einen gemeinsamen Mietvertrag die Regelung in Abschnitt XI. Nr. 1 Abs. 2 der Förderzusage entgegen, wonach neben der Nettokaltmiete von 5,70 Euro pro Quadratmeter Wohnfläche nur die Betriebskosten erhoben werden dürfen. Randnummer 92 Weiterhin ergibt sich selbst unter Heranziehung nur des auf die Wohnung entfallenden Mietanteils von 490,36 Euro eine Nettokaltmiete von 5,98 Euro pro Quadratmeter, die ebenfalls die zulässige Nettokaltmiete von 5,70 pro Quadratmeter deutlich übersteigt. Randnummer 93 Zum anderen lag ein Verstoß gegen Abschnitt XI. Nr. 5 der Förderzusage vor, da die Klägerin für die – gegenüber der regelhaft vorgesehenen Mindestausstattung der Wohnungen (vgl. Anhang 3, Nr. 2.2 der Förderrichtlinie Mietwohnungsneubau 2010) – höherwertige Ausstattung von Küchen, Fußböden und Bädern ausdrücklich bestimmte Zuzahlungen der Mieter eingefordert hat. Randnummer 94 (b) Auch die
Abschluss der Vereinbarung vom 20. Juli 2012 von der Klägerin gewählte Praxis, im Zuge der Wohnungsübergaben Mietvertragsergänzungen abzuschließen, verstieß in der konkret gewählten Form sowohl gegen Abschnitt XI. Nr. 1 ((aa)) als auch Nr. 5 ((bb)) der Förderzusage. Die Vereinbarung vom 20. Juli 2012 führt zu keiner anderen Beurteilung (cc). Randnummer 95 (
Alt. 1 dieser Norm darf eine Nebenleistung – hier die zusätzliche Miete für einen – nur gefordert werden, wenn sie
WoBindG zugelassen ist.
WoBindG ist im Sinne eines gesetzlichen Verbotes (§ 134 BGB) eine Vereinbarung unwirksam,
der der Mieter oder für ihn ein Dritter mit Rücksicht auf die Überlassung der Wohnung Waren zu beziehen oder andere Leistungen in Anspruch zu nehmen hat. Mit „Rücksicht auf die Überlassung der Wohnung“ werden Leistungen erbracht, wenn zwischen der Vereinbarung, die grundsätzlich verboten ist, und dem Mietvertrag über die Wohnung eine Verknüpfung besteht. Für den Gesetzgeber kam es darauf an, Kopplungsgeschäfte aus Anlass der Anmietung von Sozialwohnungen einzuschränken, wobei er unter Kopplungsverträgen Geschäfte verstanden hat, mit denen mehrere Leistungen unterschiedlicher Art nur insgesamt ermöglicht werden (vgl. BT-Drucks 7/855 S. 13 zur ursprünglichen Gesetzesfassung). Es ist dabei das Anliegen des Gesetzes, den Missbrauch von Sozialwohnungen zu verhindern. Der Verfügungsberechtigte darf sie nicht gegen ein höheres Entgelt zum Gebrauch überlassen, als zur Deckung der laufenden Aufwendungen erforderlich ist (Kostenmiete). Die Regelungen über Leistungen, die der Mieter neben der Entrichtung des Mietzinses für die Sozialwohnung erbringen soll, wollen einer Umgehung des zwingenden Preisrechts vorbeugen. Der Wohnberechtigte soll nicht eine Wohnung nur unter wirtschaftlichen Belastungen anmieten müssen, die aus einer missbräuchlichen Verknüpfung mit einer anderweitigen Leistung – wie etwa aus der Mitvermietung von Einrichtungs- und Ausstattungsgegenständen – entstehen können (BVerwG, Urt. v. 17.6.1998, , juris Rn. 18 f.). Randnummer 97 Hieran gemessen, hat die Klägerin gegen das wohnungsbindungsrechtliche Kopplungsverbot verstoßen, indem sie Wohnungen und Tiefgaragenstellplätze durch die Mietvertragsergänzung zu einem einheitlichen Mietvertrag mit höherer Nettokaltmiete zusammenführte. Die den Verstoß auslösende Verknüpfung liegt bereits darin begründet, dass die Anmietung des Stellplatzes rechtstechnisch durch den Abschluss einer Mietvertragsergänzung erfolgte, durch die zwei Leistungen unterschiedlicher Art – Vermietung von Wohnraum einerseits und Vermietung von Pkw-Parkraum andererseits – miteinander ohne verbunden wurden. Die Argumentation der Klägerin, eine schädliche Verknüpfung liege nicht vor, weil es allen Mietern ohne Zwang offengestanden habe, nur die Wohnung zu anzumieten, führt zu keinem anderen Ergebnis. Die Klägerin vermag auch im Berufungsverfahren nicht darzulegen, weshalb für die zusätzliche Anmietung eines Stellplatzes zwingend die Form einer Mietvertragsergänzung gewählt werden musste, die zudem im nahen zeitlichen Zusammenhang zur Wohnungsüberlassung stand. Aus dem Umstand, dass die Klägerin den an einer Anmietung eines Stellplatzes interessierten Mietern nur die Form einer Mietvertragsergänzung anbot, nicht jedoch auf die Möglichkeit eines zu einem späteren Zeitpunkt separat abzuschließenden Vertrages verwies, folgt, dass es der Klägerin gerade auf die unzulässige Verknüpfung von Wohnungs- und Stellplatzmiete im unmittelbaren oder zumindest zeitlich nahen Zusammenhang mit der Wohnungsübergabe ankam. Randnummer 98 cc) Entgegen der Auffassung der Klägerin ändert die Vereinbarung vom 20. Juli 2012 an den Verstößen gegen die Förderzusage nichts, da die Mietvertragsergänzungen auch gegen die Vorgaben dieser Vereinbarung verstoßen. In Bezug auf den Verstoß gegen Abschnitt XI. Nr. 1 der Förderzusage (keine höhere Nettokaltmiete als 5,70 Euro pro m²) folgt aus Abschnitt I. Nr. 8 der Vereinbarung vom 20. Juli 2012 ausdrücklich, dass nur
Randnummer 99 Auch für den Verstoß gegen das Kopplungsverbot ergibt sich für die Klägerin aus der Vereinbarung vom 20. Juli 2012 keine Berechtigung für eine gemeinsame Vermietung von Wohnung und im unmittelbaren zeitlichen Zusammenhang mit der Überlassung der Wohnung an die Mieter. Eine Auslegung der Vereinbarung entlang des objektiven Empfängerhorizontes entsprechend §§ 133, 157 BGB unter besonderer Berücksichtigung des mit ihr verfolgten Zwecks sowie des durch die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts gesetzten Rahmens ergibt, dass es der Klägerin allein erlaubt war, separate Verträge über Tiefgaragenstellplätze in einem deutlichen zeitlichen Abstand zur vollständigen Gebrauchsüberlassung der Wohnung mit den Mietern abzuschließen. Randnummer 100 Schon aus dem Wortlaut der Vereinbarung unter Abschnitt I. Nr. 4 und der konkreten Formulierung „Vereinbarungen zu Tiefgaragen-Stellplätzen“ kann die Klägerin keine Berechtigung zum Abschluss eines Mietvertrages herleiten, der beide Mietgegenstände wieder zu einem einheitlichen Mietobjekt zusammenführt. Durch die Mietvertragsergänzungen hat die Klägerin gerade keine Vereinbarung zu einem abgeschlossen, sondern eine Kombinationsvereinbarung getroffen, die Wohnung und Stellplatz ohne zusammenführte. Selbst wenn man die Formulierung „Vereinbarung zu Tiefgaragen-Stellplätzen“ zu Gunsten der Klägerin weit auslegen würde und die gewählte Kombinationsvereinbarung als vom Wortlaut der Formulierung umfasst ansehen würde, so ergibt sich spätestens aus der in Abschnitt I. Nr. 8 aufgenommenen Begrenzung der Nettokaltmiete, dass die von der Klägerin gewählte Praxis der Zusammenführung zweier verschiedener Mietobjekte in einem Mietvertrag unzulässig ist und nicht dem objektivierten Zweck der Vereinbarung entspricht. Dieser war ausweislich der Vorbemerkung darauf gerichtet – in Kenntnis der unterschiedlichen Rechtsstandpunkte – eine Überlassung der Wohnungen an bezugsberechtigte Wohnungssuchende zu ermöglichen und eine vorläufige Befriedung zwischen den Beteiligten zu erreichen. Im Mittelpunkt der Vereinbarung stand somit die Erreichung des Förderzwecks in Form der Bereitstellung von preisgebundenem Wohnraum. Die Ermöglichung der Verknüpfung von Wohnungen und Stellplätzen war von diesem Zweck gerade nicht erfasst, da die in den ursprünglichen Verträgen vorgenommene Kopplung beider Mietgegenstände gerade Anlass für die Beanstandungen der Beklagten waren. Randnummer 101 Schließlich folgt auch aus der maßgeblichen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zum inhaltlichen und zeitlichen Ausmaß des Kopplungsverbots, dass der Abschluss von zusätzlichen, den Mietgegenstand betreffenden Vereinbarungen nur im deutlichen Abstand zur Überlassung der Wohnungen möglich ist. Das Kopplungsverbot dient dabei – wie bereits ausgeführt – dem Zweck, dass der Wohnberechtigte eine Wohnung nicht unter wirtschaftlichen Belastungen anmieten soll, die aus einer missbräuchlichen Verknüpfung mit einer anderweitigen Leistung – wie etwa aus der Mitvermietung von Einrichtungs- und Ausstattungsgegenständen – entstehen können. Kommt es zum Abschluss eines Mietvertrages auf der Basis der Kostenmiete ohne eine besondere Zusatzverpflichtung, ist die Zweckbestimmung der Sozialwohnung erreicht. Eine spätere Vereinbarung zwischen Mieter und Vermieter über die Mitvermietung etwa von Möbeln zieht keine Bedenken auf sich, die im Lichte des Zwecks des Wohnungsbindungsrechts zu einer Sanktion nötigen würden. Es bleibt vielmehr der Privatautonomie der Vertragsparteien überlassen, welchen Belastungen und Verpflichtungen sie sich
träglich aussetzen wollen. Den rechtlichen Schutz gewährt ihnen das Zivilrecht (BVerwG, Urt. v. 17.6.1998, , juris Rn. 19 f.). Weiterhin setzt die „Überlassung der Wohnung“ im Sinne von § 10 Abs. 6 Satz 1 HmbWoBindG die fortdauernde Gewährung des für die Wohnnutzung erforderlichen unmittelbaren Besitzes voraus. Hierbei erschöpft sich die Besitzüberlassung zum Wohngebrauch nicht in dem einmaligen Vorgang des Besitzverschaffens, sondern schließt das fortwährende Belassen ein, da der Gebrauch einer Wohnung zu Wohnzwecken naturgemäß auf Dauer angelegt ist (BVerwG, Urt. v. 16.6.1989, 8 C 92/86, juris Rn. 14). Randnummer 102 Zwar folgt aus diesen Maßstäben keine konkrete Karenzzeit, während der der Abschluss von Zusatzvereinbarungen unzulässig ist. Aus dem der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts in der Sache zugrundeliegenden Fall – Abschluss einer Zusatzvereinbarung über Einrichtungsgegenstände ein knappes Jahr
Abschluss des Mietvertrages – ist jedoch jedenfalls zu entnehmen, dass ein deutlicher zeitlicher Abstand gegeben sein muss, der eine missbräuchliche Verknüpfung zwischen Zusatzleistung und Wohnungsmiete hinreichend sicher ausschließt. Der Senat ist hierbei nicht gehalten, aus Anlass dieses Verfahrens die Karenzzeit in zeitlicher Hinsicht näher zu bestimmen, da jedenfalls die von der Klägerin gewählte Zeitspanne zu kurz bemessen war. Die Mietvertragsergänzung wurde den Mietern teilweise am gleichen Tag der Wohnungsüberlassung, teilweise einige Tage später zur Unterzeichnung vorgelegt. In dieser vom Verwaltungsgericht zu Recht als „verkürztes Verfahren“ beschriebenen Situation kann eine missbräuchliche Verknüpfung zwischen Wohnungsüberlassung und damit verbundener Anmietung des Tiefgaragenstellplatzes nicht hinreichend sicher ausgeschlossen werden, da die Mieter zu diesem Zeitpunkt die Wohnungen überwiegend noch nicht bezogen hatten und sich somit in einer noch nicht hinreichend gesetzten Wohnsituation befanden. Randnummer 103 Die Auffassung der Klägerin, die von ihr gewählten Zeitabläufe beinhalteten eine deutliche zeitliche Zäsur, ist nicht überzeugend. Da sie der Sache
selbst bestätigt (Bl. 1796 d. A.), der Abschluss der Ergänzungsvereinbarung sei regelhaft mehrere Stunden
Überlassung der Wohnungen an den
mittagen der Tage 26.,
1 Nr. 4 der Anordnung über Zuständigkeiten im Wohnungswesen ausschließlich die Bezirksämter für die Durchführung des Hamburgischen Wohnungsbindungsgesetzes zuständig seien, ist nicht entscheidungserheblich und darüber hinaus unzutreffend. Randnummer 105 Die Argumentation ist nicht entscheidungserheblich, weil – wie zuvor ausgeführt – der Klägerin nicht nur ein Verstoß gegen das in Abschnitt XI. Nr. 5 der Förderzusage umgesetzte Kopplungsverbot vorzuwerfen ist, sondern sie darüber hinaus durch die Forderung einer unzulässig hohen Nettokaltmiete auch gegen Abschnitt XI. Nr. 1 der Förderzusage verstoßen hat. Randnummer 106 Der Einwand der Klägerin ist zudem auch unzutreffend. Die Zuständigkeitsanordnung determiniert die Prüfungsbefugnisse der Beklagten nicht, die – dies stellt auch die Klägerin nicht in Abrede – für die Widerrufsentscheidung zuständig ist. Aus dem Umstand, dass die Beklagte im Rahmen ihrer Widerrufsprüfung inzident Verstöße gegen Normen prüft, deren ordnungsrechtlicher Vollzug durch die Zuständigkeitsanordnung anderen Behörden zugeordnet ist, folgt nicht, dass sie sich auf im Rahmen dieser Prüfung festgestellte Verstöße nicht berufen kann. Es stellt im Gegenteil eine im öffentlichen Recht aufgrund des Grundsatzes der Einheit der Rechtsordnung häufig auftretende Selbstverständlichkeit dar, dass eine Behörde im Rahmen der ihr obliegenden Aufgaben „fachfremdes“ Recht zu prüfen hat. So ist es z. B. im Rahmen der Gewerbeaufsicht zur Prüfung der Zuverlässig (etwa
O) regelmäßig so, dass u.a. Vorschriften des Steuerrechts zu prüfen sind. Hierbei sind die Befugnisse der fachfremden Behörde regelmäßig auf eine Inzidentprüfung beschränkt; ob aus festgestellten Verstößen weitere ordnungs-, ordnungswidrigkeiten- oder gar strafrechtliche Konsequenzen zu ziehen sind, ist sodann Aufgabe der für diese Fachmaterie konkret zuständigen Behörde. Hieraus folgt, dass die Beklagte aufgrund ihrer originären Zuständigkeit
1 Nr. 1 der Zuständigkeitsanordnung im Wohnungswesen im Rahmen ihrer Widerrufsentscheidung einen Verstoß gegen § 10 Abs. 6 Satz 1 HmbWoBindG prüfen durfte. Ob aus diesem Verstoß eine Ordnungswidrigkeit folgt, obliegt sodann
1 Nr. 4 der Zuständigkeitsanordnung der Prüfung durch das Bezirksamt. Diese Frage ist jedoch für den hier zu beurteilenden Sachverhalt nicht weiter relevant. Randnummer 107 (d) Die Klägerin kann sich auch nicht auf einen Dispens vom Kopplungsverbot berufen. Randnummer 108 Zum einen ist auch dieser Einwand nicht entscheidungserheblich, da – wie bereits ausgeführt – schon ein Verstoß gegen die Mietbindungsbestimmung in Abschnitt XI. Nr. 1 der Förderzusage vorliegt. Randnummer 109 Zum anderen war das Kopplungsverbot auch nicht dispensiert.
WoFG darf der Vermieter sich eine einmalige oder sonstige Nebenleistung nur insoweit versprechen, als diese
den Bestimmungen der Förderzusage zugelassen ist. Soweit sich die Klägerin hierzu auf die durch Abschnitt XVII. der Förderzusage einbezogene Vereinbarung der Beteiligten vom 22. Oktober 2010 beruft, folgt hieraus unabhängig von der Rechtsfrage, ob ein Dispens aufgrund des Bestimmtheitsgebots in § 37 Abs. 1 HmbVwVfG im Text der Förderzusage enthalten sein muss (so HansOLG, Urt. v. 15.11.2017, 13 U 178/16, S. 8 f. UA) oder auch durch Bezugnahme auf andere Urkunden begründet werden kann (so die Klägerin), kein Dispens von der Vorschrift des § 10 Abs. 6 Satz 1 HmbWoBindG .
Absatz 1, zweiter Spiegelstrich der Vereinbarung vom
den jeweils betroffenen unterschiedlichen Sach- und Regelungsbereichen bestimmen lassen (BVerfG, Beschl. v. 18.7.2012, 1 BvL 16/11, juris Rn. 30). Im Bereich der Leistungsverwaltung hat zunächst der Gesetzgeber zu entscheiden, welche Sachverhaltselemente so wesentlich sind, dass eine Ungleichbehandlung gerechtfertigt ist. Ihm ist
ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts weitgehende Gestaltungsfreiheit zuzuerkennen. Diese Gestaltungsfreiheit geht im Bereich der darreichenden Verwaltung weiter als bei der gesetzlichen Regelung staatlicher Eingriffe. Ein Verstoß gegen das Willkürverbot liegt erst dann vor, wenn sich ein vernünftiger, sich aus der Natur der Sache ergebender oder sonst einleuchtender Grund nicht finden lässt (BVerfG, Beschl. v. 26.4.1988, 1 BvL 86/84; BVerfGE 78, 104, juris Rn. 47). Randnummer 116 Diese am Willkürmaßstab orientierten Maßstäbe kommen auch vorliegend zur Anwendung. Der Umstand, dass § 10 Abs. 6 Satz 1 HmbWoBindG in direkter Anwendung keine originäre Norm der Leistungsverwaltung darstellt, sondern den mietvertraglichen Gestaltungsspielraum des Vermieters von Sozialwohnungen betrifft, steht der Anwendung des Willkürmaßstabes auf Rechtfertigungsebene nicht entgegen. Das Kopplungsverbot des § 10 Abs. 6 Satz 1 WoBindG findet vorliegend nicht in direkter, sondern nur durch Inkorporation in § 17 Abs. 1 Satz 2 HmbWoFG Anwendung und dient der sachlichen Begrenzung des Förderanspruchs der Klägerin. Randnummer 117 Vor diesem Hintergrund ist die in § 10 Abs. 6 Sätze 1 und 2 HmbWoBindG vorgenommene zwischen offenen Stellplätzen und solchen in einer Tiefgarage nicht zu beanstanden. Der Gesetzgeber verfolgte damit das Ziel, eine bestehende Hamburger Praxis zu offenen Stellplätzen gesetzlich fortzuschreiben (vgl. Bü-Drs. 18/7191, S. 41). Zwischen offenen Stellplätzen und solchen in einer Tiefgarage bestehen darüber hinaus gewichtige Unterschiede, da letztere in der Herstellung höhere Kosten für den Bauherrn verursachen, vor deren Überwälzung der Sozialmieter in besonderer Weise durch die Geltung des Kopplungsverbots zu schützen ist. Entgegen der Auffassung der Klägerin begründen die höheren Herstellungskosten auch eine besondere Schutzbedürftigkeit des Sozialmieters, da die höheren Kosten – wie gerade dieser Fall zeigt – für den Bauherrn einen „Anreiz“ bilden können,
Möglichkeiten der mietvertraglichen Überwälzung dieser Kosten zu suchen. Randnummer 118
VwVfG das öffentliche Interesse an der Beseitigung oder Änderung des Verwaltungsaktes im allgemeinen schwerer als das Interesse des Betroffenen am Bestand des Verwaltungsaktes und das entsprechende Vertrauensinteresse (BVerwG, Urt .v. 24.1.1992, 7 C 38/90, juris Rn. 15). Randnummer 119 Hieran gemessen, ist die Entscheidung der Beklagten, die Förderzusage mit Wirkung für die Zukunft zu widerrufen, weder hinsichtlich des Ob der Entscheidung noch hinsichtlich ihres Umfangs zu beanstanden. hat die Beklagte in ihrer ausführlich begründeten Entscheidung den Aspekt der Zumutbarkeit der Fortsetzung des Förderverhältnisses in den Vordergrund gestellt. Zu Recht betont sie, dass die der Vereinbarung vom 20. Juli 2012
folgenden Verstöße derart schwere Beeinträchtigungen sowohl dieser Vereinbarung als auch der Förderzusage darstellen, dass ihr eine Aufrechterhaltung der Förderung auch unter Berücksichtigung eines eventuell schutzwürdigen Vertrauens der Klägerin in deren Fortbestand nicht zugemutet werden kann. Diese hat sich bewusst auf eine Förderung auf der Grundlage der strengen, da Mietbindungen auslösenden Regelungen des Hamburgischen Wohnraumförderungsgesetzes eingelassen. Sie hat mit der ursprünglichen Ausgestaltung ihrer Mietverträge in eindeutiger Art und Weise gegen die Bestimmungen der Förderzusage verstoßen und dieses Verhalten
Abschluss der Vereinbarung vom
Abschluss der Vereinbarung vom
VwVfG gerade auch sicherstellen sollen, dass die gesetzlichen Voraussetzungen des Verwaltungsakts erfüllt werden. Vor diesem Hintergrund ist der Verweis des Verwaltungsgerichts auf sozialrechtliche Rechtsprechung (BSG, Urt. v. 22.9.1981, 1 RJ 112/80, juris Rn. 23), wonach eine Pflicht, deren Erfüllung unmittelbar von dem gesetzlichen Leistungstatbestand vorausgesetzt wird, nicht Gegenstand einer Auflage sein kann, in seiner Allgemeinheit nicht auf den vorliegenden Sachverhalt übertragbar. Bei der Regelung des § 10 Abs. 6 Satz 1 HmbWoBindG handelt es sich nicht um einen gesetzlichen Leistungstatbestand, sondern um ein gesetzliches Verbot, das den Sozialmieter vor dem Abschluss von bestimmten zusätzlichen Vereinbarungen schützen soll. Die in Abschnitt XI. Nr. 5 der Förderzusage normierte Verpflichtung, es zu unterlassen, andere Finanzierungsbeiträge anzunehmen, soll daher unmittelbar sicherstellen, dass nur im Sinne von § 7 Abs. 3 Nr. 3 HmbWoFG zuverlässige Investoren Fördermittel erhalten (vgl. zur fehlenden Zuverlässigkeit der Klägerin noch ausführlich unter I. 2. b) cc)). Randnummer 129 Der Annahme von Nebenbestimmungen steht auch nicht entgegen, dass die Verstöße gegen die Förderzusage auch – wie dargelegt – Widerrufsgründe im Sinne von Abschnitt XVI. Nr. 5 der Zusage darstellen. Der Widerruf von Bewilligungsbescheiden aufgrund eines Auflagenverstoßes steht gleichberechtigt neben der Möglichkeit, aufgrund eines Auflagenverstoßes von einem Widerrufsvorbehalt Gebrauch zu machen (vgl. auch für den Fall der öffentlichen Wohnungsbauförderung: BVerwG, Urt. v. 27.9.1982, 8 C 96/81, juris Rn. 14). Randnummer 130
Abschluss der Vereinbarung vom 20. Juli 2012 nicht nur in Einzelfällen, sondern in Gänze gegen die Bestimmungen der Förderzusage verstieß, hat die Beklagte zu Recht darauf verwiesen, dass die Geltendmachung einer Vertragsstrafe – und gleiches gilt für die Vollstreckung einer Unterlassungsverpflichtung durch Festsetzung eines Zwangsmittels – keine gleich effektive Maßnahme dargestellt hätte. Randnummer 132 cc) Schließlich kann der Widerruf für die Zukunft auch auf § 49 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwVfG gestützt werden. Die Beklagte wäre aufgrund
träglich eingetretener Tatsachen berechtigt gewesen, die Förderung zu versagen, auf die gemäß § 10 Abs. 5 Satz 1 HmbWoFG zudem auch kein gesetzlicher Anspruch besteht. Randnummer 133 Die Beklagte hätte die Förderung mit Blick auf die Fördervoraussetzung des § 7 Abs. 3 Nr. 3 HmbWoFG versagen können, da der Klägerin, die sich das Handeln ihres geschäftsführenden Gesellschafters zurechnen lassen muss, die notwendige Zuverlässigkeit fehlt. Zuverlässig im wohnungsbauförderrechtlichen Sinne ist nur derjenige Investor, bei dem keine Tatsachen vorliegen, die seine Gewissenhaftigkeit und Redlichkeit in Frage stellen und der insbesondere die Gewähr dafür bietet, dass die Mittel aus öffentlicher Kasse dem Förderzweck entsprechend eingesetzt werden (von Wehrs, in: Fischer-Dieskau, Pergande, Schwender, Wohnungsbaurecht, Loseblatt, 171. Ergänzungslieferung, Januar 2006, WoFG, § 11, Anm. 5.3; vgl. auch OVG Münster, Beschl. v. 12.12.2019, 14 A 516/19, juris Rn. 9). Hieran fehlt es, da die Klägerin die Fördermittel nicht ihrem Förderzweck entsprechend eingesetzt hat. Dies ist nicht schon dann der Fall, wenn die zu fördernden Mietwohnungen auch tatsächlich bezugsfertig errichtet werden. Voraussetzung ist vielmehr, dass es zum Abschluss eines Mietvertrages auf der Basis der Kostenmiete ohne eine besondere Zusatzverpflichtung kommt. Erst dann ist die Zweckbestimmung der Sozialwohnung erreicht (vgl. BVerwG, Urt. v. 17.6.1998, , juris Rn. 19). Mit der
Bekanntgabe der Förderzusage offenbar gewordenen Praxis, Zusatzzahlungen für eine höherwertige Ausstattung zu verlangen und auch noch
Abschluss der Vereinbarung vom 20. Juli 2012, Wohnungen und Tiefgaragenstellplätze zur Erzielung einer höheren Nettokaltmiete als
6.2.1 der Förderrichtlinie Mietwohnungsneubau 2010 zulässig mietvertraglich ohne miteinander zu verbinden, hat die Klägerin deutlich gezeigt, dass sie nicht über die notwendige wohnungsbauförderrechtliche Zuverlässigkeit verfügt. Randnummer 134 Ohne den Widerruf wäre zudem das öffentliche Interesse gefährdet. Dies ist der Fall, wenn der Widerruf zur Abwehr einer Gefährdung des öffentlichen Interesses, d.h. zur Beseitigung oder Verhinderung eines sonst drohenden Schadens für wichtige Gemeinschaftsgüter geboten ist (BVerwG, Urt. v. 24.1.1992, 7 C 38/90, juris Rn. 13). Ein derartiger Schaden hätte ohne den Widerruf der Förderzusage gedroht, da bei einer Fortführung der Förderung der hochrangige Schutzzweck des § 2 Abs. 1 Nr. 1 HmbWoFG (Unterstützung von Haushalten, die sich am Markt nicht angemessen mit Wohnraum versorgen können) unmittelbar gefährdet gewesen wäre. Dieses Ziel der sozialen Wohnraumförderung kann nicht erreicht werden, wenn im Sinne von § 16 Abs. 2 und 3 HmbWoFG wohnberechtigte Mieter zwar einerseits in den Genuss geförderten Wohnraums kommen, sie andererseits über die Mietvertragsgestaltung jedoch zur Zahlung einer höheren Miete als wohnungsbauförderrechtlich zulässig angehalten werden sollen. Randnummer 135 Für die Rechtmäßigkeit der Ermessensausübung nimmt der Senat Bezug auf seine Ausführungen unter I. 2. b) aa)
VwVfG das Vertrauen des Begünstigten auf einen Fortbestand der Regelungen bereits in den Tatbestand der Norm „eingearbeitet“ wurde, das öffentliche Interesse insoweit regelmäßig als überwiegend anzusehen und das behördliche Ermessen in Richtung auf einen Widerruf ist (vgl. BVerwG, Urt. v. 24.1.1992, 7 C 38/90, juris Rn. 15). Eine atypische Situation, das Ermessen abweichend von dieser Intention der Norm auszuüben, liegt nicht vor. Der Senat verweist insoweit auf seine Ausführungen unter II. 2. a) aa)
billigem Ermessen entschieden wird, wenn beidseitig übereinstimmende Erledigungserklärungen vorliegen. Widersetzt sich – wie hier – die Beklagte einer übereinstimmenden Erledigungserklärung, so kann die Klägerin beantragen, die Erledigung feststellen lassen, um auf diese Weise die Kostentragungspflicht zu vermeiden (vgl. BVerwG, Urt. v. 29.6.2001, 6 CN 1/01, juris Rn. 7). Randnummer 139 b) Im Hinblick auf den Widerruf des Baudarlehens hat sich der Widerrufs- und Leistungsbescheid teilweise durch die vollständige Rückzahlung des Darlehensbetrages an die Beklagte „auf andere Weise“ im Sinne von § 43 Abs. 2 HmbVwVfG erledigt. Diese – vor dem Hintergrund der ausdrücklich in der Norm geregelten Erledigungstatbestände eng auszulegende – Erledigungsvariante kommt insbesondere dann in Betracht, wenn der Verwaltungsakt nicht mehr geeignet ist, rechtliche Wirkungen zu erzeugen und die Steuerungsfunktion, die ihm ursprünglich innewohnte,
träglich entfallen ist (BVerwG, Beschl. v. 8.12.2014, 6 B 26/14, juris Rn. 3; Urt. v. 25.9.2008, 7 C 5/08, juris Rn. 13). Eine derartige Situation liegt vor, da die Klägerin das Baudarlehen vollständig an die Beklagte zurückgezahlt hat. Der Widerrufsbescheid geht insoweit „ins Leere“. Der Annahme eines erledigenden Ereignisses steht auch nicht entgegen, dass der Widerrufsbescheid aus klarstellenden Gründen Bestand haben müsste. Die Klägerin hat auf das Darlehen verzichtet, da sie ausdrücklich erklärt hat, das Darlehen weder für die Zukunft noch für die zu begehren (vgl. Bl. 1813 d. A.). Vor diesem Hintergrund ist es hinreichend deutlich, dass die Klägerin nicht mehr berechtigt ist, Ansprüche aus der Förderzusage herzuleiten. Randnummer 140 c) Dieses Ergebnis – teilweise Erledigung des Widerrufs- und Leistungsbescheides – begründet ausnahmsweise nicht den Erfolg der Feststellungsklage. Die einseitig gebliebene Erledigungserklärung führt grundsätzlich zur Erledigungsfeststellung, wenn ausgehend von dem ursprünglichen Antrag objektiv ein erledigendes Ereignis eingetreten ist. Anders als im Zivilprozessrecht ist die Zulässigkeit und Begründetheit der ursprünglich erhobenen Klage nicht zusätzlich zu prüfen. Von diesem Grundsatz ist eine Ausnahme für den Fall zu machen, dass der Beklagte ein beachtliches, schutzwürdiges Interesse an der Klärung der Begründetheit des ursprünglichen Antrags hat, um die „Früchte des Rechtsstreits“ zu erhalten (BVerwG, Urt. v. 29.6.2001, 6 CN 1/01, juris Rn. 7, 11; Urt. v. 31.10.1990, 4 C 7/88, juris Rn. 20; Wysk, VwGO, 3. Aufl. 2020, § 161 Rn. 45 ff.). Randnummer 141 Die Beklagte kann sich auf ein derartiges schutzwürdiges Interesse berufen. Dieses ergibt sich aus dem Bedürfnis, Klarheit über die Dauer der Mietbindungen
Rückzahlung des Baudarlehens zu erhalten. Randnummer 142
2 der Förderzusage beginnen im Regelfall einer fortbestehenden Förderung die Belegungs- und Mietbindungen mit dem Erstbezug und enden mit Ablauf von 15 Jahren
dem Monatsersten des Quartals, das auf die mittlere Bezugsfertigkeit folgt. Die mittlere Bezugsfertigkeit wurde für das streitgegenständliche Förderobjekt durch rechtskräftiges Urteil (VG Hamburg, Urt. v. 4.7.2016, 11 K 109/14) auf den 25. September 2012 festgelegt. Da der Erstbezug im Jahr 2012 stattfand, enden die Mietbindungen mit Ablauf des 1. Oktober 2027.
3 der Förderzusage verkürzt sich die Dauer der Mietbindung bei einer vorzeitigen vollständigen Rückzahlung des Baudarlehens ohne hierzu bestehende rechtliche Verpflichtung auf den Ablauf des 10. Kalenderjahres
dem Jahr der Rückzahlung, sofern die vereinbarte Bindungsdauer den letztgenannten Zeitpunkt überschreitet. Da die Rückzahlung des Darlehens im Dezember 2016 erfolgte, würde hiernach die Mietbindung schon neun Monate früher mit Ablauf des 31. Dezember 2026 entfallen. Randnummer 143 Für den Fall des Verstoßes gegen die Bestimmungen der Förderzusage bleiben gemäß § 19 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 HmbWoFG die Bindungen bei Darlehen
deren Kündigung bis zu dem in der Förderzusage bestimmten Ende der Bindungsdauer bestehen, längstens jedoch bis zum Ablauf des zwölften Kalenderjahres
dem Jahr der Rückzahlung. Hiernach verbliebe es bei einem Ende der Mietbindung gemäß Abschnitt XII. Nr. 2 der Förderzusage mit Ablauf des 1. Oktober 2027. Randnummer 144 Vor diesem Hintergrund hat die Beklagte ein schützenswertes, aus den Zielen der sozialen Wohnraumförderung abzuleitendes Interesse, dass im Rahmen des Erledigungsfeststellungsstreits die Begründetheit der ursprünglichen Klage geprüft wird. Auf diese Weise kann sie die gerichtliche Feststellung erreichen, dass im Sinne von § 19 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 HmbWoFG Verstöße gegen die Förderzusage vorliegen, die zu der vorstehend beschriebenen Sicherung der Mietbindungen bis zum Ablauf des 1. Oktober 2027 führen. Randnummer 145
dieser Vorschrift nicht entgegen (
schiebens von Gründen, sondern um eine Konstellation, in der im Rahmen von § Satz 1 VwGO das Verwaltungsgericht berechtigt und verpflichtet war, zu prüfen, ob sich die getroffene Entscheidung auf einer anderen Rechtsgrundlage rechtsfehlerfrei aufrechterhalten lässt. In dieser Lage befand sich das Verwaltungsgericht, da es ausgehend von seiner Rechtsansicht, § 49 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 HmbVwVfG könne nicht als Rechtsgrundlage herangezogen werden, verpflichtet war zu prüfen, ob sich eine andere, die Widerrufsentscheidung ebenso tragende Rechtsgrundlage findet. Randnummer 152 Entgegen der Auffassung der Klägerin steht die Tatsache, dass es sich bei den in § 49 Abs. 3 Satz 1 HmbVwVfG geregelten Widerrufsgründen um Ermessensverwaltungsakte handelt, einem zulässigen Auswechseln der Rechtsgrundlage nicht entgegen. Ihr ist zwar grundsätzlich zuzugeben, dass die dargestellten Grundsätze bei Ermessensverwaltungsakten nur eingeschränkt gelten. Das Gericht darf von sich aus keine (Wesens-)Änderungen in der Motivation der Auswahlentscheidung vornehmen, da es auf diese Weise in die Selbständigkeit der Exekutive eingriffe (Wolff, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl. 2018, § 113 Rn. 78). Eine derartige Gefahr ist jedoch nicht gegeben, insbesondere liegt keine Wesensverschiedenheit vor. Der Unterschied zwischen einem Widerruf
VwVfG und einem Widerruf auf der Grundlage von § 49 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 HmbVwVfG ist letztlich nur marginal (Zweckverfehlung im Gegensatz zur Auflagenverfehlung). Gemeinsam ist beiden Widerrufsgründen jedoch, dass sie dem Widerruf eines begünstigenden Verwaltungsaktes dienen, der zur Erfüllung eines bestimmten Zwecks erlassen wurde. In diesen Fällen dient die Beifügung einer Auflage der Sicherung des Förderungszwecks. So liegt der Fall auch hier: Die Beifügung der Auflagen im Abschnitt XI. Nrn. 1 und 5 der Förderzusage diente unmittelbar dem Zweck, die Nettokaltmiete in bestimmter Art und Weise sozialverträglich zu binden. Randnummer 153
dem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise auch mit Wirkung für die widerrufen werden, wenn die Leistung nicht, nicht alsbald
der Erbringung oder nicht mehr für den in dem Verwaltungsakt bestimmten Zweck verwendet wird. Eine derartige Zweckverfehlung liegt vor, da die Klägerin die Fördermittel nicht ihrem Förderzweck entsprechend eingesetzt hat. Wie bereits unter I. 2.
Bekanntgabe der Förderzusage offenbar gewordenen Praxis, Zusatzzahlungen für eine höherwertige Ausstattung zu verlangen und auch noch
Abschluss der Vereinbarung vom 20. Juli 2012, Wohnungen und Tiefgaragenstellplätze zur Erzielung einer höheren Nettokaltmiete als
.2.1 der Förderrichtlinie Mietwohnungsneubau 2010 zulässig mietvertraglich miteinander zu verbinden, hat die Klägerin den Förderzweck deutlich verfehlt. Randnummer 154
VwVfG auch keiner das Selbstverständliche darstellenden Begründung (vgl. BVerwG, Urt. v. 16.6.1997, 3 C 22/96, juris Rn. 14). Randnummer 156 Ein derartiger, vom Regelfall abweichender Sachverhalt ist nicht gegeben. Der Senat verkennt dabei nicht, dass die Klägerin das streitgegenständliche Wohngebäude unter Einsatz erheblicher eigener Mittel errichtet hat und
Wegfall der Förderung bei gleichzeitiger Weitergeltung der Mietbindung (vgl. hierzu oben unter I. 3. c)) im entscheidungserheblichen Zeitpunkt der Widerrufsentscheidung keine adäquate Refinanzierungsmöglichkeit besaß. Gleichwohl rechtfertigt die Annahme, dass die Klägerin ihrer Verpflichtung zur Errichtung der Wohnungen und zur Vermietung an berechtigte Mieter
gekommen ist, nicht die Annahme, dass der Widerruf für die unverhältnismäßig erfolgte. Wie bereits ausgeführt, erschöpft sich der Förderzweck nicht allein in der Errichtung und Bereitstellung des Wohnraums an berechtigte Mieter. Integraler Bestandteil der sozialen Wohnraumförderung ist
Maßgabe der dargestellten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts darüber hinaus, dass es zum Abschluss von Mietverträgen auf Basis der in der Förderzusage geregelten Kostenmiete (Nettokaltmiete) kommt. Wie dargestellt, war die Praxis der Beklagten auf das Gegenteil gerichtet. In dieser Situation kann die Widerrufsentscheidung sowohl für die als auch für die Zukunft nur einheitlich getroffen werden. Eine andere Entscheidung würde zu erheblichen Wertungswidersprüchen führen. Ließe man den Aspekt der Errichtung und Bereitstellung der Wohnungen für eine Unverhältnismäßigkeit der Rückforderung in der gewährter Förderleistungen ausreichen, so stellte sich in der Tat die von der Klägerin aufgeworfene Frage, ob diese Aspekte nicht auch im Rahmen des Widerrufs für die Zukunft zu ihren Gunsten hätten größere Beachtung – etwa im Sinne der von ihr angebotenen weiteren Gespräche für eine gütliche Einigung – finden müssen. Umgekehrt wirft die Beklagte zu Recht die Frage auf, weshalb die zweifelsfrei feststehende Zweckverfehlung öffentlicher Mittel nur mit Blick auf eine Fortsetzung der Förderung, nicht jedoch mit Blick auf die Berücksichtigung finden soll. Dieser Widerspruch kann in diesem Einzelfall nur im Sinne der von der Beklagten getroffenen Widerrufsentscheidung auch für die aufgelöst werden. Dies ist angesichts des Verhaltens der Klägerin auch nicht unzumutbar: Sie hat sich, wie bereits ausgeführt, bewusst auf eine Förderung auf der Grundlage der strengen, da Mietbindungen auslösenden Regelungen des Hamburgischen Wohnraumförderungsgesetzes eingelassen. Sie hat mit der ursprünglichen Ausgestaltung ihrer Mietverträge in eindeutiger Art und Weise gegen die Bestimmungen der Förderzusage verstoßen und dieses Verhalten
Abschluss der Vereinbarung vom 20. Juli 2012 – die gerade einer gütlichen, am Gedanken der Verhältnismäßigkeit ausgerichteten Einigung dienen sollte – fortgesetzt. Ihr musste bewusst sein, dass diese Vereinbarung für die Beklagte der letzte Schritt vor einem förmlich „in der Luft liegenden“ Widerruf der Förderzusage war. Vor diesem Hintergrund ist keine atypische Situation erkennbar, das Ermessen zwingend anders auszuüben, als es die Beklagte getan hat. Randnummer 157 bb) Darüber hinaus hat die Beklagte den Widerruf auch rechtmäßig auf § 49 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 HmbVwVfG gestützt. Hiernach kann ein rechtmäßiger Verwaltungsakt, der eine einmalige oder laufende Geldleistung oder teilbare Sachleistung zur Erfüllung eines bestimmten Zweckes gewährt oder hierfür Voraussetzung ist, auch
dem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise auch mit Wirkung für die widerrufen werden, wenn mit dem Verwaltungsakt eine Auflage verbunden ist und der Begünstigte diese nicht oder nicht innerhalb einer ihm gesetzten Frist erfüllt hat. Randnummer 158 Für den zur Erfüllung des Tatbestands notwendigen Auflagenverstoß nimmt der Senat Bezug auf seine Ausführungen unter I. 2. b) bb) und für die Rechtmäßigkeit der Ermessensausübung auf die Begründung unter II. 2. a) aa)
VwVfG zurückgefordert hat (bb). Randnummer 161 aa) Zwar liegen
dem vorstehend Gesagten auch insoweit die Widerrufsvoraussetzungen von § 49 Abs. 3 Satz 1 Nrn. 1 und 2 HmbVwVfG sowohl auf Tatbestands- als auch auf Rechtsfolgenseite vor. Randnummer 162 Gleichwohl sind der Beklagten der Widerruf und die Rückforderung aus Rechtsgründen verwehrt. Dies folgt aus der materiellen Rechtskraft des Urteils des Hanseatischen Oberlandesgerichts vom 15. November 2017, mit dem sie rechtskräftig zur Zahlung des Baukostenzuschusses in Höhe von 96.497,-- Euro (nebst Zinsforderung) an die Klägerin verurteilt wurde. Aus den Regelungen der §§ 322 Abs. 1, 325 Abs. 1 ZPO zur materiellen Rechtskraft zivilgerichtlicher Urteile und deren subjektiver Rechtskraftwirkung folgt, dass der Senat bei Identität der Prozessparteien sowohl im Zivil- aus auch im Verwaltungsprozess an das rechtskräftige Zivilurteil gebunden ist. Unzulässig wäre insbesondere die Feststellung des kontradiktorischen Gegenteils einer im Zivilprozess rechtskräftig getroffenen Entscheidung (vgl. BGH, Urt. v. 19.6.1998, V ZR 43/97, juris Rn. 19; Vollkommer, in: Zöller, ZPO,
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.