Erstattung von Hinterbliebenenrente wegen verschwiegener Wiederheirat Orientierungssatz 1. Voraussetzung der Gewährung von Hinterbliebenenrente nach § 46 SGB 6 ist, dass die Witwe oder der Witwer nich
§ 61
Nr 1,
§ 146Nr 1, Rn.
16; LSG Sachsen-Anhalt v. 09.10.2014 – L 5 AS 673/13 in juris, Rn 48 mit weiteren Nachweisen). Die Regelungen der Insolvenzordnung hindern die Insolvenzgläubiger schon daran, sich außerhalb des Insolvenzverfahrens einen Titel wegen einer Insolvenzforderung zu verschaffen (vgl. BVerwG, Urteil vom
- Juni 2003 - 3 C 21/02, juris Rn. 17). Ein Leistungsträger hat deshalb keine Befugnis, zur Durchsetzung einer Insolvenzforderung einen Verwaltungsakt zu erlassen, mit dem eine Erstattung verlangt wird (vgl. BVerwG, a. a. O., Rn. 16; BSG, Urteil vom
- Mai 2001 a.a.O.; LSG Sachsen-Anhalt v. 09.10.2014 – L 5 AS 673/13 in juris, Rn. 48). Eine Feststellung ist jedoch erforderlich und zulässig, wenn die zur Tabelle angemeldet Forderung – wie hier – im Prüfungstermin bestritten wird. Denn die Beklagte hat die Befugnis, eine im Prüfungstermin bestrittene Insolvenzforderung durch Bescheid festzustellen. Sie ist nicht verpflichtet, die Insolvenzforderung durch Feststellungsklage vor den Sozialgerichten geltend zu machen (BSG v. 17.05.2001 – B 12 KR 32/00 R –, BSGE 88, 146-153, SozR 3-2400 § 24 Nr 4,
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Nr 1,
§ 146Nr 1, Rn.
16). Unerheblich ist, dass die Feststellung erst dann erforderlich ist, wenn die Forderung bestritten wird und die Beklagte die angefochtenen Bescheide zuvor erlassen hat, weil sie einen Feststellungsbescheid umgehend wieder erlassen könnte, wenn der frühere Bescheid aufgehoben würde (BSG v. 17.05.2001 a.a.O.) . Nach zwischenzeitlicher Beendigung des Insolvenzverfahrens (
- Oktober 2016) ist der Kläger auch (wieder) der richtige Adressat des Feststellungbescheides. Randnummer 48 Im Fall des Bestreitens ist eine Umdeutung eines Leistungsbescheides in einen Feststellungsbescheid möglich, wenn eine Anmeldung der Forderung zur Tabelle erfolgt ist und diese Forderung bestritten wurde, was hier der Fall ist (s. BVerwG, Urteil vom
- Juni 2003 – 3 C 21/02 in juris, Rn. 22). Eine solche Umdeutung ist ohne weiteres möglich, weil in einem Leistungsbescheid die Feststellung enthalten ist, dass die Forderung besteht – sonst würde sie nicht geltend gemacht – und berechtigt erhoben wird. Randnummer 49 Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG. Das Unterliegen der Beklagten im Hinblick auf die Feststellung der Rechtmäßigkeit ist als geringfügig zu werten und führt deshalb nicht zu einer Quotelung. Randnummer 50 Die Revision war nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen gemäß § 160 Abs. 2 SGG nicht vorliegen.