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Landessozialgericht Hamburg 2. Senat L 2 AL 18/19 Urteil Voraussetzungen einer Erstattung von Leistungen der Leistungsträger untereinander § 104 SGB 1

Voraussetzungen einer Erstattung von Leistungen der Leistungsträger untereinander Orientierungssatz

  1. Nach § 104 SGB 10 hat der Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende einen Erstattungsanspruch gegen den anderen Sozialleistungsträger, wenn einer leistungsberechtigten Person für denselben Zeitraum, für den ein Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende Leistungen nach dem SGB 2 erbracht hat, eine andere Sozialleistung bewilligt. (Rn.45)
  2. Eine Erstattungspflicht besteht nur, soweit der in Anspruch genommene Leistungsträger nicht bereits selbst geleistet hat, bevor er von der Leistung des anderen Leistungsträgers Kenntnis erlangt hat (BSG Urteil vom
  3. 1994, 7 RAr 42/93). (Rn.47)
  4. Hat hiernach die Agentur für Arbeit mit befreiender Wirkung Leistungen des SGB 3 erbracht, so besteht kein Erstattungsanspruch des Grundsicherungsträgers, der zur Erfüllungsfiktion nach § 107 Abs. 1 SGB 10 führen könnte. Vielmehr hat der Grundsicherungsträger unter Anrechnung des ausgezahlten Arbeitslosengeldes als Einkommen die Bewilligung von Leistungen des SGB 2 aufzuheben und nach § 50 Abs. 1 SGB 10 vom Grundsicherungsberechtigten Erstattung zu verlangen. (Rn.49) Verfahrensgang vorgehend SG Hamburg,
  5. März 2019, S 44 AL 61/16, Gerichtsbescheid Tenor
  6. Auf die Berufung des Klägers werden der Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Hamburg vom
  7. März 2019 und der Bescheid der Beklagten vom
  8. November 2015 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom
  9. Februar 2016 in der Fassung des Bescheids vom
  10. September 2019 aufgehoben.
  11. Die Beklagte trägt die außergerichtlichen Kosten des Klägers in beiden Rechtszügen. Im Übrigen sind keine Kosten zu erstatten.
  12. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand Randnummer 1 Im Streit ist noch eine Erstattungsforderung. Randnummer 2 Der 1968 geborene Kläger meldete sich bei der Beklagten nach außerordentlicher Kündigung seines Arbeitsverhältnisses als Kommissionierer zum
  13. Juni 2015 ab dem Folgetag arbeitslos und beantragte Arbeitslosengeld, das ihm mit Bescheid vom
  14. Juli 2015 in Höhe von monatlich 927,00 Euro (Leistungsbetrag täglich 30,90 Euro) für eine Anspruchsdauer von 360 Tagen bewilligt wurde, wobei allerdings zunächst ein Ruhen des Zahlungsanspruchs vom
  15. Juni bis einschließlich
  16. September 2015 wegen Urlaubsabgeltung (
  17. Juni bis
  18. Juli) und einer zwölfwöchigen Sperrzeit bei Arbeitsaufgabe (
  19. Juni bis
  20. September) festgestellt wurde. Randnummer 3 Das beigeladene Jobcenter bewilligte dem Kläger mit Bescheid vom
  21. Juli 2015 Arbeitslosengeld II in Höhe von 785,15 Euro für den Monat August und 386,95 Euro für den Monat September; für die Monate Juni und Juli 2015 wurde wegen fehlender Hilfebedürftigkeit aufgrund des im Juni noch gezahlten Arbeitsentgelts sowie einer im Juli zugeflossenen Steuernachzahlung ein Anspruch auf Arbeitslosengeld II abgelehnt (Bescheid vom
  22. Juli 2015). Randnummer 4 Am
  23. September 2015 wurde in einem arbeitsgerichtlichen Vergleich im Rahmen der vom Kläger erhobenen Kündigungsschutzklage ein Ende des Arbeitsverhältnisses aufgrund ordentlicher Kündigung zum
  24. Juli 2015 mit entsprechender Nachzahlung von Entgelt vereinbart. Randnummer 5 Mit zwei Tage später bei der Beklagten eingegangenem Schreiben vom
  25. September 2015 teilte der Beigeladene mit, dass er dem Kläger Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) zahle. Nach seinen Feststellungen habe der Kläger einen Anspruch auf Arbeitslosengeld. Hiermit mache er einen Erstattungsanspruch nach §§ 102 ff. des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch (SGB X) geltend. Da die Leistungen der Grundsicherung nach dem SGB II Schwankungen unterworfen seien, bitte er die Beklagte, ihn vor Bewilligung von deren Leistungen zu benachrichtigen und die Nachzahlung zunächst einzubehalten. Er werde der Beklagten dann mitteilen, inwieweit ein Erstattungsanspruch bestehe und den Erstattungsbetrag bei ihr anfordern. Randnummer 6 Am
  26. September 2015 erließ die Beklagte einen Änderungsbescheid und bewilligte dem Kläger Arbeitslosengeld mit einem Zahlungsanspruch ab dem
  27. August
  28. Bis dahin ruhe dieser wegen der Zahlung von Arbeitsentgelt. Noch am selben Tag zahlte sie das monatliche Arbeitslosengeld für den August in Höhe von 927,00 Euro an den Kläger aus. Randnummer 7 Am
  29. September 2015 schrieb die Beklagte an den Beigeladenen, dass sie den Erstattungsanspruch des Beigeladenen nicht erfüllen könne, weil sie das Arbeitslosengeld für die Zeit vom
  30. August bis
  31. September 2015 bereits an den Kläger ausgezahlt habe. Randnummer 8 Am
  32. September 2015 zahlte sie das monatliche Arbeitslosengeld für den September in Höhe von 927,00 Euro an den Kläger aus. Randnummer 9 Mit Schreiben vom
  33. Oktober 2015 bat der Beigeladene den Beklagten um Erstattung von insgesamt 1197,10 Euro, die sich zusammensetzten aus von ihm erbrachten Leistungen in Höhe von 786,15 Euro für August und 410,95 Euro für September. Randnummer 10 Nachdem im Zusammenhang mit Streitigkeiten wegen der Leistungshöhe vor dem Hintergrund eines höheren Bedarfs des Klägers aufgrund der Ausübung des Umgangsrechts mit seiner Tochter sowie Erbringung von Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz durch den Landkreis C. sowohl die Beklagte (Abzweigung vom
  34. November 2015) als auch der Beigeladene (Aufnahme der Tochter in die Bedarfsgemeinschaft vom
  35. November 2015) Änderungsbescheide erlassen hatten, überwies die Beklagte am
  36. November 2015 den geltend gemachten Betrag von 1197,10 Euro an den Beigeladenen. Randnummer 11 Noch am selben Tag hörte die Beklagte den Kläger wegen einer beabsichtigten Rücknahme der Arbeitslosengeldbewilligung nach § 45 Abs. 2 Satz 3 Nr. 3 SGB X im Zeitraum vom
  37. August bis
  38. September 2015 in Höhe von 1197,10 Euro sowie einer Erstattungsforderung in gleicher Höhe nach § 50 SGB X an und erließ auch den entsprechenden Bescheid. Randnummer 12 Am
  39. Dezember 2015 sprach der Kläger bei der Beklagten vor, weil ihm die Herkunft des geforderten Erstattungsbetrags unklar sei. Man verblieb so, dass der Kläger sich beim Beigeladenen um Klärung bemühe und wieder melde. Der Inhalt dieses Gesprächs wurde in einem schriftlichen Vermerk der Beklagten festgehalten. Randnummer 13 Am Folgetag, dem
  40. Dezember 2015, sprach der Kläger unter Vorlage von Kontoauszügen mit Auszahlungsbuchungen der Beklagten beim Beigeladenen vor. Dort wurde vermutet, dass die Summen wahrscheinlich Arbeitslosengeld beträfen, wobei unklar bleibe, warum die Beklagte diese Summen ausgezahlt habe. Der Kläger drängte auf Vorsprache bei der Teamleitung zur Klärung. Ihm wurde ein Rückruf unter seiner Mobilfunknummer in Aussicht gestellt. Randnummer 14 Nachdem dieser Rückruf bis zum
  41. Januar 2016 nicht erfolgt war, sprach der Kläger erneut beim Beigeladenen vor und erhielt dann am
  42. Januar 2016 einen Rückruf, in dem ihm das Zustandekommen der Erstattungssumme erläutert wurde. Da der Kläger sich hiermit nicht einverstanden erklärte, wurde er von dort wiederum an die Beklagte verwiesen. Randnummer 15 Daraufhin wandte sich der Kläger an seinen Prozessbevollmächtigten, der mit Schreiben vom
  43. Januar 2016 gegenüber der Beklagten geltend machte, dass in dem Vermerk vom
  44. Dezember 2015 über die dortige Vorsprache des Klägers am
  45. Dezember 2015 ein form-und fristgemäßer Widerspruch liege. Hilfsweise beantragte er die Überprüfung des Rücknahme- und Erstattungsbescheids vom
  46. November 2015 nach § 44 SGB X. Randnummer 16 Die Aufhebung der Arbeitslosengeldbewilligung nach § 45 SGB X oder § 48 SGB X wegen der Leistungen des nachrangig verpflichteten Beigeladenen komme nicht in Betracht. Der Kläger habe einen Anspruch auf das bewilligte Arbeitslosengeld, sodass der Rücknahmebescheid rechtswidrig sei. Sollte die Beklagte bei Auszahlung der Leistungen für August und September keine Kenntnis von der Leistung des Beigeladenen gehabt haben, bestünde kein Erstattungsanspruch und es wäre keine Erfüllungsfiktion eingetreten. Ein Erstattungsanspruch gegenüber dem Kläger käme nicht in Betracht. Der Kläger habe im Übrigen nicht erkennen können, dass der von der Beklagten gezahlte Betrag an den Beigeladenen abzuführen gewesen wäre. Insofern möge ein Erstattungsanspruch des Beigeladenen wegen des Einkommenszuflusses vorliegen, aber kein Erstattungsanspruch der Beklagten. Randnummer 17 Mit Widerspruchsbescheid vom
  47. Februar 2016 verwarf die Beklagte den Widerspruch vom
  48. Januar 2016 als wegen Verfristung unzulässig. In der Vorsprache am
  49. Dezember 2015 könne kein wirksamer, zur Niederschrift erklärter Widerspruch gesehen werden. Randnummer 18 Hiergegen hat der Kläger am
  50. Februar 2016 Klage beim Sozialgericht Hamburg erhoben (S 44 AL 61/16) und gleichzeitig Widerspruch gegen den am Vortag erlassenen Bescheid der Beklagten über die Ablehnung des Überprüfungsantrags nach § 44 SGB X eingelegt. Randnummer 19 Die Beklagte hat diesen Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom
  51. Februar 2016 als unbegründet zurückgewiesen; diesbezüglich hat der Kläger mit am Montag, dem
  52. März 2016, eingegangenem Schriftsatz seine Klage erweitert. Das Sozialgericht hat diesen Teil der Klage zunächst vom Verfahren abgetrennt (S 44 AL 218/16) und später dann beide wieder unter dem ursprünglichen Aktenzeichen miteinander verbunden. Randnummer 20 Der Kläger hat an der Ansicht festgehalten, dass mit dem Vermerk über seine Vorsprache bei der Beklagten am
  53. Dezember 2015 ein fristgerechter schriftlicher Widerspruch vorliege. In der Sache hat er vorgetragen, dass die Aufhebung der Bewilligung von Arbeitslosengeld bei Geltendmachung von Erstattungsansprüchen eines nachrangig verpflichteten Leistungsträgers nach § 104 SGB X gesetzlich nicht vorgesehen sei. Im Übrigen habe er nicht schuldhaft gehandelt. Die Zahlungen seien durch die anfängliche Sperrzeit und Nachzahlungen unübersichtlich geworden, sodass er eine Überzahlung nicht erkannt und die Leistungen verbraucht habe. Randnummer 21 Das Sozialgericht hat die Klage nach diesbezüglicher Anhörung der Beteiligten mit Gerichtsbescheid vom
  54. März 2019 als unbegründet abgewiesen. Randnummer 22 Der Hauptantrag, den Bescheid vom
  55. November 2015 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom
  56. Februar 2016 aufzuheben, bleibe ohne Erfolg, weil die Beklagte den Widerspruch des Klägers zu Recht wegen Versäumung der Widerspruchsfrist als unzulässig verworfen habe. Randnummer 23 Auch mit seinem Hilfsantrag, auf seinen Überprüfungsantrag nach § 44 SGB X hin den Rücknahme- und Erstattungsbescheid aufzuheben, dringe der Kläger nicht durch. Die Bewilligung von Arbeitslosengeld sei in Höhe des von der Beklagten an den Beigeladenen erstatteten Betrags von Anfang an rechtswidrig gewesen, weil der Anspruch zum Zeitpunkt seiner Zuerkennung durch die Gewährung von Arbeitslosengeld II aufgrund der Erfüllungsfiktion nach § 107 Abs. 1 SGB X bereits erloschen gewesen sei. Soweit der Kläger meine, bei der Geltendmachung von Erstattungsansprüchen nach § 104 SGB X sei eine Aufhebung des Arbeitslosengeldbescheids gesetzlich nicht vorgesehen, sei dies nicht richtig. Das Gegenteil sei der Fall. Da der Beklagten kein Erstattungsanspruch gegen den Beigeladenen zugestanden habe, weil sie nicht in Unkenntnis von dessen Vorleistung geleistet habe, habe sie ihre Bewilligung teilweise zurücknehmen müssen, um einen Erstattungsanspruch nach § 50 Abs. 1 SGB X gegen den Kläger geltend machen zu können. Vertrauensschutzgründe stünden dem nicht entgegen. Dem Kläger sei grob fahrlässiges Handeln vorzuwerfen. Er sei gehalten gewesen, die Kontoauszüge auf ihre Richtigkeit zu überprüfen, Bewilligungsbescheide zu lesen und zur Kenntnis zu nehmen, aus denen er zweifelsfrei die Höhe der ihm zustehenden Leistungen habe entnehmen können. Aus dessen Vorsprachen am
  57. Dezember 2015 bei der Beklagten und am
  58. Dezember 2015 beim Beigeladenen ergebe sich, dass der Kläger die Überzahlung bemerkt habe und zunächst nicht habe zuordnen können. Dies führe jedoch nicht dazu, dass er das überzahlte Geld habe ausgeben dürfen. Da es sich bei der Rücknahme um eine gebundene Entscheidung ohne Ermessen der Beklagten (§ 330 Abs. 2 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch <SGB III>) handele, komme es nicht darauf an, dass die Beklagte für die fehlerhafte Überzahlung mitverantwortlich sei. Randnummer 24 Gegen diesen seinem Prozessbevollmächtigten am
  59. März 2019 zugestellten Gerichtsbescheid richtet sich die am
  60. April 2019 eingelegte Berufung des Klägers, mit der er sein bisheriges Vorbringen wiederholt und vertieft. Der Bewilligungsbescheid über Arbeitslosengeld werde nicht mit der Erfüllung eines Erstattungsanspruchs des vom Senat beigeladenen Jobcenters durch die Beklagte rechtswidrig. Ein solcher Erstattungsanspruch habe auch gar nicht bestanden, weil das Schreiben des Beigeladenen vom
  61. September 2015 der Beklagten keine Kenntnis im Sinne des § 104 SGB X vermittelt habe, sodass keine Erfüllungsfiktion eingetreten sei. Hinsichtlich der Zahlung für September 2015 fehle es bereits an der Voraussetzung der nicht rechtzeitigen Leistung durch die Beklagte, sodass eine Abweichung von der Entscheidung des Bundessozialgerichts (BSG) vom
  62. März 1992 – 7 RAr 26/91 – vorliege. Im Übrigen fehle es insoweit an der erforderlichen Bestimmtheit der Rücknahmeentscheidung, als unklar sei, für welche Tage im September eine Aufhebung erfolgt sei. Der Kläger trägt schließlich vor, dass er in diesen Monaten viel Rennerei gehabt habe und gar nicht gewusst habe, wie ihm geschehe. Er habe zunächst nach der fristlosen Kündigung den Arbeitsgerichtsprozess geführt, der dann nachträglich zu einer Umdeutung der Kündigung in eine ordentliche geführt habe. Er habe das Jobcenter ebenso aufgesucht wie die Agentur für Arbeit und zum Zeitpunkt der Auszahlung der zweimal 927,00 Euro gedacht, es handele sich um Nachzahlungen für den vergangenen Zeitraum, um eine Rückabwicklung. Zusammengerechnet habe er nicht, ob er mit den Leistungen der Beklagten und des Beigeladenen und den nachträglichen Zahlungen seines Arbeitgebers zusammen zu viel an Leistungen erhalten habe. Erst, als er den Erstattungsbescheid der Beklagten erhalten habe, sei ihm aufgegangen, dass da irgendwas nicht richtig gelaufen sein könnte, woraufhin er sich an die Beklagte gewandt habe. Randnummer 25 Die Beklagte hat mit Bescheid vom
  63. September 2019 zu Protokoll des Gerichts unter Aufrechterhaltung der Regelung über die Erstattungsforderung diejenige über die teilweise Rücknahme ihrer Bewilligung im Bescheid vom
  64. November 2015 aufgehoben, weil auch sie nunmehr davon ausgeht, dass die Erfüllung eines Erstattungsanspruchs eines anderen Trägers nicht zu einer teilweisen Rücknahme der eigenen Bewilligung führt. Randnummer 26 Der Kläger beantragt, Randnummer 27 den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Hamburg vom
  65. März 2019 und den Bescheid der Beklagten vom
  66. November 2015 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom
  67. Februar 2016 in der Fassung des Bescheids vom
  68. September 2019 aufzuheben, Randnummer 28 hilfsweise, Randnummer 29 die Beklagte unter Aufhebung des Gerichtsbescheids des Sozialgerichts Hamburg vom
  69. März 2019 sowie des Bescheids der Beklagten vom
  70. Februar 2016 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom
  71. Februar 2016 zu verpflichten, den Bescheid vom
  72. November 2015 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom
  73. Februar 2016 in der Fassung des Bescheids vom
  74. September 2019 aufzuheben. Randnummer 30 Die Beklagte beantragt, Randnummer 31 die Berufung zurückzuweisen. Randnummer 32 Sie räumt ein, dass mit der Verschriftlichung der Vorsprache bei ihr am
  75. Dezember 2015 ein form- und fristgerechter Widerspruch vorliege, dem im Ergebnis zu Recht mit Widerspruchsbescheid vom
  76. Februar 2016 der Erfolg versagt geblieben sei, wenn er auch zu Unrecht als unzulässig verworfen worden sei. Randnummer 33 Die Regelung über die Erstattungsforderung hält die Beklagte nach wie vor für rechtmäßig, wenn auch nicht nach § 50 Abs. 1 SGB X, so doch nach § 50 Abs. 2 SGB X. Da der Beigeladene mit Schreiben vom
  77. September 2015 wirksam einen Erstattungsanspruch angemeldet habe, hätten dessen Leistungen aufgrund der Erfüllungsfiktion nach § 107 Abs. 1 SGB X den Anspruch des Klägers gegen die Beklagte auf Zahlung von Arbeitslosengeld für die Monate August und September 2015 in Höhe von insgesamt 1197,10 Euro zum Erlöschen gebracht, sodass insoweit ihre Auszahlung im September 2015 ohne Rechtsgrund erfolgt sei. Diese Art der Anmeldung eines Erstattungsanspruchs sei gängige Praxis, werde von der Beklagten auch in ebenfalls gängiger Praxis akzeptiert und stehe in Übereinstimmung zumindest mit Teilen der Rechtsprechung (Hinweis auf Urteile des Sächsischen Landessozialgerichts <LSG> vom
  78. September 2012 – L 3 AL 221<gemeint: 223>/10 – sowie des LSG Berlin-Brandenburg vom
  79. Juli 2009 – L 1 KR 415/08 – und auf die Kommentierung in Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB X, § 105 Rn. 42). Randnummer 34 Der Beigeladene stellt keinen Antrag. Randnummer 35 Er geht ebenfalls davon aus, mit seinem Schreiben vom
  80. September 2015 ordnungsgemäß einen Erstattungsanspruch angemeldet zu haben und hält den angefochtenen Gerichtsbescheid für rechtmäßig. Randnummer 36 Nach Durchführung eines Erörterungstermins vor dem Berichterstatter am
  81. September 2019 hat der Senat am
  82. Oktober 2019 über die Berufung mündlich verhandelt. Zur Ergänzung des Tatbestands wird Bezug genommen auf die vorbereitenden Schriftsätze der Beteiligten, die Sitzungsniederschriften sowie den weiteren Inhalt der Prozessakte und der beigezogenen Verwaltungsakten der Beklagten sowie des Beigeladenen. Entscheidungsgründe Randnummer 37 Die statthafte (§§ 143, 144 des Sozialgerichtsgesetzes <SGG>) und auch im Übrigen zulässige, insbesondere form- und fristgerecht eingelegte (§ 151 SGG) Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts vom
  83. März 2019, soweit er nach Erlass des Gegenstandsbescheids (§ 96 SGG) der Beklagten vom
  84. September 2019 noch Bestand hat, ist mit ihrem Hauptantrag begründet. Das Sozialgericht hat die zulässige Anfechtungsklage (§ 54 Abs. 1 Satz 1 Var. 1 SGG) auch insoweit zu Unrecht abgewiesen. Der nicht bestandskräftig (§ 77 SGG) gewordene (dazu 1.) Bescheid der Beklagten vom
  85. November 2015 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom
  86. Februar 2016 ist auch hinsichtlich der Erstattungsregelung rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten; ein Anspruch der Beklagten auf Erstattung von für den Zeitraum vom
  87. August bis
  88. September 2015 überzahltem Arbeitslosengeld besteht gegen den Kläger nicht (dazu 2.).
  89. Randnummer 38 Der Kläger hat bereits mit seinem Hauptantrag Erfolg, weil die Beklagte seinen Widerspruch gegen den Bescheid vom
  90. November 2015 mit Widerspruchsbescheid vom
  91. Februar 2016 zu Unrecht als unzulässig verworfen hat. Aufgrund der Verschriftlichung der Vorsprache des Klägers bei der Beklagten am
  92. Dezember 2015 mit dem am Folgetag erstellten Vermerk liegt ein form- und fristgerechter Widerspruch im Sinne des § 84 SGG vor. Der Kläger hat im Rahmen der Vorsprache hinreichend zum Ausdruck gebracht, dass er mit dem Aufhebungs- und Erstattungsbescheid nicht einverstanden ist. Randnummer 39 Anderenfalls wäre ihm angesichts der weiteren Abläufe (Vorsprache zur Klärung beim Beigeladenen am Folgetag, Ausbleiben des versprochenen Rückrufs, weitere Vorsprache Mitte Januar 2016 und dann Ende Januar Schreiben seines Prozessbevollmächtigten) jedenfalls Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (§ 67 SGG) hinsichtlich der versäumten Widerspruchsfrist zu gewähren. Randnummer 40 Dementsprechend hält auch die Beklagte nicht mehr an der Begründung ihres Widerspruchsbescheids vom
  93. Februar 2016 fest, sondern versagt dem zulässigen Widerspruch einen Erfolg, weil dieser nach ihrer Ansicht unbegründet ist, weil sie – nach im Berufungsverfahren erfolgter Aufhebung der Rücknahmeregelung im Bescheid vom
  94. November 2015 – die Erstattungsforderung auf § 50 Abs. 2 SGB X stützen könne, worin ihr der erkennende Senat jedoch ebenfalls nicht zu folgen vermag.
  95. Randnummer 41 Nachdem ein Erstattungsanspruch der Beklagten gegen den Kläger nach § 50 Abs. 1 Satz 1 SGB X nach Aufhebung der Regelung über die Rücknahme der Arbeitslosengeldbewilligung mit Gegenstandsbescheid vom
  96. September 2019 von vornherein ausscheidet, kommt allenfalls ein solcher nach § 50 Abs. 2 Satz 1 SGB X in Betracht. Danach sind Leistungen zu erstatten, soweit sie ohne Verwaltungsakt zu Unrecht erbracht worden sind, wobei nach § 50 Abs. 2 Satz 2 SGB X die §§ 45 und 48 SGB X entsprechend gelten, ohne dass diesbezüglich Ermessen auszuüben wäre (BSG, Urteil vom
  97. August 2012 – B 14 AS 165/11 R, SozR 4-1300 § 50 Nr. 3; Hengelhaupt in Hauck/Noftz, SGB III, Stand 12/13, § 330 Rn. 339 m.w.N.). Randnummer 42 Ohne Verwaltungsakt zu Unrecht erbracht ist eine Sozialleistung auch, wenn auf eine Bewilligung eine Doppelzahlung erfolgt (BSG, Urteile vom
  98. März 1990 – 7 RAr 112/88, SozR 3-1300 § 45 Nr. 2, und
  99. Januar 1994 – 4 RA 16/92, SozR 3-1300 § 50 Nr. 16; Steinwedel in Kasseler Kommentar zum Sozialversicherungsrecht, Stand:
  100. Ergänzungslieferung Juni 2019, § 50 SGB X Rn. 5; K. Lang/Waschull in Diering/Timme, SGB X,
  101. Aufl. 2016, § 50 Rn. 31; Schütze in von Wulffen/Schütze, SGB X,
  102. Aufl. 2014, § 51 Rn. 22; jeweils m.w.N.). Randnummer 43 Dementsprechend wäre die Erstattungsforderung der Beklagten gegen den Kläger begründet, wenn zum Zeitpunkt der Auszahlung des mit Bescheid vom
  103. September 2015 mit einem Zahlungsanspruch ab
  104. August 2015 bewilligten Arbeitslosengelds von zweimal 927,00 Euro am
  105. und
  106. September 2015 dieser Zahlungsanspruch in Höhe von 1197,10 Euro bereits erloschen gewesen wäre. Dies war indes nicht der Fall. Randnummer 44 Mangels vorheriger tatsächlicher Zahlung auf die Bewilligung von Arbeitslosengeld kommt als Erlöschenstatbestand ausschließlich die Erfüllungsfiktion nach § 107 Abs. 1 SGB X durch Zahlung des Arbeitslosengeldes II durch den Beigeladenen in Betracht. Danach gilt der Anspruch des Berechtigten gegen den zur Leistung verpflichteten Leistungsträger als erfüllt, soweit ein Erstattungsanspruch besteht. Randnummer 45 Als Grundlage für einen Erstattungsanspruch kommt wiederum allein § 104 SGB X in Betracht, nach dessen Abs. 1 Satz 1 im Fall, dass ein nachrangig verpflichteter Leistungsträger Sozialleistungen erbracht hat, ohne dass die Voraussetzungen von § 103 Abs. 1 SGB X vorliegen, der Leistungsträger erstattungspflichtig ist, gegen den der Berechtigte vorrangig einen Anspruch hat oder hatte, soweit der Leistungsträger nicht bereits selbst geleistet hat, bevor er von der Leistung des anderen Leistungsträgers Kenntnis erlangt hat. Während § 103 SGG X das Zusammentreffen von gleichrangigen Sozialleistungen voraussetzt, ist § 104 SGB X bei einem Vorrang-Nachrang-Verhältnis der Leistungen zueinander einschlägig (Böttiger in Diering/Timme, a.a.O., § 103 Rn. 14 m.w.N.; BSG, Urteil vom
  107. August 1997 – 14/10 RKg 11/96, BSGE 81, 30), was im Verhältnis von Leistungen der Grundsicherung für Arbeitssuchende nach dem SGB II gegenüber Leistungen nach dem SGB III in Gestalt einer Systemsubsidiarität (vgl. zum Begriff: Böttiger, a.a.O., § 104 Rn. 10; BSG, Urteil vom
  108. August 1997 – 14/10 RKg 11/96, a.a.O.; s.a. Roos in von Wulffen/Schütze, a.a.O., § 104 Rn. 6a; jeweils m.w.N.) der Fall ist (vgl. nur § 9 Abs. 1 und § 12a SGB II sowie die Rechtsgrundverweisung in § 40a Satz 1 SGB II, wonach dem Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende unter den Voraussetzungen des § 104 SGB X ein Erstattungsanspruch gegen den anderen Sozialleistungsträger zusteht, wenn einer leistungsberechtigten Person für denselben Zeitraum, für den ein Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende Leistungen nach dem SGB II erbracht hat, eine andere Sozialleistung bewilligt wird). Randnummer 46 Letztlich könnte die Frage, ob ein Erstattungsanspruch nach § 103 Abs. 1 oder § 104 Abs. 1 Satz 1 SGB X dem Grunde nach in Betracht käme, sogar ebenso dahingestellt bleiben wie diejenige, ob ein Erstattungsanspruch nach § 104 Abs. 1 Satz 1 SGB X hinsichtlich der Auszahlung des Arbeitslosengelds für September bereits deshalb ausscheidet, weil diese rechtzeitig erfolgte und nach § 104 Abs. 1 Satz 2 SGB X ein Leistungsträger nur nachrangig verpflichtet ist, soweit dieser bei rechtzeitiger Erfüllung der Leistungsverpflichtung eines anderen Leistungsträgers selbst nicht zur Leistung verpflichtet gewesen wäre (vgl. BSG, Urteile vom
  109. Januar 1994 – 7 RAr 42/93, BSGE 74,36, und
  110. März 1992 – 7 RA R 26/91, BSGE 70,186; jeweils m.w.N.). Randnummer 47 Denn sowohl nach § 104 Abs. 1 Satz 1 als auch nach § 103 Abs. 1 SGB X besteht eine Erstattungspflicht nur, soweit der in Anspruch genommene Leistungsträger nicht bereits selbst geleistet hat, bevor er von der Leistung des anderen Leistungsträgers Kenntnis erlangt hat. Kenntnis in diesem Sinne setzt voraus, dass der um Erstattung ersuchte Leistungsträger weiß, welche Leistungen der andere Leistungsträger für welche Zeiträume und in welcher Höhe erbracht hat, weil er nur dann in der Lage ist, ohne weitere Nachforschungen zu entscheiden, welche Leistungsbestandteile zur Erfüllung des Erstattungsanspruchs einzubehalten und welche weiterhin an den Versicherten bzw. Arbeitslosen auszubezahlen sind (BSG, Urteile vom
  111. März 1992 – 7 RAr 96/91 – und
  112. Januar 1994 – 7 RAr 42/93, jeweils a.a.O.; Kater, Kasseler Kommentar zum Sozialversicherungsrecht, Stand:
  113. Ergänzungslieferung Juni 2019, § 104 SGB X Rn. 29), inwieweit er also dem (vermeintlich) Sozialleistungsberechtigten die Erfüllungswirkung des § 107 Abs. 1 SGB X entgegenhalten und die Leistung verweigern kann (Roos, a.a.O., § 103 Rn. 12). Randnummer 48 Die Beklagte hatte zum Zeitpunkt der Auszahlung von zweimal 927,00 Euro keine positive Kenntnis in diesem Sinne hinsichtlich der vom Beigeladenen erbrachten Leistung der Art und Höhe nach. In der Anmeldung des Erstattungsanspruchs dem Grunde nach im Schreiben vom
  114. September 2015 wurde nur mitgeteilt, dass Leistungen nach dem SGB II erbracht würden. Hier finden sich nicht einmal Angaben hinsichtlich der Leistungsart. Das SGB II enthält auch nicht nur Vorschriften zu einer einzigen Leistungsart, sodass mehrere bis hin zu darlehensweisen Leistungen in Betracht kommen können. Angaben zur auch nur ungefähren Höhe oder voraussichtlichen Dauer der Leistungserbringung finden sich hier ebenfalls nicht. sodass die Beklagte zu diesen Zeitpunkten nicht in die Lage versetzt wurde, dem Kläger auch nur teilweise die Erfüllungsfiktion entgegenzuhalten. Dies war erst mit der Bezifferung des Erstattungsanspruchs mit Schreiben vom
  115. Oktober 2015 und damit nach Auszahlung der streitigen Beträge der Fall. Randnummer 49 Demnach hat die Beklagte mit befreiender Wirkung geleistet, es bestand kein Erstattungsanspruch des Beigeladenen, der zur Erfüllungsfiktion nach § 107 Abs. 1 SGB X hätte führen können. Der Beigeladene wäre nach Kenntnis von der Auszahlung und der Ablehnung seines Erstattungsbegehrens durch Schreiben der Beklagten vom
  116. September 2015 gehalten gewesen, seinerseits unter Anrechnung des ausgezahlten Arbeitslosengelds als Einkommen die Bewilligung von Arbeitslosengeld II nach § 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 SGB X aufzuheben und nach § 50 Abs. 1 SGB X vom Kläger Erstattung zu verlangen. Randnummer 50 Der Hinweis der Beklagten und des Beigeladenen, dass eine Anmeldung des Erstattungsanspruchs dem Grunde nach in einer Form wie vorliegend ständige Praxis sei und zumindest von Teilen der Rechtsprechung auch gebilligt werde, vermag zu keiner anderen Beurteilung zu führen. Die von der Beklagten zitierten Entscheidungen des Sächsischen LSG und des LSG Berlin-Brandenburg gehen zunächst von denselben Grundsätzen aus, wonach rechtserhebliche Kenntnis nur dann vorliegt, wenn der erstattungspflichtige Leistungsträger aufgrund der ihm mitgeteilten Tatsachen in der Lage ist, dem Leistungsanspruch des (vermeintlich) Sozialleistungsberechtigten die Erfüllungswirkung des § 107 Abs. 1 SGB X entgegenzuhalten. Dann jedoch muss konsequenterweise auch zumindest die ungefähre Höhe der erbrachten Leistungen mitgeteilt werden bzw. Tatsachen, aus denen auf diese Höhe geschlossen werden kann. Es wäre z.B. nicht vertretbar, bei einem wegen Einkommens in der Bedarfsgemeinschaft geringfügigen Arbeitslosengeld II-Anspruch die Auszahlung eines weit höheren Anspruchs auf Arbeitslosengeld zu verweigern. Die von der Beklagten gleichfalls zur Stützung ihrer Rechtsauffassung herangezogene Kommentierung von Prange (jurisPK-SGB X,
  117. Aufl. 2017, Stand:
  118. Juli 2019) weicht im Übrigen nicht von der oben genannten überzeugenden Rechtsprechung des BSG ab und weist nur auf die davon zum Teil abweichende Rechtsprechung des Sächsischen LSG hin, ohne sich dieser anzuschließen. Tatsächlich stellt auch die ganz herrschende Auffassung zu den Anforderungen an die wirksame Anmeldung eines Erstattungsanspruchs zur Wahrung der Ausschlussfrist des § 111 SGB X deutlich höhere Anforderungen an die Anmeldung, als diejenige des Beigeladenen im vorliegenden Fall erfüllt. Die Umstände, die für die Entstehung des Erstattungsanspruchs maßgeblich sind, müssen nach den Umständen des Einzelfalls hinreichend konkret mitgeteilt werden; auch wenn sie sich auf zum Zeitpunkt der Geltendmachung vorhandene Kenntnisse über Art und Umfang künftiger Leistungen beschränken können (Böttiger, a.a.O., § 111 Rn. 4-7; Roller in von Wulffen/Schütze, a.a.O., § 111 Rn. 13; jeweils m.w.N.), was dann aber zumindest erforderlich ist. Randnummer 51 Da mithin vorliegend schon dem Grunde nach kein Erstattungsanspruch bestand, bedarf es keiner weiteren Darlegung dazu, ob er der Höhe nach gerechtfertigt wäre. Dies erscheint fraglich, weil die sich aus dem Bewilligungsbescheid des Beigeladenen vom
  119. Juli 2015 ergebende Summe an gezahltem Arbeitslosengeld II um 25,00 Euro niedriger ist als der geltend gemachte Erstattungsanspruch. Randnummer 52 Nicht Gegenstand des Verfahrens ist, ob möglicherweise ein Rückerstattungsanspruch der Beklagten gegenüber dem Beigeladenen nach § 112 SGB X besteht und ob dem mit Erfolg irgendwelche Einreden/Einwendungen entgegen gehalten werden können. Gleiches gilt für die Frage, ob der Beigeladene nach Erfüllung eines etwaigen Rückerstattungsanspruchs noch mit Aussicht auf Erfolg die Bewilligung von Arbeitslosengeld II aufgrund der Einkommenserzielung durch die Nachzahlung von Arbeitslosengeld aufheben und insoweit eine Erstattung verlangen könnte. Randnummer 53 Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. Randnummer 54 Gründe für die Zulassung der Revision (§ 160 Abs. 2 SGG) liegen nicht vor.

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