barn durch die Gefahr beeinträchtigt ist, dass der Baum abbricht, umfällt oder Äste abwirft. Diese Gefahr besteht, wenn bei einem Baum der Stamm fast zur Hälfte durchgesägt wurde und er fast die Hälfte seiner Wurzelplatte als Verankerung verloren hat. (Rn.21)
bargrundstück, dessen Lichtkegel auf das eigene Grundstück fällt. Dies gilt jedenfalls, wenn der Lichtkegel nur auf den rückwärtigen Teil einer nicht genutzten Baulücke fällt, dies beeinträchtigt die Nutzung des Grundstücks nicht merklich. (Rn.85)
der Hamburgischen Baumschutzverordnung verboten ist, steht die Verurteilung unter dem Vorbehalt einer Ausnahmegenehmigung
t vom 15. auf den 16.02.2017 wurden die Bäume durch oder im Auftrag des Geschäftsführers der Klägerin am Stamm angesägt. Am 28.02.2017 fand eine Besichtigung der Bäume unter Beteiligung des für die Anwendung der Hamburgischen Baumschutzverordnung zuständigen Bezirksamtes N. statt. Am 03.03.2017 teilte die dort tätige Frau de B. mit, die Voraussetzungen für eine Fällung lägen derzeit nicht vor (Anlage B4). Am 15.04.2017 wurden auf dem Grundstück der Klägerin durch Herrn S. R. und im Auftrag des Geschäftsführers der Klägerin die Wurzeln beider Bäume mit einer Kettensäge durchtrennt. Am 30.04.2017 drangen Personen im Auftrag des Geschäftsführers der Klägerin vom Grundstück der Klägerin auf das Grundstück der Beklagten ein, lösten die Bäume aus der Drahthülle und sägten sie ringsherum tief ein. Im Mai 2017 rief die Klägerin die Feuerwehr, um die Bäume wegen eines Sturmes fällen zu lassen, was diese ablehnte. Am 23.07.2017 schnitt der Geschäftsführer der Klägerin selbst den Zaun durch, der die Grundstücke trennt, und entfernte den in fünf Lagen um den Stamm der Bäume gewickelten Schutzdraht. Randnummer 5 Die Beklagte ließ an beiden Bäumen Scheinwerfer und darüber hinaus Kameras installieren. Darüber hinaus ließ sie mehrere Stahlseile und Gurte installieren, um die Ahorne in Richtung ihres Grundstücks zu befestigen, mit dem Ziel, ein Umfallen auf das Grundstück der Klägerin zu verhindern. Randnummer 6 Die Klägerin behauptet, die beiden Bäume seien nicht überlebensfähig. Es bestehe die Gefahr, dass die Bäume abbrechen oder umfallen und damit auf ihr Grundstück fielen. Die eingeschnittenen Wurzeln hätten sich bereits aus dem Erdreich gehoben. Daher stellten die Bäume eine Gefahr für Leib und Leben dar. Randnummer 7 Sie behauptet weiterhin, die Kameras seien auf ihr Grundstück gerichtet. Der Scheinwerfer an B-Horn stehe auf das Grundstück der Klägerin herüber. Der Lichtkegel der Scheinwerfer falle auf ihr Grundstück. Randnummer 8 Die Klägerin beantragt,
dem sie einen mit Schriftsatz vom 20.07.2018 angekündigten Antrag, die Beklagte zu verurteilen, für den südlichen B-Horn (Grenzbaum) eine Fällgenehmigung einzuholen und den Baum fällen zu lassen, mit Schriftsatz vom 21.05.2019 zurückgenommen hat, nunmehr noch Randnummer 9
Zugang der Fällgenehmigung
Ziffer 1 den Ahorn Nr. 2 gemäß der Anlage K2 zu fällen; sowie Randnummer 12
bar die Beseitigung eines Baumes verlangen, der auf der Grenze steht. Ein Baum steht auf der Grenze, wenn die Grundstücksgrenze den aus der Erde hervortretenden Baumstamm durchschneidet, wenn auch nicht notwendigerweise mittig. Die Lage der Wurzeln und der weitere Verlauf des Stamms sind unerheblich (vgl. Fritzsche in: Bamberger/Roth/u.a., BeckOK BGB,
1 Satz 1 BGB kann der Eigentümer, wenn sein Eigentum in anderer Weise als durch Entziehung oder Vorenthaltung des Besitzes beeinträchtigt wird, von dem Störer die Beseitigung der Beeinträchtigung verlangen. Randnummer 22 Diese Voraussetzungen liegen hier vor. Das im Eigentum der Klägerin stehende Grundstück H-Weg, ist durch die Gefahr, dass der Ahorn Nr. 2 abbricht, umfällt oder Äste abwirft, beeinträchtigt (hierzu unter a ). Hinsichtlich dieser Störung ist die Beklagte als Zustandsstörerin in der Verantwortung (hierzu unter b ). Zur Duldung dieser Gefahr ist die Klägerin trotz eigener Verursachung nicht verpflichtet (hierzu unter c ). Inhaltlich richtet sich der Anspruch allerdings nicht auf Fällung, sondern allgemein auf die Ergreifung von Maßnahmen zur Beseitigung der Beeinträchtigung (hierzu unter d ), und zwar in diesem Fall auf Kosten der Klägerin (hierzu unter e ). Randnummer 23 Im Einzelnen: Randnummer 24 a) Das Eigentum der Klägerin ist durch die Gefahr, dass der verletzte Ahorn Nr. 2 abbricht, umfällt oder Teile abwirft, beeinträchtigt. Randnummer 25 Für sich genommen schafft das bloße Anpflanzen, Aufziehen und Unterhalten von widerstandsfähigen Bäumen keine Gefahrenlage für die umliegenden Grundstücke, auch wenn nicht ausgeschlossen werden kann, dass jeder Baum durch Hinzutreten außergewöhnlicher Umstände – etwa einen Sturm – umfallen und auf ein
bargrundstück stürzen kann. Etwas anderes kann sich aber dann ergeben, wenn der fragliche Baum durch Krankheit oder seines Alters nicht mehr hinreichend widerstandsfähig ist (vgl. BGH, Urteil vom 23.04.1993, Az. V ZR 250/92, juris, Rn. 8 f. = NJW 1993, 1855 ff.; BGH, Urteil vom 21.03.2003, Az. V ZR 319/02, juris, Rn. 11 = NJW 2003, 1732 ff.). Randnummer 26 Letzteres ist hier der Fall. Das Gericht ist aufgrund der
vollziehbaren und fachlich überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen, denen sich das Gericht aus eigener Überzeugung anschließt, davon überzeugt, dass der Bergahorn Nr. 2 aufgrund seiner Verletzungen nicht mehr in einer mit einem gesunden Baum vergleichbaren Weise widerstandsfähig ist und daher eine Gefahr für das Grundstück der Klägerin darstellt. Randnummer 27 Der Sachverständige hat festgestellt, dass der Bergahorn Nr. 2 zwar zum Untersuchungszeitpunkt noch dem Erscheinungsbild eines ungeschädigten Baumes entsprochen habe. Allerding seien Wurzeln sichtbar gekappt gewesen. In etwa 55 cm und 80 cm Höhe sei der Stamm eingesägt worden, wodurch die Rinde und die Leitungsbahnen unterbrochen worden seien. In 55 cm Höhe sei der Schnitt 70 cm breit und 7-12 cm tief, womit 40 % des Stammumfanges eingesägt seien. In 80 cm Höhe sei der Schnitt 65 cm breit und 6-12 cm tief, womit 37 % des Stammumfanges eingesägt seien.
oben und unten bestünden vom Schnitt aus rissartige Veränderungen, die auf eine statische Überbeanspruchung hindeuteten. Eine Wundüberwallung (Heilung) habe nicht stattgefunden. Auf dem Grundstück der Klägerin seien die Wurzeln auf einer Länger von 3 m Richtung Norden und einer Länge von 1,40 m in Richtung Süden bis zu einer Tiefe von 40 cm durchgesägt worden. Bis zu einer Tiefe von 20 cm seien gekappte Starkwurzeln festzustellen, darunter seien einige kleinere Grob- und Schwachwurzeln erhalten. Darüber hinaus habe er in einem Abstand von 80 cm eine intakte Grobwurzel gefunden, ansonsten seien alle Wurzeln durchgesägt gewesen. Zwischen den Starkwurzelenden habe ein Spalt von bis zu 2 cm Breite bestanden. Damit sei das in diesem Bereich vorhandene, standsicherheitsrelevante Hauptwurzelsystem gekappt gewesen. In dem Beobachtungszeitraum von sieben Monaten habe der Sachverständige eine Neigungsveränderung festgestellt. Eine Heilung sei nicht zu erwarten, es gebe keine baumpflegerisch fachgerechten Sanierungsmaßnahmen. Randnummer 28
Einschätzung des Sachverständigen führten die Schäden an den Wurzeln und am Stamm zu Beeinträchtigungen beim Wasser-, Assimilations- und Stärketransport. Hierdurch würden oberhalb der Schadstellen befindliche Stamm-, Starkast- und Kronenteile nicht mehr ausreichend versorgt. Dies könne im Kronenbereich zu einer Trockenstellung und einem teilweisen Absterben von Ästen oder ganzen Kronenbereichen führen, womit es zu einer erhöhten Bruchgefahr komme. Auch sogenannte Grünastabwürfe seien denkbar. Durch die Beschädigung des Stammes komme es zu einer verminderten statischen Beanspruchbarkeit und einer Beeinträchtigung der Bruchfestigkeit.
den Baumkontrollrichtlinien der Forschungsgesellschaft Landschaftsentwicklung Landschaftsbau e.V. (FLL) stellen die Schäden ein vorhersehbares Ereignis im Rahmen von Verkehrssicherungspflichten dar. Daneben bilde die Verletzung einen Angriffspunkt für Pilze, die den Baum weiter schwächen könnten. Darüber hinaus sei der Baum durch das Durchtrennen der Wurzeln von einem großen Teil seiner mechanisch wirksamen Wurzelplatte getrennt worden. Dies sei als erhebliche Beeinträchtigung der Standsicherheit zu bewerten. Beim Ahorn Nr. 2 habe er bereits festgestellt, dass die gekappten Starkwurzeln des Baumes im Vergleich zu den Kappstellen der Wurzelplatte auf dem Grundstück der Klägerin etwas angehoben war, woraus er schließe, dass der Baum sich bereits geneigt habe. Randnummer 29 Im Rahmen seiner Anhörung hat der Sachverständige näher erläutert, dass es sich dabei und eine sachverständige Prognose handele. Weder die Tatsache, dass der Baum in seinem jetzigen Zustand einzelne Stürme überstanden habe, noch die Tatsache, dass auch gesunde Bäume im Sturm umfielen, führten zu einer anderen Beurteilung. Die Gefahr des Umstürzens sei bei einem kranken Baum grundsätzlich höher als bei einem gesunden Baum. Randnummer 30 Trotz der von der Beklagten bereits durchgeführten Sicherungsmaßnahmen bestehe dabei noch eine Gefahr für das Grundstück der Klägerin. Zwar seien die Maßnahmen – eine technisch korrekte Ausführung vorausgesetzt – grundsätzlich geeignet, ein Umfallen in Richtung des klägerischen Grundstücks zu verhindern. Dennoch könne das Stammende auch beim Abbrechen in Richtung des Grundstücks der Beklagten auf das Grundstück der Klägerin ausschlagen („pendeln“) und dort stehende Personen verletzen oder Sachen beschädigen. Bei einem Umfallen in Richtung des Grundstücks der Beklagten entstünden ähnliche Gefahren dadurch, dass sich die verbleibende, mit dem Baum verbundene Wurzelplatte auf dem Grundstück der Klägerin
oben hebe. Darüber hinaus beseitigten die bislang ergriffenen Maßnahmen nicht die erhöhte Gefahr von Astabbrüchen. Randnummer 31 Das ist für das Gericht
vollziehbar und überzeugend. Es bedarf nicht viel Sachverstand, um bereits rein mechanisch
zuvollziehen, dass ein Baum, dessen Stamm fast zur Hälfte durchgesägt wurde und der fast die Hälfte seiner Wurzelplatte als Verankerung verloren hat, weniger verkehrssicher ist als ein Baum ohne diese Schäden. Fiele ein so geschädigter Baum ohne Sicherungsmaßnahmen um, müsste sich der Eigentümer die unterlassenen Sicherungsmaßnahmen als Fahrlässigkeit vorwerfen lassen. Dabei ist nicht allein ausschlaggebend, ob der zu beurteilende Baum zu einem bestimmten Zeitpunkt einem Sturm standhalten kann. Bei der Beurteilung der Stand- und Bruchfestigkeit von Bäumen handelt es sich nicht um eine exakte Wissenschaft. Bei der Beurteilung kann der Sachverständige nur auf Erfahrungswerte und Richtlinien von Fachverbänden zurückgreifen, die ihm eine prognostische Einschätzung des Gefährdungsgrades erlauben. Dies hat der Sachverständige hier gründlich und
vollziehbar getan. Die von ihm gezogene Schlussfolgerung, die Bäume seien
allgemeinen Maßstäben nicht mehr als verkehrssicher anzusehen, ist aufgrund des Umfangs der Schäden ohne Weiteres plausibel und überzeugend. Hinzu treten noch die Gefahren, die dadurch entstehen, dass es mittel- und langfristig durch die gestörte Versorgung zu einem erhöhten Absterben von Ästen und einer erhöhten Gefahr von Astabbrüchen kommen könne, bis hin zu Grünastabwürfen. Randnummer 32 Die Klägerin hat keine Einwendungen gegen die Feststellungen des Sachverständigen erhoben. Randnummer 33 Die Beklagte dringt mit ihrem Einwendungen gegen das Gutachten nicht durch. Ihrem Antrag auf Einholung eines Obergutachtens war nicht
zugehen, da der Sachverständige die Beweisfragen erschöpfend und überzeugend beantwortet hat. Randnummer 34 Die Einwendung, die Neigung des Baumstammes könne auch daher kommen, dass Bäume zum Licht wüchsen, verfängt nicht. Der Sachverständige hat auf
frage erläutert, dass er die Neigungsveränderung nicht anhand der Neigung des Stammes festgestellt hat, sondern weil die Schnittenden der Starkwurzeln in der Höhe gegeneinander verschoben waren. Randnummer 35 Soweit die Beklagte dem Sachverständigen vorwirft, er habe nicht
Pfahlwurzeln gesucht, die dem Baum trotz der durchtrennten Wurzeln ausreichende Standfestigkeit geben könnten, dringt sie damit ebenfalls nicht durch. Der Sachverständige hat dazu
vollziehbar erläutert, dass er – selbst beim Vorhandensein vieler Pfahlwurzeln – zu keinem anderen Ergebnis kommen würde, weil die festgestellten Schäden für seine Beurteilung ausreichten. Dies ist zunächst deshalb
vollziehbar, da die Anzahl der Pfahlwurzeln auf die Bruchfestigkeit des Stammes an der Schnittstelle keinen Einfluss haben kann. Darüber hinaus handelt es sich – wie oben erläutert – nicht um eine mathematische Berechnung, bei der die Standfestigkeit unmittelbar und präzise aus der Zahl der gezählten Pfahlwurzeln abgeleitet werden kann. Vielmehr beruht die Prognose des Sachverständigen auf allgemeinen, in Fachkreisen anerkannten Erfahrungswerten. So sei
der DIN 18920 zum Erhalt der Verkehrssicherheit bei Baumaßnahmen (ohne Abhängigkeit von der Anzahl der Pfahlwurzeln) eine Beschädigung von Grob- und Starkwurzeln nur ausnahmsweise erlaubt. Seit 2013 dürften die Wurzeln im Bereich der Kronentraufe plus 1,50 m nicht angegriffen werden. Wenn das nicht möglich sei, müsse ein Abstand des vierfachen Stammumfanges in einem Meter Höhe eingehalten werden, was regelmäßig dem Kronenumfang entspreche. Die hier vorgefunden Beschädigungen verletzen die Vorgaben erheblich. Die Annahme des Sachverständigen, der Baum sei aufgrund der Verletzungen nicht mehr ohne Weiteres verkehrssicher, ist daher richtig. Randnummer 36 Daher war der Sachverständige auch nicht gehalten, wie die Beklagte meint, einen Zugversuch oder eine Windlastanalyse durchzuführen. Der Sachverständige hat hierzu überzeugend erläutert, dass er eine Verkehrssicherheit selbst dann verneinen würde, wenn der untersuchte Baum diese Untersuchungen bestehen würde. Denn die Beschädigungen seien so stark, dass dem Baum mittelfristig auch dann eine Verkehrssicherheit nicht zugesprochen werden könne, auch wenn er morgen einen Zugversuch bestünde. Auch das ist für das Gericht ohne Weiteres
vollziehbar. Das Bestehen dieser Tests würde nur dann die aus Erfahrungswerten geschlussfolgerte mangelnde Bruch- und Standfestigkeit widerlegen, wenn aus dem Bestehen der Tests zwingend auf eine Bruch- und Standfestigkeit geschlossen werden könnte. Das ist aber nicht der Fall, da es sich bei der Beurteilung dieser Eigenschaften nicht um eine exakte Wissenschaft handelt, sondern der Sachverständige lediglich eine Einschätzung von Wahrscheinlichkeiten abgeben kann. Zum Vergleich: Auch wenn ein Fahrzeug mit nicht richtig angezogenen Radbolzen drei Bremstests ohne Schaden übersteht, kann dennoch nicht davon gesprochen werden, dass das Fahrzeug verkehrssicher sei. Vielmehr ist die Gefahr eines Radverlustes dennoch erhöht und kann sich jederzeit realisieren. Im Übrigen geben die Zug- und Windlastanalyse keine Auskunft über die Gefahr von vermehrten Astabbrüchen. Randnummer 37 Weshalb
der Einschätzung des Beklagtenvertreters ein komplettes Durchbrechen über dem Erdboden unrealistisch und unwahrscheinlich sei, führt er nicht weiter aus. Sofern er diese Erkenntnis darauf stützt, dies bei Waldspaziergängen noch nie gesehen zu haben, weist das Gericht darauf hin, dass die im Wald spontan umgefallenen Bäume regelmäßig nicht angesägt sind. Stämme werden allerdings bei Fällarbeiten angesägt, und zwar gerade mit dem Ziel, den Punkt des kompletten Durchbrechens festzulegen. Randnummer 38
2 BGB dulden. Danach ist der Anspruch ausgeschlossen, wenn der gestörte Eigentümer zur Duldung verpflichtet ist. Randnummer 42 Zwar kann eine privatrechtliche Duldungspflicht aus Treu und Glauben (§§ 226, 242 BGB) bestehen, insbesondere wenn das Abwehrbegehren rechtsmissbräuchlich geltend gemacht wird (vgl. Fritzsche, a.a.O., Rn. 114). Hierbei kann ein Anspruch auf Beseitigung der Beeinträchtigung ggf. entfallen, wenn der gestörte Eigentümer die Gefahr maßgeblich mitverursacht hat. Ob die Mitverursachung zu einem Ausschluss des Anspruches führt, ist hierbei unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles zu beurteilen. Randnummer 43 Diese Abwägung führt dazu, dass der Anspruch in diesem Fall nicht bereits dem Grunde
entfällt. Zwar waren es erst die Handlungen bzw. die Aufträge des Geschäftsführers der Klägerin, die der Klägerin
Allerdings sind die Gefahren durch den Ahorn so erheblich und betreffen ggf. Leib und Leben von Personen, dass der Klägerin ihr Anspruch, von der Beklagten die Beseitigung der von ihr geschaffenen Gefahr zu verlangen, nicht schon dem Grunde
aberkannt werden kann. Die Aberkennung eines solchen Anspruches würde darüber hinaus dazu führen, dass das Grundstück der Klägerin durch die drohenden Abwürfe aus den Kronen der Bäume ggf. wirtschaftlich entwertet werden würde. Das würde, zum einen, bestrafend auf die Klägerin wirken, was nicht die Aufgabe des Zivilrechts ist. Zum anderen würde damit die Bebauung des klägerischen Grundstücks auch innerhalb der zulässigen Baugrenzen gefährdet, die jedenfalls im Grundsatz im öffentlichen Interesse liegt. Randnummer 44 Vielmehr kann der Interessenausgleich und die Herstellung materieller Gerechtigkeit sachgerecht und zufriedenstellend an anderer Stelle erfolgen, namentlich dadurch, dass der Klägerin die Kosten für die Sicherungsmaßnahmen auferlegt werden (hierzu unter e), sowie durch die repressive Verfolgung der durch den Geschäftsführer der Klägerin begangenen Straftaten und Ordnungswidrigkeiten. Randnummer 45 d) Im Hinblick auf die zu ergreifenden Maßnahmen war die Beklagte in der tenorierten Form zu verurteilen. Ein Anspruch gerade auf Fällung des Baumes steht der Klägerin nicht zu. Da die allgemeine Verurteilung zu Maßnahmen ein Minus zu einer konkret beantragten Maßnahme darstellt, war die Verurteilung im Rahmen der Anträge (§ 308 Abs. 1 ZPO) ohne Weiteres möglich. Randnummer 46 Der Anspruch aus § 1004 Abs. 1 Satz 1 BGB ist auf die Beseitigung der Beeinträchtigung gerichtet. Im Prozess wird der Anspruch durchgesetzt, indem der Störer grundsätzlich zur Ergreifung geeigneter Maßnahmen verurteilt wird, um die näher beschriebene Beeinträchtigung zu beseitigen. Die Auswahl einer geeigneten Maßnahme erfolgt weder durch den beeinträchtigten Eigentümer noch durch das Gericht im Erkenntnisverfahren, denn sie obliegt dem Störer. Unternimmt er keinen oder nur einen untauglichen Beseitigungsversuch, kann der beeinträchtigte Eigentümer in der Zwangsvollstreckung
Eine Verurteilung zu einer bestimmten Beseitigungsmaßnahme kommt nur ausnahmsweise in Betracht, wenn allein diese Maßnahme zur Störungsbeseitigung geeignet ist oder vernünftigerweise in Betracht kommt (vgl. Fritzsche, a.a.O., § 1004 Rn. 138 f. m.w.N.). Randnummer 47
diesen Grundsätzen steht der Klägerin ein Anspruch auf Fällung des Baumes durch die Beklagte nicht zu. Denn die Fällung ist
den auch insoweit überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen nicht die einzige Maßnahme, um die Gefahren effektiv zu beseitigen. Randnummer 48 Zwar hat der Sachverständige ausgeführt, dass eine Heilung der Bäume nicht möglich und es unzumutbar sei, derart geschädigte Bäume zu belassen. Die Fällung der Ahornbäume bewerte er daher als sachgerechte Maßnahme zur Herstellung der Verkehrssicherheit. Der Sachverständige hat aber insbesondere im Rahmen seiner Anhörung ausgeführt, dass dies nicht die einzige Möglichkeit sei. Vielmehr gebe es durchaus andere Maßnahmen, die die Bruch- und Standsicherheit herzustellen. Dazu zähle ein Kronenschnitt, aber auch andere Maßnahmen der Stabilisierung, wie eine Abspannung in alle Richtungen und verschiedene Verankerungen. Dies werde beispielsweise auch im Jenischpark mit dort stehenden Bäumen praktiziert. Man könne den Baum auch mit einer Manschette vor dem Durchbrechen sichern. Erforderlich wäre ein statisches, stabiles und starres Verankerungssystem. Das sei im Rahmen des technischen Möglichen. Die gesteigerte Gefahr von Astabwürfen könne man dadurch bannen, dass man die gefährlichen Äste vorher entferne. Randnummer 49 Dass der Sachverständige darauf hingewiesen hat, dass diese Maßnahmen kein „vernünftig wirtschaftlich Denkender“ durchführen würde, spielt für die Entscheidung des Rechtsstreits keine Rolle. Die Beklagte kann mit dem in ihrem Eigentum stehenden Baum
Belieben verfahren (§ 903 BGB) und die Bäume auch dann erhalten, wenn ein wirtschaftlich vernünftig Denkender dies möglicherweise nicht getan hätte. Randnummer 50 Da einige der denkbaren Maßnahmen (etwa ein Beschnitt der Krone)
der Hamburgischen Baumschutzverordnung unter Genehmigungsvorbehalt verboten sind, war ein entsprechender Vorbehalt in den Tenor aufzunehmen (vgl. BGH, Urteil vom 26.11.2004, Az. V ZR 83/04, juris, Rn. 23, 30 = NZM 2005, 318 f.). Der gefahrbeseitigende Beschnitt ist
der Verordnung genehmigungsfähig.
der Baumschutzverordnung kann die Behörde Ausnahmen zulassen, soweit sie nicht dem Zweck der Verordnung widersprechen. Die Erhaltung gefahrträchtiger Zustände von Baumkronen ist nicht Ziel der Verordnung, sondern die Erhaltung, Entwicklung oder Wiederherstellung der Leistungsfähigkeit des Naturhaushalts, die Belebung, Gliederung oder Pflege des Orts- und Landschaftsbildes, die Abwehr schädlicher Einwirkungen und die Bedeutung als Lebensstätten bestimmter wildlebender Tier- und Pflanzenarten, insbesondere wegen ihrer Bedeutung für die Schaffung, Erhaltung oder Entwicklung von Biotopverbundsystemen (vgl. BGH, a.a.O., Rn. 27). Diese Schutzzwecke werden durch den Einschnitt der Krone auf ein ungefährliches Maß nicht gefährdet. Vielmehr führt der Einschnitt gerade dazu, dass der Baum trotz seiner Beschädigung erhalten werden kann. Randnummer 51 Einer Auswahl der Mittel durch die Beklagte steht auch nicht entgegen, dass sie für einige der Alternativmaßnahmen ggf. das Grundstück der Klägerin in Anspruch nehmen müsste. Soweit dies der Fall ist, steht ihr ein gegenläufiger Gefahrbeseitigungs- oder Duldungsanspruch aus §§ 1004 Abs. 1, 823 Abs. 1 und 2 BGB gegen die Klägerin zu, die die Gefahr als Handlungsstörerin erst verursacht hat. Randnummer 52 Da mildere Maßnahmen verfügbar sind, kann die Frage, ob eine Fällung der Bäume überhaupt genehmigungsfähig wäre, offen bleiben. Randnummer 53 e) Schließlich war im Tenor festzustellen, dass die Klägerin die Kosten der Beseitigungsmaßnahmen gemäß § 254 BGB analog in voller Höhe trägt. Im Rahmen des § 1004 Abs. 1 Satz 1 BGB ist § 254 BGB entsprechend anwendbar (vgl. BGH NJW 1997, 2234). Randnummer 54
dieser Vorschrift hängt die Verpflichtung zum Ersatz eines Schadens davon ab, inwieweit ein Verschulden des Beschädigten am Entstehen eines Schadens mitgewirkt hat. Im Rahmen des Beseitigungsanspruchs
1 Satz 1 BGB schränkt die Vorschrift in entsprechender Anwendung den Beseitigungsanspruch durch die Feststellung einer Kostenbeteiligung des beeinträchtigten Eigentümers in Höhe seiner Mitverantwortung für die zu beseitigende Beeinträchtigung ein (vgl. BGH, a.a.O., 2235). Randnummer 55
diesen Grundsätzen hat die Klägerin die Kosten der Beseitigungsmaßnahmen in diesem Fall in voller Höhe zu tragen, da der streitgegenständliche Bergahorn erst durch die unstreitig im Auftrag des Geschäftsführers der Klägerin (§ 31 BGB) zugefügten oder von ihm beauftragten Misshandlungen zu einer Gefahr für das klägerische Grundstück wurde. Vor diesen Taten stellte er als normal widerstandsfähiger Stadtbäume keine Gefahr dar. Da die Gefahr überhaupt erst durch eine vorsätzliche (strafbare) Handlung der Organe der Klägerin geschaffen wurde, ist es sachgerecht, ihr auch alle Kosten der Gefahrbeseitigung aufzuerlegen. Randnummer 56 Im Rahmen der vollstreckungsrechtlichen Ersatzvornahme (§ 887 ZPO) führt dies dazu, dass der Klägerin kein Vorschuss- und Erstattungsanspruch für die vom Gericht genehmigten Ersatzhandlungen zusteht (vgl. BGH a.a.O.). Die einschränkende Verurteilung in diesem Sinne ist ein Minus zum uneingeschränkten Beseitigungsanspruch und war daher im Rahmen der gestellten Anträge möglich (§ 308 Abs. 1 ZPO, vgl. BGH a.a.O.). II. Randnummer 57 Die Klägerin hat unter keinem erdenklichen Gesichtspunkt einen Anspruch auf Zustimmung zur Fällung des Grenzbergahorns, der in der Anlage K2 mit der Ziffer „3“ gekennzeichnet ist. Dieser Anspruch ergibt sich weder aus seiner Eigenschaft als Grenzbaum (hierzu unter 1. ), noch aus dem gemeinsamen Eigentum der Parteien an dem Baum (hierzu unter 2. ) oder unter dem Gesichtspunkt der Beseitigung einer Eigentumsbeeinträchtigung (hierzu unter 3. ). 1. Randnummer 58 Ein Anspruch auf Zustimmung zur Fällung des Bergahorns Nr. 3 folgt nicht aus § 923 Abs. 2 Satz 1 BGB. Randnummer 59 Danach kann jeder
bar die Beseitigung eines Baumes verlangen, der auf der Grenze steht. Zwar handelt es sich bei diesem Baum um einen Grenzbaum (hierzu unter a ), jedoch stehen dem Anspruch öffentlich-rechtliche Beschränkungen oder die Grundsätze von Treu und Glauben entgegen (hierzu unter b ). Randnummer 60
Treu und Glauben ausgeschlossen. Randnummer 62 Der Anspruch des
barn gemäß § 923 Abs. 2 S. 1 besteht nicht, wenn es dem in Anspruch genommenen Eigentümer durch landesrechtliche Regelungen verwehrt ist, den Baum zu fällen. Was
öffentlichem Recht verboten ist, kann zivilrechtlich nicht verlangt werden. Kommunale Baumschutzsatzungen, die das Fällen von Bäumen unter bestimmten Voraussetzungen verbieten haben auch gegenüber § 923 Abs. 2 S. 1 Vorrang (vgl. Brückner in: MüKo BGB, 7. Auflage 2017, § 923 Rn. 7). Randnummer 63 Vor der Beschädigung der Bäume durch den Geschäftsführer der Klägerin war ein Fällen des Baumes nicht genehmigungsfähig. Eine Fällung der gesunden Bäume hätte dem Zweck der Hamburgischen Baumschutzverordnung widersprochen (siehe oben). Insbesondere das Orts- und Landschaftsbild hätte unter der Entfernung der Bäume, die eine grüne Grenze zwischen den Grundstücken bilden, gelitten. Selbst für die bereits beschädigten Bäume hat die zuständige Behörde noch im März 2017 die Auffassung vertreten, die Voraussetzungen für eine Fällgenehmigung lägen nicht vor (vgl. Anlage B4). Randnummer 64 Ob die Fällung durch die weiteren zugefügten Verletzungen nunmehr genehmigungsfähig wäre, kann an dieser Stelle dahinstehen. Denn selbst wenn das der Fall wäre, bleibt der Klägerin die Durchsetzung ihres Anspruchs auf Zustimmung zur Fällung des Grenzbaumes
Treu und Glauben (§§ 242, 226 BGB) versagt. Randnummer 65 Wer ein Tatbestandsmerkmal eines eigennützigen zivilrechtlichen Anspruchs (wie des willkürlich ausübbaren Beseitigungsanspruch
2 Satz 1 BGB), das nicht erfüllt ist, erst dadurch herbeiführt, dass er eine rechtswidrige Tat zum
teil des Anspruchsgegners begeht, kann für seine Tat nicht dadurch belohnt werden, dass er als Folge den eigentlich nicht bestehenden Anspruch nunmehr geltend machen kann. Vielmehr muss er sich so behandeln lassen, als hätte der die Tatbestandsvoraussetzung nicht rechtswidrig herbeigeführt. Randnummer 66 So liegt der Fall hier. Der Anspruch auf Fällung des gesunden Grenzbaumes bestand ursprünglich nicht, da dessen Fällung durch die Hamburgische Baumschutzverordnung verboten und nicht genehmigungsfähig war. Auch wenn die Fällung des Baumes nun möglicherweise aufgrund seiner schweren Verletzungen genehmigungsfähig wäre, könnte sich die Klägerin hierauf nicht berufen. Denn die Verletzungen wurden vom Geschäftsführer der Klägerin entweder beauftragt oder selbst zugefügt, womit er sich – neben eines Verstoßes gegen die Hamburgische Baumschutzverordnung – der Sachbeschädigung und des Hausfriedensbruchs oder der Anstiftung hierzu strafbar gemacht hat. Dies kann nun nicht zugunsten der Klägerin, der das Verhalten ihres Geschäftsführers gemäß § 31 BGB zugerechnet wird, zu einem Anspruch
2 Satz 1 BGB führen. Randnummer 67 Insofern sind hier andere Auswirkungen des § 242 BGB im Vergleich zu den Auswirkungen auf den Anspruch aus § 1004 Abs. 1 Satz 1 BGB geboten. Während bei dem Beseitigungsanspruch aus § 1004 Abs. 1 Satz BGB die von dem Bäumen ausgehende Gefahr für das Grundstück und ggf. sich dort befindende Dritte der Anknüpfungspunkt war, so dass der Anspruch nicht schon dem Grunde
ausscheidet sondern nur in der Rechtsfolge modifiziert wird, ist Anknüpfungspunkt für den Anspruch
2 Satz 1 BGB lediglich die Eigenschaft als Grenzbaum und das willkürliche Verlangen eines
barn, diesen zu beseitigen. Dieses rein eigennützige Interesse an einseitiger Umgestaltung der Grundstücksgrenze ist weniger gewichtig als das Interesse
1 Satz 1 BGB an der Beseitigung einer Beeinträchtigung in Form einer konkreten Gefährdung.
Ob und in welchem Umfang bereits die Fertigung derartiger Bilder rechtswidrig und unzulässig ist oder aber vom Betroffenen hinzunehmen ist, kann nur unter Würdigung aller Umstände des Einzelfalls und durch Vornahme einer unter Berücksichtigung aller rechtlich, insbesondere auch verfassungsrechtlich geschützten Positionen der Beteiligten durchgeführten Güter- und Interessenabwägung ermittelt werden (vgl. BGH NJW 1995, 1955, 1957; BGH NJW 2010, 1533, 1534). Randnummer 79 Die Klägerin als juristische Person verfügt aber nicht über ein allgemeines Persönlichkeitsrecht in der Ausprägung, dass es durch das Filmen ihr gehörender Grundstücksteile verletzt werden könnte. Sie selbst kann als rechtliches Konstrukt in den Bildaufnahmen gar nicht auftauchen. 2. Randnummer 80 Ein Abwehranspruch besteht auf nicht aus § 1004 Abs. 1 Satz 1 BGB wegen einer Beeinträchtigung ihres Eigentums. Randnummer 81 Zunächst ist schon zweifelhaft, ob durch eine Videoüberwachung überhaupt eine Beeinträchtigung des Eigentums vorliegen kann (dagegen Fritzsche, a.a.O., § 1004 Rn. 43). Denkbar wäre dies allenfalls, sofern der durch die Kameras ausgeübte Überwachungsdruck unter Berücksichtigung einer zu erwartenden Änderung des Verhaltens der anwesenden Personen zu einer Einschränkung der bestimmungsgemäßen Nutzung des Grundstücks führen würde. Da das Grundstück der Klägerin derzeit eine ungenutzte Baulücke ist, ist eine Einschränkung der Nutzbarkeit aber nicht ersichtlich. Randnummer 82 Aber selbst wenn man das annähme, wäre die Klägerin
2 BGB
Treu und Glauben zur Duldung der Beeinträchtigung verpflichtet. Denn die Beklagte hatte ein berechtigtes Interesse daran, ihr Eigentum vor weiteren Übergriffen durch die Organe der Klägerin zu schützen und ggf. begangene weitere Straftaten zu dokumentieren, um Beweismittel zu erlangen. IV. Randnummer 83 Die Klägerin hat auch keinen Anspruch auf Entfernung der Scheinwerfer. Ein solcher Anspruch ergibt sich insbesondere nicht aus § 1004 Abs. 1 Satz 1 BGB. Eine Beeinträchtigung des klägerischen Grundstücks durch die Scheinwerfer liegt nicht vor. Randnummer 84 Zum einen liegt keine Beeinträchtigung darin, dass die Scheinwerfer über die Grundstücksgrenze in den Luftraum über dem klägerischen Grundstück hineinragen würden.
der Inaugenscheinnahme der Gegebenheiten vor Ort steht für das Gericht fest, dass sich beide Scheinwerfer nur über dem Grundstück der Beklagten befinden und keiner von ihnen über die unstreitig durch Pflöcke markierte Grundstücksgrenze in das Grundstück der Klägerin hinüberragen. Auf das Protokoll der Beweisaufnahme (Bl. 161 d.A.) wird Bezug genommen. Randnummer 85 Auch die Möglichkeit, dass der Lichtkegel eines Scheinwerfers auf das klägerische Grundstück fällt, führt nicht zu einem Beseitigungsanspruch.
2, 906 Abs. 1 Satz 1 BGB kann der Eigentümer eines Grundstücks die Zuführung von einem anderen Grundstück ausgehende Einwirkungen insoweit nicht verbieten, als die Einwirkung die Benutzung seines Grundstücks nicht oder nur unwesentlich beeinträchtigt. Es ist nicht ersichtlich, dass ein Lichtkegel am rückwärtigen Teil einer nicht genutzten Baulücke die Nutzung des Grundstücks merklich beeinträchtigt. Im Übrigen würde auch hier gelten, dass die Klägerin das Scheinwerferlicht
Treu und Glauben dulden muss, da die Beklagte ein berechtigtes Interesse daran hat, weitere Übergriffe vom klägerischen Grundstück zu verhindern oder zumindest zu dokumentieren. V. Randnummer 86 Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 709 ZPO. Randnummer 87 Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 92 Abs. 2 Nr. 1, 269 Abs. 3 Satz 2 ZPO. Danach kann das Gericht auch bei einem teilweisen unterliegen einer Partei die gesamten Prozesskosten auferlegen, wenn die Zuvielforderung der anderen Partei verhältnismäßig geringfügig war und kein höheren Kosten veranlasst hat. Diese Voraussetzungen liegen hier vor. Randnummer 88 Die Klägerin ist bei einem Streitwert von 22.000,00 € weitestgehend, namentlich in Höhe von 20.000,00 € oder 90,9 %, unterlegen: Randnummer 89 Antrag Wert Unterliegen Klägerin durch Einholen Genehmigung und Fällen Ahorn Nr. 2 10.000,00 € Abweisung: * 8.000,00 € Einholen Genehmigung und Fällen Ahorn Nr. 3 9.500,00 € Rücknahme: 9.500,00 € Zustimmung zur Fällung Ahorn Nr. 3 500,00 € Abweisung: 500,00 € Entfernung der Kameras 1.000,00 € Abweisung: 1.000,00 € Entfernung der Scheinwerfer 1.000,00 € Abweisung: 1.000,00 € Summen 22.000,00 € 20.000,00 € ≙ 90,9 % Randnummer 90 * Die Ergreifung von Maßnahmen, zu der die Beklagte verurteilt worden ist, bewertet das Gericht mit 2.000,00 €. Randnummer 91 Für die Zuvielforderung der Beklagten in Form der Verteidigung gegen einen berechtigten Teilanspruch (also Verteidigung gegen Ansprüche mit einem Wert von 22.000,00 € statt lediglich gegen Ansprüche mit einem Wert von 20.000,00 €) sind keine zusätzlichen Kosten entstanden, da zwischen diesen Wertansätzen kein Gebührensprung liegt.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.