GG hat unter den dort genannten Voraussetzungen Anspruch auf Erziehungsgeld, wer seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland hat. (Rn.40) 2.
3 S. 1 SGB 1 hat jemand seinen Wohnsitz dort, wo er eine Wohnung unter Umständen innehat, die darauf schließen lassen, dass er die Wohnung beibehalten wird. (Rn.42) 3.
2 EWGV 1612/68 fällt das deutsche Erziehungsgeld als soziale Vergünstigung in den sachlichen Bereich des Gemeinschaftsrechts. Damit gilt das Diskriminierungsverbot. Aufgrund einer ausländischen Staatsangehörigkeit des Antragstellers liegt jedoch keine direkte Diskriminierung vor. Auch deutsche Staatsangehörige mit Wohnsitz in einem anderen Mitgliedstaat der EU haben
den deutschen Rechtsvorschriften keinen Anspruch auf Erziehungsgeld. (Rn.54)
gehend BSG, 28. Oktober 2020, B 10 EG 1/20 BH, Beschluss Tenor Die Berufung der Klägerin wird zurückgewiesen. Die Klägerin trägt ihre außergerichtlichen Kosten des Verfahrens. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand Randnummer 1 Die Klägerin begehrt die Gewährung von Leistungen
dem Bundeserziehungsgeldgesetz – BErzGG – für die Zeit vom
den Angaben der Klägerin jedoch nur unregelmäßig
. Randnummer 4 Bereits im Monat der Trennung zog die Klägerin gemeinsam mit ihrem Sohn
P./ B. zu ihren Eltern, wo sie seitdem mit ihrem Kind lebt und später dort auch eine eigene Wohnung bezogen hat. Ausweislich einer Bescheinigung des Amtes Soziale Unterstützung der Agentur für Soziale Unterstützung in P. vom
folgend G. - heute: K1 GmbH) am
zukommen, Randnummer 11
Vertragsbeginn zur Kenntnis zu nehmen und zu beachten. Randnummer 16 Auf mögliche Konsequenzen wissenschaftlichen Fehlverhaltens (Regel 6) wird ausdrücklich hingewiesen. Randnummer 17
frage in der mündlichen Verhandlung vor dem Sozialgericht erklärte er, er habe in dieser Zeit bei dem Forschungszentrum G. an seiner Diplomarbeit geschrieben. Die Ergebnisse seiner Untersuchung seien von dem Forschungszentrum verwandt worden. Er sei dort quasi als Student bzw. Diplomand angestellt gewesen. Ziel der Beschäftigung sei die Anfertigung einer Diplomarbeit gewesen, um diese bei der Hochschule vorzulegen. Er sei mit anderen Diplomanden in einer Forschungsgruppe beschäftigt gewesen. Weisungsgebunden sei er nur hinsichtlich des Arbeitsschutzes und des groben Umfangs des Forschungsthemas gewesen. Die Art der Zielerreichung und seine konkrete Arbeitsgestaltung seien ihm überlassen gewesen. Das Ziel sei, für die Forschung typisch, hingegen ergebnisoffen gewesen. Sinn seiner Tätigkeit bei der G. sei das Anfertigen der Diplomarbeit gewesen. Randnummer 20 Mit Bescheid vom 18. Oktober 2006 wurde der Klägerin Erziehungsgeld für die ersten 12 Lebensmonate ihres Kindes (19. September 2006 bis 18. September 2007) in Höhe von 300,- € monatlich, dem Regelbetrag, gewährt. Am 5. Februar 2008 beantragte sie von B. aus Erziehungsgeld für das zweite Lebensjahr des Kindes. Diesen Antrag lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 13. März 2008 unter Hinweis auf den fehlenden,
GG aber erforderlichen Wohnsitz bzw. Aufenthalt in Deutschland ab. Auf den am 8. April 2009 gestellten Neufeststellungsantrag stellte die Beklagte Ermittlungen zu den Beschäftigungszeiten und der Sozialversicherungspflicht des Kindesvaters an. Auf die Anfrage der Beklagten
sozialversicherungspflichtigen Beschäftigungen des Ehemannes der Klägerin teilte die Deutsche Rentenversicherung Bund mit Schreiben vom
den EU-Vorschriften über Familienleistungen, insbesondere den Art. 1, 19, 72 bis 76 der EWG-Verordnung 1408/71 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu– und abwandern (vom 14. Juni 1971, Amtsblatt L 74 vom 27. März 1972, S. 1 mit späteren Änderungen,
folgend nur als EWG-Verordnung 1408/71 bezeichnet) und des Art. 120 der EWG-Verordnung 574/02 über die Durchführung der EWG-Verordnung 1408/71 (vom 21.März 1972, Amtsblatt L 74 vom 27.3.1972, S. 1 mit späteren Änderungen,
folgend nur als EWG-Verordnung 574/72 bezeichnet), unabhängig davon Anspruch habe, dass sie ihren Wohnsitz
B. habe verlegen müssen. Dies habe auch der Europäische Gerichtshof (EuGH) in seiner Entscheidung im Verfahren C 212/05 (Hartmann) bestätigt. Sie habe zuletzt in Deutschland gearbeitet und müsse, da sie sich der Betreuung ihres Kindes gewidmet und deshalb keine Arbeit mehr habe aufnehmen können, wie eine arbeitslose EU-Bürgerin mit Bindungen
Deutschland behandelt werden. Ihr Ehemann unterliege als zeitweise arbeitsloser Arbeitnehmer und Student dem deutschen Sozialversicherungs- und Steuersystem und habe seinen Status als Arbeitnehmer nie verloren. Sie und ihr Kind seien Familienangehörige und erhielten keinerlei Leistungen aus B.. Ihr Anspruch dürfe nicht allein anhand von Art. 73 der EWG-Verordnung 1408/71 und deren Anhang I geprüft werden, sondern es seien die Art. 72 ff, insbesondere auch die Art. 76a in Verbindung mit Art. 1 Buchstabe a EWG-Verordnung 1408/71 sowie Art. 120 der EWG-Verordnung 574/72 zu berücksichtigen. Danach müssten Studierende, die wie der Kindesvater im Rahmen eines Systems oder Sondersystems der sozialen Sicherheit versichert seien, den Arbeitnehmern und den selbstständig Tätigen gleichgestellt werden. Auch in § 20 BErzGG und in § 20 des jetzt geltenden Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes (BEEG) sei bestimmt, dass die zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigten als Arbeitnehmer im Sinne dieses Gesetzes gelten. Randnummer 22 Mit Bescheiden vom 27. August 2009 und 23. Oktober 2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 12. April 2010 gewährte die Beklagte der Klägerin Erziehungsgeld für die Zeiten vom 19. September bis 18. November 2007 und vom 3. April bis 18. September 2008. Im Übrigen, d.h. für die Zeit vom 19. November 2007 bis 2. April 2008 wies sie den Widerspruch zurück. Zur Begründung ihrer Entscheidungen führte sie aus, die Klägerin habe für die zuletzt genannte Zeit (auch)
den Bestimmungen der EWG-Verordnung 1408/71 keinen Anspruch auf Erziehungsgeld, weil ihr Ehemann in dieser Zeit nicht Arbeitnehmer im Sinne von Art. 1 Buchstabe a Ziffer ii dieser Verordnung in Verbindung mit ihrem Anhang I, Buchstabe E gewesen sei. Soweit die Klägerin sich auf Art. 76a EWG-Verordnung 1408/71 und die dort bestimmte Anwendung des Art. 72 auf Studierende, auf Art. 1 Buchstabe a dieser Verordnung und auf Art. 120 EWG-Verordnung 574/72 berufe, könne hieraus nicht abgeleitet werden, dass Studierende wie Arbeitnehmer zu behandeln seien. Vielmehr komme es für das Erziehungsgeld ausschließlich auf die Arbeitnehmer-eigenschaft an. Auch § 20 BErzGG verhelfe der Klägerin nicht zu dem geltend gemachten Anspruch, weil diese Vorschrift nur die Elternzeit betreffe. Anderenfalls stünde sie im Widerspruch zu den Anspruchsvoraussetzungen für das Erziehungsgeld. Der Widerspruchsbescheid wurde der Klägerin am 16. April 2010 zugestellt. Randnummer 23 Mit ihrer daraufhin am 14. Mai 2010 erhobenen Klage hat die Klägerin ihren Anspruch auf Erziehungsgeld für die noch offene Zeit weiterverfolgt. Zur Begründung der Klage trug sie vor, sie habe sich nur vorübergehend in B. aufgehalten und die feste Absicht gehabt, so bald wie möglich
Deutschland zurückzukehren, um hier ihr Studium abzuschließen. Dies habe sich jedoch mangels einer geeigneten Unterkunft als unmöglich erwiesen. Ihr Anspruch auf Erziehungsgeld für diese Zeit ergebe sich aus übergeordnetem Gemeinschaftsrecht. Sie habe dies bereits im Verwaltungsverfahren ausführlich dargelegt und nehme hierauf Bezug. Randnummer 24 Das Sozialgericht hat die Klage durch Urteil vom 20. August 2013 abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, dass die Klägerin mangels Wohnsitzes bzw. gewöhnlichen Aufenthalts in Deutschland keinen Anspruch auf Erziehungsgeld aus § 1 Abs. 1 Nummer 1 BErzGG habe. Auch die Ausnahmeregeln von § 1 Abs. 7 Satz 1 Nummer 1 BErzGG sei hier nicht einschlägig. Zwar handele es sich bei ihr um eine EU/EWR-Bürgerin mit Wohnsitz in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union. Sie habe im streitgegenständlichen Zeitraum in Deutschland jedoch weder in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnis noch in einem Arbeitsverhältnis mit einer mehr als nur geringfügigen Beschäftigung gestanden und auch in B. habe sie
ihren eigenen Angaben in diesem Zeitraum keine Arbeit aufgenommen. In Bezug auf einen Anspruch aus § 1 Abs. 7 Satz 3 BErzGG hat das Sozialgericht auf die Ausführungen des Landessozialgerichts in dessen Beschluss vom 2. Februar 2012 (Az.: L 2 EG 6/10 B PKH) verwiesen und diesen im Ergebnis ebenfalls verneint. Das Landessozialgericht hatte in dem fraglichen Kontext die Klärung der Frage für notwendig erachtet, ob der damalige Ehemann der Klägerin im streitbefangenen Zeitraum mehr als nur geringfügig beschäftigt war. Für diesen Fall hätte es für die Klägerin einen Anspruch aus der fraglichen Norm zuerkannt.
der Beweisaufnahme in dessen mündlichen Verhandlung stellte das Sozialgericht fest, dass der Kindsvater im Zeitraum von November 2007 bis April 2008 keiner sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung
gegangen sei. Insbesondere die Beschäftigung bei der Firma G. stelle keine versicherungspflichtige Tätigkeit dar, denn für ihn habe das sogenannte Werkstudentenprivileg aus § 27 Abs. 4 Satz 1 Nummer 2 SGB III gegolten, wonach Personen versicherungsfrei sind, die während der Dauer ihres Studiums als ordentliche Studierende einer Hochschule eine Beschäftigung ausüben. Der Kindsvater sei während der fraglichen Zeit an der H. im Studiengang Verfahrenstechnik immatrikuliert gewesen. Die Beschäftigung bei der Fa. G. sei deshalb versicherungs- bzw. beitragsfrei, weil sie neben dem Studium, d.h. diesem
Zweck und Dauer untergeordnet, ausgeübt worden sei, das Studium damit die Haupt- und die Beschäftigung bei der Fa. G. die Nebentätigkeit gewesen sei. Dies habe auch das Bundessozialgericht in seinem Urteil vom 11. Februar 1993 (Az. 7 RAr 52/92) bereits postuliert, wonach speziell die Anfertigung von Diplomarbeiten, die im Rahmen einer betrieblichen Tätigkeit angefertigt würden, regelmäßig nicht der Beitragspflicht zur Bundesanstalt für Arbeit unterlägen. So habe es sich bei dem Kindesvater verhalten, was aus dessen Aussage im Rahmen der mündlichen Verhandlung der Kammer deutlich hervorgegangen sei. Ziel der Beschäftigung sei die Anfertigung einer Diplomarbeit zur Vorlage bei der Hochschule gewesen. Inhalt, Art und Weise seiner Tätigkeit sei ihm weitgehend überlassen gewesen, eine Weisungsgebundenheit habe nur hinsichtlich des Arbeitsschutzes und Umfangs des Themas seiner Diplomarbeit bestanden. Auch habe es sich bei dieser Tätigkeit offenkundig nicht um eine Berufsausbildung im Sinne des § 27 Abs. 2 Satz 2 Nummer 1 SGB III gehandelt, die ebenfalls versicherungspflichtig gewesen wäre. Randnummer 25 Der Klägerin habe der geltend gemachte Anspruch auch nicht unmittelbar
den Vorschriften des europäischen Gemeinschaftsrechts selbst zugestanden. Dies ergebe sich nicht aus der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971 über die Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbstständige sowie deren Familienangehörige. Zwar handele es sich bei dem Erziehungsgeld um eine Familienleistung im Sinne von Art. 4 Abs. 1 dieser Verordnung.
der Verordnung habe jedoch nur ein Arbeitnehmer oder ein Selbstständiger, der den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaates unterliege, für seine Familienangehörigen, die im Gebiet eines anderen Mitgliedstaates wohnen, Anspruch auf Familienleistungen
den Rechtsvorschriften des ersten Staates, als ob dieser Familienangehörige im Gebiet dieses Staates wohne. Bei dem Ehemann der Klägerin handele es sich jedoch nicht um einen Arbeitnehmer im Sinne dieser Vorschrift. Unter Anwendung dieser Vorschrift habe nur die Ehefrau eines in Deutschland beschäftigten Angehörigen eines Mitgliedstaates der europäischen Gemeinschaft einen Anspruch auf Erziehungsgeld. Voraussetzung sei mithin ein Beschäftigungsverhältnis des Ehemannes. Auch aus der EWG-Verordnung 1612/68 vom 15. Oktober 1968 über die Freizügigkeit der Arbeitnehmer innerhalb der Gemeinschaft ergebe sich der begehrte Anspruch nicht. Art. 1 eröffne insoweit nur einen Anspruch, dass jeder Staatsangehörige eines Mitgliedstaates ungeachtet seines Wohnorts berechtigt sei, eine Tätigkeit im Lohn- oder Gehaltsverhältnis im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaates
den für die Arbeitnehmer dieses Staates geltenden Rechts- und Verwaltungsvorschriften aufzunehmen und auszuüben. Zwar ergebe sich aus Art. 7 Abs. 2 der Verordnung, dass ein Arbeitnehmer in einem anderen Mitgliedstaat die gleichen sozialen und steuerlichen Vergünstigungen habe wie ein inländischer Arbeitnehmer. Auch hier seien die Leistungen an die Arbeitnehmereigenschaft geknüpft. In Konsequenz daraus habe der europäische Gerichtshof entschieden, dass Art. 7 Abs. 2 einer nationalen Regelung eines Mitgliedstaates nicht entgegenstehe, die einen Angehörigen eines anderen Mitgliedstaates, der in diesem Staat wohne und in dem erstgenannten Mitgliedstaat eine nur geringfügige Beschäftigung ausübe, vom Bezug einer sozialen Vergünstigung wie des Elterngeldes ausschließe. Randnummer 26 Das Urteil wurde der Klägerin am
Beweisaufnahme festgestellt habe, im Falle der Klägerin jedoch nicht festzustellen gewesen. Auch könne man nicht erkennen, dass Deutschland gegenüber der Klägerin zu haften habe, weil es EU-Recht nicht anwende. Schließlich könnten die Anspruchsvoraussetzungen auch während des Bezugs von Erziehungsgeld entfallen, was zur Folge habe, dass auch das Erziehungsgeld nicht mehr beansprucht werden könne. Im Übrigen sei die unter Verweis auf eine Vielzahl von Entscheidungen des EuGH von der Klägerin aufgestellte Behauptung, das Bundeserziehungsgeldgesetz sei europarechtswidrig, für die Beklagte nicht
vollziehbar. Die europarechtlichen Vorgaben zwängen nicht zur voraussetzungslosen Bewilligung mitgliedsstaatlicher Sozialleistungen an sämtliche EU-Bürger. Randnummer 34 Auf entsprechende
frage des Gerichts haben die Beteiligten sich mit einer Entscheidung im schriftlichen Verfahren einverstanden erklärt. Entscheidungsgründe Randnummer 35
den Vorschriften des Ersten und Dritten Abschnitts des BErzGG zu beurteilen. Dies folgt aus der Übergangsvorschrift des § 27 Abs. 1 BEEG, das zwar vor Beginn des hier streitigen Zeitraums am
GG in der hier anzuwendenden, in der Zeit vom
der die Anspruchsvoraussetzungen bei Beginn des Leistungszeitraumes vorliegen müssen, will lediglich sicherstellen, dass ein
trägliches Eintreten von Voraussetzungen nicht ausreichend ist (vgl. BT-Drs. 14/3553 S. 14). § 4 Abs. 3 BErzGG regelt hingegen ausdrücklich, dass der Anspruch mit dem Ablauf des Lebensmonats endet, in dem eine der Anspruchsvoraussetzungen entfällt. Randnummer 42 Unter Berücksichtigung dieser Maßgaben erfüllte die Klägerin in dem demnach maßgeblichen Zeitraum die Voraussetzungen der Nrn. 2 bis 4 der Vorschrift, nicht jedoch die Voraussetzung
Nr. 1, weil sie weder ihren Wohnsitz noch ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland hatte.
3 Satz 1 Erstes Buch Sozialgesetzbuch - SGB I - hat jemand seinen Wohnsitz dort, wo er eine Wohnung unter Umständen innehat, die darauf schließen lassen, dass er die Wohnung beibehalten wird.
Satz 2 der Vorschrift hat jemand den gewöhnlichen Aufenthaltsort dort, wo er sich unter Umständen aufhält, die erkennen lassen, dass er an diesem Ort oder in diesem Gebiet nicht nur vorübergehend verweilt. Diese Voraussetzungen sind jedenfalls in Bezug auf Deutschland nicht erfüllt gewesen, denn die Klägerin hat im maßgeblichen Zeitraum in B. gelebt. Soweit die Klägerin mit ihrer Klagebegründung andeuten will, wegen ihrer Rückkehrabsicht
Deutschland nur vorübergehend Aufenthalt in B. genommen zu haben, ändert dies nichts an den faktischen Verhältnissen, die bei der Ausfüllung des Begriffs des gewöhnlichen Aufenthalts im Sinne von § 30 Abs. 3 Satz 2 maßgeblich sind, ohne dass es auf Wünsche des Betroffenen
späterer Veränderung ankommt (vgl. BSG, Urteil vom 3. April 2001 – B 4 RA 90/00 R, SozR 3-1200 § 30 Nr. 21). Im Übrigen trägt die Klägerin auch selbst vor, zu der fraglichen Zeit in B. ihren Wohnsitz gehabt und diesen bis heute nicht
Deutschland zurückverlegt zu haben. Randnummer 43 Ausnahmen von dem Erfordernis des Wohnsitzes oder gewöhnlichen Aufenthalts in Deutschland
GG sind in § 1 Abs. 2 und Abs. 7 BErzGG geregelt. Abs. 2 der Vorschrift ist für die Klägerin ersichtlich nicht einschlägig.
Abs. 7 der Vorschrift (in der Fassung, die sie mit Wirkung ab
GG nicht, denn sie stand in Deutschland weder in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnis, noch hatte sie hier ein Arbeitsverhältnis mit einer mehr als geringfügigen Beschäftigung. Da sie
ihren Angaben auch in B. keine Arbeit aufgenommen hatte, ist der sonst möglichen Frage
einer Gleichstellung mit deutschen Zeiten
europäischem Gemeinschaftsrecht nicht weiter
zugehen. Randnummer 45 Auch die Voraussetzungen für eine Ehegattenberechtigung
GG erfüllte die Klägerin nicht. Dem dürfte, wie der
dem Inhalt der vom Kindesvater und damaligem Ehemann der Klägerin mit der Firma G. getroffenen Vereinbarung vom 9. Oktober 2007 ist nicht von einer unter anderem in der Arbeitslosenversicherung
1 Drittes Buch Sozialgesetzbuch - SGB III - versicherungspflichtigen Beschäftigung auszugehen, die weder als geringfügige Beschäftigung gemäß § 27 Abs. 2 SGB III noch aufgrund des sog. Werkstudentenprivilegs
4 Satz 1 Nr. 2 SGB III versicherungsfrei war. Randnummer 48 Das Sozialgericht ist dieser Frage im Klagverfahren
gegangen und hat festgestellt, dass die Voraussetzungen einer versicherungspflichtigen Beschäftigung bei der G. nicht vorgelegen haben, da für den ehemaligen Ehemann der Klägerin das Werkstudentenprivileg gemäß § 27 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 SGB III galt. Danach sind Personen, die während der Dauer ihres Studiums als ordentliche Studierende einer Hochschule eine Beschäftigung ausüben, versicherungsfrei. Hinzukommen muss
ständiger Rechtsprechung, dass das Studium Zeit und Arbeitskraft des Studierenden überwiegend in Anspruch nimmt und er damit auch seinem Erscheinungsbild
Student und nicht Arbeitnehmer ist bzw. der Beschäftigung neben dem Studium keine prägende Bedeutung zukommt (Brand in Niesel/Brand, K/SGB III, 5. Aufl., § 27 Rn. 23 ff). Versicherungs- und beitragsfrei ist die Werkstudententätigkeit, wenn und solange sie "neben" dem Studium ausgeübt wird und ihm
Zweck und Dauer untergeordnet ist (vgl. BSG, Urteile vom
der überzeugenden Beurteilung der Zeugenaussage des ehemaligen Ehemanns der Klägerin durch das Sozialgericht in dessen mündlicher Verhandlung lagen diese zuletzt genannten Voraussetzungen vor, denn der Kindesvater hat seine Diplomarbeit in dem Forschungszentrum der G. als Student geschrieben. Die Diplomarbeit zum Abschluss seines Studiums war auch der ausschließliche Gegenstand seiner Tätigkeit bei der G.. Zwar habe die G. seine Untersuchungsergebnisse auch für das Forschungszentrum verwandt. Ziel der Beschäftigung sei aber – so die Aussage des Zeugen in der mündlichen Verhandlung vor dem Sozialgericht – die Anfertigung einer Diplomarbeit zur Vorlage bei seiner Hochschule gewesen. Dabei habe er in einer Forschungsgruppe mit anderen Diplomanden und promovierten Physikern und Ingenieuren gearbeitet. Diese Gruppe habe die Untersuchungen durchgeführt, die er festgehalten und
Ende seiner Tätigkeit im Forschungszentrum für seine Diplomarbeit verwandt habe. Er sei ergebnisoffen und ohne Vorgaben des Forschungszentrums tätig gewesen. Es sei ihm überlassen gewesen, wie er zu den von ihm gewünschten Zielen gekommen sei. Weisungsgebunden sei er letztlich nur bzgl. des Arbeitsschutzes und Umfangs des Themas seiner Diplomarbeit gewesen. Randnummer 50 In Anbetracht dieses
vollziehbar geschilderten Sachverhalts war mit der Vereinbarung vom
dem zuvor gefundenen Ergebnis der fehlenden sozialversicherungspflichtigen Arbeitnehmereigenschaft des damaligen Ehemannes der Klägerin offen bleiben, da sie einen Anspruch auf Erziehungsgeld, wie zuvor festgestellt, von diesem daher nicht ableiten kann. Randnummer 52 Vorliegend erfüllte die Klägerin die Voraussetzungen für soziale Familienleistungen
dem BErzGG jedoch auch im Lichte des gemeinschaftsrechtlichen Diskriminierungsverbots nicht. Randnummer 53 In Betracht kommt hier Art. 7 Abs. 2 der Verordnung (EWG) Nr. 1612/68 des Rates vom
1 EWGV 1612/68 darf ein Arbeitnehmer, der Staatsangehöriger eines Mitgliedstaates ist, auf Grund seiner Staatsangehörigkeit im Hoheitsgebiet der anderen Mitgliedsstaaten hinsichtlich der Beschäftigungs- und Arbeitsbedingungen, insbesondere im Hinblick auf Entlohnung, Kündigung und, falls er arbeitslos geworden ist, im Hinblick auf die berufliche Wiedereingliederung oder Wiedereinstellung nicht anders behandelt werden, als die inländischen Arbeitnehmer.
Abs. 2 der Vorschrift genießt er dort die gleichen sozialen und steuerlichen Vergünstigungen wie inländische Arbeitnehmer. Wie der EuGH bereits wiederholt entschieden hat (vgl. Urteile vom 12.05.1998, C-85/96 Rn. 26 und vom 18.7.2007, C-213/05, Rn. 13), fällt das deutsche Erziehungsgeld als soziale Vergünstigung im Sinne von Artikel 7 Abs. 2 in den sachlichen Anwendungsbereich des Gemeinschaftsrechts. Ebenfalls entschieden hat der EuGH mit Urteil vom 27.11.1997 (C-57/96 in Sammlung der Rechtsprechung 1997, S. I-06689), dass die Vorschrift unter Umständen über das Diskriminierungsverbot faktisch einen Export der betreffenden sozialen Vergünstigung zulässt. Randnummer 55 Die Klägerin kann aus der genannten Vorschrift dennoch den begehrten Anspruch nicht herleiten, weil sie deren Voraussetzungen aus anderen Gründen nicht erfüllt. Die Klägerin wird gegenüber inländischen Arbeitnehmern nicht ungleich behandelt; es liegt insbesondere keine direkte Diskriminierung aufgrund der ausländischen Staatsangehörigkeit der Klägerin vor. Auch deutsche Staatsangehörige mit Wohnsitz in B. bzw. einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft haben
den deutschen Rechtsvorschriften keinen Anspruch auf Erziehungsgeld. Randnummer 56 Allerdings verbietet der sowohl in Artikel 48 des EG-Vertrages, als auch in Artikel 7 der EWGV Nr. 1612/68 niedergelegte Gleichbehandlungsgrundsatz
der ständigen Rechtsprechung des EuGH nicht nur direkte bzw. offene Diskriminierungen auf Grund der Staatsangehörigkeit, sondern auch alle verdeckten Formen, die durch die Anwendung anderer Unterscheidungsmerkmale zu dem gleichen Ergebnis führen (vgl. insbesondere Urteil des EuGH vom 27.11.1997, aaO., Rn. 44, mwN). Eine Vorschrift, die nicht objektiv gerechtfertigt ist und in einem angemessenen Verhältnis zum verfolgten Zweck steht, diskriminiert mittelbar oder indirekt, wenn sie sich ihrem Wesen
eher auf Wanderarbeitnehmer als auf inländische Arbeitnehmer auswirkt. Die Anknüpfung an den Wohnort kann eine mittelbare Diskriminierung bewirken, weil dessen Einhaltung für inländische Arbeitnehmer einfacher ist als für Arbeitnehmer anderer Mitgliedstaaten. Daher kann es einen Verstoß gegen das Diskriminierungsverbot bedeuten, wenn ein Mitgliedstaat die Gewährung einer sozialen Vergünstigung im Sinne von Artikel 7 Abs. 2 der VO (EWG) Nr. 1612/68 davon abhängig macht, dass der Antragsteller seinen Wohnsitz in diesem Staat hat (so Urteil des EuGH in der Rechtssache C-57/96 aaO.). Die Unterscheidung
dem Wohnsitz des Anspruchstellers im In- oder Ausland ist jedoch dann nicht als verbotene Diskriminierung zu bewerten, wenn sie durch sachliche Gründe gerechtfertigt ist (vgl. Schlussanträge des Generalanwalts Lenz vom 16.09.1997 in der Rechtssache C-57/96 in Sammlung der Rechtsprechung 1997 S. I-06689, Rn. 61 f). Randnummer 57 Um solche sachlichen Unterscheidungsgründe handelt es sich vorliegend. Der Grund für die Beschränkung des Erziehungsgeldanspruchs im Ausland lebender EG-Bürger und Grenzgänger auf diejenigen, die dem Mitgliedsstaat durch eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung angehören oder – noch – Leistungen in Folge dieser Angehörigkeit empfangen, ist die Sicherstellung einer ausreichend engen Verbindung zum deutschen Arbeitsmarkt, um die Ausnahme vom Territorialitätsprinzip zu rechtfertigen. Dieses Regelungsziel hat nichts mit einer Diskriminierung zu tun (vgl. Schlussanträge von Generalanwalt Jacobs in den verbundenen Rechtssachen des EuGH, C-255/94 und C-312/94). Dies gilt zur Überzeugung des Senates nicht nur für eine Diskriminierung auf Grund des Geschlechts, sondern auch für eine Diskriminierung auf Grund der Staatsangehörigkeit. Da auch das Gemeinschaftsrecht nicht verlangt, dass die deutsche Familienleistung Erziehungsgeld sämtlichen Angehörigen der EG-Mitgliedsstaaten, gleich wo sie wohnen und wo sie ihren Beschäftigungsort haben, also auch solchen, die keine Verbindung zu Deutschland haben, zu gewähren ist, muss es dem deutschen Gesetzgeber gestattet sein, Voraussetzungen für die Verbindung mit Deutschland zur Gewährung von Erziehungsgeld zu verlangen. Ist ein solcher Anknüpfungspunkt nicht über den Wohnort gegeben, so lässt er sich nur über eine an Mindestvoraussetzungen geknüpfte Beschäftigung in Deutschland – sei es in eigener Person oder in der Person des Ehegatten – herleiten. Die Aufstellung von zeitlichen oder finanziellen Mindestanforderungen für das Bestehen eines Beschäftigungsverhältnisses im Inland ist daher nicht zu beanstanden. Andernfalls würde bereits ein Beschäftigungsverhältnis von lediglich einer Wochenstunde oder gar einer Stunde im Monat zum Anspruch auf volles Erziehungsgeld führen, obwohl kaum Berührungspunkte zum deutschen (Sozial-) Rechtsraum bestehen. Diese Argumente, die das Territorialitätsprinzip für die Leistungsbegrenzung stützen, ergeben sich auch aus der Natur und Zweck der Erziehungsgeldleistung. Das Bundessozialgericht hatte zu dieser Natur in seinem Vorlagebeschluss an den EuGH vom
dem Wohnsitz in Verbindung mit einem mehr als geringfügigen Beschäftigungsverhältnis sachliche Erwägungen zu Grunde liegen, ist diese nicht als verbotene Diskriminierung im Sinne des Gemeinschaftsrechts zu werten. Erst recht gilt dies bei der Klägerin, die im hier fraglichen Zeitraum gar keiner Beschäftigung in Deutschland
gegangen ist, sondern sich
Rückkehr in ihr Heimatland B. der Versorgung und Erziehung ihres Sohnes gewidmet hat. Randnummer 63 Gleiches gilt im Ergebnis in Bezug auf die EWGV 1408/71, denn ein Anspruch auf Leistungen des BErzGG wird für die Klägerin auch nicht durch Art. 73 EWGV 1408/71 eröffnet. Dieser lautet wie folgt: Ein Arbeitnehmer oder Selbstständiger, der den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaates unterliegt, hat, vorbehaltlich der Bestimmungen in Anhang VI, für seine Familienangehörigen, die im Gebiet eines anderen Mitgliedstaates wohnen, Anspruch auf Familienleistungen
den Rechtsvorschriften des ersten Staates, als ob diese Familienangehörigen im Gebiet dieses Staates wohnten. Randnummer 64 Diese Regelung ist vom EuGH (Urteil vom
Auffassung des Senates im Rahmen dieses Gestaltungsspielraumes des nationalen Gesetzgebers, bei einem Studium nicht von einer derartigen Bindung zur deutschen Gesellschaft auszugehen. Ein Status des damaligen Ehemannes der Klägerin als Student vermag der Klägerin daher auch keinen Anspruch auf Elterngeld zu vermitteln. Randnummer 68 4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. Randnummer 69 5. Gründe für die Zulassung der Revision gemäß § 160 Abs. 2 Nr. 1 und 2 SGG sind nicht ersichtlich.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.