hätten die Monate Februar bis Juli 2016 nicht in die Berechnung miteinbezogen werden dürfen, da sie schwangerschaftsbedingt krankgeschrieben gewesen sei. Ohne die Erkrankung hätte entweder die Möglichkeit bestanden, dass der auslaufende Vertrag verlängert worden wäre oder sie eine andere Erwerbstätigkeit aufgenommen hätte. Randnummer 5 Mit Bescheid vom
Danach seien für die Ermittlung des Einkommens aus nichtselbstständiger Erwerbstätigkeit im Sinne von § 2c BEEG vor der Geburt die zwölf Kalendermonate vor dem Monat der Geburt des Kindes maßgeblich, sodass zunächst von einem Bemessungszeitraum Oktober 2015 bis September 2016 bis auszugehen sei. Zu Recht habe die Beklagte aufgrund des Bezuges von Mutterschaftsgeld ab dem 26. August 2016 gemäß § 2b Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BEEG die Monate August und September 2016 unberücksichtigt gelassen und den Bemessungszeitraum um diese beiden Monate zeitlich
hinten verschoben, weshalb der Bemessungszeitraum die Monate August 2015 bis Juli 2016 umfasse. Randnummer 10 Für eine weitere Verschiebung des Bemessungszeitraums wegen einer schwangerschaftsbedingten Erkrankung gemäß § 2b Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 BEEG habe kein Anlass bestanden. Unstreitig habe die Klägerin in der Zeit ab dem 28. Januar 2016 bis zum Bezug des Mutterschaftsgeldes an einer schwangerschaftsbedingten Erkrankung gelitten, die zu einer Arbeitsunfähigkeit geführt habe. Die Klägerin habe dadurch aber kein geringeres Einkommen aus Erwerbstätigkeit erzielt. Der Gesetzgeber habe gezielt nur die Fälle einer schwangerschaftsbedingten Erkrankung begünstigen wollen. Nur das besondere gesundheitliche Risiko der Schwangeren habe sich bei der Berechnung des Elterngeldes nicht
teilig auswirken sollen. Erziele eine Schwangere aus anderen Gründen kein Erwerbseinkommen, habe dies nicht durch die Verschiebung des Bemessungszeitraums ausgeglichen werden sollen. Randnummer 11 Im Streitfall fehle es an der entsprechenden Kausalität zwischen der Erkrankung der Klägerin und dem Wegfall des Erwerbseinkommens, denn die Klägerin habe sich aus persönlichen Gründen gegen die Fortsetzung ihres Beschäftigungsverhältnisses entschieden gehabt. Das Erwerbseinkommen aus ihrem Beschäftigungsverhältnis an der Universität B. wäre daher auch ohne Erkrankung entfallen. Das Arbeitsverhältnis wäre
dem eigenen Vortrag der Klägerin auch dann nicht fortgesetzt worden, wenn die Klägerin nicht infolge der Schwangerschaft arbeitsunfähig erkrankt wäre. Wesentliche Ursache für den Wegfall des Einkommens in diesem Sinne sei daher die Befristung des Beschäftigungsverhältnisses bis zum
einer anderen Wohnung umgeschaut zu haben, sondern im Januar 2016 bei ihrer Schwester untergekommen zu sein, die ebenfalls in B. wohnhaft gewesen sei. Daraus folge, dass die Klägerin bei einer Schwangerschaft in jedem Fall
H. zu ihrem Mann umgezogen wäre, selbst wenn sie nicht arbeitsunfähig erkrankt wäre. Randnummer 12 Schließlich habe die Klägerin sogar eingeräumt, dass sie wahrscheinlich sogar ohne Feststellung der Schwangerschaft mit dem Ende des Arbeitsverhältnisses am 31. Januar 2016
H. zu ihrem Ehemann gezogen wäre, um die Fernbeziehung zu beenden und die Kinderwunschbehandlung in der H. Klinik ohne anstrengende Pendelfahrten fortzusetzen. Randnummer 13 Die Klägerin hat gegen dieses, ihrer Prozessbevollmächtigten am
einer Kinderwunschbehandlung eingetreten und sie sei diesmal nicht krankgeschrieben. Sie habe sich mit dem Eintritt der zweiten Schwangerschaft eine Arbeitsstelle gesucht, die sie ganz unproblematisch einfach aufgrund eines entsprechenden Stellenangebots im Schaufenster einer Apotheke gefunden habe. Sie habe dort sofort eingestellt werden können, hätte aber noch die Eingewöhnung ihrer Tochter in der Kinderkrippe abgewartet, ehe sie das Beschäftigungsverhältnis eingegangen sei. Randnummer 15 Die Klägerin beantragt, Randnummer 16 das Urteil des Sozialgerichts Hamburg vom
hinten zu verschieben. Randnummer 22 1. Zutreffend gehen die Beteiligten im Ausgangspunkt davon aus, dass die Klägerin dem Grunde
in den streitbetroffenen Zeiträumen die tatbestandlichen Voraussetzungen
Januar 2015 geltenden Fassung des Gesetzes zur Einführung des Elterngeld Plus mit Partnerschaftsbonus und einer flexibleren Elternzeit im Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz vom
1 BEEG wird Elterngeld in Höhe von 67 Prozent des Einkommens aus Erwerbstätigkeit vor der Geburt des Kindes gewährt. Es wird bis zu einem Höchstbetrag von 1.800 Euro monatlich für volle Monate gezahlt, in denen die berechtigte Person kein Einkommen aus Erwerbstätigkeit hat.
1 Satz 3 BEEG errechnet sich das Einkommen aus Erwerbstätigkeit
Maßgabe der §§ 2c bis 2f BEEG aus der um die Abzüge für Steuern und Sozialabgaben verminderten Summe der positiven Einkünfte aus (Nr. 1) nichtselbstständiger Arbeit
2) Land- und Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb und selbstständiger Arbeit
Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3 des Einkommensteuergesetzes, die im Inland zu versteuern sind und die die berechtigte Person durchschnittlich monatlich im Bemessungszeitraum
BEEG (oder in Monaten der Bezugszeit
Randnummer 24 a)
1 BEEG ist bei Einkommen aus nichtselbstständiger Arbeit, das die Klägerin vor der Geburt allein bezogen hat, der Bemessungszeitraum wie folgt zu bestimmen: Randnummer 25 Für die Ermittlung des Einkommens aus nichtselbstständiger Erwerbstätigkeit im Sinne von § 2c BEEG sind die zwölf Kalendermonate vor dem Monat der Geburt des Kindes maßgeblich. Bei der Bestimmung des Bemessungszeitraums
Satz 1 bleiben unter anderem Kalendermonate unberücksichtigt, in denen die berechtigte Person ... (Nr. 2) während der Schutzfristen
des Mutterschutzgesetzes nicht beschäftigt werden durfte oder Mutterschaftsgeld
dem Fünften Buch Sozialgesetzbuch oder
dem Zweiten Gesetz über die Krankenversicherung der Landwirte bezogen hat, oder (Nr. 3) eine Krankheit hatte, die maßgeblich durch eine Schwangerschaft bedingt war, und dadurch ein geringeres Einkommen aus Erwerbstätigkeit hatte. Randnummer 26
der Theorie der wesentlichen Bedingung werden als kausal und rechtserheblich nur solche Ursachen angesehen, die wegen ihrer besonderen Beziehung zum Erfolg zu dessen Eintritt wesentlich mitgewirkt haben. Welche Ursache wesentlich ist und welche nicht, muss aus der Auffassung des praktischen Lebens über die besondere Beziehung der Ursache zum Eintritt des Erfolgs bzw. Gesundheitsschadens abgeleitet werden. Eine Ursache, die als rechtlich allein wesentliche Ursache anzusehen ist, drängt die sonstigen Umstände in den Hintergrund; diese müssen in wertender Betrachtung als rechtlich nicht wesentliche Mitursachen für die Frage der Verursachung unberücksichtigt bleiben. Ein Verursachungsfaktor darf bei Vorhandensein mehrerer nur dann als wesentliche Bedingung qualifiziert werden, wenn annähernde Gleichwertigkeit besteht. Es reicht deshalb nicht aus, wenn eine schwangerschaftsbedingte Erkrankung bloße conditio sine qua non für einen Ausfall von Erwerbseinkommen ist. Vielmehr müsste die schwangerschaftsbedingte Erkrankung im Verhältnis zu anderen Kausalbeiträgen der dominierende Faktor sein oder wenigstens gleichwertig mit anderen dominieren. Randnummer 29 b) Das ist hier der Fall: Die Klägerin war aus zwei Gründen daran gehindert, in H. ein Erwerbseinkommen zu erzielen: Sie war arbeitslos und sie war aufgrund ihrer schwangerschaftsbedingten Krankheit an der Aufnahme einer Arbeitstätigkeit gehindert. Das fehlende Erwerbseinkommen der Klägerin ab Februar 2016 war somit zunächst Folge ihrer Arbeitslosigkeit, die unabhängig von ihrer Schwangerschaft eingetreten war, nämlich aufgrund der Beendigung des auf den 31. Januar 2016 befristeten Arbeitsvertrages mit der Universität B.. Das Ende dieses Beschäftigungsverhältnisses musste aber nicht zwangsläufig dazu führen, dass die Klägerin von diesem Zeitpunkt an kein Erwerbseinkommen mehr erzielen konnte. Deshalb ist zusätzlich auf einen hypothetischen Verlauf abzustellen und zu fragen, ob die Klägerin ohne die Schwangerschaft bzw. die schwangerschaftsbedingte Erkrankung auch eine neue Arbeitsstelle hätte finden können, um ein Erwerbseinkommen zu erzielen (vgl. Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 22. August 2018 – L 2 EG 8/18, juris, das den Rechtsgedanken des § 252 Bürgerliches Gesetzbuch heranzieht). Ob die Klägerin also einen Einkommensverlust erlitten hatte, ist danach zu beurteilen, ob die Klägerin
dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und
den besonderen Umständen ihrer Arbeitslosigkeit wahrscheinlich wieder ein Arbeitsverhältnis hätte eingehen können und wollen. Randnummer 30 Das lässt sich entgegen der Sicht des Sozialgerichts nicht allein mit der Begründung verneinen, die Klägerin habe bereits Mitte Dezember 2015 gegenüber ihrem damaligen Arbeitgeber auf eine Fortsetzung des befristeten Arbeitsvertrages verzichtet, sie habe sich gegen die Kündigung ihrer Wohnung in B. zum 31. Dezember 2015 nicht gewehrt und sie habe ohnehin beabsichtigt, zum 31. Januar 2016 zu ihrem Ehemann
H. zu ziehen. Diese Umstände, die zur Beendigung ihrer beruflichen Tätigkeit in B. führten, bedeuteten nicht automatisch das Ende einer Erwerbstätigkeit
dem Umzug
H.. Sie sind für sich genommen auch noch kein Indiz dafür, dass die Klägerin (jedenfalls zunächst) nicht mehr arbeiten wollte.
vollziehbar weist die Klägerin darauf hin, dass es ohne die schwangerschaftsbedingte Erkrankung für sie als akademisch gebildete junge Frau keinen Grund gegeben hätte, auf eine volle Berufstätigkeit zu verzichten. Ein Indiz für die auch während der Schwangerschaft mit ihrem ersten Kind bestehende generelle Bereitschaft, ein Erwerbseinkommen zu erzielen, ergibt sich auch aus dem Umstand, dass die Klägerin derzeit während ihrer erneuten Schwangerschaft als angestellte Apothekerin beschäftigt ist und sie dieses Arbeitsverhältnis sofort eingegangen ist,
dem die Unterbringung ihres ersten Kindes in einer Kinderkrippe gesichert war. Randnummer 31 c) Der (nur) erkrankungsbedingte Einkommensverlust der Klägerin ist auch ausreichend belegt. Anhand der äußeren Umstände ist davon auszugehen, dass die Klägerin ohne Arbeitsunfähigkeit einen Arbeitsplatz in H. gefunden hätte. Wichtige Anhaltspunkte sind dafür die Arbeitsmarktsituation am Wohnort der Schwangeren und deren Ausbildungsstand (vgl. Schütz, jurisPR-SozR 25/2018 Anm. 5). Die Klägerin verfügt als approbierte Apothekerin über eine hohe berufliche Qualifikation. Spätestens seit Dezember 2016 zählt der Apothekerberuf
der Fachkräfteengpassanalyse der Bundesagentur für Arbeit in ganz Deutschland zu den Mangelberufen (vgl.https://statistik.arbeitsagentur.de/Navigation/Footer/Top-Produkte/Fachkraefteengpassanalyse-Nav.html). Es ist deshalb davon auszugehen, dass die Klägerin auch Anfang 2016 keine Schwierigkeiten gehabt hätte, in H. kurzfristig eine Anstellung als Apothekerin zu finden. Darauf deuten auch die Umstände hin, unter denen die Klägerin in H. etwa zwei Jahre später eine sofort zu besetzende Stelle als Apothekerin fand. Randnummer 32 d) Der Senat geht allerdings davon aus, dass es der Klägerin nicht gelungen wäre, sofort
ihrem Umzug
H. bereits am
ihrem Umzug Ende Januar 2016 eine gewisse Zeit benötigt, um in H. anzukommen, sich einzurichten und sich um eine passende Arbeitsstelle zu kümmern. Die Klägerin hatte nämlich bis dahin noch keine konkretere Bemühung unternommen, sich in H. auf eine Stelle zu bewerben. Andererseits geht der Senat angesichts der erwiesenen Spontanität und Entschlussfreudigkeit der Klägerin davon aus, dass es ihr relativ rasch, nämlich bereits zum
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.