in der Richtlinie abgebildeten Piktogramms. Ebenso müssen die Hinweise gemäß § 11 Abs. 3 GPSGV 2 mit dem Wort "Achtung" eingeleitet werden. Die Verpflichtung trifft nach § 7 GPSGV 2 auch Händler. (Rn.11) (Rn.12) 2. Bei den vorgenannten Vorschriften handelt es sich um Marktverhaltensregeln i.S.
Mai 2013 - 4 U 194/12). (Rn.14) Verfahrensgang vorgehend LG Hamburg
Landgerichts Hamburg vom 21.04.2020, Aktenzeichen 416 HKO 30/20 , durch einstimmigen Beschluss gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen. 2. Die Antragsgegnerin kann hierzu binnen 2 Wochen Stellung nehmen. Gründe Randnummer 1 Die Berufung der Antragsgegnerin hat offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg. Randnummer 2 Das Landgericht hat die einstweilige Verfügung vom 17.01.2020 zu Recht und mit zutreffender Begründung bestätigt. Randnummer 3 Hinsichtlich der Begründung wird vollen Umfangs Bezug genommen auf die Gründe
angefochtenen Urteils. Die Berufungsbegründung bietet keinen Anlass zu einer anderweitigen Beurteilung der Sach- und Rechtslage. Randnummer 4 1. Die Antragsgegnerin ist passivlegitimiert. Randnummer 5 Sie war unstreitig zum Zeitpunkt
streitgegenständlichen Verkaufsangebots, also am 16.12.2019, Inhaberin
„Fs..de“ und verantwortlich für die gleichnamige Internetseite und die dort unterbreiteten Angebote. Auf den Zeitpunkt der Abmahnung oder den
Zugangs der Abmahnung kommt es nicht an. Randnummer 6 Ebenso wenig darauf, dass seit dem 23.12.2019 die F. & F. LLC mit Sitz in O., Kansas, USA, den Onlinehandel unter „Fs..de“ betreibt, wie die Antragsgegnerin behauptet. Das hat schon das Landgericht zutreffend dargelegt. Denn durch die nachfolgend unter Ziff.
Antrages unbestimmte Begriffe (“einschlägigen Warnhinweise“) und in diesem Zusammenhang eine bloße Wiedergabe
Gesetzestextes, wie er sich in § 11 Abs. 4 der Zweiten Verordnung zum Produktsicherheitsgesetz vom
24a GPSGV alle Produkte, die ausschließlich oder nicht ausschließlich dazu bestimmt oder gestaltet sind, von Personen unter 14 Jahren für den Gebrauch beim Spielen verwendet zu werden. Dass dies bei der in Rede stehenden Figur, die einen Protagonisten aus dem Film „Star Wars“ darstellen soll, der Fall ist, liegt auf der Hand. Die Rechtsverteidigung der Antragsgegnerin, es handele sich bei dem gesamten Angebot auf der Seite „Fs..de“, auf der das streitgegenständliche Angebot zu finden war, um Sammlerware, weshalb kein Spielzeug angeboten worden sei, ist fernliegend. Der Zugang zu dem in Rede stehenden Angebot ist nicht beschränkt. Es richtet sich damit an jedermann, mithin auch an die Käufer von Spielzeug, die es an Kinder weitergeben/verschenken, erworben wird. Randnummer 11 Bei dem Angebot von Spielzeug sind in der Folge nach § 11 Abs. 1 Satz 1 und 2 der GPSGV die Hinweise gemäß dem Anhang V Teil A der Richtlinie 2009/48/EG anzugeben. Für die in Anhang V Teil B der genannten Richtlinie aufgeführten Spielzeugkategorien sind die dort angegebenen Warnhinweise zu verwenden. Nach § 11 Abs. 4 GPSGV sind Warnhinweise, die für die Entscheidung zum Kauf eines Spielzeugs maßgeblich sind, wie etwa die Angabe
Mindest- und Höchstalters der Benutzer, sowie die sonstigen einschlägigen Warnhinweise gemäß Anhang V der Richtlinie 2009/48/EG auf der Verpackung anzugeben oder müssen in anderer Form für den Verbraucher vor dem Kauf (Unterstreichung durch den Senat) klar erkennbar sein. Dies gilt auch, wenn der Kauf auf elektronischem Weg abgeschlossen wird. Die Verpflichtung trifft auch Händler (§ 7 GPSGV). Randnummer 12 In der Folge sind gemäß Anhang V Teil A der Richtlinie 2009/48/EG wenigstens das Mindest- oder Höchstalter der Benutzer anzugeben und ist gemäß Anhang V Teil B der Richtlinie 2009/48/EG bei Spielzeug, das für Kinder unter 36 Monaten gefährlich sein könnte, ein Warnhinweis zu geben, beispielsweise: „Nicht für Kinder unter 36 Monaten geeignet.“ oder „Nicht für Kinder unter drei Jahren geeignet.“ oder einen Warnhinweis in Form
in der Richtlinie abgebildeten Piktogramms. Das angebotene Spielzeug enthält Kleinteile und ist nicht für Kinder unter 3 Jahren geeignet. Das ist schon durch die vorgelegte Ware hinreichend glaubhaft gemacht. Es darf daher nur unter Verwendung der vorstehenden Warnhinweise angeboten werden. Randnummer 13 Das streitgegenständliche Angebot enthält die angeführten Hinweise oder Piktogramme nicht. Die Antragsgegnerin hat weder dargelegt noch glaubhaft gemacht, dass es anders gewesen wäre. Auch das Wort „Achtung“ (vgl. § 11 Abs. 3 GPSGV) wird nicht verwendet. Randnummer 14 Bei den genannten Vorschriften handelt es sich um Marktverhaltensregeln i.S.
OLG Hamm, a.a.O., juris Rn. 16 f.). Der Verstoß gegen derartige Regeln ist unlauter i.S.
UWG und begründet Unterlassungsansprüche der Antragstellerin als Wettbewerberin nach § 8 Abs. 1 und Abs. 3 Nr. 1 UWG. Randnummer 15 5. Der Senat rät der Antragstellerin, ihre Berufung - auch aus Kostengründen - zurückzunehmen.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.