Besitz bei Kokain-Entladungshilfe Orientierungssatz (Mit-) Besitz an Betäubungsmitteln haben auch Personen, die bei ihrem Entladen aus einem Container helfen. Denn die Helfer haben während ihres Aufenthalts in dem Container die tatsächliche Möglichkeit, eigenständig auf die Betäubungsmittel zuzugreifen und einzuwirken. Sie hätten einzelne Pakete nicht weiterreichen, sondern an sich nehmen und für sich behalten oder verstecken können. Dies gilt insbesondere, wenn der Tatplan vorgibt, zunächst das Kokain auszuladen und zu beaufsichtigen, bis der Auftraggeber zur Erteilung von Anweisungen über den Weitertransport erscheint. Es gibt dann einen Besitzwillen dahingehend, dass diesem Tatplan entsprechend das Kokain vor etwaigen Zugriffsversuchen Außenstehender geschützt werden soll und sich als Gruppe die tatsächliche Einwirkungsmöglichkeit erhalten werden soll. (Rn.540) Verfahrensgang nachgehend BGH, 29. April 2021, 5 StR 550/20, Beschluss Tenor 1. Die Angeklagten M. P., M. M., A. H., P. C. und C. S. sind des unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Amtsanmaßung schuldig. 2. Der Angeklagte M. G. ist des unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge schuldig. 3. Die Angeklagten S. C. T. und L. U. sind der Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit unerlaubtem Besitz von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge schuldig. 4. Die Angeklagten werden zu den folgenden Freiheitsstrafen verurteilt: der Angeklagte M. P. zu einer Freiheitsstrafe von zehn Jahren , der Angeklagte M. M. zu einer Freiheitsstrafe von acht Jahren und neun Monaten , der Angeklagte A. H. zu einer Freiheitsstrafe von acht Jahren und drei Monaten , der Angeklagte P. C. zu einer Freiheitsstrafe von sieben Jahren und neun Monaten , der Angeklagte C. S. zu einer Freiheitsstrafe von sieben Jahren , der Angeklagte M. G. zu einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren , der Angeklagte S. C. T. zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und neun Monaten , der Angeklagte L. U. zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten . 5. Hinsichtlich des Angeklagten G. wird die Einziehung eines Geldbetrages von 4.000,00 € angeordnet. 6. Hinsichtlich der Angeklagten C., C. T. und U. wird jeweils die Einziehung eines Geldbetrages von 2.000,00 € angeordnet. 7. Die Angeklagten tragen die Kosten des Verfahrens. Angewendete Vorschriften: Bezüglich der Angeklagten H., M., P. und S.: §§ 29a Abs. 1 Nr. 2 BtMG, 132, 25 Abs. 2, 52 StGB Bezüglich des Angeklagten C.: §§ 29a Abs. 1 Nr. 2 BtMG, 132, 25 Abs. 2, 52, 73 Abs. 1, 73c StGB Bezüglich des Angeklagten G.: §§ 29a Abs. 1 Nr. 2 BtMG, 25 Abs. 2, 73 Abs. 1, 73c StGB Bezüglich der Angeklagten C. T. und U.: §§ 29a Abs. 1 Nr. 2 BtMG, 27 Abs. 1, 52, 73 Abs. 1, 73c StGB Gründe Randnummer 1 (hinsichtlich der Angeklagten G., C., H., P., U. und S. abgekürzt gemäß § 267 Abs. 4 StPO) Randnummer 2 Ein Inhaltsverzeichnis befindet sich nach dem Ende der Urteilsausführungen. Randnummer 3 Dem Urteil liegt eine Verständigung gemäß § 257c StPO zugrunde. I. Randnummer 4 Zur Person hat die Kammer die folgenden Feststellungen getroffen: 1. M. G. Randnummer 5 Der jetzt 51 Jahre alte Angeklagte G. wurde am ... 1969 in W. / H. geboren. Mit seiner eineinhalb Jahre älteren Schwester wuchs er bei seinen Eltern in T. / S.- H. auf, wo sein Vater als Berufssoldat auf dem dortigen Marinefliegerstützpunkt stationiert war; die Mutter des Angeklagten war Hausfrau. Der Vater verstarb im Jahr 2016, die Mutter und auch seine Großmutter mütterlicherseits leben noch. Randnummer 6 Von 1975-1984 besuchte der Angeklagte die Grund- und Hauptschule in T.. Nach dem Hauptschulabschluss absolvierte er eine Ausbildung zum Kraftfahrzeugmechatroniker, die er 1987 mit dem Erwerb des Gesellenbriefes abschloss. 1988 erwarb er an einer weiterführenden Schule in F. den Realschulabschluss. 1988 wurde der Angeklagte G. als Wehrpflichtiger zur Bundeswehr eingezogen. In der Grundausbildung verpflichtete er sich auf vier Jahre und meldete sich zur Ausbildung als Waffentaucher. Nach dieser Ausbildung verpflichtete er sich auf weitere vier Jahre. Er erreichte den Dienstgrad eines Obermaats. Nach acht Jahren bei der Marine, unter anderem auch als Mitglied eines Sonderkommandos, beging er bei einer Routineübung einen schweren Fehler, der zu einem Tauchunfall und in der Folge zu seiner Untauglichkeit für den Militärdienst führte. Randnummer 7 Nach Verlassen der Marine holte der Angeklagte G. die Allgemeine Hochschulreife nach und studierte drei Semester Maschinenbau an der Fachhochschule K.. Er merkte jedoch, dass ihm diese Disziplin nicht lag, und wechselte 1997 an die C.- A.-Universität in K., wo er im Hauptfach Ur- und Frühgeschichte und in den Nebenfächern klassische Archäologie und Volkskunde studierte. Parallel zum Studium arbeitete der Angeklagte in verschiedenen Gelegenheitsjobs, unter anderem als Türsteher auf dem „Kiez“ in H.. Um Erinnerungen an ein traumatisierendes Erlebnis in seiner Militärzeit zu verdrängen, konsumierte der Angeklagte während dieser Zeit an den Wochenenden Kokain und ansonsten gelegentlich Marihuana. Dies führte zu seinen ersten Straftaten im Jahr 2004, aufgrund derer er kurz vor dem Abschluss des Studiums verhaftet wurde (zu den Einzelheiten unten). Den Abschluss holte er auch nach der Haftentlassung nicht nach. Randnummer 8 Während der Haftzeit nahm der Angeklagte an einer dreimonatigen Therapie aufgrund seines Betäubungsmittelkonsums teil. Hier stellte er erstmals den Zusammenhang zwischen der Suchtproblematik und seinen Erlebnissen im Militärdienst her. Er schloss die Therapie erfolgreich ab und konsumiert seitdem keine Drogen mehr. Randnummer 9 Aus der Verbindung zu der damaligen Lebensgefährtin M. L. ging im Jahr 2009 die Tochter des Angeklagten hervor. Sie ist schwerbehindert und leidet an Lissenzephalie, einer Fehlbildung des Gehirns, sowie am Lennox-Gastaut-Syndrom, einer schweren Form der Epilepsie. Trotz der ärztlichen Prognose bei ihrer Geburt, dass ihre Lebenserwartung nur wenige Monate oder Jahre betrage, ist sie inzwischen elf Jahre alt. Ihre Mutter, die ehemalige Lebensgefährtin des Angeklagten, betreut das Kind. Der Angeklagte besuchte seine Tochter bis zu seiner Verhaftung wegen der hier angeklagten Tat an den Wochenenden; seit November 2018 hat er sie nicht mehr gesehen, da ihre Behinderung keinen Besuch in der Haftanstalt zulässt. Der Angeklagte G. leidet sehr unter der Angst, dass seine Tochter vor einem Wiedersehen versterben könnte. Randnummer 10 Von April 2013 bis März 2016 befand sich der Angeklagte erneut in Haft (zu den Einzelheiten siehe unten). Nach seiner Entlassung lebte er in H. in einer Wohngemeinschaft. Da er jedoch mit einem der Mitbewohner nicht zurechtkam, hielt er sich etwa ab Januar 2018 nur noch zum Wechseln seiner Kleidung dort auf und übernachtete abwechselnd bei verschiedenen Freunden und Bekannten. Er lebte von Arbeitslosengeld II. Randnummer 11 Strafrechtlich ist der Angeklagte G. bislang insbesondere wie folgt in Erscheinung getreten: Randnummer 12
- a)Am 23. Juni 2004 verurteilte ihn das Landgericht O. wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge und unerlaubtem Besitz von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und vier Monaten. Der Verurteilung lag der folgende Sachverhalt zugrunde: Randnummer 13 Während seiner Tätigkeit als Türsteher lernte der Angeklagte Personen kennen, die mit Drogen handelten. Bis zum Sommer 2003 bezog er von ihnen die von ihm konsumierten Betäubungsmittel. Da er diese teilweise auf Kredit kaufte, beliefen sich seine Schulden schließlich auf ca. 2.000 €. Diese Schulden setzten die Personen als Druckmittel ein und verlangten von dem Angeklagten G., dass er für sie Drogen aus den Niederlanden nach Deutschland einführen sollte; für den Fall, dass er hierauf nicht eingehen sollte, drohten sie ihm mit Gewalt, weshalb der Angeklagte einwilligte. Randnummer 14 Am 29. Februar 2004 fuhr der Angeklagte G. auf Anweisung seiner Auftraggeber nach A. und traf sich dort mit einer ihm unbekannten Person. Die Person verstaute im Fahrzeug des Angeklagten, verborgen in zwei Kunststoffschläuchen im Benzintank, insgesamt 986,4 Gramm Kokain mit einem Wirkstoffgehalt von 643,1 Gramm Cocainhydrochlorid. Bei der Einreise nach Deutschland wurde das Fahrzeug kontrolliert und die Betäubungsmittel aufgefunden. Bei der Durchsuchung der Wohnung des Angeklagten wurden darüber hinaus ca. 4.522 Ecstasy-Tabletten (419,6 Gramm MDMA-Base) sichergestellt, die er dort für seine Auftraggeber verwahrt hatte, zudem ca. 8,5 Gramm Haschisch und zwei LSD-Trips. Randnummer 15 Zum 31. Dezember 2006 wurde der Strafrest zur Bewährung ausgesetzt und am 22. Juni 2009 erlassen. Randnummer 16
- b)Mit Urteil des Landgerichts H. vom 07. Mai 2012 wurde der Angeklagte G. wegen banden- und gewerbsmäßigen Betrugs zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt. Der Verurteilung lag der folgende Sachverhalt zugrunde: Randnummer 17 Mit vier weiteren Mittätern kam der Angeklagte G. spätestens Ende Januar 2010 überein, zukünftig interessierten Kapitalanlegern Genussrechte über eine auf Dauer angelegte Organisationsstruktur – bestehend aus der D. Verwaltungs-GmbH und den von ihr beherrschten Kommanditgesellschaften mit Sitz in H. – zum Erwerb anzubieten. Absprachegemäß handelten zu diesem Zweck der damalige Mittäter Nielsen als faktischer und der Angeklagte G. als formeller Geschäftsführer gemeinschaftlich als Verantwortliche der D.-Gesellschaften. Den aufgrund von Namenslisten ausgesuchten Anlegern wurden telefonisch die Vorzüge von Kapitalanlagen im Bereich der erneuerbaren Energien erläutert und der Eindruck eines Direktinvestments in besonders erfolgreiche bzw. erfolgversprechende bestehende oder baureife Windkraft- und Photovoltaikprojekte vermittelt, die es aber tatsächlich noch nicht gab. Das in einem zur Werbung eingesetzten Verkaufsprospekt aufgezeigte Risiko eines Totalverlusts wurde dabei absprachegemäß bagatellisiert und als bloße Formalie dargestellt. Randnummer 18 Im Vertrauen auf die Richtigkeit der ihnen gemachten Angaben zeichneten 72 Anleger in der Zeit von März 2010 bis Januar 2011 in 100 Einzelfällen Genussrechte im Gesamtwert von 1.324.000 €, den sie fast vollständig entrichteten. Die Anlegergelder wurden jedoch nicht vereinbarungsgemäß investiert, sondern weitgehend zur Deckung laufender Kosten, Schuldentilgung, Anschaffung von Firmenfahrzeugen, Entlohnung von Mitarbeitern sowie zur Zahlung der Vertriebsprovisionen derjenigen Mittäter verwendet, die sich tatplangemäß als Telefonverkäufer betätigten. Der Angeklagte G. und seine Mittäter handelten in der Absicht, durch den Vertrieb der Genussrechte der D. GmbH kontinuierlich Kapital zu verschaffen, aus dem sich auch das Gehalt bzw. die Provisionen für ihren eigenen Lebensunterhalt speiste. Aufgrund der Insolvenz der seit langem in finanziellen Schwierigkeiten befindlichen GmbH, die allen Mittätern bewusst waren, erlitten die Anleger einen Totalverlust. Randnummer 19 Der Angeklagte G. verbüßte die Strafe vollständig und wurde am 18. März 2016 aus der Haft entlassen; es wurde Führungsaufsicht bis zum 14. März 2019 angeordnet. Randnummer 20 Der Angeklagte G. wurde in vorliegender Sache am 08. November 2018 vorläufig festgenommen und befindet sich seitdem aufgrund des Haftbefehls des Amtsgerichts Hamburg vom 09. November 2018 (Az.: 167 Gs 1211/18) in Polizei- und Untersuchungshaft. Randnummer 21 Die Feststellungen zur Person beruhen auf den Angaben des Angeklagten G., den im Selbstleseverfahren eingeführten Vorstrafenurteilen und dem Auszug aus dem Bundeszentralregister vom 21. Januar 2020. 2. P. C. Randnummer 22 Der jetzt 49 Jahre alte Angeklagte C. wurde am ... 1970 in G. / P. geboren und wuchs mit seiner Schwester bei seinen Eltern auf. Er hat seine Kindheit positiv in Erinnerung, die Eltern empfand er als liebevoll und zugewandt. Sein Vater war Arbeiter in einem Gaswerk, seine Mutter halbtags in einem Museum beschäftigt. Randnummer 23 Nachdem erst der Vater und – als der Angeklagte C. 21 Jahre alt war – auch seine Mutter an Krebs verstorben war, fühlte sich der Angeklagte innerlich haltlos und fand, während sich P. nach 1989 im politischen Umbruch befand, Anschluss in kriminellen Kreisen. Mit Personen, die er dort kennenlernte, beging der Angeklagte C. mehrere erhebliche Straftaten und wurde im Rahmen verschiedener Urteile (zu den Einzelheiten unten) zu langjährigen Freiheitsstrafen verurteilt. Bis zu seiner Entlassung am 24. September 2016 verbrachte er durchgehend ungefähr 15 Jahre im Gefängnis und versäumte dadurch einen Großteil der Kindheit und Jugend seiner heute 26 Jahre alten Tochter. Sie besuchte ihn zunächst gemeinsam mit ihrer Mutter und später auch alleine in der Haftanstalt. Im September 2018 brachte seine Tochter ein Kind zur Welt; der Angeklagte verbrachte viel Zeit mit seinem Enkel, bis er zwei Monate nach der Geburt nach H. reiste, um die hier gegenständliche Straftat zu begehen. Erst seit ungefähr einem halben Jahr besteht wieder telefonischer Kontakt mit seiner Tochter. Randnummer 24 Die seit dem Jahr 2000 bestehende Ehe mit der Mutter seiner Tochter wurde 2005 oder 2006 aufgrund der Haft des Angeklagten geschieden. Der Angeklagte ist derzeit mit der in P. lebenden Armenierin K. S1 verlobt, die ihn aus aufenthaltsrechtlichen Gründen nicht in der Untersuchungshaft in H. besuchen konnte. Randnummer 25 Seinen Lebensunterhalt bestritt der Angeklagte C. zuletzt mit Geschäften im Zusammenhang mit Kraftfahrzeugen. Da es sich hierbei jedenfalls teilweise um illegale Aktivitäten handelte, nutzte der Angeklagte gefälschte Personalpapiere (eine polnische Identitätskarte sowie einen polnischen Führerschein), die auf den Namen „T. S. J.“, geboren am 03. Juli 1973 in G. lauteten. Randnummer 26 Der Angeklagte C. ist in P. insbesondere wie folgt strafrechtlich in Erscheinung getreten: Randnummer 27
- a)Am 13. April 1989 verurteilte ihn das Amtsgericht D. wegen Einbruchsdiebstahls in zwei Fällen (Tatzeiten: 06. und 20. Dezember 1988) zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr. Randnummer 28
- b)Am 27. November 1995 verurteilte das Woiwodschaftsgericht D. den Angeklagten C. wegen drei Fällen der Vergewaltigung in besonders schweren Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren. Der Verurteilung lagen die folgenden Sachverhalte zugrunde: Randnummer 29 1) Am 10. August 1992 brachte er, gemeinschaftlich handelnd mit drei Mitangeklagten nach vorangehenden Schlägen am ganzen Körper und Todesdrohungen die Geschädigte S2 zu einer sexuellen Handlung, die darin bestand, dass sie den Penis eines der damals Angeklagten in den Mund genommen und ihn bis zum Samenerguss gehalten hat. Anschließend brachten der Angeklagte C. und die damals Mitangeklagten die Geschädigte dazu, sich zu entkleiden und den Geschlechtsverkehr zu vollziehen, wobei sie ihr eine Glasflasche in die Scheide und in den After einführten. Randnummer 30 2) Zur selben Zeit und am selben Ort brachten die damals Angeklagten, in gemeinsamer Absprache und mit einer besonderen Grausamkeit handelnd, den Geschädigten N. durch Schläge und Tritte am ganzen Körper und Todesdrohungen dazu, einen Penis in den Mund zu nehmen, und führten ihm anschließend eine Glasflasche in den After ein. Randnummer 31 3) Ebenfalls am 10. August 1992 versetzte der Angeklagte C. nach vorangehenden Schlägen am ganzen Körper und Drohungen mit Gefahr für Leib und Leben die Geschädigte B. in einen Zustand der Hilflosigkeit und vollzog anschließend mit ihr den Geschlechtsverkehr. Randnummer 32
- c)Am 18. Februar 2004 verurteilte das Berufungsgericht D. den Angeklagten C. wegen Diebstahls unter Gewaltanwendung oder unter Einsatz von Waffen oder unter Gewaltandrohung oder Androhung des Einsatzes von Waffen gegen Personen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren sowie zu einer Gesamtgeldstrafe in Höhe von 150 Tagessätzen zu je 20 Złoty. Der Verurteilung lagen die folgenden Sachverhalte zugrunde: Randnummer 33 1) Ende Juni 1994 nahm der Angeklagte C., gemeinsam mit sechs Mitangeklagten und weiteren Männern, dem Geschädigten R. 800 DM, die den Gegenwert von mindestens 11.045.600 (alten) Złoty hatten, weg, indem sie den Geschädigten mit Baseballschlägern am ganzen Körper sowie mit den Händen ins Gesicht schlugen, um sich diesen Betrag anzueignen. Randnummer 34 2) In der Nacht vom 29. auf den 30. Juni 1994 nahm der Angeklagte C., gemeinsam mit weiteren Männern, unter Anwendung von Gewalt gegen den Inhaber der Gesellschaftsagentur „P.“, S. S3, sowie den Mitarbeiter dieser Agentur, M. G1, durch Schläge mit den Händen am ganzen Körper und Tritte einen Geldbetrag von 1.200.000 (alten) Złoty weg, um sich den Betrag zum Nachteil des erstgenannten Geschädigten anzueignen. Randnummer 35
- d)Am 29. April 2005 verurteilte das Bezirksgericht D. den Angeklagten C. wegen Erpressung in besonders schweren Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von neun Jahren und zu einer Gesamtgeldstrafe von 80 Tagessätzen zu je 30 Złoty. Der Verurteilung lagen die folgenden Sachverhalte zugrunde: Randnummer 36 1) Am 10. Juni 2000 entführte der Angeklagte C., gemeinsam mit weiteren Mittätern und als Mitglied einer kriminellen Bande bewaffneten Charakters handelnd, den Geschädigten M1. Sie hielten den Geschädigten anschließend länger als sieben Tage unter besonders qualvollen Bedingungen fest, die darin bestanden, dass er mit Handschellen gefesselt in einer Garagengrube untergebracht sowie am ganzen Körper geschlagen und getreten wurden und einer der Mittäter ihm seine Fingernägel ausriss. Die Familie des Geschädigten wurde zur Zahlung eines Geldbetrages in Höhe von 200.000 US-Dollar an die Entführer im Tausch gegen die Freilassung des Geschädigten genötigt. Randnummer 37 2) Am 20. März 2000 entführte der Angeklagte C., gemeinsam mit weiteren Mittätern und als Mitglied einer kriminellen Bande bewaffneten Charakters handelnd, den Geschädigten P1. Sie hielten den Geschädigten bis zum 03. April 2000 unter besonders qualvollen Bedingungen fest, die darin bestanden, dass er mit Handschellen und einer Kette gefesselt wurde, ihm die Augen zugeklebt wurden und er am ganzen Körper geschlagen wurde, was Verletzungen verursachte, die die Funktionen der Körperorgane mehr als sieben Tage lang beeinträchtigten, in Form von einer Kopfprellung, Prellungen und Blutergüssen am rechten Oberschenkel, einer Verletzung des vierköpfigen linken Oberschenkelmuskels und einem Bruch des dritten Fingers der rechten Hand. Die Familie des Geschädigten wurde zur Zahlung eines Geldbetrages in Höhe von 50.000 US-Dollar im Tausch gegen die Freilassung des Geschädigten genötigt. Randnummer 38
- e)Mit Gesamturteil vom 22. April 2008 des Bezirksgerichts D. wurden die in den Urteilen vom 27. November 1995 und 22. Oktober 2002 verhängten Einzelfreiheitsstrafen auf eine Gesamtfreiheitsstrafe von zehn Jahren zurückgeführt. Randnummer 39
- f)Am 22. Mai 2012 hat das Berufungsgericht D. den Angeklagten C. wegen Beteiligung an einer kriminellen Vereinigung, Entführung, erpresserischer Entführung und Freiheitsberaubung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren und einer Gesamtgeldstrafe von 80 Tagessätzen zu je 10 Złoty verurteilt. Der Verurteilung lagen die folgenden Sachverhalte zugrunde: Randnummer 40 1) Am 20. Januar 2000 entführte der Angeklagte C., gemeinsam mit weiteren Mittätern und als Mitglied einer kriminellen Bande bewaffneten Charakters handelnd, den Geschädigten R1. Sie hielten ihn weniger als sieben Tage unter besonders qualvollen Bedingungen fest, die darin bestanden, dass er am ganzen Körper geschlagen wurde. M. B1 wurde zu Zahlung von 50.000 US-Dollar im Tausch gegen die Freilassung des Geschädigten genötigt. Randnummer 41 2) In der Zeit bis etwa Juni 2000 traf der Angeklagte C., gemeinsam und in Absprache mit weiteren Personen und als Mitglied einer kriminellen Bande bewaffneten Charakters handelnd, Vorbereitungen zur Entführung des Geschädigten K., indem er diesen beobachtete. Schließlich versuchte er, diesen zu entführen, scheiterte jedoch aufgrund der Flucht des Geschädigten. Randnummer 42
- g)Mit Gesamturteil des Bezirksgerichts D. vom 12. September 2012 wurden die Einzelstrafen aus den Urteilen vom 29. April 2005 und vom 06. Juni 2011 auf eine Gesamtfreiheitsstrafe von 12 Jahren und eine Gesamtgeldstrafe von 90 Tagessätzen zu je 30 Złoty zurückgeführt. Randnummer 43 Der Angeklagte C. wurde in vorliegender Sache am 08. November 2018 vorläufig festgenommen und befindet sich seitdem aufgrund des Haftbefehls des Amtsgerichts Hamburg vom 09. November 2018 (Az.: 167 Gs 1211/18) in Polizei- und Untersuchungshaft. Randnummer 44 Die Feststellungen zur Person beruhen auf den Angaben des Angeklagten C., den im Selbstleseverfahren eingeführten Vorstrafenurteilen und dem im Selbstleseverfahren eingeführten Auszug aus dem polnischen Zentralregister vom 22. Januar 2020. 3. A. H. Randnummer 45 Der Angeklagte H. wurde ... 1971 als ältestes von vier Kindern in D. / P. geboren und ist jetzt 49 Jahre alt. Er wuchs mit zwei Brüdern und einer Schwester im Elternhaus in D. auf. Seine Mutter arbeitete auf einer Werft, sein Vater war Maurer. Als ältester Sohn übernahm der Angeklagte häufig die Betreuung seiner Geschwister. In seiner Grundschulzeit begann er Ringsport zu trainieren und nahm regelmäßig an Wettkämpfen teil. An den Besuch der Grundschule schloss sich eine Berufsschulzeit als Fahrzeugmechaniker an einer technischen Oberschule an, die der Angeklagte ohne Abschluss abbrach. Den Sport als Ringer betrieb er weiterhin und bestritt seinen Lebensunterhalt aus Zuwendungen seines Vereins und Prämien für gewonnene Kämpfe. Als der Angeklagte H. 18 Jahre alt war, erlitt er eine Sportverletzung und musste den Berufssport aufgeben. Stattdessen arbeitete er als Türsteher in Diskotheken. Randnummer 46 Von 1993 bis zu ihrem Tod 1996 war der Angeklagte mit seiner ersten Lebensgefährtin zusammen. Anschließend lernte er eine Frau namens E. kennen, mit der er viele Jahre lang eine Beziehung führte. Zwei gemeinsame Söhne kamen in den Jahren 1998 und 2000 zur Welt. Die Familie lebte seit dem Jahr 2000 in H., wo der Angeklagte die Personalpapiere seines jüngeren Bruders M. H. verwendete, weil in P. gegen ihn strafrechtliche Ermittlungen geführt wurden. Den Lebensunterhalt der Familie bestritt der Angeklagte H. mit dem Ankauf von Kraftfahrzeugen in Deutschland und ihrer Einfuhr nach P. zwecks Weiterverkaufs; jedenfalls bei einem Teil der Fahrzeuge handelte es sich um gestohlene PKW. Er war deshalb in den Jahren 2001 bis 2004 in Deutschland in Untersuchungs- und Strafhaft (zu den Einzelheiten unten). Randnummer 47 Im Jahr 2004 wurde der Angeklagte nach P. ausgewiesen, wo er wegen des Vorwurfs des Betäubungsmittelschmuggels und der räuberischen Erpressung für weitere drei Jahre in Untersuchungshaft genommen wurde. 2007 wurde er gegen Stellung einer Kaution entlassen und zog mit seiner Lebensgefährtin und den gemeinsamen Kindern nach W2. Dort hielt sich der Angeklagte an den Wochenenden auf, während er in der Woche in D. arbeitete und an weiteren gegen ihn laufenden Gerichtsverhandlungen teilnahm. Randnummer 48 Zunächst war der Angeklagte als Fahrer bei einem Immobilienunternehmen tätig. Später wechselte er zu der Firma eines Bekannten, die sich mit der Reinigung von Schiffstanks beschäftigte. Die Firma geriet jedoch in finanzielle Schwierigkeiten und auch der Angeklagte verschuldete sich; seine Familie drohte die Wohnung zu verlieren. Randnummer 49 Von 2010 bis 2012 war der Angeklagte erneut in Haft (zu den Einzelheiten unten). Die Beziehung mit E. endete; zum Zeitpunkt seiner Haftentlassung war sie bereits mit einem anderen Mann verheiratet und hatte ein weiteres Kind zur Welt gebracht. Sie plante, mit ihrem Ehemann nach F. auszuwandern. Nach ihrer Abreise lebten die beiden Söhne des Angeklagten bei ihren Großeltern und der Angeklagte verbrachte die Wochenenden bei ihnen, während er in der Woche im 550 km entfernten D. bei einer Baufirma als Fahrer und Einkäufer arbeitete. Nach der Rückkehr E.s aus F., wo es ihr nicht gelungen war, sich eine Existenz aufzubauen, lebten die Söhne wieder mit ihr zusammen in W2. Randnummer 50 Der Angeklagte lernte seine jetzige Lebensgefährtin P. W. kennen; der gemeinsame Sohn kam im Jahr 2016 als Frühgeburt im sechsten Schwangerschaftsmonat zur Welt. Er wurde die ersten drei Monate seines Lebens im Krankenhaus behandelt und musste auch später aufgrund einer Immunschwäche immer wieder stationär aufgenommen werden. Der Angeklagte teilte seine Zeit zwischen dem neugeborenen Sohn, seinen älteren Kindern in W2 und seiner Arbeit auf. Einer Ladung zum Strafantritt in P. stellte er sich nicht. Randnummer 51 Im Mai 2018 reiste die ehemalige Lebensgefährtin des Angeklagten mit ihrem Ehemann und der gemeinsamen Tochter nach Deutschland aus; im selben Jahr verstarb der Vater des Angeklagten. Er verbrachte nun noch mehr Zeit bei seinen in W2 lebenden älteren Söhnen, was zu Streitigkeiten mit seiner Lebensgefährtin führte. Auch geriet der Angeklagte erneut in finanzielle Schwierigkeiten, da die Baufirma, für die er – schwarz – arbeitete, die Vergütung für mehrere Aufträge nicht erhalten hatte. Derzeit hat der Angeklagte H. Schulden in Höhe von ungefähr 20.000 €. Randnummer 52 Der Angeklagte H. ist in Deutschland wie folgt strafrechtlich in Erscheinung getreten: Randnummer 53
- a)Am 21. Februar 2002 verurteilte ihn das Landgericht H. wegen Anstiftung zur gewerbsmäßigen Bestechung in Tateinheit mit gemeinschaftlichem schweren Bandendiebstahl und mit gewerbs- und bandenmäßiger Urkundenfälschung in sieben Fällen sowie wegen Anstiftung zur gewerbsmäßigen Bestechung in Tateinheit mit gewerbs- und bandenmäßiger Urkundenfälschung in zwei Fällen, wegen Anstiftung zur gewerbsmäßigen Bestechung, Hehlerei in zwei Fällen und Urkundenfälschung in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren. Der Verurteilung lagen zahlreiche Fälle internationaler „Autoschiebereien“ zugrunde, die der Angeklagte H. mit vier weiteren damals Mitangeklagten begangen hat. Randnummer 54 In P. ist der Angeklagte H. bislang insbesondere wie folgt strafrechtlich in Erscheinung getreten: Randnummer 55
- b)Am 23. Dezember 2008 verurteilte das Bezirksgericht D. den Angeklagten H. wegen unerlaubten Handels mit nicht ausschließlich für den persönlichen Gebrauch bestimmten Betäubungsmitteln zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren und einer Geldstrafe in Höhe von 200 Tagessätzen zu je 50 Złoty. Der Verurteilung lag der folgende Sachverhalt zugrunde: Randnummer 56 Im Zeitraum von März bis April 1999 führte der Angeklagte H. ca. 3.900 g Kokain über einen nicht ermittelten Grenzübergang in das Staatsgebiet der Republik P. ein. Im Mai 1999 versuchte der Angeklagte, 9.000 g Kokain nach P. einzuführen; der Versuch schlug wegen der Festnahme des Drogenkuriers fehl. Randnummer 57
- c)Mit Urteil des Berufungsgerichts D. vom 05. November 2013 wurde der Angeklagte H. wegen der Herstellung einer psychotropen Substanz in der Form von Amphetamin im Juli 2010 zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt. Randnummer 58 Der Angeklagte H. wurde in vorliegender Sache am 08. November 2018 vorläufig festgenommen und befindet sich seitdem aufgrund des Haftbefehls des Amtsgerichts Hamburg vom 09. November 2018 (Az.: 167 Gs 1211/18) in Polizei- und Untersuchungshaft. Randnummer 59 Die Feststellungen zur Person beruhen auf den Angaben des Angeklagten H., den im Selbstleseverfahren eingeführten Vorstrafenurteilen und dem Auszug aus dem Bundeszentralregister vom 21. Januar 2020 sowie dem Auszug aus dem polnischen Zentralregister vom 22. Januar 2020. 4. M. M. Randnummer 60 Der jetzt 42 Jahre alte Angeklagte M. wurde ... 1978 in W1 geboren und wuchs mit seiner vier Jahre älteren Schwester bei seinen Eltern in einem Dorf nahe W1 auf. Zum Zeitpunkt der „Wende“ 1989 war er elf Jahre alt; er erinnert sich an die darauffolgenden Jahre als Zeit des Umbruchs, in der plötzlich alles neu, kompliziert, aber auch schön gewesen sei. Der Vater des Angeklagten war Ingenieur für Bauwesen, seine Mutter gelernte Verkäuferin, die sich in den Jahren 2000-2002 vorübergehend als Betreiberin einer Spielhalle selbstständig machte. Der Angeklagte schloss seine Schulausbildung mit der Mittleren Reife ab. Randnummer 61 1994, als der Angeklagte M. 16 Jahre alt war, kam sein Vater bei einem Unfall ums Leben. Der Angeklagte litt sehr darunter, da er zu seinem Vater ein enges Verhältnis gehabt hatte. Erst zwei Jahre später gelang es ihm, eine Ausbildung als Kraftfahrzeugmechatroniker zu beginnen, die er nach dreieinhalb Jahren erfolgreich abschloss. Da er seinen Grundwehrdienst noch nicht abgeleistet hatte, wurde er von seinem Lehrbetrieb nicht übernommen. Nach viermonatiger Arbeitslosigkeit begann er im Juni 2000 bei der Firma H. als Fahrer von Geldtransportern, was zu der Begehung einer späteren Straftat führte (siehe unten). Zum 01. Januar 2001 wurde er zur Bundeswehr einberufen, wo er bis zum 31. Oktober 2001 seinen Grundwehrdienst ableistete. Zum 01. April 2002 hätte der Angeklagte wieder in seinem Lehrbetrieb anfangen können. Aufgrund seiner Inhaftierung im Februar 2002 kam es hierzu jedoch nicht. Randnummer 62 Am 05. November 2003 verurteilte das Landgericht S. den Angeklagten M. wegen Beihilfe zum räuberischen Angriff auf Kraftfahrer in Tateinheit mit schwerem Raub in zwei tateinheitlich zusammentreffenden Fällen und einer tateinheitlich begangenen Brandstiftung zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren. Der Verurteilung lag der folgende Sachverhalt zugrunde: Randnummer 63 Im Spätsommer 2000 trat der Onkel des Angeklagten M., der damals Mitangeklagte A., an ihn heran und fragte ihn, ob er über die Sicherheitsausstattung von Banken im ländlichen Bereich informiert sei, da er beabsichtige, eine solche Bank zu überfallen. Der Angeklagte M. verneinte dies, erklärte jedoch, dass er eine bessere Idee habe, um an noch größere Geldsummen zu gelangen. Er berichtete von den Geldtransportern der Firma H. und den Geldsummen, mit denen er täglich unterwegs war. Der Angeklagte und sein Onkel entwickelten daraufhin einen Tatplan, wonach ein von M. geführtes Transportfahrzeug gemeinsam mit weiteren Mittätern zum Schein überfallen werden sollte. Der Angeklagte M. informierte die damaligen Mitangeklagten über die Einzelheiten zu dem Geldtransporter, nannte Einzelheiten zur Innenausstattung und fertigte eine Zeichnung an, um den Innenaufbau eines solchen Fahrzeugs besser erläutern zu können. Auch gab er an, wo sich der Schlüssel zum Tresorraum des Fahrzeugs befinde und auf welche Weise man auf Fahrer und Beifahrer ungehindert zugreifen könne. Da der Angeklagte in der Folgezeit jedoch Zweifel entwickelte, ob er sich an der aktiven Tatausführung beteiligen wollte, meldete er sich Ende des Jahres 2000 zunächst krank und nahm dann seinen Resturlaub, bis er zum 01. Januar 2001 bei der Firma H. ausschied und seinen Wehrdienst antrat. Ihm war jedoch bewusst, dass die von ihm weitergegebenen Informationen dennoch zur Tatplanung genutzt werden würden. So geschah es auch; am Abend des 22. Januar 2001 überfielen die damals Mitangeklagten A., P2 und J1 sowie der weitere Mittäter R2 einen Geldtransporter der Firma H., wobei sie die von dem Angeklagten M. erhaltenen Informationen nutzten. Der Fahrer und der Beifahrer des Transporters wurden gefesselt und mit dem Tode bedroht. Nachdem die Täter den Tresor des Transporters ausgeräumt hatten, setzten sie diesen und einen von ihnen selbst benutzten gestohlenen Audi in Brand und ließen die Geschädigten am Tatort zurück. Die erbeutete Geldsumme von über 1.000.000 DM teilten die Täter unter sich auf; für den Angeklagten M. legten sie einen Anteil von 50.000 DM beiseite, von denen er 46.200 DM nach und nach erhielt. Randnummer 64 Mit Beschluss vom 18. Mai 2006 wurde der Strafrest zur Bewährung ausgesetzt und am 15. Mai 2009 erlassen. Randnummer 65 Nach seiner Haftentlassung im Jahr 2006 arbeitete der Angeklagte M. zunächst einige Monate als Kfz-Mechaniker, war aber mit der Entlohnung nicht zufrieden. Er ließ sich daher 2008 zum Berufskraftfahrer umschulen. Nachdem der Angeklagte sieben oder acht Jahre lang als LKW-Fahrer bei der Firma B. gearbeitet hatte, wechselte er Anfang des Jahres 2017 zu der Firma von T. S., den er bereits als Disponenten aus seiner vorigen Tätigkeit kannte. Dort arbeitete er bis zu seiner Verhaftung in dieser Sache. Randnummer 66 Im Jahr 2002 oder 2003 hatte der Angeklagte M. seine jetzige Lebensgefährtin N. S4 kennengelernt, die auch während seiner Haftzeit zu ihm gestanden hatte. 2013 und 2016 wurden zwei gemeinsame Töchter geboren. Die Familie lebte in G.; der Angeklagte M. war aufgrund seiner Tätigkeit als Berufskraftfahrer nur an den Wochenenden zuhause. Er bemerkte deshalb zunächst nicht, dass seine Lebensgefährtin infolge einer Schwangerschaftsvergiftung vor der Geburt des zweiten Kindes Depressionen entwickelte, wiederholt ohne Krankschreibung ihrer Arbeit als Krankenschwester fernblieb und auch Rechnungen nicht bezahlte. Erst als sie ihre Arbeitsstelle verlor, erfuhr der Angeklagte M., dass sie ihm zuvor nicht die Wahrheit gesagt hatte. Sie entwickelte in der Folge zudem ein Alkoholproblem, was die familiäre Situation weiter verkomplizierte. Im H1 2018 befürchtete der Angeklagte M., dass seine Familie aufgrund rückständiger Mietzahlungen die Wohnung in G. verlieren würde. Randnummer 67 Der Angeklagte M. wurde in vorliegender Sache am 08. November 2018 vorläufig festgenommen und befindet sich seitdem aufgrund des Haftbefehls des Amtsgerichts Hamburg vom 09. November 2018 (Az.: 167 Gs 1211/18) in Polizei- und Untersuchungshaft. Seine Lebensgefährtin hat in dieser Zeit einen Alkoholentzug durchgeführt und befand sich zur Zeit der Urteilsverkündung (bis zum 01. Juli 2020) mit den beiden Töchtern in einer Therapieeinrichtung in B.. Danach ist geplant, dass sie unter professioneller Betreuung eine Umschulung absolviert und auch ihren Führerschein macht, um hinsichtlich der Aufnahme einer Arbeit flexibler zu werden. Der Angeklagte M. hat vor, nach seiner Haftentlassung wieder mit seiner Familie zusammenzuleben und sich dabei an deren dann aktuellen Wohnort zu orientieren. Er selber will seine Berufstätigkeit als Lastkraftfahrer wieder aufnehmen; sein letzter Arbeitgeber T. S. hat ihm bereits signalisiert, dass er ihn bereits im Falle eines offenen Vollzugs wieder beschäftigen werde. Randnummer 68 Die Feststellungen zur Person beruhen auf den Angaben des Angeklagten M., dem im Selbstleseverfahren eingeführten Vorstrafenurteilen und dem Auszug aus dem Bundeszentralregister vom 21. Januar 2020. 5. S. C. T. Randnummer 69 Der Angeklagte C. T. wurde ... 1978 in H. geboren und ist nun 42 Jahre alt. Seine Eltern waren Ende der 60er-Jahre von M. nach Deutschland eingewandert; der Angeklagte ist ausschließlich deutscher Staatsbürger. Mit drei Geschwistern wuchs der Angeklagte in seinem Elternhaus in H. auf. Sein Vater arbeitete im H.er Hafen. Die Erziehung durch die Eltern empfand der Angeklagte als streng, aber gerecht. Randnummer 70 Aufgrund anfänglicher Sprachschwierigkeiten besuchte der Angeklagte nach der Grundschule zunächst die Hauptschule, anschließend eine Handelsschule und schließlich das Gymnasium mit dem Ziel, das Abitur zu erreichen. Da im Jahr 1997 sein Antrag auf Zurückstellung für den Wehrdienst auf dem Postweg verlorenging, wurde der Angeklagte jedoch noch vor seinem Schulabschluss als Wehrpflichtiger zur Bundeswehr einberufen. Er erkannte bald, dass er keinen Dienst an der Waffe leisten wollte und konnte, verweigerte den Wehrdienst und beantragte stattdessen die Ableistung von Zivildienst. Dies wurde bewilligt. 1998 beendete der Angeklagte C. T. den Zivildienst, kehrte ans Gymnasium zurück und erwarb im Jahr 2001 die Allgemeine Hochschulreife. Anschließend studierte er bis 2004 Grafik- und Screendesign. Randnummer 71 2005 wurde der Sohn des Angeklagten und seiner damaligen Lebensgefährtin C. G2 geboren. Im Jahr 2008 endete eine weitere Schwangerschaft zehn Tage vor dem Entbindungstermin mit einer Fehlgeburt. Die Erinnerung daran belastete den Angeklagten noch lange; das Geschehen führte auch zu Schwierigkeiten in der Beziehung, die ungefähr eineinhalb Jahre später endete. Mit seinem heute vierzehnjährigen Sohn hatte der Angeklagte stets Kontakt; aufgrund wiederholter längerer Krankenhausaufenthalte der Mutter lebte das Kind zeitweise bei ihm. Während der Untersuchungshaft in dieser Sache telefonierte der Angeklagte einmal monatlich für ungefähr eine Stunde mit seinem Sohn. Die Beziehung zu dessen Mutter ist freundschaftlicher Natur. Randnummer 72 Nach dem Studium arbeitete der Angeklagte zwei Jahre lang als Paketfahrer. Es handelte sich hierbei um zwei jeweils auf ein Jahr befristete Arbeitsverträge. Da das Arbeitsverhältnis nach dem zweiten Jahr nicht noch einmal verlängert wurde, erwarb der Angeklagte im Jahr 2007 den Gabelstaplerschein und arbeitete im H.er Hafen. Bis 2012 wechselte der Angeklagte mehrfach seine Arbeitsstelle, war einige Zeit in einer Bibliothek, wieder im Hafen und auch in der Industrie tätig. Von 2013 bis 2015 war der Angeklagte beim A.- S.-Verlag im digitalen Servicebereich angestellt, kündigte die Stelle jedoch, als seine Abteilung nach B. verlegt wurde, da er sich ein Leben außerhalb H.s nicht vorstellen konnte. Zwischenzeitlich betätigte sich der Angeklagte C. T. mehrfach auch im Bereich des Graphik- und Screendesigns; seine hauptberufliche Tätigkeit wurde es zwar nie, er plant dies jedoch für die Zeit nach seiner Haftentlassung. Bis Sommer 2018 war er für eine Zeitarbeitsfirma bei verschiedenen Unternehmen tätig. Als sein Vertrag auslief, war er ungefähr vier Monate, bis zu seiner Verhaftung in dieser Sache am 08. November 2018, arbeitslos und bezog Arbeitslosengeld II. Im H1 2018 hatte er Schulden in Höhe von ca. 5.000 €, was ihn stark belastete. Randnummer 73 2017 hatte der Angeklagte C. T. seine jetzige Verlobte R. F. kennengelernt. Obwohl er die Beziehung als sehr glücklich empfand, gelang es ihm nicht, mit ihr über seine finanziellen Sorgen zu sprechen. Erst während der Untersuchungshaft offenbarte er ihr die Einzelheiten seiner damaligen Situation. Seine Verlobte bezahlte einen Großteil der Schulden, kümmerte sich um die Untervermietung seiner Wohnung und steht weiterhin zu ihm. Randnummer 74 Strafrechtlich ist der Angeklagte bislang sechsmal in Erscheinung getreten. Insbesondere verurteilte ihn das Amtsgericht H.- S.. G. am 20. März 2008 wegen unerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln zu einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu je 10 € und das Amtsgericht H. am 10. August 2009 ebenfalls wegen unerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln zu einer Geldstrafe von 50 Tagessätzen zu je 7 €. Es handelte sich dabei jeweils um Marihuana; andere Drogen hat der Angeklagte nach seinen Angaben nicht konsumiert. Randnummer 75 Der Angeklagte C. T. wurde in vorliegender Sache am 08. November 2018 vorläufig festgenommen und befand sich seitdem aufgrund des Haftbefehls des Amtsgerichts Hamburg vom 09. November 2018 (Az.: 167 Gs 1211/18) in Polizei- und Untersuchungshaft. Nach der Urteilsverkündung hat die Kammer den Angeklagten mit Beschluss vom 03. Juni 2020 von der weiteren Vollstreckung der Untersuchungshaft verschont. Randnummer 76 Die Feststellungen zur Person beruhen auf den Angaben des Angeklagten C. T. und dem Auszug aus dem Bundeszentralregister vom 21. Januar 2020. 6. M. P. Randnummer 77 Der Angeklagte P. wurde ... 1979 in D1 / P. geboren und wuchs mit seinen Eltern, zwei Brüdern und zwei Schwestern bis zu seinem zehnten Lebensjahr in P. auf. Nach der ersten Hälfte der vierten Grundschulklasse kam er mit seiner Familie nach Deutschland, er ist heute deutscher Staatsbürger. Nach einem einjährigen Deutschkurs besuchte er von der fünften bis zur zehnten Klasse eine Gesamtschule und schloss diese mit der Mittleren Reife ab. Anschließend leistete er seinen Wehrdienst ab. Eine Lehre absolvierte er danach nicht, sondern arbeitete zunächst für ein Jahr als Gärtner. Eine sodann begonnene Ausbildung zum Gas- und Wasserinstallateur beendete er nicht, da ihm gekündigt wurde. Randnummer 78 Aufgrund verschiedener Verurteilungen hat der Angeklagte P. zwischen 2001 und 2012 mehrere Jahre in Haft verbracht (zu den Einzelheiten unten). Nach seiner letzten Haftentlassung lernte er seine jetzige Verlobte kennen. Er arbeitete als Thaiboxtrainer und bis Ende 2016 als Hausmeister. Seit Anfang 2017 war er als Verkäufer für einen H.er Autohändler tätig, wo er ein Grundgehalt bezog und für erfolgreiche Vertragsabschlüsse eine zusätzliche Provision erhielt. Randnummer 79 Sowohl in Freiheit als auch in Haft hat der Angeklagte P. in der Vergangenheit in unregelmäßigen Abständen Kokain konsumiert, hiermit jedoch 2006 aufgehört. Randnummer 80 Der Angeklagte ist bislang strafrechtlich insbesondere wie folgt in Erscheinung getreten: Randnummer 81
- a)Am 03. Juni 2002 verurteilte das Landgericht N.- F. den Angeklagten P. wegen versuchten schweren Raubes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von sechs Jahren. Der Verurteilung lag der folgende Sachverhalt zugrunde: Randnummer 82 Am 17. Juli 2001 gegen 16:15 Uhr trafen sich der Angeklagte P. und die damals Mitangeklagten K1 und M2 mit dem nicht offen ermittelnden Zollbeamten L1, der als Käufer für eine LKW-Ladung unversteuerten Alkohols auftrat, die die Angeklagten für eine Summe von 180.000 DM angeboten hatten, in der Lobby des Hotels „A.“ in N., um mit diesem den Kauf des Alkohols abzuwickeln. Nachdem L1 den Angeklagten die vereinbarte Kaufsumme von 180.000 DM zum Nachzählen vorgezeigt und die Angeklagten P. und K1 unter einem Vorwand das Hotel verlassen hatten, um im PKW vor dem Hotel fluchtbereit zu warten, griff der damals Mitangeklagte M2 – dem gemeinsamen Tatplan entsprechend – im Verlauf des weiteren Gesprächs in der Hotellobby unvermittelt zu dem von ihm mitgeführten, ausgefahrenen Teleskopschlagstock und schlug damit mehrmals – mindestens jedoch dreimal – auf L1 ein, um die Wegnahme der Kaufsumme von 180.000 DM in bar, die in einem Umschlag auf dem Tisch vor L1 lag, zu ermöglichen und den erwarteten Widerstand gegen die Wegnahme zu brechen, wobei er billigend in Kauf nahm, dass L1 durch die Schläge erhebliche Verletzungen erleiden würde. Nunmehr griff der damals Angeklagte M2 den Umschlag mit dem Bargeld und flüchtete in Richtung Ausgang, um zu den im Fluchtfahrzeug wartenden anderen Angeklagten zu stoßen. Während des Weglaufens zog er eine Pistole, die durchgeladen und entsichert war, um seine Flucht – notfalls unter Verwendung der Pistole – gegenüber den innerhalb der Räumlichkeiten wartenden Einsatzkräfte des Zolls abzusichern. Noch innerhalb des Hotels wurde der damals Angeklagte M2 jedoch überwältigt und vorläufig festgenommen. Durch die Schläge erlitt L1 eine klaffende Wunde am Kinn, eine Platzwunde am linken Ellbogen und starke Schwellungen an den Fingern der linken Hand. Er verspürte über Tage hinweg starke Schmerzen im Kopfbereich und stechende Schmerzen im linken Arm und war zehn Tage lang dienstunfähig krank. Randnummer 83 Die Vollstreckung der restlichen Freiheitsstrafe gegen den Angeklagten P. wurde am 22. Juli 2005 bis zum 28. Juli 2009 zur Bewährung ausgesetzt. In der Folge wurde die Strafaussetzung wegen neuer Straftaten widerrufen. Die Strafvollstreckung war am 28. Februar 2010 erledigt. Randnummer 84
- b)Am 17. August 2007 verurteilte das Landgericht H. den Angeklagten P. wegen Diebstahls, schweren Bandendiebstahls in 15 Fällen sowie wegen versuchten schweren Bandendiebstahls in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren und neun Monaten. Der Verurteilung lag der folgende Sachverhalt zugrunde: Randnummer 85 Bereits während eines Hafturlaubs im Rahmen der Verbüßung der Strafe aus dem Urteil des Landgerichts N.- F. (I.6.
- a)hatte der Angeklagte P. eine Lagerhalle anmieten lassen, um dort gestohlene Fahrzeuge bis zum gewinnbringenden Verkauf unterzustellen. Zwischen November 2005 und Mai 2006 entwendete der Angeklagte gemeinsam mit verschiedenen Mittätern im Rahmen einer Bandenabrede insgesamt 15 hochwertige Kraftfahrzeuge, um sie gewinnbringend weiterzuverkaufen, was teilweise auch erfolgte; teilweise konnten die Fahrzeuge vor dem Weiterverkauf sichergestellt werden. Randnummer 86 Am 30. August 2012 wurde die Vollstreckung der Reststrafe bis zum 11. September 2015 zur Bewährung ausgesetzt und der Angeklagte P. am 13. September 2012 aus der Haft entlassen. Randnummer 87 Der Angeklagte P. wurde in vorliegender Sache am 08. November 2018 vorläufig festgenommen und befindet sich seitdem aufgrund des Haftbefehls des Amtsgerichts Hamburg vom 09. November 2018 (Az.: 167 Gs 1211/18) in Polizei- und Untersuchungshaft. Randnummer 88 Die Feststellungen zur Person beruhen auf den Angaben des Angeklagten P., den im Selbstleseverfahren eingeführten Vorstrafenurteilen und dem Auszug aus dem Bundeszentralregister vom 21. Januar 2020 sowie dem Auszug aus dem polnischen Zentralregister vom 22. Januar 2020. 7. L. U. Randnummer 89 Der jetzt 30 Jahre alte Angeklagte U. wurde ... 1990 in C. in I. geboren; er ist i. Staatsbürger. Gemeinsam mit einer älteren Schwester und einem älteren Bruder wuchs er in C1 auf. Sein Vater arbeitete als Baggerfahrer für eine Baufirma und ist seit 2001 Rentner. Seine Mutter war Hausfrau und verstarb 2015 im Alter von 65 Jahren. Randnummer 90 Wie seine Geschwister zuvor beendete der Angeklagte U. seine schulische Ausbildung im Jahr 2009 mit dem Abitur. Da er sich schon immer für Sport interessiert und verschiedene Sportarten – insbesondere Kraftsport und Fitness – ausgeübt hatte, wollte er Sportwissenschaften studieren. Dieses Fach wurde in I. jedoch nur an privaten Universitäten angeboten und dem Angeklagten fehlten die notwendigen finanziellen Mittel. Deshalb arbeitete er zunächst bis Mitte 2010 für eine Ölraffinerie in Sardinien. Aufgrund der schlechten Bezahlung zog er Ende 2010 nach Deutschland, wo sein Bruder seit dem Jahr 2000 lebte, und arbeitete in dessen Restaurant. Anschließend arbeitete er bis Juni 2015 in verschiedenen Restaurants in H. als Pizzabäcker. Im Sommer 2015 kehrte er nach I. zurück, weil es seiner Mutter gesundheitlich schlecht ging; sie verstarb wenig später. Randnummer 91 Anfang 2017 zog der Angeklagte U. erneut nach H. und arbeitete zunächst wieder als Pizzabäcker in einem Restaurant in der Nähe der U-Bahnstation K. Str. Nach kurzer Zeit wechselte er in das Restaurant „L. L.“, wo er ungefähr bis Juni 2018 arbeitete. Dann entschloss er sich, dauerhaft nach I. zurückzukehren. Er kaufte ein Auto, besorgte in C. eine Wohnung und zog mit seiner Verlobten, die er 2016 kennengelernt hatte, und deren Kindern zusammen. Er plante, in seiner Heimatstadt ein Fitnessstudio zu eröffnen. Als jedoch seine Wohnung und sein Auto in C. durch ein schweres Unwetter zerstört wurden, stand er vor dem Nichts und kehrte nach H. zurück, um an seiner alten Arbeitsstelle im Restaurant „L. L.“ Geld für sich und seine Verlobte zu verdienen. Die Verlobte zog mit ihren Kindern zurück zu ihren Eltern; der Angeklagte wohnte bis zu seiner Inhaftierung bei seiner Schwester in M.. Randnummer 92 Der Angeklagte U. plante weiterhin, in I. ein Fitnessstudio zu eröffnen; da er jedoch trotz langer Arbeitszeiten nur 1.200 € netto verdiente und damit auch seine Verlobte unterstützte, ließen seine finanziellen Möglichkeiten dies nicht zu. Er hoffte darauf, bei einer Sportwette einen größeren Geldbetrag zu gewinnen, um seinen Plan in die Tat umsetzen zu können, und ließ sich schließlich auf die hier gegenständliche Tat ein, da sein Plan keinen Erfolg hatte. Randnummer 93 Der Angeklagte U. ist bislang – soweit der Kammer bekannt – strafrechtlich nicht in Erscheinung getreten. Randnummer 94 Er wurde in vorliegender Sache am 08. November 2018 vorläufig festgenommen und befindet sich seitdem aufgrund des Haftbefehls des Amtsgerichts Hamburg vom 09. November 2018 (Az.: 167 Gs 1211/18) in Polizei- und Untersuchungshaft. Randnummer 95 Die Feststellungen zur Person beruhen auf den Angaben des Angeklagten U., dem Auszug aus dem Bundeszentralregister vom 21. Januar 2020 sowie dem Auszug aus dem italienischen Zentralregister vom 21. Januar 2020. 8. C. S. Randnummer 96 Der jetzt 26 Jahre alte Angeklagte S. wurde ... 1993 in H. geboren, wo er mit seinem sechs Jahre jüngeren Halbbruder bei seiner Mutter und seinem Stiefvater aufwuchs. Zu seinem leiblichen Vater hatte er keinen Kontakt. Seine Mutter arbeitete als Altenpflegerin und in der Sterbebegleitung. Der Stiefvater war eigentlich Gärtner, kümmerte sich jedoch lange um den Haushalt und die beiden Kinder. Das Verhältnis des Angeklagten zu seinem Stiefvater war problembelastet. 2008 trennten sich seine Mutter und der Stiefvater; auch der Angeklagte hatte zu ihm lange Zeit keinen Kontakt mehr. Erst kurz vor dem Tod des Stiefvaters an den Folgen seiner Alkoholsucht im Jahr 2014 kam es zur Versöhnung. Randnummer 97 Der Angeklagte S. besuchte nach der Grundschule die Gesamtschule und machte 2010 den Realschulabschluss. 2011 meldete er sich freiwillig für ein Jahr zum Wehrdienst. Nach dreimonatiger Grundausbildung in Süddeutschland war der Angeklagte im Bundeswehrkrankenhaus in H. eingesetzt. Er verpflichtete sich schließlich für dreizehn Jahre mit dem Ziel, Feldwebel zu werden und eine Ausbildung im Sanitätsbereich zu absolvieren. Kurz vor Ablauf des freiwilligen Wehrdienstes wurde ihm jedoch mitgeteilt, dass seine Stelle gestrichen worden sei. Randnummer 98 Nach dem Ausscheiden aus der Bundeswehr arbeitete der Angeklagte S. mehrere Jahre bei einer Eventagentur, wo er erst als Hilfsarbeiter und später als Projektleiter tätig war. Im Jahr 2016 begann er eine Umschulung zum Kaufmann für Spedition und Logistikdienstleistungen, die er jedoch nach eineinhalb Jahren abbrach. 2017 übernahm er das Café eines Freundes und betrieb dort seitdem eine Shisha-L. („D. L.“). Randnummer 99 2015 lernte der Angeklagte S. seine jetzige Freundin Nathalie Köhler kennen. Die Beziehung war einerseits dadurch belastet, dass der Angeklagte all seine Zeit und viel Geld in die „D. L.“ investierte, andererseits dadurch, dass er sich nach dem Tod zweier seiner Freunde im Jahr 2018 emotional von den Menschen in seiner Umgebung distanzierte. Als er in dieser Sache verhaftet wurde, plante der Angeklagte jedoch, demnächst mit seiner Freundin eine gemeinsame Wohnung zu beziehen. Er hoffte, so seine diversen Schwierigkeiten hinter sich lassen zu können. Randnummer 100 Der Registerauszug des Angeklagten S. weist fünf Eintragungen auf; der Angeklagte ist strafrechtlich bislang insbesondere wie folgt in Erscheinung getreten: Randnummer 101 Am 22. Dezember 2016 verurteilte ihn das Amtsgericht H.- B. wegen Zuhälterei, Bedrohung und Körperverletzung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr, deren Vollstreckung bis zum 12. Juli 2019 zur Bewährung ausgesetzt wurde. Der Verurteilung lag der folgende Sachverhalt zugrunde: Randnummer 102 Der Angeklagte S. hatte der Zeugin H1, die er im April 2014 in einer Diskothek in B1 kennengelernt hatte, bei einem Besuch im Mai 2014 in H. und bei darauffolgenden Telefonaten mehrmals vorgeschlagen, für ihn der Prostitution nachzugehen. Darauf ließ die Zeugin sich im Juni 2014 ein – sie hatte ihr Studium abgebrochen und wollte „etwas Neues“ beginnen. Sie arbeitete zunächst eine Woche in dem Saunaklub „B.“ und verdiente etwa EUR 700,00 bis EUR 800,00. Der Angeklagte hatte mit ihr vereinbart, die Einnahmen hälftig aufzuteilen, wobei aber tatsächlich eine Aufteilung von 60% für den Angeklagten S. und nur 40% für die Zeugin H1 erfolgte. Sie kehrte nach der Woche kurzzeitig nach B1 zurück, um sich zu überlegen, ob sie weiter der Prostitution nachgehen wollte. Der Angeklagte besuchte sie dann überraschend in B1, woraufhin sie mit ihm zurück nach H. fuhr. Randnummer 103 In H. arbeitete sie sodann ein Wochenende als Prostituierte im „G.“ auf der R., wodurch sie etwa EUR 1.000,00 verdiente, wovon der Angeklagte S. erneut 60% erhielt. Die Zeugin H1 zog nun fest nach H. und wohnte zunächst mit dem Angeklagten zusammen in der Wohnung seiner Mutter. Der Angeklagte schlug der Zeugin im weiteren Verlauf mehrfach vor, sich auch weiterhin zu prostituieren und sich dafür auf dem Portal mit der Website www.k..de anzumelden, was die Zeugin H1 auch tat. Über die Website wurden ihr Haus- und Hotelbesuche vermittelt. Im Zeitraum von September 2014 bis August 2015 ging die Zeugin der Prostitution nach. Sie verdiente etwa EUR 3.000,00 bis EUR 4.000,00 pro Monat, wovon der Angeklagte stets den größeren Anteil erhielt. Ihm war bewusst, dass der Einbehalt des Großteils der Prostitutionserlöse zu einer spürbaren Verschlechterung der wirtschaftlichen Lage der Zeugin H1 führte. Randnummer 104 Im Januar 2015 war die Zeugin H1 mit dem Angeklagten in eine gemeinsame Wohnung gezogen. Dort kam es des Öfteren zu Streit, da der Angeklagte Verhältnisse mit anderen Frauen hatte, unter anderem mit einer Frau, die von ihm schwanger war. Aufgrund dessen wollte die Zeugin H1 den Angeklagten verlassen, woraufhin er ihr drohte, sie überall zu finden und zurückzuholen und ihrer Familie von ihrer Prostitutionsausübung zu erzählen. Aufgrund dieser Drohung und aufgrund des Umstands, dass der Mietvertrag für die gemeinsame Wohnung für eine Mindestmietdauer von 2 Jahren abgeschlossen war, blieb die Zeugin H1 bei ihm. Im Verlauf eines Streits im Februar oder März 2015 holte der Angeklagte eine echt aussende Waffe neben dem Bett hervor und drohte der Zeugin H1 damit, entweder sie oder sich umzubringen, sollte sie ihn verlassen. Die Zeugin blieb aufgrund dieser Drohung in H. und setzte auch ihre Arbeit als Prostituierte fort. Bei einem weiteren Streit im August 2015 packte der Angeklagte S. die Zeugin H1 und zog sie an den Haaren in das Schlafzimmer, wo er sie mit ihrem Gesicht auf das Bett drückte und sie, als sie ihn einen „Bastard“ nannte, umdrehte und ihr ins Gesicht schlug. Die Zeugin H1 erlitt dadurch einen blauen Fleck unter ihrem rechten Auge und einen Riss in der Lippe. Randnummer 105 Der Angeklagte S. wurde in vorliegender Sache am 08. November 2018 vorläufig festgenommen und befindet sich seitdem aufgrund des in anderer Sache (Verfahren... , aus dem das hiesige Verfahren entstanden ist; siehe hierzu unten II.1.) ergangenen Haftbefehls des Amtsgerichts Hamburg vom 21. September 2018 (Az.: 117i Gs 131/18 jug.) in Polizei- und Untersuchungshaft. Wegen des in dieser Sache am 09. November 2018 vom Amtsgericht Hamburg erlassenen Haftbefehls (Az.: 167 Gs 1211/18) ist seitdem Überhaft notiert, vollstreckt wurde dieser Haftbefehl nicht. Randnummer 106 In dem Ursprungsverfahren ... wurde der Angeklagte S. während hier laufender Hauptverhandlung wegen bandenmäßigen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in sieben Fällen sowie wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in zwei Fällen und in einem weiteren Fall wegen vorsätzlichen unerlaubten Besitzes einer halbautomatischen Kurzwaffe zum Verschießen von Patronenmunition nach Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 3 Nr. 1.1 des Waffengesetzes sowie wegen vorsätzlichen unerlaubten Besitzes von Munition und des vorsätzlichen unerlaubten Umgangs mit explosionsgefährlichen Stoffen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sieben Jahren und neun Monaten verurteilt (... ). Das Urteil ist nicht rechtskräftig. Randnummer 107 Der Angeklagte S. plant, während der Strafvollstreckung das Abitur nachzuholen. Nach seiner Entlassung will er mit seiner Freundin zusammenziehen und heiraten. Er hat Schulden in Höhe von ungefähr 30.000-35.000 €. Randnummer 108 Die Feststellungen zur Person beruhen auf den Angaben des Angeklagten S., dem im Selbstleseverfahren eingeführten Vorstrafenurteilen und dem Auszug aus dem Bundeszentralregister vom 27. Januar 2020. II. Randnummer 109 Zur Sache hat die Kammer die folgenden Feststellungen getroffen: Randnummer 110 1. Vorgeschichte Randnummer 111 Gegen den Angeklagten S. und weitere Beschuldigte liefen seit dem Frühjahr 2018 polizeiliche Ermittlungen wegen des Verdachts des unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln, insbesondere mit größeren Mengen Marihuana (staatsanwaltschaftliches Aktenzeichen:... ). Im Rahmen dieser Ermittlungen wurde der Angeklagte S. observiert, die von ihm genutzten Mobiltelefone sowie der von ihm genutzte PKW Mercedes E-Klasse mit dem amtlichen Kennzeichen... überwacht (Erfassung der Standortdaten des PKW, akustische Überwachung des Fahrzeuginnenraums). Anfang November 2018 wurden die ermittelnden Kriminalbeamten auf Besonderheiten im Verhalten des Angeklagten S. aufmerksam, die sie vermuten ließen, dass er mit weiteren Mittätern eine größere Lieferung Betäubungsmittel erwartete. Die daraufhin ausgeweiteten und intensivierten Observationen und Überwachungen führten zu der Entdeckung der hier abgeurteilten – von den im Ursprungsverfahren verfolgten Taten unabhängigen – Tat. Randnummer 112 2. Zusammenfassung des abgeurteilten Tatgeschehens Randnummer 113 Am 08. November 2018 bemächtigten sich die Angeklagten P., M., H., C. und S. im bewussten und gewollten Zusammenwirken bei gleichzeitiger polizeilicher Observation eines LKW mit Container, der von dem – hochwahrscheinlich, aber nicht sicher feststellbar gutgläubigen – Zeugen S5 geführt wurde, indem sie im Bereich des Rastplatzes „G. W.“ an der BAB 7 eine Polizeikontrolle vortäuschten. In dem Container befanden sich ca. 1,1 Tonnen Kokain, die zum gewinnbringenden Weiterverkauf bestimmt waren. Die Angeklagten handelten dabei – in Erwartung hoher Entlohnungen – im Auftrag unbekannt gebliebener, hierarchisch höherstehender Hinterleute. Während die Angeklagten P., C. und S. mit dem Zeugen S5 in einem Fahrzeug Mercedes Benz Vito nach H. fuhren, brachten die Angeklagten M. und H. den LKW mit Container auf das Gelände der Firma O. GmbH in der R. Str. ... in H.- R.. Dort trafen sie auf die Angeklagten G., C. T. und U., die sich dort – ebenfalls im Auftrag eines unbekannten Hintermannes und in Erwartung erheblicher Entlohnungen – für das Entladen und den Weitertransport des Kokains bereitgehalten hatten. Die Angeklagten M., H., G., C. T. und U. entluden gemeinsam – ebenfalls unter laufender polizeilicher Observation – das Kokain aus dem Container und wurden vor Ort in der R. Str. ... festgenommen, kurz bevor sie den Entladevorgang beenden konnten. Die Festnahme der drei Angeklagten P., C. und S. erfolgte etwas später im Bereich H.- O.; den Zeugen S5 hatten sie bereits zuvor aus ihrem Fahrzeug entlassen. Randnummer 114 Die Frage, ob der Zeuge S5 in das Geschehen eingeweiht war oder gegen seinen Willen entführt wurde, konnte nicht abschließend geklärt werden. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme sieht die Kammer eine hohe Wahrscheinlichkeit dafür, dass er nicht in die Tatplanung eingebunden war. Zugunsten der Angeklagten ist die Kammer aber von einer Mitwisserschaft des Zeugen ausgegangen. Randnummer 115 3. Lauf und Inhalt des Containers Randnummer 116 Am 05. Oktober 2018 wurde der Container H. in S. / B. leer aus einem dortigen Containerdepot geholt und zu dem Gelände der Firma G. d. B. gebracht. Dort wurde der Container mit zehn großen Plastiksäcken, sogenannten Bigbags, und 384 25-kg-Säcken (Paper Bags) mit insgesamt 19,6 Tonnen Gelatinegranulat beladen. Am Folgetag wurde der Container im Hafen von S. zur Verladung auf das Schiff „MSC E.“ angeliefert. Die Verladung erfolgte am 12. Oktober 2018 um 15:29 Uhr. Die „MSC E.“ fuhr mit Zwischenstopps in den Häfen von S. d. B. / B., P. / B., T. / M., R. / N., C. / G. und B2 nach H., wo sie am 06. November 2018 ankam. Noch am selben Tag um 17:33 Uhr wurde der Container im Hafen von H., Container Terminal A., von der „MSC E.“ gelöscht und letztlich am Morgen des 08. November 2018 an den LKW-Fahrer S. S5 zum Weitertransport ausgeliefert. Randnummer 117 Unbekannt gebliebene Personen fragten im Zeitraum vom 07. November bis zum 08. November 2018 insgesamt sechszehnmal über das Internetportal „Coast“ mittels der Containernummer den aktuellen Standort des Containers ab. Randnummer 118 In dem Container befanden sich neben der Gelatine 1.100 Pakete mit insgesamt 1.101.875 Gramm kokainhaltigen Gemenges bei einem Wirkstoffgehalt von 84,2 % bis 90,1 % und einer sich daraus ergebenden Gesamtwirkstoffmenge von 972.561 Gramm Cocainhydrochlorid, die unbekannt gebliebene Lieferanten zu einem nicht bekannten Zeitpunkt – mutmaßlich noch vor der Verladung des Containers auf die MSC E. am 12. Oktober 2018 – im hinteren Bereich des Containers zwischen den 25-kg-Säcken mit Gelatine verstaut hatten. Zumeist waren 18 Kokainpakete mit je ungefähr einem Kilogramm Kokain gemeinsam in einem Plastiksack verpackt. Die Pakete waren latexummantelt und mit durchsichtigem Paketband umwickelt und wiesen unterschiedliche Farben auf. Einige Pakete waren mit einem Doppeladler, der Aufschrift „PRADA“ oder „RAPTOR“ versehen. Das Kokain war jeweils zu Blöcken zu ca. einem Kilogramm gepresst und wies verschiedene Prägungen auf („Doppeladler“, „Ford“, „TH“). Der Gesamtwert des Kokains betrug knapp 30 Millionen Euro. Randnummer 119 Wer das Kokain in Deutschland bestellt hatte und es nach der durchgeführten hier angeklagten Tat hätte erhalten sollen, konnte nicht aufgeklärt werden. Die Kammer geht jedoch davon aus, dass keiner der hier Angeklagten zu den mit den entsprechenden finanziellen Mitteln ausgestatteten Bestellern gehörte. Randnummer 120 4. Vorbereitungen (Oktober bis 06. November 2018) Randnummer 121
- a)Die Einbindung und Vorbereitungen der Angeklagten G., C. T. und U. Randnummer 122 Im Oktober 2018 wurden die Angeklagten G., C. T. und U., die sich untereinander noch nicht kannten, gesondert von einem gemeinsamen Bekannten angesprochen, zu dessen Identität die Kammer keine Feststellungen treffen konnte. Der Bekannte fragte die Angeklagten jeweils, ob sie bereit seien, bei der Entgegennahme einer sehr großen Lieferung Kokain – die exakte Menge nannte der Bekannte nicht – zu helfen. Sie sollten das zum gewinnbringenden Weiterverkauf bestimmte Kokain ausladen und weitertransportieren. Die Angeklagten erklärten sich hiermit jeweils einverstanden. Randnummer 123 Dem Angeklagten G. wurde für seine Mitwirkung eine Vergütung in Höhe von 40.000 € in Aussicht gestellt, von denen er 4.000 € bereits als Anzahlung erhielt. Die Angeklagten C. T. und U. sollten jeweils 20.000 € bekommen, von denen je 2.000 € als Vorschuss gezahlt wurden. Randnummer 124 Der Angeklagte G. sollte die Organisation übernehmen und den Ausladevorgang vor Ort anleiten, da der Bekannte wusste, dass er in der Vergangenheit einem Sonderkommando der Bundeswehr angehört hatte und deshalb dazu ausgebildet war, auch in Stresssituationen konzentriert und planvoll zu arbeiten. Randnummer 125 Der Bekannte übergab noch im Oktober 2018 sowohl dem Angeklagten G. als auch dem Angeklagten C. T. jeweils ein Mobiltelefon, die ausschließlich zur Kommunikation zwischen den Angeklagten bestimmt waren. Der Angeklagte G. erhielt ein Mobiltelefon der Marke Swisstone, in das eine SIM-Karte mit der Rufnummer... eingelegt war; der Angeklagte C. T. ein Mobiltelefon der Marke L-mobi, in das eine SIM-Karte mit der Rufnummer... eingelegt war. Mit dem Angeklagten U. kommunizierte der Bekannte zunächst noch selber; spätestens am 06. November 2018 erhielt auch U. ein Mobiltelefon der Marke Swisstone mit einer SIM-Karte mit der Rufnummer... , um an dem geschlossenen Kommunikationskreis teilzunehmen. Die Rufnummern der jeweils anderen beiden Telefone waren bereits bei der Übergabe eingespeichert; sie waren bis auf die letzten drei Ziffern identisch. Randnummer 126 Ende Oktober 2018 teilte der Bekannte dem Angeklagten G. mit, dass die Lieferung am 07. November 2018 erwartet werde. Randnummer 127 Um den späteren Weitertransport des Kokains vorzubereiten, wandte sich der Angeklagte G., der selber keine Fahrerlaubnis besaß, an seine Bekannte, die Zeugin S. E.. Mit dieser war bereits seit längerer Zeit abgesprochen, dass der Angeklagte G. als Untermieter in ihre Wohnung einziehen sollte, um eine Wohngemeinschaft zu begründen. Diesen Umstand nutzte der Angeklagte G. nunmehr als Vorwand, indem er die Zeugin E. am 31. Oktober 2018 bat, noch am selben Abend bei der Autovermietung S. einen Kleinlaster als Transportfahrzeug anzumieten. Er gab vor, den geplanten Umzug nun durchführen zu wollen, und zu diesem Zweck zwei Fahrer organisiert zu haben. Die Zeugin E. wunderte sich, dass der Angeklagte G., nachdem er den Umzug mehrfach aufgeschoben hatte, es plötzlich so eilig hatte, willigte aber schließlich ein, die Reservierung noch am Abend des 31. Oktober 2018 vorzunehmen. Die Kammer hat keine dahingehenden Erkenntnisse erlangt, dass die Zeugin E. in den Tatplan eingeweiht gewesen sein könnte. Randnummer 128 Am späten Abend trafen sich die Angeklagten G., C. T., U. und die Zeugin E. vor der Filiale der Firma S. auf der R. in H.. Die Angeklagten lernten sich hier erstmals persönlich kennen. Die Zeugin E. reservierte den Transporter für den Zeitraum vom 06.-10. November 2018. Diesen langen Zeitraum hatte der Angeklagte G. ihr gegenüber damit begründet, dass die beiden Fahrer nicht besonders zuverlässig seien und damit gerechnet werden müsse, dass sie an einem Tag einfach nicht erscheinen würden. Der tatsächliche Grund war jedoch, dass die Angeklagten den Zeitpunkt der Ankunft des Containers nicht sicher kannten und auch mit Verzögerungen gerechnet werden musste. Randnummer 129 Einige Tage später kontaktierte der Bekannte den Angeklagten G. erneut und beauftragte ihn, einen weiteren Transporter zu organisieren, da die „Ware“ an verschiedene Orte transportiert werden müsse. Der Angeklagte G. veranlasste die Zeugin E. daraufhin, am 03. November 2018 telefonisch einen weiteren Transporter für den Zeitraum vom 06.-10. November 2019 zu reservieren. Randnummer 130 In den ersten Novembertagen forderte der Bekannte den Angeklagten G. zudem auf, 19 genau beschriebene Reisetaschen für den Weitertransport des Kokains zu besorgen. Auch das erforderliche Bargeld für den Kauf der Taschen erhielt der Angeklagte von dem Bekannten. Er beauftragte wiederum den Angeklagten C. T. mit der Besorgung und gab auch das Geld an ihn weiter. Der Angeklagte C. T. begab sich in ein nicht näher festgestelltes Geschäft in der H.er Innenstadt und erwarb dort 19 Reisetaschen der Marke Trolley mit einem Volumen von jeweils 88.128 cm³. Aufgrund der großen Zahl erhielt der Angeklagte C. T. noch zwei Rucksäcke der Marke Puma mit einem Volumen von jeweils 29.946 cm³ kostenlos zusätzlich. In einer Reisetasche hätten ungefähr 63 der später sichergestellten Kokainpakete Platz gefunden, insgesamt also ca. 1.197. Die Rucksäcke hätten zusätzlich noch insgesamt ca. 34 Pakete fassen können. Die Angeklagten G. und C. T. hatten anhand der Anzahl und Größe der Reisetaschen spätestens zu diesem Zeitpunkt eine recht genaue Vorstellung von der sehr großen Menge des erwarteten Rauschgifts. Randnummer 131 Am 06. November 2018 fuhren die Angeklagten C. T. und U. gemeinsam mit der Zeugin E. in deren VW Golf zu der Filiale der Firma S. in H.- L., um die beiden reservierten Transportfahrzeuge abzuholen. Die Zeugin E. hatte zum Zwecke der Anmietung im Vorfeld von dem Angeklagten G. Bargeld erhalten, das dieser seinerseits von dem Bekannten bekommen hatte. Für die zwei Kleinlaster – ein Peugeot Boxer mit dem amtlichen Kennzeichen... und ein Citroën Jumper mit dem amtlichen Kennzeichen... – wurde jeweils die Zeugin E. als erste Fahrerin eingetragen, der Angeklagte U. als zweiter Fahrer für den Peugeot und der Angeklagte C. T. als zweiter Fahrer für den Citroën. Der Angeklagte C. T. verstaute später die 19 Reisetaschen und zwei Rucksäcke in dem Laderaum des Citroëns. Randnummer 132 Spätestens an diesem Tag erhielt auch der Angeklagte U. ein Mobiltelefon, um mit den Angeklagten G. und C. T. direkt kommunizieren zu können. Der Angeklagte G. erhielt zusätzlich zu dem Mobiltelefon der Marke Swisstone ein weiteres Mobiltelefon mit einem verschlüsselten Encrochat-Programm, welches die Überwachung und das Auslesen des Telefons verhinderte; über dieses hielt er Kontakt zu dem Auftraggeber. Die Angeklagten warteten nun auf die Mitteilung, dass der Container zum Ausladen bereit sein werde. Randnummer 133
- b)Die Einbindung und Vorbereitungen der Angeklagten P., H. und C. sowie der Angeklagten M. und S. Randnummer 134 Der Angeklagte P. hatte sich im Oktober 2018 nicht widerlegbar hauptsächlich in D. / P. aufgehalten, wo er Verwandte hat. Dort erhielt er am 05. November 2018 eine Nachricht von einem Bekannten, dessen Identität die Kammer nicht feststellen konnte. Ob es sich um dieselbe Person handelte, die auch die Angeklagten G., C. T. und U. angeworben hatte, konnte die Kammer ebenfalls nicht feststellen. Dieser Bekannte fragte den Angeklagten P., ob er bereit sei, in H. einen Container mit Kokain zu übernehmen, indem eine Polizeikontrolle vorgetäuscht werden sollte. Die genaue Menge an Kokain nannte er nicht, der Angeklagte P. ging jedoch bereits zu diesem Zeitpunkt von einer sehr großen Menge aus, die zum gewinnbringenden Weiterverkauf bestimmt war. Die erforderlichen weiteren Mittäter sollte der Angeklagte P. eigenständig anwerben. Der Bekannte teilte dem Angeklagten P. zudem mit, dass es noch einen Alternativplan gäbe, um an das Kokain zu gelangen. In diesem Fall würden der Angeklagte P. und die von ihm angeworbenen weiteren Mittäter nicht gebraucht werden; der Angeklagte P. sollte dann aber dennoch 20.000 € erhalten, die weiteren Personen jeweils 10.000 €. Bei Durchführung der inszenierten Polizeikontrolle und Übernahme des Containers sollte der Angeklagte P. 200.000 € erhalten und die anderen Mittäter jeweils 50.000 €. Randnummer 135 Noch am selben Tag wandte sich der Angeklagte P. in P. an den Angeklagten H., den er seit längerer Zeit kannte. Der Angeklagte H. erklärte sich zur Mitwirkung bereit und sprach seinerseits den mit ihm befreundeten Angeklagten C. an. Die Angeklagten P. und C. kannten sich über den Angeklagten H. bereits zuvor. Bei einem persönlichen Treffen am Abend des 05. November 2018 in D. vereinbarten sie, dass sie am Folgetag nach H. reisen würden. Der Angeklagte P. teilte den beiden anderen auch mit, dass ein Container aus dem H.er Hafen mittels einer inszenierten Polizeikontrolle übernommen werden solle und welche Entlohnung zu erwarten sei. Der Angeklagte H. ging bereits zu diesem Zeitpunkt davon aus, dass es sich um mehrere hundert Kilogramm Kokain handeln würde. Dem Angeklagten C. wurde zeitnah ebenfalls bewusst, dass es um eine große Menge Kokain gehen würde. Beide wussten damit, dass sie an einem internationalen Rauschgiftgeschäft mitwirken würden. Randnummer 136 Am selben Abend, dem 05. November 2018 um 22:58 Uhr, erhielt der Angeklagte M. in H. eine WhatsApp-Nachricht von einem Mobiltelefon Samsung mit der Rufnummer... (im Folgenden: -242) mit den Worten: „Hello mein friend. Lange nights gehotr“ (zu lesen als: „Lange nichts gehört“). Der Angeklagte M. vermutete, dass die Nachricht von dem Angeklagten P. stammte, da das angezeigte Profilbild des Absenders in roter Schrift auf weißem Grund die Worte „Big Red 81 Machine Support“ („81“ für „HA“ für „Hells Angels“) enthielt und der Angeklagte M. wusste, dass der Angeklagte P., den er seit dem Jahr 2016 zumindest flüchtig kannte, Mitglied der Rockergruppe der Hells Angels ist. Er fragte nach mit der Texteingabe: „Mu?“ – der Spitzname des Angeklagten P. ist „Mu“ –, was die andere Person bejahte. M. speicherte die Rufnummer - 242 in seinem Mobiltelefon unter dem Namen „Mu“ ab. Randnummer 137 Die Person bat um ein baldiges Treffen. M. erklärte sich bereit, die Person, die er für den Angeklagten P. hielt, noch in derselben Nacht zu treffen, und vereinbarte einen Treffpunkt in der A. Str. in H. („Schuppen... “), vor dem Tor des Betriebsgeländes der Firma O1, wo sich der Angeklagte M. mit seinem LKW zur Übernachtung aufhielt. Nicht widerlegbar erschien zu diesem Treffen jedoch nicht der Angeklagte P., sondern eine andere Person, deren Identität die Kammer nicht hat feststellen können. Die Person händigte dem Angeklagten M. ein Handy der Marke bq Aquaris X aus (nicht auslesbares Mobiltelefon mit Encrochat-Betriebssystem) und teilte ihm mit, dass der Angeklagte P. sich derzeit noch in P. aufhalte, den Angeklagten M. aber am folgenden Tag treffen werde. Der Angeklagte M. verbrachte die Nacht in seinem LKW auf dem Gelände der Firma O1. Er fertigte einen mit der Hand beschriebenen Zettel, den er in seinem LKW hinterließ. Darauf notierte er: „0. Mu Hells Angel K1str..“ und zeichnete eine grobe Skizze einer Straße mit Häusern, die er an einer Stelle mit einem Kreuz versah. Die Wohnanschrift des Angeklagten P. war tatsächlich K1str. ... in H.. Der Angeklagte M. wollte sich auf diese Weise absichern und einen Hinweis auf „Mus“ Beteiligung hinterlassen, falls ihm etwas zustoßen sollte, da es ihm merkwürdig vorkam, dass sich „Mu“, der etwa ein Jahr zuvor den Kontakt ohne erkennbaren Grund abrupt abgebrochen hatte, plötzlich mit einem dringenden Anliegen meldete, dann aber nicht selber zu dem Treffen erschien. Randnummer 138 Am 06. November 2018 fuhren die Angeklagten H. und C. gemeinsam mit dem von einem Bekannten des Angeklagten H. geliehenen PKW VW Passat, polnisches Kennzeichen... (Halterin: V. L. GmbH), nach H.. Der Angeklagte P. reiste getrennt von ihnen an. Der Angeklagte C. führte einen gefälschten Personalausweis und einen gefälschten Führerschein mit sich, die auf den Namen T. S. J. lauteten, der Angeklagte H. die Papiere seines Bruders M. H.. Randnummer 139 Nach der Ankunft in H. erwarb der Angeklagte C. um 17:01 Uhr abredegemäß unter Vorlage der gefälschten Papiere bei der R. AG am Hauptbahnhof eine Kreditkarte auf Guthabenbasis und lud sie mit 471 € auf. Als Erreichbarkeit gab er die Rufnummer -242 an. Mit dieser Kreditkarte und wiederum unter dem Namen J. mietete der Angeklagte C. um 17:58 Uhr bei der Firma S. C. GmbH Kraftfahrzeugvermietung zu einem Mietpreis von 438,85 € einen Kleinbus Mercedes Benz Vito (amtliches Kennzeichen:... ) an. Die Reservierung für ein solches Fahrzeug hatte nicht widerlegbar gegen 13:00 Uhr desselben Tages eine unbekannte Person, möglicherweise der Bekannte des Angeklagten P. vorgenommen und als Erreichbarkeit ebenfalls die Mobiltelefonnummer -242 hinterlegt. Randnummer 140 Für die Angeklagten H. und C. hatte zudem vor ihrer Ankunft in H. eine unbekannt gebliebene Person das Zimmer Nr.... im E. Hotel (vier Sterne) in der S.- v.- U.-Straße nahe der R. reserviert, wo sie die nächsten beiden Nächte verbrachten. Randnummer 141 Der Angeklagte P. traf sich nach seiner Ankunft in H. persönlich mit seinem Bekannten und erhielt von diesem zum einen das Mobiltelefon Samsung mit der Rufnummer -242, mit dem er den Angeklagten M. kontaktieren sollte, sowie zum anderen zwei Encrochat-Handys, um diese an die Angeklagten H. und C. weiterzureichen. Der Angeklagte P. war selber zwar bereits im Besitz eines solchen verschlüsselten Mobiltelefons; da er dies jedoch bereits seit einiger Zeit nutzte und austauschen wollte, behielt er eines der beiden von seinem Bekannten erhaltenen Handys für sich und gab nur eines an die Angeklagten H. und C. weiter. Randnummer 142 Mit dem Mobiltelefon Samsung mit der Rufnummer -242 kontaktierte er am selben Nachmittag um 17:59 Uhr den Angeklagten M., um ein Treffen zu vereinbaren. Da der Angeklagte M. kein Auto zur Verfügung hatte, sprachen sie ab, dass der Angeklagte P. jemanden schicken werde, um ihn abzuholen. Randnummer 143 Der Angeklagte P. beauftragte den Angeklagten S. mit der Abholung und übergab ihm das Mobiltelefon mit der Rufnummer -242 . Er teilte ihm auch mit, dass er am nächsten Tag ebenfalls als Fahrer gebraucht werde und sich bis dahin bereithalten solle. Es bestand dabei Einvernehmen zwischen beiden, dass der Angeklagte S. hierfür entlohnt werden sollte; ob zu diesem Zeitpunkt bereits eine konkrete Summe genannt wurde, hat die Kammer nicht feststellen können. Randnummer 144 Die Angeklagten P. und S. kannten sich bereits seit längerer Zeit; der deutlich jüngere Angeklagte S. sah zu dem Angeklagten P. als einer Art Vorbild auf – unter anderem auch, weil er die Gruppierung der Hells Angels bewunderte – und war stolz darauf, von ihm mit wichtigen Aufgaben betraut zu werden. Randnummer 145 Gemeinsam mit seinem Freund M. S6 fuhr der Angeklagte S. mit dem von ihm genutzten Fahrzeug Mercedes E-Klasse, amtliches Kennzeichen... in die A. Str. in H., um den Angeklagten M. dort abzuholen. Ohne das Wissen der Angeklagten wurden die Standortdaten des Fahrzeugs sowie Gespräche im Fahrzeuginnenraum im Rahmen der Ermittlungen in dem Verfahren... bereits polizeilich überwacht. Über das Mobiltelefon mit der Rufnummer -242 teilten sie dem Angeklagten M. mit, dass sie in einem weißen Mercedes kämen. Gegen 18:52 Uhr erreichten sie den Schuppen... in der A. Str. und der Angeklagte M. stieg in den Mercedes. Er fragte, ob er „zu Mu nach Hause“ gebracht würde, was der Angeklagte S. verneinte. Weiterhin fragte der Angeklagte M. während der Fahrt, ob der Angeklagte S. und M. S6 „auch bei rot-weiß“ seien, womit er die Hells Angels meinte. M. S6 antwortete, dass das nicht der Fall sei, sie aber „ein guter Freund von dem P.“ seien. Der Angeklagte S. und M. S6 brachten den Angeklagten M. nach H.- S.. P., wo er im Bereich der R. die Angeklagten P., H. und C. traf. Randnummer 146 Der Angeklagte P. informierte den Angeklagten M., dass er als Fahrer eines LKW gebraucht werde, der bei einer vorgetäuschten Polizeikontrolle übernommen werden solle. Ob die Angeklagten H. und C., die der deutschen Sprache nicht mächtig sind, bei dem auf Deutsch geführten Gespräch ebenfalls noch anwesend waren, oder sich bald nach der Ankunft des Angeklagten M. entfernten, hat die Kammer nicht feststellen können. Noch während des Gesprächs erhielt M. auf seinem Encrochat-Handy den Container betreffende Unterlagen (Delivery Order, Bill of Lading), aus denen er unter anderem die Containernummer ersehen konnte. Ihm wurde für seine Mitwirkung von dem Auftraggeber eine Entlohnung von mindestens 50.000 € versprochen. Er ging davon aus, dass sich in dem Container Kokain – bestimmt zum gewinnbringenden Weiterverkauf – befand, und rechnete zunächst mit einer Menge von mehreren hundert Kilogramm. Randnummer 147 Nach dem Gespräch brachte der Angeklagte S. den Angeklagten M. in die A. Str. zurück und half ihm dabei, eine weitere Rufnummer des Angeklagten P. in das Encrochat-Handy einzuspeichern. Der Angeklagte M. verbrachte die Nacht wiederum in seinem LKW auf dem Gelände der Firma O1. Randnummer 148 Der Angeklagte S. begab sich anschließend zu der „D. L.“, der von ihm in H.- L. betriebenen Shisha-Bar, und hielt sich dort während der Nacht auf Abruf für den Angeklagten P. bereit. Randnummer 149 Später am Abend des 06. November 2018 erhielt der Angeklagte P. eine Nachricht, dass er und die anderen Angeklagten möglicherweise doch nicht benötigt würden, was er auch den Angeklagten H., C., S. und M. mitteilte. Etwas später folgte jedoch die Nachricht, dass der Plan am Folgetag in die Tat umgesetzt werden solle. Auch dies gab er an die Mitangeklagten weiter. Verabredet wurde, dass sich alle fünf am nächsten Morgen im Bereich des Hafens treffen würden, um auf den Container zu warten. Randnummer 150 Aufgrund der Unsicherheit, ob sie tatsächlich gebraucht würden, verlangte der Angeklagte C., die zugesagte Mindestentlohnung in Höhe von 10.000 € bereits im Voraus zu erhalten. Randnummer 151 5. Vergebliches Warten auf den Container am 07.11.2018 Randnummer 152 Den Tag des 07. November 2018 verbrachten alle Angeklagten damit, auf die Auslieferung des Containers zu warten. Randnummer 153 Der Angeklagte G. wurde am frühen Morgen von seinem Bekannten informiert, dass der Container an diesem Tag erwartet werde und er sich im Bereich H.- R. bereithalten solle. Er rief die Angeklagten C. T. und U. an und wies diese ebenfalls an, sich mit den Transportern nach R. zu begeben. Der Angeklagte U. holte den Angeklagten G. auf dem Weg dorthin wie abgesprochen am Hauptbahnhof ab. Von dort fuhren sie nach R., wo sie auf den Angeklagten C. T. trafen und bis zum Abend auf die Ankunft des Containers warteten. Zu dieser Zeit war ihnen nicht widerlegbar noch nicht bekannt, wo genau der Entladeort sein sollte. Randnummer 154 Der Angeklagte S. war vom Angeklagten P. (zwischen dem späten Abend des 06. November 2018 und dem frühen Morgen des 07. November 2018) beauftragt worden, die für die Inszenierung der Polizeikontrolle notwendigen Utensilien sowie einen größeren Bargeldbetrag bei einer von der Kammer nicht namentlich festgestellten Person abzuholen. Er traf sich daher auf dem Weg zum Hafen am frühen Morgen des 07. November 2018 in einem Lokal in der Nähe der R. mit einer unbekannten Person und nahm eine Tasche und eine Plastiktüte entgegen, in denen sich drei schwarze T-Shirts mit dem weißen Schriftzug „Polizei“, Handfesseln, ein mobiles Blaulicht und zwei Störsender, sogenannte „Jammer“ befanden, außerdem einen Umschlag mit Bargeld. 10.000 € waren als Vorschuss für den Angeklagten C. bestimmt. Möglicherweise befanden sich in dem Umschlag darüber hinaus weitere 20.000 € für den Fahrer des LKW mit dem anvisierten Container als Gegenleistung für dessen Mitwirkung bzw. als „Schweigegeld“. Mit seiner – polizeilich überwachten (GPS, Audioüberwachung) – Mercedes E-Klasse holte der Angeklagte S. sodann den Angeklagten P. ab. Gegen 06:40 Uhr stellte er den Mercedes in der S. Str. in H. ab. Die Angeklagten H. und C. waren mit dem VW Passat ebenfalls in die S. Str. gekommen und hatten ihn auf der Höhe der Hausnummer... geparkt. Die vier Angeklagten begaben sich sodann mit dem am Vortag angemieteten Mercedes Vito in den Hafenbereich. Sein – ebenfalls im Rahmen der Ermittlungen in dem Verfahren... bereits überwachtes – Mobiltelefon ließ der Angeklagte S. anweisungsgemäß in der E-Klasse zurück, wo es bis zum späten Abend blieb. Dieser Umstand in Verbindung damit, dass der Mercedes über viele Stunden nicht bewegt wurde – beides für ihn sehr ungewöhnlich – ließ bei der Polizei erstmals die Vermutung entstehen, dass der Angeklagte S. mit weiteren Mittätern möglicherweise eine größere Drogenlieferung erwartete. Randnummer 155 Ebenfalls am frühen Morgen des 07. November 2018 schickte der Angeklagte M. seinem Vorgesetzten T. S. über den Nachrichtendienst WhatsApp eine Nachricht, in der er ihn fragte, ob er spontan einen freien Tag bekommen könne, und gab an, dass es ihm nicht gut gehe. Hintergrund der Nachricht war die Erwartung, im Laufe des Tages den LKW mit dem Container übernehmen zu können. Der Angeklagte M. hielt sich gemeinsam mit dem Angeklagten P. während der Wartezeit am 07. November 2018 in seinem LKW auf dem Gelände des Container Terminals A. (im Folgenden: CTA) auf. Der Angeklagte M. hatte mittels einer Berechtigungskarte Zugang zu dem Gelände, da er im Rahmen seiner beruflichen Tätigkeit als LKW-Fahrer regelmäßig Container aus dem Hafen abholte. Randnummer 156 Die Angeklagten S., H. und C. warteten derweil an einem nicht genauer festgestellten Ort im Hafenbereich in dem Kleinbus Mercedes Vito. Den Vorschuss in Höhe von 10.000 € hatte der Angeklagte C. bereits erhalten; die übrigen Utensilien für die vorgetäuschte Polizeikontrolle versteckten die Angeklagten für den Fall einer polizeilichen Kontrolle vorsorglich außerhalb des Vitos in einem Gebüsch. Randnummer 157 Der Container mit der Nummer H. wurde am 07. November 2018 entgegen der Erwartung der Angeklagten nicht aus dem CTA abgeholt. Am Abend wurden sie benachrichtigt, dass an jenem Tag nichts mehr geschehen würde, und entfernten sich aus dem Hafen. Randnummer 158 Der Angeklagte M. verbrachte auch diese Nacht in seinem LKW auf dem Gelände der Firma O1. Noch am Abend erhielt er die Nachricht, dass es am nächsten Tag „losgehen“ werde. Um 21:01 Uhr schrieb er folgende Nachricht an seinen Arbeitgeber T. S.: „Brauche mehr Zeit. Egal wie es ausgeht wirst du pro Tag 1 bekommen. Wenn alles gut geht so wie das andere Mal.“ Sichere Erkenntnisse zu einer Einbindung von T. S. in die Tatplanung hat die Kammer nicht. Ebenso konnten keine sicheren Feststellungen zu etwaigen bereits in der Vergangenheit von dem Angeklagten M. begangenen ähnlich gelagerten Straftaten getroffen werden. Randnummer 159 Die Angeklagten S., H. und C. fuhren mit dem Mercedes Vito zurück in die S. Str., wo S. um 21:00 Uhr in die Mercedes E-Klasse einstieg und zur „D. L.“ fuhr. Randnummer 160 Die Angeklagten H. und C. fuhren mit dem VW Passat zur R. und stellten ihn auf der Höhe der Hausnummer... ab. Um 22:13 Uhr kehrten sie zurück und fuhren weiter in die C.- S.-Straße, wo sie vor der Hausnummer... parkten und zu Fuß in Richtung S.- v.- U.-Straße (E. Hotel) gingen. Die Buchung ihres Hotelzimmers wurde um 22:54 Uhr durch den ehemals Mitbeschuldigten F. B2, einem Bekannten des Angeklagten P. und ebenfalls Mitglied der Gruppierung der Hells Angels, bis zum 10. November 2018 verlängert. Randnummer 161 In der Nacht vom 07. auf den 08. November 2018 versah das LKA auch den Mercedes Benz Vito, der in der Nähe der S. Str. auf dem Parkplatz „N Str. ... Parking“ zurückgeblieben war, mit einem GPS-Sender. Zudem wurde die Observation des Vito angeordnet und die bereits laufende Observation des Angeklagten S. intensiviert. Randnummer 162 6. Das Tatgeschehen am 08.11.2018 Randnummer 163 Am frühen Morgen des 08. November 2018 wurde der Angeklagte G. von seinem Bekannten informiert, dass der Container an diesem Tag ausgeliefert werden solle. Gegen 05:00 Uhr informierte er über die Handys, die einen geschlossenen Kommunikationskreis zwischen diesen drei Angeklagten bildeten, die Angeklagten U. und C. T.. Der Angeklagte U. holte den Angeklagten G., wie bereits am Vortag, mit dem Peugeot Boxer am Hauptbahnhof ab, und fuhr dann in den Bereich R.. Auf dem Gelände einer stillgelegten Tankstelle trafen sie sich mit dem Angeklagten C. T., der mit dem Citroën Jumper dorthin gefahren war. Dort warteten die Angeklagten mehrere Stunden auf weitere Anweisungen. Randnummer 164 Gegen 05:30 Uhr fuhren die Angeklagten H. und C. mit dem VW Passat in die S. Str. und stellten ihn in einer Parkbucht gegenüber dem „Hotel H. H.“ ab. Der Angeklagte S. holte mit dem PKW Golf... (Halterin: S. S6, Mutter des M. S6, Freund des Angeklagten S.) den Angeklagten P. an dessen Wohnanschrift K1str. ... in der Hafencity ab und fuhr anschließend ebenfalls in die S. Str.. Von dort fuhren die Angeklagten S., P., H. und C. mit dem Golf und dem Mercedes Vito – unauffällig verfolgt von Observationsbeamten – in den Bereich des H.er Hafens und parkten zunächst im A. Q Weg, nahe dem Veterinäramt H.- A.. Der Angeklagte P. begab sich sodann, wie bereits am Vortag, mit dem Angeklagten M. in dessen LKW auf das Gelände des CTA, während die Angeklagten S., H. und C. am Mercedes Vito blieben. Sie schalteten kurz nach 06:45 Uhr einen der beiden mitgeführten Störsender ein, der das Abfangen von Funksignalen aus dem Fahrzeug verhindern sollte. Randnummer 165 Der Angeklagte M. erhielt an diesem Morgen auf seinem Encrochat-Handy – zusätzlich zu den bereits am 06. November 2018 übersandten Unterlagen – die Zieladresse mitgeteilt, zu der er den LKW nach der Übernahme bringen sollte. Es handelte sich hierbei um die Anschrift R. Str. ... in H.- R.. Außerdem wurden ihm Fotos der dortigen Örtlichkeiten gesandt; jedenfalls die Bilder zeigte er auch dem Angeklagten P.. Randnummer 166 Um 09:10 Uhr wurde der Container mit der Nummer H. vom CTA ausgeliefert und von dem aus der U. stammenden Zeugen S. S5 mit dem LKW der Firma G. T. u. C. GmbH (amtliches Kennzeichen:... ) abgeholt. Der Zeuge S5 sollte den Container zu der G. D. GmbH in S. / B.- W. transportieren. Der Angeklagte M. erkannte den Container anhand der ihm zuvor übersandten Unterlagen. Soweit von den Angeklagten M. und P. im Verfahren behauptet wurde, dass der Angeklagte M. bei der Auslieferung des Containers Kontakt zu dem nicht der deutschen Sprache mächtigen Zeugen S5 aufnahm, um sich zu vergewissern, dass dieser in das Vorhaben eingeweiht war, und der Zeuge zu verstehen gab, dass er seine Bezahlung erhalten wolle, hält die Kammer dies für sehr unwahrscheinlich; eine derartige Begegnung ist jedoch nicht mit Sicherheit zu widerlegen. Randnummer 167 Der Zeuge fuhr mit dem LKW... und dem aufliegenden Container entsprechend seinem Transportauftrag sodann zu dem Veterinäramt in der Straße A. K. ... zur Kontrolle der Legalladung (Gelatine tierischen Ursprungs); die Angeklagten M. und P. folgten im LKW des M.. Nachdem der Angeklagte M. den LKW auf dem Autohof A. geparkt hatte, begaben sich beide zu Fuß zu dem Mercedes Vito. Randnummer 168 Spätestens während der dann folgenden Wartezeit im Vito erklärte der Angeklagte P. dem Angeklagten S., dass sich die Aktion für ihn „richtig lohnen“ werde. Der Angeklagte S. verstand diese Aussage dahingehend, dass er ungefähr 10.000 € erhalten sollte. Nachdem ihm zuvor bereits bewusst gewesen war, dass er in eine schwerwiegende und riskante Angelegenheit eingebunden war, erfuhr er spätestens jetzt auch Näheres über den Tatplan. Anhand der sonstigen Umstände – insbesondere der Tatsache, dass man im H.er Hafen auf einen Container wartete – ging auch er davon aus, dass es sich um eine große Menge Kokain – bestimmt zum gewinnbringenden Weiterverkauf – handelte, die übernommen werden sollte. Randnummer 169 Im Veterinäramt wurden der Container H. und die Gelatine im Zeitraum von 09:20 Uhr bis 11:20 Uhr kontrolliert; die im hinteren Bereich des Containers verstauten Kokainpakete wurden bei der Kontrolle nicht entdeckt. Anschließend wurde der Container mit einer Plombe versiegelt. Randnummer 170 Nach der Kontrolle fuhren der Zeuge S5 mit seinem LKW sowie die Angeklagten im Mercedes Vito (gefahren von dem Angeklagten S. mit dem Angeklagten H. als Beifahrer) über die K. zum Zollamt in der I. Str. / A. W. (ungefähr 10 km Fahrtstrecke). Dabei fuhr der Mercedes Vito zumindest zeitweise voraus. Randnummer 171 Der Zeuge S5 kam am weisungsgemäß angesteuerten Zollamt mit dem aus W. stammenden Zeugen K. R3 ins Gespräch, der ebenfalls als Fahrer eines LKW der Firma G. (amtliches Kennzeichen... ) einen Container mit Gelatine nach S. transportieren sollte. Sie stellten fest, dass sie dasselbe Fahrtziel hatten, und verabredeten, hintereinander zu fahren und eine gemeinsame Pause zu machen. Bei dem Verlassen des Zollamtes um 12:32 Uhr fiel dem Angeklagten M. auf, dass der Zeuge S5 nunmehr von einem weiteren LKW „begleitet“ wurde. Aufgrund der ähnlichen amtlichen Kennzeichen vermutete er, dass sie zur selben Spedition gehören könnten, und machte auch die anderen Angeklagten im Vito darauf aufmerksam. Während dem Angeklagten M. dieser Umstand Sorgen machte und er die Übernahme des LKW nur ungern im Beisein eines zweiten LKW-Fahrers durchführen wollte, sah der Angeklagte P. hierin kein Problem, da ohnehin die Inszenierung einer Polizeikontrolle geplant und er zuversichtlich war, den Fahrer des zweiten LKW so täuschen zu können. Randnummer 172 Die drei Fahrzeuge fuhren hintereinander nach Süden und bei der Auffahrt W. auf die BAB 7; der Zeuge S5 fuhr voraus, dahinter der Zeuge R3 und am Schluss die fünf Angeklagten im Mercedes Vito (der Angeklagte S. als Fahrer, der Angeklagte H. als Beifahrer sowie die Angeklagten P., M. und C.). Randnummer 173 Auch die Observationsbeamten des LKA folgten den Fahrzeugen weiterhin. Randnummer 174 Der Zeuge S5 hatte den Vito bereits im Hafenbereich bemerkt und sah, dass dieser ihm weiterhin folgte. Er kontaktierte telefonisch die Firma J., die für seine Vermittlung an Speditionen und Betreuung während der Fahrten zuständig war. Gegenüber den Russisch sprechenden Zeugen V. K2 und A. G. äußerte er jeweils, dass er das Gefühl habe, verfolgt zu werden. Randnummer 175 Zu einem nicht näher festgestellten Zeitpunkt zogen die Angeklagten P., H. und C. jeweils eines der T-Shirts mit „Polizei“-Aufdruck an, die der Angeklagte S. am Vortag in der Nähe der R. abgeholt hatte. Die Angeklagten M. und S. trugen kein solches T-Shirt. Randnummer 176 Aufgrund der unvorhergesehenen Anwesenheit des Zeugen R3 diskutierten jedenfalls die Angeklagten M. und P. miteinander über den richtigen Zeitpunkt der weiteren Tatausführung. Der Angeklagte M. hoffte, dass sich die beiden LKW möglicherweise noch trennen würden, was jedoch nicht geschah. Die Angeklagten versuchten, anhand des Internetdienstes Google Maps den nächsten geeigneten Parkplatz ausfindig zu machen. Als in diesem Moment ein Schild den Parkplatz „G. W.“ in 2000 m Entfernung ankündigte, gab der Angeklagte M. mit den Worten „Dann jetzt!“ das Kommando, um die geplante Aktion durchzuführen. Er wollte vermeiden, dass man sich noch weiter von H. entfernen würde. Er gab zudem die Anweisung, auch die mitgeführten Handfesseln einzusetzen, damit das Geschehen nach einer „echten“ Polizeikontrolle aussähe. Der Angeklagte S., der durchgehend als Fahrer des Mercedes Vito fungierte, überholte daraufhin erst den LKW des Zeugen R3, fuhr kurz zwischen beiden Fahrzeugen, und überholte dann auch den von dem Zeugen S5 geführten LKW. Der Angeklagte H. hielt während des Überholvorgangs das Blaulicht aus dem Fenster der Beifahrerseite, um dem Zeugen S5 zu signalisieren, dass er dem Vito auf den Parkplatz folgen solle. Das Blaulicht war entweder defekt oder trotz Funktionsfähigkeit nicht eingeschaltet. Um 13:17 Uhr fuhr der Zeuge S5 aufgrund des von ihm erblickten Blaulichts auf den Parkplatz „G. W.“ und kam dort hinter dem Mercedes Vito zum Stehen. Der Zeuge R3 folgte den beiden anderen Fahrzeugen und hielt knapp einen Meter hinter dem LKW des Zeugen S5 an. Randnummer 177 Der Parkplatz „G. W.“ besteht aus zwei Fahrspuren; in Fahrtrichtung links befindet sich eine Spur für LKW, rechts eine Spur für PKW. Dazwischen liegt ein mit Bäumen und Büschen bewachsener Grünstreifen. Eine Tankstelle oder Gastronomie sind nicht vorhanden. Randnummer 178 Dem gemeinsamen Tatplan entsprechend stiegen zunächst die Angeklagten P. und C. aus dem Mercedes Vito aus und begaben sich zu der Fahrertür des LKW. Der Zeuge S5, bekleidet mit einer Jogginghose, einem T-Shirt und Gummisandalen („Crocs“), verließ seine Fahrerkabine. Ob er eigenständig und freiwillig ausstieg oder von den Angeklagten herausgezogen wurde, hat die Kammer nicht mit Sicherheit feststellen können. Mit sehr hoher Wahrscheinlichkeit war er jedoch nicht in den Tatplan eingeweiht, sondern wurde gegen seinen Willen aus dem Fahrzeug gezogen und anschließend von dem Angeklagten C. zu Boden gebracht. Sodann legten die Angeklagten P. und C. dem Zeugen die mitgeführten Handschellen an und fesselten so seine Hände auf dem Rücken. Der Angeklagte P. sagte zu dem Zeugen: „This is police.“ Anschließend führten die Angeklagten C. und P. den Zeugen zu dem Mercedes Vito. Der Angeklagte C. brachte ihn – möglicherweise mit einer bloßen Aufforderung, wahrscheinlich jedoch mit körperlicher Gewalt – dazu, sich auf die letzte Sitzreihe zu legen, und setzte sich neben ihn. Der Angeklagte C. legte dem Zeugen etwas – mit hoher Wahrscheinlichkeit eines der „Polizei“-T-Shirts – über den Kopf, sodass er nichts mehr sehen konnte. Auch der Angeklagte P. stieg wieder in den Vito. Randnummer 179 Während die Angeklagten P. und C. den Zeugen S5 von dem LKW in den Vito brachten, begaben sich auch die Angeklagten M. und H. zu dem LKW und nahmen den zweiten der beiden Störsender mit, um eine mögliche Überwachung oder Ortung des LKW zu verhindern. Es handelte sich dabei um ein grünes Gerät mit zehn gummiüberzogenen Antennen, mit dem zehn Frequenzkanäle wahlweise zu- oder weggeschaltet werden konnten, sodass sich insgesamt 1024 Kombinationsmöglichkeiten ergaben. Randnummer 180 Der Angeklagte M. stieg durch die offenstehende Tür in die Fahrerkabine und öffnete von innen die Beifahrertür für den Angeklagten H., der ebenfalls in die Kabine stieg. Randnummer 181 Auch die Observationsbeamten des LKA waren während des vorstehend beschriebenen Geschehens auf dem Parkplatz „G. W.“ zugegen. Sie konnten die Abläufe jedoch nur sehr rudimentär beobachten; insbesondere der „Fahrerwechsel“ in dem LKW... wurde von den Polizeibeamten nicht wahrgenommen. Randnummer 182 Die in dem Vito befindlichen Angeklagten (S., P. und C.) fuhren mit dem in das Fahrzeug verbrachten Zeugen S5 um 13:19 Uhr als erste von dem Parkplatz ab, es folgten die Angeklagten M. und H. in dem LKW... und schließlich der Zeuge R3 in seinem LKW, der zunächst noch davon ausging, dass tatsächlich ein polizeilicher Zugriff auf Höhe der Fahrerkabine stattgefunden hatte, aber nicht hatte erkennen können, dass es der Zeuge S5 war, der neben dem LKW zu Boden gebracht und abgeführt worden war. Erst die hektische Fahrweise des Angeklagten M. nach der Übernahme führte dazu, dass der Zeuge R3 davon ausging, dass sein Kollege nicht mehr der Fahrer war. Randnummer 183 Der Vito und der übernommene LKW fuhren noch eine kurze Strecke weiter auf der A7 in Richtung Süden, bevor sie die Autobahn um 13:21 Uhr an der Abfahrt E. verließen und in entgegengesetzter Fahrtrichtung wieder auffuhren, um nach H. zurückzukehren. Randnummer 184 Der Zeuge R3 folgte den beiden Fahrzeugen nicht, sondern fuhr auf der Autobahn A7 weiter Richtung Süden. Es rief ihn sein Vorgesetzter P. S7 an, der von der Zeugin G. von dem Telefonat mit dem Zeugen S5 erfahren hatte, und fragte, was die beiden Fahrer machen würden. Der Zeuge R3 berichtete ihm von seinen Beobachtungen, woraufhin sein Vorgesetzter in Aufregung geriet und ihn anwies, sich zu einer belebten Raststätte zu begeben und dort in einem Lokal zu warten. Dies tat der Zeuge R3; er wurde gegen 18:00 Uhr von den Kriminalbeamten B3 und B4 des LKA... an der Autobahnraststätte „A. W.“ abgeholt. Randnummer 185 Im LKW schaltete der Angeklagte H. nach der Abfahrt von dem Parkplatz „G. W.“ den mitgebrachten Störsender ein und – auf Anweisung des Angeklagten M. – die im LKW zurückgebliebenen Mobiltelefone des Zeugen S5 aus. Randnummer 186 Im Vito nahm der Angeklagte C. dem Zeugen S5 nach einiger Zeit die Handschellen ab. Nach den Feststellungen der Kammer ist nicht mit Sicherheit auszuschließen, dass der Angeklagte P. dem Zeugen S5 anschließend eine Bargeldsumme von 10.900 € (möglicherweise als „Schweigegeld“) übergab und weitere 9.100 € zurückhielt, die der Zeuge später bekommen sollte. Randnummer 187 Etwa zeitgleich mit dem Beginn der Rückfahrt des Mercedes Vito und des LKW nach H. teilte der Bekannte des Angeklagten G. diesem über das Encrochat-Handy mit, dass der Container bald am Zielort eintreffen werde. Er sandte zudem ein Foto des Containers und nannte auch ihm die Zielanschrift R. Str. ... . Weiterhin erfuhr der Angeklagte G. auf diesem Wege, dass er und die Angeklagten C. T. und U. zu der von der Straße aus gesehen links gelegenen Laderampe auf dem Gelände gehen und sich nicht über anwesende Angestellte der dort ansässigen Firma O. GmbH wundern sollten. Die Angeklagten G., C. T. und U. begaben sich daraufhin auf das Gelände der R. Str. ... , wo sie von den dort anwesenden Personen nicht beachtet wurden. Auch im weiteren Verlauf zeigten die Personen keine weitere Reaktion auf die Vorgänge. Es scheint naheliegend, dass Mitarbeiter oder die Geschäftsführer der Firma O. GmbH Kenntnis von einem illegalen Geschehen hatten; Feststellungen hierzu hat die Kammer aber nicht treffen können. Randnummer 188 Nach gut halbstündiger Fahrt und einer Strecke von ca. 46 Kilometern wendete der Angeklagte S. in der B. B. Str. / Ecke A1str. in H. den Mercedes Vito und fuhr erneut Richtung Süden. Die Angeklagten M. und H. fuhren von dieser Stelle aus mit dem LKW ohne Begleitung durch den Vito bis zur R. Str. ... , wo sie um 13:53 Uhr eintrafen. Randnummer 189 Ab 13:51 Uhr wurden der LKW und das Tatgeschehen in R. polizeilich aus der Luft mittels eines Helikopters observiert und aufgezeichnet. Der Mercedes Vito geriet für knapp eine Stunde aus dem Blickfeld der Observationsbeamten und konnte zunächst nicht weiter observiert werden. Randnummer 190 Der Angeklagte M. wendete den LKW auf dem Gelände einer benachbarten Spedition. Der Angeklagte G. ging zu dem LKW und sprach kurz mit dem Angeklagten M., um sicherzugehen, dass es sich um den richtigen Container handelte. Da er bereits ein Foto von dem Container gesehen hatte, war er sich dessen ohnehin bereits weitgehend sicher. Deshalb erklärte er lediglich, dass sie (gemeint: die Angeklagten G., C. T. und U.) etwas ausladen sollten. Der Angeklagte M. rangierte den LKW sodann rückwärtsfahrend auf das Gelände der Firma O.. Der Angeklagte G. informierte über das Encrochat-Handy seinen Bekannten, dass der Container eingetroffen sei. Randnummer 191 Einige Meter vor der Laderampe hielt der Angeklagte M. an, stieg aus dem LKW aus und ließ sich – weil er dringend zur Toilette musste – von dem Angeklagten G. die Sanitäranlagen zeigen. Der Angeklagte G. wusste, wo diese sich befanden, da er selbst kurz vor dem Eintreffen des Containers einen Mitarbeiter der Firma O. danach gefragt hatte. Randnummer 192 Während sich der Angeklagte M. im Gebäude befand, öffnete der Angeklagte C. T. auf Anweisung des Angeklagten G. mit einem Bolzenschneider, den er im Bereich der Rampe vorgefunden hatte, die Plombe, mit der der Container am Veterinäramt versiegelt worden war. Da er selbst in der Vergangenheit bereits im Hafen gearbeitet hatte, war ihm bekannt, dass sich die Plombe nicht ohne Hilfsmittel öffnen lassen würde. Anschließend öffnete er die Türen. Randnummer 193 Der Angeklagte H. stieg ebenfalls aus der Fahrerkabine aus und wartete einen Moment vor der Fahrertür. Als der Angeklagte M. nach kurzer Zeit zurückkehrte, zogen sich beide Handschuhe an, stiegen wieder ein und der Angeklagte M. setzte den LKW mit dem nun offenen Container bis an die Rampe zurück. Randnummer 194 Währenddessen verließ der Angeklagte C. T. – wiederum auf Anweisung des Angeklagten G. – das Gelände, holte den außerhalb geparkten Citroën Jumper, in dem sich die Reisetaschen und Rucksäcke befanden, um das Kokain zu verstauen, und stellte diesen direkt vor dem LKW ab, sodass die Frontseiten beider Fahrzeuge einander zugewandt waren. Der Angeklagte G. wollte den LKW auf diese Weise von den Blicken Unbeteiligter – zum Beispiel auf das Kfz-Kennzeichen – von der Straße aus abschirmen. Randnummer 195 Der Angeklagte M. stieg sofort nach dem Zurücksetzen wieder aus dem LKW aus und ging zur Laderampe. Die Angeklagten G., C. T. und U. kletterten mit Hilfe einer Leiter in den Container, der bis etwa einen Meter unterhalb der Decke mit der Gelatine befüllt war. Der Angeklagte G. gab den Angeklagten C. T. und U. dabei die Handlungsanweisungen. Aufgrund der Nachrichten seines Bekannten über das Encrochat-Handy wusste er ungefähr, wo sich die Kokainpakete befinden sollten. Die Angeklagten suchten daher mithilfe von Taschenlampen, die die Angeklagten G. und U. zu diesem Zweck mit sich führten, gezielt im hinteren linken Bereich des Containers, legten die obere Schicht der Legalware zur Seite und stießen so auf die darunter verborgenen Kokainpakete. Die drei im Container befindlichen Angeklagten bildeten nun eine Kette, um die Pakete bis zur Öffnung des Containers durchzureichen. Der Angeklagte C. T. befand sich ganz hinten im Container, der Angeklagte U. in der Mitte und der Angeklagte G. in der Nähe der Türen. Dort nahmen die Angeklagten M. und H. die Pakete abwechselnd entgegen, um den Ausladevorgang möglichst schnell abzuschließen, und stapelten sie in dem an die Laderampe anschließenden Lagerraum der Firma O.. Ob die Mitwirkung der Angeklagten M. und H. an dem Entladevorgang von Anfang an geplant war oder sie sich spontan hierzu entschlossen – möglicherweise aufgrund Aufforderung eines der anderen Angeklagten – konnte nicht abschließend aufgeklärt werden. Wahrscheinlich richteten sie sich hierbei jedoch nach dem ursprünglichen Tatplan. Randnummer 196 Bis zum polizeilichen Zugriff um 14:20 Uhr entluden die Angeklagten 1.089 der insgesamt 1.100 Pakete, die jeweils ungefähr ein Kilogramm kokainhaltigen Gemenges enthielten. Elf Pakete verblieben zunächst im Container und wurden dort im Nachhinein von der Polizei aufgefunden. Spätestens während des Entladevorgangs war jedem der fünf Angeklagten das Ausmaß der großen Menge an Kokain bewusst. Randnummer 197 Der Angeklagte M. entdeckte während des Ausladevorgangs auch eine Ersatzplombe, aufgeklebt auf einen weißen Kunststoffsack mit portugiesischer Aufschrift, mit der (mutmaßlich) der Angeklagte G. nach dem Entladen den Container wieder hätte versiegeln sollen, um zu verbergen, dass dieser zwischenzeitlich unbefugt geöffnet worden war. Der Angeklagte M., der von seinem Auftraggeber bereits zuvor von der Existenz und dem Zweck der Plombe erfahren hatte, legte diese separat neben die Stapel mit Kokainpaketen, damit sie später schnell zur Hand sein sollte. Randnummer 198 Um 14:14 Uhr gab der Kriminalbeamte Q., Leiter des LKA... , den Zugriff auf die R. Str. ... frei. Kräfte des SEK, die sich bereits zuvor an unbekannten Orten bereitgehalten hatten, erreichten das Gelände der Firma O. um 14:20 Uhr. Randnummer 199 Der Angeklagte M. sah von der Laderampe aus die Einsatzkräfte heraneilen, rief eine Warnung in den Container hinein und versuchte zu flüchten. Er wurde jedoch noch im Bereich der Laderampe festgenommen. Auch der Angeklagte H. setzte zu einem Fluchtversuch an und wurde ebenfalls auf der Rampe festgenommen; er trug noch immer das T-Shirt mit dem Aufdruck „Polizei“. Er gab hinsichtlich seiner Personalien sofort an, dass sein Vorname A. sei und die auf M. H. ausgestellte Identitätskarte seinem Bruder gehöre. Die Angeklagten G., C. T. und U. wurden von den Einsatzkräften nacheinander aus dem Container „herausgesprochen“ und ebenfalls festgenommen. Randnummer 200 Die Angeklagten P., S. und C. fuhren während des vorstehend beschriebenen Geschehens mit dem Zeugen S5 im Mercedes Vito durch den H.er Süden und zeitweilig über die Landesgrenze nach Niedersachsen. Sie hatten ihren Störsender – ein Gerät von einfacherer Bauart als der im LKW befindliche „Jammer“ – weiterhin aktiviert, schalteten ihn jedoch zwischendurch einige Male kurz aus, um Nachrichten empfangen zu können und so zu erfahren, ob das Entladen des Kokains erfolgreich vonstattengegangen war. Randnummer 201 Zu einem nicht genau feststellbaren Zeitpunkt erhielt der Angeklagte P. eine Nachricht von seinem Auftraggeber, dass die Tat fehlgeschlagen sei. Randnummer 202 Es war ursprünglich geplant gewesen, dass die im Mercedes Vito befindlichen Angeklagten sich nach dem Entladen des Containers zur Raststätte S. begeben sollten, wo der Zeuge S5 seinen LKW zurückerhalten sollte, um seine Fahrt zur Auslieferung der Gelatine fortzusetzen. Der Angeklagte M. sollte den LKW von der R. Str. aus zu der Raststätte fahren. Da dies durch den polizeilichen Zugriff nicht mehr möglich war, beschlossen die im Vito befindlichen Angeklagten, den Zeugen S5 schnellstmöglich irgendwo abzusetzen und sich selbst zu überlassen. Dies geschah im F. L. in H.- H. im Bereich eines Kleingartengebiets, ungefähr drei Kilometer von der Raststätte S. entfernt. Der Zeuge S5 wurde aus dem Vito herausgeführt. Der Angeklagte C. zog dem Zeugen dessen eigenes T-Shirt über den Kopf, damit er das Gesicht des Angeklagten nicht erkennen konnte. Der Angeklagte P. drückte den Kopf des nur unzureichend gegen die Kälte bekleideten Zeugen leicht gegen einen Baum und wies ihn an, zehn Minuten so stehen zu bleiben. Der Zeuge S5 traf nach der Abfahrt der Angeklagten in der Nähe auf ukrainischstämmige Arbeiter, denen er von dem Geschehen berichtete. Sie wiesen ihm den Weg zum Bahnhof H., wo er sich bei der Bundespolizei meldete. Randnummer 203 Der Zeuge erlitt bei dem vorangegangenen Geschehen (vom Rastplatz „G. W.“ bis zu seinem Verlassen des Mercedes Vito) leichte Verletzungen in Form von Kratzern und Rötungen im Bereich beider Handgelenke, des unteren Rückens und des linken Ellbogens. Randnummer 204 Nachdem um 14:37 Uhr der an dem Mercedes Vito befindliche GPS-Sender erstmals wieder geortet werden konnte, wurde das Fahrzeug um 14:43 Uhr in der Straße E. in S.- B. durch den Observationshubschrauber wieder aufgenommen. Der Zeuge S5 befand sich zu dieser Zeit bereits nicht mehr in dem Fahrzeug. Der Angeklagte S. führte den Vito über W. a. d. L. in Richtung der H.er Innenstadt. Um 14:54 Uhr fuhr er auf den Parkplatz des Z. Fähranlegers und verharrte dort kurz, um sicherzugehen, dass sie nicht verfolgt würden. Um 15:27 Uhr hielt er im Kreuzungsbereich Skamp / S1kamp in H.- O. an. Der Angeklagte C. griff das Blaulicht, die Handfesseln und die „Polizei“-T-Shirts und entfernte sich von dem Fahrzeug, um die Gegenstände loszuwerden. Randnummer 205 In diesem Moment erreichten jedoch polizeiliche Einsatzkräfte den Mercedes Vito und nutzten den Umstand, dass dieser im Kreuzungsbereich hielt, um den Zugriff durchzuführen. Der Angeklagte C. wurde einige Meter von dem Fahrzeug entfernt festgenommen. Er gab hinsichtlich seiner Identität den auf den gefälschten Papieren eingetragenen Namen T. S. J. an; seine wahre Identität wurde erst festgestellt, nachdem bei der polizeilichen Durchsuchung des VW Passat... am 18. Dezember 2018 die echten Papiere auf den Namen P. Jan C. sichergestellt worden waren. Randnummer 206 Der Angeklagte P., der auf dem Beifahrersitz des Vito saß, wurde dort von einem Polizeibeamten mit den Worten „Polizei, nicht bewegen“ angesprochen, öffnete dennoch die Beifahrertür und versuchte auszusteigen, woraufhin er zu Boden gebracht und festgenommen wurde. Randnummer 207 Der Angeklagte S. wurde am Steuer des Mercedes Vito festgenommen. Randnummer 208 Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme kann die Kammer nicht ausschließen, dass die Angeklagten keine einheitliche Gruppe bildeten, sondern zwei verschiedene Gruppen, die untereinander zunächst nicht im Kontakt standen. In der Gruppe der Angeklagten P., H., C. und S. (Aufgabe: Übernahme des LKW) erteilte der Angeklagte P. den anderen Angeklagten Anweisungen. Der Angeklagte M. (Aufgaben: Übernahme des LKW sowie Fahren des übernommenen LKW) agierte zwar gemeinsam mit dieser Gruppe, handelte dabei jedoch nahezu gleichberechtigt mit dem Angeklagten P., ohne dessen Anweisungen unterworfen gewesen zu sein. In der Gruppe der Angeklagten G., C. T. und U. (Auspacker) hatte der Angeklagte G. die Kommando- und Organisationsmacht inne. Die Kammer hat nicht feststellen können, dass die Angeklagten P., C. und S. zu irgendeinem Zeitpunkt mit der Gruppe der „Auspacker“ in Kontakt getreten sind. Randnummer 209 Keiner der Angeklagten verfügte über eine Erlaubnis zum Verkehr mit Betäubungsmitteln des Bundesinstitutes für Arzneimittel und Medizinprodukte im Sinne des § 3 BtMG, was sie auch wussten. Randnummer 210 7. Weiterer, nicht mehr umgesetzter Tatplan Randnummer 211 Nach dem ursprünglichen Tatplan sollte der Angeklagte G. nach dem vollständigen Entladen des Kokains aus dem Container seinen Bekannten informieren. Dieser sollte dann persönlich in die R. Str. ... kommen, die Lieferung kontrollieren und den Angeklagten Anweisungen für die Verpackung und den Weitertransport geben. Das Kokain sollte sodann durch die Angeklagten C. T. und U. in den angemieteten Transportern an – nicht widerlegbar auch den Angeklagten unbekannt gebliebene – Orte gebracht werden. Mutmaßlich der Angeklagte G. sollte den Container mit der Ersatzplombe versiegeln. Randnummer 212 Wie oben dargestellt, sollte der Angeklagte M. den LKW... anschließend zur Raststätte S. bringen, wo er an den Zeugen S5 zurückgegeben werden sollte. Es ist nicht mit Sicherheit auszuschließen, dass der Angeklagte P. dem Zeugen nach der Rückgabe des LKW die nach der Festnahme bei ihm –P. – aufgefundenen 9.100 € übergeben wollte – entweder im Rahmen einer (unwahrscheinlichen) vorherigen Absprache mit dem Zeugen oder nachträglich als gegebenenfalls weiteres „Schweigegeld“. Randnummer 213 8. Feststellungen nach dem polizeilichen Zugriff Randnummer 214
- a)In dem Lagerraum der Firma O., in dem die Angeklagten M. und H. die Kokainpakete aufgestapelt hatten, wurden 1.089 Pakete in folgender Verteilung vorgefunden: Randnummer 215 - Rote Pakete: 39 - Orange Pakete: 1 - Blaue Pakete: 25 - Schwarze Pakete: 183 - Pakete mit der Aufschrift „Prada“: 98 - Pakete mit „Adler“-Emblem: 281 - Pakete mit der Aufschrift „Raptor“: 302 - Hellgrüne Pakete: 73 - Dunkelgrüne Pakete: 31 - Rosa Pakete: 56 Randnummer 216 Bei einer ersten Nachschau in dem Container am Abend des 08. November 2018 wurde ein weiteres Kokainpaket mit der Aufschrift „Raptor“ sichergestellt. Bei einer weiteren Durchsuchung des Containers am Folgetag mit kompletter Entladung der knapp 20 Tonnen Gelatine wurde linksseitig vor den Paletten ein aufgerissener Gelatinesack aufgefunden, in dem sich eine Plastiktüte mit neun weiteren Kokainpaketen (ein blaues Paket, vier schwarze, eines mit der Aufschrift „Prada“, eines mit „Adler“-Emblem und zwei hellgrüne) befand. Zwischen den „Bigbags“ wurde noch ein einzelnes Paket mit der Aufschrift „Raptor“ aufgefunden. Randnummer 217
- b)Bei der Festnahme wurden bei den Angeklagten die folgenden Gegenstände aufgefunden und sichergestellt: Randnummer 218 Der Angeklagte P. führte zwei passende Schlüssel zu den bei dem Angeklagten C. sichergestellten Handfesseln bei sich, zudem dunkle Gummihandschuhe, ein Encrochat-Handy bq Aquaris X sowie 9106 € Bargeld in 152 Geldscheinen. Randnummer 219 Der Angeklagte H. trug ein T-Shirt mit „Polizei“-Aufdruck am Körper und hatte ebenfalls ein Encrochat-Handy bq Auaris X bei sich. Randnummer 220 Der Angeklagte C. trug neben den oben genannten Gegenständen (Blaulicht, Handfesseln, zwei „Polizei“-T-Shirts) ebenfalls ein Encrochat-Handy bei sich und darüber hinaus 8.000 € Bargeld. Hierbei handelte es sich um einen Teil der in Höhe von 10.000 € ausgehändigten Anzahlung auf seinen Tatlohn. Randnummer 221 In der Habe des Angeklagten S. wurde im Nachhinein ein weiteres für die Tatbegehung erhaltenes Encrochat-Handy aufgefunden. Randnummer 222 Der Angeklagte G. führte eine Taschenlampe sowie das oben genannte Mobiltelefon der Marke Swisstone bei sich. Randnummer 223 Bei dem Angeklagten C. T. wurde das Mobiltelefon der Marke L-mobi aufgefunden, zudem die Fahrzeugschlüssel für den Citroën Jumper. Randnummer 224 Der Angeklagte U. führte die Fahrzeugschlüssel für den Peugeot Boxer bei sich, daneben das Mobiltelefon der Marke Swisstone und eine Taschenlampe. Randnummer 225 In der Wohnung des Angeklagten M. in G. wurde bei einer anschließenden polizeilichen Durchsuchung am 08. November 2018 Bargeld in einer Gesamtsumme von 150.175 € aufgefunden, das sich zum größten Teil (148.600 €) in Bündeln in einer Schublade und zu einem geringen Teil (1.575 €) in einem Briefumschlag auf einem Wohnzimmerschrank befand. Bei dem in der Schublade befindlichen Anteil handelte es sich um acht Bündel mit 50 €-Scheinen zu je 10.000 €, ein Bündel mit 50 €-Scheinen zu 9.700 €, ein Bündel mit 50- und 100 €-Scheinen zu 9.900 €, vier Bündel mit 100 €-Scheinen zu 10.000 € sowie zwei Bündel mit 20 €-Scheinen zu 5.000 € und 4.000 €. Randnummer 226 Dass dieses Geld im Zusammenhang mit der hier gegenständlichen Tat stand, konnte die Kammer nicht sicher feststellen. III. Randnummer 227 Die Feststellungen zum Tatgeschehen beruhen auf den Einlassungen der acht Angeklagten sowie der im Übrigen durchgeführten Beweisaufnahme, insbesondere den polizeilichen Observationsergebnissen samt Luftbildaufnahmen, den Aussagen der Polizeizeugen, vor allem des Sachbearbeiters K3, den polizeilichen Aussagen der Zeugen S5 und R3, den Verlesungen der polizeilichen Ermittlungsberichte und –vermerke und der Behördengutachten zu den Untersuchungen der sichergestellten Betäubungsmittel und sonstiger Gegenstände sowie der Inaugenscheinnahme zahlreicher Lichtbilder u.a. diverser Durchsuchungen und der Kokainpakete. Randnummer 228 Im Einzelnen: Randnummer 229 1. Die Einlassungen der Angeklagten Randnummer 230 Unmittelbar nach der Festnahme am 08. November 2018 ließen sich lediglich die Angeklagten M., U. und C. T. gegenüber der Polizei zur Sache ein. Der Angeklagte M. machte in zwei aufeinanderfolgenden Vernehmungen voneinander abweichende Angaben. Randnummer 231 Zu Beginn der Hauptverhandlung machten die Angeklagten C. T. und U. am dritten Hauptverhandlungstag (13. Juni 2019) und die Angeklagten G. und M. am vierten Hauptverhandlungstag (24. Juni 2019) jeweils über ihren Verteidiger Angaben zur Sache, ohne Fragen des Gerichts oder anderer Verfahrensbeteiligter zu den Einlassungen zu beantworten. Dabei wichen die Angaben des Angeklagten M. erheblich von jenen in seinen früheren polizeilichen Vernehmungen ab. Randnummer 232 Die Angeklagten P., H., C. und S. machten zunächst von ihrem Schweigerecht Gebrauch. Erst am 32. Hauptverhandlungstag (13. Januar 2020), nach acht Monaten Verhandlungsdauer, ließen sie sich über ihre Verteidiger zur Sache ein, ohne Fragen zu ihren Angaben zu beantworten. Randnummer 233 Am 37. Hauptverhandlungstag (03. Februar 2020) machte der Angeklagte M. über seinen Verteidiger erneut Angaben zur Sache, die wiederum in Teilen von den bisherigen Einlassungen abwichen. Dies gilt auch für die weitere Einlassung über seinen Verteidiger am 46. Verhandlungstag (22. April 2020). Randnummer 234 Nach dem Ausbruch und dem zunächst nicht sicher absehbaren, dynamischen Verlauf der Covid-19-Pandemie regte der Vorsitzende in der Hauptverhandlung vom 23. März 2020 an, eine Beendigung des Verfahrens im Wege einer Verständigung gemäß § 257c StPO in Betracht zu ziehen. Nach Vorgesprächen außerhalb der Hauptverhandlung zur Erzielung einer Verständigung am 09. und 22. April 2020 machte die Kammer in der Hauptverhandlung vom 28. April 2020 einen Verständigungsvorschlag, dem seitens der Angeklagten G., C., C. T. und U. direkt zugestimmt wurde, seitens der Angeklagten H., M., P. und S. nach Ergänzungen zu dem von der Kammer vorgeschlagenen Strafrahmen in der Sitzung vom 06. Mai 2020. Randnummer 235 Infolge der Verständigung ließen sich alle Angeklagten ergänzend und teilweise berichtigend zur Sache ein und beantworteten Fragen zu ihren Angaben. Randnummer 236
- a)Die Einlassung des Angeklagten G. Randnummer 237
- aa)Der Angeklagte G. hat sich zuletzt dahingehend eingelassen, dass ihn ein Bekannter gefragt habe, ob er bereit sei, bei der Entgegennahme einer sehr großen Lieferung Kokain zu helfen; es gehe darum, das Betäubungsmittel auszuladen und weiter zu transportieren. Seine Entlohnung habe 40.000 € betragen sollen, von denen er bereits eine Anzahlung in Höhe von 4.000 € erhalten habe. Randnummer 238 Er sei mit der Organisation und der Anleitung der Angeklagten U. und C. T. beauftragt worden. Den Kontakt zu diesen habe der Bekannte hergestellt. Auf dessen Anweisung habe er – über die Zeugin E. – die Anmietung zweier Transporter organisiert. Daneben habe der Bekannte ihn auch mit der Besorgung einer bestimmten Anzahl genau beschriebener Reisetaschen beauftragt, in denen das Kokain für den Weitertransport verstaut werden sollte; diesen Auftrag und das erforderliche Bargeld habe er sodann an den Angeklagten C. T. weitergegeben. Aufgrund der Anzahl und Größe der Taschen sei er davon ausgegangen, dass es um eine Menge Kokain im dreistelligen Kilobereich gehe. Randnummer 239 Nachdem er mit den Angeklagten C. T. und U. am 07. November 2018 vergeblich im Bereich R. gewartet und sich auch am 08. November 2018 dort bereitgehalten habe, sei ungef