Auskunftsanspruch eines Anlegers einer Publikumsgesellschaft bezüglich der Personenangaben der weiteren Anleger Orientierungssatz 1. Das Recht eines Anlegers in einer Publikumsgesellschaft, die anderen Anleger zu kennen, ist unentziehbarer Bestandteil seiner Stellung als (Treugeber-)Gesellschafter, weil der Anleger aus einer Vielzahl von Gründen auf die Kenntnis der Identität seiner Mitgesellschafter angewiesen sein kann. (Rn.22) 2. Grundsätzlich kann ein Gesellschafter die ihm zustehenden Informationsrechte nicht nur gegen die Gesellschaft, sondern auch gegen andere Gesellschafter ausüben, soweit diese die benötigten Informationen besitzen. Der Auskunftsanspruch steht dem Treugeber (Kapitalanleger) nicht nur gegen die jeweilige Beteiligungsgesellschaft, sondern auch gegen die Treuhandgesellschafter zu. (Rn.23) 3. Dem Auskunftsanspruch steht nicht entgegen, dass in dem Treuhandvertrag bestimmt ist, dass der Treuhänder die Beteiligung der einzelnen Treugeber an der Beteiligungsgesellschaft grundsätzlich nur offenlegen darf, wenn der jeweilige von der Offenlegung betroffene Treugeber zustimmt oder die Offenlegung dem Interesse des betreffenden Treugebers entspricht. Soweit mit dieser Regelung ausgeschlossen werden soll, dass ein Treugeber von der Treuhänderin die Benennung/Offenbarung der anderen Treugeber und der direkt beteiligten Kommanditisten verlangen kann, verstößt die Regelung gegen Treu und Glauben, § 242 BGB. Ferner steht dem Auskunftsanspruch auch kein schützenswertes Geheimhaltungsinteresse der anderen Treugeber und der Kommanditisten aus datenschutzrechtlichen oder sonstigen Gründen entgegen. (Rn.24) 4. Den gesellschaftsrechtlichen Auskunftsansprüchen steht ein Anspruch auf Bezahlung des Aufwandes gegenüber, den der Treuhänder für die Erfüllung des Auskunftsanspruches zu tätigen hat. Der Treuhänder hat wegen des Anspruches ein Zurückbehaltungsrecht. (Rn.30) 5. Hinweis der Dokumentationsstelle des Bundesgerichtshofs: Das Urteil ist durch Beschluss vom 26. Mai 2021 berichtigt worden. Der Berichtigungsbeschluss ist am Ende der Entscheidung angehängt. Tenor I. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger Auskunft über Namen und Adressen der weiteren Treugeberkommanditisten und der direkt beigetretenen Kommanditisten der “MS E. B. Schifffahrtsgesellschaft mbH & Co. KG“ zu erteilen, Zug um Zug gegen Zahlung von € 150,00. II. Die Kosten des Rechtsstreits fallen der Beklagten zur Last. III. Das Urteil ist hinsichtlich obiger Ziffer I. gegen Sicherheitsleistung in Höhe von € 1.000,00 und hinsichtlich Ziffer II. (Kosten) gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. IV. Die Berufung wird zugelassen; und beschließt: Der Streitwert wird auf insgesamt € 7.106,37 festgesetzt. Tatbestand Randnummer 1 Der Kläger nimmt die Beklagte auf Auskunft in Anspruch. Randnummer 2 Der Kläger ist als Treugeber mittelbar an der Beteiligungsgesellschaft “MS E. B. Schifffahrtsgesellschaft mbH & Co. KG“ beteiligt, und zwar mit einer nominalen Einlage von USD 80.000,00. Die Beklagte ist eine der Gründungsgesellschafterinnen und zugleich Treuhandkommanditistin der Beteiligungsgesellschaft. Die mittelbaren Beteiligungen sind so ausgestaltet, dass die Beklagte als Treuhänderin, d.h. als Treuhandkommanditistin, für die Kapitalanleger als Treugeber (auch bezeichnet als: Treugeberkommanditisten) die Kommanditanteile an der Beteiligungsgesellschaft hält. Randnummer 3 Für die Beteiligungsgesellschaft ist der aus Anl. K8 ersichtliche Gesellschaftsvertrag maßgeblich; dem auch der Treuhandvertrag beigefügt ist, der die rechtlichen Beziehungen zwischen den Treugebern und der Beklagten als Treuhänderin bzw. Treuhandkommanditistin betrifft. Randnummer 4 Der Kläger macht geltend, die Beklagte sei verpflichtet, ihm Auskunft über die Namen und Adressen der weiteren Treugeber (Treugeberkommanditisten) und der direkt beigetretenen Kommanditistin der “MS E. B. Schifffahrtsgesellschaft mbH & Co. KG“ zu erteilen. Dem Einwand der Beklagten, dass die Geltendmachung des Auskunftsanspruches gegen Treu und Glauben und gegen datenschutzrechtliche Bestimmungen verstoße, könne nicht gefolgt werden. Es liege weder eine unzulässige Rechtsausübung noch ein Verstoß gegen datenschutzrechtliche Bestimmungen vor. Randnummer 5 Der Kläger beantragt, Randnummer 6 die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger Auskunft über Namen und Adressen der weiteren Treuhandkommanditisten und der direkt beigetretenen Kommanditisten der “MS E. B. Schifffahrtsgesellschaft mbH & Co. KG“ zu erteilen, Zug um Zug gegen Zahlung von € 150,00. Randnummer 7 Die Beklagte beantragt, Randnummer 8 die Klage abzuweisen, Randnummer 9 hilfsweise Randnummer 10 der Beklagten gegenüber dem Klaganspruch ein Zurückbehaltungsrecht zur Herausgabe der Namen und der Anschriften ihrer Treugeber und der Kommanditisten der “MS E. B. Schifffahrtsgesellschaft mbH & Co. KG“ einzuräumen, und die Beklagte allenfalls Zug um Zug gegen Übernahme der sich aus der DSGVO und dem BDSG ergebenden Pflichten und der Freistellung der Beklagten von Ansprüchen Dritter wegen der Herausgabe der Daten, Bußgeldern und Strafen nach dem Bundesdatenschutzgesetz durch den Kläger sowie Zug um Zug gegen Zahlung einer Aufwandsentschädigung von € 1.200,00 zu verurteilen. Randnummer 11 Des Weiteren stellt die Beklagte den Antrag, Randnummer 12 ihr nachzulassen, die Zwangsvollstreckung aus dem Urteil gegebenenfalls gemäß § 712 ZPO gegen Sicherheitsleistung abzuwenden und eine zu erbringende Sicherheitsleistung durch eine selbstschuldnerische Bürgschaft einer deutschen Großbank, öffentlichen Sparkasse oder Volksbank zu leisten. Randnummer 13 Ferner stellt die Beklagte den Antrag, Randnummer 14 für den Fall, dass das Gericht erwägt, auf der Basis der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes ein unmittelbar oder mittelbar der Klage entsprechendes Urteil zu erlassen, die Rechtsfrage, Randnummer 15 ob die mit dem Antrag begehrte Herausgabe von Anlegerdaten auf der Grundlage der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes bei einem gewerblich handelnden Anspruchsteller insoweit gegen europäisches Recht verstößt, wie hierbei Vertraulichkeitsinteressen anderer Gesellschafter/Treugeber der “MS E. B. Schifffahrtsgesellschaft mbH & Co. KG“ notwendigerweise verletzt werden, dem EuGH im Vorabentscheidungsverfahren vorzulegen. Randnummer 16 Die Beklagte ist der Auffassung, dem Kläger stehe der mit der Klage verfolgte Auskunftsanspruch nicht zu. Sie macht u.a. geltend, dass von dem Kläger geltend gemachte Auskunftsbegehren sei rechtsmissbräuchlich. Dies ergebe sich daraus, dass zu erwarten sei, dass der Kläger die Auskunftsdaten zu eigenen Erwerbszwecken missbrauche. Diesem Grundgrund des überwiegenden Interesses der Mitgesellschafter an der Vertraulichkeit ihrer Daten müsse das rechtsmissbräuchliche Verlangen des Klägers zur Klagabweisung führen. Dass zu erwarten sei, dass der Kläger die Daten der Treugeber und der direkt beteiligten Kommanditistin dazu nutzen werde, diese für eigene gewerbliche Zwecke einzusetzen, ergebe sich daraus, dass er in der Vergangenheit bereits, wie in der Auflistung Anl. B1 dargelegt, in mindestens 4 Fällen hinsichtlich von Beteiligungen an der “MS E. B. Schifffahrtsgesellschaft mbH & Co. KG“ als Tippgeber für Erwerbsinteressenten aufgetreten sei und dadurch Tippgeber-Provisionen erzielt habe. Demgegenüber gebühre den Interessen der Treugeber am Schutz ihrer Daten der Vorrang. Die berechtigten Interessen der anderen Treugeber, die sich bewusst gegen eine Eintragung als Direktkommanditisten in das Handelsregister entschieden hätten, seien verletzt, wenn ihre Anlegerdaten an eine Person weitergegeben werden, die sich zu gewerblichen Zwecken mit dem Handel und der Vermittlung gebrauchter Beteiligungen an der Gesellschaft befasse. Andere Treugeber als der Kläger würden Wert auf die gleiche Anonymität legen, wie sie auch bei einer Aktiengesellschaft bestehe. Sie (die Beklagte) sei durchaus bereit, ihre Treugeber über die Bereitschaft zur Auskunftserteilung zu befragen. Hinsichtlich des Schutzinteresses der anderen Treugeber sei auch zu berücksichtigen, dass es im Zeitpunkt ihres Beitritts, nämlich im Jahre 2010, keinerlei gerichtliche Entscheidungen gegeben habe, aus denen sie hätten ableiten können, dass ihre persönlichen Daten unter Ägide des Treuhandvertrages nicht geschützt wären. Ungeachtet der nunmehr vom Bundesgerichtshof postulierten Rechtslage könne ein Anspruch auf Herausgabe der Namen und Adressen dieser Personen nicht bestehen, wenn auch nur ein Investor im Vertrauen auf die im Jahre 2010 bestehende Rechtslage und im Jahre 2010 bestehende Rechtsprechung seine personenbezogenen Daten angegeben habe. Die grundsätzlichen Wertungen zum Datenschutz auf der europäischen Ebene wie auch nach der aktuellen Novelle zum BDSG seien in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes noch nicht gewürdigt. Außerdem sei in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes noch nicht berücksichtigt, dass die Herausgabe der Treugeberdaten in Widerspruch zu den Vorschriften der DSGVO stehe. Randnummer 17 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die von den Parteien zur Akte gereichten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen. Entscheidungsgründe Randnummer 18 Die zulässige Klage ist begründet. I. Randnummer 19 Dem Kläger steht der geltend gemachte Auskunftsanspruch zu. Dabei ist der Klagantrag bei verständiger Würdigung dahingehend auszulegen, dass seitens des Klägers – über die Namen und Anschriften der unmittelbar beigetretenen bzw. beteiligten Kommanditisten hinaus – nicht, wie im Klagantrag angegeben, die Namen und Anschriften der Treuhandkommanditisten, sondern die Namen und Anschriften der Treu geber kommanditisten begehrt werden. Bei dem im Klagantrag verwendeten Wort “Treuhandkommanditisten“ handelt es sich, wie sich aus dem Vorbringen des Klägers ergibt, um ein offensichtliches Schreibversehen. Denn insoweit geht es dem Kläger, wie sich aus seiner vorgebrachten Anspruchsbegründung ergibt, darum, von der Beklagten die Namen und Anschriften der mittelbar über die Beklagte an der Beteiligungsgesellschaft beteiligten Personen zu erfahren, und dies sind die Treugeber, auch bezeichnet als Treugeberkommanditisten. Die Treuhandkommanditistin ist die Beklagte. Ferner sind die offenkundig infolge einer Schreibversehens fehlenden Worte “zu erteilen“ zu ergänzen. Randnummer 20 Der Klagantrag ist auch begründet. Der Kläger kann verlangen, dass die Beklagte ihm die Namen und Anschriften der anderen an der “MS E. B. Schifffahrtsgesellschaft mbH & Co. KG“ beteiligten Treugeber und Kommanditisten und deren Anschriften mitteilt. Randnummer 21 1. Dem Kläger steht zunächst gegen die Beteiligungsgesellschaft (d.h. gegen die “MS E. B. Schifffahrtsgesellschaft mbH & Co. KG“) selbst ein entsprechender Auskunftsanspruch zu. Dieser Anspruch ist ein unentziehbares mitgliedschaftliches Recht aus dem durch den Gesellschaftsvertrag begründeten Vertragsverhältnis als solchem (BGH, Urt. v. 5.2.2013 – II ZR 134/11, BGHZ 196, 131, Rn. 12). Dieses Auskunftsrecht steht auch einem Treugeber zu, der im Innenverhältnis der Gesellschafter untereinander und der Gesellschafter zu den Treugebern einem unmittelbar beteiligten Gesellschafter gleichgestellt ist, jedenfalls sofern eine Verzahnung von Gesellschaft und Treuhand bereits vertraglich vorgesehen ist (BGH, a.a.O., Rn. 14). So liegt der Fall – entgegen der offenbar von der Beklagten vertretenen Auffassung – hier. Bei der in Rede stehenden Beteiligungsgesellschaft sind die Treugeber den anderen Gesellschaftern der Beteiligungsgesellschaft gleichgestellt. Dabei ist die Gleichstellung der Treugeber mit den Kommanditisten nicht darauf beschränkt, dass die Treugeber durch die Treuhandgesellschaft wirtschaftlich so gestellt sind, als wären sie unmittelbar an der betreffenden Beteiligungsgesellschaft beteiligt (§ 2 Ziff. 7 des Treuhandvertrags, Anl. K 8). Der Gesellschaftsvertrag sieht auch vor, dass die Treugeber berechtigt sind, die einem Kommanditisten der Fondsgesellschaft zustehenden mitgliedschaftlichen Rechte unmittelbar auszuüben, soweit diese Rechte auf den von der Treuhänderin für den jeweiligen Treugeber gehaltenen Treuhandkommanditistenanteil entfallen (§ 14 Ziff. 7 des Gesellschaftsvertrags Anl. 8). Korrespondierend damit enthält der Treuhandvertrag eine Vollmachtserteilung, d.h. dass die Treuhänderin den Treugebern die Vollmacht zur Teilnahme an den Gesellschafterversammlungen und zur Ausübung des Stimmrechts aus der Treuhandbeteiligung erteilt (§ 2 Ziff. 3 des Treuhandvertrags). Diese für den Treugeber bestehende Berechtigung, das auf seinen Anteil entfallende Stimmrecht selbst auszuüben, stellt eine Verzahnung von Treuhand- und Gesellschaftsvertrag dar. Wenn nämlich schon der Gesellschaftsvertrag vorsieht, dass das Stimmrecht eines über die Treuhänderin beteiligten Gesellschafters von diesem selbst ausgeübt werden darf, obwohl es von der Mitgliedschaft des Treuhänders grundsätzlich nicht abgespalten werden kann, so folgt daraus, dass sämtliche Gesellschafter den Treuhänder bevollmächtigen, die über ihn beteiligten Anleger wie Gesellschafter in das Gesellschaftsverhältnis einzubeziehen (BGH, a.a.O. Rn. 15). Randnummer 22 Das Recht eines Anlegers in einer Publikumsgesellschaft, die anderen Anleger zu kennen, ist unentziehbarer Bestandteil seiner Stellung als (Treugeber-)Gesellschafter, weil der Anleger aus einer Vielzahl von Gründen auf die Kenntnis der Identität seiner Mitgesellschafter angewiesen sein kann. Diese Kenntnis ist Voraussetzung dafür, dass ein Anleger prüfen kann, ob andere Anleger möglicherweise wegen des Bestehens eines Stimmverbotes von der Beschlussfassung ausgenommen sind. Ohne Kenntnis der Mitgesellschafter könnte der Anleger auch nicht erkennen, ob ein anderer Anleger durch ein Handeln im Wettbewerb einen Treuepflichtverstoß begeht. Ferner kann sich der Anleger nur bei Kenntnis der Mitgesellschafter/Treugeber über die Zusammensetzung des Gesellschafter- und Treugeberkreises informieren und damit insbesondere erkennen, ob ein Großanleger durch Übertragung der Anteile der ursprünglichen Anleger entscheidenden Einfluss auf die Geschicke der Gesellschaft gewonnen hat bzw. wie die Stimmgewichte und damit die Machtverhältnisse innerhalb der Gesellschaft verteilt sind (BGH, Urt. v. 5.2.2013 – II ZR 134/11, BGHZ 196, 131, Rn. 29 ff.). Dass bestimmte Mitgliedsrechte – wie hier das Recht auf Einberufung einer außerordentlichen Gesellschaftsversammlung – ein bestimmtes Quorum der Beteiligungen vorsehen (§ 14 Ziff. 2 des Gesellschaftsvertrags) und damit zwangsläufig eine Koordination der Anleger, die mit ihrer eigenen Beteiligung dieses Quorum nicht erreichen, voraussetzen, stellt einen weiteren Beleg für das Erfordernis der Kenntnis der Mitgesellschafter dar. Randnummer 23 2. Der in vorstehender Ziff. 1. bezeichnete Auskunftsanspruch steht dem Kläger nicht nur gegen die jeweilige Beteiligungsgesellschaft, sondern auch gegen die Beklagte als Treuhandgesellschafterin zu. Grundsätzlich kann ein Gesellschafter die ihm zustehenden Informationsrechte nicht nur gegen die Gesellschaft, sondern auch gegen andere Gesellschafter ausüben, soweit diese die benötigten Informationen besitzen (BGH, Urt. v. 28.5.1962 – II ZR 156/61, WM 1962, 883; BGH, Urt. v. 11.1.2011 – II ZR 187/09, NJW 2011, 921, Rn. 18, speziell für eine registerführende Treuhänderin auch BGH, Urt. v. 18.12.2014 – II ZR 277/13, ZIP 2015, 319). Die Beklagte ist als registerführende Treuhänderin in der Lage, die gewünschte Information über die Beteiligung zu erteilen. Randnummer 24 3. Dem geltend gemachten Auskunftsanspruch steht auch nicht entgegen, dass in dem Treuhandvertrag, dort in § 1 Ziff. 6, bestimmt ist, dass der Treuhänder, also die Beklagte, die Beteiligung der einzelnen Treugeber an der Beteiligungsgesellschaft grundsätzlich nur offenlegen darf, wenn der jeweilige von der Offenlegung betroffene Treugeber (im jeweiligen Fall derjenige Treugeber, um dessen persönliche Daten es geht) zustimmt oder die Offenlegung dem Interesse des betreffenden Treugebers entspricht. Soweit mit dieser Regelung ausgeschlossen werden soll, dass ein Treugeber von der Treuhänderin die Benennung/Offenbarung der anderen Treugeber und der direkt beteiligten Kommanditisten verlangen kann, verstößt die Regelung gegen Treu und Glauben, § 242 BGB (ständige Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes; vgl. nur: BGH Urteil vom 16.12.2014 – II ZR 277/13, m.w.N.; vgl. ferner auch: Kammergericht, Beschluss vom 15.04.2020, Az.: 23 U 149/18). Ferner steht dem Auskunftsanspruch auch kein schützenswertes Geheimhaltungsinteresse der anderen Treugeber und der Kommanditisten aus datenschutzrechtlichen oder sonstigen Gründen entgegen (vgl. BGH Urteil vom 16.12.2014 – II ZR 277/13; BGH Beschluss vom 19.11.2019, Az.: II ZR 263/18; OLG München, Urteil vom 16.01.2019, Az.: 7 U 342/18; Kammergericht, a.a.O.). Randnummer 25
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