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AG Hamburg 20a C 54/20 Urteil Haftungsverteilung nach Verkehrsunfall: Kollision zwischen einem Ausparker und einem Fahrspurwechsler § 7 Abs 5 StVO, §

Haftungsverteilung nach Verkehrsunfall: Kollision zwischen einem Ausparker und einem Fahrspurwechsler Orientierungssatz 1. Beim Ausparken und anschließendem Einfahren in den fließenden Verkehr ist der

äußerster Sorgfalt verpflichtet und hat sich gem. § 10 Abs. 5 StVO so

verhalten, dass jegliche Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer ausgeschlossen ist. (Rn.12) 2. Kommt es

einer Kollision zwischen einem von einem Parkstreifen am Fahrbahnrand abfahrenden Fahrzeug und einem Fahrzeug des fließenden Verkehrs, welches seinerseits einen Fahrspurwechsel von links nach rechts vornimmt, haftet der Ausparkende allein. Die gesteigerte Sorgfaltspflicht i.S.d. § 7 Abs. 5 StVO gilt nur gegenüber dem übrigen fließenden Verkehr, nicht hingegen gegenüber dem ruhenden oder einfahrenden Verkehr. Dies gilt auch in Ansehung der BGH-Entscheidung vom

  1. Mai 2018 (VI ZR 231/17, NJW 2018, 3095), wonach „anderer Verkehrsteilnehmer" jede Person ist, die sich selbst verkehrserheblich verhält, d.h. körperlich und unmittelbar auf den Ablauf eines Verkehrsvorgangs einwirkt. (Rn.17) Tenor
  2. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin 2.988,01 € sowie weitere vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 236,69 € jeweils nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 10.08.2019

zahlen. 2. Die Beklagten haben als Gesamtschuldner die Kosten des Rechtsstreits

tragen. 3. Das Urteil ist für die Klägerin gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils

vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar. Tatbestand Randnummer 1 Die Klägerin begehrt restlichen Schadenersatz aus Anlass eines Verkehrsunfalls, der sich am 18.09.2018 auf der Straße Hoheluftchaussee, Höhe Haus Nr. [...], in Hamburg ereignet hat.

m Unfallzeitpunkt befuhr die Klägerin mit ihrem PKW [...], amtliches Kennzeichen [...] die Hoheluftchaussee

nächst im linken Fahrstreifen. Sie wechselte sodann in den rechten Fahrstreifen. Randnummer 2 Der Beklagte

1 parkte mit seinem Fahrzeug [...], amtliches Kennzeichen [...] (Fahrzeughalter: Beklagte

2; Kfz-Versicherer: Beklagte

3), auf dem Parkstreifen rechts neben der Fahrbahn. Von hier aus fuhr er auf die rechte Fahrspur der Hoheluftchaussee. Randnummer 3 Sodann kam es

r Kollision mit dem die Fahrspur wechselnde klägerischen Fahrzeug. Dieses wurde hinten rechts beschädigt, das auf Beklagtenseite beteiligte Fahrzeug vorne links. Randnummer 4 Der klägerische Schaden beträgt 5.976,07 Euro (Fahrzeugschaden, Sachverständigenkosten und Nebenkostenpauschale). Die Beklagte

3 hat diesen

r Hälfte reguliert einschließlich der auf den regulierten Betrag entfallenden vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten. Randnummer 5 Die Klägerin beantragt, Randnummer 6 wie erkannt. Randnummer 7 Die Beklagten beantragen, Randnummer 8 die Klage abzuweisen. Randnummer 9 Sie tragen vor, das Einfahren des Beklagten

1 sei bereits lange vor dem späteren Unfall abgeschlossen gewesen. Ein zeitlicher und räumlicher

sammenhang bestehe nicht. Unabhängig davon käme aber eine volle Haftung der Beklagten nach der Entscheidung des BGH vom 15.05.2018 (Az. VI ZR 231/17) nicht in Betracht. Entscheidungsgründe Randnummer 10 Die

lässige Klage ist begründet. Randnummer 11 Der zeitliche und räumliche

sammenhang des Verkehrsunfalls mit dem Ausparken des Beklagten

1 unterliegt nach dessen persönlicher Anhörung keinem Zweifel. Er hat ausgeführt, er habe auf der Straße erst etwa fünf Meter

rückgelegt, als es

r Kollision kam. Randnummer 12 Damit steht fest, dass sich die Kollision noch anlässlich des Einfahrens in den fließenden Verkehr ereignet hat. Die mit diesem Verkehrsmanöver einhergehenden besonderen Gefahren, in deren Folge der Fahrzeugführer

äußerster Sorgfalt verpflichtet ist und sich gem. § 10 V StVO so

verhalten hat, dass jegliche Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer ausgeschlossen ist, waren noch nicht überwunden. Das auf Beklagtenseite unfallbeteiligte Fahrzeug war noch nicht in den fließenden Verkehr eingeordnet. Randnummer 13 Dass der Beklagte

1 den dargelegten besonderen Sorgfaltsanforderungen des in den fließenden Verkehr einfahrenden Verkehrsteilnehmers nicht gerecht wurde, ergibt sich bereits daraus, dass es im vorliegenden Fall nicht nur

einer Gefährdung anderer, sondern sogar

einem Unfall gekommen ist. Randnummer 14 Zwar hat sich der Unfall auch (unstreitig) in räumlichem und zeitlichem

sammenhang mit einem klägerischen Fahrspurwechsel ereignet. Bei diesem Verkehrsmanöver war die Klägerin ihrerseits ebenfalls

besonderer Sorgfalt verpflichtet, § 7 V StVO. Indes gilt diese gesteigerte Sorgfaltspflicht nur gegenüber dem übrigen fließenden Verkehr, nicht hingegen gegenüber dem ruhenden oder einfahrenden Verkehr. Das entspricht tradierter Rechtsprechung. Randnummer 15 Die von Beklagtenseite herangezogene Entscheidung des BGH vom 15.05.2018 bietet keine Veranlassung, davon abzuweichen. Randnummer 16 Die Entscheidung betrifft

nächst nur die §§ 9 V und 10 StVO, nicht hingegen den Fall des Fahrstreifenwechsels nach § 7 V StVO. Randnummer 17 Die Entscheidung überwirft auch nicht das bisherige Begriffsverständnis von den „anderen Verkehrsteilnehmern“, sondern führt unter Rückgriff auf die eigene Rechtsprechung des BGH seit 1959 (Beschluss vom 25. November 1959 - 4 StR 424/59, BGHSt 14, 24, 27) aus, „anderer Verkehrsteilnehmer" sei jede Person, die sich selbst verkehrserheblich verhält, d.h. körperlich und unmittelbar auf den Ablauf eines Verkehrsvorgangs einwirkt. Randnummer 18 Für den dortigen konkreten Fall bedeutet dies nach Auffassung des BGH, dass für den Einfahrenden oder

rücksetzenden die „anderen Verkehrsteilnehmer“ nicht nur jene aus dem fließenden Verkehr sind, sondern auch jene, die auf der anderen Straßenseite ihr Fahrzeug außerhalb des fließenden Verkehrs bewegen. Randnummer 19 Die begriffliche Interpretation im dortigen Fall führt also

einer Anwendung (oder Erweiterung) der höchstmöglichen Sorgfaltspflicht derjenigen Verkehrsteilnehmer außerhalb des fließenden Verkehrs nicht nur gegenüber denen des fließenden Verkehrs, sondern auch gegenüber den anderen Verkehrsteilnehmern außerhalb des fließenden Verkehrs. Dies war

vor umstritten. Randnummer 20 Das besagt aber gar nichts darüber, ob damit auch die Sorgfaltspflichten des fließenden Verkehrs gegenüber den Verkehrsteilnehmern außerhalb desselben neu beschrieben werden müssen. Randnummer 21 Darüber verhält sich weder die Entscheidung des BGH noch liegt nach Kenntnis des Gerichts eine andere (ober-) gerichtliche Entscheidung vor, die abweichend von der bisherigen Rechtsauffassung auch den Rahmen der Sorgfaltspflichten aus § 7 V StVO, also der Teilnehmer am fließenden Verkehr, erweitert. Randnummer 22 Auch die neuere, nach der BGH-Entscheidung veröffentlichte Kommentarliteratur hält daran fest, dass § 7 V StVO nicht gegenüber den Einfahrenden nach § 10 StVO gilt (vergl. Hentschel, König, Dauer, Straßenverkehrsrecht, 45. Aufl. 2019,

§ 7St

VO, Rn. 17 und Burmann, Heß, Hühnermann, Jahnke, Straßenverkehrsrecht, 20. Aufl. 2020,

§ 7St

VO, Rn. 22). Auch die Kommentierung der BGH-Entscheidung von Nugel, jurisPR-VerkR 6/2019 Anm. 1, lit.c, lässt offen, ob diese Entscheidung, die sich, wie ausgeführt,

§§ 9V und 10 St

VO verhält, auf § 7 V StVO

erweitern sein wird. Die weitere Entscheidungsbesprechung von Offenloch, DAR 2019, 303, befasst sich gar nicht mit möglichen Auswirkungen des Urteils auf das Verständnis von § 7 V StVO. Randnummer 23 Insgesamt ist danach festzustellen, dass sich weder aus der Rechtsprechung noch aus der Literatur Anhaltspunkte dafür ergeben, im Anschluss an die von den Beklagten herangezogene Entscheidung des BGH den Geltungsbereich der besonderen Sorgfaltspflichten des Fahrspurwechslers

erweitern. Randnummer 24 Auch das erkennende Gericht sieht dafür keine Veranlassung, denn der fließende Verkehr ist nach der StVO besonders geschützt. Den Teilnehmern dieses fließenden Verkehrs auch gegenüber dem Fahrbahnrand die höchstmöglichen Sorgfaltspflichten aufzuerlegen (also jegliche Gefährdung anderer auszuschließen) verträgt sich damit nicht. Hingegen ist es sehr wohl angezeigt, den sich außerhalb des fließenden Verkehrs bewegenden Verkehrsteilnehmern

zumuten, ihr Augenmerk auch auf andere außerhalb des fließenden Verkehrs

richten. Randnummer 25 Mithin verbleibt es dabei, dass dem Verkehrsverstoß des Beklagten

1 nur die allgemeine Betriebsgefahr des klägerischen Fahrzeugs gegenüber steht, die in Fällen der vorliegenden Art derart geringes Gewicht hat, dass sie haftungsrechtlich vollständig

rück tritt. Randnummer 26 Mithin haben die Beklagten für den klägerischen Schaden in voller Höhe einzustehen. Randnummer 27 Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 286 ff BGB, 91, 709 ZPO.

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.