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ArbG Hamburg 17. Kammer 17 Ca 288/19 Urteil Nachtarbeitszuschlag - Zuschlagshöhe - Differenzierung - Nachtarbeit - Nachtschichtarbeit - Tarifauslegung

lag - Zuschlagshöhe - Differenzierung - Nachtarbeit - Nachtschichtarbeit - Tarifauslegung - Getränkeindustrie - Brauerei Leitsatz Tarifvertragsparteien sind bei der Lösung tarifpolitischer Konflikte n

§ 6Nr.

17, Rn. 44). Denn auch bei Anwendung der nachfolgend dargestellten Grundsätze aus der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts erweist sich die vorliegende Regelung in § 9 Ziffer 1d) MTV Brauereien als wirksam. Randnummer 50 Als selbstständigen Grundrechtsträgern kommt den Tarifvertragsparteien aufgrund der durch Art. 9 Abs. 3 GG geschützten Tarifautonomie ein weiter Gestaltungsspielraum zu. Sie haben eine Einschätzungsprärogative in Bezug auf die tatsächlichen Gegebenheiten und betroffenen Interessen. Bei der Lösung tarifpolitischer Konflikte sind sie nicht verpflichtet, die jeweils zweckmäßigste, vernünftigste oder gerechteste Vereinbarung zu treffen. Es genügt, wenn für die getroffene Regelung ein sachlich vertretbarer Grund besteht (statt vieler BAG vom 31. März 2018,

§ 6Nr.

17, Rn. 43 m.w.N.). Ein Verstoß gegen den Gleichheitssatz ist erst dann anzunehmen, wenn die Tarifvertragsparteien es versäumt haben, tatsächliche Gemeinsamkeiten oder Unterschiede der zu ordnenden Lebensverhältnisse zu berücksichtigen, die so bedeutsam sind, dass sie bei einer am Gerechtigkeitsgedanken orientierten Betrachtungsweise hätten beachtet werden müssen. Bei der Überprüfung von Tarifverträgen anhand des allgemeinen Gleichheitssatzes ist dabei nicht auf Einzelfallgerechtigkeit abzustellen, sondern auf die generellen Auswirkungen der Regelung (BAG vom

  1. Dezember 2013, 10 AZR 736/12, NZA 2014, 669, Rn. 14, 15). Randnummer 51 Den so abgesteckten Spielraum haben die Tarifvertragsparteien bei der Regelung in § 9 Ziffer 1d) MTV Brauereien nicht verlassen. Im Einzelnen: Randnummer 52 Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die Nachtarbeit in der Zeit zwischen 22:00 Uhr abends und 6:00 Uhr morgens erbringen, sind mit Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern vergleichbar, die in demselben Zeitraum im Rahmen von Schichtarbeit Arbeitsleistungen erbringen. Arbeit in diesem Zeitraum, der gegenüber der gesetzlichen Regelung in §§ 2 Abs. 3, 6 Abs. 5 ArbZG eine Stunde früher beginnt, erachten die Tarifvertragsparteien als Erschwernis, das (auch) durch einen Lohnzuschlag auszugleichen ist. Die Zuschlagshöhe ist unterschiedlich, je nach dem, in welchem Kontext die Nachtarbeit geleistet ist. Wird Schichtarbeit geleistet, also nach den Festlegungen der Tarifvertragsparteien in § 8 Ziffer 6 MTV Brauereien regelmäßig, d.h. mit dem Betriebsrat gemäß Schichtplan vereinbart und dem Beschäftigten mindestens drei Tage vorher angekündigt in diesem Zeitraum gearbeitet, beträgt der Zuschlag 25% (§ 9 Ziffer 1d) MTV Brauereien). In allen anderen Fällen (§ 8 Ziffer 5 MTV Brauereien: „soweit sie nicht Schichtarbeit ist“) beträgt der Zuschlag 50% (§ 9 Ziffer 1b) MTV Brauereien). Randnummer 53 Trotzdem ist für das Gericht bereits nicht feststellbar, dass eine insbesondere vor dem Hintergrund der ebenfalls grundrechtlich verbürgten Tarifautonomie relevante „ erheblich weniger günstige“ Behandlung der Nachtarbeiter gegenüber den Nachtschichtarbeitern vorliegt. Für die Frage eines möglichen Ausgleiches der Erschwernisse von Arbeit während der Zeit zwischen 22:00 Uhr und 6:00 Uhr ist das gesamte Regelungsgefüge des Tarifvertrages einzubeziehen. Ohne die sogleich anzuführenden weiteren Punkte mit Prozentwerten zu hinterlegen, erscheint die mögliche verbleibende Ungleichbehandlung unter deren Einbeziehung als nicht justiziabel: Randnummer 54 Allein der Blick auf die unterschiedliche Zuschlagshöhe (25% zu 50%) lässt die mögliche Ungleichbehandlung größer erscheinen, als sie ist. Randnummer 55 Zum einen ist zusätzlich die Regelung in § 7 Ziffer 2.2 MTV Brauereien zu berücksichtigen: Danach erhalten Beschäftigte, die im Drei-Schicht-System oder ausschließlich in Nachtschicht arbeiten, jährlich vier Arbeitstage bezahlte Schichtfreizeit. Diesen Freizeitausgleich erhalten Arbeitnehmer, die (nur) Nachtarbeit im Sinne des § 9 Ziffer 1b) leisten, nicht. Dieser Ausgleich wird nach dem Willen der Tarifvertragsparteien nicht nur für die besonderen Erschwernisse gewährt, die aus dem Wechsel zwischen Früh-, Spät- und Nachtschicht entstehen, sondern gerade auch bei Dauernachtschicht ohne diesen Wechsel (§ 7 Ziffer 2.1 MTV Brauereien). Insofern unterscheidet sich diese Regelung von der Regelung zur bezahlten Pause je Schicht aus § 5 Ziffer 4 MTV Brauereien, die sich ausschließlich auf den Wechsel der Schichten bezieht (und daher hier nicht berücksichtigt wurde). § 7 Ziffer 2.2 MTV Brauereien stellt damit einen neben dem Geldzuschlag gewährten Ausgleich für die Erschwernisse der Arbeitsleistung zwischen 22:00 Uhr und 6:00 Uhr in Schichtarbeit dar. Randnummer 56 Zum anderen regelt § 9 Ziffer 4 MTV Brauereien, dass bei einem Zusammentreffen mehrerer Zuschläge nur der jeweils höchste, bei gleicher Höhe nur ein Zuschlag zu zahlen ist. Ausgenommen hiervon sind der Schichtzuschlag (also u.a. § 9 Ziffer 1d) MTV Brauereien) sowie Schmutz- und Erschwerniszulagen. So stellt sich der 50%ige Zuschlag für Nachtarbeit letztlich auch als eine Art „eingepreister“ Mehrarbeitszuschlag dar: Nachtarbeit nach § 8 Ziffer 5 MTV Brauereien ist dabei nach den tarifvertraglichen Vorstellungen und auch in der praktischen Handhabung der Ausnahmefall und oft zugleich Mehrarbeit im Sinne des § 8 Ziffer 1 MTV Brauereien. In der Regel ist die von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern zu leistende Arbeitszeit im relevanten Nacht-Zeitraum Schichtarbeit im tariflichen Sinne, also im Schichtplan mit dem Betriebsrat vereinbart und den Beschäftigten mindestens drei Tage vorher angekündigt. Nachtarbeit, die nicht mit dem Betriebsrat gemäß Schichtplan vereinbart oder dem Beschäftigten kürzer als drei Tage zuvor angekündigt wurde, stellt im Gegensatz hierzu den Ausnahmefall dar. Zumeist liegt hierin, da diese Arbeit über die betriebliche durch Schicht- oder Arbeitsplätze geplante tägliche Arbeitszeit hinausgeht, auch Mehrarbeit im Tarifsinn. Bei dem dann auftretenden Zusammentreffen von Nacht- und Mehrarbeitszuschlag wird gem. § 9 Ziffer 4 MTV Brauereien nur der höhere, also der Nachtzuschlag gem. § 9 Ziffer 1b) MTV Brauereien gezahlt. Zwar ist Nachtarbeit nicht immer auch Mehrarbeit: Neben dem vom Prozessbevollmächtigten der Beklagten in der mündlichen Verhandlung vor der Kammer geschilderten Fall des „Verlängerns“ der Frühschicht bzw. der Spätschicht in die Nachtzeit aufgrund unvorhergesehener Probleme in der Produktion (der in der Tat sowohl Nacht- als auch Mehrarbeit darstellt) ist auch der Fall denkbar, dass für einen erkrankten für die Nachtschicht eingeteilten Beschäftigten ein anderer kurzfristig (kürzer als drei Tage) einspringt. Letzterer Fall wäre für den einspringenden Beschäftigten zwar Nachtarbeit, aber keine Mehrarbeit, da sie nicht über die betrieblich geplante tägliche Arbeitszeit hinausgeht. Dennoch ist der Aspekt der „eingepreisten Mehrarbeit“ bei der Beurteilung der tarifvertraglichen Regelung einzubeziehen, auch wenn er nicht jeden Fall der Nachtarbeit betrifft. Randnummer 57 Selbst wenn man entgegen der Auffassung des Gerichts von einer (in geringerem Ausmaß) bestehenden und rechtfertigungsbedürftigen Ungleichbehandlung ausginge, ist die von den hiesigen Tarifvertragsparteien getroffene Regelung unter Berücksichtigung des ihnen zustehenden Gestaltungsspielraumes aus hinreichenden sachlichen Gründen gerechtfertigt. Der Klägerseite ist zuzugeben, dass nach den gesicherten arbeitswissenschaftlichen Erkenntnissen Nachtarbeit grundsätzlich für jeden Menschen schädlich und mit negativen gesundheitlichen Auswirkungen verbunden ist. Insgesamt ist anerkannt, dass Nachtarbeit umso schädlicher ist, in je größerem Umfang sie geleistet wird (BAG vom
  2. März 2018,

§ 6Nr.

17, Rn. 49 m.w.N.), insoweit also die Frage, ob die Nachtarbeit regelmäßig oder unregelmäßig erfolgt, letztlich keine ausschlaggebende Relevanz hat und daher keine Ungleichbehandlung zu rechtfertigen vermag. Eine gewisse Kompensation der für die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer bei Nachtarbeit entstehenden Gesundheitsgefahren für die Tarifvertragsparteien ist jedoch nicht der einzige Grund für die Festlegung der unterschiedlichen Zuschlagshöhen. Der höhere Zuschlag für Nachtarbeit außerhalb von Schichtarbeit verfolgt auch den Zweck, Anreize für die Vermeidung dieser Form von Nachtarbeit durch deren Verteuerung zu setzen. Dieser Zweck wird von den Tarifvertragsparteien für die Nachtarbeit im Rahmen von Schichtarbeit nicht verfolgt. Zudem geht das Gericht wie auch die Tarifvertragsparteien davon aus, dass es – wenn auch nicht aus Gesundheitsschutzaspekten – insbesondere für das Freizeitverhalten und Familienleben der Beschäftigten eine größere Belastung darstellt, wenn die Heranziehung zur Nachtarbeit kurzfristig (also kürzer als drei Tage im Voraus angekündigt) erfolgt (insoweit anders als das BAG: BAG vom 31. März 2018,

§ 6Nr.

17, Rn. 52; ähnlich wie hier noch BAG vom 11. Dezember 2013, NZA 2014, 669, Rn. 23). Je kurzfristiger die Anweisung der Arbeit erfolgt, desto größer (und ärgerlicher) sind die Probleme beispielsweise bei der Abstimmung von privaten Terminen oder der Sicherstellung der Kinderbetreuung. Dieser größeren Belastung Rechnung zu tragen ist ebenfalls Zweck des höheren Zuschlages, der als sachlicher Grund für eine mögliche Ungleichbehandlung ausreicht. Randnummer 58

  1. b)Mangels Zahlungsanspruch ist auch der geltend gemachte Zinsanspruch nicht gegeben. Randnummer 59
  2. c)Auch der Feststellungsantrag ist unbegründet. Insoweit wird auf die Ausführungen unter I.2.
  3. a)
  4. cc)verwiesen. II. Randnummer 60 1. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, weil er unterlegen ist (§ 91 Abs. 1 ZPO i.V.m. § 46 Abs. 2 ArbGG). Randnummer 61 2. Der gemäß § 61 Abs. 1 ArbGG festgesetzte Wert des Streitgegenstandes (Urteilsstreitwert) richtet sich nach den im maßgebenden Zeitpunkt des Schlusses der mündlichen Verhandlung ( GMP/Germelmann , ArbGG, 8. Aufl., § 61 Rn. 17) gestellten Anträgen für die Zahlungsanträge dem jeweils eingeklagten Betrag, für den Feststellungsantrag der 36-fachen durchschnittlichen monatlichen Differenz von 206,07 € (§ 3 ZPO i.V.m. § 46 Abs. 2 ArbGG), insgesamt also dem tenorierten Betrag. Randnummer 62 3. Die Berufung die Abweisung, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600,00 € nicht übersteigt, hat die Kammer gemäß § 64 Abs. 3a ArbGG zugelassen, weil die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (§ 64 Abs. 3 Nr. 1 ArbGG) und, weil die Rechtssache Rechtsstreitigkeiten betrifft über die Auslegung eines Tarifvertrages, dessen Geltungsbereich sich über den Bezirk eines Arbeitsgerichts hinaus erstreckt (§ 64 Abs. 3 Nr. 2 Buchstabe b ArbGG).

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.