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Landessozialgericht Hamburg 4. Senat L 4 AS 167/18 Urteil Unzulässigkeit der Berufung bei Fristversäumnis  -  Wiedereinsetzung in den vorigen Stand §

Unzulässigkeit der Berufung bei Fristversäumnis - Wiedereinsetzung in den vorigen Stand Orientierungssatz Die Berufung ist innerhalb der Frist von einem Monat nach Zustellung des sozialgerichtlichen Urteils beim Landessozialgericht gemäß § 151 Abs. 1 SGG einzulegen. Ist sie verspätet erhoben und kann der Berufungskläger fehlendes Verschulden für die verspätete Einlegung nicht darlegen, so ist die Berufung mangels eines nach § 67 SGG gegebenen Wiedereinsetzungsgrundes als unzulässig zu verwerfen. (Rn.11) Verfahrensgang vorgehend SG Hamburg,

  1. März 2018, S 35 AS 1845/12, Urteil Tenor Die Berufung wird verworfen. Außergerichtliche Kosten des Berufungsverfahrens sind nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand Randnummer 1 Der Kläger, damals ein selbständiger Kameramann, begehrt höhere ergänzende Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) für den Zeitraum vom
  2. April bis zum
  3. Juni
  4. Randnummer 2 Auf den Antrag des Klägers vom
  5. März 2010 unter Beifügung einer vorläufigen EKS bewilligte der Beklagte mit Bescheid vom
  6. April 2010 vorläufig Leistungen vom
  7. April 2010 bis zum
  8. Juni 2010 und mit Bescheid vom
  9. Januar 2011 endgültig Leistungen für diesen Zeitraum. Randnummer 3 Den Widerspruch des Klägers vom
  10. Januar 2011 wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom
  11. Januar 2012 zurück. Randnummer 4 Der Kläger hat am
  12. Februar 2012 Klage erhoben. Mit Urteil vom
  13. März 2018 hat das Sozialgericht den Beklagten – unter Abänderung der Bescheide vom
  14. Januar 2011 und
  15. Januar 2012 – verpflichtet, dem Kläger um 430,51 Euro höhere Leistungen für den Zeitraum vom
  16. April 2010 bis zum
  17. Juni 2010 zu gewähren, und die Klage im Übrigen abgewiesen. Randnummer 5 Gegen das ihm am
  18. Mai 2018 gegen Postzustellungsurkunde zugestellte Urteil hat der Kläger am
  19. Juni 2018, einem Dienstag, Berufung eingelegt. Randnummer 6 Er beantragt, Randnummer 7 den Beklagten unter Abänderung des Urteils des Sozialgerichts Hamburg vom
  20. März 2018 und unter Abänderung der Bescheide vom
  21. Januar 2011 und
  22. Januar 2012 zu verpflichten, dem Kläger für den Zeitraum vom
  23. April 2010 bis
  24. Juni 2010 höhere Leistungen unter Berücksichtigung der Aufwendungen für das iPhone und unter Berücksichtigung der Einwendungen gegen die Höhe des Regelsatzes zu gewähren. Weiter wird die Verzinsung des nachzuzahlenden Betrages nach § 44 SGB I beantragt. Randnummer 8 Der Beklagte beantragt, Randnummer 9 die Berufung zu verwerfen. Randnummer 10 Hinsichtlich des Sachverhalts im Übrigen wird auf die Prozessakte und die Sachakten des Beklagten verwiesen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung vor dem Senat waren. Entscheidungsgründe I. Randnummer 11 Die Berufung ist unzulässig, weil verspätet eingelegt. Sie ist nicht, wie es § 151 Abs. 1 SGG verlangt, innerhalb der Frist von einem Monat nach Zustellung des Urteils des Sozialgerichts beim Landessozialgericht eingelegt worden. Vielmehr ist die Berufung erst am
  25. Mai 2018 eingegangen; die Monatsfrist war aber bereits mit Ablauf des
  26. Mai 2018 verstrichen. Dass die Verspätung auf mangelndem Verschulden des Klägers beruhe, ist nicht dargetan oder ersichtlich. II. Randnummer 12 Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. III. Randnummer 13 Die Revision ist nicht nach § 160 Abs. 2 SGG zuzulassen, da kein Zulassungsgrund nach § 160 Abs. 2 Nr. 1 oder Nr. 2 SGG vorliegt.

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.