Voraussetzungen einer rückwirkenden Aufhebung von Leistungen der Grundsicherung bei Bezug von Leistungen nach BAföG Orientierungssatz 1. Nach § 7 Abs. 5 SGB 2 haben Auszubildende, deren Ausbildung im
§ 45Abs.
1, Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 SGB X genannt. Die Klägerin habe nicht bekannt gegeben, dass sie tatsächlich zum
- September 2015 ein Studium begonnen habe. Der Bescheid werde Gegenstand des Berufungsverfahrens. Randnummer 33 Am
- Januar 2021 hat der Beklagte einen weiteren Aufhebungs- und Erstattungsbescheid für den Zeitraum September 2015 bis März 2016 erlassen, mit dem er die erfolgten Leistungsbewilligungen ganz aufgehoben und Leistungen in Höhe von insgesamt 4.473,97 Euro (monatlich aufgeschlüsselt) erstattet verlangt hat. Als Rechtsgrundlage der Aufhebung werden nunmehr § 40 Abs. 2 SGB II, § 330 Abs.
§ 45Abs.
1, Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 SGB X genannt. Die Klägerin habe nicht bekannt gegeben, dass sie tatsächlich zum
- September 2015 ein Studium begonnen habe. Der Bescheid werde Gegenstand des Berufungsverfahrens. Randnummer 34 Die Klägerin beantragt, Randnummer 35 die Gerichtsbescheide vom
- Juli 2020 sowie die beiden Aufhebungs- und Rückforderungsbescheide vom
- Februar 2017 in der Gestalt der Widerspruchsbescheide vom
- und
- Juni 2017 und der Bescheide vom
- und
- Januar 2021 aufzuheben. Randnummer 36 Der Beklagte beantragt, Randnummer 37 die Berufung zurückzuweisen. Randnummer 38 Er verweist auf die Ausführungen im erstinstanzlichen Gerichtsbescheid und trägt ergänzend vor, da die Klägerin mit dem Weiterbewilligungsantrag von August 2015 angegeben habe, sie befinde sich aktuell in stationärer Behandlung, sei er davon ausgegangen, dass die Klägerin die Schauspielausbildung nicht wiederaufnehmen werde. Der Klägerin sei aus vorherigen Leistungsbewilligungen im Jahr 2013 auch bekannt gewesen, dass sie keinen Anspruch auf Leistungen nach dem SGB II habe, wenn sie die Schauspielschule besuche. Ein Anspruch auf Leistungen für Zeiten der Arbeitsunfähigkeit bestehe nur dann, wenn diese länger als drei Monate andauere, was im streitgegenständlichen Zeitraum nicht der Fall gewesen sei. Randnummer 39 Auf die Bitte des Senats, alle die Klägerin betreffenden Verbis-Vermerke für die Jahre 2013 bis 2016 zu übersenden, hat der Beklagte mitgeteilt, die Verbis-Einträge aus diesen Jahren seien bereits gelöscht worden und könnten daher nicht vorgelegt werden. Randnummer 40 Mit Beschlüssen vom
- Februar 2021 hat der Senat die Berufungen gem. § 153 Abs. 5 Sozialgerichtsgesetz (SGG) der Berichterstatterin zur Entscheidung mit den ehrenamtlichen Richtern übertragen. Mit Beschluss vom
- April 2021 hat er die Verfahren 4 AS 195/20 und L 4 AS 196/20 zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung unter Führung des Aktenzeichens 4 AS 195/20 verbunden. Randnummer 41 Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Beteiligten und des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Prozessakte sowie der Verwaltungsakte des Beklagten verwiesen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind. Entscheidungsgründe I. Randnummer 42 Der Senat entscheidet gem. § 153 Abs. 5 SGG durch die Berichterstatterin und die ehrenamtlichen Richter. II. Randnummer 43 Gegenstand des Berufungsverfahrens sind die beiden Gerichtsbescheide vom
- Juli 2020 sowie die Aufhebungs- und Erstattungsbescheide vom
- Februar 2017 in der Gestalt der Widerspruchsbescheide vom
- und
- Juni
- Die Bescheide vom
- und
- Januar 2021 sind gem. § 96 SGG ebenfalls Gegenstand des Verfahrens geworden. III. Randnummer 44 Die Berufung ist statthaft (§§ 143, 144 SGG) und auch im Übrigen zulässig. Sie ist auch begründet. Die Klagen sind als reine Anfechtungsklagen statthaft und auch sonst zulässig. Sie sind auch begründet, denn die angefochtenen Bescheide sind rechtswidrig und verletzen die Klägerin in ihren Rechten.
- Randnummer 45 Es bestehen bereits Zweifel an der formellen Rechtmäßigkeit der Bescheide, insbesondere hinsichtlich einer ordnungsgemäßen Anhörung gem. § 24 SGB X. Die Anhörungsschreiben vom
- Februar 2017 stellen allein darauf ab, dass die Klägerin im streitgegenständlichen Zeitraum an der Schauspielschule eingeschrieben gewesen sei. Sie beziehen sich zudem auf eine Aufhebung „mit Wirkung für die Zukunft“, Ausführungen zu einem vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Verhalten der Klägerin finden sich darin nicht. Die Aufhebungs- und Erstattungsbescheide vom
- Februar 2017 führen zwar aus, die Klägerin habe nicht bekannt gegeben, dass sie tatsächlich ab dem
- September 2015 eine Ausbildung aufgenommen habe. Es fehlen jedoch auch hier jegliche Hinweise auf Vorsatz oder Fahrlässigkeit der Klägerin, was darin begründet liegen mag, dass der Beklagte auch hier – im klaren Widerspruch zu der Aufhebungsverfügung und dem von ihr erfassten Zeitraum – davon spricht, die Aufhebung erfolge „mit Wirkung für die Zukunft“. Erst in den beiden Widerspruchsbescheiden stellt der Beklagte darauf ab, dass die Klägerin bei der Nichtmitteilung der Wiederaufnahme ihrer Ausbildung mindestens grob fahrlässig gehandelt habe. Ob dies für eine Anhörung gem. § 24 SGB X ausreicht, kann letztlich aber ebenso dahingestellt bleiben wie die Frage, ob die im April 2020 erfolgte Anhörung zur Umdeutung der Aufhebungs- und Erstattungsbescheide einen eventuellen Anhörungsfehler geheilt hat. Denn die angefochtenen Bescheide sind jedenfalls materiell-rechtlich rechtswidrig und bereits deshalb aufzuheben.
- Randnummer 46 Der Beklagte stützt die Aufhebung der Bewilligungsentscheidungen für den streitgegenständlichen Zeitraum auf den Umstand, dass die Klägerin seit dem
- September 2015 Schülerin an der S. und deshalb vom Leistungsanspruch ausgeschlossen gewesen sei. Als Rechtsgrundlage der Aufhebungsentscheidung kommt hier allein § 40 Abs. 2 Nr. 3 SGB II i. V. m. § 330 Abs.
§ 45Abs.
1 und 2 SGB X in Betracht. Diese Vorschrift regelt die Aufhebung von Verwaltungsakten, die bereits bei ihrem Erlass rechtswidrig waren. Leistungen für den hier streitgegenständlichen Zeitraum wurden erstmals mit dem Bescheid vom
- August 2015 bewilligt. Zu diesem Zeitpunkt hatte die Klägerin den Ausbildungsvertrag mit der S. mit Beginn zum
- September 2015 bereits geschlossen.
- Randnummer 47 Die Entscheidungen über die Bewilligung von Leistungen für den streitgegenständlichen Zeitraum waren bereits bei ihrem Erlass rechtswidrig, denn die Klägerin hatte tatsächlich keinen Anspruch auf Leistungen nach dem SGB II. Das ergibt sich aus § 7 Abs. 5 SGB II, wonach Auszubildende, deren Ausbildung im Rahmen des BAföG dem Grunde nach förderungsfähig ist, über die Leistungen nach § 27 SGB II hinaus keinen Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts haben. Die Ausbildung an der S. ist dem Grunde nach förderungsfähig nach dem BAföG, die Klägerin hatte den Ausbildungsvertrag auch schon vor Erlass der Bewilligungsentscheidungen für den hier streitgegenständlichen Zeitraum, nämlich im Juni 2015, unterschrieben, womit zugleich der Ausbildungsbeginn zum
- September 2015 feststand. Randnummer 48 Zwar ist anhand der vorgelegten Bescheinigung der Techniker Krankenkasse nachgewiesen, dass die Klägerin im streitgegenständlichen Zeitraum immer wieder für längere Zeiträume arbeitsunfähig war und daher ihrer Ausbildung nicht nachgehen konnte. Dies führt jedoch nicht zu einem Wiederaufleben des Leistungsanspruchs, da die Arbeitsunfähigkeit nie für mindestens 3 Monate am Stück bescheinigt wurde und somit auch keine Unterbrechung der Ausbildungsteilnahme von mehr als drei Monaten belegt ist. Gem. § 15 Abs. 2a BAföG führt aber erst eine krankheitsbedingte Verhinderung der Ausbildungsteilnahme für einen Zeitraum von mehr als drei Monaten zum Wegfall der BAföG-Förderungsfähigkeit; damit entfällt auch nur bei einer entsprechend langen Nichtteilnahme der Ausschluss von Leistungen nach dem SGB II (vgl. Leopold, jurisPK, § 7 SGB II Rn. 358).
- Randnummer 49 Einer Aufhebung der Bewilligungsentscheidungen steht jedoch § 45 Abs. 2 SGB X entgegen. Danach darf ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt nicht zurückgenommen werden, soweit der Begünstigte auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat und sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse an einer Rücknahme schutzwürdig ist. Dabei ist das Vertrauen in der Regel schutzwürdig, wenn der Begünstigte erbrachte Leistungen verbraucht oder eine Vermögensdisposition getroffen hat, die er nicht mehr oder nur unter unzumutbaren Nachteilen rückgängig machen kann. Das ist bei der Klägerin der Fall. Randnummer 50 Es ist auch keiner der in § 45 Abs. 2 Satz 3 SGB X geregelten Fälle eines Ausschlusses von Vertrauensschutz gegeben. Insbesondere lässt sich nicht zur Überzeugung des Senats feststellen, dass die Bewilligungsentscheidungen auf Angaben beruhten, die die Klägerin vorsätzlich oder grob fahrlässig in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig gemacht hat (§ 45 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 SGB X). Zwar hat die Klägerin hier unstreitig die Aufnahme ihrer Ausbildung an der S. zum September 2015 – die für den Leistungsanspruch wesentlich war – nicht mitgeteilt und damit in ihren Weiterbewilligungsanträgen, in denen nach einer Änderung in den persönlichen Verhältnissen gefragt wurde, unvollständige Angaben gemacht. Randnummer 51 Der Senat vermag jedoch nicht zu erkennen, dass die Klägerin diesbezüglich mindestens grob fahrlässig gehandelt hätte. Grobe Fahrlässigkeit liegt nach der Legaldefinition in § 45 Abs. 2 Satz 3 Nr. 3 SGB X vor, wenn der Begünstigte die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt hat. Dafür reicht es nicht aus, dass der Betroffene Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit seiner Angaben bzw. an der Rechtmäßigkeit hat, sondern die Zweifel müssen so ausgestaltet sein, dass es für jeden erkennbar ist, dass hier wenigstens eine Nachfrage notwendig wäre.Es müssen einfachste, ganz naheliegende Überlegungen nicht angestellt werden. Das ist der Fall, wenn nicht beachtet wird, was im gegebenen Fall jedem einleuchten musste, wobei auf die persönliche Urteils- und Kritikfähigkeit, das Einsichtsvermögen und Verhalten der Betroffenen sowie die besonderen Umstände des Falles abzustellen ist (vgl. Padé, jurisPK-SGB X, § 45 Rn. 91 mit Nachweisen aus der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts). Hier ist zum einen zu berücksichtigen, dass die Klägerin die beabsichtigte Aufnahme einer neuen Schauspielausbildung im Mai 2015 durchaus mitgeteilt hatte, was den Beklagten veranlasste, Leistungen nur für die Monate Juli und August 2015 zu bewilligen, aber später keine diesbezüglichen Nachfragen auslöste. Zum anderen ist auffällig, dass die Klägerin im gesamten streitgegenständlichen Zeitraum wiederholt und in der Regel für mehrere Wochen am Stück arbeitsunfähig war. Insgesamt betrachtet wird für 11 ½ Monate des 15 Monate umfassenden streitgegenständlichen Zeitraums Arbeitsunfähigkeit bescheinigt. Vor diesem Hintergrund ist der Vortrag der Klägerin plausibel, für sie sei zum September 2015 gar keine bemerkenswerte Änderung eingetreten bzw. sie habe dem tatsächlichen Ausbildungsbeginn im Vergleich zu der mitgeteilten entsprechenden Absicht keine wesentliche Bedeutung beigemessen. Ferner, und aus Sicht des Senats entscheidend, lag es für die Klägerin aufgrund der umfangreichen Arbeitsunfähigkeitszeiten nicht nahe, dem Ausbildungsbeginn entscheidende Bedeutung zuzumessen. Es war keineswegs so, wie der Beklagte meint, dass der Klägerin aus den vorangegangenen Leistungsbewilligungen bekannt gewesen sein musste, dass sie keinen Anspruch auf Leistungen nach dem SGB II habe, wenn sie die Schauspielschule besuche. Im Gegenteil hatte sie in der Vergangenheit, nämlich während sie als Schülerin am H. eingeschrieben war, Leistungen trotz Ausbildung erhalten und dies auch keineswegs nur während des Urlaubssemesters, sondern auch darüber hinaus stets während Zeiten der Arbeitsunfähigkeit. Dabei handelte es sich zwar z.T., aber nicht immer um Arbeitsunfähigkeitszeiten von mehr als drei Monaten Dauer (z.B. zu Beginn der Bewilligung von Leistungen für die Zeit ab September 2014). Dass die Klägerin auf die Relevanz der Dauer von drei Monaten hingewiesen worden wäre, ist nicht erkennbar; sie hätte diese auch nicht selbst erkennen müssen. In der Gesamtschau und unter Berücksichtigung dessen, dass die Klägerin wiederholt länger erkrankt war und sich auch in stationärer Behandlung befand, vermag der Senat nicht die Überzeugung zu gewinnen, dass die Klägerin bei der Nichtmitteilung der erneuten Ausbildung grob fahrlässig im Sinne der obigen Maßstäbe gehandelt hat. Randnummer 52 Aus den gleichen Gründen lässt sich auch nicht feststellen, dass die Klägerin die Rechtswidrigkeit der Leistungsbewilligungen kannte oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht kannte (§ 45 Abs. 2 Satz 3 Nr. 3 SGB X).
- Randnummer 53 Steht bereits das schutzwürdige Vertrauen der Klägerin in den Fortbestand der Bewilligungen einer Aufhebung derselben entgegen, so musste der Senat nicht entschieden, ob es ausreicht, dass die Bescheide vom
- Februar 2017 innerhalb der Jahresfrist des § 45 Abs. 4 Satz 2 SGB X ergangen sind bzw. wie es sich auswirkt, dass die Bescheide vom
- und
- Januar 2021 diese Frist nicht wahren (zur Frage der Fristwahrung bei mehreren Bescheiden vgl. ausführlich BSG, Urteil vom 8.12.2020 – B 4 AS 46/20 R mit zahlreichen weiteren Nachweisen).
- Randnummer 54 War bereits die Aufhebung der Bewilligungsentscheidungen für den streitgegenständlichen Zeitraum rechtswidrig, so können die erbrachten Leistungen auch nicht von der Klägerin zurückgefordert werden, mithin ist auch die Rückforderung rechtswidrig. IV. Randnummer 55 Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG und folgt dem Ausgang in der Hauptsache. Randnummer 56 Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 160 Abs. 2 Nr. 1 oder 2 SGG nicht vorliegen.