gehend BGH,
dem Musiker A. D. M. verurteilt worden. Randnummer 2 Am 20.02.2017 bot die Beklagte über ihre Internetseite www. m..de eine Doppel-CD mit dem Titel „ A. D. M. Live '95“ gegen Zahlung von EUR 18,99 zum Kauf an. Auf dem Tonträger befinden sich 14 Aufnahmen von Darbietungen des A. D. M.. Herstellerin der von der Beklagten angebotenen Doppel-CD war die „ H. H1 R.“ aus dem Vereinigten Königreich. Der Vertrieb erfolgte über die „ S. M. D. GmbH“ aus H. als Vertriebsdienstleisterin, die mit „ H. H1 R.“ einen Vertriebsvertrag geschlossen hatte. In dem Vertriebsvertrag war eine Klausel enthalten, in der die rechtliche Unbedenklichkeit des Produkts durch „ H. H1 R.“ zugesichert wurde. Die Belieferung sollte
dem Vertrag auf
frage bzw. Bestellung durch einzelne Händler, wie z.B. die Beklagte, erfolgen. Randnummer 3 Die G. GmbH ermittelte das Angebot der Doppel-CD durch die Beklagte wie auch weitere Angebote der Doppel-CD durch andere Händler. Die Klägerin mahnte die Beklagte im Namen von A. D. M., gestützt auf dessen Leistungsschutzrechte als ausübender Künstler, mit Schreiben vom 22.02.2017, Anlage K 4, ab. Am selben Tag, dem 22.02.2017, mahnte die Klägerin mit ähnlichen Schreiben - Unterschiede betreffen Adressat, Aktenzeichen der Klägerin und die Beschreibung der konkreten Angebotshandlung - weitere Einzelhändler ab. Insgesamt wurden die
folgend genannten 16 Einzelhändler mit solchen Anwaltsschreiben der Klägerin vom 22.02.2017 wegen des Angebots der gleichen Doppel-CD abgemahnt: Randnummer 4 Die Klägerin mahnte auch die S. M. D. GmbH in H. ab. Randnummer 5 Es wurde in jeder einzelnen Abmahnung von den Einzelhändlern - so auch gegenüber der Beklagten - die Zahlung von EUR 1.065,00 gefordert, die sich aus EUR 865,00 Anwaltskosten (Gegenstandswert EUR 15.200,00, 1,3fache Geschäftsgebühr und Auslagenpauschale), EUR 100,00 Ermittlungskosten der G. GmbH und EUR 100,00 lizenzanalogem Schadensersatz zusammensetzen. Gegenüber der Vertriebsdienstleiterin S. Music D. GmbH wurde unter Zugrundelegung eines höheren Gegenstandswerts ein Aufwendungsersatzanspruch in Höhe von 1.742,40 € geltend gemacht. Zwei Händler - darunter der Händler „ J.“ - beglichen die von ihnen geforderten Rechtsanwaltsgebühren ohne Präjudiz. Randnummer 6 Mit Vereinbarung vom 11.04.2017 trat A. D. M. Ansprüche auf Erstattung von Abmahnkosten und Auslagen sowie auf Zahlung von Schadensersatz an die Klägerin ab (Anlage K 7, Bl. 22 d.A.). Randnummer 7 Mit ihrer vor dem AG Hamburg erhobenen Klage hat die Klägerin die Verurteilung der Beklagten zu Zahlung von EUR 865,00 Abmahnkosten, EUR 100,00 Ermittlungskosten sowie EUR 100,00 Schadensersatz begehrt. Randnummer 8 Die Klägerin hat insbesondere die Ansicht vertreten, bei den verschiedenen Abmahnungen von Händlern betreffend die Doppel-CD handle es sich um verschiedene Angelegenheiten im Sinne von § 15 Abs. 2 S. 1 RVG. Eine „unternehmerische Verknüpfung“ zwischen der Beklagten und ihrer Lieferantin bestehe (unstreitig) nicht. Dass die Abmahnschreiben sich inhaltlich ähnelten, sei dem Umstand geschuldet, dass die Rechtsverstöße ähnlich gelagert seien. Dies begründe aber keine einheitliche Angelegenheit. Bei den Unterschieden zwischen den Schreiben handle es sich nicht um „nebensächliche Details“. Dem jeweils in Anspruch genommenen Händler sei vielmehr genau erklärt worden, um welches Produkt es sich handele, und zwar unter Angabe der jeweils unterschiedlichen Bestell- oder Artikelnummer bzw. der ASIN. Bei Beauftragung der Klägerin seien A. D. M. die Bezugsquellen der einzelnen abzumahnenden Händler nicht bekannt gewesen. Auch habe sich später, im März 2017, herausgestellt, dass jedenfalls ein Händler - die M. M. GmbH - die Doppel-CD (unstreitig) von einem anderen Unternehmen als der „ S. M. D. GmbH“ bezogen habe. Randnummer 9 Die Beklagte hat hingegen bereits vor dem Amtsgericht die Ansicht vertreten, es liege bei sämtlichen Abmahnungen nur eine Angelegenheit vor. Es sei betreffend alle Abmahnungen ein einheitlicher Rahmen für die anwaltliche Tätigkeit gegeben. Die Abmahnschreiben seien inhaltlich -mit Ausnahme der Adressangabe und unbedeutende Detailangaben - identisch. Den Abmahnungen liege ein einheitlicher Auftrag zugrunde. Dies lasse sich auch aus den (weitgehend) fortlaufenden Aktenzeichen der Klägerin und dem zeitlichen Zusammenhang der Abmahnungen folgern. Mit den (unstreitigen) Zahlungen durch zwei abgemahnte Händler seien alle Abmahnkosten erstattet. Randnummer 10 Erstinstanzlich haben die Parteien auch über die Aktivlegitimation gestritten. Randnummer 11 Mit Urteil vom 10.11.2017 hat das Amtsgericht die Beklagte unter Klagabweisung im Übrigen zur Zahlung von EUR 865,00 nebst Zinsen seit dem 18.05.2017 verurteilt und der Beklagten 4/5 der Kosten auferlegt. Das Urteil wurde dem Beklagtenvertreter am 16.11.2017 zugestellt. Die Beklagtenseite hat mit Schriftsatz vom 29.11.2017 (per Telefax) Berufung eingelegt. Randnummer 12 Mit ihrer Berufung macht die Beklagte insbesondere geltend, das Amtsgericht sei unzutreffend davon ausgegangen, dass die Abmahnungen gegenüber den einzelnen Händlern unterschiedliche Angelegenheiten i.S.v. § 15 Abs. 2 S. 1 RVG beträfen. Zusätzlich zu den in der Klagerwiderung in der ersten Instanz aufgeführten Adressaten hat die Beklagte in ihrer Berufungsbegründung auf eine Abmahnung gegen die Firma „ W.“ Bezug genommen. In der mündlichen Verhandlung hat die Beklagtenseite aber auf den Hinweis der Kammer, dass sie vorliegend von sechzehn Abmahnungen gegenüber Händlern zzgl. einer Abmahnung gegenüber der Firma S. ausgehe, erklärt, dass dies zutreffend sei. Die Beklagte macht außerdem geltend, dass durch die Zahlungen durch zwei Händler bereits Erfüllung eingetreten sei. Zudem sei der Gegenstandswert zu hoch. Randnummer 13 Auch macht die Beklagte (weiterhin) geltend, es liege ein Verstoß gegen „Schadensminderungspflichten“ vor. Das Angebot stamme jeweils aus einer Quelle, „ S.“, sodass eine effiziente und günstige Möglichkeit bestanden habe, sämtliche belieferte Händler zu erreichen. Es stelle sich auch die Frage, ob ein legitimes Verfolgungsinteresse bestehe, wenn sich dieses nur auf ein einziges Land der Welt reduziere. Randnummer 14 Das Verbreitungsrecht sei erschöpft. Dies werde allein zur Verteidigung gegen die Inanspruchnahme wegen der Kosten (weiterhin) geltend gemacht. Der Tonträger werde in fast allen Ländern unbeanstandet angeboten, in Großbritannien werde er rechtmäßig durch die Wahrnehmungsgesellschaft MCPS lizensiert. Es werde zwar nicht behauptet, dass der A. D. M. insofern seine Einwilligung erklärt habe.
Aussage eines privaten Rechtsgutachtens seien aber die Aufnahmen des streitgegenständlichen Tonträgers
Britischem Recht nicht angreifbar, weil U.S.-amerikanische Radiomitschnitte vor dem 01.01.1996 nicht zu verbieten seien. Randnummer 15 Die Abmahnung sei zudem rechtsmissbräuchlich ausgesprochen worden. Sie habe nicht allein oder maßgeblich dem Schutz des Berechtigten, sondern allein dem anwaltlichen Gebühreninteresse gedient. Die Maßnahmen der Klägerseite seien auf ein einziges Land (Deutschland) reduziert. Weder in dem größten Tonträgermarkt der Welt (USA) noch in dem Land, in dem die Doppel-CD hergestellt worden sei (Vereinigtes Königreich), und in anderen Ländern sei eine Intervention des A. D. M. erfolgt. Hieran habe sich auch seit Klagerhebung nichts geändert. Randnummer 16 Zudem gebe es eine Vielzahl weiterer Verfahren, in denen
identischem Muster die Klägerin für im Ausland lebende Künstler Verfahren mit umfangreichen Abmahnungen nur in Deutschland betreibe. Randnummer 17 Die Beklagte beantragt, Randnummer 18 das Urteil des Amtsgerichts Hamburg vom 10.11.2017 (AZ: 18b C 86/17) teilweise abzuändern und die Klage insgesamt abzuweisen, auch soweit die Beklagte zur Zahlung von EUR 865,- zzgl. 5 % Zinsen seit dem Basiszinssatz seit dem 18.05.2017 verurteilt wurde. Randnummer 19 Die Klägerin beantragt, Randnummer 20 die Berufung zurückzuweisen. Randnummer 21 Die Klägerin trägt vor, dass das Amtsgericht zutreffend davon ausgegangen sei, dass die verschiedenen Abmahnungen nicht eine Angelegenheit i.S.v. § 15 Ab. 2 S. 1 RVG seien.
dem die G. GmbH die Verletzungen verschiedener Anbieter festgestellt und dokumentiert habe, sei der A. D. M. darüber informiert worden. Dieser habe die Klägerin beauftragt, gegen jede Verletzung im Einzelfall vorzugehen. Die Verbreitung im Vereinigten Königreich erfolge ohne Zustimmung des A. D. M. und sei auch
englischem Recht nicht rechtmäßig. Das durch die Beklagte in Bezug genommene Gutachten lasse den WPPT außer Acht. Randnummer 22 Im
gelassenen Schriftsatz vom 17.04.2019 hat die Klägerin vorgetragen, dass der Zedent gegenüber Amazon darauf hingewirkt habe, dass der Tonträger dort nicht mehr verbreitet werde. In Bezug auf die Rechtslage in Großbritannien hat die Klägerin vorgetragen, dass es dort eine Schutzlücke geben möge, dass dies aber nichts daran ändere, dass die Verbreitung des Tonträgers nicht mit Zustimmung des Zedenten erfolgt sei. Randnummer 23 Die Beklagte hat im nicht
gelassenen Schriftsatz vom 29.04.2019 u.a. auf das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 14.02.2019, Az. I ZR 6/17 hingewiesen. Randnummer 24 Wegen der tatsächlichen Feststellungen im Übrigen wird auf den Tatbestand des amtsgerichtlichen Urteils, die von den Parteien zur Akte gereichten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf die Sitzungsprotokolle des Amtsgerichts Hamburg und der Kammer Bezug genommen. II. Randnummer 25 Die zulässige Berufung hat im tenorierten Umfang Erfolg. Die Klägerin hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Zahlung von € 184,
G steht gemäß § 125 Abs. 3 UrhG i.V.m. Art. 3, 4, 8 Abs. 1, 22 WIPO Performance and Phonograms Treaty (WPPT) auch ihm als US-amerikanischem Künstler zu. Randnummer 29 bb. In das vorgenannte Verbreitungsrecht hat die Beklagte eingegriffen, indem sie die Doppel-CD am 20.02.2017 auf ihrer Internetseite www.mediemarkt.de zum Kauf anbot. Randnummer 30 cc. Erschöpfung im Sinne des § 17 Abs. 2 UrhG ist nicht eingetreten. Hiernach ist im Fall, dass das Original oder Vervielfältigungsstücke des Werkes mit Zustimmung des zur Verbreitung Berechtigten im Gebiet der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum im Wege der Veräußerung in Verkehr gebracht worden ist bzw. sind, die Weiterverbreitung mit Ausnahme der Vermietung zulässig. Die Zustimmung des zur Verbreitung Berechtigten muss sich konkret auf das jeweils veräußerte Werkexemplar beziehen (BGH, Urteil vom 10. Oktober 1991, Az. I ZR 147/89 - „Bedienungsanweisung“). Dass der hier zur Verbreitung Berechtigte, A. D. M., seine Zustimmung zur Verbreitung der konkret angebotenen Doppel-CD erteilt hat, behauptet die Beklagte nicht. Soweit die Beklagte geltend macht, die britische Wahrnehmungsgesellschaft MCPS lizenziere die „mechanischen Lizenzen für die Autoren der Werke“, führt dies auch in Verbindung mit Regelungen zur Warenverkehrsfreiheit nicht zu einer Rechtmäßigkeit des Eingriffs der Beklagten. Die Beklagte vertritt die Ansicht, die Aufnahmen der Doppel-CD seien
britischem Recht nicht angreifbar, weil U.S.-amerikanische Radiomitschnitte „vor dem 01.01.1996“ nicht zu verbieten seien. Sollte letzteres zutreffen, würde dies jedenfalls nicht im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland gelten. Die Frage der angeblichen Rechtmäßigkeit des Vertriebs der Doppel-CD im Vereinigten Königreich hat auch unter Berücksichtigung der Warenverkehrsfreiheit keinen Einfluss auf das vorliegende Verbot in Deutschland.
34, 35 AEUV, die alle Maßnahmen gleicher Wirkung wie mengenmäßige Beschränkungen zwischen den Mitgliedsstaaten verbieten, Einfuhrverboten oder Einfuhrbeschränkungen nicht entgegen, die zum Schutze des gewerblichen und des kommerziellen Eigentums gerechtfertigt sind. Darunter fallen auch urheberrechtliche Leistungsschutzrechte (vgl. auch EuGH, Urteil vom 24.01.1989, 341/87, NJW 1989, 1428, zu den früheren Regelungen in Art. 30 und 36 EWG-Vertrag). Randnummer 31 dd. Die Wiederholungsgefahr war durch die Rechtsverletzung indiziert. Sie wurde erst später -
Abmahnung - durch Abgabe einer Unterlassungsverpflichtungserklärung ausgeräumt. Randnummer 32 b. Dass die Abmahnung § 97a Abs. 2 S. 1 Nr. 1-4 UrhG entspricht, steht zwischen den Parteien nicht im Streit. Randnummer 33 c. Die Abmahnung war entgegen der Ansicht der Beklagten auch nicht wegen Rechtsmissbrauchs unberechtigt. Randnummer 34 aa.
4 UWG ist die Geltendmachung von (u.a.) Unterlassungsansprüchen im Wettbewerbsrecht unzulässig, wenn sie unter Berücksichtigung der gesamten Umstände missbräuchlich ist, insbesondere wenn sie vorwiegend dazu dient, gegen den Zuwiderhandelnden einen Anspruch auf Ersatz von Aufwendungen oder Kosten der Rechtsverfolgung entstehen zu lassen. Ein Anhaltspunkt für eine missbräuchliche Rechtsverfolgung kann sich daraus ergeben, dass die Abmahntätigkeit in keinem vernünftigen wirtschaftlichen Verhältnis zur gewerblichen Tätigkeit des Abmahnenden steht, der Anspruchsberechtigte die Belastung des Gegners mit möglichst hohen Prozesskosten bezweckt oder der Abmahnende systematisch überhöhte Abmahngebühren oder Vertragsstrafen verlangt (BGH, GRUR 2016, 961 Rn. 15 - Herstellerpreisempfehlung bei Amazon, mwN). Weiteres Indiz für ein missbräuchliches Vorgehen ist es, wenn der Abmahnende an der Verfolgung des beanstandeten Wettbewerbsverstoßes kein nennenswertes wirtschaftliches Interesse haben kann, sondern seine Rechtsverfolgung aus der Sicht eines wirtschaftlich denkenden Gewerbetreibenden allein dem sachfremden Interesse der Belastung seiner Mitbewerber mit möglichst hohen Kosten dient. Das ist etwa der Fall, wenn der Prozessbevollmächtigte des Kl. das Abmahngeschäft „in eigener Regie“ betreibt, allein um Gebühreneinnahmen durch die Verfolgung von Wettbewerbsverstößen zu erzielen (BGH, GRUR 2019, 638, Rn. 21 - Kündigung der Unterlassungsvereinbarung; BGH, GRUR 2019, 199, Rn. 21 - Abmahnaktion II). Randnummer 35 Eine dem § 8 Abs. 4 UWG entsprechende Norm existiert im UrhG nicht. Auch eine analoge Anwendung von § 8 Abs. 4 UWG kommt im Urheberrecht nicht in Betracht, da es an der hierfür erforderlichen planwidrigen Regelungslücke fehlt. Der Gesetzgeber ist im Gesetzgebungsverfahren zur Umsetzung der Enforcement-Richtlinie der Anregung der BRAK, im Urheberrechtsgesetz eine Vorschrift
dem Vorbild von § 8 Abs. 4 UWG einzuführen, nicht gefolgt. Randnummer 36 bb. Allerdings gilt auch im Urheberrecht das allgemeine Verbot unzulässiger Rechtsausübung
Die im Wettbewerbsrecht entwickelten Rechtsgrundsätze zur missbräuchlichen Geltendmachung von Ansprüchen beruhen ebenfalls auf diesem Gedanken. Diese Rechtsgrundsätze können deshalb für das Urheberrecht „fruchtbar gemacht werden“ (BGH, GRUR 2013, 176, Rn. 15 - Ferienluxuswohnung, vgl. auch BGH, GRUR 2016, 191, Rn. 63 - Tauschbörse III). Dies kann in bestimmten Fällen dazu führen, dass jedenfalls Ansprüche auf Erstattung von Abmahnkosten (ggf. anders als Unterlassungsansprüche) wegen unzulässiger Rechtsausübung ausgeschlossen sind. Es sind allerdings die zwischen beiden Rechtsgebieten, Wettbewerbsrecht und Urheberrecht, bestehenden Unterschiede zu beachten (BGH, GRUR 2013, 176, Rn. 15 - Ferienluxuswohnung). Das Urheberrechtsgesetz dient dem Schutz absoluter, von Verfassungs wegen (Art. 14 GG) zu schützender Rechte. Randnummer 37 cc. Vorliegend bestehen zwar Anhaltspunkte, die auf ein gewisses Interesse hindeuten, Aufwendungs- oder Kostenerstattungsansprüche entstehen zu lassen. So geht der Zedent nicht oder jedenfalls nicht in gleichem Umfang wie in Deutschland gegen das Angebot der streitgegenständlichen Doppel-CD in anderen Ländern vor. Das Anschreiben an Amazon bezieht sich auf amazon.de (Anlage K 13). Hinsichtlich weiterer Amazon-Webseiten hat der Zedent
den Angaben der Klägerseite nur „
gehakt“. Auch die E-Mail vom 22.02.2017 nimmt nur auf Angebote auf amazon.de Bezug (Anlage K 13). Hinzu kommt, dass A. D. M. seine Ansprüche an die Klägerin abgetreten hat, die somit hinsichtlich der anwaltlichen Abmahnkosten bei wirtschaftlicher Betrachtung ihren eigenen Vergütungsanspruch - auf eigenes Risiko - gerichtlich geltend macht. Auch ist zu berücksichtigen, dass die Rechtsanwälte G. und S. nicht nur Partner der Klägerin sind, sondern auch jeweils Mitgesellschafter und Geschäftsführer der G. GmbH, welche die Rechtsverletzungen ermittelt und dafür je erfolgreicher Ermittlung Kosten i.H.v. EUR 100,00 in Rechnung stellt, welche ebenfalls von den Verletzern erstattet verlangt werden. Randnummer 38 Diese Umstände führen aber noch nicht dazu, dass davon auszugehen ist, dass das Vorgehen vorwiegend dem Interesse an der Geltendmachung von Aufwendungs- oder Kostenerstattungsansprüchen dient. Sie schließen es bei einer Gesamtbetrachtung nicht aus, dass es A. D. M. jedenfalls auch und nicht dem Gebühreninteresse untergeordnet darum gegangen ist, unrechtmäßige Angebote der Aufnahmen seiner Darbietungen zu unterbinden. Soweit er in anderen Ländern gegen Verwertungen der Aufnahmen nicht vorgeht, kann hieraus nicht ohne Weiteres geschlossen werden, dass er solche Verwertungen eigentlich gar nicht missbillige und er in Deutschland gegen Rechtsverletzungen aufgrund eines überwiegenden Kosten- / Aufwendungsersatzinteresses vorgehe. Als Gründe für das Unterbleiben seines Vorgehens in anderen Ländern kommen auch durchaus rationale wirtschaftliche Erwägungen (zeitlicher und finanzieller Aufwand der Rechtsverfolgung) in Betracht. Daher folgt auch aus dem Umstand, dass auch seit Klagerhebung keine erheblichen Anstrengungen unternommen wurden, um das Angebot in anderen Ländern zu unterbinden, noch nicht die Rechtsmissbräuchlichkeit des Vorgehens. Gleiches gilt bei Einbeziehung der ebenfalls auf Deutschland beschränkten Verfolgung in den von der Beklagten aufgeführten Parallelfällen. Ein Motiv von A. D. M., gegen die Verbreitung in Deutschland nur deshalb vorzugehen, weil dies zu Gebührenansprüchen der Klägerin führt, ist nicht ersichtlich. Dass A. D. M. mit der Rechtsverfolgung in Deutschland - neben der Geltendmachung des geringen Schadensersatzes - eigene gewinnorientierte Interessen verfolge, etwa an den Kosten der anwaltlichen Abmahnung in dem Sinne partizipiere, dass er mit der Klägerin ein unterhalb der RVG-Gebühren liegendes Anwaltshonorar vereinbart habe und ihm eine Differenz zwischen RVG-Gebühren und vereinbartem Honorar ausgezahlt werde, wird von der Beklagten nicht geltend gemacht. Auch eine persönliche Verbindung des A. D. M. mit Partnern der Klägerin - im Sinne eines beherrschenden Motivs, diesen die Abmahnkosten zukommen lassen - ist nicht ersichtlich. Randnummer 39 Schließlich ist es auch nicht rechtsmissbräuchlich, dass A. di M. neben der Firma S. auch gegen die Händler vorgegangen ist. Jedenfalls solange gegen Hersteller bzw. Zwischenhändler kein Titel vorliegt, der sie auch zum Rückruf verpflichtet, ist es nicht missbräuchlich, gegen die gewerblichen Abnehmer vorzugehen, um Rechtsverletzungen zu unterbinden (vgl. BGH, GRUR 2019, 199, Rn. 29 - Abmahnaktion II; OLG Düsseldorf, Urteil vom 28.04.2017, Az. I-15 U 34/16, BeckRS 2017, 149063, Rn. 38). Insoweit liegt im parallelen Vorgehen gegen Zwischenhändler und Einzelhändler auch kein Verstoß gegen Schadensminderungsobliegenheiten. Randnummer 40 d. Es ist ein (später der Klägerin abgetretener) Kostenerstattungsanspruch gegenüber der Beklagten in Höhe von (nur) EUR 184,31 entstanden. Die hier gegenständliche Abmahnung gegenüber der Beklagten ist nur eine Angelegenheit im Sinne von § 15 Abs. 2 RVG mit den weiteren fünfzehn Abmahnungen gegen andere Händler. Randnummer 41 aa.
2 RVG kann ein Rechtsanwalt Gebühren in derselben Angelegenheit nur einmal fordern. Eine ausdrückliche Definition des Begriffs der Angelegenheit enthält das RVG nicht. Ob von einer oder von mehreren Angelegenheiten auszugehen ist, lässt sich nicht allgemein, sondern nur im Einzelfall unter Berücksichtigung der jeweiligen Umstände beantworten, wobei insbesondere der Inhalt des erteilten Auftrags maßgebend ist. Weisungsgemäß erbrachte anwaltliche Leistungen betreffen in der Regel dieselbe Angelegenheit, wenn zwischen ihnen ein innerer Zusammenhang besteht und sie sowohl inhaltlich als auch in der Zielsetzung so weitgehend übereinstimmen, dass von einem einheitlichen Rahmen der anwaltlichen Tätigkeit gesprochen werden kann. Die Annahme einer Angelegenheit im gebührenrechtlichen Sinne setzt nicht voraus, dass der Anwalt nur eine Prüfungsaufgabe zu erfüllen hat. Von einem einheitlichen Rahmen der anwaltlichen Tätigkeit kann vielmehr grundsätzlich auch dann noch gesprochen werden, wenn der Anwalt zur Wahrnehmung der Rechte des Geschädigten verschiedene, in ihren Voraussetzungen voneinander abweichende Anspruchsgrundlagen zu prüfen bzw. mehrere getrennte Prüfungsaufgaben zu erfüllen hat. Denn unter einer Angelegenheit im gebührenrechtlichen Sinne ist das gesamte Geschäft zu verstehen, das der Rechtsanwalt für den Auftraggeber besorgen soll. Ihr Inhalt bestimmt den Rahmen, innerhalb dessen der Rechtsanwalt tätig wird. Die Angelegenheit ist von dem Gegenstand der anwaltlichen Tätigkeit abzugrenzen, der das konkrete Recht oder Rechtsverhältnis bezeichnet, auf das sich die anwaltliche Tätigkeit bezieht. Eine Angelegenheit kann mehrere Gegenstände umfassen. Für die Annahme eines einheitlichen Rahmens der anwaltlichen Tätigkeit ist es grundsätzlich ausreichend, wenn die verschiedenen Gegenstände in dem Sinne einheitlich vom Anwalt bearbeitet werden können, dass sie verfahrensrechtlich zusammengefasst bzw. in einem einheitlichen Vorgehen geltend gemacht werden können. Ein innerer Zusammenhang ist zu bejahen, wenn die verschiedenen Gegenstände bei objektiver Betrachtung und unter Berücksichtigung des mit der anwaltlichen Tätigkeit
dem Inhalt des Auftrags erstrebten Erfolgs zusammen gehören (vgl. zu Vorstehendem BGH, Urteil vom
Feststellung von Rechtsverletzungen verschiedener Anbieter und entsprechender Information an den Zendenten dieser die Klägerin „sodann“ - also in engem zeitlichem Zusammenhang - beauftragt habe, gegen jede der ihm mitgeteilten Rechtsverletzungen im Einzelfall vorzugehen. Zudem steht auch eine
trägliche Erweiterung eines Auftrags der Annahme einer Angelegenheit im gebührenrechtlichen Sinne nicht entgegen (BGH, Urteil vom
dem eigenen Vortrag der Beklagten jedem Händler freigestellt, ob er die Abmahnkosten zahlt. Hieraus folgt, dass jeder Händler für sich handelte. Für einen „Konsens“ in Bezug auf eine „Gesamttilgung“ fehlt es vor diesem Hintergrund an greifbaren Anhaltspunkten. Randnummer 51 f. Darauf, ob die Klägerin dem Zedenten ihre Gebühren in Rechnung gestellt hat, kommt es - wie das Amtsgericht auf S. 6 des angegriffenen Urteils zutreffend dargelegt hat - nicht an. Ein Befreiungsanspruch
S. 1 BGB wird sofort mit der Eingehung der Verbindlichkeit, von der freizustellen ist, fällig, unabhängig davon, ob diese ihrerseits bereits fällig ist. Durch die Abtretung wandelt sich der Befreiungsanspruch in einen Zahlungsanspruch um (vgl. BGH, NJW 2018, 1873, Rn. 18 ff.). Randnummer 52
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.