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LG Hamburg 15. Zivilkammer 315 O 471/16 Urteil Herkunftstäuschung und Verwechslungsgefahr durch Farbwechsel eines Produkts § 3 Abs 1 UWG, § 4 Nr 3 Buc

Herkunftstäuschung und Verwechslungsgefahr durch Farbwechsel eines Produkts Orientierungssatz 1. Der Nachbau oder die Nachahmung fremder, nicht unter Sonderrechtsschutz stehender technischer Produkte

sowie um eine gezielte Behinderung i. S. d. § 4 Nr. 4

, welche einen lauterkeitsrechtlichen Unterlassungsanspruch begründe. Entsprechendes ergäbe sich aufgrund einer Irreführung des Verkehrs im Sinne von § 5

. Die Antragsgegnerin habe nicht etwa eigene Lösungen entwickelt, sondern systematisch und absolut deckungsgleich die Lösungen und Produkte respektive Produktgestaltungen der Antragstellerin kopiert, wodurch eine vermeidbare Herkunftstäuschung vorläge. Die Gestaltung der antragstellerseitigen Dichtungsmodule und Mantelrohrdichtungen steche aus dem wettbewerblichen Umfeld durch ihre besagte markante Gestaltung hervor, was einen Rückschluss auf die betriebliche Herkunft aus dem Hause der Antragstellerin zuließe. Durch die Nachahmung des gesamten Sortiments der Antragstellerin und insbesondere durch die identische Übernahme des Produktdesigns werde eine vermeidbare Herkunftstäuschung hervorgerufen, zumal die Produkte der Antragstellerin aus den oben aufgeführten Gründen eine erhebliche Bekanntheit auf dem bundesdeutschen Markt besäßen. Zugleich liege hierin eine unlautere Rufausbeutung, da die angesprochenen Verkehrskreise die Wertschätzung für das Original auf die Nachahmungen der Antragsgegnerin übertrügen: Durch die deckungsgleiche Übernahme des Produktdesigns der Dichtungsmodule und Mantelrohrdichtungen müsse der Verkehr davon ausgehen, es handele sich um Produkte aus dem Hause der Antragstellerin in Gestalt einer neuen Serie oder Zweitmarke; zumindest müsse er jedoch annehmen, dass lizenzvertragliche Beziehungen zwischen der Antragstellerin und der Antragsgegnerin bestünden, was jedoch nicht der Fall sei. Dies gelte umso mehr, als keine Umstände ersichtlich seien, wonach die Antragsgegnerin durch zumutbare – und durchaus mögliche – Maßnahmen eine Herkunftstäuschung und Rufausbeutung vermeiden wollte. Entsprechendes gelte auch für die Keildichtungen der Antragstellerin. Randnummer 30 Es bestehe weder ein Grund noch eine technische Notwendigkeit, die Produktgestaltung der Antragstellerin deckungsgleich zu kopieren. Dies zeigten allein die tatsächlichen Marktgegebenheiten, aus welchen hervorgehe, dass langjährige direkte Konkurrenten der Antragstellerin mit anderen technischen Lösungsansätzen aufwarten. So sei die Verwendung eines zweigeteilten Modulkörpers ebenso wenig technisch notwendig wie die Verwendung unterschiedlich eingefärbter Lamellen zur Bezeichnung unterschiedlicher Rohr- oder Kabeldurchmesser (siehe Marktübersichten Konkurrenzprodukte, Bl. 16−23 d. A. sowie eidesstattliche Versicherung C. L. vom 31.05.2017 – Anlage ASt 15). Auch die äußeren Abmessungen der Dichtungsmodule, ihre rechteckige Grundform sowie die durch die Module leitbaren Kabelmaße, welche die Antragsgegnerin ebenfalls identisch von den Produkten der Antragstellerin übernommen habe, seien technisch nicht notwendig (eidesstattliche Versicherung T. N. vom 30.05.2017 – Anlage ASt 16 sowie Übersicht über die von den Modulen der Antragstellerin und Antragsgegnerin abgedeckten Kabeldurchmesser – Anlage ASt 19). Entsprechendes gelte für die Verwendung der Farbe Schwarz als Kontrastfarbe der Lamellen gegenüber dem Grundmodul. So seien nicht nur diverse Konkurrenzprodukte einfarbig gestaltet, auch wäre die Verwendung (mehrerer) anderer Farben unproblematisch möglich. Entsprechendes gelte für die Länge der Lamellen: Diese müssten ebenfalls nicht technisch notwendigerweise jeweils die gleiche Länge aufweisen, wie dies bei den streitgegenständlichen Produkten der Antragstellerin und den Nachahmungen der Antragsgegnerin der Fall sei. Schließlich müsse auch der Modulkern – der selbst bereits nicht technisch erforderlich sei – nicht technisch notwendig in Schwarz gehalten sein (eidesstattliche Versicherung C. L. vom 31.05.2017 – Anlage ASt 15). All diese Möglichkeiten zu einer Absetzung von den Produkten der Antragstellerin habe die Antragsgegnerin nicht genutzt. Vielmehr habe sie sich bewusst die Bekanntheit des Originalprodukts der Antragstellerin zunutze gemacht, was auch die Inauftraggabe eines anwaltlichen Gutachtens in Italien über die Zulässigkeit der Nachahmung durch die Antragsgegnerin zeige. Die bloße Wahl einer anderen Signalfarbe – Orange statt Blau – sowie das Anbringen des Produktnamens und der Firmenbezeichnung bzw. der Internetdomain der Antragsgegnerin lasse eine Herkunftstäuschung nicht ausscheiden. Der Verkehr orientiere sich primär am Gesamteindruck der Produkte, mithin an den vorgenannten prägenden Gestaltungselementen. Hieran ändere auch der – ausgesprochen kleine – Hinweis auf die Onlinepräsenz der Antragstellerin nicht. Selbst wenn dem Verkehr der Aufdruck auffiele, müsse der angesprochene Verkehr angesichts der aufgeführten, mannigfaltigen Parallelen zwischen den Produkten von einer Zweitmarke, Lizenzierung oder vergleichbaren Verbindungen zwischen Antragstellerin und Antragsgegnerin ausgehen. Randnummer 31 Die Antragstellerin beantragt, Randnummer 32 die einstweilige Verfügung des Landgerichts Hamburg vom

  1. Januar 2017 zu bestätigen. Randnummer 33 Die Antragsgegnerin beantragt, Randnummer 34 die einstweilige Verfügung des Landgerichts Hamburg vom
  2. Januar 2017 aufzuheben und den Antrag der Antragstellerin vom
  3. Dezember 2016 zurückzuweisen. Randnummer 35 Die Antragsgegnerin behauptet, die Antragsgegnerin habe bereits seit der Messe „FeuerTRUTZ“, die am 17./18.02.2016 in Nürnberg stattfand, Kenntnis von der Absicht der Antragsgegnerin, ihre Produkte in Deutschland zu vermarkten, gehabt. Dort hätten sowohl die Antragsgegnerin als auch die Antragstellerin Ausstellungsstände unterhalten, die lediglich 15 Meter voneinander entfernt lagen (Übersicht der Stände auf der Messe „FeuerTRUTZ“ am 17./18.02.2016 – Anlage AG 13; eidesstattliche Versicherung M. N. vom 28.03.2017 – Anlage AG 12 sowie eidesstattliche Versicherung E. A. vom 28.03.2017 – Anlage AG 14). In der Folge habe der Mitarbeiter der Antragstellerin H. N. den Stand der Antragsgegnerin besucht, wo diese unter anderem die streitgegenständlichen Produkte ausgestellt habe. Diese habe Herr N. eingehend inspiziert, wobei die Antragsgegnerin ihm gegenüber deutlich gemacht habe, dass sie ihre Produkte ggf. auch in die Bundesrepublik Deutschland liefern könne. Faktisch habe sie jedoch – mit Ausnahme der Kleinstbestellung durch die Firma M. – ihre Produkte bisher noch nie in Deutschland verkauft. Die Firma M. habe ihre Bestellung überdies bereits am 19.10.2016 getätigt, so dass die Antragstellerin spätestens ab diesem Zeitpunkt Kenntnis von den Produkten der Antragsgegnerin und ihrer Absicht, diese auch nach Deutschland zu liefern, gehabt habe (Rechnung der Antragsgegnerin vom 19.10.2016 – Anlage AG 2). Überdies hätten sowohl die Firma M. als auch R. die Produkte der Antragsgegnerin auf der Messe „SMM“ erstmals gesehen, wo diese durch die I. B.V. ausgestellt wurden. Insofern habe die Antragstellerin nach eigenem Vortrag bereits im September 2016, spätestens aber Mitte Oktober 2016 von der Bewerbung der streitgegenständlichen Produkte in Deutschland und der Absicht der Antragsgegnerin, diese in der Zukunft auch in Deutschland zu vertreiben, gewusst. Randnummer 36 Die Antragsgegnerin behauptet weiterhin, das Produktdesign der Antragstellerin stelle keine Besonderheit dar und weise folglich keine wettbewerbliche Eigenart auf. Schon bei den äußeren Abmessungen der Dichtungsmodule handele es sich um einen einheitlichen Branchenstandard, der bereits in den 1950er Jahren durch die von der Firma MCT Brattberg (nachfolgend: Firma Brattberg) eingeführten Dichtungssysteme begründet worden sei (siehe beispielhaft die den Produkten der Antragstellerin und Antragsgegnerin entsprechenden Abmessungen der Dichtungsmodule des Konkurrenten H. – Produktkatalog des spanischen Konkurrenten H. – Anlage AG 19). Entsprechendes gelte für den aus zwei Halbschalen bestehenden Grundkörper der Dichtungsmodule. Technisch notwendig sei überdies die Verwendung mehrerer Lamellenschichten, die sich über die gesamte Länge des Dichtmoduls erstrecken, da nur so ein einziges Dichtmodul bereitgestellt werden könne, mit welchem sich Kabel unterschiedlicher Durchmesser aufnehmen ließen. Soweit Wettbewerber anders gestaltete Dichtungsmodule anböten, so folgten diese einem grundsätzlich anderen technischen Ansatz – etwa in Gestalt eines festen Innendurchmessers oder durch Verwendung separat gebildeter Einsätze – und seien insofern bereits nicht mit den Produkten der Antragstellerin und der Antragsgegnerin vergleichbar. Aus technischer Sicht ebenfalls notwendig sei die Verwendung zweier unterschiedlicher Farben für aufeinanderfolgende Lamellenschichten. Zwar sei unter Stabilitätsaspekten die technisch bevorzugenswerteste Farbe Schwarz, jedoch diene eine unterschiedliche Färbung der Schichten insofern als Bedeutungsträger, als sie dem Anwender gestatte, in einfacher Weise zu erkennen, wie viele Schichten er abziehe und welchen Innendurchmesser für das Dichtmodul er hierdurch gewählt habe. Die Beschränkung auf lediglich zwei Farben (Signalfarbe/Schwarz) stelle überdies sicher, dass die Produktionskosten niedrig gehalten werden können, auch da die erforderlichen technischen Eigenschaften wie Dichtigkeit, UV-Beständigkeit oder Feuerhemmung nicht durch jede Farbe in gleich ökonomischer Weise realisierbar seien. Schwarz sei dabei als Standardfarbe für Gummierungen die kostengünstigste Alternative. Schließlich sei auch das (gleichsam schwarze) Kernstück in der Modulmitte technisch notwendig. Dieses sei nötig, um Dichtungslücken innerhalb des Gesamtsystems zu verhindern und werde in der Form auch von den Kunden verlangt. Die vorstehenden Ausführungen gälten dabei auch für die Untergrund- bzw. Mantelrohrdichtmodule (Gutachten Patentanwalt und Dipl.-Phys. T. H. vom 28.03.2017 – Anlage AG 3 sowie eidesstattliche Versicherung Dr. M. C. vom 28.03.2017 – Anlage AG 1, sowie vom 09.07.2017 – Anlagen AG 18 und AG 20). Durch die Wahl einer anderen Signalfarbe (Orange) sowie durch den Aufdruck des Produktnamens sowie ihrer Firmenbezeichnung habe sich die Antragsgegnerin innerhalb des technisch bedingten Rahmens bereits größtmöglich von den Produkten der Antragstellerin abgegrenzt. Mit Blick auf die Keildichtungen führt die Antragsgegnerin aus, dass die Ausführung in der streitgegenständlichen Form, d. h. durch vier Keile, die im nichtkomprimierten Zustand einen geringen Platzbedarf haben, wohingegen sie über Schraubeinrichtungen in den komprimierenden Zustand versetzt werden könnten, technisch gleichermaßen notwendig sei, was sich u. a. daran zeige, dass die Firma Brattberg entsprechende Kompressionseinheiten am Markt anbiete (Gutachten T. H. vom 28.03.2017 – Anlage AG 3 sowie eidesstattliche Versicherung Dr. M. C. vom 09.07.2017 – Anlage AG 20). Nach alledem handele es sich bei den Produkten der Antragsgegnerin gerade nicht um simple Kopien; vielmehr habe die Antragsgegnerin schlicht zwischenzeitlich gemeinfrei gewordene Elemente als Vorbild genutzt und unter Einsatz eigener Leistung und größtmöglicher Abgrenzung eigene Dichtungsmodule, Mantelrohr- und Keildichtungen produziert. Randnummer 37 Hinsichtlich einer vermeidbaren Herkunftstäuschung sei bei der Beurteilung auf die informierten Fachkreise abzustellen, da die Antragsgegnerin ihre Produkte nicht für jedermann erhältlich im Baumarkt vertreibe. Die vertrauten Fachkreise würden Dichtungsmodule, Keildichtungen und Mantelrohre in blauer Farbe ausschließlich der Antragstellerin zuordnen, so dass es sich beim Kauf der in einer gänzlich anderen Signalfarbe gehaltenen und überdies mit dem Firmennamen der Antragsgegnerin versehenen Produkte stets um eine bewusste Entscheidung für die Waren der Antragsgegnerin handele. Abgesehen von den Unterschieden in der Gestaltung und der eindeutig abweichenden Kennzeichnung sei der Tatbestand der Rufausbeutung auch deshalb nicht erfüllt, da die Produkte der Antragsgegnerin denjenigen der Antragstellerin qualitativ ebenbürtig seien; die Anzahl der einschlägigen ISO-oder DIN-Zertifizierungen sage insofern nichts über die Qualität der Produkte, sondern lediglich über deren Zulässigkeit für einen bestimmten Einsatzzweck – etwa im Bereich des Schiffbaus – aus. Dass die Produkte der Antragstellerin über mehr Zertifizierungen verfügen, sei dabei allein Folge der signifikant längeren Markttätigkeit der Antragstellerin (Übersichten über Produkte – Anlage AG 10; ferner eidesstattliche Versicherung Dr. M. C. vom 28.03.2017 – Anlage AG 1 sowie vom 09.07.2017 – Anlagen AG 18 und AG 20). Einer unlauteren Behinderung stünden bei Nichtvorliegen einer Nachahmung die Nachahmungsfreiheit und die Freiheit des Wettbewerbs entgegen, auch da die Antragstellerin die von ihr hergestellten Dichtungsmodule, Keildichtungen und Mantelrohrdichtungen bereits seit über 30 Jahren erfolgreich am Markt vertreibe, so dass sämtliche Entwicklungs- und Markterschließungskosten bereits amortisiert seien und überdies ein angemessener Gewinn erzielt werden konnte; ein Wettbewerbsvorsprung der Antragsgegnerin infolge Kosteneinsparung drohe demnach nicht mehr. Randnummer 38 Bezüglich der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze, die zur Akte gereichten Anlagen sowie das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 12.Juli 2017 verwiesen. Entscheidungsgründe I. Randnummer 39 Die einstweilige Verfügung der Kammer vom 03.01.2017 wird hinsichtlich der Ziffern I. 1 und I. 3 auch unter Berücksichtigung des Widerspruchsvorbringens bestätigt. Verfügungsanspruch und Verfügungsgrund liegen vor. Die Antragstellerin hat gegen die Antragsgegnerin einen Unterlassungsanspruch aus § 8 Abs. 1 i. V. m. §§ 3, 4 Nr. 3 lit. a) und b), Nr. 4 sowie § 5 Abs. 2

. Es handelt sich bei den im Tenor der einstweiligen Verfügung unter Ziffer I. 1 und I. 3 aufgeführten Produkten der Antragsgegnerin um unlautere Nachahmungen der Produkte der Antragstellerin, deren Angebot zugleich eine unlautere Rufausbeutung, eine sittenwidrige gezielte Behinderung der Geschäftstätigkeit der Antragstellerin sowie eine irreführende geschäftliche Handlung darstellt. Randnummer 40 1. Der Verfügungsgrund folgt aus §§ 935, 940 ZPO in Verbindung mit § 12 Abs. 2

. Die im Rahmen der §§ 935, 940 ZPO vorzunehmende Abwägung der schutzwürdigen Interessen der Beteiligten (vgl. Harte-Bavendamm/Henning-Bodewig/Retzer, 4. Aufl. 2016,

§ 12Rn.

299 f.) führt im vorliegenden Einzelfall zur Annahme der Dringlichkeit der einstweiligen Rechtsverfolgung, weil das Interesse der Antragstellerin an der eiligen Durchsetzung ihres lauterkeitsrechtlichen Schutzes das Interesse der Antragsgegnerin, die streitgegenständlichen Dichtungsmodule und Mantelrohrdichtungen in der beanstandeten Form überwiegt. Die Antragsgegnerin hat die für die Antragstellerin sprechende Vermutung der Dringlichkeit nicht widerlegt. Randnummer 41 Die Antragstellerin erlangte erstmals am 26.11.2016 infolge des Testkaufes der Firma M. vom Vertrieb der streitgegenständlichen Produkte der Antragsgegnerin in der Bundesrepublik Deutschland Kenntnis und beantragte am 19.12.2016 bei der entscheidenden Kammer den Erlass einer einstweiligen Verfügung. Die Antragstellung erfolgte damit binnen weniger als einem Monat nach Kenntniserlangung und damit rechtzeitig (vgl. Ohly/Sosnitza/Sosnitza, 7. Aufl. 2016,

§ 12Rn.

118). Die Antragstellerin hat die Dringlichkeit auch nicht durch langes Zuwarten selbst widerlegt. Durch eidesstattliche Versicherung des H. N. vom 11.05.2017 (Anlage ASt 21) hat sie glaubhaft gemacht, von dem streitgegenständlichen Angebot der Produkte der Antragsgegnerin nicht bereits im Februar 2016 auf der Messe „FeuerTRUTZ“ Kenntnis erlangt zu haben. Ebenfalls unbeachtlich ist eine etwaige Kenntniserlangung auf der maritimen Messe „SMM“ vom 06.−09.09.2016 im H., wo der niederländische Partner der Antragsgegnerin im Öl- und Gassektor, die I. B.V, die streitgegenständlichen Dichtungsmodule und Mantelrohrdichtungen ausgestellt hatte. Es besteht kein Erfahrungssatz dahingehend, dass ein Aussteller sein Produkt immer auch am Ausstellungsort vertreiben wird (BGH GRUR 2015, 605 Rn. 24 – Keksstangen; LG Düsseldorf, Urt. v. 28.01.2015, Az. 2 a O 250/14 – Continental/Continental Direct UK). Insbesondere für international ausgerichtete Fachmessen ist es charakteristisch, dass sich dort Aussteller aus verschiedenen Staaten an in- und ausländische Interessenten wenden. Bei internationalen Messen geht es mithin gerade auch um die Anbahnung von Geschäftsbeziehungen zwischen ausländischen Parteien ohne Inlandsbezug. Ein hinreichend konkreter Anhaltspunkt für einen zeitnahen Vertrieb im Inland folgt deshalb nicht ohne weiteres aus der Präsentation eines Produkts auf einer internationalen Messe, die in Deutschland stattfindet. Maßgebend sind insoweit die Umstände des Einzelfalls (BGH GRUR 2015, 605 Rn. 24 – Keksstangen; Harte-Bavendamm/Henning-Bodewig/Goldmann, 4. Aufl. 2016,

§ 8Rn.

101 ff.). Nach dem eigenem Vortrag der Antragsgegnerin war die I. B.V. lediglich in den Niederlanden und in Norwegen zum Vertrieb der streitgegenständlichen Produkte befugt. Ein dringlichkeitsschädlicher, die Begehungsgefahr ausschließender Umstand ist damit auch hierin nicht gegeben. Die Antragstellerin hat durch ihr zügiges Vorgehen dem Eilcharakter des Verfügungsverfahrens Rechnung getragen. Randnummer 42 2. Der Verfügungs- bzw. Unterlassungsanspruch folgt zunächst aus den §§ 3, 4 Nr. 3 lit. a)

. Die Antragstellerin ist als Mitbewerberin gemäß §§ 8 Abs. 3 Nr. 1, 2 Abs. 1 Nr. 3

aktivlegitimiert. Sowohl die Antragstellerin als auch die Antragsgegnerin bieten auf dem Markt für Dichtungssysteme in den Bereichen u. a. der Schiffstechnik, der Öl- und Gasindustrie, der Telekommunikations- sowie allgemein der Baubranche u. a. Dichtungsmodule, Mantelrohr- sowie Keildichtungen an. Durch die Herstellung und den Vertrieb der streitgegenständlichen Dichtungsmodule und Mantelrohrdichtungen begeht die Antragsgegnerin eine vermeidbare Herkunftstäuschung. Randnummer 43 a) Grundsätzlich ist der Nachbau fremder, nicht unter Sonderrechtsschutz stehender technischer Produkte nach den §§ 3, 4Nr. 3 lit. a)

dann wettbewerbswidrig, wenn die Erzeugnisse von wettbewerblicher Eigenart sind und besondere Umstände hinzutreten, welche den Nachbau unlauter erscheinen lassen (vgl. BGH GRUR 2002, 837 ff. – Bremszangen; GRUR 1996, 210 ff. – Vakuumpumpen; Köhler/Bornkamm/Köhler, 35. Aufl. 2017,

§ 4Rn.

3.17). Ein Erzeugnis weist nach ständiger Rechtsprechung des BGH dann wettbewerbliche Eigenart auf, wenn dessen konkrete Ausgestaltung oder bestimmte Merkmale geeignet sind, die interessierten Verkehrskreise auf seine betriebliche Herkunft oder seine Besonderheiten hinzuweisen (BGH GRUR 2010, 80, Rn. 23 – LIKEaBIKE; GRUR 2010, 1125, Rn. 31 – Femur-Teil; GRUR 2013, 952, Rn. 19 – Regalsystem). Dies ist immer dann der Fall, wenn es sich von anderen Produkten im Marktumfeld so abhebt, dass der Verkehr es aufgrund dieser Eigenschaften einem bestimmten Hersteller zuordnet (BGH GRUR 2013, 951, Rn. 24 – Regalsystem). Auch die Kombination einzelner Gestaltungselemente kann eine wettbewerbliche Eigenart begründen, selbst wenn die einzelnen Merkmale für sich nicht geeignet sind, als Herkunftshinweis zu dienen (BGH GRUR 2013, 1052, Rn. 19 – Einkaufswagen III). Die wettbewerbliche Eigenart eines Erzeugnisses kann sich dabei auch aus seinen technischen Merkmalen ergeben. Früherer Sonderrechtsschutz steht dem grundsätzlich nicht entgegen, es sei denn, dass es sich bei den maßgeblichen Merkmalen um technisch notwendige Gestaltungselemente handelt (BGH GRUR 2010, 1125 Rn. 22 – Femur-Teil; GRUR 2012, 58 Rn. 43 – Seilzirkus; WRP 2013, 1189 Rn. 19 – Regalsystem; GRUR 2013, 1052 Rn. 18 – Einkaufswagen III; WRP 2015, 1090 Rn. 18 – Exzenterzähne; WRP 2016, 854 Rn. 24 – Hot Sox). Davon zu unterscheiden sind solche technischen Merkmale, die zwar technisch bedingt, aber ohne Qualitätseinbußen frei wählbar und austauschbar sind (vgl. BGH GRUR 2007, 984 Rn. 20 – Gartenliege; GRUR 2008, 790 Rn. 37 – Baugruppe; GRUR 2010, 80 Rn. 27 – LIKEaBIKE; GRUR 2012, 58 Rn. 43 – Seilzirkus). Sie können eine wettbewerbliche Eigenart (mit)begründen, sofern der Verkehr wegen dieser Merkmale auf die Herkunft der Erzeugnisse aus einem bestimmten Betrieb Wert legt oder damit – ohne sich über die Herkunft Gedanken zu machen – gewisse Qualitätserwartungen verbindet (BGH GRUR 2010, 1125 Rn. 22 – Femur-Teil; WRP 2013, 1189 Rn. 19 – Regalsystem; GRUR 2013, 1052 Rn. 18 – Einkaufswagen III; WRP 2015, 1090 Rn. 19 – Exzenterzähne; WRP 2016, 854 Rn. 24– Hot Sox; BeckRS 2016, 122272 – Bodendübel). Zwischen dem Grad der wettbewerblichen Eigenart, der Art und Weise und der Intensität der Übernahme sowie den besonderen wettbewerblichen Umständen besteht eine Wechselwirkung. Je größer die wettbewerbliche Eigenart und je höher der Grad der Übernahme ist, desto geringer sind die Anforderungen an die besonderen Umstände, welche die Wettbewerbswidrigkeit begründen. (BGH GRUR 2002, 837 ff. – Bremszangen; GRUR 2010, 80 Rn. 21 – LIKEaBIKE; GRUR 2010, 1125 Rn. 19 – Femur-Teil; GRUR 2015, 909 Rn. 9 – Exzenterzähne; WRP 2013, 1189 Rn. 14 – Regalsystem; WRP 2016, 850 Rn. 12 – Pippi-Langstrumpf-Kostüm II sowie Köhler/Bornkamm/Köhler, 35. Aufl. 2017,

§ 4Rn.

3.69 – jeweils m. w. N.). Randnummer 44

  1. b)Im Streitfall handelt es sich um technische Erzeugnisse, konkret um Dichtungsmodule, Mantelrohr- sowie Keildichtungen. Davon besitzen sowohl die Dichtungsmodule als auch die Mantelrohrdichtungen wettbewerbliche Eigenart. Diese beruht im Wesentlichen auf der besonderen Modulgestaltung der Dichtungsmodule und Mantelrohrdichtungen mit schwarzen konzentrischen Lamellenkreisen, welche um einen schwarzen Kreismittelpunkt bzw. Modulkern herum angeordnet sind und im Kontrast zur auffällig-dominierenden blauen Färbung des Modul- bzw. Rohrkörpers und den zu ihnen im Wechsel stehenden blauen Lamellen stehen. Soweit die Antragsgegnerin behauptet, dass diese Gestaltung technisch notwendig und damit nicht geeignet sei, wettbewerbliche Eigenart zu begründen, vermag dies die Kammer nicht zu überzeugen. Selbst wenn man der Antragsgegnerin dahingehend folgte, die äußeren Abmessungen der Dichtungsmodule, die zweiteilige Gestaltung des Grundkörpers, die Verwendung mehrerer Lamellenschichten sowie den Einsatz eines Modulkerns als eine die Nachahmung ausschließende technische Notwendigkeit anzuerkennen, so gilt dies nicht für die Farbgebung der Dichtungsmodule und Mantelrohrdichtungen. Weder die schwarze Färbung des Modulkerns noch der Lamellenringe respektive die damit einhergehende Inkontrastsetzung zur blauen (Signal-) Farbe des Modulkörpers ist technisch zwingend notwendig. Soweit die Antragsgegnerin behauptet, dass eine unterschiedliche Färbung zur optischen Auseinanderhaltung der einzelnen Lamellenschichtung bzw. zur optischen Bestimmung des benötigten Durchmessers durch den Anwender technisch zwingend erforderlich sei, kann dem nicht gefolgt werden. Der entsprechende Effekt ließe sich unproblematisch beispielsweise durch die Verwendung von mehr als zwei Farben für das Grundmodul und die Lamellen oder durch eine millimeterhohe Erhebung jedes zweiten Lamellenkreises bei einheitlicher Färbung des Gesamtmoduls erzielen, so dass die einzelnen Lamellenschichten haptisch auseinanderhalten bzw. abgezählt werden könnten. Dass die Beschränkung auf zwei Farben und insbesondere die Herstellung schwarzen Gummimaterials eine besonders kostengünstige Produktion gestattet, spielt mit Blick auf die Frage der technischen Notwendigkeit indes keine Rolle. Randnummer 45 Die streitgegenständliche Gestaltung der Dichtungsmodule und Mantelrohrdichtungen wird von den interessierten Verkehrskreisen auch als charakteristisch für die Produkte der Antragstellerin angesehen. Hierfür sprechen nicht nur der Umstand, dass Dichtungsmodule und Mantelrohrdichtungen in der streitgegenständlichen Gestaltung seit knapp zwei Jahrzehnten ausschließlich von der Antragsgegnerin auf dem bundesdeutschen Markt angeboten werden, sondern auch ihre Umsatz- und Vertriebszahlen sowie die Belieferung von Kunden im Rahmen von Großprojekten (eidesstattliche Versicherung Dr. T. J. vom 15.12.2016 – Anlage ASt 1, „R. Team Reports“ – Anlage ASt 3 sowie Marktübersicht – Anlage ASt 14). Hinzu tritt die Tatsache, dass die Antragstellerin die besagte Kennzeichnung sowohl in ihrem Firmennamen als auch im Rahmen ihres Marketings umfassend gebraucht und als Unionsmarke in den Warenklassen 6 (bspw. Rohre aus Metall), 17 (bspw. Dichtungen und nichtmetallische Rohrleitungsverbindungen) und 19 (bspw. feuerfeste, nichtmetallische Baumaterialien) eingetragen hat (Fotos der Hauptniederlassung der R. AB in K., S. – Bl. 9 f. d. A., Marketingmaterialen – Anlagenkonvolut ASt 4 sowie entsprechende Registerauszüge – Anlage ASt 5). Nach alledem besteht an der wettbewerblichen Eigenart der Dichtungsmodule und Mantelrohrdichtungen kein Zweifel. Randnummer 46
  2. c)
  3. aa)Die Antragsgegnerin hat die Dichtungsmodule und Mantelrohrdichtungen der Antragstellerin nachgeahmt. Der Begriff der Nachahmung hat eine hersteller- und eine produktbezogene Komponente: Erstens muss dem Hersteller im Zeitpunkt der Herstellung des Produkts das Original als Vorbild bekannt gewesen sein (BGH GRUR 2008, 1115 Rn. 24 – ICON; GRUR 2009, 1162 Rn. 43 – DAX; BGH Urt. v. 04.05.2016 – I ZR 58/14 Rn. 64 – Segmentstruktur). Zweitens muss das Produkt (oder ein Teil davon) mit dem Originalprodukt übereinstimmen oder ihm zumindest so ähnlich sein, dass es sich in ihm wiedererkennen lässt (BGH WRP 2015, 1477 Rn. 78 – Goldbären; Köhler/Bornkamm/Köhler, 35. Aufl. 2017,

§ 4Rn.

3.34). Der Antragsgegnerin waren die Produkte der Antragstellerin bekannt, was sich allein daran zeigt, dass sie vor Aufnahme der Produktion in Italien ein Gutachten über die rechtliche Zulässigkeit der Nachahmung einholte (eidesstattliche Versicherung Dr. M. C. vom 28.03.2017 – Anlage AG 1). Bereits aus diesem Grund kann nicht von einer die Nachahmung ausschließenden selbstständigen Zweitentwicklung (vgl. dazu BGH GRUR 2008, 1115 Rn. 24 – ICON; GRUR 2009, 1162 Rn. 43 – DAX) ausgegangen werden. Hinzu tritt, dass sich die Antragsgegnerin schriftsätzlich zumindest implizit selbst als Nachahmerin bezeichnet (Bl. 159 d. A.). Die Produktgestaltung der Antragstellerin lässt sich überdies ohne Weiteres in den Produkten der Antragsgegnerin wiedererkennen. Deren Dichtungsmodule und Mantelrohrdichtungen unterscheiden sich lediglich in den Farben des Modulkörpers von jenen der Antragstellerin – letztere gebraucht die Farbe Blau, die Antragsgegnerin die Farbe Orange; im Übrigen verwendet die Antragsgegnerin gleichsam einen schwarzen Modulkern sowie um diesen herum konzentrisch angeordnete schwarze (Lamellen-) Kreise und damit die maßgeblichen Merkmale der streitgegenständlichen Produktgestaltung. Randnummer 47

  1. bb)Vorliegend führt die Nachahmung auch zur Gefahr einer Herkunftstäuschung. Eine Herkunftstäuschung liegt vor, wenn die angesprochenen Verkehrskreise den Eindruck gewinnen können, die Nachahmung stamme vom Hersteller des Originals oder einem mit ihm geschäftlich oder organisatorisch verbundenen Unternehmen (BGH GRUR 2009, 1073 Rn. 15 – Ausbeinmesser). Angesichts des besagten Umstandes, dass bis dato allein die Antragstellerin mit Dichtungsmodulen und Mantelrohrdichtungen nach dem streitgegenständlichen Design auf dem bundesdeutschen Markt vertreten ist und die Antragsgegnerin die angeführten dominierenden Merkmale dieser Produkte nahezu identisch übernommen hat, erweckt die Antragsgegnerin bei den angesprochenen Verkehrskreisen den Eindruck, es handele sich bei ihren Dichtungsmodulen und Mantelrohrdichtungen lediglich um eine Zweitmarke bzw. -serie der Antragstellerin bzw. auf Grundlage einer Lizenz oder im Rahmen einer sonstigen Unternehmenskooperation zwischen Antragstellerin und Antragsgegnerin hergestellte Produkte. Randnummer 48
  2. d)Die Herbeiführung der Gefahr einer Herkunftstäuschung ist jedoch hinzunehmen, wenn sie unvermeidbar ist. Vermeidbar ist sie dann, wenn sie durch geeignete und zumutbare Maßnahmen verhindert werden kann (BGH GRUR 2007, 339 Rn. 43 – Stufenleitern; GRUR 2009, 1069 Rn. 12 – Knoblauchwürste; GRUR 2016, 730 Rn. 68 – Herrnhuter Stern). Ob und welche Maßnahmen Wettbewerbern zur Verhinderung einer Herkunftstäuschung zugemutet werden können, ist anhand einer umfassenden Interessenabwägung zu beurteilen. Bei dieser Abwägung sind unter anderem das Interesse des Herstellers des Originalerzeugnisses an der Vermeidung einer Herkunftstäuschung, das Interesse der Wettbewerber an der Nutzung nicht unter Sonderrechtsschutz stehender Gestaltungselemente sowie das Interesse der Abnehmer an einem Preis- und Leistungswettbewerb zwischen unterschiedlichen Anbietern zu berücksichtigen (BGH WRP 2015, 1090 Rn. 33 – Exzenterzähne; GRUR 2016, 730 Rn. 68 – Herrnhuter Stern; Köhler/Bornkamm/Köhler, 35. Aufl. 2017,

§ 4Rn.

3.47). Dabei ist zu beachten, dass es Wettbewerbern mit Rücksicht auf ästhetische Gestaltungsmerkmale des Originalerzeugnisses, mit denen die angesprochenen Verkehrskreise Herkunftsvorstellungen verbinden, in aller Regel möglich und zumutbar ist, auf andere Gestaltungsformen auszuweichen, um einen ausreichenden Abstand zum Original zu wahren (BGH GRUR 2013, 951 Rn. 38 – Regalsystem; WRP 2015, 1090 Rn. 34 – Exzenterzähne). Dagegen kann die Übernahme von Merkmalen, die mangels Sonderrechtsschutzes dem freizuhaltenden Stand der Technik angehören und unter Berücksichtigung des Gebrauchszwecks, der Verkäuflichkeit der Ware sowie der Verbrauchererwartung der angemessenen Lösung einer technischen Aufgabe dienen, grundsätzlich nicht als wettbewerbsrechtlich unlauter angesehen werden. Wettbewerbern ist es regelmäßig nicht zuzumuten, auf eine angemessene technische Lösung zu verzichten, um die Gefahr einer Herkunftstäuschung zu vermeiden. Jedoch kann es ihnen zuzumuten sein, dieser Gefahr durch eine (unterscheidende) Kennzeichnung ihrer Produkte entgegenzuwirken (BGH GRUR 2012, 58 Rn. 46 – Seilzirkus, m. w. N). Ob das Hinzufügen einer eigenen unterscheidenden Herkunftsbezeichnung (und/oder die Wahl einer anderen als der für das Original charakteristischen Farbgebung oder Typenbezeichnung) zumutbar und geeignet ist, eine Herkunftsverwechslung auszuschließen, hängt von den konkreten Umständen des Einzelfalls ab (BGH GRUR 2000, 524 – Modulgerüst I; GRUR 2001, 445 – Viennetta; GRUR 2002, 822 – Bremszangen; GRUR 2002, 277 – Noppenbahnen; GRUR 2005, 170 – Puppenausstattungen). Grundsätzlich ausreichend für einen Ausschluss der Herkunftstäuschung ist es, wenn auf der Verpackung oder auf dem Produkt unmissverständlich darauf hingewiesen wird, es handle sich nicht um das Original (OLG Frankfurt GRUR 1982, 175; OLG Hamburg MarkenR 2011, 280). Dass die Antragsgegnerin den Modulkörper ihrer Dichtungsmodule und Mantelrohrdichtung statt in Blau in Orange herstellt und mit einer Produktbezeichnung sowie ihrem Firmennamen bzw. ihrer Domain versieht (siehe beispielhafte Abbildung – Bl. 137 d. A.) genügt vorliegend jedoch nicht für einen Ausschluss der Herkunftstäuschung. Weder die andersartige Färbung des Modulkörpers noch der – relativ kleine und überdies an der gegenüber der dominierenden Vorderseite in den Hintergrund tretenden Modulflanke angebrachte – Aufdruck des Produktnamens bzw. der Domain der Antragsgegnerin stellt angesichts der ansonsten identischen Übernahme der prägenden Charakteristika der Dichtungsmodule und Mantelrohrdichtungen der Antragstellerin einen derart unmissverständlichen Hinweis dar, der geeignet wäre, eine Herkunftstäuschung seitens der Antragsgegnerin gänzlich auszuschließen. Dies gilt umso mehr, als eine weitere Abgrenzung zu den Produkten der Antragstellerin – etwa durch die Verwendung von mehr als zwei Farben – technisch unproblematisch möglich gewesen wäre und lediglich aus Kostengründen unterblieb. Kostengründe vermögen vorliegend jedoch keine Unzumutbarkeit zu begründen, auch und insbesondere da bei einer (nahezu) identischen Nachahmung im Hinblick auf die Zulässigkeit der Übernahme von Merkmalen, die dem freien Stand der Technik angehören und der angemessenen Lösung einer technischen Aufgabe dienen, ein strengerer Maßstab anzulegen ist, als bei einem geringeren Grad der Übernahme (BGH GRUR 2010, 80 Rn. 27 – LIKEaBIKE; GRUR 2012, 1155 Rn. 39 – Sandmalkasten) und es insofern sogar zumutbar sein kann, im Einzelfall auf eine gänzlich andere technische Lösung auszuweichen. Randnummer 49 3. Überdies ergibt sich ein Unterlassungsanspruch auch aufgrund einer Rufausbeutung i. S. d. §§ 3, 4 Nr. 3 lit. b)

. Randnummer 50 a) Soweit ein guter Ruf durch ein Produkt selbst (also ohne Rücksicht auf seine Kennzeichnung), insbesondere durch dessen äußere Form vermittelt wird, kann er durch die Nachahmung dieses Produkts ausgebeutet werden. Dem Original-Erzeugnis muss wettbewerbliche Eigenart in dem Sinne anhaften, dass es (auch) Gütevorstellungen vermittelt. Sofern dies der Fall ist, bewirkt die Nachahmung neben einer ggf. bereits gegebenen Herkunftstäuschung gleichzeitig eine Rufausbeutung, d. h. der Nachahmer täuscht einen anderen Anbieter vor und macht sich gleichzeitig dessen Reputation zu Nutze (Harte-Bavendamm/Henning-Bodewig/Sambuc, 4. Aufl. 2016,

§ 4Rn.

151). Hierfür ist insbesondere erforderlich, dass die angesprochenen Verkehrskreise den guten Ruf des Originalprodukts auf die Nachahmung übertragen (Imagetransfer, siehe BGH GRUR 2005, 353 – Klemmbausteine III; GRUR 2009, 500 Rn. 22 – Beta Layout; Ohly/Sosnitza/Ohly, 7. Aufl. 2016,

§ 4Rn.

3/67), wobei eine Anlehnung an das fremde Produkt durch Annäherung an seine verkehrsbekannten Merkmale genügt (BGH GRUR 1999, 923, 927 – Tele-Info-CD; GRUR 2005, 165 – Aluminiumräder; BGH aaO – Klemmbausteine III). Randnummer 51

  1. b)
  2. aa)Angesichts der jahrzehntelangen, erfolgreichen Marktaktivitäten der Antragstellerin und ihrer Involvierung in namhafte Großprojekte ist davon auszugehen, dass die maßgeblichen Verkehrskreise mit deren markant gestalteten Dichtungsmodulen und Mantelrohrdichtungen entsprechende Gütevorstellungen verbinden. Dies macht sich die Antragsgegnerin durch die nahezu identische Übernahme der äußeren Gestaltungsmerkmale derselben bei ihren eigenen Produkten zu Nutze. Wie bereits dargelegt, müssen die angesprochenen Verkehrskreise nahezu zwangsläufig davon ausgehen, dass es sich bei den Produkten der Antragsgegnerin um eine Zweitmarke oder -serie der Antragstellerin respektive um im Rahmen einer Kooperation zwischen Antragstellerin und Antragsgegnerin hergestellte Waren handelt. Der Umstand, dass die Antragsgegnerin ihre Produkte mit einer Produktbezeichnung sowie ihrem Firmennamen bzw. ihrer Domain versieht, führt zu keiner anderen Bewertung. So genügt zur Ausräumung der Rufausbeutung die Anbringung einer unterscheidenden Herkunftsbezeichnung nicht unbedingt. Diese verhindert zwar möglicherweise eine Herkunftstäuschung gegenüber dem Erwerber, aber nicht in vollem Umfang die verkaufsfördernde Wirkung der gleichen Produktform (OLG Köln GRUR-RR 2010, 257 – WICK BLAU; ähnlich in markenrechtlichem Zusammenhang EuGH (C-498-07) GRUR Int. 2010, 129 – Carbonell/La Espanola; Harte-Bavendamm/Henning-Bodewig/Sambuc, 4. Aufl. 2016,

§ 4Rn.

158). Vorliegend verhindert die Kennzeichnung der Dichtungsmodule und Mantelrohrdichtungen der Antragsgegnerin bereits nicht die Herkunftstäuschung – umso weniger bewirkt sie demnach die Ausräumung der Rufausbeutung, so dass auch unter diesem Aspekt ein Unterlassungsanspruch gegeben ist. Randnummer 52 bb) Die Rufausbeutung ist auch unangemessen. Die Unangemessenheit ist im Wege einer Gesamtbetrachtung zu beurteilen, bei der alle Umstände des Einzelfalls wie insbesondere der Grad der Anlehnung sowie die Stärke des Rufs zu berücksichtigen sind, der von dem Produkt ausgeht (BGH GRUR 2005, 353 – Klemmbausteine III; GRUR 2010, 1125 Rn. 42 – Femur-Teil). Je größer der Ruf, je näher und je vermeidbarer die Anlehnung, je größer das Missverhältnis zwischen Entwicklungskosten des Originals und Kosten der Nachahmung, desto eher ist von Unangemessenheit auszugehen. Andererseits kann die Anlehnung gerechtfertigt sein, wenn sie nach Ablauf einschlägiger Schutzrechte die einzige Möglichkeit des Zutritts auf einen bestimmten Markt darstellt (vgl. BGH GRUR 2010, 1125 Rn. 42 – Femur-Teil). Wie dargelegt, verfügt die Antragstellerin über hinlängliche Bekanntheit im einschlägigen Markt, während die Anlehnung in Gestalt der Übernahme der maßgeblichen Gestaltungselemente der Dichtungsmodule und Mantelrohrdichtungen der Antragstellerin durch die Antragsgegnerin vermeidbar war. Die maßgebliche Gestaltung ist nicht technisch notwendig und stellt demnach auch nicht die einzige Möglichkeit des Marktzutritts dar – was allein die andersartigen Lösungsansätze anderer Wettbewerber zeigen (vgl. Marktübersicht Dichtungsmodule, Bl. 16−19 d. A. sowie Marktübersicht Mantelrohrdichtungen, Bl. 21−23 d. A.). Durch diese Übernahme hat die Antragsgegnerin eigene Entwicklungskosten eingespart. Zwar behauptet sie, erhebliche Entwicklungskosten für ihre Produkte aufgewandt zu haben (eidesstattliche Versicherung Dr. M. C. – Anlage AG 1), weist jedoch an keiner Stelle nach, für welche Entwicklungen diese konkret angefallen seien und inwiefern diese vermeintlichen Entwicklungen Unterschiede zu den streitgegenständlichen Produkten der Antragstellerin begründen. Nach alldem ist davon auszugehen, dass die Antragsgegnerin zwar Produktions- und Material-, nicht aber eigene Entwicklungskosten größeren Umfangs gehabt hat, so dass von einem Missverhältnis zwischen den Entwicklungskosten der Antragstellerin und den Kosten der Antragsgegnerin auszugehen und die Unangemessenheit auch unter diesem Aspekt zu bejahen ist. Randnummer 53 Soweit die Parteien Ausführungen zur Qualität der Produkte der Antragsgegnerin machen, kommt es hierauf bezüglich der Annahme einer Rufausbeutung nicht an: Die Frage der Qualität ist einzig für die Frage einer etwaigen Rufbeeinträchtigung maßgeblich (BGH GRUR 2010, 1129 – Femur-Teil; GRUR 2013, 951 Rn. 46 – Regalsystem; GRUR 1998, 833 – Les-Paul-Gitarren) und kann angesichts der gegebenen unangemessenen Rufausbeutung dahinstehen. Randnummer 54 4. Ein Unterlassungsanspruch hinsichtlich der streitgegenständlichen Dichtungsmodule und Mantelrohrdichtungen ergibt sich ferner aus den §§ 3, 4 Nr. 4

. Die Antragstellerin ist auch hier als Mitbewerberin gemäß §§ 8 Abs. 3 Nr. 1, 2 Abs. 1 Nr. 3

aktivlegitimiert. Das Angebot der Dichtungsmodule und Mantelrohrdichtungen stellt eine gezielte Behinderung der Antragstellerin dar. Unter Behinderung ist die Beeinträchtigung der wettbewerblichen Entfaltungsmöglichkeiten eines Mitbewerbers zu verstehen (BGH GRUR 2001, 1062 – Mitwohnzentrale.de; GRUR 2002, 905 – Vanity-Nummer; GRUR 2004, 879 – Werbeblocker). Zu den Entfaltungsmöglichkeiten eines Mitbewerbers zählen alle Wettbewerbsparameter, also Absatz, Bezug, Werbung, Produktion, Forschung, Entwicklung, Planung, Finanzierung, Personaleinsatz usw. (BGH GRUR 2004, 879 – Werbeblocker; Köhler/Bornkamm/Köhler, 35. Aufl. 2017,

§ 4Rn.

4.6). Insbesondere kommt eine Behinderung bei einer systematischen, d. h. zielbewussten Nachahmung einer Vielzahl von Erzeugnissen eines Mitbewerbers in Betracht. Kriterien sind hier sowohl die freie Wählbarkeit von Gestaltungselementen als auch das Ausmaß der eingesparten Entwicklungskosten und der dadurch ermöglichten Preisunterbietung (BGH GRUR 1996, 212 f. – Vakuumpumpen; GRUR 1999, 753 – Güllepumpen; GRUR 2002, 823 – Bremszangen; OLG Frankfurt WRP 2015, 595 Rn. 42 ff.). Die Antragsgegnerin baut die wettbewerblich eigenartigen Dichtungsmodule und Mantelrohrdichtungen der Antragstellerin in einem solchen Maße identisch nach, dass von einem systematisch-planmäßigen Anhängen an die – auf dem einschlägigen Markt erhebliche Bekanntheit genießenden – Produkte der Antragstellerin auszugehen ist. Hinsichtlich der Entwicklungskosten gilt das oben Gesagte, so dass davon auszugehen ist, dass die Nachahmung der streitgegenständlichen Produkte der Antragsgegnerin eine Preisunterbietung gegenüber der Antragstellerin gestattet und insofern eine unlautere Behinderung begründet. Randnummer 55 5. Schließlich ergibt sich ein Unterlassungsanspruch auch aus § 5 Abs. 2

. Die Dichtungsmodule und Mantelrohrdichtungen der Antragsgegnerin begründen Verwechslungsgefahr mit jenen der Antragstellerin. Der Begriff der Verwechslungsgefahr meint nichts anderes als eine Irreführung über die betriebliche Herkunft. Es muss die ernstliche Gefahr bestehen, dass erhebliche Teile des Adressatenkreises den Eindruck gewinnen könnten, dass die betreffenden Waren oder Dienstleistungen identisch sind oder zwar unterschiedlich, aber aus demselben Betrieb stammen oder aber zwar aus verschiedenen Betrieben, zwischen denen aber irgendwelche organisatorische, rechtliche oder wirtschaftlichen Beziehungen bestehen (Ohly/Sosnitza/Sosnitza, 7. Aufl. 2016,

§ 4Rn.

718). Maßgeblich ist insofern eine Gesamtbetrachtung, welche auch Begleitumstände wie Hinweise, Aufdrucke oder Präsentation einbezieht (vgl. BGH GRUR 2002, 184 – Das Beste jeden Morgen). Insofern ist abermals auf die bereits dargestellte signifikante Ähnlichkeit zwischen den Dichtungsmodulen und Mantelrohrdichtungen der Antragsgegnerin mit jenen der Antragstellerin zu verweisen, die eine entsprechende Gefahr der Irreführung bei den angesprochenen Verkehrskreisen ohne Weiteres begründet. Die von der Antragsgegnerin an der Modulflanke angebrachten Aufdrucke rechtfertigen auch vor diesem Hintergrund keine andere Bewertung der Rechtslage. § 5 Abs. 2

setzt überdies einen Zusammenhang mit der Vermarktung von Waren oder Dienstleistungen voraus. Ein solcher besteht bei allen Handlungen, die dem Absatz der Ware oder Dienstleistung dienen (Ohly/Sosnitza/Sosnitza, 7. Aufl. 2016,

§ 4Rn.

720). Dies ist mit dem Angebot der streitgegenständlichen Dichtungsmodule und Mantelrohrdichtungen durch die Antragsgegnerin auf dem bundesdeutschen Markt unproblematisch der Fall. Randnummer 56 6. Hinsichtlich der Ziffer I. 2 wird die einstweilige Verfügung der Kammer vom 03.01.2017 aufgehoben. Es fehlt insofern an einem Verfügungsanspruch. Die Antragstellerin hat hinsichtlich der Keildichtungen keinen Unterlassungsanspruch aufgrund einer unlauteren Nachahmung nach § 8 Abs. 1 i. V. m. §§ 3, 4 Nr. 3 lit. a)

. Die Keildichtungen der Antragstellerin verfügen im Gegensatz zu den Dichtungsmodulen und Mantelrohrdichtungen nicht über eine hinreichende wettbewerbliche Eigenart. Maßgeblich für die Feststellung wettbewerblicher Eigenart ist die Frage, ob ein technisches Merkmal überhaupt als Herkunftshinweis aufgefasst werden kann oder ob der Verkehr nicht vielmehr annimmt, ein derartiges Produkt müsse als Folge seiner Zweckbestimmung dieses Merkmal aufweisen. Im letzteren Fall, d. h. wenn ein Gestaltungselement technisch notwendig ist, entfällt bereits die wettbewerbliche Eigenart. Gestaltungselemente, die zur Erfüllung der Funktionen einer bestimmten Erzeugnisart unverzichtbar sind, können gegenüber gleichartigen Waren keinen Herkunftshinweis ausüben (BGH GRUR 2007, 342 Rn. 27 – Stufenleitern; GRUR 2003, 822 – Bremszangen; GRUR 2002, 276 – Noppenbahnen; GRUR 2008, 793 Rn. 36 – Baugruppe; GRUR 2012, 62 f. – Seilzirkus; GRUR 2013, 951 Rn. 19 – Regalsystem; GRUR 2013, 1052 Rn. 18 – Einkaufswagen II). Die Verwendung von vier paarweisen Keilen, von denen zwei Keile über Schraubeeinrichtungen gegeneinander bewegt werden, so dass die anderen beiden Keile ebenfalls gegeneinander hin- und voneinander wegbewegt werden, um auf diese Weise die in einem Rahmen angeordneten Dichtmodule zu komprimieren, stellt eine technische Notwendigkeit dar. Nur auf diese Weise ist eine von allen Seiten erfolgende und damit homogene Kraftausübung auf die Dichtmodule möglich. Dies führt letztlich zu einem erhöhten Grad an Dichtigkeit im Vergleich zu anderen Kompressionseinheiten, bei denen mittels eines in eine Klammer zu schiebenden Keils die Dichtmodule am Klammerende komprimiert werden. Durch diese inhomogene Kraftausübung werden die Dichtungsmodule lediglich in einem Teilbereich und damit nicht gleichmäßig komprimiert, was die Dichtigkeit beeinträchtigen kann (siehe insofern die graphischen Darstellungen auf Bl. 130 f. d. A.; ferner Gutachten T. H. vom 28.03.2017 – Anlage AG 3). Hinzu tritt der Umstand, dass diesem technischen Ansatz folgende Keildichtungen auch von anderen Wettbewerbern der Antragstellerin – etwa der Firma Brattberg – hergestellt und vertrieben werden (Abbildungen, Bl. 20, 129 d. A. sowie Gutachten T. H. vom 28.03.2017 – Anlage AG 3), so dass auch unter diesem Aspekt nicht von einer wettbewerblichen Eigenart der Keildichtungen der Antragstellerin ausgegangen werden kann. Randnummer 57 Hinsichtlich der Keildichtungen kommen weitere Unlauterkeitstatbestände aufgrund des Nichtvorliegens einer Nachahmung nicht in Betracht. II. Randnummer 58 Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 ZPO. III. Randnummer 59 Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 6, 711 ZPO.

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