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Hamburgisches Oberverwaltungsgericht 1. Senat 1 Bf 492/19 Urteil Klage gegen einen Planfeststellungsbeschluss, mit dem die Errichtung der Infrastruktu

Klage gegen einen Planfeststellungsbeschluss, mit dem die Errichtung der Infrastruktur für ein Containerterminal im Hamburger Hafen genehmigt wird Leitsatz 1. § 8 Abs. 1 Satz 2 UmwRG i.V.m. § 6 UmwRG gilt nur für solche Rechtsbehelfe, die seit dem 2. Juni 2017 erhoben worden sind. (Rn.57) 2. Die Frage, ob es nach der Überarbeitung eines wasserrechtlichen Fachbeitrags einer neuerlichen Öffentlichkeitsbeteiligung bedarf, betrifft nicht den verfahrensrechtlichen Gehalt von Art. 4 Abs. 1 Buchst.

  1. a)Ziff.
  2. i)bis iii) WRRL (juris: EGRL 60/2000), sondern richtet sich nach den aus § 9 Abs. 1 UVPG a.F. abzuleitenden Anforderungen an die Öffentlichkeitsbeteiligung. (Rn.71) 3. Soll mit einem planfestgestellten Vorhaben die Infrastruktur für eine sog. Suprastruktur (hier: Errichtung und Betrieb eines Containerterminals im Hamburger Hafen) geschaffen werden, die zwar nicht Gegenstand des Planfeststellungsbeschlusses ist, der aber zwingende tatsächliche oder rechtliche (Genehmigungs-) Hindernisse entgegenstehen, so fehlt dem festgestellten Plan die Planrechtfertigung. (Rn.98)
  3. a)Die hierbei im Hinblick auf den späteren Betrieb vorzunehmende Prüfung hat nur offensichtliche tatsächliche oder rechtliche Hindernisse in den Blick zu nehmen. (Rn.99)
  4. b)Eine darüber hinausgehende „Vorausbeurteilung“ der voraussichtlichen Genehmigungsfähigkeit des Betriebs der späteren Suprastruktur hat im Rahmen der Abwägung zu erfolgen. Dies folgt insbesondere aus dem Gebot der planerischen Konfliktbewältigung. (Rn.100) 4. Für die Frage, ob Lärmimmissionen die grundrechtliche Zumutbarkeitsschwelle überschreiten, kommt es maßgeblich auf den energieäquivalenten Dauerschallpegel an. Der Taktmaximal-Mittelungspegel ist demgegenüber nicht maßgeblich. (Rn.170) 5. Voraussetzung für die Vergabe eines Impulszuschlags nach Nr. 2.10 TA Lärm ist das Vorliegen impulshaltiger Geräusche. Es ist fachlich vertretbar, den Impulsbegriff im Hinblick auf die Höhe der Pegeldifferenz (5 dB) und den Bezugszeitraum (mehrmals pro Minute) unter Rückgriff auf die VDI-Richtlinie 3723-2 näher zu bestimmen. (Rn.176) (Rn.179) 6. Für das Vorliegen einer Gemengelage i.S.v. Nr. 6.7 TA Lärm ist nicht erforderlich, dass unterschiedliche Gebiete unmittelbar aneinandergrenzen. Die Trennwirkung eines Flusses steht der Annahme einer Gemengelage nicht von vornherein entgegen. (Rn.194) Verfahrensgang vorgehend VG Hamburg, kein Datum verfügbar, 7 K 7639/16 nachgehend BVerwG, 15. Juli 2022, 7 B 16/21, Beschluss Tenor Die Berufungen der Kläger werden zurückgewiesen. Die Kosten des Berufungsverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen tragen die Kläger zu jeweils gleichen Teilen. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die jeweiligen Vollstreckungsschuldner können die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils jeweils gegen sie vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die jeweiligen Vollstreckungsgläubiger Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand Randnummer 1 Die Kläger wenden sich gegen einen Planfeststellungsbeschluss, mit dem die Errichtung der Infrastruktur für ein Containerterminal im Hamburger Hafen genehmigt wird. Randnummer 2 Die – im Berufungsverfahren zunächst noch 63 – Kläger sind alleinige Eigentümer, Miteigentümer, GbR-Gesellschafter, Wohnungseigentümergemeinschaften, Wohnungseigentümer und/oder Bewohner von Grundstücken am Nordufer der Elbe, vornehmlich in der Siedlung Hamburg-Övelgönne und entlang der nördlich hiervon verlaufenden Elbchaussee. Beklagte ist die Freie und Hansestadt Hamburg als Genehmigungsbehörde. Die Beigeladene zu 1. ist die Hamburg Port Authority, eine Anstalt öffentlichen Rechts, zu deren Aufgaben nach § 1 Abs. 2 HPAG u.a. die Entwicklung, Erweiterung und Bewirtschaftung des Hamburger Hafens und der Betrieb und die Instandhaltung einer leistungsfähigen Hafeninfrastruktur gehören. Die Beigeladene zu 2. ist ein Unternehmen, das im Hamburger Hafen ein Containerterminal betreibt, welches mit dem planfestgestellten Vorhaben erweitert werden soll. Randnummer 3 Das Vorhabengelände befindet sich im nordwestlichen Bereich des Hamburger Hafens auf der Halbinsel Waltershof. Es wird im Süden durch das von der Beigeladenen zu 2. betriebene Container Terminal Hamburg (CTH) und im Norden durch die Elbe begrenzt. Auf der gegenüberliegenden Elbseite schließt sich der Elbhang mit der Siedlung Övelgönne an. Westlich und südwestlich des Vorhabengeländes liegt, jenseits des Köhlfleets, der Stadtteil Finkenwerder. Randnummer 4 Das Vorhaben wird im Planfeststellungsbeschluss (dort S. 35 f.) wie folgt dargestellt: Randnummer 5 „Mit der beantragten Maßnahme soll eine Kaimauer mit einer Gesamtlänge von etwa 1050 m errichtet werden, die an die vorhandenen Liegeplätze am Predöhlkai anschließt und von dort zunächst 600 m in nordwestliche Richtung bis zur Elbe verläuft und dort nach Westen abknickt und parallel zum Bubendey-Ufer fortgeführt wird. Anschließend sind eine Böschung und eine Flügelwand über eine Länge von ca. 100 m vorgesehen, um den Geländesprung abzufangen. Randnummer 6 Dazu wird wasserseitig der geplanten Kailinie eine etwa 7,5 ha große Landfläche abgetragen. Mit dem Abtrag der Böden bis zu einer Tiefe von etwa NN – 17,3 m und der Herstellung der wasserseitigen Zufahrt zu den neuen Liegeplätzen ist eine Vergrößerung des vorhandenen Drehkreises für Schiffe in der Elbe von heute 480 m auf zukünftig 600 m verbunden. Unmittelbar vor der zukünftigen Kaianlage wird eine ca. 60 m breite Liegewanne hergestellt, die eine Solltiefe von etwa NN – 17,7 m erhält. Im Bereich des Parkhafens ist darüber hinaus eine Unterhaltungstiefe von ca. NN – 18,8 m zusammen mit einer sich in Richtung Fahrrinne anschließenden Sedimentrinne geplant, die bis ca. NN – 20,8 m tief und dort ca. 30 m breit ist. Randnummer 7 Mit dem Vorhaben verbunden ist die Herstellung einer Fläche von etwa 38 ha als zukünftige Terminalfläche, mit der die vollständige Verfüllung des Petroleumhafens auf einer Fläche von etwa 13 ha einhergeht. Ebenso umfasst das Vorhaben auch den Umbau der bestehenden Richtfeuerlinie, das Versetzen eines Radarturms am südlichen Elbufer, den Neubau eines Radarturms am Nordufer der Elbe sowie die erforderlichen Veränderungen an der bestehenden privaten Hochwasserschutzanlage.“ Randnummer 8 Im April bzw. Juni 2009 beantragten die Beigeladenen bei der Beklagten die Durchführung des Planfeststellungsverfahrens. Die Planfeststellungsunterlagen, zu denen u.a. ein schalltechnisches Gutachten für die Bauphase und eine Luftschadstoffuntersuchung für die Betriebsphase gehörten, lagen in der Zeit vom 2. September 2009 bis zum 1. Oktober 2009 öffentlich aus. Am 20. und 21. Juni 2011 fand ein erster Erörterungstermin statt. Weitere bzw. ergänzende Unterlagen, zu denen u.a. ein Fachbeitrag zur Wasserrahmenrichtlinie und ein (aktualisiertes) schalltechnisches Gutachten zur Betriebsphase gehörten, lagen vom 6. Januar 2015 bis zum 5. Februar 2015 öffentlich aus. Ein weiterer Erörterungstermin fand am 22. Juni 2015 statt. Im Dezember 2015 legte die Beigeladene zu 1. der Beklagten eine Überarbeitung des Fachbeitrags zur Wasserrahmenrichtlinie vor, die hierzu die Stellungnahmen verschiedener Umweltvereinigungen sowie der zuständigen Fachbehörde einholte. Eine neuerliche Öffentlichkeitsbeteiligung führte die Beklagte insoweit nicht durch. Randnummer 9 Am 28. November 2016 stellte die Beklagte den Plan „Westerweiterung des ... Container Terminal Hamburg (CTH)“ fest. Ausdrücklich nicht Gegenstand des Planfeststellungsbeschlusses ist der spätere Neubau der Terminalstrukturen und der spätere Terminalbetrieb (vgl. PFB S. 50). Der Planfeststellungsbeschluss sieht eine Reihe von Auflagen vor, insbesondere zum Immissionsschutz und zum Gewässerschutz (vgl. PFB S. 13 ff.). Dabei betreffen einige Auflagen zum Lärmschutz auch die spätere Betriebsphase: Die vorhabenbedingte Zusatzbelastung darf danach am Immissionsaufpunkt Ö1 tags 52 dB(A) und nachts 52 dB(A) und am Immissionsaufpunkt Ö2 tags 54 dB(A) und nachts 54 dB(A) nicht überschreiten; u.a. für die von dem Vorhaben betroffenen Wohngebiete in Övelgönne werden Lärmminderungsmaßnahmen in Form passiven Schallschutzes festgesetzt; die passiven Schallschutzmaßnahmen müssen die Einhaltung eines Beurteilungspegels im Innenraum von schutzwürdigen Räumen von 30 dB(A) in der Nachtzeit gewährleisten (vgl. i.E. PFB S. 14 f.). Es werden im Rahmen der fachplanerischen Abwägung ferner u.a. die „Betroffenheiten in der Betriebsphase“ betrachtet und bewertet (PFB S. 253 ff.). Hierzu heißt es im Planfeststellungsbeschluss, die Beklagte sei „gehalten, in eine immissionsschutzrechtliche Vorausbeurteilung auch des späteren Terminalbetriebs einzutreten und zwar unter dem Gesichtspunkt, ob die grundsätzliche Vereinbarkeit mit den Vorschriften des Bundesimmissionsschutzgesetzes zu bejahen ist“ (PFB S. 253). Randnummer 10 Den Planfeststellungsbeschluss legte die Beklagte in der Zeit vom 19. Dezember 2016 bis zum 2. Januar 2017 zur Einsichtnahme öffentlich aus. Überdies stellte die Beklagte denjenigen Klägern, die im Verfahren Einwendungen erhoben hatten, den Planfeststellungsbeschluss entweder gesondert oder über ihre Bevollmächtigten zu. Der Klägerin zu 78. stellte die Beklagte den Planfeststellungsbeschluss am 7. Dezember 2016 individuell zu. Randnummer 11 Die – im erstinstanzlichen Verfahren zunächst 80 – Kläger haben am 9. Dezember 2016, teilweise – im Wege der subjektiven Klageerweiterung – am 9. Januar 2017, am 19. Januar 2017 oder am 2. Februar 2017, allesamt vertreten durch die gemeinsamen Bevollmächtigten, Klage erhoben; zu den Klägern, die am 2. Februar 2017 Klage erhoben haben, gehört u.a. die Klägerin zu 78. Randnummer 12 Am 9. Januar 2017 haben die Bevollmächtigten der Kläger beantragt, „die Frist nach § 4a Abs. 1 S. 1 Umweltrechtsbehelfsgesetz um den Zeitraum von 6 Wochen nach Eingang der Sachakten zu verlängern“. Unter dem 24. Januar 2017, zugegangen am 26. Januar 2017, hat das Verwaltungsgericht die Begründungsfrist auf sechs Wochen ab Anzeige des Eingangs der Sachakten verlängert und die betreffende Anzeige gleichzeitig vorgenommen. Am 8. März 2017 haben die Bevollmächtigten der Kläger beantragt, die Begründungsfrist bis zum 30. März 2017 zu verlängern. Dem ist das Verwaltungsgericht nachgekommen. Am 30. März 2017 ist die Klagebegründung bei dem Verwaltungsgericht eingegangen. Im Laufe des erstinstanzlichen Verfahrens haben insgesamt fünf Kläger die Klage wieder zurückgenommen. Randnummer 13 Die Kläger haben erstinstanzlich vor allem geltend gemacht: Die Auslegungsbekanntmachung sei unzureichend gewesen. Verfahrensfehlerhaft habe die Beklagte überdies eine Öffentlichkeitsbeteiligung hinsichtlich des überarbeiteten Fachbeitrags zur Wasserrahmenrichtlinie unterlassen. Es fehle ferner die Planrechtfertigung, denn für das planfestgestellte Vorhaben bestehe mit Blick auf die vorhandenen Umschlagskapazitäten im Hamburger Hafen kein Bedarf; die von den Vorhabenträgern vorgelegten Wachstumsprognosen seien unzutreffend. Die Planrechtfertigung fehle auch deshalb, weil dem Vorhaben unüberwindbare beihilfe- und konzessionsvergaberechtliche Hindernisse entgegenstünden. Der Planfeststellungsbeschluss verstoße weiter gegen immissionsschutzrechtliche Vorgaben. Der für die Bauphase zu erwartende Lärm gehe über das nach der AVV Baulärm zulässige Maß hinaus und sei gesundheitsschädigend. Der für die Betriebsphase zu erwartende Lärm, zu dem die Beklagte im Planfeststellungsbeschluss eine Vorausbeurteilung vorgenommen habe, überschreite die Vorgaben der TA Lärm; zu Unrecht sei die Beklagte insoweit nicht von den Immissionsrichtwerten für reine Wohngebiete ausgegangen, sondern habe einen Zwischenwert gebildet; das zugrunde gelegte schalltechnische Gutachten weise darüber hinaus mehrere methodische Mängel auf. Eine Gesamtlärmbetrachtung führe überdies zu dem Ergebnis, dass der Lärm, dem sie – die Kläger – in der Betriebsphase ausgesetzt würden, gesundheitsschädigend sei. Sie würden in der Betriebsphase auch weiteren unzumutbaren Immissionen ausgesetzt (Erschütterungen, Luftschadstoffe, Gerüche). Die Kläger haben ferner Verstöße gegen die Vorgaben der Wasserrahmenrichtlinie sowie Abwägungsfehler gerügt. Randnummer 14 Die Kläger haben beantragt, Randnummer 15 den Planfeststellungsbeschluss „Westerweiterung des ... Container Terminal Hamburg (CTH)“ vom 28. November 2016 aufzuheben, Randnummer 16 hilfsweise, den Planfeststellungsbeschluss für rechtswidrig und nicht vollziehbar zu erklären, Randnummer 17 weiter hilfsweise, die Beklagte zu verpflichten, erneut und unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts über Schutzauflagen zugunsten der Kläger, insbesondere über weitergehende Maßnahmen des aktiven und passiven Lärmschutzes, des Schutzes vor Luftschadstoffen und des Schutzes vor Erschütterungen sowie über Entschädigung zu befinden. Randnummer 18 Die übrigen Beteiligten haben beantragt, Randnummer 19 die Klage abzuweisen. Randnummer 20 Die übrigen Beteiligten sind dem Vorbringen der Kläger in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht entgegengetreten. Randnummer 21 In der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht hat die Beklagte eine Nebenbestimmung des Planfeststellungsbeschlusses zur Zulässigkeit von Rammarbeiten mit Schlagrammen im Wege der Protokollerklärung modifiziert. Insoweit haben die Beigeladenen jeweils erklärt, auf Rechtsbehelfe zu verzichten. Randnummer 22 Mit Urteil aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 5. Juni 2019 hat das Verwaltungsgericht das Verfahren hinsichtlich der Kläger, die ihre Klagen zurückgenommen haben, eingestellt und die Klagen der übrigen Kläger abgewiesen: Die Klage der Klägerin zu 78. sei wegen Verfristung unzulässig, die übrigen Klagen seien unbegründet. Der auf § 68 Abs. 1 WHG und § 55 HWaG gestützte Planfeststellungsbeschluss weise keine Fehler auf, die den mit dem Hauptantrag begehrten Aufhebungsanspruch auslösten. Dies gelte zunächst in formeller Hinsicht: Ein Verstoß gegen § 9 Abs. 1a Nr. 2 UVPG liege schon nicht vor und sei jedenfalls nach § 4 Abs. 1a UmwRG i.V.m. § 46 VwVfG unbeachtlich. Ein Verstoß gegen § 9 Abs. 1a Nr. 5 UVPG liege zwar vor, der Fehler sei aber nach § 4 Abs. 1a UmwRG i.V.m. § 46 VwVfG unbeachtlich. Die Beklagte sei auch nicht aus § 9 Abs. 1 UVPG verpflichtet gewesen, den überarbeiteten Fachbeitrag zur Wasserrahmenrichtlinie einer neuerlichen Öffentlichkeitsbeteiligung zuzuführen; jedenfalls sei ein etwaiger Verfahrensfehler ebenfalls nach § 4 Abs. 1a UmwRG i.V.m. § 46 VwVfG unbeachtlich. Auch aufhebungsrelevante materielle Fehler lägen nicht vor: Es fehle nicht an der Planrechtfertigung. Ein Bedarf für das Vorhaben bestehe vor allem wegen seines qualitativen Mehrwerts durch Schaffung von Anlegeplätzen für Großcontainerschiffe und im Hinblick auf den Erhalt der Konkurrenzfähigkeit des Hamburger Hafens. Es lägen auch keine unüberwindbaren rechtlichen und/oder tatsächlichen Hindernisse vor. Für das Beihilfen- und Konzessionsvergaberecht gelte dies jedenfalls, weil die Möglichkeit bestehe, dass die Europäische Kommission die Vereinbarkeit einer etwaigen Beihilfe mit dem Binnenmarkt feststelle. Dies gelte ferner mit Blick auf die spätere sog. Suprastruktur, deren Errichtung und Betrieb nicht Gegenstand des Planfeststellungsbeschlusses sei und die daher im Rahmen der Planrechtfertigung und nur darauf zu überprüfen sei, ob der Planfeststellungsbeschluss insoweit Vorfestlegungen treffe, denen unüberwindbare rechtliche Hindernisse entgegenstünden. Solche lägen weder im Hinblick auf den zu erwartenden Betriebslärm noch im Hinblick auf betriebsbedingte Luftschadstoffe vor. Der Planfeststellungsbeschluss verstoße auch nicht gegen zwingendes Recht. Für etwaige Verstöße gegen das wasserrechtliche Verschlechterungsverbot und Verbesserungsgebot fehle den Klägern die Rügebefugnis. Die von der Beklagten durchgeführte Abwägung sei schließlich auch nicht zu beanstanden. Die Beklagte habe eine Abwägung durchgeführt, hierbei alle abwägungserheblichen Gesichtspunkte berücksichtigt und diese fehlerfrei bewertet bzw. gewichtet. Dies gelte insbesondere für immissionsschutzrechtliche und sonstige Beeinträchtigungen der Kläger während der Bauphase einerseits und öffentliche und private Belange, die für das Vorhaben sprächen, andererseits. Auch die Hilfsanträge der Kläger seien unbegründet. Die Kläger könnten weder die Feststellung der Rechtswidrigkeit des Planfeststellungsbeschlusses noch eine Ergänzung des planerischen Schutzkonzepts verlangen. Randnummer 23 Das Urteil ist den Klägern am 27. September 2019 zugestellt worden. Am 28. Oktober 2019 – einem Montag – haben die aus dem Rubrum ersichtlichen 58 Kläger sowie fünf weitere Kläger die von dem Verwaltungsgericht zugelassene Berufung erhoben und – nach antragsgemäßer Verlängerung der Begründungsfrist bis zum 27. Januar 2020 – am 27. Januar 2020 begründet. Die fünf weiteren Kläger haben ihre Berufungen während des Berufungsverfahrens und vor der mündlichen Verhandlung im Berufungsverfahren wieder zurückgenommen. Der Senat hat die Berufungsverfahren dieser Kläger mit Beschluss vom 6. Mai 2021 abgetrennt. Randnummer 24 Im Berufungsverfahren wiederholen und vertiefen die Kläger ihre bereits im erstinstanzlichen Verfahren geltend gemachten Einwände gegen den Planfeststellungsbeschluss und wenden sich gegen die Erwägungen des Verwaltungsgerichts im erstinstanzlichen Urteil. Insbesondere rügen sie Verstöße gegen Lärmschutzrecht vor allem im Hinblick auf die spätere Betriebsphase und machen geltend, das Verwaltungsgericht sei zu Unrecht davon ausgegangen, dass insoweit nur eine überschlägige Prüfung im Rahmen der Planrechtfertigung erfolgen dürfe. Auch nach dem Maßstab des Verwaltungsgerichts hätte aber (auch) wegen unüberwindbarer immissionsschutzrechtlicher Hindernisse die Planrechtfertigung verneint werden müssen. Randnummer 25 Die Kläger beantragen, Randnummer 26 das Urteil des Verwaltungsgerichts Hamburg aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 5. Juni 2019 zu ändern und Randnummer 27 den Planfeststellungsbeschluss „Westerweiterung des ... Container Terminal Hamburg (CTH)“ vom 28. November 2016 aufzuheben, Randnummer 28 hilfsweise, den Planfeststellungsbeschluss für rechtswidrig und nicht vollziehbar zu erklären, Randnummer 29 weiter hilfsweise, die Beklagte zu verpflichten, erneut und unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts über Schutzauflagen zugunsten der Kläger, insbesondere über weitergehende Maßnahmen des aktiven und passiven Lärmschutzes, des Schutzes vor Luftschadstoffen und des Schutzes vor Erschütterungen sowie über Entschädigung zu befinden. Randnummer 30 Die übrigen Beteiligten beantragen, Randnummer 31 die Berufung zurückzuweisen. Randnummer 32 Sie wenden sich gegen das Vorbringen der Kläger und verteidigen das angegriffene Urteil des Verwaltungsgerichts. Dieses habe zwar zu Unrecht gemeint, die aufgrund des späteren Betriebs der Suprastruktur zu erwartenden Schallimmissionen seien nicht in Form einer immissionsschutzrechtlichen Vorausbeurteilung in die Abwägung einzustellen. Dies wirke sich aber nicht zu Gunsten der Kläger aus, weil die gebotene immissionsschutzrechtliche Vorausbeurteilung im Planfeststellungsbeschluss abwägungsfehlerfrei vorgenommen worden sei. Randnummer 33 Im Verhandlungstermin haben die Kläger zu 1. und 2. einen Verlegungsantrag gestellt, den der erkennende Senat mit in der mündlichen Verhandlung verkündetem Beschluss abgelehnt hat. Wegen der Einzelheiten wird auf das Sitzungsprotokoll und die Anlagen hierzu Bezug genommen. Randnummer 34 Im Verhandlungstermin haben die Kläger vier Beweisanträge gestellt, die der erkennende Senat mit in der mündlichen Verhandlung verkündetem Beschluss abgelehnt hat. Wegen der Einzelheiten wird auch insoweit auf das Sitzungsprotokoll und die Anlagen hierzu Bezug genommen. Randnummer 35 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die beigezogenen Sachakten und die Gerichtsakten dieses Verfahrens Bezug genommen, die vorgelegen haben und Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind. Entscheidungsgründe Randnummer 36 Das Gericht kann auch über die Berufungen der Kläger zu 1. und 2. aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 12. Mai 2021 entscheiden. Ihren im Verhandlungstermin gestellten Anträgen auf Vertagung war nicht zu entsprechen, weil hierfür keine erheblichen Gründe i.S.v. § 173 Satz 1 VwGO i.V.m. § 227 Abs. 1 ZPO vorgelegen haben. Ihr Einwand, die für die mündliche Verhandlung angeordnete Maskenpflicht sei für sie aus individuellen Gründen unzumutbar und hindere sie an der Teilnahme hieran, hat keine Vertagung des Termins gerechtfertigt, sondern hätte ggf. eine Ausnahmeregelung nahegelegt. Eine solche haben die Kläger zu 1. und 2. aber nicht beantragt. Dessen ungeachtet bestand kein Anlass für eine Vertagung, weil alle Klägerinnen und Kläger – auch die Kläger zu 1. und 2. – anwaltlich vertreten sind. Zwar haben die Beteiligten grundsätzlich das Recht zur Teilnahme an der mündlichen Verhandlung. Sofern sie durch Prozessbevollmächtigte vertreten sind, genügt zur Gewährleistung rechtlichen Gehörs aber regelmäßig die Anwesenheit der Prozessbevollmächtigten in der mündlichen Verhandlung. Der Anspruch auf rechtliches Gehör der Beteiligten ist – selbst bei Anordnung ihres persönlichen Erscheinens – in der Regel dadurch gewährleistet, dass ihre Prozessbevollmächtigten an der mündlichen Verhandlung teilnehmen (vgl. OVG Schleswig, Beschl. v. 7.12.2020, 4 LA 204/18, juris Rn. 11, m.w.N.; OVG Lüneburg, Beschl. v. 3.9.2020, 10 LA 144/20, InfAuslR 2020, 469, juris Rn. 18). So liegt es auch hier. Besondere Umstände, die die persönliche Anwesenheit der Kläger zu 1. und 2. in der mündlichen Verhandlung erforderlich gemacht hätten, sind nicht erkennbar. Solche haben auch die Kläger zu 1. und 2. nicht aufgezeigt. Randnummer 37 Die Berufungen der Kläger haben keinen Erfolg. Sie sind allesamt zulässig, aber unbegründet. Randnummer 38 Die Berufungen sind zulässig. Sie sind insbesondere fristgerecht erhoben (§ 124a Abs. 2 Satz 1 VwGO) und begründet (§ 124a Abs. 3 Satz 1 VwGO). Berufungsführer sind die aus dem Rubrum ersichtlichen Klägerinnen und Kläger. Was die aus dem Rubrum ersichtlichen Kläger zu 22.
  5. b)und c), die aus dem Rubrum ersichtlichen Klägerinnen zu 11.
  6. a)und
  7. b)sowie den aus dem Rubrum ersichtlichen Kläger zu 18. anbelangt, gilt dies mit den nachfolgenden Maßgaben: Randnummer 39 Die aus dem Rubrum ersichtlichen Kläger zu 22.
  8. b)und
  9. c)sind, gemeinsam mit ihrer Mutter, der aus dem Rubrum ersichtlichen und bereits erstinstanzlich beteiligten Klägerin 21., die Erben des Klägers zu 22. des erstinstanzlichen Verfahrens in Erbengemeinschaft. Deren Erklärung in der Berufungsschrift, die Klage anstelle des am 18. Dezember 2018 verstorbenen Klägers zu 22. des erstinstanzlichen Verfahrens fortführen zu wollen, legt der erkennende Senat mit ausdrücklicher Billigung der aus dem Rubrum ersichtlichen Klägerin zu 21. und der Kläger zu 22.
  10. b)und
  11. c)dahin aus, dass sie Berufung erheben. Hierzu sind sie berechtigt, weil sie durch das angefochtene Urteil des Verwaltungsgerichts beschwert sind. Denn der Kläger zu 22. des erstinstanzlichen Verfahrens ist bereits vor Erlass der angefochtenen Entscheidung verstorben. Hierdurch ist abweichend von § 173 Satz 1 VwGO i.V.m. § 239 Abs. 1 ZPO wegen § 173 Satz 1 VwGO i.V.m. § 246 Abs. 1 HS 1 ZPO eine Unterbrechung des Verfahrens nicht eingetreten, weil er durch Prozessbevollmächtigte vertreten war (vgl. Greger, in: Zöller, ZPO, 33. Aufl. 2020, § 246 Rn. 2b). Vielmehr sind seine Erben schon im erstinstanzlichen Verfahren an seine Stelle getreten und ist das erstinstanzliche Urteil ihnen – den Erben – gegenüber ergangen (vgl. BGH, Urt. v. 8.2.1993, II ZR 62/92, BGHZ 121, 263, juris Rn. 11). Randnummer 40 Die aus dem Rubrum ersichtlichen Klägerinnen zu 11.
  12. a)und
  13. b)sind die Erbinnen der Klägerin zu 11. des erstinstanzlichen Verfahrens in Erbengemeinschaft, die an die Stelle der Klägerin zu 11. des erstinstanzlichen Verfahrens getreten sind. Denn diese ist während des anhängigen Berufungsverfahrens verstorben. Da sie durch Prozessbevollmächtigte vertreten war, ist hierdurch wegen § 173 Satz 1 VwGO i.V.m. § 246 Abs. 1 HS 1 ZPO eine Unterbrechung des Verfahrens nicht eingetreten. Randnummer 41 Die Klägerin zu 18. des erstinstanzlichen Verfahrens hat gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts nicht Berufung eingelegt, sondern nur ihr Ehemann, der aus dem Rubrum ersichtliche Kläger zu 18. Zwar ist die Klägerin zu 18. des erstinstanzlichen Verfahrens in der Berufungsschrift aufgeführt und heißt es dort, für den aus dem Rubrum ersichtlichen Kläger zu 18. werde ebenfalls Berufung eingelegt. Diese Angabe legt der erkennende Senat vor dem Hintergrund der weiteren Erklärung in der Berufungsbegründungsschrift, der aus dem Rubrum ersichtliche Kläger zu 18. übernehme den Rechtsstreit von seiner Ehefrau, dahin aus, dass nur dieser Berufungsführer sein soll. Hierbei berücksichtigt der erkennende Senat, dass der aus dem Rubrum ersichtliche Kläger zu 18., ohne dass dies wegen § 173 Satz 1 VwGO i.V.m. § 265 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 ZPO für das erstinstanzliche Verfahren von Relevanz gewesen ist, ausweislich des vorgelegten Grundbuchauszugs schon im Mai 2018 – vor Erlass der erstinstanzlichen Entscheidung – Eigentümer des vormals seiner Ehefrau gehörenden Grundstücks geworden ist. Zur (alleinigen) Fortführung des ehedem von seiner Ehefrau geführten Rechtsstreits im Berufungsverfahren ist er vor diesem Hintergrund zwar nicht aus § 173 Satz 1 VwGO i.V.m. §§ 265 Abs. 2 Satz 2, 267 ZPO, wohl aber aus § 173 Satz 1 VwGO i.V.m. § 266 Abs. 1 Satz 1 ZPO berechtigt. Denn Gegenstand des vorliegenden Rechtsstreits ist die Frage des Bestehens oder Nichtbestehens eines (Abwehr-) Rechts, das für ein Grundstück in Anspruch genommen wird (vgl. VGH München, Urt. v. 20.10.2020, 22 A 16.40009, juris Rn. 95 f., m.w.N.). Randnummer 42 Die Berufungen sind unbegründet. Zu Recht hat das Verwaltungsgericht die Klagen der Berufungsführer (im Folgenden: Kläger) abgewiesen. Denn ihre Klagen sind – mit Ausnahme der von der Klägerin zu 78. erhobenen Klage – zulässig (hierzu A.), aber unbegründet (hierzu B.). A. I. Randnummer 43 Die Klage der Klägerin zu 78. ist unzulässig. Sie hat die Klage nicht innerhalb der Monatsfrist aus § 74 Abs. 1 Satz 2 VwGO erhoben. Der angefochtene Planfeststellungsbeschluss ist ihr bereits am 7. Dezember 2016 zugestellt worden. Erst am 2. Februar 2017 hat sie Klage erhoben. II. Randnummer 44 Die Klagen der übrigen Kläger sind zulässig. Sie sind fristgerecht erhoben (§ 74 Abs. 1 Satz 2 VwGO). Die Kläger sind i.S.v. § 42 Abs. 2 VwGO klagebefugt, denn sie gehören zur Nachbarschaft (§ 3 Abs. 1 BImSchG) des planfestgestellten Vorhabens und können sich deshalb auf mögliche Abwehrrechte gegen das planfestgestellte Vorhaben aus § 22 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 BImSchG, der drittschützende Wirkung hat (vgl. Heilshorn/Sparwasser, in: Landmann/Rohmer, Umweltrecht, Loseblatt, Stand: August 2020, § 22 BImSchG Rn. 92, m.w.N.), berufen. Randnummer 45 Das Vorstehende gilt auch für solche Kläger, die – wie die Klägerinnen zu 54., zu 73. und zu 79. – jeweils als (rechtsfähige) Gemeinschaft der Wohnungseigentümer i.S.d. §§ 9a, 9b WEG klagen, sowie für solche Kläger, die – wie die Kläger zu 3., zu 4., zu 5., zu 8., zu 9., zu 23., zu 27., zu 28., zu 31., zu 32., zu 33., zu 43., zu 47., zu 53., zu 56., zu 68., zu 71., zu 72., zu 75., zu 76. und zu 77. – jeweils (auch) als Wohnungseigentümer i.S.v. § 1 Abs. 2 WEG klagen und damit vorhabenbedingte Beeinträchtigungen ihres Eigentums geltend machen. Hierbei gelten die nachfolgenden Maßgaben: Randnummer 46 Diejenigen Kläger, die als Wohnungseigentümer i.S.v. § 1 Abs. 2 WEG klagen, können die sich aus ihrem jeweiligen Sondereigentum ergebenden Abwehransprüche geltend machen. Denn es handelt sich hierbei weder um Rechte, die sich aus dem gemeinschaftlichen Eigentum ergeben (§ 9a Abs. 2 Alt. 1 WEG), noch um solche, die eine einheitliche Rechtsverfolgung erfordern (§ 9a Abs. 2 Alt. 2 WEG; vgl. Hügel/Elzer, DNotZ 2021, 3 [21]; Bruns, NZM 2020, 909 [910]). Dies entsprach auch schon der Rechtslage nach § 10 Abs. 6 Satz 3 WEG a.F. Danach unterfielen Abwehransprüche wegen Beeinträchtigungen (nur) des Sondereigentums weder der sog. geborenen Ausübungskompetenz der Gemeinschaft, noch konnten sie auf die Gemeinschaft übertragen werden (sog. gekorene Ausübungskompetenz; vgl. BGH, Urt. v. 24.1.2020, V ZR 295/16, NZM 2020, 664, juris Rn. 17 f.). Randnummer 47 Demgegenüber können Wohnungseigentümer i.S.v. § 1 Abs. 2 WEG nach neuer Rechtslage (vgl. zur früheren Rechtslage: BGH, Urt. v. 26.10.2018, V ZR 328/17, NJW 2019, 1216, juris Rn. 6; Urt. v. 25.10.2019, V ZR 271/18, NZM 2020, 107, juris Rn. 6; s. auch BVerwG, Urt. v. 10.4.2019, 9 A 24.18, BVerwGE 165, 192, juris Rn. 13 [zu Abwehrrechten gegen einen Planfeststellungsbeschluss]) Abwehransprüche wegen Beeinträchtigungen des Gemeinschaftseigentums von vornherein nicht geltend machen. Es handelt sich hierbei um Rechte, die nunmehr gemäß § 9a Abs. 2 WEG in die ausschließliche Wahrnehmungs- und Ausübungskompetenz der Gemeinschaft fallen. Dies legt die Gesetzesbegründung nahe, wonach von § 9a Abs. 2 WEG „insbesondere Ansprüche aus § 1004 BGB wegen einer Beeinträchtigung des gemeinschaftlichen Eigentums“ erfasst seien (BR-Drs. 168/20, S. 48; vgl. Hügel/Elzer, DNotZ 2021, 3 [20 ff.]; Häublein, ZWE 2020, 401, 407; Hügel/Elzer, WEG, 3. Aufl. 2021, § 9a Rn. 99). Für öffentlich-rechtliche Abwehransprüche, wie sie den Gegenstand des vorliegenden Rechtsstreits bilden, kann nichts anderes gelten: Soweit sie die behauptete Beeinträchtigung des Sondereigentums betreffen, stehen sie – nur – den Wohnungseigentümern zu (s.o.), soweit sie die behauptete Beeinträchtigung des Gemeinschaftseigentums betreffen, stehen sie – nur – der Gemeinschaft zu. Gründe, die gegen ein Nebeneinander gleichgerichteter Ansprüche der Gemeinschaft und der Wohnungseigentümer sprechen, kann der Senat nicht erkennen (so auch Müller, in: Hogenschurz, BeckOK WEG, Stand: 1/2021, § 9a Rn. 108; Hügel/Elzer, DNotZ 2021, 3 [23]; offen gelassen von BGH, Urt. v. 5.12.2014, V ZR 5/14, BGHZ 203, 327, juris Rn. 19 [zur alten Rechtslage]). Dies gilt nicht zuletzt dann, wenn – wie hier – vorhabenbedingte Beeinträchtigungen sowohl von Sonder- als auch von Gemeinschaftseigentum auf den entsprechenden Grundstücken in Betracht kommen und geltend gemacht werden. B. Randnummer 48 Die Klagen sind unbegründet. Die Kläger haben keinen Anspruch darauf, dass der angefochtene Planfeststellungsbeschluss aufgehoben oder dass seine Rechtswidrigkeit festgestellt wird; ebenso wenig haben die Kläger einen Anspruch auf seine Ergänzung um Schutzauflagen. Denn der Planfeststellungsbeschluss, für den eine taugliche Rechtsgrundlage existiert (hierzu I.), ist unter Berücksichtigung des fristgerechten Klagevorbringens (hierzu II.) sowohl formell (hierzu III.) als auch materiell (hierzu IV.) rechtmäßig und nicht zwischenzeitlich funktionslos geworden (hierzu V.). I. Randnummer 49 Rechtsgrundlage für den angefochtenen Planfeststellungsbeschluss ist § 68 Abs. 1 WHG (hier und im Folgenden in der bei Erlass des angefochtenen Planfeststellungsbeschlusses geltenden Fassung), was den hiermit genehmigten Gewässerausbau (vgl. § 67 Abs. 2 Satz 1 WHG) anbelangt, und § 55 Abs. 1 HWaG , was die Umgestaltung vorhandener Hochwasserschutzanlagen anbelangt. Randnummer 50 Die von dem Verwaltungsgericht in diesem Zusammenhang aufgeworfene Frage nach den Grenzen der Planungsermächtigung aus § 68 Abs. 1 WHG bzw. nach dem dieser Vorschrift zugrunde liegenden Vorhabenbegriff (vgl. UA S. 34 bis 36; juris Rn. 95 ff.) stellt sich vorliegend nicht. Mit dem angefochtenen Planfeststellungsbeschluss hat die Beklagte einzig die Errichtung der für den Terminalbetrieb erforderlichen gewässer- und uferbezogenen Infrastruktur geregelt. Dieses Vorhaben unterfällt – was zwischen den Beteiligten auch nicht streitig ist – ohne Weiteres dem Anwendungsbereich der §§ 67 Abs. 2 Satz 1, 68 Abs. 1 WHG. Die Errichtung und der Betrieb von Umschlagseinrichtungen und -anlagen sowie der verkehrlichen Infrastruktur – die sog. Suprastruktur – sind demgegenüber nicht (Regelungs-) Gegenstand des angefochtenen Planfeststellungsbeschlusses. Dies stellt die Beklagte im Planfeststellungsbeschluss wiederholt und ausdrücklich fest (vgl. etwa S. 45 ff., S. 253); auch das Verwaltungsgericht geht von diesem Verständnis aus (vgl. UA S. 34, 59; juris Rn. 95, 158). Randnummer 51 Dass die Beklagte im Planfeststellungsbeschluss auch die Auswirkungen und die (insbesondere immissionsschutz-) rechtliche Zulässigkeit der Suprastruktur „in den Blick nimmt“ (vgl. PFB S. 253), insoweit eine „Vorausbeurteilung“ vornimmt (vgl. insbesondere PFB S. 255 ff.) und zum Anlass für auch auf die Betriebsphase bezogene Auflagen nimmt (vgl. PFB S. 13 ff.), ändert an dem vorstehenden Befund nichts. Denn hierdurch wird der Regelungsgegenstand des angefochtenen Planfeststellungsbeschlusses nicht erweitert; das planfestgestellte „Vorhaben“ ist weiterhin nur die Errichtung der Infrastruktur. Die – positive, d.h. zu Gunsten des Vorhabens ausfallende – Vorausbeurteilung der Suprastruktur ist nach dem Ansatz der Beklagten bloße Rechtmäßigkeitsvoraussetzung für die Genehmigung der Infrastruktur. (Nur) Letztere ist demgegenüber Regelungsgegenstand des Planfeststellungsbeschlusses, der sich darin maßgeblich unterscheidet von dem regelungsgegenständlich viel weiter gefassten Planfeststellungsbeschluss, der Streitgegenstand der mit dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts zum trimodalen Umschlagshafen Köln-Godorf entschiedenen Klage war (vgl. BVerwG, Urt. v. 19.2.2015, 7 C 11.12, BVerwGE 151, 213, juris Rn. 18 ff.). Randnummer 52 Ob und inwieweit dem Ansatz der Beklagten zur Notwendigkeit einer Vorausbeurteilung im Rahmen der Abwägung zu folgen ist oder nicht, kann an dieser Stelle dahinstehen (hierzu i.E. unten IV. 3. b] aa.). Für die Bestimmung des Regelungsgegenstandes des angefochtenen Planfeststellungsbeschlusses und für die Frage, ob die Beklagte hierbei die sich aus der Ermächtigungsgrundlage der §§ 67 Abs. 2 Satz 1, 68 Abs. 1 WHG ergebenden Grenzen gewahrt hat, ist dies nicht von Relevanz. II. Randnummer 53 Das Vorbringen der Kläger aus der Klagebegründung vom 30. März 2017 findet Berücksichtigung, denn sie haben die sich aus § 4a Abs. 1 UmwRG in der bis zum 1. Juni 2017 geltenden Fassung (im Folgenden: UmwRG a.F.) ergebenden Fristen eingehalten. Randnummer 54 1. Das Umweltrechtsbehelfsgesetz ist gemäß § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 lit.
  14. a)und
  15. c)UmwRG anwendbar. Danach gilt dieses Gesetz für Rechtsbehelfe gegen Zulassungsentscheidungen über die Zulässigkeit von Vorhaben, für die nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach landesrechtlichen Vorschriften eine Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung bestehen kann. Hierfür reicht es aus, wenn für das Vorhaben zumindest eine allgemeine oder eine standortbezogene Vorprüfung durchgeführt werden muss, weil deren rechtmäßige Durchführung zum Ergebnis haben kann, dass eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen ist (vgl. BVerwG, Urt. v. 26.9.2019, 7 C 5.18, NVwZ 2020, 477, juris Rn. 19). Diese Voraussetzungen sind vorliegend erfüllt: Randnummer 55
  16. a)Maßgeblich ist vorliegend das Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung in der bis zum 1. März 2010 geltenden Fassung (im Folgenden: UVPG 2005). Denn gemäß § 25 Abs. 12 Satz 2 UVPG in der bei Erlass des Planfeststellungsbeschlusses geltenden Fassung (im Folgenden: UVPG 2010) ist jene Gesetzesfassung anzuwenden auf „Verfahren nach § 2 Abs. 1 Satz 1 und Absatz 3, die der Entscheidung über die Zulässigkeit von Vorhaben nach den Nummern 3.15, 13.1 bis 13.2.1.3, 13.3 bis 13.18 und 17 der Anlage 1 dienen und die vor dem 1. März 2010 eingeleitet worden sind“. Vorliegend haben die Beigeladenen den Antrag auf Planfeststellung – und damit auf Erlass einer Entscheidung i.S.v. § 2 Abs. 1 Satz 1 und Absatz 3 UVPG 2010 – im Juni 2009 gestellt. Dieser Antrag war auf ein Vorhaben i.S.v. Nr. 13.11.1 (Bau eines mit einem Binnen- oder Seehafen für die Seeschifffahrt verbundenen Landungssteges zum Laden und Löschen von Schiffen, der Schiffe mit mehr als 1.350 t aufnehmen kann) der Anlage 1 zum UVPG 2010 gerichtet. Randnummer 56
  17. b)Gemäß § 3d, Nr. 13.12 (Bau einer infrastrukturellen Hafenanlage) bzw. Nr. 13.16 (sonstige wasserwirtschaftliche Ausbaumaßnahmen) der Anlage 1 zum UVPG 2005 besteht für Vorhaben wie das mit dem angefochtenen Planfeststellungsbeschluss zugelassene Vorhaben eine UVP-Pflicht nach Maßgabe des Landesrechts. Danach kommt für das mit dem streitgegenständlichen Planfeststellungsbeschluss zugelassene Vorhaben eine UVP-Pflicht in Betracht. Denn § 1 Abs. 2, Nr. 1.18.2 der Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung in Hamburg (HmbUVPG) sieht (und sah auch schon am 1. März 2010) für sonstige – d.h. nicht gesondert aufgeführte – wasserwirtschaftliche Ausbaumaßnahmen eine UVP-Pflicht nach Maßgabe einer Vorprüfung des Einzelfalls vor. Diese Vorprüfung hat die Beklagte – ohne dass dies im Hinblick auf § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 lit.
  18. a)und
  19. c)UmwRG, der die Möglichkeit einer UVP-Pflicht ausreichen lässt (s.o.), relevant wäre – mit dem Ergebnis einer UVP-Pflicht durchgeführt. Dies hat sie zwar, soweit ersichtlich, nicht ausdrücklich vermerkt. Die entsprechende Einschätzung der Beklagten gelangt aber darin zum Ausdruck, dass sie eine Umweltverträglichkeitsprüfung auf der Grundlage der von der Beigeladenen zu 1) vorsorglich vorgenommenen (vgl. Planfeststellungsunterlage B.1, Kapitel 1, Ziffer 1.1) Umweltverträglichkeitsuntersuchung durchgeführt hat. Randnummer 57 2. Die für die Kläger maßgebliche Klagebegründungsfrist ergibt sich aus § 4a Abs. 1 UmwRG a.F., der bei Klageerhebung und -begründung noch galt. Demgegenüber findet § 6 UmwRG in der seit dem 2. Juni 2017 geltenden Fassung – danach ist die Klage innerhalb einer Frist von zehn Wochen ab Klageerhebung zu begründen und besteht, anders als nach § 4a Abs. 1 UmwRG a.F., keine Möglichkeit, diese Frist zu verlängern – keine Anwendung. Zwar bestimmt § 8 Abs. 1 Satz 2 UmwRG unterschiedslos, dass § 6 UmwRG auf Rechtsbehelfe gegen Entscheidungen (u.a.) nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UmwRG Anwendung findet, die – wie die vorliegende Klage – nach dem 28. Januar 2013 erhoben worden sind. Dies hätte jedoch hier zur Folge, dass ursprünglich rechtzeitiges Vorbringen nachträglich als präkludiert eingestuft werden müsste. Der Anwendungsbereich von § 8 Abs. 1 Satz 2 UmwRG ist daher verfassungskonform auf solche Rechtsbehelfe zu reduzieren, die ab dem 2. Juni 2017 erhoben worden sind. Für Rechtsbehelfe, die – wie die vorliegende Klage – vor diesem Zeitpunkt anhängig geworden sind, bleibt es bei der Anwendung des § 4a Abs. 1 UmwRG a.F. (vgl. Happ, in: Eyermann, VwGO, 15. Aufl. 2019, § 8 UmwRG Rn. 3; i.E. ebenso Fellenberg/Schiller, in: Landmann/Rohmer, Umweltrecht, Loseblatt, Stand: August 2020, § 8 UmwRG Rn. 19; s. auch BVerwG, Urt. v. 27.11.2018, 9 A 8.17, BVerwGE 163, 380, juris Rn. 12). Randnummer 58 3. Nach § 4a Abs. 1 UmwRG a.F. hatten Kläger innerhalb einer Frist von sechs Wochen die zur Begründung ihrer Klagen dienenden Tatsachen und Beweismittel anzugeben (Satz 1) und konnte diese Frist durch den Vorsitzenden oder den Berichterstatter auf Antrag verlängert werden (Satz 3). Nach diesen Maßgaben haben die Kläger ihre Klagen rechtzeitig begründet. Sie haben vor Ablauf der sich aus § 4a Abs. 1 Satz 1 UmwRG a.F. ergebenden Frist deren Verlängerung beantragt und sodann ihre Klagebegründung vor Ablauf der zweimal von dem Verwaltungsgericht verlängerten Frist vorgelegt: Am 9. Dezember 2016 haben sie bei dem Verwaltungsgericht Klage erhoben, am 9. Januar 2017 haben die Kläger erstmals Fristverlängerung beantragt, die das Verwaltungsgericht letztlich bis zum 30. März 2017 gewährt hat, und an diesem Tag ist die Klagebegründung bei dem Verwaltungsgericht eingegangen. III. Randnummer 59 Der Planfeststellungsbeschluss vom 28. November 2016 weist keine formellen Fehler auf, die die Kläger mit Erfolg rügen können. Die von den Klägern gerügten Fehler der Auslegungsbekanntmachung (hierzu 1.) und betreffend das Verfahren im Zusammenhang mit der Ergänzung des wasserrechtlichen Fachbeitrags (hierzu 2.) bleiben im Ergebnis folgenlos. Randnummer 60 1. Die Auslegungsbekanntmachung verstößt gegen § 9 Abs. 1a Nr. 2 und Nr. 5 UVPG 2005 (hierzu a]). Diese Verfahrensfehler sind indes unbeachtlich (hierzu b]). Randnummer 61
  20. a)In der Auslegungsbekanntmachung vom 25. August 2009 heißt es auszugsweise wie folgt: Randnummer 62 „Die Planfeststellungsunterlagen, aus denen sich Art und Umfang des Vorhabens ergeben, sowie die Unterlagen zu den Umweltauswirkungen des Vorhabens liegen in der Zeit vom 2. September 2009 bis einschließlich 1. Oktober 2009 (...) öffentlich aus (...). Gleichzeitig kann von jedermann innerhalb der genannten Frist zu den den Planunterlagen beigefügten entscheidungserheblichen Unterlagen über die Umweltauswirkungen Stellung genommen werden.“ Randnummer 63 Diese Auslegungsbekanntmachung verstößt gegen § 9 Abs. 1a Nr. 2 UVPG 2005. Nach dieser Vorschrift hat die zuständige Behörde in der Bekanntmachung zu Beginn des Beteiligungsverfahrens nach § 9 Abs. 1 UVPG 2005 über die Feststellung der UVP-Pflicht des Vorhabens nach § 3a UVPG 2005 zu unterrichten. Derartiges findet sich in der Auslegungsbekanntmachung nicht. Den Hinweis auf die Auslegung der „Unterlagen zu den Umweltauswirkungen“ hält der erkennende Senat, anders als das Verwaltungsgericht in der angefochtenen Entscheidung (vgl. UA S. 37 f.; juris Rn. 103 ff.), nicht für ausreichend. Dieser Hinweis deutet zwar in die Richtung eines UVP-pflichtigen Vorhabens, weil er die einschlägigen Begrifflichkeiten aufgreift (vgl. §§ 6 Abs. 1 Satz 1, 9 Abs. 1 UVPG 2005). Einen auch für die nichtfachliche Öffentlichkeit verständlichen Anhaltspunkt dazu, wie die zuständige Behörde das Vorhaben hinsichtlich seiner Umweltverträglichkeit und -auswirkungen einschätzt (vgl. BVerwG, Urt. v. 28.4.2016, 9 A 9.15, BVerwGE 155, 91, juris Rn. 17) und dass sie von einer UVP-Pflicht ausgeht, enthält der Hinweis aber nicht. Es fehlt eine ausdrückliche Aussage dazu, ob es sich bei dem streitgegenständlichen Vorhaben um ein UVP-pflichtiges Vorhaben handelt (vgl. BVerwG, Urt. v. 21.1.2016, 4 A 5.14, BVerwGE 154, 73, juris Rn. 34; s. auch OVG Lüneburg, Urt. v. 2.9.2020, 7 KS 17/15, ZUR 2021, 176, juris Rn. 74). Randnummer 64 Die Beklagte hat auch den Vorgaben aus § 9 Abs. 1a Nr. 5 UVPG 2005 nicht genügt. Diese Vorschrift bestimmt, dass die zuständige Behörde in der Bekanntmachung zu Beginn des Beteiligungsverfahrens nach § 9 Abs. 1 UVPG 2005 anzugeben hat, welche Unterlagen nach § 6 UVPG 2005 vorgelegt wurden. Zwar erfordert § 9 Abs. 1a Nr. 5 UVPG 2005 keine vollständige Auflistung aller vom Vorhabenträger vorgelegten Unterlagen, sondern lässt einen aussagekräftigen Überblick genügen (vgl. BVerwG, Urt. v. 30.11.2020, 9 A 5.20,NuR 2021, 119, juris Rn. 20, m.w.N.). Doch auch diesen Anforderungen wird der Bekanntmachungstext vom 25. August 2009 nicht gerecht, weil dort überhaupt keine konkreten Unterlagen benannt sind, sondern nur allgemein von den „Unterlagen zu den Umweltauswirkungen“ die Rede ist. Randnummer 65
  21. b)Die unter
  22. a)dargestellten Verfahrensfehler führen nicht zur Rechtswidrigkeit des angefochtenen Planfeststellungsbeschlusses. Sie sind unbeachtlich. Randnummer 66 aa. Die Unbeachtlichkeit der Verfahrensfehler ergibt sich allerdings nicht aus § 4 Abs. 3 Satz 2 UmwRG. Nach dieser Vorschrift ist § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 UmwRG mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Aufhebung einer Entscheidung nur verlangt werden kann, wenn der Verfahrensfehler dem Beteiligten die Möglichkeit der gesetzlich vorgesehenen Beteiligung am Entscheidungsprozess genommen hat. Bei den hier gegebenen Verstößen gegen § 9 Abs. 1a Nr. 2 und Nr. 5 UVPG 2005 handelt es sich indes nicht um absolute Verfahrensfehler i.S.v. § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 UmwRG, sondern um relative Verfahrensfehler i.S.v. § 4 Abs. 1a UmwRG (zu § 9 Abs. 1a Nr. 2 UVPG: BVerwG, Beschl. v. 28.12.2017, 3 B 15.16, NVwZ 2018, 830, juris Rn. 8; zu § 9 Abs. 1a Nr. 5 UVPG: BVerwG, Urt. v. 30.11.2020, 9 A 5.20,NuR 2021, 119, juris Rn. 25; Urt. v. 14.3.2018, 4 A 5.17, BVerwGE 161, 263, juris Rn. 23; s. auch [zu beiden Vorschriften] BVerwG, Urt. v. 21.1.2016, 4 A 5.14, BVerwGE 154, 73, juris Rn. 31 ff., 37; OVG Lüneburg, Urt. v. 2.9.2020, 7 KS 17/15, ZUR 2021, 176, juris Rn. 79). Auf relative Verfahrensfehler, die unter § 4 Abs.1a UmwRG fallen, ist § 4 Abs. 3 Satz 2 UmwRG nicht – auch nicht entsprechend – anwendbar (vgl. BVerwG, Urt. v. 24.2.2021, 9 A 8.20, juris Rn. 30; Urt. v. 30.11.2020, a.a.O., juris Rn. 28 ff.). Randnummer 67 bb. Die Verfahrensfehler, die von vergleichbar geringem Gewicht sind (vgl. BVerwG, Urt. v. 21.1.2016, 4 A 5.14, BVerwGE 154, 73, juris Rn. 50), sind aber gemäß § 4 Abs. 1a Satz 1 UmwRG i.V.m. § 46 VwVfG unbeachtlich. Nach Heranziehung aller verfügbaren Erkenntnismöglichkeiten ist es auch nach der Überzeugung des erkennenden Senats offensichtlich, dass die Verletzung von § 9 Abs. 1a Nr. 2 und Nr. 5 UVPG 2005 die Entscheidung in der Sache nicht beeinflusst hat. Trotz der unzureichenden Auslegungsbekanntmachung ist eine Vielzahl von Einwendungen von Privaten und Umweltvereinigungen eingegangen, die sich auch und insbesondere mit den Auswirkungen des Vorhabens auf die Umwelt auseinandergesetzt haben. Überdies war das planfestgestellte Vorhaben schon frühzeitig Gegenstand intensiver politischer Diskussionen und Gegenstand umfänglicher Presseberichterstattung. Es erscheint vor diesem Hintergrund ausgeschlossen, dass die Auslegungsbekanntmachung, auch wenn sie unzureichend war, ihre Anstoßwirkung verfehlt hat. Zur Vermeidung von Wiederholungen nimmt der erkennende Senat gemäß § 130b Satz 2 VwGO ergänzend auf die ausführliche Würdigung der Gesamtumstände durch das Verwaltungsgericht in der angefochtenen Entscheidung Bezug (vgl. UA S. 39 ff.; juris Rn. 109 ff.). Randnummer 68 Neue Gesichtspunkte, die geeignet wären, die in der angefochtenen Entscheidung des Verwaltungsgerichts zum Ausdruck gelangte und von dem Berufungsgericht geteilte Einschätzung zu erschüttern, tragen die Kläger auch mit der Berufungsbegründung nicht vor. Ihr Hinweis darauf, die Sachverhaltswürdigung des Verwaltungsgerichts führe dazu, dass „in jedem größeren Verfahren mit medialer Aufmerksamkeit § 46 VwVfG zur Anwendung käme“, verkürzt die Argumentation des Verwaltungsgerichts, das vor allem auf die Anzahl und den Inhalt der eingegangenen Stellungnahmen abgestellt hat, ganz erheblich. Auch die Bezugnahme der Kläger auf die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (Urt. v. 7.11.2013, C-72/12 [Altrip]), die sie lediglich referieren, nicht aber näher subsumieren, führt nicht weiter. Denn auch das Verwaltungsgericht hat diese Rechtsprechung, in Übereinstimmung wiederum mit der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. BVerwG, Urt. v. 30.11.2020, 9 A 5.20,NuR 2021, 119, juris Rn. 25; Urt. v. 9.2.2017, 7 A 2.15, BVerwGE 158, 1, juris Rn. 33), bei seiner Maßstabsbildung zugrunde gelegt (vgl. UA S. 40 oben; juris Rn. 110). Und schließlich bleibt es spekulativ, wenn die Kläger daraus, dass sich die Bevölkerung in Finkenwerder „wenig beziehungsweise nicht“ im Rahmen der Öffentlichkeitsbeteiligung eingebracht habe, ableiten wollen, die Auslegungsbekanntmachung habe ihre Anstoßwirkung verfehlt. Randnummer 69 2. Das im Hinblick auf die Ergänzung des wasserrechtlichen Fachbeitrags durchgeführte Verfahren ist fehlerfrei. Randnummer 70
  23. a)Die durchgeführte Öffentlichkeitsbeteiligung genügt zunächst den verfahrensrechtlichen Vorgaben, die unmittelbar aus Art. 4 Abs. 1 Buchst.
  24. a)Ziff.
  25. i)bis iii) der Richtlinie 2000/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2000 zur Schaffung eines Ordnungsrahmens für Maßnahmen der Gemeinschaft im Bereich der Wasserpolitik (im Folgenden: Wasserrahmenrichtlinie; WRRL) abgeleitet werden (vgl. hierzu EuGH, Urt. v. 28.5.2020, C-535/18, NVwZ 2020, 1177, juris Rn. 76, 80 ff.; BVerwG, Urt. v. 30.11.2020, 9 A 5.20,NuR 2021, 119, juris Rn. 35; s. auch OVG Hamburg, Urt. v. 1.9.2020, 1 E 26/18 , ZUR 2021, 111 , juris Rn. 49 ). Danach sind die zuständigen Behörden verpflichtet, die Vereinbarkeit des Vorhabens mit dem wasserrechtlichen Verschlechterungsverbot und dem wasserrechtlichen Verbesserungsgebot vor dem Erlass der Genehmigungsentscheidung zu prüfen. Diesen Vorgaben hat die Beklagte schon dadurch genügt, dass sie den wasserrechtlichen Fachbeitrag vom 2. Dezember 2014 eingeholt und ihrer Entscheidung – zusammen mit dem ergänzenden Fachbeitrag vom 17. Dezember 2015 – zugrunde gelegt hat. Randnummer 71 Ob es einer neuerlichen Öffentlichkeitsbeteiligung im Hinblick auf den ergänzenden Fachbeitrag vom 17. Dezember 2015 bedurfte, betrifft nicht den verfahrensrechtlichen Gehalt von Art. 4 Abs. 1 Buchst.
  26. a)Ziff.
  27. i)bis iii) WRRL, sondern richtet sich nach den aus § 9 Abs. 1 UVPG 2005 abzuleitenden Anforderungen an die Öffentlichkeitsbeteiligung (hierzu sogleich zu b] und c]). Auch der Europäische Gerichtshof leitet aus Art. 4 Abs. 1 Buchst.
  28. a)Ziff.
  29. i)bis iii) WRRL Verfahrensanforderungen nur für den unmittelbaren Entscheidungsprozess der Behörde ab; die sich hieraus ergebenden Folgerungen für die Öffentlichkeitsbeteiligung ordnet er demgegenüber den Bestimmungen der UVP-Richtlinie zu (vgl. EuGH, Urt. v. 28.5.2020, C-535/18, NVwZ 2020, 1177, juris Rn. 66 ff.). Die Ausführungen der Kläger in ihrem Schriftsatz vom 23. März 2021, die sie in der mündlichen Verhandlung weiter ergänzt haben, greifen deshalb zu kurz: Sie meinen, der ergänzende Fachbeitrag vom 17. Dezember 2015 habe allein deshalb Gegenstand einer neuerlichen Öffentlichkeitsbeteiligung sein müssen, weil er die Vereinbarkeit des Vorhabens mit dem wasserrechtlichen Verschlechterungsverbot und dem wasserrechtlichen Verbesserungsgebot betrifft. Damit setzen sie den Umstand, dass Art. 4 Abs. 1 Buchst.
  30. a)Ziff.
  31. i)bis iii) WRRL (auch) einen verfahrensrechtlichen Gehalt aufweist, mit der Notwendigkeit einer Öffentlichkeitsbeteiligung aus Anlass einer Ergänzung der Prüfungsunterlagen gleich. Indes handelt es sich um unterschiedliche verfahrensrechtliche Aspekte, die auf unterschiedlichen rechtlichen Vorgaben beruhen und unterschiedliche Voraussetzungen haben. Randnummer 72
  32. b)Aus § 9 Abs. 1 Satz 4 UVPG 2005 ergibt sich für die Beklagte keine Pflicht zur erneuten Öffentlichkeitsbeteiligung im Hinblick auf den ergänzenden Fachbeitrag vom 17. Dezember 2015. Randnummer 73 Nach § 9 Abs. 1 Satz 4 UVPG 2005 kann, wenn der Träger des Vorhabens die nach § 6 UVPG 2005 erforderlichen Unterlagen im Laufe des Verfahrens ändert, von einer erneuten Beteiligung der Öffentlichkeit abgesehen werden, soweit keine zusätzlichen oder anderen erheblichen Umweltauswirkungen zu besorgen sind. So liegt es hier: Dem ergänzenden Fachbeitrag liegt eine – im Vergleich zu dem ursprünglichen Fachbeitrag – (leicht) abweichende Prüfungssystematik zugrunde und er stützt sich teilweise auf eine aktualisierte Datengrundlage. Er zeigt aber nicht auf, dass Umweltbelange oder die Belange der Vorhabenbetroffenen erstmals oder weitergehend berührt werden. Nach dem ergänzenden Fachbeitrag führt das Vorhaben nicht zu zusätzlichen oder anderen erheblichen gewässerbezogenen Umweltauswirkungen, von denen im ursprünglichen Fachbeitrag noch nicht die Rede gewesen ist (vgl. zu diesem Gesichtspunkt: BVerwG, Urt. v. 9.11.2017, 3 A 4.15, BVerwGE 160, 263, juris Rn. 28). Der ergänzende Fachbeitrag weicht im Beurteilungsergebnis auch nicht von dem ursprünglichen Fachbeitrag ab. Er hatte dementsprechend auch keine Änderungen im verfügenden Teil des angefochtenen Planfeststellungsbeschlusses zur Folge (vgl. auch BVerwG, Urt. v. 9.2.2017, 7 A 2.15, BVerwGE 158, 1, juris Rn. 26 f.). Randnummer 74 Der in der mündlichen Verhandlung gestellte Beweisantrag, durch Einholung eines gerichtlichen Sachverständigengutachtens Randnummer 75 „Beweis zu erheben zu der Tatsache, dass nach dem aktualisierten Fachbeitrag Wasserrahmenrichtlinie (Stand: 17.12.2015) im Vergleich zum ursprünglichen Fachbeitrag Wasserrahmenrichtlinie (Stand: 12/2014) aufgrund des zugrunde gelegten veränderten Bewirtschaftungsplans der Flussgebietsgemeinschaft Elbe 2014a zusätzliche oder andere erhebliche Umweltauswirkungen zu besorgen sind“, Randnummer 76 war vor dem Hintergrund der vorstehenden Erwägungen abzulehnen. Der Beweisantrag ist nicht auf die Klärung einer Tatsachenfrage, sondern auf die Beantwortung einer Rechtsfrage gerichtet, die dem Beweis nicht zugänglich ist, sondern über die das Gericht selbst zu entscheiden hat (vgl. BVerwG, Beschl. v. 9.7.1982, 2 B 72.81, Buchholz 11 Art. 92 GG Nr. 16, juris Rn. 6). Randnummer 77
  33. c)Auch unmittelbar aus § 9 Abs. 1 UVPG 2005 folgt keine Pflicht zu einer neuerlichen Öffentlichkeitsbeteiligung. Randnummer 78 aa. Dies gilt zunächst im Hinblick auf das mit dem angefochtenen Planfeststellungsbeschluss zugelassene Vorhaben selbst. Zwar erfordern planerische Änderungen, die das Gesamtkonzept der Planung und die Identität des Vorhabens berühren und somit zu einem Vorhaben führen, das nach Gegenstand, Art, Größe und Betriebsweise im Wesentlichen andersartig ist, unabhängig von § 9 Abs. 1 Satz 4 UVPG 2005 ein vollständiges Anhörungsverfahren mit erneuter Auslegung (vgl. BVerwG, Urt. v. 10.11.2016, 9 A 18.15, BVerwGE 156, 215, juris Rn. 25, m.w.N.). Hierfür ist vorliegend aber nichts ersichtlich; auch die Kläger machen dies nicht geltend. Die Ergänzung des wasserrechtlichen Fachbeitrags war nicht durch eine veränderte Planung oder eine Änderung des Vorhabengegenstands veranlasst und hatte Derartiges auch nicht zur Folge. Randnummer 79 bb. Allerdings muss die Öffentlichkeit darüber hinaus nach § 9 Abs. 1 UVPG 2005 erneut beteiligt werden, wenn eine nach Gegenstand, Systematik und Ermittlungstiefe neue oder über die bisherigen Untersuchungen wesentlich hinausgehende Prüfung der Umweltbetroffenheiten vorgenommen wird, die für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit des Vorhabens insgesamt erforderlich ist und ihren Niederschlag in einer neuen entscheidungserheblichen Unterlage über die Umweltauswirkungen des Vorhabens i.S.v. § 6 Abs. 1 Satz 1 UVPG 2005 findet (vgl. BVerwG, Vorl.-Beschl. v. 25.4.2018, 9 A 16.16, NuR 2019, 189, juris Rn. 41; Urt. v. 10.11.2016, 9 A 18.15, BVerwGE 156, 215, juris Rn. 25, m.w.N.; Urt. v. 28.4.2016, 9 A 9.15, BVerwGE 155, 91, juris Rn. 34). Dies beurteilt sich danach, ob bereits die ursprünglichen Unterlagen die nach § 6 Abs. 3 Satz 3 UVPG 2005 nötige Anstoßwirkung entfalten oder ob eine solche erstmalig von den neuen Unterlagen ausgeht. Die Anstoßwirkung setzt voraus, dass die Unterlagen potenziell Betroffenen und den anerkannten Vereinigungen die Beurteilung ermöglichen, ob und in welchem Umfang ihre Belange oder ihre satzungsgemäßen Interessen von den Umweltauswirkungen betroffen werden können (vgl. BVerwG, Urt. v. 9.2.2017, 7 A 2.15, BVerwGE 158, 1, juris Rn. 28, m.w.N.). Nichts anderes folgt aus der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs. Danach müssen „die Informationen, die der Öffentlichkeit im Lauf des Projektgenehmigungsverfahrens zugänglich zu machen sind, die Angaben umfassen (...), die erforderlich sind, um die wasserbezogenen Auswirkungen des Projekts anhand der insbesondere in Art. 4 Abs. 1 der Richtlinie 2000/60 vorgesehenen Kriterien und Pflichten zu beurteilen“ (EuGH, Urt. v. 28.5.2020, C-535/18, NVwZ 2020, 1177, juris Rn. 84, 90, zur Einordnung – wie hier –: Dingemann, NVwZ 2020, 1184 [1185]; s. auch BVerwG, Beschl. v. 9.7.2020, 9 VR 1.20, juris Rn. 4). Randnummer 80 Nach diesen Maßgaben bedurfte es im Hinblick auf den ergänzenden wasserrechtlichen Fachbeitrag vom 17. Dezember 2015 keiner neuerlichen Öffentlichkeitsbeteiligung. Dieser nimmt zwar eine Neubewertung der wasserrechtlichen Fragestellungen anhand der vom Europäischen Gerichtshof geklärten Rechtsmaßstäbe (Urt. v. 1.7.2015, C-461/13, NVwZ 2015, 1041, juris) vor und stützt sich dabei u.a. auf aktuelle Zustands- und Potenzialbewertungen. Eine nach Gegenstand, Systematik und Ermittlungstiefe neue oder über die bisherigen Untersuchungen wesentlich hinausgehende Prüfung der Umweltbetroffenheiten stellt er aber nicht dar: Randnummer 81

(1)Es werden keine neuen oder anderen Auswirkungen des – jeweils identischen – Vorhabens zum Gegenstand der Untersuchung gemacht (hierzu schon oben zu b] und aa.). Randnummer 82
(2)Der ergänzende Fachbeitrag stellt auch keine nach seiner Systematik über die bisherige Untersuchung wesentlich hinausgehende wasserrechtliche Prüfung dar. Denn es handelt sich nicht um die erstmalige substanzielle Befassung mit den Vorgaben des Wasserhaushaltsgesetzes und der Wasserrahmenrichtlinie (vgl. zu diesen Kriterien und mit dem gleichen Ergebnis: BVerwG, Urt. v. 9.2.2017, 7 A 2.15, BVerwGE 158, 1, juris Rn. 30). Schon der ursprüngliche Fachbeitrag vom
  1. Dezember 2014 benennt und beschreibt die potentiell von dem Vorhaben betroffenen Oberflächenwasserkörper, beschreibt das ökologische Potenzial und den chemischen Zustand der Oberflächenwasserkörper und nimmt zur Prüfung des Verschlechterungsverbots eine Bewertung der vorhabenbedingten Auswirkungen anhand der verschiedenen Qualitätskomponenten – mit dem Fokus auf den biologischen Qualitätskomponenten und unter Berücksichtigung auch der unterstützenden Qualitätskomponenten – gesondert für die verschiedenen Oberflächenwasserkörper vor. Auch enthält der ursprüngliche Fachbeitrag im Hinblick auf die vorhabenbetroffenen Oberflächenwasserkörper eine Prüfung des wasserrechtlichen Verbesserungsgebots, die sich nicht wesentlich von der entsprechenden Prüfung in dem ergänzenden Fachbeitrag vom
  2. Dezember 2015 unterscheidet. Gleiches gilt für die Prüfung der Auswirkungen des Vorhabens auf die betroffenen Grundwasserkörper. Randnummer 83 Dass der ursprüngliche Fachbeitrag vom
  3. Dezember 2014 im Hinblick auf die nach seiner Erstellung ergangene Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs prüfungssystematische Defizite aufweisen mag, betrifft seine inhaltliche Überzeugungskraft bzw. seine Eignung, das von der Beklagten zugrunde gelegte Prüfergebnis in der Sache zu tragen. Hieraus folgt aber nicht die Notwendigkeit einer neuerlichen Öffentlichkeitsbeteiligung. Schon der ursprüngliche Fachbeitrag vom
  4. Dezember 2014 war geeignet, die gebotene Anstoßwirkung im Hinblick auf die gewässerbezogenen Auswirkungen des Vorhabens, die in diesem Fachbeitrag allesamt betrachtet worden sind, zu entfalten. Denn bereits dieser Fachbeitrag – und nicht erst der ergänzende Fachbeitrag vom
  5. Dezember 2015 – enthielt die erforderlichen Informationen, um die wasserbezogenen Auswirkungen des Projekts anhand der sich aus der Wasserrahmenrichtlinie und dem Wasserhaushaltsgesetz ergebenden Kriterien und Pflichten beurteilen zu können. Bereits die Informationen und Erwägungen, die in dem ursprünglichen Fachbeitrag vom
  6. Dezember 2014 enthalten waren, zeugten von einer prüfungssystematisch zwar nicht in jeder Hinsicht überzeugenden, aber gleichwohl substanziellen Befassung mit den Vorgaben des Wasserhaushaltsgesetzes und der Wasserrahmenrichtlinie, die die Öffentlichkeit in die Lage versetzt hat, sich mit den gewässerbezogenen Auswirkungen des Vorhabens eingehend befassen zu können. Randnummer 84
(3)Der ergänzende Fachbeitrag enthält schließlich auch nach seiner Ermittlungstiefe keine neue oder über die ursprüngliche Untersuchung wesentlich hinausgehende Prüfung der gewässerbezogenen Umweltbetroffenheiten. Derartiges ergibt sich nicht daraus, dass er – da ihm im Gegensatz zu dem ursprünglichen Fachbeitrag nicht nur der „Bewirtschaftungsplan nach Artikel 13 der Richtlinie 2000/60/EG für den deutschen Teil der Flussgebietseinheit Elbe der FGG Elbe“ vom 11. November 2009 (im Folgenden: Bewirtschaftungsplan 2009), sondern auch die seinerzeit bereits im Entwurf vorliegende Aktualisierung für den Zeitraum von 2016 bis 2021 (im Folgenden: Entwurf des Bewirtschaftungsplans 2015) zugrunde lag – auf eine aktuellere und, wie die Kläger auch geltend machen, breitere Datenlage gestützt ist. Zu Recht hat das Verwaltungsgericht in der angefochtenen Entscheidung darauf verwiesen (vgl. UA S. 46; juris Rn. 124), dass der ergänzende Fachbeitrag trotz der „neuen“ Datengrundlage zu keinen gegenüber dem ursprünglichen Fachbeitrag abweichenden Ergebnissen gelangt. Die gewässerbezogenen Auswirkungen des Vorhabens werden in dem ergänzenden Fachbeitrag nicht anders als in dem ursprünglichen Fachbeitrag dargestellt und bewertet. Auch zeigt der ergänzende Fachbeitrag keine weitergehenden oder anderweitigen vorhabenbedingten Umweltbetroffenheiten auf; die Kläger benennen solche ebenfalls nicht. Randnummer 85 Soweit die Kläger mit ihrer Berufungsbegründung – erneut – geltend machen, die dem Fachbeitrag vom 2. Dezember 2014 zugrunde gelegten Daten seien veraltet gewesen und die Zustandsbewertungen stimmten in den beiden Fachbeiträgen teilweise nicht überein, greift auch das nicht durch. Dass und – falls ja – welche Folgerungen und zusätzlichen Erkenntnisse sich hieraus für die Beurteilung ergeben können, ob das mit dem angefochtenen Planfeststellungsbeschluss zugelassene Vorhaben mit den Vorgaben des Wasserhaushaltsgesetzes und der Wasserrahmenrichtlinie vereinbar ist, zeigen die Kläger nicht auf. Namentlich machen sie nicht geltend, dass die in dem Entwurf des Bewirtschaftungsplans 2015 enthaltenen (neuen) Daten andere Rückschlüsse als die in dem Bewirtschaftungsplan 2009 enthaltenen Daten zuließen. Auch vor diesem Hintergrund spricht nach der Auffassung des erkennenden Senats, der dem ergänzenden Fachbeitrag ebenfalls keine gegenüber dem ursprünglichen Fachbeitrag weitergehenden Erkenntnisse entnehmen kann, nichts dafür, dass erst der ergänzende Fachbeitrag die gebotene Anstoßwirkung entfalten konnte. Es bedurfte nicht erst der aktualisierten Datengrundlage, um sich in angemessener Weise mit den gewässerbezogenen Auswirkungen des planfestgestellten Vorhabens auf der Grundlage aussagekräftiger Daten auseinandersetzen zu können. Randnummer 86
  1. d)Vor dem Hintergrund der unter
  2. a)bis
  3. c)dargestellten Erwägungen stellt sich die Frage, ob ein wegen unzureichender Öffentlichkeitsbeteiligung anzunehmender Verfahrensfehler i.S.v. § 4 Abs. 1a UmwRG i.V.m. § 46 VwVfG unbeachtlich wäre (zur Anwendung dieser Vorschriften auf Mängel der Öffentlichkeitsbeteiligung: BVerwG, Urt. v. 9.2.2017, 7 A 2.15, BVerwGE 158, 1, juris Rn. 33, m.w.N.), nicht mehr. Allerdings teilt der erkennende Senat auch insoweit die Auffassung des Verwaltungsgerichts (vgl. UA S. 49; juris Rn. 131 f.), ein – unterstellter – Verfahrensfehler wäre jedenfalls nicht beachtlich: Es steht zur Überzeugung auch des Senats fest, dass die unterbliebene Öffentlichkeitsbeteiligung im Hinblick auf den ergänzenden Fachbeitrag vom 17. Dezember 2015 die Entscheidung in der Sache nicht beeinflusst hat. Aufgrund der im Planergänzungsverfahren erfolgten Beteiligung der Umweltbehörden und -vereinigungen nach § 73 Abs. 8 Satz 1 VwVfG sind angesichts des diesen zur Verfügung stehenden Sachverstands alle zusätzlichen Gesichtspunkte zur Sprache gekommen; darüber hinausgehende individuelle Belange betroffener Bürger waren nicht Gegenstand des neuen Fachbeitrags. Es kann deshalb ausgeschlossen werden, dass die Entscheidung ohne den angenommenen Verfahrensfehler anders ausgefallen wäre (vgl. BVerwG, a.a.O., juris Rn. 34). Randnummer 87
  4. e)Mangels Entscheidungserheblichkeit stellt sich die Frage, ob sich die Kläger auf einen – hier nicht gegebenen und überdies auch nicht beachtlichen – Verfahrensmangel betreffend die unzureichende Öffentlichkeitsbeteiligung bei der Einführung eines der Prüfung von Art. 4 WRRL dienenden Fachbeitrags überhaupt berufen können, ebenfalls nicht. Der erkennende Senat verweist diesbezüglich allerdings auf die jüngste Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, wonach sich offenbar nur solche Kläger auf einen entsprechenden beachtlichen Verfahrensfehler berufen können sollen, die von dem planfestgestellten Vorhaben in gewässerbezogener Hinsicht unmittelbar betroffen sind (vgl. BVerwG, Urt. v. 24.2.2021, 9 A 8.20, juris Rn. 28). Dies ist bei den Klägern des vorliegenden Verfahrens nicht der Fall (hierzu unten zu IV. 2.). Ob dieser Ansatz vor dem Hintergrund überzeugend ist, dass sich ein etwaiger Anspruch auf (neuerliche) Öffentlichkeitsbeteiligung nicht aus Art. 4 Abs. 1 Buchst.
  5. a)Ziff.
  6. i)bis iii) WRRL, sondern aus den Bestimmungen der UVP-Richtlinie ergeben kann (s. hierzu oben a]), bedarf vorliegend nicht der weiteren Vertiefung. IV. Randnummer 88 Der Planfeststellungsbeschluss der Beklagten vom 28. November 2016 weist keine materiellen Fehler auf, die die Kläger mit Erfolg rügen können. Die erforderliche Planrechtfertigung liegt vor (hierzu 1.). Verstöße gegen Rechtsvorschriften, auf deren Einhaltung sich die Kläger mit Erfolg berufen können, liegen nicht vor (hierzu 2.). Die Kläger können sich schließlich auch nicht mit Erfolg auf Abwägungsmängel berufen (hierzu 3.). Randnummer 89 1. Der angefochtene Planfeststellungsbeschluss ist nicht deshalb rechtswidrig, weil es an der erforderlichen Planrechtfertigung fehlt. Randnummer 90 Das Erfordernis der Planrechtfertigung ist erfüllt, wenn für das beabsichtigte Vorhaben gemäß den Zielsetzungen des jeweiligen Fachplanungsgesetzes (hierzu a]) ein Bedarf (hierzu b]) besteht, die geplante Maßnahme unter diesem Blickwinkel also erforderlich ist (vgl. BVerwG, Beschl. v. 12.7.2017, 9 B 49.16, juris Rn. 4, m.w.N.; Urt. v. 11.8.2016, 7 A 1.15, BVerwGE 156, 20, juris Rn. 58), und wenn der Realisierung des geplanten Vorhabens keine unüberwindbaren Hindernisse entgegenstehen (hierzu c] und d], vgl. BVerwG, Urt. v. 18.3.2009, 9 A 39.07, BVerwGE 133, 239, juris Rn. 40; Urt. v. 24.11.1989, 4 C 41.88, BVerwGE 84, 123, juris Rn. 42). Auf das (behauptete) Fehlen der Planrechtfertigung können sich auch nur mittelbar Eigentumsbetroffene – wie die Kläger dieses Verfahrens – berufen (vgl. BVerwG, Urt. v. 26.4.2007, 4 C 12.05, BVerwGE 128, 358, juris Rn. 48; Urt. v. 9.11.2006, 4 A 2001.06, BVerwGE 127, 95, juris Rn. 33). Randnummer 91
  7. a)Die fachplanerische Zielkonformität des Vorhabens ist zu bejahen. Der Hafenbetrieb sowie der Hafenbau und -ausbau, ferner der Hochwasserschutz (hierzu OVG Schleswig, Beschl. v. 29.10.2020, 4 MR 1/20, NordÖR 2021, 87, juris Rn. 42; OVG Koblenz, Urt. v. 5.8.2004, 1 A 11787/03, NuR 2005, 53, juris Rn. 36) gehören, wie das Verwaltungsgericht in der angefochtenen Entscheidung zutreffend angenommen hat (vgl. UA S. 51 f.; juris Rn. 138 ff.), zu den Zielen, die mit einer wasserrechtlichen Planfeststellung auf der Grundlage von §§ 67 Abs. 2 Satz 1, 68 Abs. 1 WHG verfolgt werden können (vgl. §§ 28 Nr. 1 lit. b], 36 Satz 2 Nr. 1, 78 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 WHG). Zur Vermeidung von Wiederholungen wird gemäß § 130b Satz 2 VwGO auf die diesbezüglichen Ausführungen des Verwaltungsgerichts Bezug genommen. Randnummer 92 Die Zielkonformität des planfestgestellten Vorhabens wird nicht dadurch in Zweifel gezogen, dass es auch den wirtschaftlichen Interessen der Beigeladenen zu 2. dient. Da der Hafenbetrieb und der Hafenausbau zu den fachplanungsgesetzlichen Zielen gehören (s.o.), liegt die Verwirklichung dieser Ziele im öffentlichen, durch das einschlägige Fachplanungsrecht konkretisierten Interesse. Dieses öffentliche Interesse entfällt nicht, wenn Hafenanlagen von privaten Unternehmen betrieben und ausgebaut werden. Randnummer 93 Ob darüber hinaus auch, wie das Verwaltungsgericht in der angefochtenen Entscheidung meint (vgl. UA S. 52; juris Rn. 140), zur Begründung der Zielkonformität des Vorhabens auf das (öffentliche) Interesse an der Sicherung der Wettbewerbsfähigkeit des Hafenstandorts abgestellt werden kann, erscheint zweifelhaft (vgl. BVerwG, Urt. v. 26.4.2007, 4 C 12.05, BVerwGE 128, 358, juris Rn. 51 f.), bedarf hier aber keiner Entscheidung. Randnummer 94
  8. b)Für das planfestgestellte Vorhaben besteht ein planrechtfertigender Bedarf. Ein solcher Bedarf ist nicht erst bei Unausweichlichkeit des Vorhabens gegeben, sondern schon dann, wenn das Vorhaben vernünftigerweise geboten ist (vgl. BVerwG, Beschl. v. 12.7.2017, 9 B 49.16, juris Rn. 4, m.w.N.). Hieran hat der erkennende Senat, ebenso wie das Verwaltungsgericht in der angefochtenen Entscheidung (vgl. UA S. 53 ff.; juris Rn. 141 ff.), keine durchgreifenden Zweifel: Randnummer 95 Ungeachtet der im Zeitpunkt der Planfeststellung an den Containerterminals des Hamburger Hafens vorhandenen quantitativen Umschlagskapazität und der zu erwartenden künftigen quantitativen Umschlagsentwicklung zielt das planfestgestellte Vorhaben zentral darauf ab, aus Gründen der Erhaltung und Steigerung der Wettbewerbsfähigkeit und Attraktivität des Hamburger Hafens die Möglichkeiten zur Abfertigung von Großcontainerschiffen zu erweitern und zu verbessern (vgl. PFB S. 66 ff.). Hierbei geht die Beklagte, gestützt auf die von der Beigeladenen zu 1. eingeholten Umschlags- und Verkehrsprognosen, davon aus, dass die weltweiten Containerschiffflotten zunehmend von Großcontainerschiffen dominiert und dass die Großschiffsanläufe im Hamburger Hafen zukünftig deutlich zunehmen werden; die Richtigkeit dieser Einschätzung belegt auch die Grafik über die Anzahl der Containerschiffsanläufe in den Jahren 2008 bis 2018, die die Kläger mit ihrer Berufungsbegründung selbst vorgelegt haben (dort S. 77). Randnummer 96 Hieran anknüpfend ergibt sich der planrechtfertigende Bedarf für das planfestgestellte Vorhaben daraus, dass es aufgrund seiner Lage „am Eingang des Hamburger Hafens“ (vgl. PFB S. 66, 72) eine günstige nautische Erreichbarkeit gerade für Großcontainerschiffe aufweist, dass es an einen schon bestehenden Terminalbetrieb mit einer funktionierenden Hinterlandanbindung/Verkehrsinfrastruktur anknüpfen kann, und dass es durch die Schaffung weiterer geeigneter Liegeplätze zu einer Verringerung von derzeit vorhandenen Abfertigungsengpässen für Großcontainerschiffe führt. Damit dient das Vorhaben der Steigerung der Attraktivität und Leistungsfähigkeit des Hamburger Hafens insgesamt und des CTH im Besonderen. Von einem offensichtlichen planerischen „Missgriff“ (vgl. BVerwG, Urt. v. 28.11.2017, 7 A 1.17, VRS 133, 187, juris Rn. 39; Beschl. v. 25.2.2014, 7 B 24.13, juris Rn. 9) kann vor diesem Hintergrund nicht die Rede sein. Auch die Kläger wenden gegen die vorstehend genannten, die Planrechtfertigung zentral tragenden Erwägungen nichts Substantielles ein. Soweit sie die Gewichtung der für das Vorhaben streitenden Belange teilweise bemängeln, betrifft dies nicht die Planrechtfertigung, sondern zielen die Einwände der Kläger auf Mängel der planerischen Abwägung (hierzu unten zu 3. c]). Randnummer 97 Etwas anderes gilt auch nicht im Hinblick auf die ergänzenden Ausführungen der Kläger in ihrem Schriftsatz vom 23. März 2021 und in der mündlichen Verhandlung. Darin verweisen sie auf die aktuelle, Ende des vergangenen Jahres veröffentlichte Umschlagpotentialprognose (CPL/Ramboll/ETR, Umschlagpotentialprognose Hamburger Hafen 2035, Endbericht), der zufolge das künftige Wachstum des Containerumschlags im Hamburger Hafen deutlich hinter den Erwartungen zurückbleiben werde, von denen die Beklagte in dem angefochtenen Planfeststellungsbeschluss ausgegangen ist. Indes betrifft dies die Umschlagsentwicklung, auf die es für die Planrechtfertigung nicht maßgeblich ankommt (s.o.). Die Richtigkeit der Annahmen der Beklagten zur Schiffsgrößenentwicklung wird mit der aktuellen Umschlagpotentialprognose demgegenüber nicht in Frage gestellt. Dessen ungeachtet kommt es für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage und damit auch für die Frage des Vorliegens oder Nichtvorliegens der Planrechtfertigung maßgeblich auf den Erlass des Planfeststellungsbeschlusses an (vgl. allgemein: BVerwG, Beschl. v. 17.1.2013, 7 B 18.12, juris Rn. 27, m.w.N.; zur Planrechtfertigung: BVerwG, Urt. v. 19.12.2017, 7 A 7.17, juris Rn. 18). Erweist sich eine Prognose im Nachhinein als unzutreffend, lässt dies nicht nachträglich die Planrechtfertigung entfallen (hierzu noch näher unten zu 3. c] bb.). Etwas anderes kann nur dann gelten, wenn die ursprüngliche Prognose methodische Mängel aufweist. Solche behaupten die Kläger zwar, zeigen sie aber nicht näher auf. Allein der Umstand, eine Prognose müsse im Nachhinein „nach unten korrigiert“ werden, deutet nicht auf methodische Mängel. Randnummer 98
  9. c)Die Erforderlichkeit des planfestgestellten Vorhabens entfällt nicht deshalb, weil es die Voraussetzungen für einen späteren Terminalbetrieb schaffen soll, der nicht realisierungsfähig ist, weil ihm unüberwindbare tatsächliche oder rechtliche Hindernisse entgegenstehen. Randnummer 99 In der Rechtsprechung ist anerkannt, dass die Planrechtfertigung entfällt, wenn die Verwirklichung des Vorhabens bereits im Zeitpunkt des Planfeststellungsbeschlusses ausgeschlossen ist (vgl. BVerwG, Beschl. v. 22.7.2010, 7 VR 4.10, NVwZ 2010, 1486, juris Rn. 22, m.w.N.). Hier stehen zwar der Verwirklichung des planfestgestellten Vorhabens selbst – der Errichtung der Infrastruktur für ein weiteres Containerterminal im Hamburger Hafen – keine unüberwindbaren Hindernisse entgegen; auch die Kläger machen solche nicht geltend. Zu Recht hat das Verwaltungsgericht die eingangs genannten Grundsätze indes auf den Fall übertragen, dass mit einem Vorhaben die Infrastruktur für einen späteren Betrieb geschaffen werden soll, der zwar nicht Gegenstand des Planfeststellungsbeschlusses ist, dem aber zwingende tatsächliche oder rechtliche (Genehmigungs-) Hindernisse entgegenstehen. In einem solchen Fall können auch Realisierungshindernisse für den späteren Betrieb dazu führen, dass schon die Planrechtfertigung für die Schaffung der vorbereitenden Infrastruktur – also für das planfestgestellte Vorhaben selbst – entfällt. Denn die Planrechtfertigung ist eine Ausprägung des Prinzips der Verhältnismäßigkeit staatlichen Handelns (vgl. BVerwG, Urt. v. 26.4.2007, 4 C 12.05, NVwZ 2007, 1074, juris Rn. 45). Ein Vorhaben, das die Voraussetzungen für einen Betrieb schaffen soll, für den von vornherein feststeht, dass er nicht realisiert werden kann, kann schon den fachplanerischen Zielen nicht dienen, ist zur Zielerreichung überdies nicht erforderlich und führt, worauf auch das Verwaltungsgericht in der angefochtenen Entscheidung zutreffend verweist (vgl. UA S. 62 f.; juris Rn. 166 f.), zu einer nicht angemessenen Beeinträchtigung von Rechten Dritter und der Umwelt. Randnummer 100 Gehört es danach zu den Voraussetzungen der Planrechtfertigung eines „vorbereitenden“ Infrastrukturvorhabens, dass der Errichtung und dem Betrieb der späteren Suprastruktur keine zwingenden tatsächlichen oder rechtlichen (Genehmigungs-) Hindernisse entgegenstehen, so sind bei der insoweit vorzunehmenden Prüfung die Grenzen der sich aus dem Erfordernis der Planrechtfertigung ergebenden Prüfungsdichte zu beachten. Die Planrechtfertigung dient nicht zur vorweggenommenen Prüfung der rechtlichen Zulässigkeit des Vorhabens. Sie stellt eine praktisch nur bei groben und einigermaßen offensichtlichen Missgriffen wirksame Schranke der Planungshoheit dar (vgl. BVerwG, Beschl. v. 23.10.2014, 9 B 29.14, NVwZ 2015, 79, juris Rn. 4; Urt. v. 11.7.2001, 11 C 14.00, BVerwGE 114, 364, juris Rn. 32). Dieser Maßstab gilt gleichermaßen, wenn es – wie hier – auf der Ebene der Planrechtfertigung um die rechtliche Zulässigkeit eines Betriebs geht, der selbst nicht Gegenstand des Planfeststellungsbeschlusses ist, den das planfestgestellte Vorhaben aber ermöglichen soll. Die hierbei im Hinblick auf den späteren Betrieb vorzunehmende „Vorausbeurteilung“ hat nur offensichtliche (tatsächliche oder) rechtliche Hindernisse in den Blick zu nehmen. Nur wenn auf den ersten Blick und ohne vertiefende Prüfung offenkundig ist, dass die künftige Errichtung und der zukünftig beabsichtigte Betrieb der Suprastruktur aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen nicht möglich sein werden, mangelt es dem planfestgestellten Vorhaben schon an der erforderlichen Planrechtfertigung (vgl. OVG Bremen, Urt. v. 13.12.2001, 1 D 299/01, NordÖR 2002, 116, juris Rn. 45). Eine weitergehende „Vorausbeurteilung“ hat demgegenüber erst – insoweit abweichend von dem Prüfungsansatz des Verwaltungsgerichts in der angefochtenen Entscheidung (vgl. UA S. 58 ff.; juris Rn. 157 ff.) – bei der Abwägungsfehlerkontrolle zu erfolgen (hierzu i.E. unten 3. b] aa.). Randnummer 101 Nach diesen Maßgaben stehen der Errichtung und dem Betrieb der zukünftig beabsichtigten Suprastruktur keine unüberwindbaren tatsächlichen oder rechtlichen Hindernisse entgegen. Die Kläger nennen keine Vorschriften – und auch für den erkennenden Senat sind solche nicht erkennbar –, die der Errichtung und dem Betrieb eines an die planfestgestellte Infrastruktur anknüpfenden Hafenterminals, wie ihn die Beigeladene zu 2. beabsichtigt, von vornherein und zwingend entgegenstehen. Ob die von der Beklagten herangezogenen Lärmprognosen aus methodischen oder anderen Gründen fehlerhaft oder unvollständig sind, wo die Schwelle für grundrechtsrelevante, insbesondere gesundheitsgefährdende Lärmimmissionen liegt, ob eine Gemengelage i.S.v. Nr. 6.7 der TA Lärm anzunehmen ist und welche Folgerungen, insbesondere welche Grenzwerte hieraus abzuleiten sind und ob den zu erwartenden Lärmimmissionen durch geeignete Maßnahmen des (aktiven und passiven) Schallschutzes angemessen begegnet werden kann, bedarf ebenso wie die Frage, ob es betriebsbedingt zu einer rechtlich nicht zulässigen Freisetzung von Luftschadstoffen kommen wird, der vertieften Prüfung. Dass diese Prüfung auf den ersten Blick zur Unzulässigkeit des angestrebten Terminalbetriebs führen muss, ist nicht ersichtlich. Dann aber kann die Planrechtfertigung (auch) unter diesem Gesichtspunkt nicht in Abrede gestellt werden. Randnummer 102
  10. d)Die Planrechtfertigung fehlt schließlich auch nicht unter dem Gesichtspunkt der Finanzierbarkeit des Vorhabens. Hierauf heben die Kläger der Sache nach ab, wenn sie geltend machen, mit der Durchführung des planfestgestellten Vorhabens bzw. der späteren Überlassung der zu errichtenden Infrastruktur an die Beigeladene zu 2. seien Verstöße gegen europäisches Beihilfe- und Konzessionsvergaberecht verbunden, das Vorhaben könne deshalb nicht wie vorgesehen finanziert werden und sei daher nicht realisierbar. Randnummer 103 Die Art der Finanzierung ist nicht Gegenstand des Planfeststellungsbeschlusses. Den Mangel der Finanzierbarkeit des Vorhabens darf die Planfeststellungsbehörde gleichwohl nicht ignorieren. Eine Planung, die aus finanziellen Gründen nicht realisierbar ist, ist rechtswidrig und unzulässig. Ihr fehlt die Planrechtfertigung, weil sie nicht vernünftigerweise geboten ist. Die Planfeststellungsbehörde hat deshalb bei der Planaufstellung vorausschauend zu beurteilen, ob dem geplanten Vorhaben unüberwindbare finanzielle Schranken entgegenstehen würden (vgl. BVerwG, Urt. v. 28.4.2016, 9 A 9.15, BVerwGE 155, 91, juris Rn. 58; Urt. v. 16.3.2006, 4 A 1075.04, BVerwGE 125, 116, juris Rn. 200, m.w.N.). Randnummer 104 Ob unter die Finanzierbarkeit eines Vorhabens in dem vorstehenden Sinne auch seine beihilferechtliche Zulässigkeit fällt, ist in der Rechtsprechung nicht abschließend geklärt. Das Bundesverwaltungsgericht hat zuletzt darauf verwiesen, es spreche „schon vieles dafür, dass die unionsrechtliche Zulässigkeit von Beihilfen in Klageverfahren gegen Planfeststellungsbeschlüsse generell nicht zu prüfen“ sei (BVerwG, Urt. v. 3.11.2020, 9 A 6.19, juris Rn. 16), diese Frage aber im Ergebnis unentschieden gelassen. Jedenfalls sind die nationalen Gerichte in Planfeststellungsverfahren auf eine Evidenzkontrolle des europäischen Beihilferechts beschränkt (vgl. BVerwG, a.a.O.). Dies folgt auch daraus, dass die Planrechtfertigung wegen mangelnder Finanzierbarkeit nur dann zu verneinen ist, wenn dem geplanten Vorhaben unüberwindbare finanzielle Schranken entgegenstehen (s.o.). Randnummer 105 Nach diesen Maßgaben fehlt dem planfestgestellten Vorhaben nicht die Realisierbarkeit mangels Finanzierbarkeit: Randnummer 106 aa. Die Errichtung der Infrastruktur hat, anders als die Kläger offenbar meinen, nicht bereits deshalb beihilferechtliche Relevanz, weil es sich bei der Beigeladenen zu 1. um eine Anstalt des öffentlichen Rechts handelt ( § 2 Abs. 1 HPAG ), die nach kaufmännischen Grundsätzen und wirtschaftlichen Gesichtspunkten geführt wird ( § 13 HPAG ). Zwar können auch juristische Personen des öffentlichen Rechts Unternehmer im Sinne des Beihilferechts sein (vgl. Jennert/Eitner, EuZW 2013, 414 [415]). Die Teilnahme staatlicher Unternehmen am Wirtschaftsleben ist aber nicht per se beihilferechtlich relevant. Die Rechtsordnung der Union verhält sich gegenüber der Eigentumsordnung neutral und berührt nicht das Recht der Mitgliedstaaten, als Wirtschaftsbeteiligte aufzutreten (vgl. Ziffer 4.2.1 [Rn. 73] der Bekanntmachung der Europäischen Kommission zum Begriff der staatlichen Beihilfe im Sinne des Artikels 107 Absatz 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union [2016/C 262/01]). Randnummer 107 bb. Was die Finanzierung der von der Beigeladenen zu 1. zu errichtenden Infrastruktur anbelangt, die die Beklagte mit dem angefochtenen Planfeststellungsbeschluss erlaubt hat, fehlt es – zumal im maßgeblichen Zeitpunkt der Planfeststellung – schon an durchgreifenden tatsächlichen Anhaltspunkten für eine evident unzulässige Beihilfe. Als Nutznießer eines von der Beklagten gewährten wirtschaftlichen Vorteils käme insoweit nur die Beigeladene zu 1. als Betreiberin des Vorhabens in Frage. Die Beklagte und die Beigeladene zu 1. haben auf Nachfrage des Gerichts indes mitgeteilt, dass bis heute nicht einmal abschließend entschieden sei, wie das Vorhaben finanziert werden solle und ob – was allerdings nicht auszuschließen sei – die Beigeladene zu 1. hierfür ggf. einen finanziellen Zuschuss oder sonstige finanzielle Vorteile von Seiten der Beklagten in Anspruch nehmen werde. Sollte Letzteres der Fall sein, werde dies der Kommission nach Art. 108 Abs. 3 Satz 1 AEUV vorher angezeigt. Sollte in einem solchen Fall die Kommission entscheiden, dass eine unzulässige Beihilfe vorliege, komme auch in Betracht, dass die Beigeladene zu 1. das Vorhaben aus ausschließlich eigenen Mitteln finanziere. Randnummer 108 Gegen einen evidenten Verstoß gegen europäisches Beihilferecht spricht dessen ungeachtet in rechtlicher Hinsicht, dass – selbst wenn das Vorhaben mit finanziellen Mitteln der Beklagten gefördert werden sollte – das Vorhaben oder Teile des Vorhabens einerseits in den Anwendungsbereich der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 vom 17. Juni 2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (in der Fassung der Änderungsverordnung vom 14. Juni 2017; Allgemeine Gruppenfreistellungsverordnung [AGVO]) fallen könnte(n). Andererseits kommt in Betracht, dass eine als Beihilfe zu qualifizierende Förderung gemäß Art. 107 Abs. 3 lit.
  11. c)AEUV als mit dem Binnenmarkt vereinbar anzusehen ist und die Kommission in einem Notifizierungsverfahren nach Art. 108 Abs. 3 AEUV insoweit keine Einwände erhebt. Im Einzelnen hängt dies auch von der Ausgestaltung einer etwaigen finanziellen Zuwendung und ihrer Zuordnung zu bestimmten Teilen des (Gesamt-) Vorhabens ab. Dass jede denkbare Ausgestaltung auf unüberwindbare beihilferechtliche Hindernisse stoßen würde, ist für den erkennenden Senat nicht erkennbar. Randnummer 109 Die Kläger können schließlich auch aus dem Durchführungsverbot des Art. 108 Abs. 3 Satz 3 AEUV nichts zu ihren Gunsten ableiten. Art. 108 Abs. 3 Satz 3 AEUV verbietet, dass eine beabsichtigte Beihilfemaßnahme vor der abschließenden Entscheidung der Kommission durchgeführt wird. Vorliegend steht aber nicht einmal fest, dass das planfestgestellte Vorhaben (auch) aus Mitteln der Beklagten finanziert wird (s.o.). Überdies bezieht sich der angefochtene Planfeststellungsbeschluss nicht auf die Gewährung von Beihilfen, sondern nur – was eine beihilferechtliche Relevanz nicht aufweist (s.o.) – auf den Bau und den Betrieb des Vorhabens. Auch unter diesen Umständen scheitert der Planfeststellungsbeschluss daher nicht an einer – zumal evidenten – Europarechtswidrigkeit der Finanzierung (vgl. BVerwG, Urt. v. 3.11.2020, 9 A 6.19, juris Rn. 16). Randnummer 110 cc. Auch mit der beabsichtigten Überlassung der Infrastruktur an die Beigeladene zu 2. ist nicht offensichtlich ein Verstoß gegen europäisches Beihilfe- und Konzessionsvergaberecht verbunden, den die Kläger mit Erfolg gegen den angefochtenen Planfeststellungsbeschluss einwenden können. Dies gilt schon deshalb, weil die Überlassung der Infrastruktur an die Beigeladene zu 2. nicht Gegenstand des angefochtenen Planfeststellungsbeschlusses ist. Die Frage nach einer etwaigen Beihilfe- und Konzessionsvergaberechtswidrigkeit der Bedingungen, zu denen die Infrastruktur der Beigeladenen zu 2. überlassen werden soll, weist daher eher auf etwaige (rechtliche) Hindernisse, die dem späteren Terminalbetrieb entgegenstehen können, und die überhaupt nur dann eine Rolle spielen können, wenn sie offenkundig und unüberwindbar sind (hierzu oben c]). Hierfür ist vorliegend nichts erkennbar: Randnummer 111
(1)Was die beihilferechtliche Konformität der Überlassung der Infrastruktur an die Beigeladene zu
  1. anbelangt, so kommt es auf der Ebene der Prüfung, ob überhaupt eine Beihilfe vorliegt, maßgeblich darauf an, ob die Überlassung zu marktüblichen Bedingungen erfolgt. Denn hiervon hängt ab, ob die Beigeladene zu
  2. einen wirtschaftlichen Vorteil erlangt. Für den erkennenden Senat steht schon nicht fest, dass der Beigeladenen zu
  3. die zu errichtende Infrastruktur zu marktunüblichen Bedingungen überlassen werden soll. Selbst wenn die Beigeladene zu
  4. insoweit von der Vergabe in einem Verfahren, dass die Voraussetzungen aus Art. 56b Abs. 7 AGVO erfüllt, absehen sollte, folgt hieraus nicht zwingend, dass die Marktkonformität der Überlassung zu verneinen ist. Zwar stellt die Kommission (auch) auf die Durchführung eines ordnungsgemäßen Vergabeverfahrens maßgeblich ab und verneint regelmäßig das Vorliegen einer Beihilfe, wenn das Vergabeverfahren der Sache nach den Voraussetzungen aus Art. 56b Abs. 7 AGVO genügt (vgl. Europäische Kommission, Stellungnahme vom
  5. Juli 2016, Staatliche Beihilfe SA.40680, Rn. 59 f.). Entspricht die Vergabe diesen Voraussetzungen nicht, folgt hieraus aber nicht umgekehrt, dass der Überlassung die Marktkonformität abgesprochen werden muss. Vielmehr kann diese auch auf andere Weise geprüft und festgestellt werden (vgl. Ziffer 4.2.3.2 [Rn. 97 ff.] der Bekanntmachung der Europäischen Kommission zum Begriff der staatlichen Beihilfe im Sinne des Artikels 107 Absatz 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union [2016/C 262/01]). Randnummer 112 Im Übrigen hat die Beigeladene zu
  6. mit ihrer Berufungserwiderung vom
  7. Mai 2020 (dort S. 30) geltend gemacht, sie werde „nach der Herstellung des Vorhabens dafür Sorge tragen, dass die Nutzungsüberlassung an die Beigeladene zu
  8. in Übereinstimmung mit den entsprechenden unionsrechtlichen Vorgaben erfolgt“, und hat sie in ihrem Schriftsatz vom
  9. März 2021 (dort S. 11) weiter klargestellt, die Überlassung werde „schon aus Gründen des Diskriminierungsverbots mindestens zu marktüblichen Bedingungen erfolgen“. Es ist zwar auch für den erkennenden Senat schwer vorstellbar, dass die Beigeladenen noch keine näheren Absprachen über die Bedingungen einer künftigen Überlassung der mit dem angefochtenen Planfeststellungsbeschluss genehmigten Infrastruktur getroffen haben; zu Recht verweisen die Kläger in diesem Zusammenhang auf verschiedene projektbezogene Verträge und Vereinbarungen, die die Beigeladenen in der Vergangenheit offenbar geschlossen haben (vgl. Bü-Drs. 20/10847, S. 3). Hieraus folgt aber weder zwingend, dass etwaige Absprachen nicht zu marktüblichen Bedingungen erfolgt sind, noch würden etwaige marktunübliche Absprachen ausschließen, dass marktübliche Konditionen – ggf. im Wege der Vertragsanpassung – jedenfalls zukünftig vereinbart werden. Randnummer 113
(2)Was den von den Klägern gerügten Verstoß gegen Konzessionsvergaberecht anbelangt, so wird aus ihrem Vorbringen (zuletzt in der Berufungsbegründung vom
  1. Januar 2020, dort S. 82 ff.) schon nicht klar, ob sie in der ihrer Auffassung nach rechtswidrigen Konzessionsvergabe einen eigenständigen, der Vorhabenrealisierung für sich genommen entgegenstehenden Gesichtspunkt erblicken, oder ob sie darauf abstellen wollen, dass aufgrund vergaberechtlicher Verstöße vom Vorliegen einer (unzulässigen) Beihilfe auszugehen sei. Letzteres wäre wohl schon im Ansatz unzutreffend (s.o. zu [1]; vgl. auch Bartosch, EU-Beihilfenrecht,
  2. Aufl. 2020, Abschn. A [Einleitung] Rn. 13 f.). Im Übrigen teilt der erkennende Senat die in der Berufungserwiderung der Beklagten vom
  3. Mai 2020 (dort S. 16 f.) zusammengefassten Zweifel der übrigen Beteiligten daran, dass die Überlassung der zu errichtenden Infrastruktur an die Beigeladene zu
  4. dem Vergaberecht unterliegt (vgl. hierzu Art. 1 Abs. 1 der Richtlinie 2014/23/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom
  5. Februar 2014 über die Konzessionsvergabe), und teilt er weiter die Einschätzung des Verwaltungsgerichts in der angefochtenen Entscheidung (vgl. UA S. 57; juris Rn. 153), es stehe – die Anwendbarkeit des Vergaberechts unterstellt – nicht fest, dass die Konzessionsvergabe nicht jedenfalls in einem ordnungsgemäßen Vergabeverfahren erfolgen könnte. Selbst wenn sich die Beigeladenen bereits in vergaberechtswidriger Weise auf eine Überlassung der zu errichtenden Infrastruktur verständigt haben sollten, schlösse dies eine künftige Überlassung in vergaberechtskonformer Weise an die Beigeladene zu
  6. oder einen Mitbewerber nicht aus. Ein unüberwindbares Realisierungshindernis für das planfestgestellte Vorhaben, das unmittelbar nur die Errichtung der Infrastruktur betrifft, steht vor diesem Hintergrund nicht ernsthaft im Raum. Randnummer 114
  7. Der angefochtene Planfeststellungsbeschluss verstößt nicht gegen zwingendes Recht, auf dessen Einhaltung sich die Kläger berufen können. Insoweit machen die Kläger Verstöße gegen die Bewirtschaftungsziele aus §§ 27, 47 WHG bzw. gegen die Anforderungen aus Art. 4 WRRL geltend. Das greift nicht durch: Randnummer 115 Einzelne, nicht in ihrem Grundeigentum Betroffene sind nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. Vorl.-Beschl. v. 25.4.2018, 9 A 16.16, NuR 2019, 189, juris Rn. 57), die der erkennende Senat teilt, grundsätzlich nicht befugt, Verstöße gegen das wasserrechtliche Verschlechterungsverbot und das Verbesserungsgebot geltend zu machen. Zwar sind das Verschlechterungsverbot und das Verbesserungsgebot bei der Entscheidung über die Zulassung eines Projekts strikt zu beachten. Die in §§ 27, 47 WHG enthaltenen Regelungen über die Bewirtschaftungsziele für Gewässer, die Art. 4 WRRL umsetzen, dienen aber grundsätzlich dem öffentlichen Interesse und verleihen keine subjektiven Rechte. Etwas anderes gilt nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs nur für „Mitglieder der von einem Projekt betroffenen Öffentlichkeit“, die sich auf einen Verstoß gegen das wasserrechtliche Verschlechterungsverbot bzw. Verbesserungsgebot berufen, von dem sie unmittelbar betroffen sind (vgl. EuGH, Urt. v. 28.5.2020, C-535/18, NVwZ 2020, 1177, juris Rn. 123 ff., 135; s. dazu BVerwG, Urt. v. 30.11.2020, 9 A 5.20, NVwZ 2021, 487, juris Rn. 43; vgl. auch OVG Lüneburg, Urt. v. 2.9.2020, 7 KS 17/15, ZUR 2021, 176, juris Rn. 1129; OVG Schleswig, Beschl. v. 29.10.2020, 4 MR 1/20, NordÖR 2021, 87, juris Rn. 23; Dingemann, NVwZ 2020, 1184 [1186]). Die Kläger des vorliegenden Verfahrens sind von dem planfestgestellten Vorhaben indes nicht in dem vorstehenden Sinne unmittelbar betroffen: Randnummer 116 Dass sie durch etwaige Auswirkungen, die das planfestgestellte Vorhaben auf Oberflächenwasserkörper haben kann, unmittelbar betroffen werden, ist nicht erkennbar. Solches machen auch die Kläger selbst nicht geltend. Nichts anderes gilt, soweit es um etwaige Auswirkungen des Vorhabens auf das Grundwasser geht. Unmittelbar betroffen ist insoweit nur derjenige, der „zur Grundwasserentnahme und -nutzung berechtigt ist“ (vgl. EuGH, Urt. v. 28.5.2020, C-535/18, NVwZ 2020, 1177, juris Rn. 132; BVerwG, Urt. v. 30.11.2020, 9 A 5.20, NVwZ 2021, 487, juris Rn. 45). Nicht unmittelbar betroffen ist demgegenüber derjenige, der lediglich das öffentliche Wasserversorgungsnetz nutzt, ohne über ein besonderes Entnahmerecht zu verfügen (vgl. BVerwG, a.a.O., juris Rn. 46). Letzteres trifft für die Kläger zu. Sie betreiben auf ihren Grundstücken keinen zugelassenen Trinkwasserbrunnen zur eigenen Trinkwasserversorgung, sondern sie nutzen das öffentliche Wasserversorgungsnetz. Dies gilt auch für die Kläger zu
  8. und
  9. Diese haben in der mündlichen Verhandlung zwar – erstmals – darauf verwiesen, auf ihrem Grundstück (und auf anderen Grundstücken „in der Umgebung“) befinde sich ein Trinkwasserbrunnen. Näher substantiiert – geschweige denn belegt – haben sie dieses Vorbringen aber nicht. Insbesondere haben sie die Frage des Gerichts, ob der benannte Brunnen gegenwärtig zum Bezug von Trinkwasser genutzt werde, nicht bejaht, sondern auf frühere Nutzungen verwiesen. Auch vor dem Hintergrund, dass die Kläger auf die Aufforderung des Verwaltungsgerichts im erstinstanzlichen Verfahren, klarzustellen und ggf. zu belegen, wer von ihnen zum Zeitpunkt der Planfeststellung auf dem eigenen Grundstück einen zugelassenen Hausbrunnen zur eigenen Trinkwasserversorgung betrieben habe (vgl. die gerichtliche Verfügung vom
  10. Dezember 2018), nicht reagiert haben, ist für die Annahme, einzelne Kläger seien durch das planfestgestellte Vorhaben in gewässerbezogener Hinsicht unmittelbar betroffen, kein Raum. Randnummer 117
  11. Der Planfeststellungsbeschluss verletzt die Kläger nicht in ihrem aus dem Rechtsstaatsprinzip ableitbaren (vgl. BVerwG, Urt. v. 28.6.2000, 11 C 13.99, BVerwGE 111, 276, juris Rn. 35) Recht auf fehlerfreie Abwägung ihrer Belange. Randnummer 118 Das Abwägungsgebot verlangt, dass – erstens – eine Abwägung überhaupt stattfindet, dass – zweitens – in die Abwägung an Belangen eingestellt wird, was nach Lage der Dinge in sie eingestellt werden muss, und dass – drittens – weder die Bedeutung der betroffenen öffentlichen und privaten Belange verkannt noch der Ausgleich zwischen ihnen in einer Weise vorgenommen wird, die zur objektiven Gewichtigkeit einzelner Belange außer Verhältnis steht. Innerhalb des so gezogenen Rahmens wird das Abwägungsgebot nicht verletzt, wenn sich die zur Planung ermächtigte Stelle in der Kollision zwischen verschiedenen Belangen für die Bevorzugung des einen und damit notwendig für die Zurückstellung eines anderen entscheidet. Die darin liegende Gewichtung der von der Planung berührten öffentlichen und privaten Belange ist ein wesentliches Element der planerischen Gestaltungsfreiheit und als solches der verwaltungsgerichtlichen Kontrolle entzogen. Diese beschränkt sich im Rahmen des Abwägungsgebots daher auf die Frage, ob die Verwaltungsbehörde die abwägungserheblichen Gesichtspunkte rechtlich und tatsächlich zutreffend bestimmt hat und ob sie – auf der Grundlage des derart zutreffend ermittelten Abwägungsmaterials – die aufgezeigten Grenzen der ihr obliegenden Gewichtung eingehalten hat (vgl. BVerwG, Urt. v. 19.12.2017, 7 A 7.17, juris Rn. 20; Urt. v. 15.12.2016, 4 A 4.15, BVerwGE 157, 73, juris Rn. 23). Randnummer 119 Daran gemessen weist der angefochtene Planfeststellungsbeschluss keine beachtlichen Abwägungsfehler zu Lasten der Kläger auf. Randnummer 120 a) Die Einschätzung der Beklagten, in der Bauphase werde es nicht zu unzumutbaren Beeinträchtigungen durch baubedingte Immissionen kommen, ist nicht zu beanstanden. Randnummer 121 aa. Ohne Erfolg wenden sich die Kläger gegen die Annahme der Beklagten (vgl. insbesondere PFB S. 119, 226), die Lärmbelastung während der Bauphase werde unter Berücksichtigung der insoweit vorgesehenen Maßnahmen so weit gemindert, dass keine unzumutbaren Belastungen in den benachbarten Wohnbereichen hervorgerufen würden. Randnummer 122
(1)Nach § 22 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 BImSchG sind nicht genehmigungsbedürftige Anlagen – nur solche werden nach allseitiger Auffassung bei der Errichtung (und beim Betrieb, hierzu näher unter b]) des Terminals eingesetzt werden – so zu errichten und zu betreiben, dass schädliche Umwelteinwirkungen verhindert werden, die nach dem Stand der Technik vermeidbar sind, und nach dem Stand der Technik unvermeidbare schädliche Umwelteinwirkungen auf ein Mindestmaß beschränkt werden. Schädliche Umwelteinwirkungen in diesem Sinne sind nach § 3 Abs. 1 BImSchG Immissionen (darunter Geräusche, § 3 Abs. 2 BImSchG), die nach Art, Ausmaß oder Dauer geeignet sind, Gefahren, erhebliche Nachteile oder erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft herbeizuführen. Umwelteinwirkungen sind „schädlich“ bzw. „erheblich“ in diesem Sinne, wenn sie unzumutbar sind. Was der Umgebung an nachteiligen Wirkungen zugemutet werden darf, bestimmt sich nach der aus ihrer Eigenart herzuleitenden Schutzwürdigkeit und Schutzbedürftigkeit (vgl. BVerwG, Urt. v. 25.2.1992, 1 C 7.90, BVerwGE 90, 53, juris Rn. 16). Für die Beurteilung der Zumutbarkeit von Lärm ist im Einzelfall eine Abwägung der konkreten Gegebenheiten zum einen der emittierenden Nutzung und zum anderen der immissionsbetroffenen Nutzung erforderlich (vgl. BVerwG, Urt. v. 29.4.1988, 7 C 33.87, BVerwGE 79, 254, juris Rn. 16; OVG Bremen, Urt. v. 13.12.2001, 1 D 299/01, NordÖR 2002, 116, juris Rn. 50), soweit es keine untergesetzlichen Konkretisierungen der Zumutbarkeitsgrenze in Rechtsverordnungen oder normkonkretisierenden Verwaltungsvorschriften auf der Grundlage von § 48 Abs. 1 BImSchG gibt. Randnummer 123 Für Geräuschimmissionen von Baustellen konkretisiert die Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Schutz gegen Baulärm (vom 19. August 1970; AVV Baulärm) den unbestimmten Rechtsbegriff der schädlichen Umwelteinwirkungen. Dabei bestimmt sie das vom Normgeber für erforderlich gehaltene Schutzniveau in Nr. 3 differenzierend nach dem Gebietscharakter und nach Tages- und Nachtzeiten durch Festlegung bestimmter Immissionsrichtwerte. In Nr. 6 enthält sie Regelungen zur Ermittlung des Beurteilungspegels im Wege eines Messverfahrens. Dafür, dass die Regelungen der AVV Baulärm zum Schutzniveau durch neue, gesicherte Erkenntnisse der Lärmwirkungsforschung überholt wären, ist nichts ersichtlich. Auch der Gesetzgeber geht offensichtlich davon aus, dass die AVV Baulärm trotz des seit ihrem Erlass eingetretenen Zeitablaufs nicht als überholt anzusehen ist (vgl. hierzu i.E. BVerwG, Urt. v. 10.7.2012, 7 A 11.11, BVerwGE 143, 249, juris Rn. 26 ff.). Randnummer 124
(2)Die Beklagte hat in dem angefochtenen Planfeststellungsbeschluss (vgl. insbesondere S. 221 ff.) die nach dem „Schalltechnischen Gutachten für die Bauphase der geplanten Westerweiterung des CTH Hamburg“ der ted GmbH vom 11. März 2009 (im Folgenden: Schalltechnisches Gutachten Bauphase) möglichen Überschreitungen der Grenzwerte aus Nr. 3.1.1 lit. e) AVV Baulärm um bis zu 8 dB(A) tagsüber und um bis zu 9 dB(A) nachts (vgl. S. 22 des schalltechnischen Gutachtens Bauphase) zugrunde gelegt, gleichzeitig aber – auch insoweit den Annahmen in dem schalltechnischen Gutachten Bauphase (dort S. 25) folgend – darauf verwiesen, dass diese Überschreitungen aufgrund der Lärmvorbelastung in Övelgönne nicht relevant wahrnehmbar sein würden. Diese betrage zwischen 7.00 Uhr und 20.00 Uhr häufig um die 60 dB(A) und steige zu Spitzenzeiten auf bis zu 63 dB(A) an; in der Zeit von 6.00 Uhr bis 7.00 Uhr seien ebenfalls Umgebungsgeräusche mit Pegelhöhen von 60 dB(A) vorherrschend. Diese Umgebungsgeräusche würden die Immissionen durch Baulärm in der Regel überdecken. Lediglich der von Schlagrammen ausgehende Immissionspegel würde sich in Övelgönne – allerdings nur unter Mitwindbedingungen, nicht dagegen unter Quer- und Gegenwindbedingungen – von dem Umgebungsgeräusch signifikant abheben (vgl. S. 26, 32 des schalltechnischen Gutachtens Bauphase). Deshalb sei auf deren planmäßigen Einsatz verzichtet worden. Zu dem außerplanmäßigen Einsatz von Schlagrammen gebe es allerdings keine Alternative, um das Vorhaben bei bestimmten Hindernissen im Baugrund realisieren zu können. Die hiermit verbundene Lärmbelastung sei im überwiegenden Vorhabeninteresse hinzunehmen. Randnummer 125
(3)Mit ihren hiergegen gerichteten Einwänden zeigen die Kläger keine durchgreifenden Abwägungsmängel auf: Randnummer 126 (3.1) Zunächst kann dahinstehen, ob die durch Baulärm ausgelösten nächtlichen Beurteilungspegel in Övelgönne den maßgeblichen Immissionsrichtwert aus Nr. 3.1.1 lit.
  1. e)AVV Baulärm (35 dB[A]) überhaupt überschreiten werden. Dies erscheint deshalb fraglich, weil die Beklagte in Ziffer 1.1.2.1.2 des angefochtenen Planfeststellungsbeschlusses (dort S. 17, vorletzter Spiegelstrich) angeordnet hat, dass in der Zeit zwischen 6.00 Uhr und 7.00 Uhr – in der übrigen Nachtzeit i.S.v. Nr. 3.1.2 AVV Baulärm findet nach der vorstehend genannten Anordnung im Planfeststellungsbeschluss kein Baustellenbetrieb statt – nur bauvorbereitende Tätigkeiten durchgeführt werden dürfen. In dem schalltechnischen Gutachten Bauphase (dort S. 22) wird zwar ein nächtlicher Beurteilungspegel in Övelgönne von maximal 44 dB(A) angenommen, den auch die Beklagte ihren Erwägungen im Planfeststellungsbeschluss zugrunde gelegt hat (vgl. dort S. 223). Die Immissionsberechnung im schalltechnischen Gutachten (vgl. S. 15 ff.) geht allerdings von einem über bauvorbereitende Tätigkeiten deutlich hinausgehenden Baustellenbetrieb auch in der Zeit zwischen 6.00 Uhr und 7.00 Uhr aus. Randnummer 127 (3.2) Dessen ungeachtet folgt aus einer etwaigen Überschreitung der Immissionsrichtwerte der AVV Baulärm (tagsüber und nachts) entgegen der Auffassung der Kläger nicht, dass die entsprechenden Immissionen i.S.v. §§ 22 Abs. 1, 3 Abs. 1 BImSchG unzumutbar sind. Randnummer 128 Die in Nr. 3.1.1 AVV Baulärm festgelegten Immissionsrichtwerte entfalten nur für den Regelfall Bindungswirkung. Der Begriff „Immissionsrichtwert“ ist im Anwendungsbereich der AVV Baulärm weiter zu verstehen als etwa im Anwendungsbereich der TA Lärm. Die TA Lärm verwendet diesen Begriff in Nr. 6 ebenfalls; sie lässt Überschreitungen aber nur in ausdrücklich geregelten Fällen zu und geht ansonsten von einer strikten Pflicht zur Einhaltung der Richtwerte aus, die für eine einzelfallbezogene Beurteilung der Schädlichkeitsgrenze aufgrund tatrichterlicher Würdigung keinen Raum lässt. Zwar ist der nach Nr. 3.1 AVV Baulärm verbleibende Spielraum für Ausnahmen von der Bindungswirkung eng. Da die AVV Baulärm als Maßstab für die Zumutbarkeit von Baustellenlärm auf die abstrakt bestimmte Schutzwürdigkeit von Gebieten abhebt, kommen Abweichungen vom Immissionsrichtwert nach oben aber dann in Frage, wenn die Schutzwürdigkeit des Einwirkungsbereichs der Baustelle im konkreten Fall ausnahmsweise geringer zu bemessen ist als in den gebietsbezogen festgelegten Immissionsrichtwerten. Eine Abweichung von den Immissionsrichtwerten kann danach etwa dann in Betracht kommen, wenn im Einwirkungsbereich der Baustelle eine tatsächliche Lärmvorbelastung vorhanden ist, die über dem maßgeblichen Richtwert der AVV Baulärm liegt (vgl. BVerwG, Urt. v. 10.7.2012, 7 A 11.11, BVerwGE 143, 249, juris Rn. 31 f.). Randnummer 129 Nach diesem Maßstab ist es nicht abwägungsfehlerhaft, dass die Beklagte bei der Bewertung der Zumutbarkeit des Baustellenlärms die Immissionsrichtwerte aus Ziffer 3.1.1 AVV Baulärm nicht als strikt verbindlich zugrunde gelegt hat, sondern aufgrund der Lärmvorbelastung des Gebiets von dessen verminderter Schutzwürdigkeit ausgegangen ist. Hierbei durfte sie zum einen berücksichtigen, dass die hinzutretenden Baulärmimmissionen von den Umgebungsgeräuschen – nachts ohnehin, aber auch tagsüber – grundsätzlich überdeckt werden, und zum anderen durfte sie annehmen, dass die (tagsüber) nicht vollständig auszuschließende gelegentliche Hörbarkeit einzelner baubedingter Lärmimmissionen unter Mitwindbedingungen aufgrund der gebietsprägenden Vorbelastung zumutbar ist. Für diese Erwägungen kann sie sich auch auf den Rechtsgedanken des Nr. 4.1 (letzter Absatz) AVV Baulärm stützen, wonach von Maßnahmen zur Lärmminderung abgesehen werden kann, soweit durch den Betrieb von Baumaschinen infolge nicht nur gelegentlich einwirkender Fremdgeräusche keine zusätzlichen Gefahren, Nachteile oder Belästigungen eintreten. Randnummer 130 Durchgreifende Gesichtspunkte, die die vorstehende Einschätzung in Zweifel ziehen könnten, zeigen die Kläger nicht auf: Randnummer 131 (3.2.1) Soweit sie pauschal bestreiten, dass die Umgebungsgeräusche die zu erwartenden Baulärmimmissionen überdecken, bleibt dies unsubstantiiert. Randnummer 132 (3.2.2) Soweit sie ferner bemängeln, der angefochtene Planfeststellungsbeschluss setze keine „projektspezifischen Richtwerte“ fest, geht dieser Einwand an den von der Beklagten angestellten Erwägungen – die auf der Bautätigkeit beruhenden (ungeminderten) Beurteilungspegel seien trotz Richtwertüberschreitung aufgrund der bestehenden Lärmvorbelastung regelmäßig nicht relevant wahrnehmbar (s.o.) – vorbei. Randnummer 133 (3.2.3) Soweit die Kläger schließlich einwenden, es sei mit einer mehrjährigen Bauzeit zu rechnen, was die „Überschreitungen der AVV Baulärm (...) umso mehr unzumutbar“ mache, greift auch dies nicht durch. Denn nach der AVV Baulärm kommt es auf die Dauer einer Baustelle nicht an. Selbst bei mehrjähriger Baustellendauer bleiben (nur) die Richtwerte der AVV Baulärm maßgeblich; insbesondere ist nicht die TA Lärm anzuwenden, denn nach Nr. 1 lit.
  2. f)TA Lärm sind Baustellen von ihrem Anwendungsbereich ausdrücklich ausgeschlossen (vgl. BVerwG, Urt. v. 19.12.2017, 7 A 7.17, juris Rn. 54; Urt. v. 10.7.2012, 7 A 11.11, BVerwGE 143, 249, juris Rn. 25). Randnummer 134 (3.3) Die Einwendungen der Kläger, die sich auf die Geräuschbelastungen durch den nicht auszuschließenden Einsatz von Schlagrammen beziehen, gehen – jedenfalls mittlerweile – ins Leere. Insoweit spricht nach Auffassung des erkennenden Senats allerdings schon viel dafür, dass die Beklagte abwägungsfehlerfrei davon ausgehen durfte, die mit dem Einsatz von Schlagrammen verbundenen Belastungen seien zumutbar, weil ihr – seltener, aber ggf. unvermeidlicher – Einsatz nach Ziffer 1.1.2.1.2 des angefochtenen Planfeststellungsbeschlusses (dort S. 16 f.) auf bestimmte Bausituationen beschränkt ist, maximal für eine Stunde täglich erfolgen und frühestens um 7.00 Uhr beginnen darf. Randnummer 135 Im Ergebnis bedarf dies aber keiner Entscheidung. Denn die Beklagte hat dadurch, dass sie in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht den angefochtenen Planfeststellungsbeschluss im Wege der Protokollerklärung dahingehend modifiziert hat, dass bei dem Einsatz von Schlagrammen durch Verwendung eines sog. Faltenbalgs oder durch andere Maßnahmen die Richtwerte der AVV Baulärm eingehalten werden müssen, sichergestellt, dass es beim Einsatz von Schlagrammen zu der von den Klägern befürchteten Überschreitung der Grenzwerte der AVV Baulärm nicht kommen wird. Randnummer 136 (3.4) Die Angabe der Kläger, nachts würden Maximalpegel erreicht, die den maßgeblichen Immissionsrichtwert um mehr als 20 dB(A) überschritten, und dies weise auf einen Verstoß gegen Ziffer 3.1.3 Satz 2 AVV Baulärm, bleibt unsubstantiiert. Für diese Annahme spricht schon deshalb nicht viel, weil Bautätigkeiten während der Nachtzeit i.S.v. Nr. 3.1.2 AVV Baulärm überhaupt nur in der Zeit zwischen 6.00 Uhr und 7.00 Uhr erfolgen dürfen, auf bauvorbereitende Tätigkeiten beschränkt sind und weil insbesondere der Einsatz von Schlagrammen vor 7.00 Uhr nicht erfolgen darf (s.o. zu [3.1] und [3.3]). Auf die Aufforderung des Verwaltungsgerichts in der dortigen Verfügung vom 21. Dezember 2018, ihre Angaben näher zu konkretisieren, haben die Kläger nicht reagiert. Randnummer 137 (3.5) Ohne Erfolg rügen die Kläger methodische Mängel des schalltechnischen Gutachtens Bauphase, das die Beklagte ihren Erwägungen im angefochtenen Planfeststellungsbeschluss zugrunde gelegt hat. Namentlich greift der Einwand, die Gutachter hätten für ihre Immissionsprognose nicht das sog. alternative Verfahren nach DIN ISO 9613-2 verwenden dürfen, weil die Schallausbreitung über Wasser nach dem allgemeinen Verfahren nach DIN ISO 9613-2 zu berechnen sei, nicht durch. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird auf die Ausführungen unten zu
  3. b)bb. (3.2.1) Bezug genommen. Randnummer 138 (3.6) Ohne Erfolg machen die Kläger schließlich geltend, die Baumaßnahmen würden gesundheitsgefährdende Lärmimmissionen in Övelgönne verursachen. Sie verweisen hierzu darauf, dass nach dem schalltechnischen Gutachten Bauphase „jedenfalls nachts gesundheitsschädigende Werte vorliegen werden, d.h. 60 dB(A)“. Das greift nicht durch: Randnummer 139 Sofern für die Bestimmung der „Nachtzeit“ im vorliegenden Zusammenhang, d.h. bei der Prüfung der Frage, ob die (Gesamt-) Lärmbelastungen die Schwelle zur Gesundheitsgefährdung überschreiten, überhaupt auf Nr. 3.1.2 AVV Baulärm – wonach die Nachtzeit, anders als nach Nr. 6.4 TA Lärm, erst um 7.00 Uhr endet – abzustellen sein sollte, ist nicht ersichtlich, dass die Baustellentätigkeit in relevanter Weise zur Gesamtlärmbelastung beitrüge. Nach dem schalltechnischen Gutachten Bauphase (dort S. 25) beträgt das Umgebungsgeräusch in Övelgönne zwischen 6.00 Uhr und 7.00 Uhr bereits 60 dB(A). Werden hierzu die im schalltechnischen Gutachten Bauphase ermittelten maximalen Nachtwerte von 44 dB(A) addiert, erhöhte sich der Wert von 60 dB(A) nur minimal (um ca. 0,1 dB[A]). Eine derart minimale Steigerung des Gesamtlärms wäre für eine gesundheitsschädigende Lärmbelastung schon nicht kausal. Dies gilt auch dann, wenn die Vorbelastung die verfassungsrechtliche Zumutbarkeitsgrenze überschreiten sollte. Auch dies hätte nicht zur Folge, dass zusätzliche Lärmbelastungen, wenn sie sich nicht relevant auswirken, unterbleiben müssen (vgl. BVerwG, Beschl. v. 23.6.1989, 4 B 100.89, NVwZ 1990, 263, juris Rn. 2; s. auch Urt. v. 10.7.2012, 7 A 11.11, BVerwGE 143, 249, juris Rn. 41). Im Übrigen spricht wegen der Beschränkung der zulässigen Bautätigkeiten zwischen 6.00 Uhr und 7.00 Uhr auf bauvorbereitende Tätigkeiten (s.o. zu [3.1]) viel dafür, dass die Zusatzbelastung durch die „nächtliche“ Baustellentätigkeit geringer sein wird, als die Beklagte dies in dem angefochtenen Planfeststellungsbeschluss angenommen hat. Randnummer 140 bb. Die Einwände der Kläger gegen die Annahme der Beklagten, es würden sich während der Bauphase keine unzumutbaren Schadstoffbelastungen ergeben und es seien als Folge des Baustellenbetriebs auch keine nennenswerten Geruchsimmissionen auf den benachbarten Wohneinheiten zu erwarten (vgl. PFB S. 242 ff. und S. 248 f.), greifen nicht durch. Randnummer 141 Die Kläger beanstanden insoweit einzig, die Beklagte habe im Hinblick auf mögliche Schadstoff- und Geruchsbelastungen in der Bauphase keine eigenständigen sachverständigen Untersuchungen durchführen lassen. Mit diesem Vorbringen zeigen sie ein Ermittlungs- und Abwägungsdefizit nicht auf. Der erkennende Senat teilt die Einschätzung des Verwaltungsgerichts in der angefochtenen Entscheidung (vgl. UA S. 118 f. [juris Rn. 299], unter Bezugnahme auf BVerwG, Urt. v. 3.3.2011, 9 A 8.10, BVerwGE 139, 150, juris Rn. 109 f.; OVG Münster, Urt. v. 17.11.2017, 11 D 12/12.AK, juris Rn. 399 f.), dass es, wenn keine durchgreifenden Anhaltspunkte für entsprechende Belastungen – die auch die Kläger vorliegend nicht aufzeigen – bestehen, keiner gesonderten sachverständigen Prognose der zu erwartenden Schadstoff- und Geruchsbelastungen bedarf. Im Übrigen setzen sich die Kläger mit den Erwägungen der Beklagten im Planfeststellungsbeschluss (s. dort S. 242, 249) – in der Bauphase würden nach sachverständiger Einschätzung wegen des geplanten Bauablaufs, der Art der Baugeräte und des Baggerguts geringere Luftschadstoffemissionen als in der sachverständig untersuchten Betriebsphase (hierzu unten zu b] cc.) eintreten und es seien keine auffälligen oder ortsunüblichen Gerüche zu erwarten, zumal sich das Baugebiet in einiger Entfernung zu der nächstgelegenen Wohnbebauung befinde – nicht auseinander. Randnummer 142 cc. Ohne Erfolg wenden die Kläger ein, der angefochtene Planfeststellungsbeschluss sehe zu ihrem Schutz keine Vorkehrungen gegen Schäden aufgrund von baubedingten Erschütterungen und gegen sonstige (Folge-) Schäden vor, die dem (Bau-) Vorhaben zurechenbar seien. Randnummer 143
(1)Mit ihren Ausführungen dazu, dass durch den zugelassenen Einsatz von Schlagrammen Vibrationen hervorgerufen würden, die zu Schäden an den Gebäuden ihrer Grundstücke am Elbhang führten, zeigen die Kläger keine relevanten Abwägungsmängel auf. Zu Recht hat das Verwaltungsgericht in der angefochtenen Entscheidung (vgl. UA S. 117 f.; juris Rn. 295 f.) darauf hingewiesen, dass das diesbezügliche Vorbringen der Kläger unsubstantiiert bleibt und sich in bloßen Behauptungen erschöpft, die fachlich nicht unterlegt sind. Die Kläger setzen sich auch nicht damit auseinander, dass die Beklagte ihre Einschätzung im Planfeststellungsbeschluss, es werde zu keinen unzumutbaren Beeinträchtigungen durch baubedingte Erschütterungen kommen, zum einen auf eine (Vor-) Untersuchung der Universität Hannover und zum anderen darauf gestützt hat, dass Erfahrungen bei Kaimauerarbeiten an benachbarten Baustellen, in denen Schlagrammen und Rüttler in vergleichbarer Weise eingesetzt worden seien, keine Hinweise darauf erbracht hätten, dass die Standsicherheit der Grundstücke und Wohngebäude beeinflusst werde (vgl. PFB S. 246). Ebenfalls unerwähnt bleibt, dass die Beklagte im Planfeststellungsbeschluss Schutzvorkehrungen zur Reduzierung von Erschütterungen in der Bauphase vorgesehen (vgl. PFB S. 17) und damit deutlich gemacht hat, dass sie den betreffenden Belangen der Kläger durchaus Bedeutung zugemessen hat. Randnummer 144
(2)Im Ergebnis nichts anderes gilt, soweit die Kläger zu Schäden an Strandflächen und/oder Uferbefestigungen aufgrund von Baggerarbeiten und geändertem Strömungsverhalten der Elbe sowie zu einem „seismischen Effekt“ vortragen, den die Benutzung des veränderten Drehkreises durch Schiffe habe. Die diesbezüglichen Ausführungen sind nicht substantiiert; auf Abwägungsmängel deuten sie nicht hin. Die Kläger gehen auch nicht darauf ein, dass die vorstehend genannten Gesichtspunkte in dem angefochtenen Planfeststellungsbeschluss behandelt werden und die Beklagte zu dem näher begründeten Ergebnis gelangt, es ergäben sich für die nördlichen Uferböschungen sowie die Statik des angrenzenden Elbhangs keine zusätzlichen Auswirkungen (vgl. PFB S. 345 f.; s. hierzu auch BVerwG, Urt. v. 19.12.2017, 7 A 7.17, juris Rn. 32 ff.). Randnummer 145 b) Die Einschätzung der Beklagten, in der Betriebsphase werde es nicht zu unzumutbaren Beeinträchtigungen durch betriebsbedingte Immissionen kommen, ist nicht zu beanstanden. Randnummer 146 aa. Die Beklagte hat in dem angefochtenen Planfeststellungsbeschluss (vgl. dort S. 253 ff.) zu Recht geprüft und in ihre Abwägung einbezogen, ob es in der Betriebsphase voraussichtlich zu Beeinträchtigungen durch betriebsbedingte Immissionen kommen wird, denen nicht mit Schutzauflagen begegnet werden kann. Der erkennende Senat teilt nicht die Auffassung des Verwaltungsgerichts in der angefochtenen Entscheidung (vgl. UA S. 58 ff.; juris Rn. 157 ff.), dass eine derartige „Vorausbeurteilung“ im Rahmen der Abwägung durch die Behörde bzw. der gerichtlichen Abwägungsfehlerkontrolle nicht erfolgen dürfe, weil die Errichtung und der Betrieb der Suprastruktur mit dem angefochtenen Planfeststellungsbeschluss nicht genehmigt würden. Dem liegen vor allem die nachfolgenden Erwägungen zugrunde: Randnummer 147
(1)Bei der Abwägung der für das planfestgestellte Vorhaben sprechenden Belange kann, wie dies auch das Verwaltungsgericht in der angefochtenen Entscheidung zu Recht angenommen hat (vgl. UA S. 100 f.; juris Rn. 246), die planfestgestellte Infrastruktur nicht isoliert betrachtet werden. Dieser kommt ohne die vorgesehene Suprastruktur nur ein geringer Gebrauchsnutzen zu. Erst die Nutzung der Infrastruktur durch die Errichtung und den Betrieb der Suprastruktur – d.h. durch die Errichtung und den Betrieb eines (erweiterten) Hafenterminals – macht den Gebrauchsnutzen aus, der zu den Beeinträchtigungen, die mit der Durchführung des Vorhabens verbunden sind, ins Verhältnis gesetzt werden kann. Randnummer 148 Das abwägungsrelevante Gewicht, das dem zukünftigen Betrieb eines (erweiterten) Hafenterminals zukommt, hängt indes davon ab, ob es die ihm zugedachten Funktionen auch erfüllen kann. Dies setzt voraus, dass ein Betrieb, wie ihn der Vorhabenträger – hier insbesondere die Beigeladene zu 2. – künftig beabsichtigt, voraussichtlich auch realisiert werden kann. Hieraus folgt die Notwendigkeit einer rechtlichen Beurteilung der zukünftig geplanten bzw. zu erwartenden Suprastruktur: Nur wenn ihrer Errichtung und ihrem Betrieb keine rechtlichen Hindernisse entgegenstehen, kann ihr Gebrauchsnutzen mit dem ihm zukommenden Gewicht in die Abwägung eingestellt werden. Dieses Verständnis liegt offenbar auch der von der Beklagten in dem angefochtenen Planfeststellungsbeschluss (dort insbesondere S. 256) zitierten Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts der Freien Hansestadt Bremen zugrunde (vgl. Urt. v. 13.12.2001, 1 D 299/01, NordÖR 2002, 116, juris). Wenn dort davon die Rede ist, die (Bauaufsichts-) Behörde könne in späteren (Genehmigungs-) Verfahren betreffend die Suprastruktur zu Einschätzungen gelangen, die „die Abwägungsgrundlagen des Planfeststellungsbeschlusses“ berührten (vgl. juris Rn. 46), wird damit zum Ausdruck gebracht, dass ohne eine rechtliche Prüfung der Suprastruktur im Planfeststellungsverfahren die Gefahr bestünde, es werde der Nutzen eines Terminalbetriebs in die Abwägung eingestellt, der aus rechtlichen Gründen gar nicht realisiert werden könnte. Der erkennende Senat teilt diese Einschätzung. Randnummer 149 Dass dem „die Annahme einer jedenfalls faktischen Bindung der Baugenehmigungsbehörde an die abschließende Vorausbeurteilung der Planfeststellungsbehörde zugrunde“ liege (vgl. UA S. 67; juris Rn. 174), entnimmt der erkennende Senat den vorstehend genannten Ausführungen des Oberverwaltungsgerichts der Freien Hansestadt Bremen nicht. Eine solche Annahme wäre auch unzulässig. Es geht ausschließlich darum, im Wege einer prognostischen rechtlichen Bewertung eine Einschätzung zur Ausgestaltung und (rechtlichen) Machbarkeit der künftigen Betriebsphase zu erlangen. Auch wenn diese Prognose, schon mangels Bindungswirkung für künftige Genehmigungsverfahren (hierzu unten [3]), mit Unsicherheiten behaftet sein mag, gehört sie doch in das für die Errichtung der Infrastruktur durchzuführende Planfeststellungsverfahren, wenn die dort vorzunehmende Abwägung – wie hier – auch die Betriebsphase in den Blick zu nehmen hat, weil sie andernfalls mangels abschließender Problembewältigung (hierzu sogleich zu [2]) unvollständig bliebe (vgl. in diesem Sinne auch BVerwG, Urt. v. 13.10.2011, 4 A 4001.10, BVerwGE 141, 1, juris Rn. 147; Beschl. v. 18.8.2005, 4 B 17.05, Buchholz 442.40 § 10 LuftVG Nr. 13, juris Rn. 27). Randnummer 150
(2)Auch das planerische Gebot der Konfliktbewältigung spricht, anders als das Verwaltungsgericht in der angefochtenen Entscheidung angenommen hat (vgl. UA S. 65 f.; juris Rn. 171), für den hier vertretenen Ansatz. Das planerische Gebot de

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