Annahmeverzug - Nichttragen einer Mund-Nasen-Bedeckung - attestierte Kontraindikation Leitsatz Bietet ein Arbeitnehmer, dem aus gesundheitlichen Gründen attestiert ist, keine Mund-Nasen-Bedeckung tragen zu können, dem Arbeitgeber seine vertragsgerechte Arbeitsleistung zu Bedingungen an, die nach den allgemeinen Coronaschutzbestimmungen und den arbeitgeberseitigen Vorgaben das Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung nicht erfordern, kann die Ablehnung dieses Angebots Annahmeverzugsansprüche gem. § 615 BGB auslösen. (Rn.40) Orientierungssatz Berufung eingelegt beim Landesarbeitsgericht Hamburg unter dem Aktenzeichen 7 Sa 23/21. Verfahrensgang nachgehend Landesarbeitsgericht Hamburg, 13. Oktober 2021, 7 Sa 23/21, Urteil Tenor 1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger für den Monat November 2020 4.772,00 EUR brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab dem 24.11.2020 zu zahlen. 2. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger ein 13. Monatsgehalt in Höhe von 4.772,00 EUR brutto abzüglich gezahlter 3.098,00 EUR netto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab dem 24.11.2020 zu zahlen. 3. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger für den Monat Dezember 2020 4.772,00 EUR brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab dem 24.12.2020 zu zahlen. 4. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger für den Monat Januar 2021 4.772,00 EUR brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab dem 24.01.2021 zu zahlen. 5. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger für den Monat Februar 2021 4.772,00 EUR brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab dem 24.02.2021 zu zahlen. 6. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger für den Monat März 2021 4.772,00 EUR brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab dem 24.03.2021 zu zahlen. 7. Die Beklagte wird verurteilt, die dem Kläger erteilte Abmahnung vom 30.10.2020 aus der klägerischen Personalakte zu entfernen. 8. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. 9. Der Streitwert wird festgesetzt auf € 30.306,-. 10. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte. 11. Eine gesonderte Zulassung der Berufung erfolgt nicht. Tatbestand Randnummer 1 Die Parteien streiten über Zahlungsansprüche und die Entfernung einer Abmahnung aus der klägerischen Personalakte. Randnummer 2 Der Kläger ist ausgebildeter Bankkaufmann und bei dem beklagten Geldinstitut seit dem ... beschäftigt, derzeit als Finanzberater in der ... gegen eine jeweils zum 23. eines Monats fällige Bruttomonatsvergütung in Höhe von € 4.772,00, und zwar auf Grundlage schriftlichen Arbeitsvertrages vom ... (Bl. 9 d. A.). Das Beratungskonzept der Beklagten sieht vorrangig eine persönliche Kundenberatung vor. Daneben bietet sie auch eine so genannte „Direktberatung“ durch in ihrer Verwaltungszentrale angesiedelte Mitarbeiter über Telefon, E-Mail und Video an. Randnummer 3 Im Zuge der beklagtenseitig für Mitarbeiter und Kunden angeordneten Corona-Schutzmaßnahmen kam es zu Differenzen zwischen den Parteien, die ab dem 19.10.2020 eskalierten. Bis zu diesem Zeitpunkt hatte der Kläger, soweit nach den bestehenden Vorgaben außerhalb seines eigentlichen, mit Plexiglas-Schutzwänden ausgestatteten Beraterarbeitsplatzes erforderlich, bei der Arbeit und während seines Aufenthaltes in der Filiale einen so genannten Face-Schild getragen. Randnummer 4 Am 19.10.2020 wurde der Kläger von seinem Vorgesetzten dazu aufgefordert, anstelle des Face-Schildes entsprechend den inzwischen erfolgten Vorgaben der Beklagten eine Mund-Nasen-Bedeckung anzulegen. Dies verweigerte der Kläger unter Hinweis auf gesundheitliche Gründe. Er wurde daraufhin angewiesen, die Filiale zu verlassen und der Beklagten ein diesbezügliches Attest vorzulegen. Mit E-Mail vom 20.10.2020 (Anlage B 4, Bl. 79 d. A.) wurde die Anweisung zur Attestvorlage wiederholt, der Kläger alternativ aufgefordert, unter Einhaltung der allgemeinen angeordneten Schutzmaßnahmen zur Arbeit zu erscheinen. Randnummer 5 Daraufhin ließ sich der Kläger von einem Hamburger Facharzt für Allgemeinmedizin am 19.10.2020 ein „ärztliches Attest zur Maskenbefreiung“ (Bl. 82 d. A.) ausstellen, das wie folgt lautet: Randnummer 6 „Nach Anamnese und Untersuchung in meiner Praxis stelle ich hiermit fest: Der o. g. Patient ist wegen einer Grunderkrankung vom Tragen einer mechanischen Mund - Nasen-Bedeckung im Rahmen der Corona-Verordnungen befreit, weil diese für ihn kontraindiziert ist. Es besteht ein Psychotrauma aus der Kindheit im 7. Lebensjahr. Randnummer 7 Die Maske führt im Rahmen einer PTBS zu Retraumatisierungen.“ Randnummer 8 Dieses Attest übersandte der Kläger an die Betriebsärztin der Beklagten, die der Beklagten mit Schreiben vom 28.10.2020 (Bl. 95 d. A.) mitteilte, dass der Kläger zum jetzigen Zeitpunkt aus gesundheitlichen Gründen nicht in der Lage sei, eine Mund-Nasen-Bedeckung zu tragen. Diese Einschränkung betreffe auch alle gemeinschaftlichen Wege innerhalb der betrieblichen Räumlichkeiten. Randnummer 9 Der Kläger regte gegenüber der Beklagten in einem Telefonat am 26.10.2020 seine vorübergehende Beschäftigung in der Filiale ... an, in deren unmittelbarer Nähe er wohnt. Dort könnte er ein Einzelbüro ohne Kontakt zu Kollegen und Kunden über einen Nebeneingang erreichen und im Bedarfsfall anstelle der betrieblichen Sanitär- und Sozialräume mit wenig Zeitaufwand seine eigenen Räumlichkeiten zu Hause nutzen. Randnummer 10 Dieser Anregung folgte die Beklagte nicht. Sie teilte dem Kläger mit ihm am 14.11.2020 zugegangenem Schreiben vom 12.11.2020 (Bl. 93 d. A.) vielmehr mit, dass ihr derzeit keine Arbeitsplätze zur Verfügung ständen, auf denen sie ihm eine Tätigkeit ohne das Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung ermöglichen könne. Sie werde ihn weiterhin als arbeitsunfähig führen und wegen nicht vorliegender Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen ab dem 01.11.2020 keine Vergütung mehr an ihn zahlen. Randnummer 11 Dementsprechend stellte die Beklagte die laufenden Gehaltszahlungen an den Kläger ab November 2020 ein. Das im November 2020 fällige 13. Monatsgehalt zahlte sie gekürzt, in Höhe von € 3.089,00 netto, an den Kläger aus. Randnummer 12 Mit Schreiben vom 30.10.2020 (Bl. 83 f. d. A.) erteilte die Beklagte dem Kläger außerdem eine Abmahnung „wegen Verstoßes gegen die zum Schutz der Gesundheit von Mitarbeitern und Kunden erlassenen Anweisungen“. Sie wirft ihm darin u. a. vor, sich mehrfach gegenüber Kunden und Mitarbeitern negativ über die zum Gesundheitsschutz erlassenen Maßnahmen, insbesondere der Anweisung zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung, geäußert zu haben. Randnummer 13 Der Kläger trägt vor: Randnummer 14 Die Beklagte habe ihm die vertraglich vereinbarte Vergütung zu zahlen. Dies folge für die Zeit vom 1. bis zum 14.11.2020 aus § 611 a BGB, da ihn die Beklagte am 19.10.2020 freigestellt und aufgefordert habe, ein ärztliches Attest zu besorgen. Ab dem 15.11.2020 folgten seine Zahlungsansprüche aus § 615 bzw. § 280 BGB, weil die Beklagte seitdem seine Arbeitsleistung abgelehnt und es schuldhaft unterlassen habe, ihm einen für ihn geeigneten Arbeitsplatz zuzuweisen. Insofern wäre neben seinem Einsatz in einem Einzelbüro in der Filiale ... auch ein Einsatz in der Direktberatung aus dem Home-Office in Betracht gekommen. Auch Vor- und Nachbereitungsarbeiten könne er im Home-Office erledigen. Randnummer 15 Die mit Abmahnung vom 30.10.2020 pauschal und unsubstantiiert erhobenen Vorwürfe ihm gegenüber seien falsch und zurückzuweisen. Sie seien daher zurückzunehmen, die Abmahnung sei aus seiner Personalakte zu entfernen. Randnummer 16 Der Kläger beantragt, Randnummer 17 1. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger für den Monat November 2020 4.772,00 € brutto nebst 5 % Zinsen über dem Diskontsatz ab dem 24.11.2020 zu zahlen; Randnummer 18 2. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger ein 13. Monatsgehalt in Höhe von 4.772,00 € brutto abzüglich gezahlter 3.098,00 € netto nebst 5 % Zinsen ab dem 24.11.2020 zu zahlen; Randnummer 19 3. die Beklagte zu verurteilen, die gegenüber dem Kläger in der Abmahnung vom 30.10.2020 erhobenen Vorwürfe zurückzunehmen und die Abmahnung aus der Personalakte zu entfernen. Randnummer 20 4. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger für den Monat Dezember 2020 4.772,00 € brutto nebst 5 % Zinsen über dem Diskontsatz ab dem 24.12.2020 zu zahlen; Randnummer 21 5. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger für den Monat Januar 2021 4.772,00 € brutto nebst 5 % Zinsen über dem Diskontsatz ab dem 24.01.2021 zu zahlen; Randnummer 22 6. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger für den Monat Februar 2021 4.772,00 € brutto nebst 5 % Zinsen über dem Diskontsatz ab dem 24.02.2021 zu zahlen; Randnummer 23 7. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger für den Monat März 2021 4.772,00 € brutto nebst 5 % Zinsen über dem Diskontsatz ab dem 24.03.2021 zu zahlen; Randnummer 24 Die Beklagte beantragt, Randnummer 25 die Klage abzuweisen Randnummer 26 sowie widerklagend, Randnummer 27 den Kläger zu verurteilen, an die Beklagte € 1.693,29 zu zahlen. Randnummer 28 Der Kläger beantragt, Randnummer 29 die Widerklage abzuweisen. Randnummer 30 Die Beklagte trägt vor: Randnummer 31 Der Kläger habe für die Zeit ab dem 19.10.2020 keine Vergütung zu beanspruchen, weil er nicht gearbeitet und ihr auch keine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vorgelegt habe. Zu keiner Zeit habe sie den Kläger freigestellt, erst recht nicht unter Fortzahlung der Vergütung. Sie habe ihn lediglich angehalten, die allgemeinen Regeln zum Schutz von Mitarbeitern und Kunden zu beachten. Wenn der Kläger keine Mund-Nasen-Bedeckung tragen dürfe, dürfe sie ihn nicht beschäftigen. Randnummer 32 Eine Beschäftigung des Klägers ohne das Erfordernis einer zu tragenden Mund-Nasen-Bedeckung sei ihr nicht möglich. So sei es insbesondere nicht möglich, auch nicht in der Filiale ..., Bankmitarbeiter ausschließlich in einem Einzelbüro zu beschäftigen. Für jeden Mitarbeiter sei es unumgänglich, zur Nutzung von Drucker, Kopierer und Akten sich auf Fluren zu bewegen. Eine ausschließliche Tätigkeit abgetrennt von jeglichem Equipment und anderen Mitarbeitern sei insofern nicht möglich (Beweis: Zeugnis des Herrn ...). Eine Tätigkeit im Home-Office sei für Kundenberater wegen des erforderlichen Kundenkontaktes und der erforderlichen Nutzung von Akten und Equipment nicht möglich (Beweis: wie vor). Auch ein Einsatz im sogenannten digitalen Vertrieb könne nicht im Home-Office erfolgen, weil sich sämtliches für die digitale Direktberatung erforderliche Equipment (Telefonanlage, Videotechnik, sonstiges Equipment, Drucker, Akten) in der Verwaltungszentrale befänden. Auch dort müsse der Kläger also präsent sein (Beweis: wie vor). Randnummer 33 Zweifelhaft sei allerdings bereits, dass es überhaupt Anlass gäbe, anderweitige Beschäftigungsmöglichkeiten zu prüfen. So habe sich der Kläger über ihre Hygienemaßnahmen gegenüber Kunden mehrfach kritisch geäußert, auch über deren Maskentragen, und sie zum Abnehmen der Masken aufgefordert (Beweis: Zeugnis des Herrn ..., des Herrn ...). In mindestens einem Fall habe er Kunden einen per Hand beschrifteten Zettel vorgelegt mit den Worten „Maske kann runter. Psst!“ (Anlage B 1, Bl. 43 d. A.). Ihr sei auch bekannt, dass der Kläger ohne Maske an Corona-Demonstrationen teilnehme. Ebenso betreibe eher einen YouTube-Kanal, auf dem er etwa Videos einer „Querdenker“-Demonstration hochgeladen habe (Beweis: Zeugnis des Herrn ...). Insofern korreliere die vom Kläger behauptete Unmöglichkeit, eine Mund-Nasen-Bedeckung zu tragen, mit seiner politischen Gesinnung. Randnummer 34 Auch beständen erhebliche Zweifel am Beweiswert der vom Kläger vorgelegten Atteste. Abgesehen davon, dass das „Attest“ vom 04.08.2020 keinerlei konkrete klägerbezogene Aussagen treffe, stamme es von einem sich selbst auf seiner Homepage als aktiven Impfkritiker bezeichnenden, ausweislich eines Zeitungsartikels (Anlage B 3, Bl. 45 ff. d. A.) als Corona-Leugner und „Querdenker“ geltenden Arztes, ansässig mehrere 100 Kilometer entfernt vom Wohnort des Klägers. Auch der das Attest vom 19.10.2020 ausstellende Hamburger Arzt sei ausweislich Auszuges aus seiner Website (Anlage B 9, Bl. 111 ff. d. A.) ein in der „Querdenker“-Bewegung aktiver Corona-Leugner. Die Beurteilung eines etwaigen Psychotraumas aus der Kindheit falle nicht in sein Fachgebiet. Die Bestätigung der Betriebsärztin vom 28.10.2020 werde ohne eigene Untersuchung des Klägers zustande gekommen und nach Aktenlage ausgestellt worden sein. Die zuverlässige Beurteilung einer psychischen Erkrankung sei in dieser Weise jedoch nicht möglich. Randnummer 35 Hinzu komme, dass der Kläger ihr gegenüber erklärt habe, sein Hausarzt weigere sich, ihm ein Attest zur Maskenpflichtbefreiung auszustellen (Beweis: Zeugnis des Herrn ...). Auch sei festzustellen, dass der Kläger seine vermeintliche Verhinderung, eine Mund-Nasen-Bedeckung zu tragen, mit den Attesten vom 04.08.2020 und 19.10.2020 auf völlig unterschiedliche Begründungen stütze. Randnummer 36 Daher gehe sie, die Beklagte, davon aus, dass die behaupteten Beeinträchtigungen tatsächlich nicht bestünden. Randnummer 37 Für den weiteren Sachvortrag der Parteien wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren, Bezug genommen. Entscheidungsgründe I Randnummer 38 Die Klage ist weitestgehend zulässig. Lediglich dem auf „Rücknahme der in der Abmahnung vom 30.10.2020 erhobenen Vorwürfe“ gerichteten Antrag fehlt es an der gemäß § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO erforderlichen Bestimmtheit. Denn es ist völlig unklar, in welcher Weise eine solche „Rücknahme“ erfolgen sollte bzw. begehrt wird. Insoweit war die Klage daher abzuweisen. II Randnummer 39 Soweit im Übrigen zulässig, ist die Klage auch begründet. Der Kläger hat sowohl Anspruch auf die von ihm begehrten Zahlungen als auch auf Entfernung der ihm unter dem 30.10.2020 erteilten Abmahnung aus seiner Personalakte. Randnummer 40 1. Der klägerische Anspruch auf Zahlung seiner laufenden Vergütung für den hier streitgegenständlichen Zeitraum 01.11.2020 bis 31.03.2021 folgt aus § 615 BGB, die diesbezüglichen Zinsansprüche folgen aus §§ 286, 288 Abs. 1 BGB. Randnummer 41
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