zum Testament folgende Regelung: Randnummer 33 „§ 1) Man kann keinen als Erben einsetzen, der kein gesetzmäßiger Erbe ist, und dadurch sein Vermögen dem rechtmäßigen Erben entziehen, sei dies im Zustande der Gesundheit oder der Krankheit, mündlich oder schriftlich geschehen. – Wenn es daher heißt: A, mein Erstgeborener, soll seinen doppelten Antheil an meiner Erbschaft haben, oder A, mein Sohn, soll nicht erben ... so hat dies keine Gültigkeit; man kann aber im krankhaften Zustande Einen unter seinen übrigen Erben zum Universal=Erben einsetzen, oder dem Einen mehr und dem Anderen weniger vermachen, dies kann mündlich oder schriftlich geschehen; heißt es aber mündlich: A, mein Sohn, soll allein erben, so hat es Gültigkeit; ... . - Hat aber Jemand sein ganzes Vermögen seinem Sohn verschrieben, so hat er ihn nur als Vormund eingesetzt, (siehe Absch. 246) ... Randnummer 34 § 2) Sagt Jemand: mein Sohn A soll die Hälfte des Vermögens und meine andern Söhne die andere Hälfe haben, so gilt es. Randnummer 35 § 3) Sagt Jemand: mein Sohn A soll Nichts erben, als nur so viel, benannt, oder es heißt: mein Sohn A soll erben seinen Theil und auch den seines Bruders B oder es heißt: C soll nicht erben, sondern B, so hat dies Alles keine Gültigkeit. - Wenn es aber heißt: A, mein Sohn, soll mich beerben, oder soll mein ganzes Vermögen erben, und mein Sohn B soll nicht erben, so gilt dies ! - Die Ursache soll sein, daß indem er gesagt hat: und u.s.w., hat gar keine Bedeutung mehr, ist also folglich nicht gegen die Buchstaben des Gesetzes - und ist keine Sünde ! - § 4 ... Randnummer 36 § 5) Im gesunden Zustande kann man keinem seiner Erben etwas entziehen, auch nicht ihm mehr zutheilen als ihm gebührt, d.h. wenn man sich des Ausdrucks: Erben dabei bedient, wohl aber als Geschenk. Randnummer 37 § 6) Wenn ein Kranker mehrere Söhne hat, wovon einer ein Erstgeborener ist, und er hat einem der Nachgeborenen einen größern Theil vermacht, und hat sich des Ausdrucks: Erben dabei bedient, so gilt die ganze Verfügung Nichts, denn da solche hinsichtlich des Erstgeborenen nachtheilig und folglich ungültig ist, so gilt sie auch im Uebrigen nicht; einige Rabbiner wollen aber, dass sie im Uebrigen bleiben kann, nur daß die Nachgeborenen ein Jeder nach Verhältniß dem Erstgeborenen den Verlust ersetzen. Randnummer 38 § 7) Es ist schon erwähnt - § 5 - daß ein Jeder Vater im kranken Zustande einem seiner Kinder oder auch einem Fremden mündlich schenken kann, was und wieviel er will, und darf er sich des Ausdrucks: Erben nicht dabei bedienen; hat er sich aber des Ausdrucks: Schenken dabei bedient, wenn er auch den Ausdruck: Erben gebrauchte, so hat die Schenkung doch Gültigkeit - z.B. er sagte: Dies Feld soll meinem Sohne A geschenkt werden, und er soll solches erben, oder er soll es erben und es soll ihm geschenkt werden, und er soll es erben, oder er soll es erben und es soll ihm geschenkt werden - ebenso wenn drei Erben und drei Felder das sind, und er sagte: Dies Feld soll A erben, und dies soll dem B geschenkt werden und C soll das dritte Feld erben, so gilt seine Rede als eine Schenkung an alle drei Erben; er muß dies aber in einem fort gesagt und sich nicht dazwischen besonnen haben - hat er sich aber dazwischen besonnen, so muß sich der Ausdruck: Schenken auf alle drei Erben bezogen haben, er muß z.B. auch gesagt haben: A, B und C sollen erben, die Felder D, E und F, welche ich ihnen geschenkt habe, und sie sollten solche erben ...“ Randnummer 39 Zur gesetzlichen Erbfolge führt der Schulchan Aruch aus: Randnummer 40 276.
„§ 1 Die Ordnung bei Erbschaften ist folgendermaßen: Stirbt Jemand, und hinterläßt Söhne und Töchter, so erben die Söhne, nicht aber die Töchter; sind keine Söhne mehr da, aber sie haben Kinder, gleichviel, Söhne oder Töchter, hinterlassen, so erben diese seine Enkel, die Söhne haben aber immer Vorrang; sind aber nur Töchter von ihnen, den Söhnen, da, so erben auch diese, und so immer fort. Sind keine Söhne, und auch keine Töchter von ihnen da, dann erst kommen des Verstorbenen Töchter an die Reihe; ... Randnummer 41 § 4 Die Familie der Mutter wird keine Familie genannt, denn die Mutter erbt weder von ihrem Sohne noch von ihrer Tochter .... Jemand, der seinen Vater nicht anzugeben weiß, den können die Familie seiner Mutter nicht beerben, sondern dessen Vermögen ist Preis gegeben, ...“ Randnummer 42 Nach diesen Regelungen des Schulchan Aruch ist es dem gesunden Erblasser verboten, die Erbfolge abweichend von der im Schulchan Aruch vorgegebenen gesetzlichen Erbfolge zu regeln. Zentral ist insoweit die Regelung im 281.
: „Im gesunden Zustande kann man keinem seiner Erben etwas entziehen, auch nicht ihm mehr zutheilen als ihm gebührt, d.h. wenn man sich des Ausdrucks: Erben dabei bedient, wohl aber als Geschenk.“ Randnummer 43 Als gesetzliche Erben kennt der Schulchan Aruch im Ausgangspunkt lediglich die männlichen Nachkommen des Erblassers. Nur ganz ausnahmsweise sind weibliche Verwandte erbberechtigt, nämlich dann, wenn sie ihr Erbrecht vermittelt über einen weggefallenen männlichen Erben ableiten oder der Erblasser nur Töchter hinterlässt. Ein gesetzliches Erbrecht der Ehefrau sieht der Schulchan Aruch nicht vor. Randnummer 44 Lediglich im Krankheitsfalle erlaubt der Schulchan Aruch dem Erblasser eine gewisse Testierfreiheit. Er kann dann die Erbquoten zwischen den gesetzlichen Erben verschieben (281.
„..man kann aber im krankhaften Zustande Einen unter seinen übrigen Erben zum Universal=Erben einsetzen, oder dem Einen mehr und dem Anderen weniger vermachen..“). Randnummer 45 An Stelle der Errichtung eines Testaments erlaubt der Schulchan Aruch dem Erblasser Schenkungen zu Lebzeiten, an die die Erben später gebunden sind (281.
Es ist schon erwähnt - § 5 - daß ein Jeder Vater im kranken Zustande einem seiner Kinder oder auch einem Fremden mündlich schenken kann, was und wieviel er will, und darf er sich des Ausdrucks: Erben nicht dabei bedienen; hat er sich aber des Ausdrucks: Schenken dabei bedient, wenn er auch den Ausdruck: Erben gebrauchte, so hat die Schenkung doch Gültigkeit.“) Randnummer 46 Dieses aus dem Wortlaut des Schulchan Aruch abgeleitete Verständnis des jüdischen Erbrechts – keine Testierfreiheit mit Ausnahmen im Krankheitsfall, gesetzliche Erbfolge ganz überwiegend nur der männlichen Verwandten, nur Schenkungen zu Lebzeiten zulässig – deckt sich mit den Angaben der vom Senat ermittelten Sekundärliteratur. Es wird insofern auf Cohn, Wörterbuch des Jüdischen Rechts, 1927, Neudruck 1980, Erbrecht, dort Ziff. II. und IV. erwiesen (abrufbar unter www.juedisches-recht.org), sowie auf Assan/Margalith in: Ferid/Firsching, Internationales Erbrecht, Israel (Stand Herbst 1999)
I. Rn. 92 ff. verwiesen. Auch der Landesrabbiner der jüdischen Gemeinde Hamburg Herr B... hat in seiner Auskunft vom 3.12.2020 (Bl. 860 d.A.) ausgeführt, dass nach jüdischem Recht zwar ein Testament zu Lebzeiten errichtet werden könne, man könne aber Erben, die grundsätzliche erben würden, nicht enterben. Diese Regelung des jüdischen Rechts könne man nur über Schenkungen zu Lebzeiten umgehen. Diese Auslegung des Schulchan Aruch deckt sich letztlich auch mit den von den Beteiligten eingereichten Stellungnahmen der jüdischen Institutionen. Die vom Antragsteller eingereichten Stellungnahmen führen ausdrücklich aus, dass der Erblasser keinen gesetzlichen Erben enterben durfte, sondern allenfalls Schenkungen vornehmen können. Aber auch die von der Antragsgegnerin eingereichten Stellungnahmen widersprechen diesem Verständnis des Schulchan Aruch nicht. Sie führen lediglich aus, dass das hieraus entstehende Spannungsverhältnis in Bezug auf den Willen des Erblassers dadurch aufzulösen sei, dass dem Willen des Erblassers Vorrang einzuräumen sei. Deutlich führt das Prof. L... in seiner Stellungnahme vom 23.1.2019 aus (Bl. 672 d.A.). Randnummer 47 Weitergehende Ermittlungen des Senats zum Inhalt des Schulchan Aruch sind vor dem Hintergrund dieser auf den Wortlaut der ausländischen Normen, dem Inhalt der Sekundärliteratur als auch den Ausführungen des Hamburger Landesrabbiners als für das jüdische Recht rechtskundiger Person sowie den vorliegenden Stellungnahmen der jüdischen Institutionen nicht veranlasst. Insbesondere ist weder die Einholung eines ergänzenden Sachverständigengutachtens erforderlich noch sind die im Schriftsatz des Antragstellers vom 2.2.2021 weiter angeführten rechtskundigen Zeugen zum Inhalt des jüdischen Rechts zu vernehmen. Es liegt im Ermessen des erkennenden Gerichts, auf welche Weise die gebotene Ermittlung des ausländischen Rechts erfolgt (BGH NJW-RR 2002, NJW-RR 2002, 1359; NJW 2006, 762 Rn. 33). Die vorgenommenen Ermittlungen (Feststellung des Wortlauts des Schulchan Aruch in deutscher Übersetzung, Hinzuziehung von Sekundärliteratur, Einholung von Auskünften rechtskundiger Personen) hält der Senat in Ausübung seines Ermessens für ausreichend. Die Einholung eines Sachverständigengutachtens scheidet schon deswegen aus, weil das Nachlassgericht im Erbscheinverfahren bereits erfolglos versucht hat, ein Sachverständigengutachten über das Max-Planck-Institut und zwar von der für das islamische Familien- und Erbrecht maßgeblichen Expertin, Frau Priv.-Doz. Dr. N... Y..., Leiterin der Forschungsgruppe "Das Recht Gottes im Wandel - Rechtsvergleichung im Familien- und Erbrecht islamischer Länder". Auch Frau Dr. Y... hat sich letztlich mangels vorhandener Unterlagen an den Landesrabbiner der jüdischen Gemeinde Hamburg wenden müssen, den auch der Senat im Rahmen seiner Entscheidung zur weiteren Aufklärung hinzugezogen hat. Insofern ist für den Senat nicht ersichtlich, welchen weiteren Erkenntnisgewinn ein ergänzendes Gutachten mit sich bringen würde. Auch die übrigen vom Antragsteller benannten Personen waren nicht zu vernehmen. Dem Senat liegen schriftliche Stellungnahmen dieser Personen im Rahmen der von den Beteiligten eingereichten Stellungnahmen der jüdischen Organisationen bereits vor. Sie belegen, dass es unterschiedliche Auffassungen über die Wirksamkeit des maßgeblichen Testaments gibt. Ein weiterer Erkenntnisgewinn durch eine Vernehmung oder eine erneute schriftliche Befragung ist daher nicht zu erwarten. c) Randnummer 48 Die oben dargestellte und sich aus dem Schulchan Aruch ergebende Rechtslage verstößt gegen den Grundsatz des ordre public nach Art. 6 EGGBG. Ein Verstoß gegen den Ordre-public Grundsatz liegt vor, wenn die Anwendung des ausländischen Rechts zu einem Ergebnis führt, das mit einem wesentlichen Rechtsgrundsatz des deutschen Rechts nicht zu vereinbaren ist und deshalb in einem nicht hinnehmbaren Gegensatz zur deutschen Rechtsordnung steht. Es muss sich um eine offensichtliche Verletzung einer in der deutschen Rechtsordnung als wesentlich geltenden Rechtsnorm oder eines dort als grundlegend anerkannten Rechts handeln (BGHZ 123, 268, 270 = NJW 1993, 3269, 3270; BGHZ 118, 312, 330 = NJW 1992, 3096; BGHZ 104, 240, 243 = NJW 1988, 2173). Randnummer 49 Hier liegt ein Verstoß gegen den ordre public Grundsatz vor, weil der Schulchan Aruch die Testierfreiheit praktisch ausschließt und dort, wo er sie ausnahmsweise anerkennt, nur in engen Grenzen und unter Verstoß gegen Grundsatz der Gleichbehandlung von Mann und Frau zulässt. Randnummer 50 Es ist in Rechtsprechung und Literatur einhellig anerkannt, dass die Gewährleistung der Testierfreiheit einen wesentlichen Grundgedanken der deutschen Rechtsordnung enthält. Nach dem BVerfG genießt die Testierfreiheit als Bestandteil der Erbrechtsgarantie nach Art. 14 GG Grundrechtsschutz. Ihr Kernbereich umfasst die Befugnis des Erblassers, zu Lebzeiten einen von der gesetzlichen Erbfolge abweichenden Übergang seines Vermögens nach seinem Tode an einen oder mehrere Rechtsnachfolger anzuordnen, insbesondere einen gesetzlichen Erben von der Nachlaßbeteiligung auszuschließen und wertmäßig auf den gesetzlichen Pflichtteil zu beschränken (BVerfG vom
: Über die Verpflichtung für die Pflege der Witwe sowie Assan/Margalith in: Ferid/Firsching, Internationales Erbrecht, Israel (Stand Herbst 1999)
I. Rn. 94). Ein solcher schuldrechtlich zu verstehender Versorgungsanspruch, strukturell vergleichbar dem Unterhaltsanspruch des § 1933 S. 2 BGB, ist schon im Ansatz nicht geeignet, das fehlende Erbrecht der Ehefrau zu kompensieren. Der Versorgungsanspruch der Witwe gegenüber den Erben zwingt diese in ein dauerhaftes Abhängigkeitsverhältnis zu den Erben. Der Anspruch läuft zudem leer, wenn sich der Erbe seiner Leistungspflicht entzieht oder nicht leistungsfähig ist. Er scheitert zudem dann, wenn die Witwe aufgrund eigenen Einkommens oder Vermögens nicht bedürftig ist.
des Schulchan Aruch die Regelung, dass die übereinstimmende Aussage zweier Zeugen den Beweis dafür erbringt, dass eine Tatsache vorliegt, die der Kläger behauptet (28.
„Alsdann lässt man den zweiten Zeugen kommen, stimmt sein Zeugnis mit dem ersten überein, so verhandelt man über die Sache, und fällt das Urtheil“). Entsprechendes führt Cohn im Wörterbuch des Jüdischen Rechts, Erbrecht, Ziff. II. aus, ebenso wie Assan/Margalith in: Ferid/Firsching, Internationales Erbrecht, Israel (Stand Herbst 1999)
I. Rn.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.