Grenzüberschreitende Insolvenz: Internationale Zuständigkeit bei Insolvenzanfechtungsklage gegen Gläubiger in anderem Mitgliedstaat; auf Insolvenzanfechtung anwendbares Recht; Anfechtbarkeit einer Zahlung des Insolvenzschuldners auf eine fremde Schuld Orientierungssatz
(2016), Art. 12 Rom I-VO Rn. 33 mit zahlreichen weiteren Nachweisen). Über dingliche Wirkungen entscheidet dagegen nicht das Vertrags-, sondern das Sachstatut. Randnummer 23 Da es sich bei der Zahlung der Insolvenzschuldnerin an den Beklagten um ein Verfügungsgeschäft handelt, gilt gemäß Art. 43 EGBGB für dieses Rechtsverhältnis deutsches Recht, da sich das maßgebliche Recht nach dieser Vorschrift danach richtet, an welchem Ort das Bankkonto des überweisenden Schuldners geführt wurde (Thole, a.a.O., 113, 115). Dies war im Fall der Insolvenzschuldnerin Deutschland. 2. Randnummer 24 Der Anspruch ergibt sich aus §§ 129, 134, 143 InsO.
- a)Randnummer 25 Mit der Zahlung vom 09.11.2010 hat die Insolvenzschuldnerin unentgeltlich 8.259,30 € an den Beklagten geleistet. Der Beklagte hat gegenüber der Insolvenzschuldnerin keine Gegenleistung erbracht. Zwischen den Parteien ist zudem unstreitig, dass die Insolvenzschuldnerin mit der Zahlung eine eigene Verpflichtung weder gegenüber dem Beklagten noch gegenüber der T. GmbH erfüllt hat. Randnummer 26 Da die Insolvenzschuldnerin mit der Zahlung an den Beklagten eine fremde Schuld der T. GmbH getilgt hat, kommt es im Rahmen des § 134 InsO im Hinblick auf die Unentgeltlichkeit darauf an, ob der Beklagte durch die Zahlung der Insolvenzschuldnerin einen werthaltigen Anspruch gegen die T. GmbH verloren hat. Nur in diesem Fall läge eine entgeltliche Leistung vor (BGH, Urteil vom 19.01.2012, IX ZR 2/11, juris, Rn. 35). War der Anspruch hingegen wirtschaftlich wertlos, hätte der Leistungsempfänger die Zahlung ohne Gegenleistung erlangt. Randnummer 27 Vorliegend ist davon auszugehen, dass der Zahlungsanspruch des Beklagten gegenüber der T. GmbH zum Zeitpunkt der Zahlung durch die Insolvenzschuldnerin wertlos war. Ob die gegen den Dritten gerichtete Forderung werthaltig oder wertlos ist, bestimmt sich nach der objektiven Vermögenslage des Dritten, wobei von einer Wertlosigkeit der Forderung bei fehlender Durchsetzungsmöglichkeit wegen Insolvenzreife des Dritten auszugehen ist. Insolvenzreife liegt vor, wenn der Dritte Zahlungsunfähig ist, wobei dies gemäß § 17 Abs. 2 InsO bei einer Zahlungseinstellung vermutet wird. Dass die T. GmbH ihre Zahlungen am 09.11.2010 eingestellt hatte, ergibt sich aus folgendem Gesamtbild: Randnummer 28 Bereits in der Nichtzahlung einer einzigen, für die Verhältnisse des Schuldners nicht unerheblichen Schuld kann die Zahlungseinstellung zum Ausdruck kommen (BGHZ 149, 178, 185 = ZInsO 2002, 29, 30), wobei regelmäßig von Zahlungseinstellung auszugehen ist, wenn im fraglichen Zeitpunkt fällige Verbindlichkeiten bestanden, die bis zur Verfahrenseröffnung nicht mehr beglichen worden sind (BGH, ZInsO 2011, 1410, Tz. 12). Dass die T. GmbH im Zeitraum vor der streitgegenständlichen Zahlung fällige Forderungen gegenüber verschiedenen Gläubigern in Höhe von mindestens 212.720,56 € nicht mehr bedient hat und diese schließlich nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens im April 2011 zur Insolvenztabelle angemeldet werden mussten, lässt demnach auf eine Zahlungseinstellung schließen. Rückstände in dieser Höhe können nicht mehr als unerheblich angesehen werden. Dem steht auch nicht entgegen, dass die T. im Zeitraum November 2010 bis Februar 2011 noch Zahlungen in beträchtlichem Umfang – nach dem streitigen Vortrag des Klägers in einer Höhe von etwa 2.000.000,00 € – vorgenommen hat (vgl. BGHZ 149, 178, 188 = ZInsO 2002, 29, 31). Randnummer 29 Weitere Indizien für eine Zahlungseinstellung der T. GmbH sind darüber hinaus der Umstand, dass diese sich zur Befriedigung ihrer Forderungen Dritten – wie vorliegend der Insolvenzschuldnerin – bedient hat und zudem im Zusammenhang mit den im Zeitraum November 2010 bis Februar 2011 geleisteten Zahlungen vielfach „runde“ Beträge geleistet hat, was dafür spricht, dass es sich um strategische Teilzahlungen zur Schonung ihrer schwindenden Liquidität gehandelt hat.
- b)Randnummer 30 Durch die angefochtenen Zahlungen wurden die Gläubiger der Schuldnerin benachteiligt.
- c)Randnummer 31 Die Zahlungen erfolgten innerhalb der Frist von vier Jahren vor der Beantragung der Eröffnung des Insolvenzverfahrens. 3. Randnummer 32 Der Anspruch ist auch nicht verjährt. Randnummer 33 Gemäß § 146 Abs. 1 InsO i.V.m. §§ 195, 199 Abs. 1 BGB gilt für den geltend gemachten Anfechtungsanspruch eine Verjährungsfrist von drei Jahren. Da das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Insolvenzschuldnerin mit Beschluss vom 29.04.2011 eröffnet worden ist und der Kläger spätestens bis zum Jahresende Kenntnis von der streitgegenständlichen Zahlung erlangt hat, begann die Verjährungsfrist mit Ablauf des Jahres 2011 und endete grundsätzlich mit Ablauf des Jahres 2014. Randnummer 34 Mit Einreichung der Klage am 22.12.2014 (Eingang bei Gericht) ist die Verjährung jedoch gemäß § 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB gehemmt worden. Dem steht nicht entgegen, dass die Klage dem Beklagten tatsächlich erst im Dezember 2016 zugestellt wurde, da – trotz des langen Zeitablaufs von rund 24 Monaten – vorliegend von einer „demnächst“ erfolgten Zustellung nach § 167 ZPO auszugehen ist. Nach dieser Vorschrift tritt, wenn durch die Zustellung eine Frist gewahrt werden oder die Verjährung neu beginnen oder nach § 204 BGB gehemmt werden soll, diese Wirkung bereits mit Eingang des Antrags oder der Erklärung ein, wenn die Zustellung demnächst erfolgt. Bei der Frage, ob eine Zustellung „demnächst“ erfolgt ist, darf nicht auf eine rein zeitliche Betrachtungsweise abgestellt werden. Vielmehr sollen, da die Zustellung von Amts wegen geschieht, die Parteien vor Nachteilen durch Verzögerungen innerhalb des gerichtlichen Geschäftsbetriebes bewahrt werden, weil diese Verzögerungen von ihnen nicht beeinflusst werden können. Es gibt deshalb keine absolute zeitliche Grenze, nach deren Überschreitung eine Zustellung nicht mehr als „demnächst“ anzusehen ist. Einer Partei sind lediglich solche nicht nur geringfügigen Verzögerungen zuzurechnen, die sie oder ihr Prozessbevollmächtigter bei sachgerechter Prozessführung hätten vermeiden können (BGH, Urteil v. 12.07.2006, IV ZR 23/05, juris Rn. 17). Vorliegend hat der Kläger hingegen alles getan, was das Verfahrensrecht von ihm zur Gewährleistung einer ordnungsgemäßen Zustellung fordert. Er hat den Kostenvorschuss rechtzeitig eingezahlt und mit Blick auf die Auslandszustellung sogar – überobligatorisch – um Einholung einer Übersetzung der Klageschrift nebst Anlage gebeten und zu diesem Zweck eine zusätzliche beglaubigte Abschrift der Klage übersandt. Mit Schriftsatz vom 21.01.2015 hat der Kläger weitere Mitwirkungshandlungen angeboten und im Falle der Erforderlichkeit um einen Hinweis des Gerichts gebeten. Mit Schriftsatz vom 02.02.2015 hat er erneut angefragt, ob die Klage dem Beklagten bereits zugestellt werden konnte. Die eingetretenen Verzögerungen im Zusammenhang mit der Auslandszustellung – hier insbesondere die mittels internationalem Einschreiben/Rückschein erfolgte unwirksame Zustellung der nicht übersetzten Klage sowie die aus unbekannten Gründen nicht erfolgreiche Zustellung mittels Antrag auf Zustellung nach der EuZustVO – fallen demgegenüber allein in den Verantwortungsbereich des Gerichts und sind dem Kläger nicht anzulasten. Dies gilt insbesondere vor dem Hintergrund, dass dem Klägervertreter auf eine erneute Sachstandsanfrage vom 29.06.2015 mitgeteilt worden ist, dass die Klage in Zustellung sei. Der Kläger durfte vor diesem Hintergrund davon ausgehen, dass alles bereits erforderliche getan worden sei. Nachdem er seinerseits bereits alles für eine ordnungsgemäße Klagzustellung Gebotene erfüllt hatte, traf ihn auch nicht wegen des möglicherweise wachsenden Vertrauens des Beklagten in den materiell-rechtlichen Fristablauf und seine Rechtsfolge mit zunehmender Dauer eine besondere, von der Rücksichtnahme auf das Vertrauen des Beklagten in die Leistungsfreiheit getragene, Verpflichtung zur Beschleunigung des Zustellverfahrens. Er durfte in dieser prozessualen Situation vielmehr erwarten, dass das Gericht im Weiteren das Zustellungsverfahren in eigener Zuständigkeit ordnungsgemäß betreibt (BGH, Urteil v. 12.07.2006, IV ZR 23/05, juris Rn. 23). III. Randnummer 35 Der Zinsanspruch ergibt sich aus §§ 288 BGB, 143 InsO, 819, 818 Abs. 4 BGB. Randnummer 36 Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO. Randnummer 37 Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 709 Satz 1 und 2 ZPO. Berichtigungsbeschluss vom 4. Mai 2018 Tenor: Das Endurteil des Landgerichts Hamburg - Zivilkammer 28 - vom 23.03.2018 wird im Tatbestand wie folgt berichtigt: Auf Seite 2 wird in Absatz 3 der 1. Satz (“Zwischen dem Beklagten, der seine Niederlassung in den Niederlanden hat, und der T. GmbH bestand ein Chartervertrag über das Binnenschiff „TMS B.“.“) ersetzt durch den Satz: „Zwischen dem Beklagten, der seine Niederlassung in den Niederlanden hat, und der T. GmbH bestand eine vertragliche Beziehung im Zusammenhang mit dem Binnenschiff „TMS B.“, dessen konkrete Rechtsnatur zwischen den Parteien streitig ist.“. Auf Seite 2 wird nach „Mit der vorliegenden Klage begehrt der Kläger wegen Insolvenzanfechtung Erstattung der gezahlten 8.259,30 €.“ eingefügt: „Er behauptet, dass zwischen dem Beklagten und der T. GmbH ein Chartervertrag über das Binnenschiff „TMS B.“ bestanden habe.“ Auf Seite 3 wird nach „Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.“ eingefügt: „Der Beklagte behauptet, dass zwischen dem Beklagten und der T. GmbH ein Frachtvertrag über eine Beförderung mit „TMS B.“ bestanden habe.“ Gründe: Dem Hilfsantrag - nicht jedoch dem Hauptantrag - des Beklagten aus dem Schriftsatz vom 05.04.2018 war stattzugeben, da die Frage, ob zwischen dem Beklagten und der T. GmbH ein Frachtvertrag über eine Beförderung mit „TMS B.“ bestand, zwischen den Parteien nicht unstreitig ist. Der Tatbestand des Urteils vom 23.03.2018 war insoweit unrichtig und daher zu berichtigen. Der Kläger hat in seiner Klage behauptet, dass zwischen dem Beklagten und der T. GmbH ein Chartervertrag über „TMS B.“ bestanden habe. Der Beklagte hat in seiner Klagerwiderung hingegen vorgetragen, dass ein Frachtvertrag über eine Beförderung bestanden habe. Dass der Kläger diesem Vorbringen im weiteren Verfahren nicht entgegengetreten ist, führt nicht dazu, dass dieser Vortrag unstreitig geworden wäre.