Vorläufiger Rechtsschutz gegen Gebührenbescheid für Verwaltungskosten Leitsatz 1. § 17 Abs 3 GebG (juris: GebG HA 1986) hat nicht gemäß Art 31 GG wegen einer Regelungskollision mit § 80 Abs 2 S 1 Nr 1 VwGO außer Anwendung zu bleiben. (Rn.17) 2. § 17 Abs 3 GebG (juris: GebG HA 1986) ist nicht dahingehend teleologisch zu reduzieren, dass die Vorschrift auf die Erhebung von Verwaltungsgebühren nach der BauGebO (juris: BauGebO HA 2006) im Falle der Ablehnung eines Antrags auf Erteilung einer Baugenehmigung keine Anwendung findet. (Rn.18) Verfahrensgang vorgehend VG Hamburg 6. Kammer, 1. März 2021, 6 E 554/21, Beschluss Tenor Auf die Beschwerde der Antragstellerin zu 1. wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Hamburg vom 1. März 2021 – mit Ausnahme der Kostenentscheidung zu Lasten der Antragstellerin zu 2. und der Streitwertfestsetzung – geändert. Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs vom 11. Januar 2021 gegen die im Gebührenbescheid vom 9. Dezember 2020 ausgesprochene Zahlungsaufforderung wird angeordnet. Die Antragsgegnerin trägt die zweite Hälfte der Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens und die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 66,80 Euro festgesetzt. Gründe I. Randnummer 1 Die Antragstellerin zu 1. wendet sich im Wege des vorläufigen Rechtsschutzes gegen einen Gebührenbescheid für Verwaltungskosten. Randnummer 2 Mit Schreiben vom 27. August 2020 beantragten die Antragstellerinnen bei der Antragsgegnerin die Erteilung einer Baugenehmigung für die Errichtung einer Fahrradgarage im vereinfachten Genehmigungsverfahren nach § 61 HBauO . Diesen Antrag lehnte die Antragsgegnerin mit Bescheid vom 9. Dezember 2020 ab. Randnummer 3 Mit einem weiteren Bescheid ebenfalls vom 9. Dezember 2020 forderte die Antragsgegnerin die Antragstellerin zu 1. auf, eine Gebühr in Höhe von 264,01 Euro bis zum 20. Januar 2021 an die Kasse Hamburg zu überweisen. Dem Gebührenbescheid war als Anlage Nr. 1 eine Gebührenberechnung beigefügt, auf die für die Zusammensetzung der Gebühr im Einzelnen verwiesen wird. Randnummer 4 Mit gesonderten Schreiben jeweils vom 11. Januar 2021 erhoben die Antragstellerinnen sowohl gegen den Bescheid vom 9. Dezember 2020 über die Ablehnung des Bauantrages als auch gegen den Gebührenbescheid vom selben Tag Widerspruch; beide Widersprüche sind noch anhängig. Randnummer 5 Mit Schreiben vom 1. Februar 2021 mahnte die Kasse Hamburg gegenüber der Antragstellerin zu 1. den Betrag von 264,01 Euro nebst Zinsen und einer Mahngebühr an und forderte die Antragstellerin zu 1. auf, den Gesamtbetrag in Höhe von 267,18 Euro innerhalb einer Woche nach Zugang des Schreibens zu überweisen; andernfalls werde die zwangsweise Einziehung eingeleitet. Randnummer 6 Auf das vorgenannte Schreiben entgegnete die Antragstellerin zu 1. mit Schreiben vom 4. Februar 2021, der Widerspruch gegen die ablehnende Entscheidung in der Sache führe gemäß § 17 Abs. 3 des Hamburgischen Gebührengesetzes vom 5. März 1986 (HmbGVBl. 1986, S. 37, m. spät. Änd. – GebG) dazu, dass die Gebühr nicht fällig werde. Randnummer 7 Am 10. Februar 2021 suchten die Antragstellerinnen bei dem Verwaltungsgericht um vorläufigen Rechtsschutz nach, zunächst mit dem Antrag, die Antragsgegnerin zu verpflichten, die Vollstreckung der Gebühr in Höhe von 264,01 Euro zuzüglich Zinsen und Mahngebühren aus dem Gebührenbescheid vom 9. Dezember 2020 und dem Mahnbescheid vom 1. Februar 2021 auszusetzen. Nachdem das Eilrechtsschutzgesuch mit Schriftsatz vom 23. Februar 2021 hinsichtlich der Antragstellerin zu 2. zurückgenommen und für die Antragstellerin zu 1. auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs gegen den Gebührenbescheid vom 9. Dezember 2020 umgestellt worden war, hat das Verwaltungsgericht mit Beschluss vom 1. März 2021 das Verfahren hinsichtlich des Antrags der Antragstellerin zu 2. eingestellt und den Antrag der Antragstellerin zu 1. abgelehnt. Zur Begründung der Antragsablehnung hat es ausgeführt, der Antrag sei zwar nach § 80 Abs. 5 Satz 1 Var. 1 VwGO statthaft und auch im Übrigen zulässig, er sei jedoch unbegründet. Das öffentliche Interesse am sofortigen Vollzug der in dem angegriffenen Gebührenbescheid enthaltenen Zahlungsaufforderung überwiege das Suspensivinteresse der Antragstellerin zu 1., da die Zahlungsaufforderung bei summarischer Prüfung voraussichtlich rechtmäßig sei. Insbesondere stehe der Fälligkeit der festgesetzten Gebühr nicht § 17 Abs. 3 GebG entgegen, denn diese Vorschrift erfasse nach ihrem Sinn und Zweck nur Festsetzungsbescheide, deren Gebührentatbestand „unmittelbar an die dazu ergangene Sachentscheidung“ anknüpfe. Nach der Vorstellung des Gesetzgebers, wie sie der Gesetzesbegründung zu entnehmen sei, solle die Vorschrift solche Festsetzungsbescheide erfassen, bei denen die Gebührenschuld rechtlich – und damit in ihrem Bestand – von dem Ausgang der Sachentscheidung abhängig sei; es solle ein Auseinanderfallen von Festsetzungsbescheid und Sachentscheidung verhindert werden. Diese Gefahr bestehe jedoch insbesondere dann nicht, wenn die mit dem Festsetzungsbescheid erhobene Gebühr auf eine willentliche Inanspruchnahme von Amtshandlungen zurückgehe ( § 3 Abs. 1 Nr. 1 GebG ), da in diesem Fall selbst ein erfolgreicher Widerspruch gegen die Sachentscheidung nicht dazu führe, dass sich die Gebührenschuld als rechtswidrig erweise, sondern nur dazu, dass eine im Ablehnungsfall nach § 12 Abs. 2 Satz 2 GebG ermäßigte Gebühr stattdessen unvermindert anfalle. Da der Ausgang des Widerspruchs gegen die Sachentscheidung in diesen Fällen keinen Einfluss auf das Bestehen („mindestens“) der festgesetzten Gebühr habe, entstehe dem Gebührenschuldner auch dann kein Nachteil, wenn der Festsetzungsbescheid in Bestandskraft erwachse, während die Sachentscheidung noch einer möglichen Abänderung im Widerspruchsverfahren unterliege. Unter die beschriebene Konstellation falle auch der vorliegende Fall, da die im angegriffenen Kostenbescheid festgesetzten Gebühren nicht für das Ergebnis der Sachentscheidung, sondern im Sinne von § 3 Abs. 1 Nr. 1 GebG für die Vornahme von Amtshandlungen erhoben würden, die auf eine willentliche Inanspruchnahme zurückgingen. Werde der angegriffene Festsetzungsbescheid somit von § 17 Abs. 3 GebG bereits nicht erfasst, so komme es auf die von der Antragsgegnerin aufgeworfene Frage einer Unvereinbarkeit dieser Vorschrift mit § 80 Abs. 2 [Satz 1 Nr. 1] VwGO nicht an. Randnummer 8 Bereits zuvor, unter dem 25. Februar 2021, hatte die Antragsgegnerin einen durch die Antragstellerin zu 1. mit Schreiben vom 23. Februar 2021 gestellten Antrag auf Aussetzung der Vollziehung des Gebührenbescheides vom 9. Dezember 2020 abgelehnt. Zur Begründung führte die Antragsgegnerin insbesondere aus, es seien weder ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Gebührenbescheides noch eine unbillige Härte durch eine mögliche Vollstreckung der Gebühr erkennbar. Randnummer 9 Gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 1. März 2021 wendet sich die Antragstellerin zu 1. mit der vorliegenden Beschwerde. II. Randnummer 10 Die zulässige, insbesondere nach § 147 Abs. 1 VwGO fristgemäß erhobene Beschwerde der Antragstellerin zu 1. hat auch in der Sache Erfolg. Sie führt zur Änderung des verwaltungsgerichtlichen Beschlusses und zur Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruches gegen die im Gebührenbescheid vom 9. Dezember 2020 enthaltene Zahlungsaufforderung. Randnummer 11 1. Die mit der Beschwerde dargelegten Gründe, auf deren Prüfung der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 3 und 6 VwGO zunächst beschränkt ist, erschüttern die Richtigkeit tragender Annahmen der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung. Die Antragstellerin zu 1. legt dar, das Verwaltungsgericht sei zu Unrecht von einer – gegenüber dem Wortlaut der Vorschrift – erheblichen Einschränkung des Anwendungsbereichs von § 17 Abs. 3 GebG ausgegangen. Insbesondere nehme die Auslegung des Verwaltungsgerichts die Erhebung jeglicher Verwaltungsgebühren für die Vornahme von Amtshandlungen im Sinne von § 3 Abs. 1 Nr. 1 GebG , die auf eine willentliche Inanspruchnahme zurückgehen, vom sachlichen Anwendungsbereich des § 17 Abs. 3 GebG aus. Eine derart weitgehende Einschränkung der Norm stehe mit dem erkennbaren Willen des Gesetzgebers nicht in Einklang. Mit diesem Vorbringen erschüttert die Beschwerde die entscheidungserhebliche Annahme, § 17 Abs. 3 GebG lasse eine teleologische Reduktion des Anwendungsbereichs, wie das Verwaltungsgericht sie der Sache nach vorgenommen hat, zu. Randnummer 12 2. Die dem Beschwerdegericht damit eröffnete eigene Prüfung in der Sache führt zur Änderung des verwaltungsgerichtlichen Beschlusses und zur Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs gegen die im Gebührenbescheid vom 9. Dezember 2020 ausgesprochene Zahlungsaufforderung. Der Antrag nach § 80 Abs. 5 Satz 1 Var. 1 VwGO ist zulässig (hierzu a)) und begründet (hierzu b)). Randnummer 13
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