Zolltarifrecht: Einreihung von Beleuchtungskörpern (Leuchten und Lampen) in die Unterpositionen der Position 9405 KN Leitsatz 1. Bei der Einreihung von Beleuchtungskörpern gemäß der AV 3 b KN für den
Art. 220ZK.
Randnummer 110
- Die Pendelleuchte XXX-A (Art.-Nr. xxx, Buchst. b der Teileinspruchsentscheidung = Anlage H 18) ist als andere elektrische Decken- und Wandleuchte, aus anderen Stoffen als Kunststoff, Keramik oder Glas, in die Unterposition 9405 1098 KN (Zollsatz 2,7 %) und nicht in die Unterposition 9405 1050 KN (Zollsatz 3,7 %) einzureihen. Randnummer 111 Anders als der Beklagte meint, lässt sich nach dem oben dargelegten Maßstab der Charakter bestimmende Stoff i.S.d. AV 3 b KN nicht ermitteln. Die Pendelleuchte besteht im Wesentlichen aus einer runden Grundplatte aus Metall zur Befestigung der Leuchte an der Decke, an die 19 unterschiedlich lange Kabelstränge montiert sind, an deren Ende sich jeweils ein "Lampenschirm" in Form eines Glaszylinders befindet. Die Leuchte erweckt durch die verchromte Grundplatte und die spiralförmig absteigend angeordneten Glaszylinder den optischen Eindruck eines Duschstrahls, der aus einer Düse aus der Decke strömt. Hierbei bilden die runde Sockelplatte aus Metall, die Kabelstränge und die Glaszylinder eine Einheit, die gemeinsam das äußere Erscheinungsbild prägen. Auch für die Lichtbrechung sind die Glaszylinder nicht allein verantwortlich. Vielmehr wird das Licht nicht nur von der verchromten Sockelplatte, sondern auch von den verchromten Teilen, an denen die Glaszylinder befestigt sind, reflektiert. Die Bedeutung des Metallbestandteils für Zierwirkung und Lichtreflexion hat auch der Beklagte in seiner ergänzenden Stellungnahme vom
- März 2021, S. 4, konzediert und festgestellt, dass für das äußere Erscheinungsbild beide Bestandteile gleichermaßen bedeutsam seien. Da die Metallbestandteile nicht hinweggedacht werden können, ohne dass die Leuchte ihren Charakter verlöre, ist das Glas nicht allein Charakter bestimmend. Randnummer 112 In Anwendung der AV 3 c KN ist die Leuchte daher von den gleichermaßen in Betracht kommenden Unterpositionen 9405 1050 und 9405 1091/98 KN in eine der zuletzt genannten Unterpositionen einzureihen. Da die Leuchte über einen G4-Schlitzsockel verfügt und damit nicht für Glühlampen geeignet ist, ist sie als andere elektrische Decken- und Wandleuchte in die Unterposition 9405 1098 KN einzureihen. Randnummer 113 Die Nacherhebung von insgesamt ... € Zoll (Schriftsatz des Beklagten vom
- April 2021, S. 2), die auf der Grundlage der Einreihung der Leuchte in die Unterposition 9405 1050 KN erfolgte,
Art. 220ZK.
Randnummer 114
- Die unter Buchst. j) der Teileinspruchsentscheidung zusammengefassten Tischleuchten XXX-G (Art.-Nrn. ... = Anlage H 21), XXX-P (Art.-Nrn. ...) und XXX (Art.-Nrn. ...) sind als andere elektrische Tischlampen, aus anderen Stoffen als Kunststoff, Keramik oder Glas, in die Unterposition 9405 2091 KN (Zollsatz 2,7 %) und nicht in die Unterposition 9405 2040 KN (Zollsatz 4,7 %) einzureihen. Randnummer 115 Alle Tischleuchten haben einen Fuß aus Keramik, in dem die elektrische Ausstattung untergebracht ist, und einen Schirm aus textilem Material. Beim Modell XXX-G hat der Fuß die Form einer unten abgeflachten Kugel (Bl. 176 der Akte), beim Modell XXX-P ist er amphorenförmig (Bl. 178 der Akte). Der Fuß des Modells XXX-Q erinnert an drei pyramidenartig aufeinandergeschichtete Steine (Bl. 177 der Akte). Randnummer 116 Anders als der Beklagte meint, lässt sich nach dem oben dargelegten Maßstab der Charakter bestimmende Stoff i.S.d. AV 3 b KN nicht ermitteln. Bei allen Modellen bilden Schirm und Fuß optisch eine Einheit. Beide Teile nehmen durch Streuung und Reflektion an der Lichtverteilung teil. Auch die Teileinspruchsentscheidung gelangt zu der Einschätzung, dass kein Material aufgrund des optischen Erscheinungsbildes den Charakter der Leuchte präge. Die Einspruchsentscheidung scheint allein deshalb zur Anwendung der AV 3 b KN zu kommen, weil der Keramikfuß stabilitätsgebend sei. Dies ist jedoch ein Kriterium, das bei Zierleuchten und -lampen gerade keine entscheidende Rolle spielt. Warum dies hier anders sein soll, ist für das Gericht nicht nachvollziehbar. Da Fuß und Schirm vorliegend für Zierwirkung und Lichtstreuung gleichermaßen bedeutsam sind und bei allen Modellen optisch eine Einheit bilden, kann keines der Elemente weggedacht werden, ohne dass die Tischleuchten ihren Charakter verlören. Randnummer 117 In Anwendung der AV 3 c KN sind die Leuchten daher von den gleichermaßen in Betracht kommenden Unterpositionen 9405 2040 und 9405 2091/99 KN in eine der zuletzt genannten Unterpositionen einzureihen. Da alle Leuchten über eine E14-Fassung für Glühlampen verfügen, sind sie in die Unterposition 9405 2091 KN einzureihen. Randnummer 118 Die Nacherhebung von insgesamt ... € Zoll (Schriftsatz des Beklagten vom
- April 2021, S. 2), die auf der Grundlage der Einreihung der Leuchten in die Unterposition 9405 2040 KN erfolgte,
Art. 220ZK.
Randnummer 119 4. Von den unter Buchst.
- m)der Teileinspruchsentscheidung zusammengefassten Leuchten ist das Modell XXX-R (Art.-Nr. xxx [= Anlage H 22], xxx, xxx, xxx) als andere elektrische Tischlampe, aus anderen Stoffen als Kunststoff, Keramik oder Glas, in die Unterposition 9405 2091 KN (Zollsatz 2,7 %) und nicht in die Unterposition 9405 2050 KN (Zollsatz 3,7 %) einzureihen (dazu a). Die Modelle XXX-S (Art.-Nrn. ...) und XXX-M (Art.-Nr. xxx) sind dagegen als andere elektrische Tischlampen aus Glas in die Unterposition 9405 2050 KN einzureihen (dazu b). Randnummer 120
- a)Das Modell XXX-R ist als andere elektrische Tischlampe, aus anderen Stoffen als Kunststoff, Keramik oder Glas, in die Unterposition 9405 2091 KN einzureihen. Anders als der Beklagte meint, lässt sich nach dem oben dargelegten Maßstab der Charakter bestimmende Stoff i.S.d. AV 3 b KN nicht ermitteln. Die Lichtbrechung erfolgt gleichermaßen durch den Lampenschirm und die Bodenplatte. Zwar fällt der Lampenschirm aus Glas optisch spontan ins Auge. Dieser Effekt wird jedoch gerade dadurch hervorgerufen, dass der Schirm auf einer Platte steht, so dass optisch der Eindruck entsteht, der Lampenschirm würde über dem Tisch schweben. Dies führt dazu, dass die Platte, die aus Metall oder Glas besteht, nicht hinweggedacht werden kann, ohne dass der optische Eindruck, der die Leuchte insgesamt ausmacht, wegfallen würde. Das Modell XXX-R ist von der Komposition der Bestandteile her mit der Wand- und Deckenleuchte XXX-K vergleichbar, bei der der Beklagte mit Schriftsatz vom 31. März 2021 die AV 3 c KN zur Anwendung gebracht hat. Bei beiden Waren wird ein Schirm aus Glas auf einer Grundplatte befestigt. Diese Grundplatte ist deutlich sichtbar und bildet gleichsam einen Rahmen bzw. ein Podest für den Glasschirm. Randnummer 121 In Anwendung der AV 3 c KN ist das Modell XXX-R von den gleichermaßen in Betracht kommenden Unterpositionen 9405 2050 und 9405 2091/99 KN in eine der zuletzt genannten Unterpositionen einzureihen. Da die Leuchte über eine E14-Fassung für Glühlampen verfügt, ist sie in die Unterposition 9405 2091 KN einzureihen. Randnummer 122 Damit wurden ... € zu Unrecht nacherhoben. Dies ist die (gerundete) Hälfte des vom Beklagten im Schriftsatz vom 21. April 2021 mitgeteilten Nacherhebungsbetrags i.H.v. ... €, der auf die unter Buchst.
- m)der Teileinspruchsentscheidung zusammengefassten Beleuchtungskörper entfällt. Da nicht mehr nachvollziehbar ist, wie sich diese Einfuhrabgaben auf die einheitlich angemeldeten Modelle verteilen, wurde gemäß § 162 Abs. 1 AO der Gesamtabgabenbetrag jeweils zur Hälfte auf das Modell XXX-R einerseits und die Modelle XXX-S und XXX-M andererseits verteilt. Randnummer 123
- b)Die Modelle XXX-S und XXX-M sind zu Recht in den Nacherhebungsbescheiden unter Anwendung der AV 3 b KN als elektrische Tischlampen aus Glas in die Unterposition 9405 2050 KN eingereiht worden. Nach den oben dargestellten Grundsätzen ist der Lampenschirm aus Glas optisch dominant und allein für die Lichtbrechung verantwortlich. Die Grundplatte ist dagegen fast unsichtbar und nimmt an der Lichtbrechung nicht teil. Randnummer 124 Der auf die Einfuhr dieser Modelle entfallende Abgabenbetrag, der ursprünglich buchmäßig nicht erfasst worden ist, beträgt ... €. Dies ist - wie oben
- a)dargestellt - die (gerundete) Hälfte des vom Beklagten im Schriftsatz vom 21. April 2021 mitgeteilten Nacherhebungsbetrags i.H.v. ... €. Gründe, weshalb sich die Klägerin insoweit auf Vertrauensschutz gemäß Art. 220 Abs. 2 ZK berufen könnte, sind weder vorgetragen noch ersichtlich. IV. Randnummer 125 Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 136 Abs. 1, 138 Abs. 2 Satz 1, 136 Abs. 2 analog FGO. Ausgehend von einem Streitwert der Klage i.H.v. ... € - in diesem Umfang wurden die Einsprüche mit der zunächst vollständig angefochtenen Teileinspruchsentscheidung vom 6. Februar 2016 zurückgewiesen - obsiegte die Klägerin i.H.v. insgesamt ... € (... € entfallen auf den Teilabhilfebescheid vom 20. April 2021 und ... € auf das stattgebende Urteil) und unterlag in Höhe von ... €. Im übrigen hatte sie wegen der Beschränkung des Klageantrags, die kostenrechtlich wie eine Klagrücknahme zu behandeln ist, die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. Dies führt zu einer (gerundeten) Kostenquote von 12 % zu 88 % zulasten der Klägerin. Randnummer 126 Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus § 151 Abs. 1, Abs. 3 FGO i.V.m. §§ 708 Nr. 10, 711 Satz 1 ZPO. Randnummer 127 Gründe, die Revision zuzulassen, sind nicht ersichtlich (§ 115 Abs. 2 FGO).
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