G sind volljährige Kinder unter bestimmten Voraussetzungen selbst mitwirkungspflichtig.
weise zur Feststellung des Sachverhalts, etwa über Aufnahme oder das Ende eines Ausbildungsverhältnisses kann regelmäßig nur das Kind erbringen. (Rn.38) 2. Bei einer unverschuldeten verspäteten Mitteilung liegt ein Billigkeitserlass in Konstellationen wie der vorliegenden (Anrechnung des Kindergeldes auf Leistungen
dem SGB II) regelmäßig nahe. (Rn.31)
gehend BFH,
Aufhebung der Kindergeldbewilligung mit Bescheid vom 18. Juni 2018 bis einschließlich Juni 2018 bezog. Randnummer 3 Bis Juni 2018 bestand eine Bedarfsgemeinschaft im Sinne von § 7 Abs. 3 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch (SGB II) zwischen dem Kläger und seinem Sohn. Der Kläger bezog im Streitzeitraum Leistungen
dem SGB II für die Bedarfsgemeinschaft. Bei der Berechnung des zu berücksichtigenden monatlichen Einkommens wurden das Kindergeld und die Ausbildungsvergütung des Sohnes als Einkommen berücksichtigt. Randnummer 4 Der Kläger teilte der Familienkasse … mit Schreiben vom
G) für die Monate Juli 2016 bis einschließlich Juni 2018 auf und forderte überzahltes Kindergeld in Höhe von … € zurück, weil der Sohn die Berufsausbildung bereits im Juni 2016 abgebrochen und sich somit nicht mehr in Ausbildung befunden habe. Randnummer 6 Dagegen legte der Kläger am
der Abgabenordnung (AO) dürfe die Familienkasse nur Forderungen erlassen, wenn deren Einziehung
Lage des Einzelfalles unbillig wäre. Lediglich für den ersten Monat der Überzahlung (Juli 2016) sei die Rückforderung auch bei rechtzeitiger Mitteilung nicht vermeidbar gewesen, so dass nur insoweit ein Erlass aus sachlichen Billigkeitsgründen erfolge. Im Übrigen komme zwar bei Anrechnung des Kindergeldes beim Arbeitslosengeld II als Einkommen ein Erlass in Betracht, jedoch beruhe die Überzahlung hier allein auf einer Verletzung der Mitteilungspflichten
G durch den Kläger. Eine sachliche Unbilligkeit liege daher nicht vor. Auch fehle es an einer persönlichen Unbilligkeit. Der Kläger werde durch die Pfändungsfreigrenzen des § 850 c der Zivilprozessordnung (ZPO) ausreichend geschützt. Zudem liege keine Erlasswürdigkeit vor. Der Kläger habe die Rückforderung durch seine Mitwirkungspflichtverletzung selbst herbeigeführt. Randnummer 10 Der Kläger hat am
kämen, weil das Vermeiden dieses Aufwands folgenlos wäre. Randnummer 14 Der Erlass könne nicht allein deshalb gewährt werden, weil der Kläger sich darauf berufe, er habe keine Kenntnis von den tatsächlichen Verhältnissen gehabt. Dies läge allein in dessen Verantwortungsbereich. Ein Mitverschulden der Familienkasse liege nicht vor. Ein Erlass aus sachlichen Billigkeitsgründen sei hiernach nicht gerechtfertigt, weil in die Abwägung der Verschuldens- und Verursachungsbeiträge auch einzubeziehen sei, ob die Überzahlung durch die Familienkasse mitverursacht wurde, was vorliegend nicht der Fall sei. Randnummer 15 Der Senat hat den Rechtsstreit mit Beschluss vom
AO können die Finanzbehörden Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis ganz oder zum Teil erlassen, wenn deren Einziehung
der Lage des einzelnen Falls unbillig wäre. Zu den Ansprüchen aus dem Steuerschuldverhältnis gehören auch Erstattungsansprüche
G) und Forderungen auf die Zahlung von Säumniszuschlägen (§ 240 AO). Randnummer 21 b) Die Entscheidung über den Erlass ist eine Ermessensentscheidung der Behörde (grundlegend: Beschluss des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes vom
FGO nur daraufhin überprüft werden, ob die Grenzen der Ermessensausübung eingehalten worden sind (BFH, Urteil vom 16. November 2005, X R 3/04, BStBl. II 2006, 155). Randnummer 22 Eine Verpflichtung der Behörde zum Erlass einer Forderung aus dem Steuerschuldverhältnis kann nur ausgesprochen werden, wenn eine Ermessensreduzierung auf Null vorliegt, aufgrund derer nur ein Erlass das einzig mögliche Ergebnis der Ermessensausübung sein konnte (vgl. § 101 Satz 1 FGO). Bei Ermessensfehlern sind die Ablehnungsbescheide aufzuheben und ist die Behörde zur Neubescheidung unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu verpflichten (§ 101 Satz 2 FGO). Randnummer 23 c) Eine Unbilligkeit aus sachlichen Gründen i.S. des § 227 AO ist anzunehmen, wenn die Geltendmachung eines Anspruchs aus dem Steuerschuldverhältnis im Einzelfall zwar dem Wortlaut einer Vorschrift entspricht, aber
dem Zweck des zugrunde liegenden Gesetzes nicht (mehr) zu rechtfertigen ist oder dessen Wertungen zuwiderläuft (sog. Gesetzesüberhang, vgl. BFH, Urteile vom
AO gerechtfertigt sein kann, wenn Kindergeld zurückgefordert wird, das bei der Berechnung der Höhe von Sozialleistungen als Einkommen angesetzt wurde, aber eine
trägliche Korrektur der Leistungen nicht mehr möglich ist (vgl. BFH, Urteile vom 13. September 2018, III R 19/17, BStBl. II 2019, 187; vom 13. September 2018, III R 48/17, BStBl. II 2019, 189; vom 8. November 2018, III R 31/17, BFH/NV 2019, 557 m.w.N.; vgl. auch FG Münster, Urteil vom 21. Mai 2019, 15 K 1914/18 KG, DStRE 2019, 950). Randnummer 25 2. Die Ablehnungsentscheidung ist ermessensfehlerhaft. Randnummer 26
G verpflichtet, alle Änderungen in den Verhältnissen, die für die Leistung erheblich sind, unverzüglich mitzuteilen. Die Vorschrift regelt das Verhältnis zwischen dem Kindergeldberechtigten und der Familienkasse und soll gewährleisten, dass der Familienkasse alle notwendigen Informationen zur Verfügung stehen, um rechtzeitig die Rechtmäßigkeit der Auszahlung von Kindergeld beurteilen zu können und fehlerhafte Auszahlungen und damit zusammenhängende spätere Rückforderungen zu vermeiden. Randnummer 30 Die Verletzung dieser Mitwirkungspflichten des Kindergeldempfängers aus § 68 Abs. 1 Satz 1 EStG ist im Rahmen der Ermessensentscheidung zu berücksichtigen und rechtfertigt in der Regel die Versagung des Erlasses (vgl. BFH, Urteile vom
dem SGB II) regelmäßig nahe. Ein Billigkeitserlass setzt gerade voraus, dass die Rückforderung nicht auf vom Rückzahlungsschuldner zu vertretende Umstände zurückzuführen ist (BFH, Urteil vom 27. Mai 2020, III R 45/19, BFH/NV 2020, 1283). Auch die Dienstanweisung für die Familienkassen in der Fassung der Einspruchsentscheidung verweist darauf, dass eine Rückforderung zumindest insoweit unbillig sei, als das Kindergeld bei der Berechnung der Höhe des Alg II als Einkommen angesetzt werde und die Überzahlung nicht auf das Verhalten des Berechtigten zurückzuführen sei (Neufassung der Dienstanweisung zum Kindergeld
dem Einkommensteuergesetz (DA-KG) i.d.F. vom
dem Abbruch der Ausbildung noch bis Ende 2016 zur Berufsschule gegangen und habe zunächst in anderen Mobilfunk-Geschäften zur Probe gearbeitet, um dort eine neue Ausbildungsstelle zu finden. Er habe gehofft, seinem Vater die neue Ausbildungsstelle vorstellen zu können. Als dies dann nicht geklappt habe, habe er es seinem Vater irgendwann gesagt. Sein Vater sei ihm
seinem Eindruck auch
und
auf die Schliche gekommen. Wann dies genau gewesen sei, wisse er nicht mehr. Es sei aber etwa in der …-Zeit gewesen, wo er im Mai 2017 angefangen habe zu arbeiten. Im Jahr 2016 sei es jedenfalls nicht gewesen. Es könne 2017, aber eventuell auch 2018 gewesen sein. Er habe am Anfang versucht, den Abbruch der Ausbildung zu verheimlichen und zu verschleiern, indem er täglich rausgegangen sei. Anfangs habe er häufiger mit seinem Vater über die Ausbildung gesprochen, später habe er sich dann Sachen ausgedacht. Als er die Stelle bei … begonnen habe, sei er praktisch bei seiner Mutter gewesen. Seiner Mutter habe er dies erzählt. Seinem Vater habe er es etwas später erzählt, wann genau, wisse er nicht mehr. Ihm sei nicht klar gewesen, dass seine Ausbildungsvergütung und das Gehalt bei … zur Verringerung von Sozialleistungen bei seinem Vater habe führen können. Zuhause habe er davon nichts abgeben müssen. Randnummer 36 Die Angaben des Zeugen sind glaubhaft. Sie sind in sich schlüssig und stimmen im Kern mit den Angaben des Klägers überein. Dieser hat vorgetragen, dass sein Sohn ihm auf seine Fragen zur Ausbildung immer nur kurze Antworten gegeben habe, dass alles in Ordnung sei. Sein Sohn sei häufig nicht da gewesen oder spät
Hause gekommen sei. Der Sohn habe zum Haushalt kein Geld beigetragen. Hinzu kommt, dass der Kläger aufgrund der Berücksichtigung der ab Juli 2016 nicht mehr gezahlten Ausbildungsvergütung bei der Berechnung der Leistungen
dem SGB II durch die verspätete Mitteilung an die Behörden einen über die Kindergeldrückforderung hinausgehenden wirtschaftlichen
teil erlangt hat. Vor diesem Hintergrund scheint es unwahrscheinlich, dass der Kläger den Ausbildungsabbruch trotz Kenntnis über den ganzen Überzahlungszeitraum nicht mitgeteilt hätte. Randnummer 37 Der Zeuge hat in der mündlichen Verhandlung einen glaubwürdigen Eindruck gemacht. Auch wenn der Kläger sein Vater ist, gibt es keine Anzeichen dafür, dass das Nahestehen bei der Aussage eine Rolle gespielt haben könnte. Der Umstand, dass der Zeuge ausgesagt hat, er habe den Eindruck gehabt, dass sein Vater ihm
und
auf die Schliche gekommen sei, spricht im Gegenteil für die Glaubwürdigkeit des Zeugen, weil er seinen Vater damit ein Stück weit belastet hat. Randnummer 38 bbb) Die fehlende Mitteilung seines Sohnes hat der Kläger nicht zu vertreten. Eine Zurechnung des Verschuldens des Kindes sieht das Gesetz nicht vor.
G sind volljährige Kinder unter bestimmten Voraussetzungen vielmehr selbst mitwirkungspflichtig. Danach haben volljährige Kinder bei der Aufklärung des für die Gewährung von Kindergeld relevanten Sachverhalts auf Verlangen der Familienkasse notwendige Auskünfte zu erteilen und erforderliche
weise vorzulegen (vgl. BFH, Urteil vom 18. September 2019, III R 59/18, BFHE 266, 510). Oft kann in erster Linie das volljährige Kind selbst belegen, ob die Voraussetzungen des § 32 Abs. 4 und 5 EStG noch vorliegen.
weise zur Feststellung des Sachverhalts, etwa über Aufnahme oder das Ende eines Ausbildungsverhältnisses kann regelmäßig nur das Kind erbringen (vgl. Wendl in Herrmann/Heuer/Raupach, EStG/KStG, § 68 EStG Rn. 7, Stand: Dezember 2020). Randnummer 39 ccc) Die Beklagte hat ein (fehlendes) Verschulden des Klägers an der verspäteten Mitteilung trotz entsprechenden Vorbringens seitens des Klägers im Erlassantrag vom 19. November 2018, in der Ablehnungsentscheidung vom 3. April 2019 und in der Einspruchsentscheidung vom 26. Juni 2019 nicht gewürdigt. Auch die Ausführungen in der Klageerwiderung lassen eine hinreichende Würdigung des Verschuldens nicht erkennen. Die Beklagte geht
dem oben Dargelegten vielmehr zu Unrecht davon aus, dass es darauf nicht ankäme, sondern allein auf eine Risikosphärenbetrachtung abzustellen sei. Sie wird im Rahmen der Neubescheidung vielmehr zu prüfen haben, zu welchem Zeitpunkt der Kläger ab Mai 2017 positive Kenntnis vom Abbruch der Ausbildung bekommen hat und/oder ob und ab wann ihm der Vorwurf gemacht werden muss, seine Mitwirkungsplichten fahrlässig verletzt zu haben, weil er den Abbruch der Ausbildung hätte erkennen können oder sogar müssen. Für eine fahrlässige Pflichtverletzung gibt es – wie für eine positive Kenntnis des Ausbildungsabbruchs - bis zum Mai 2017 angesichts der glaubhaften Zeugenaussage keine belastbaren Anhaltspunkte. Randnummer 40 c) In Bezug auf den abgelehnten Erlass der Säumniszuschläge liegt eine Ermessensunterschreitung vor, weil die angefochtenen Bescheide insoweit keine eigenständigen Ermessenserwägungen erkennen lassen. Randnummer 41
AO ist ein Verwaltungsakt mit einer Begründung zu versehen, soweit dies zu seinem Verständnis erforderlich ist. Dies gilt insbesondere für Ermessensentscheidungen, denn die maßgebenden Erwägungen bei der Ermessensausübung müssen aus der Entscheidung erkennbar sein (BFH, Urteile vom
Auffassung der Beklagten bereits die Hauptforderung nicht zu erlassen war. Dies kann bereits deshalb nicht gelten, weil Säumniszuschläge ein Druckmittel eigener Art sind (vgl. nur BFH, Beschluss vom 2. März 2017, II B 33/16, BStBl. II 2017, 646 m.w.N.), die
1 Satz 4 AO unberührt bleiben, wenn die Festsetzung der Hauptforderung aufgehoben oder geändert wird. Der Grundsatz der Akzessorietät,
dem Säumniszuschläge als steuerliche Nebenleistungen grundsätzlich vom Bestehen der ihnen zugrunde liegenden Steuerschuld abhängig sind, wird durch diese Vorschrift
dem ausdrücklichen Willen des Gesetzgebers durchbrochen (vgl. BT-Drs. 7/4292, S. 39; BFH, Urteil vom
den obigen Ausführungen unabhängig vom Erlass der Hauptforderung ist und im Rahmen der Neubescheidung insbesondere zu prüfen sein wird, ob die Säumniszuschläge unter Berücksichtigung der Vermögensverhältnisse des Klägers seit Fälligkeit der Rückforderung ihrer Funktion als Druckmittel eigener Art gerecht werden konnten. II. Randnummer 46 1.
alledem hat der Hilfsantrag des Klägers auf eine Neubescheidung unter Beachtung der oben dargelegten Rechtsauffassung des Gerichts Erfolg (§ 101 Satz 2 FGO). Randnummer 47 2. Die Beklagte ist für die Neubescheidung auch zuständig und damit passivlegitimiert. Randnummer 48 a) Die sachliche Zuständigkeit der Finanzbehörden richtet sich, soweit nichts anderes bestimmt ist, gemäß § 16 AO
dem Gesetz über die Finanzverwaltung (FVG).
1 Satz 1 Nr. 11 FVG hat das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) die Aufgabe, den Familienleistungsausgleich
Maßgabe der §§ 31, 62 bis 78 EStG durchzuführen. Dazu stellt die Bundesagentur für Arbeit (Bundesagentur) ihre Dienststellen als Familienkasse zur Verfügung. Der Vorstand der Bundesagentur kann innerhalb seines Zuständigkeitsbereichs abweichend von den Vorschriften der AO über die örtliche Zuständigkeit von Finanzbehörden die Entscheidung über den Anspruch auf Kindergeld für bestimmte Bezirke oder Gruppen von Berechtigten einer anderen Familienkasse übertragen. Die Familienkassen gelten als Bundesfinanzbehörden, soweit sie den Familienleistungsausgleich durchführen, und unterliegen insoweit der Fachaufsicht des BZSt. Randnummer 49 b)
dem Beschluss des Vorstandes der Bundesagentur vom
richten der Bundesagentur für Arbeit, Oktober 2018) ist die Beklagte mit Wirkung vom
dem genannten Vorstandsbeschluss ist die Beklagte zuständig für die Bearbeitung von Rechtsbehelfen gegen Entscheidungen des Inkasso-Services. Der Inkasso-Service wiederum ist, auch wenn sich dies aus dem Vorstandsbeschluss nicht eindeutig ergibt, jedenfalls
dem internen Verständnis der Bundesagentur für das Erhebungsverfahren im Rahmen des Familienleistungsausgleichs zuständig. Dabei handelt es sich jeweils um sachliche Zuständigkeiten der genannten Familienkassen, die eine bundesweite Aufgabenkonzentration bewirken sollen. Dementsprechend hat der Inkasso-Service über den Erlassantrag des Klägers entschieden. Die Beklagte hat die Einspruchsentscheidung erlassen und damit aufgrund der oben genannten Zuständigkeitszuweisung die Sache im vollen Umfang überprüft (§ 367 Abs. 2 Satz 1 AO). Die Beklagte ist
dem oben genannten Vorstandsbeschluss umfassend für die Bearbeitung von außergerichtlichen und gerichtlichen Rechtsbehelfsverfahren einschließlich der Bearbeitung von Nebenverfahren (wie etwa Anträge auf Aussetzung der Vollziehung sowie Anträge auf "schlichte Änderung"
1 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a AO) gegen Entscheidungen des Inkasso-Services zuständig. Sie kann damit Entscheidungen des Inkasso-Services als Ausgangsbehörde korrigieren und tritt kompetenzrechtlich gleichsam an dessen Stelle. Damit entspricht die der Beklagten zugewiesene Befugnis zur Entscheidung über den Einspruch der Regelung in § 367 Abs. 1 Satz 2 AO, wonach nicht die Ausgangsbehörde über den Einspruch entscheidet, sondern eine andere Behörde, wenn diese
träglich, somit
Erlass des angefochtenen Bescheids, für den Steuerfall zuständig geworden ist, wobei der Grund für den Zuständigkeitswechsel unerheblich ist (vgl. Bartone in Gosch, AO/FGO, § 367 AO Rn. 23, Stand: August 2019). Der Vorstandsbeschluss betrifft die sachliche Zuständigkeit der Dienststellen der Bundesagentur als Familienkassen für bestimmte Erhebungs- und Rechtsbehelfsverfahren und wird von der Regelung in § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 11 Satz 4 FVG zur örtlichen Zuständigkeit nicht (beschränkend) erfasst. Er beruht vielmehr auf der Organisationskompetenz der Bundesagentur, die dem BZSt für die Durchführung des Familienleistungsausgleichs ihre Dienststellen als Familienkassen im Wege der Organleihe zur Verfügung stellt (§ 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 11 Satz 1 FVG). Randnummer 52 e)
2 Nr. 1 FGO ist die Klage gegen die Behörde zu richten, die die Einspruchsentscheidung erlassen hat, wenn vor Erlass der Entscheidung über den Einspruch eine andere als die ursprünglich zuständige Behörde für den Steuerfall örtlich zuständig geworden ist. Diese Regelung ist entsprechend anzuwenden, wenn - wie hier - sachliche Zuständigkeiten aufgrund organisationsrechtlicher Übertragungen zentralisiert werden. Es entspricht Sinn und Zweck des § 63 FGO, die passive Prozessführungsbefugnis der Behörde zuzusprechen, der allein noch die entsprechende Verwaltungskompetenz zusteht - hier der Beklagten (vgl. BFH, Urteil vom
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.