Einfuhrumsatzsteuer: Haftung des Geschäftsführers bei Bewilligung eines Aufschubkontos für Einfuhrabgaben bei Insolvenz der Steuerschuldnerin zwischen Überlassung der Waren und Fälligkeit der Abgabenschuld Leitsatz 1. Auflagen zu einer Bewilligung eines laufenden Zahlungsaufschubs (Art. 222 ff. ZK) sind eine steuerliche Pflicht im Sinne von § 69 AO. (Rn.41) 2. Die Informationspflicht aus Art. 23 Abs. 2 UZK gilt ab dem 1. Mai 2016 auch für vorher erteilte Bewilligungen. (Rn.43) Orientierungssatz 1. Der Geschäftsführer verletzt seine Informationspflicht grob fahrlässig, wenn er entgegen einer Auflage in einer BewZA bzw. aus der Verpflichtung nach Art. 23 Abs. 2 UZK bis zur Überlassung der Waren unter Inanspruchnahme der BewZA nicht über einen vorher gestellten Antrag auf Durchführung einer vorläufigen Eigenverwaltung informiert. (Rn.44) (Rn.45) 2. Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt (Az. des BFH: VII B 108/21). 3. Die Nichtzulassungsbeschwerde wurde als unbegründet zurückgewiesen (BFH-Beschluss vom 21.12.2021 - VII B 108/21, nicht dokumentiert). Verfahrensgang nachgehend BFH, 21. Dezember 2021, VII B 108/21, Beschluss Tatbestand Randnummer 1 Der Kläger wendet sich gegen einen Haftungsbescheid. Randnummer 2 Der Kläger war seit 2001 alleiniger Gesellschafter und Geschäftsführer mit uneingeschränkter Vertretungsbefugnis der am ... 1995 ins Handelsregister eingetragenen ... GmbH (im Folgenden: Steuerschuldnerin), die mit Containern handelte und diese vermietete. Randnummer 3 Mit Bescheid vom 14. September 2015 (DE XXX) bewilligte der Beklagte der Steuerschuldnerin einen laufenden Zahlungsaufschub für Einfuhrumsatzsteuer ohne Sicherheitsleistung (BewZA) gemäß Art. 226 Buchst. b ZK. Danach waren die während eines Kalendermonats von der Zollstelle buchmäßig erfassten und auf dem Aufschubkonto xxx aufgeschobenen Abgabenbeträge an Einfuhrumsatzsteuer spätestens am 16. Tag des Folgemonats zu entrichten. Randnummer 4 Unter Auflagen ist in der BewZA vermerkt (Hervorhebung hinzugefügt): Randnummer 5 Sollten Sie die Abgaben nicht fristgerecht entrichten, so dürfen Sie sicherheitslosen Zahlungsaufschub für eigene Abgabenschulden bis zur Entrichtung der fälligen Beträge nicht mehr in Anspruch nehmen. Randnummer 6 Werden im Zahlungsaufschubverfahren ohne Sicherheitsleistung aufgeschobene Abgabenbeträge ganz oder teilweise nicht entrichtet, wird die Bewilligung ggf. widerrufen und eine Neubewilligung kann in Zukunft von einer Sicherheitsleistung abhängig gemacht werden. ... Randnummer 7 Sie haben unverzüglich jede Änderung der in Ihrem Antrag angegebenen oder der sonst für die Bewilligung maßgebende Verhältnisse schriftlich anzuzeigen. Randnummer 8 Zu den o. g. Änderungen, die mir unverzüglich schriftlich anzuzeigen sind, zählen insbesondere: * Änderung der Firma * Verlegung des Geschäftssitzes * Eintritt von Veränderungen gemäß dem Umwandlungsgesetz (UmwG) * Überschuldung * drohende oder eintretende Zahlungsunfähigkeit * Zahlungseinstellung * Stellung des Antrags auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens Randnummer 9 Mit Schreiben vom 17. Mai 2016, eingegangen am 18. Mai 2016, beantragte die Steuerschuldnerin beim AG Hamburg (Insolvenzgericht) die Durchführung einer vorläufigen Eigenverwaltung. Als Gründe für die eingetretene Zahlungsunfähigkeit gab sie an, dass sie Rechnungen einer Lieferantin i.H.v. ... US-$ in der Zeit vom 16. November 2015 bis 5. April 2016 vorzeitig ausgeglichen habe. Außerdem habe eine Gesetzesänderung, die zum 1. Januar 2016 wirksam geworden sei, zu einem Umsatzrückgang um ... € geführt. Die Steuerschuldnerin habe daher die am 30. April 2016 fälligen Containermieten i.H.v. ... € für das erste Quartal 2016 nicht an die Anleger auszahlen können. Die Steuerschuldnerin habe diese Entwicklung Ende März 2016 erkannt und sich erfolglos um eine Zwischenfinanzierung bemüht. Randnummer 10 Mit Zollanmeldung YYY vom 28. Mai 2016 meldete die Steuerschuldnerin 100 neue 20-Fuß-Container der Unterposition 8609 0090 KN zur Überführung in den zoll- und steuerrechtlich freien Verkehr an. Mit Einfuhrabgabenbescheid vom selben Tage setzte der Beklagte ... € Einfuhrumsatzsteuer fest. Dieser Abgaben wurden auf das Aufschubkonto gebucht. Die Überlassung der Container erfolgte am 30. Mai 2016, 16:25 Uhr. Randnummer 11 Am 30. Mai 2016 stellte die Steuerschuldnerin beim Insolvenzgericht einen Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens verbunden mit einem Antrag auf Anordnung der vorläufigen Eigenverwaltung. Durch Beschluss des Insolvenzgerichts vom 31. Mai 2016 (...) wurde Rechtsanwalt A zum vorläufigen Sachwalter bestellt. Mit Schreiben vom 1. Juni 2016 nahm die Steuerschuldnerin vom Antrag auf Eigenverwaltung Abstand und beantragte die Eröffnung des Regelinsolvenzverfahrens. Der vorläufige Sachwalter Rechtsanwalt A wurde mit Beschluss des Insolvenzgerichts vom 1. Juni 2016 zum vorläufigen Insolvenzverwalter ernannt. Das Gericht ordnete an, dass Verfügungen der Steuerschuldnerin über Gegenstände ihres Vermögens nur mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam sind (§ 21 Abs. 2 Nr. 2 Alt. 2 InsO). Randnummer 12 Die Lastschrift zur Begleichung der Einfuhrumsatzsteuerschuld wurde nach Fälligkeit am 16. Juni zurückgegeben. Mit Schreiben vom 24. Juni 2016 teilte der Kläger der Bundeskasse B mit, dass die Lastschrift nicht eingelöst worden sei, weil die Hausbank der Steuerschuldnerin aufgrund des vorläufigen Insolvenzverfahrens eine Totalsperre von Lastschriften verhängt habe. Auch in der Folge lehnte der vorläufige Insolvenzverwalter die Zahlung ab. Randnummer 13 Mit Schreiben vom 30. Juni 2016 widerrief der Beklagte die BewZA. Randnummer 14 Mit Beschluss vom 15. August 2016 sprach das Insolvenzgericht ein allgemeines Verfügungsverbot aus. Das Insolvenzverfahren wurde mit Beschluss vom 1. September 2016 eröffnet und Rechtsanwalt A zum Insolvenzverwalter bestellt. Randnummer 15 Mit Haftungsbescheid vom 12. Mai 2017 (...) nahm der Beklagte den Kläger gem. §§ 191 Abs. 1, 69, 34 f. AO für die Einfuhrumsatzsteuerschuld der Steuerschuldnerin aus dem Einfuhrabgabenbescheid vom 28. Mai 2016 in Höhe von ... € in Anspruch. Zur Begründung stützt sich der Beklagte auf einen Verstoß gegen die Informationspflicht des Klägers aus der Auflage zur BewZA und die Mittelvorsorgepflicht. Randnummer 16 Mit Schreiben vom 30. Mai 2016 legte der Kläger Einspruch ein. Es gehe allein darum, ob er grob fahrlässig steuerliche Pflichten verletzt und dies zu einem Schaden geführt habe. Die zahlungswillige Steuerschuldnerin habe durchweg und auch im Zeitpunkt der Zollabfertigung über ausreichend Liquidität verfügt, um die Einfuhrumsatzsteuerschuld zu erfüllen. Auch im Falle der Eigenverwaltung im Rahmen der Insolvenz hätte die entstandene Einfuhrumsatzsteuer im Wege des Vorsteuerabzugs geltend gemacht werden können, was die Gläubigerinteressen nicht beeinträchtigt hätte. Randnummer 17 Im Zeitpunkt der Insolvenzantragstellung und Entstehung der Abgabenforderung am 30. Mai 2016 sei nicht absehbar gewesen, dass das Insolvenzgericht einen vorläufigen Insolvenzverwalter bestellen würde, der die Tilgung der Einfuhrumsatzsteuerschuld bei deren Fälligkeit verhindern würde. Randnummer 18 Es sei kein Schaden entstanden, weil eine Zahlung der Einfuhrumsatzsteuerschuld gemäß § 129 ff. InsO durch den Insolvenzverwalter hätten angefochten werden können. Die Besserstellung des Beklagten sei nicht gerechtfertigt. Randnummer 19 Mit Einspruchsentscheidung vom 28. Juli 2017 (...) wies der Beklagte den Einspruch als unbegründet zurück. Gem. § 191 Abs. 1 AO, der gem. § 21 Abs. 2 UStG i. V. m. Art. 113 UZK auf die Einfuhrumsatzsteuer anwendbar sei, könne durch Haftungsbescheid in Anspruch genommen werden, wer kraft Gesetzes für eine Steuer hafte. Randnummer 20 Der Kläger habe gem. § 34 Abs. 1 Satz 1 AO als gesetzlicher Vertreter der Steuerschuldnerin die steuerlichen Pflichten der Steuerschuldnerin zu erfüllen gehabt. Ihn habe eine Mittelvorsorgepflicht gem. § 34 Abs. 1 Satz 2 AO getroffen. Als Inhaber der BewZA habe die Steuerschuldnerin die Pflicht gehabt sicherzustellen, dass die Einfuhrumsatzsteuer am Fälligkeitstag entrichtet werden würde. Diese Sorgfaltspflicht folge daraus, dass die Steuerschuldnerin als Zollanmelder Schuldner der auf den Waren lastenden Einfuhrabgaben sei. Diese Pflicht gelte besonders, weil durch den Zahlungsaufschub die Ware freigegeben werde, ohne dass die Ware als Sicherheit in Anspruch genommen werden könne. Diese Pflicht habe die Steuerschuldnerin verletzt, weil sie in Kenntnis der Insolvenz keine Vorsorge dafür getroffen habe, dass die Einfuhrumsatzsteuerschuld erfüllt werden könne. Nach den Feststellungen des Insolvenzverwalters habe bei der Steuerschuldnerin mit der Fälligkeit der vierteljährlich an die Investoren zu leistenden Mietzahlungen sowie der Container-Rückkäufe am 30. April 2016 Zahlungsunfähigkeit vorgelegen. Zuvor seien Sanierungsversuche gescheitert. Der Insolvenzverwalter habe an seiner Einschätzung zur Zahlungsunfähigkeit auch in seinen Bericht vom 6. Oktober 2016 zur ersten Gläubigerversammlung am ... 2016 festgehalten. Für den Kläger habe mit der Fälligkeit der Mietzahlungen und der Container-Rückkäufe Anlass zur gesteigerten Aufmerksamkeit bestanden. Randnummer 21 Der Kläger habe gewusst, dass die Steuerschuldnerin schon am 30. April 2016 nicht in der Lage gewesen sei, alle fälligen Schulden zu begleichen. Er habe daher damit rechnen müssen, dass Dritte jederzeit einen Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens stellen würden. Er hätte einbeziehen müssen, dass er die Zahlung der Einfuhrumsatzsteuer zum Fälligkeitstag nicht würde sicherstellen können. Nach ständiger Rechtsprechung komme es nicht auf die tatsächliche finanzielle Leistungsfähigkeit der Steuerschuldnerin in Zeitpunkt der Fälligkeit der Abgabenschuld an, sondern auf die finanzielle Leistungsfähigkeit im Zeitpunkt der positiven Kenntnis der Umstände, die auf eine bevorstehende Entstehung von Steuern schließen lassen. Einen Anhalt für die Zahlungsunfähigkeit der Steuerschuldnerin biete der am 30. Mai 2016 gestellte Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens. Randnummer 22 Es liege auch ein Verstoß gegen die Mittelvorsorgepflicht vor. Die gesetzliche Konstruktion des Zahlungsaufschubs, mit dem den Inhaber ein zinsloses ungesichertes Darlehen gewährt werde, rechtfertige höhere Anforderungen an die Mittelvorsorge. Gerade in Zeiten der wirtschaftlichen Krise seien erhöhte Anforderungen an die Begründung einer Finanzplanung zu stellen. Der Kläger habe sinngemäß vorgetragen, er habe ab Insolvenzreife nur Einfuhren getätigt, wenn er im Besitz der Mittel gewesen sei, die für die Tilgung der Abgaben nötig gewesen seien. Hieraus werde jedoch nicht deutlich, dass er liquide Mittel abgesondert habe. Randnummer 23 Die Möglichkeit, den Zahlungsaufschub für die Einfuhrumsatzsteuer ohne Sicherheitsleistung zu gewähren (§ 21 Abs. 3 UStG) sei gerechtfertigt, solange keine Anzeichen für eine Gefährdung der Steueransprüche bestünden. Eine Gefährdung sei das Vorstadium eines Einnahmeausfalls. Randnummer 24 Der Haftungsbescheid sei darauf gestützt worden, dass dem Beklagten entgegen der Auflage in der BewZA nicht unverzüglich eine Änderung der im Antrag der Steuerschuldnerin angegebenen Verhältnisse angezeigt worden sei. Dies erfasse Umstände, die für die Beurteilung der Kreditwürdigkeit des Bewilligungsinhabers erheblich seien. Der Kläger könne kaum bestreiten, dass sich die Verhältnisse der Steuerschuldnerin Anfang 2016 verändert hätten und die verfügbaren Zahlungsmittel nicht für die quartalsweise fälligen Mietzahlungen ausgereicht hätten. Die bereits versprochenen Rückkäufe von Containern habe die Steuerschuldnerin nicht mehr durchführen können. Selbst einem steuerlichen Laien hätte in dieser Situation einleuchten müssen, dass die wirtschaftliche Existenz der Steuerschuldnerin von der Kreditgewährung von Banken oder Dritten abhängen würde. Es liege auf der Hand, dass diese Entwicklung für die BewZA von Bedeutung gewesen sei. Es habe auch nicht ferngelegen anzunehmen, dass der Beklagte bei sachlich richtiger Aufklärung der Gefährdung des Steueranspruchs entgegengewirkt hätte. Randnummer 25 Der Kläger habe grob fahrlässig gehandelt. Es gehöre zu den Pflichten als Geschäftsführers einer GmbH, sich mit den handelsrechtlichen und steuerlichen Anforderungen, die an die Ausübung dieser Tätigkeit gestellt würden, vertraut zu machen. Der Kläger hätte sich über die Anzeigepflicht in der BewZA sowie die Vorsorgepflicht informieren können und müssen. Im Übrigen sei es bis zur Überlassung der Container am Nachmittag des 30. Mai 2016 möglich gewesen, die Zollanmeldung zu ändern und von dem bewilligten Zahlungsaufschub keinen Gebrauch zu machen. Randnummer 26 Die Haftung des Klägers entfalle auch nicht wegen einer möglichen Anfechtung der Zahlung durch den Insolvenzverwalter. Nach der Rechtsprechung des BFH könne die Kausalität der Pflichtverletzung für einen Vermögensschaden nicht durch nachträglich eingetretene Umstände beseitigt werden. Das Anfechtungsrecht des Insolvenzverwalters führe nämlich nicht zwingend zu demselben Steuerausfall, wie etwa die pflichtwidrige Nichtabführung einer Steuer durch den Geschäftsführer bei Fälligkeit. Randnummer 27 Nach der bisherigen Rechtsprechung des BFH gebe es auch bei Zöllen und Verbrauchsteuern keine Haftungsbeschränkung nach dem Grundsatz der anteiligen Tilgung. Begründet werde dies mit der Kreditfunktion eines Zolllagers. Eine zinslose Kreditfunktion erfülle auch der Zahlungsaufschub. Randnummer 28 Anders als der Kläger meine, müsse keine Gesamtbetrachtung der steuerlichen Verhältnisse der Steuerschuldnerin angestellt werden. Die Möglichkeit des Vorsteuerabzugs der Steuerschuldnerin spiele schon deshalb keine Rolle, weil der Beklagte für den Vorsteuerabzug nicht zuständig sei. Randnummer 29 Auch das Ermessen habe der Beklagte rechtmäßig ausgeübt. Weitere Haftungsschuldner seien nicht ersichtlich. Randnummer 30 Mit seiner am 29. August 2017 erhobenen Klage verfolgt der Kläger sein Begehren weiter. Zur Begründung wird auf den Schriftsatz vom 5. Februar 2018 verwiesen. Randnummer 31 Der Kläger beantragt, den Haftungsbescheid vom 12. Mai 2017 (...) in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 28. Juli 2017 (...) aufzuheben. Randnummer 32 Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Randnummer 33 Er beruft sich auf seinen bisherigen Vortrag. Ergänzend wird auf die Schriftsätze vom 27. März 2018, 23. März 2021 und 27. April 2021 verwiesen. ... Entscheidungsgründe I. Randnummer 34 Mit Einverständnis der Beteiligten (Bl. 72, 81) ergeht die Entscheidung durch den Berichterstatter anstelle des Senats (§ 79a Abs. 3, 4 FGO) und ohne mündliche Verhandlung (§ 90 Abs. 2 FGO). II. Randnummer 35 Der angefochtene Haftungsbescheid ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 100 Abs. 1 S. 1 FGO). Randnummer 36 Die Ermächtigungsgrundlage für den Erlass des Haftungsbescheids ist § 191 Abs. 1 S. 1 AO. Danach kann durch Haftungsbescheid in Anspruch genommen werden, wer kraft Gesetzes für eine Steuer haftet (Haftungsschuldner). Nach § 69 S. 1 AO haften u. a. die in § 34 AO bezeichneten Personen, soweit Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis (§ 37 Abs. 1 AO) in Folge vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Verletzung der ihnen auferlegten Pflichten nicht oder nicht rechtzeitig festgesetzt oder erfüllt werden. Nach § 34 Abs. 1 S. 1 AO haben u. a. die gesetzlichen Vertreter juristischer Personen deren steuerliche Pflichten zu erfüllen. Randnummer 37 Die Voraussetzungen der §§ 191 Abs. 1 S. 1, 69 S. 1, 34 Abs. 1 S. 1 AO liegen vor. Die Steuerverbindlichkeit, für die der Kläger in Anspruch genommen wird, besteht (dazu 1.). Der Kläger war im maßgeblichen Zeitraum eine in § 34 Abs. 1 S. 1 AO genannte Person (dazu 2.). Er hat eine Pflicht im Sinne des § 69 AO schuldhaft verletzt und diese Pflichtverletzung war kausal für die Nichterfüllung der Steuerschuld der Steuerschuldnerin (dazu 3.). Die Höhe der Inhaftungnahme ist nicht zu beanstanden (dazu 4.). Ermessensfehler sind nicht ersichtlich (dazu 5.). Im Einzelnen: Randnummer 38 1. Die mit Einfuhrabgabenbescheid vom 28. Mai 2016 festgesetzte Einfuhrumsatzsteuerschuld der Steuerschuldnerin i. H. v. € ... ist gemäß Art. 77 Abs. 1 Buchst. a Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Oktober 2013 zur Festlegung des Zollkodex der Union (ABl. 2013, L 269, S. 1; im Folgenden: UZK) analog, §§ 13 Abs. 2, 21 Abs. 2 UStG entstanden. Randnummer 39 2. Der Kläger war bei der Entstehung und der Fälligkeit der hier in Rede stehenden Einfuhrumsatzsteuerschuld Geschäftsführer i.S.v. § 35 Abs. 1 GmbHG der Schuldnerin, einer juristischen Person im Sinne von § 34 Abs. 1 S. 1 AO. Randnummer 40 3. Der Kläger hat steuerliche Pflichten der Steuerschuldnerin im Sinne von § 69 S. 1 AO, die er als ihr Vertreter zu erfüllen hatte, im Zusammenhang mit der BewZA im maßgeblichen Zeitraum zumindest grob fahrlässig nicht erfüllt. Er hat gegen die Mitteilungspflicht verstoßen, die sich aus den Auflagen der BewZA und aus Art. 23 Abs. 2 UZK ergibt. Hierdurch konnte die entstandene Einfuhrumsatzsteuer nicht geltend gemacht werden. Ob zusätzlich ein Verstoß gegen die Mittelvorsorgepflicht vorliegt, kann somit dahinstehen. Im Einzelnen: Randnummer 41
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