SARS-CoV-2-EindämmungsVO (juris: CoronaVV HA 4) ist keine notwendige Schutzmaßnahme im Sinne der §§ 28 Abs. 1, 28a Abs. 1 IfSG, da es auch für solche privaten Feierlichkeiten gilt, von denen nach der Wertung des Verordnungsgebers und den Erkenntnissen des Robert Koch-Instituts keine relevante Gefahr für das Pandemiegeschehen ausgeht. (Rn.16)
SARS-CoV-2-EindämmungsVO ist jedoch keine notwendige Schutzmaßnahme im Sinne der §§ 28 Abs. 1, 28a Abs. 1 IfSG [dazu dd)]. Randnummer 9
SARS-CoV-2-EindämmungsVO wird sich daher in der Hauptsache aller Voraussicht nach aufgrund einer Verletzung der durch Art. 2 Abs. 1 GG geschützten allgemeinen Handlungsfreiheit der Antragsteller als unverhältnismäßig und damit verfassungswidrig erweisen. Randnummer 17
SARS-CoV-2-EindämmungsVO erweist sich jedoch als nicht angemessen und verstößt damit gegen den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz. Randnummer 22 Der durch das Tanzverbot im Rahmen von Veranstaltungen bewirkte Eingriff in die allgemeine Handlungsfreiheit ist von seinem Gewicht nicht zu vernachlässigen. Wie auch die Antragsgegnerin zugesteht, handelt es sich bei dem gemeinsamen Tanzen um einen wichtigen Teil einer Hochzeitsfeier. Das Tanzverbot ist daher geeignet, den Charakter einer solchen Veranstaltung, die insbesondere für das Brautpaar und die unmittelbaren Angehörigen regelmäßig von besonderer Bedeutung ist, zu verändern und ihr einen Teil ihres typischen Reizes zu nehmen. Dem stehen zwar die gewichtigen öffentlichen Interessen des Gesundheitsschutzes und des Erhalts der Funktionsfähigkeit des Gesundheitssystems entgegen. Allerdings führt das ausnahmslose Tanzverbot dort zu unverhältnismäßigen Eingriffen, wo die Gefahren für die genannten öffentlichen Interessen nur sehr gering sind und der Verordnungsgeber selbst zu verstehen gibt, dass er vergleichbare Situationen aus infektionsrechtlicher Sicht für vertretbar erachtet. So liegt der Fall hier. Randnummer 23 Denn würde die von den Antragstellern geplante Hochzeit im privaten Wohnraum (bzw. anderen Orten im Sinne des § 4a Abs. 1 HmbSARS-CoV-2-EindämmungsVO) stattfinden, unterläge sie gemäß § 4a Abs. 1, Abs. 2 HmbSARS-CoV-2-EindämmungsVO keinerlei Einschränkungen. Weder gäbe es dort ein Tanzverbot, noch ein Abstandsgebot, noch eine Maskenpflicht, noch eine Pflicht zur Erstellung bzw. Einhaltung eines Hygienekonzepts. Der Verordnungsgeber bringt damit zum Ausdruck, dass das damit einhergehende Infektionsrisiko hinnehmbar ist. Soweit die Antragsgegnerin dabei offenbar der Ansicht ist, dass aufgrund der Personenbegrenzung auf zehn Personen größere Privatfeiern nicht durchführbar seien, wurde bereits unter aa) ausgeführt, dass Geimpfte und Genesene aufgrund § 8 Abs. 2 SchAusnahmV insoweit nicht mitgezählt werden; in der Konsequenz sind also private Feierlichkeiten im Sinne des § 4a HmbSARS-CoV-2-EindämmungsVO mit einer deutlich höheren Personenanzahl erlaubt, solange nicht mehr als zehn Ungeimpfte (bzw. nicht vollständig Geimpfte oder Nichtgenesene) daran teilnehmen. Die Vorgabe des § 8 Abs. 2 SchAusnahmV beruht auf der Erkenntnis, dass vollständig geimpfte Personen zum einen ein deutlich geringeres Risiko einer Infizierung mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 und zum anderen im Fall einer Infektion eine signifikant geringere Viruslast aufweisen (vgl. BR-Drs. 347/21, S. 7 f. unter Verweis auf zahlreiche Studien); zugleich wird das Risiko eines schweren Verlaufs nach einer Infizierung um 95 % gesenkt (vgl. https://www.rki.de/SharedDocs/FAQ/COVID-Impfen/gesamt.html unter der Rubrik „Wirksamkeit“). Entsprechend führt das Robert-Koch-Institut (RKI) aus: Randnummer 24 „ Aus Public-Health-Sicht erscheint durch die Impfung das Risiko einer Virusübertragung in dem Maß reduziert, dass Geimpfte bei der Epidemiologie der Erkrankung keine wesentliche Rolle mehr spielen .“ Randnummer 25 (vgl. https://www.rki.de/SharedDocs/FAQ/COVID-Impfen/gesamt.html unter der Rubrik „Wirksamkeit“, abgerufen am 16.8.2021). Randnummer 26 Allerdings begegnet es im Grundsatz keinen durchgreifenden Bedenken, dass der Verordnungsgeber bei solchen privaten Feierlichkeiten, die in einem Veranstaltungsraum, Fest-saal oder gastronomischen Betrieb stattfinden, über § 4a Abs. 2 Hs. 2 HmbSARS-CoV-2-EindämmungsVO auf die Vorgaben der §§ 9, 15 HmbSARS-CoV-2-EindämmungsVO, inklusive dem Tanzverbot, verweist. Aufgrund der Vielgestaltigkeit möglicher Anlässe für private Feierlichkeiten sowie deren konkreter Ausgestaltung erscheint es noch angemessen, ein grundsätzliches Tanzverbot anzuordnen. Denn je nach Ausgestaltung der jeweiligen Veranstaltung und des Veranstaltungsortes kann es leicht zu einer Vermengung mit veranstaltungsfremden (ungeimpften) Personen kommen, die sich unkontrolliert unter die Tanzenden mischen und dadurch einem erhöhten Infektionsrisiko ausgesetzt werden, ohne dass dies nachverfolgbar wäre. Randnummer 27 Indes führt
SARS-CoV-2-EindämmungsVO dazu, dass auch auf solchen Veranstaltungen nicht getanzt werden darf, von denen – wie hier – keine relevante Gefahr für das Infektionsgeschehen ausgeht. So würde das Tanzverbot nach der gegenwärtigen Regelung auch für eine geschlossene private Feier im Sinne des § 4a Abs. 2 Hs. 2 HmbSARS-CoV-2-EindämmungsVO gelten, an der ausschließlich vollständig Geimpfte teilnehmen, obwohl diese „ bei der Epidemiologie der Erkrankung keine wesentliche Rolle mehr spielen“ (RKI, wie zuvor) . Dafür ist kein nachvollziehbarer Grund ersichtlich, insbesondere wenn ein unkontrolliertes Hinzutreten Dritter wirksam verhindert werden kann. Soweit die Antragsgegnerin auf einen einzelnen Fall eines Impfdurchbruchs verweist, ist dies kein geeigneter Beleg für eine fehlende Wirksamkeit der vollständigen Impfung und nicht ansatzweise geeignet, die Aussage des RKI (siehe vorstehend) zu relativieren. Ergänzend sei darauf hingewiesen, dass es nach Angaben des RKI bei 47.603.282 vollständigen Impfungen in der Bundesrepublik (vgl. täglicher Lagebericht vom 16.8.2021,https://www.rki.de/DE/Content/InfAZ/N/Neuartiges_Coronavirus/Situationsberichte/Aug_2021/2021-08-16-de.pdf) zu 10.827 dokumentierten Impfdurchbrüchen gekommen ist (vgl. wöchentlicher Lagebericht vom 12.8.2021, https://www.rki.de/DE/Content/InfAZ/N/Neuartiges_Coronavirus/Situationsberichte/Wochenbericht/Wochenbericht_2021-08-12.pdf?), was einem prozentualen Anteil von 0,023 % entspricht. Soweit sie ferner ausführt, es sei zu berücksichtigen, dass das Impfgeschehen noch nicht abgeschlossen sei (ebenso VG Hamburg, Beschl. v. 11.8.2021, 17 E 3044/21, n.v.), ist nicht erkennbar, inwiefern dies für die Beurteilung einer konkreten Feierlichkeit von Bedeutung sein könnte; davon abgesehen kann ein Impfgeschehen schon aufgrund des natürlichen Bevölkerungsaustausches nie „abgeschlossen“ sein. Randnummer 28 Nach der Auffassung der Kammer geht von der von den Antragstellern geplanten Hochzeitsfeier ein derart niedriges Infektionsrisiko aus, dass das absolute Tanzverbot nicht mehr gerechtfertigt ist. Angesichts der Wertungen des § 4a Abs. 1, Abs. 2 Hs. 1 HmbSARS-CoV-2-EindämmungsVO i.V.m. § 8 Abs. 2 SchAusnahmV kommt es für die Bewertung der vom Tanzen ausgehenden Infektionsgefahren nicht auf die Gefährdung der Gäste der Hochzeitsgesellschaft untereinander, sondern nur auf die Gefährdung veranstaltungsfremder Personen, namentlich die Hotelangestellten und andere Hotelgäste an. Da es sich um eine geschlossene Gesellschaft in einem separaten Ballsaal mit engen persönlichen Bindungen zahlreicher Gäste untereinander handelt, erachtet es die Kammer für so gut wie ausgeschlossen, dass sich andere, nicht geladene Gäste zu der Veranstaltung gesellen. Aufgrund der überschaubaren Teilnehmeranzahl dürfte es ausgeschlossen sein, dass dies nicht auffallen würde. Zufallsbegegnungen außerhalb des Ballsaals sind im Hinblick auf das Tanzverbot irrelevant. Aber auch im Hinblick auf das im Ballsaal eingesetzte Hotelpersonal liegt eine erhebliche Risikoreduktion vor: Es handelt sich um einen 320qm großen Saal mit 8,30 hohen Decken, also einen für eine Gesellschaft von 50 Erwachsenen und sieben Kindern recht großen Saal, der größere Abstände ermöglicht und zudem großzügige Lüftungsmöglichkeiten bietet. Die Gäste tragen beim Tanzen eine medizinische Maske (vgl. § 9 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 HmbSARS-CoV-2-EindämmungsVO), was die Aerosolausschüttung deutlich verringern dürfte. Zusätzlich trägt das Hotelpersonal während des Aufenthalts im Saal durchgehend Masken. Zudem müssen alle (nicht vollständig geimpften) Gäste nach § 9 Abs. 1 Satz 2 Nr. 9 HmbSARS-CoV-2-EindämmungsVO einen negativen Testnachweis nach § 10h Abs. 1 HmbSARS-CoV-2-EindämmungsVO vorlegen und darüber hinaus legen nach dem Vortrag der Antragsteller (Antragsschrift S. 11) auch die Geimpften einen aktuellen negativen Test vor, was das Risiko einer Infektion erneut deutlich reduziert. In einer Gesamtschau dieser Maßnahmen und Gegebenheiten vermag die Kammer zudem nicht erkennen, dass für das Hotelpersonal durch das Tanzen der geladenen Gäste gegenüber dem ohnehin gegebenen Infektionsrisiko durch das Bedienen der Hochzeitsgesellschaft – insbesondere an den Tischen, wo die Gäste keine Maske tragen müssen, wenn sie auf ihren Plätzen sitzen – ein erhöhtes Infektionsrisiko gegeben wäre. Randnummer 29 Soweit die Antragsgegnerin ausführt, bei dem Ballsaal handele es sich um eine öffentliche Räumlichkeit, die von einer unbestimmten Vielzahl von Personen jedenfalls vor und nach einer Vermietung betreten werde, wird nicht deutlich, in welchem Zusammenhang dies mit dem Tanzen während der Hochzeit steht. Personen, die vor der Veranstaltung den Saal betreten, können schwerlich von einem nachfolgenden Tanzen betroffen sein. Auch hinsichtlich Personen, die nach der Veranstaltung den Saal betreten, ist nicht ersichtlich, inwiefern diese von dem Tanzen betroffen sein sollten. Abgesehen davon, dass solches Personal seinerseits Masken im Hotel tragen müsste, werden sich etwaige Aerosolwolken nach der Veranstaltung angesichts der Größe des Saals und der großzügigen Lüftungsmöglichkeiten schnell auflösen. Randnummer 30 Es ist auch kein Kontrolldefizit zu befürchten. Es handelt sich um eine geschlossene Gesellschaft in einem separaten Saal, der jederzeit von der Antragsgegnerin leicht kontrolliert werden kann. Zudem werden die Kontaktdaten der Anwesenden erhoben und die Gäste müssen einen Test- oder Impfnachweis vorlegen und bei sich tragen, vgl. §§ 9 Abs. 1, 10h, 2a HmbSARS-CoV-2-EindämmungsVO, § 2 Abs. 3 SchAusnahmV (s. dazu auch VG Hamburg, Beschl. v. 26.7.2021, 21 E 3086/21 , n.v.). In diesem Zusammenhang vermag die Kammer auch nicht zu erkennen, dass eine Einzelfallbetrachtung des Tanzverbots bei privaten Feiern im Rahmen der § 4a Abs. 2 Hs. 2, 9 Abs. 1 HmbSARS-CoV-2-EindämmungsVO zu einem unverhältnismäßigen Aufwand bei der Antragsgegnerin führen würde, zumal sie entsprechende Ausnahmegenehmigungen an geeignete Nachweispflichten knüpfen kann. Randnummer 31 Dies alles hat die Antragsgegnerin nicht hinreichend berücksichtigt. Auffällig ist ferner, dass der Impffortschritt und die entsprechenden Erkenntnisse des RKI in der Antragserwiderung (und auch in den Verordnungsbegründungen zurHmbSARS-CoV-2-EindämmungsVO) kaum Erwähnung finden. Die Antragsgegnerin ist jedoch verfassungsrechtlich verpflichtet, die Auswirkungen der ergriffenen Maßnahmen laufend zu beobachten und im Hinblick auf ihre Verhältnismäßigkeit unter Berücksichtigung neuer Erkenntnisse und neuer tatsächlicher Entwicklungen laufend neu zu bewerten (vgl. BVerfG, Beschl. v. 10.4.2020, 1 BvQ 31/20, juris Rn. 16). In diesem Zusammenhang sei darauf hingewiesen, dass entgegen den Ausführungen in der Antragserwiderung (dort S. 3) mehr als die Hälfte der Menschen in Hamburg, nämlich 57,5 % (vgl. https://www.rki.de/SharedDocs/Bilder/InfAZ/neuartiges_Coronavirus/Impfquotenmonitoring_BL.png, abgerufen am 17.8.2021), vollständig geimpft sind. Nur ergänzend wird darauf hingewiesen, dass der Vortrag, die Eindämmung des Infektionsgeschehens in einem Stadtstaat bedürfe größerer Anstrengungen als in einem Flächenland, da viel mehr Kontaktmöglichkeiten bestünden (so auch VG Hamburg, Beschl. v. 11.8.2021, 17 E 3044/21, n.v.), nicht nachvollziehbar ist. Soweit damit auf die Bevölkerungsdichte abgestellt werden soll, ist darauf hinzuweisen, dass zahlreiche Großstädte und Ballungsräume in den Flächenstaaten höhere Bevölkerungsdichten als Hamburg aufweisen. Randnummer 32 Für das vorliegende Eilverfahren ist es im Übrigen nicht von Relevanz, ob die möglicherweise unzureichende Berücksichtigung der Erkenntnisse des RKI zu Geimpften und Genesenen bei gleichzeitigem Festhalten an einem rein inzidenzgesteuerten Vorgehen des Verordnungsgebers (vgl. zur Kritik daran z.B. OVG Lüneburg, Beschl. v. 3.8.2021, 13 MN 352/21, juris Rn. 31; Beschl. v. 20.1.2021, 13 MN 10/21, juris Rn. 20 ff.) möglicherweise nicht dem Verhältnismäßigkeitsprinzip genügt. Zum einen wäre die Klärung damit verbundener Fragen einem Hauptsacheverfahren vorbehalten, zum anderen ist dies aus vorgenannten Gründen nicht entscheidungserheblich. II. Randnummer 33 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Randnummer 34 Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 2 GKG. Von einer Halbierung des Streitwertes war vorliegend aufgrund der mit der Entscheidung verbundenen Vorwegnahme der Hauptsache abzusehen (vgl. Ziffer 1.5 Satz 1 des Streitwertkataloges für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013).
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