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LG Hamburg 19. Große Strafkammer 619 KLs 3/16 Urteil Besonders schwerer Fall sexueller Nötigung; Unterbringung in psychiatrischem Krankenhaus § 21 StG

Besonders schwerer Fall sexueller Nötigung; Unterbringung in psychiatrischem Krankenhaus Orientierungssatz 1. Wer Frauen mit Gewalt durch Festhalten und Drängen gegen eine Mauer nötigt, sexuelle Handl

§ 21St

GB nicht völlig auszuschließen seien, sei der Angeklagte aus medizinisch-psychologischer Sicht in allen übrigen abzuurteilenden Fällen im Wesentlichen uneingeschränkt schuldfähig im Sinne der §§ 20, 21 StGB gewesen. Seine psychischen Beeinträchtigungen seien zugleich nicht derart gravierend, als dass diese bereits zur Einweisung des Angeklagten in den Maßregelvollzug nach den §§ 63, 64 StGB führen könnten.“ Randnummer 79 Zur Frage einer Unterbringung schrieb das Landgericht B. schließlich in sein Urteil: Randnummer 80 „Zwar kam hier keine Anordnung einer Maßregel der Sicherung und Besserung etwa gem. §§ 63 oder 64 StGB in Betracht. Im Einklang mit den insoweit übereinstimmenden Empfehlungen der beiden Sachverständigen Frau Dr. S2 und Dr. G1 ist dem Angeklagten aber dringend nahe zu legen, sich schon während der wegen der hiesigen Verurteilung durchgeführten Strafvollstreckung, zu der noch nach dem anstehenden Bewährungswiderruf die offene zweijährige Gesamtfreiheitsstrafe hinzutritt, einer eingehenden stationären Sozialtherapie zu unterziehen, die seine Entwicklungs- und Persönlichkeitsdefizite aufarbeitet, ihm bei der Zügelung seiner Sexualtriebe und seiner Aggressionsneigungen hilft und ihn an die Einhaltung allgemeinverbindlicher sozialer Regeln gewöhnt. Dieser sozialtherapeutischen Behandlung wird bei mit der Strafvollstreckung verfolgten Strafzwecken ein besonderes Gewicht zukommen. Andernfalls muss der Angeklagte nämlich bei erneuter einschlägiger Straffälligkeit mit seiner Unterbringung in der Sicherungsverwahrung gem. § 66 StGB rechnen. Dies haben auch die beiden zu Rate gezogenen und in klinisch-forensischen Prognosen erfahrenen Sachverständigen hervorgehoben, deren Auffassung die Kammer auch insoweit aus eigener Überzeugung voll teilt.“ Randnummer 81 - Am

  1. Juni 2012 verhängte das Amtsgericht B. wegen Nötigung eine Geldstrafe von 50 Tagessätzen. Randnummer 82 In dem Strafbefehl wird ausgeführt: Randnummer 83 „Sie riefen die Justizmitarbeiterin H1 zu einem Gespräch in Ihren Haftraum in der Justizvollzugsanstalt B., S. Str. ... . Nachdem die Zeugin Ihre Zelle betreten hatte, umfassten Sie sie während des Gesprächs plötzlich mit beiden Armen von hinten und hielten sie so fest. Dabei legten Sie den linken Arm von hinten um ihre Taille auf den Bauch und den rechten Arm schräg über den Oberkörper, wobei Sie Ihre Faust auf dem Schlüsselbein der Zeugin ablegten. Randnummer 84 Die Zeugin rief daraufhin sofort: "Herr M. ... das geht jetzt zu weit!!!!" und versuchte Ihre Faust runter zu drücken um sich aus Ihrer Umarmung zu befreien. Sie hielten dagegen. Die Zeugin rief weiter: „Aufhören! Sofort loslassen!“. Dabei drehte sie ihren Oberkörper, drückte die Arme auseinander und versuchte abermals Ihre Faust runterzureißen. Erst nach dieser heftigen Gegenwehr konnte sich die Zeugin schließlich befreien.“ Randnummer 85 - Das Amtsgericht B1 verhängte am
  2. Mai 2014 wegen Verstoßes gegen Weisungen aus der Führungsaufsicht eine Geldstrafe von 40 Tagessätzen. Randnummer 86 Dem Strafbefehl lag zugrunde, dass der Angeklagte gegen die Weisung aus der Führungsaufsicht verstoßen hatte, keine Drogen zu nehmen. Das Drogenscreening vom
  3. Januar 2014 führte zum Nachweis von Amphetamin und Marihuana. Randnummer 87 - Am
  4. November 2014 erkannte das Amtsgericht B1 wegen versuchten Wohnungseinbruchsdiebstahls auf einer Freiheitsstrafe von einem Jahr, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde. Die Strafaussetzung wurde später widerrufen. Randnummer 88 Zum Tatgeschehen stellte das Amtsgericht B1 folgendes fest: Randnummer 89 „Am 27.07.2014 hielt sich der Angeklagte zum Feiern bei seinem Bruder in H2 auf. Dort konsumiert er nicht mehr genau feststellbare Mengen von alkoholischen Getränken. Randnummer 90 Zu einem nicht mehr näher feststellbaren Zeitpunkt begab sich der Angeklagte zu der Terrassentür der Erdgeschosswohnung der J. L. M1 und des A. K. in der Straße H. ... in H2 und entschloss sich, in diese Wohnung einzubrechen. Auf nicht mehr näher feststellbare Weise hebelte er die Terrassentür auf und verschaffte sich so Zutritt zu der Wohnung. Er durchsuchte sodann die gesamte Wohnung nach stehlenswerten Gegenständen und nahm unter anderem zwei Laptops, ein Computerspiel und eine Handyverpackung, in der sich aber kein Handy befand, an sich und legte diese auf der Terrasse fein säuberlich zusammen und zum Abtransport bereit. Die beiden Laptops hatten einen Wert von 500 bzw. 300 Euro Neuwert. Randnummer 91 Sodann begab sich der Angeklagte in das Schlafzimmer der beiden Bewohner, ohne zu wissen, dass diese sich noch in der Wohnung befanden. Randnummer 92 Die J. L. M1 wurde daraufhin durch die Bewegungen wach und begann zu schreien, als sie den Angeklagten gegen 4:45 Uhr in ihrer Wohnung wahrnahm. Der Angeklagte flüchtete aus der Wohnung, ohne die bereits zur Mitnahme bereitgelegten Gegenstände mitzunehmen. Kurz darauf kam er aber nochmals zu der Terrasse zurück, um die Gegenstände noch an sich zu nehmen, flüchtete aber erneut, als die M1 ihn ansprach. Randnummer 93 Die Bewohner sind beide Studenten und waren im Tatzeitraum in einer Prüfungsphase, die sie aufgrund von Schlafstörungen, die sie wegen des Eindringens in ihre Wohnung erlitten, nicht absolvieren konnten. Sie waren beide deshalb 4 Wochen krankgeschrieben. Randnummer 94 Der Angeklagte wies zum Tatzeitpunkt eine Atemalkoholkonzentration von ca. 1,31 Promille auf. Er war hierdurch in einen leichten Rauschzustand versetzt. Das führte bei ihm zu einer gewissen Kritikminderung und Enthemmung. Die Fähigkeit des Angeklagten, das Unrecht der Tat einzusehen, war dadurch zum Tatzeitpunkt jedoch nicht beeinträchtigt und seine Fähigkeit, nach dieser Einsicht zu handeln, auch nicht erheblich vermindert.“ Randnummer 95 - Am
  5. April 2015 verhängte das Amtsgericht S. wegen Verstoßes gegen die Führungsaufsicht in neun Fällen in Tatmehrheit mit exhibitionistischer Handlung in einem Fall eine Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und zwei Monaten. Das Urteil wurde erst am
  6. Dezember 2015 rechtskräftig. Der Angeklagte war – trotz der offensichtlichen Bedeutung der Verhandlung – nicht zur Berufungsverhandlung am Landgericht S. erschienen. Randnummer 96 Der Angeklagte war laut Urteil ab dem
  7. April 2014 wiederholt den gerichtlichen Weisungen aus der Führungsaufsicht nicht nachgekommen. Er hatte zweimal einen Abstinenznachweis nicht erbracht, dreimal Cannabis konsumiert, seine aktuelle Wohnanschrift nicht mitgeteilt, Alkohol konsumiert, in zwei Fällen sich nicht bei seinem Bewährungshelfer gemeldet. Weiter stellte das Amtsgericht unter
  8. fest: Randnummer 97 „Am 06.11.2014 verfolgte der Angeklagte die Zeugin G.- B. während ihrer Walkingrunde und versuchte sie am Arm festzuhalten, als sein Geschlechtsteil für sie sichtbar entblößt war.“ Randnummer 98 - Am
  9. September 2015 erkannte das Amtsgericht S. wegen Beleidigung auf eine Geldstrafe in Höhe von 80 Tagessätzen. Randnummer 99 Es stellte zum Tathergang fest: Randnummer 100 „Am 24.04.2015, gegen 7.00 Uhr, war der Angeklagte in S. auf dem Weg zum Arbeitsamt. Die Zeugin Frau S3 lief an diesem Morgen vor dem Angeklagten her. In einer Kurzschlussreaktion griff der Angeklagte der Zeugin S3 unter den Rock und berührte sie am Gesäß. Die Zeugin S3 drehte sich daraufhin zu dem Angeklagten um und fragte ihn, was das soll. Sodann lief die Zeugin S3 von dem Angeklagten davon. Durch die Handlung des Angeklagten wurde die Zeugin S3 in ihrer Ehre verletzt.“ Randnummer 101 - Am
  10. März 2016 bildete das Amtsgericht S. aus den Entscheidungen des Amtsgerichts B1 vom
  11. November 2014 und des Amtsgerichts S. vom
  12. April 2015 eine Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren. Randnummer 102
  13. Strafhaft in der Sozialtherapeutischen Anstalt (JVA F.) Randnummer 103 Nach seiner Festnahme am
  14. Dezember 2015 saß der Angeklagte bis zum
  15. Januar 2016 in dieser Sache in Untersuchungshaft. Dann schloss sich eine 80-tägige Ersatzfreiheitsstrafe aus dem Urteil des AG S. vom
  16. September 2015 an. Seit dem
  17. April 2016 verbüßt er die zweijährige Gesamtfreiheitsstrafe aus dem rechtskräftigen Beschluss des Amtsgerichtes S. vom
  18. März
  19. Überhaft in dieser Sache ist ab dem
  20. April 2018 notiert. Randnummer 104 Der Angeklagte befindet sich derzeit in Strafhaft in der Sozialtherapeutischen Anstalt (JVA F.). Er hat eine Tätigkeit in der Tischlerei aufgenommen, seit August 2016 hat er dort auf eigenen Wunsch eine Lehre als Tischler angefangen, die er auch abschließen will. Nach der gegenwärtigen Vollzugsplanung soll mit Abschluss der Ausbildung eine intensive sozialtherapeutische Behandlung beginnen. Gleichwohl finden auf freiwilliger Basis bereits jetzt Gruppen- und auch Einzelgespräche statt. Der Angeklagte zeigt sich – anders als noch in Freiheit – nicht abgeneigt. Er nimmt – gelegentlich misstrauisch und zurückhaltend – an Gesprächen teil, bricht diese aber ab, wenn ihm die Inhalte zu weit gehen. Randnummer 105 Diese Gespräche finden einmal in der Woche statt. Sie werden von einer Psychologin geleitet. In der Gruppe geht es inhaltlich um Ressourcenstärkung und im geringeren Umfang um Persönlichkeitsentwicklung. Diese Gesprächsgruppe hat keinen speziellen Deliktsbezug. Das psychologische Einzelgespräch findet alle 14 Tage statt. Randnummer 106 Dem Angeklagten ist derzeit insgesamt sehr daran gelegen, in der Sozialtherapeutischen Anstalt zu verbleiben. Die Lehre als Tischler möchte er unbedingt beenden. Unter keinen Umständen will er im Maßregelvollzug untergebracht werden, wo er „nur mit Medikamenten vollgepumpt werde“. Randnummer 107 Der Angeklagte hat gegenwärtig regelmäßig Kontakt zu seiner Mutter und zu seiner Schwester, die beide in S. leben. Besucher empfängt er derzeit jedoch nicht, der Kontakt zu seiner Mutter erfolgt telefonisch. Sein Bruder M. lebt inzwischen in B
  21. Sonstige soziale Kontakte wie Freunde oder Bekannte sind nicht bekannt. Randnummer 108 Die Feststellungen zum Werdegang des Angeklagten beruhen neben den insoweit glaubhaften eigenen Angaben des Angeklagten auf einer Auskunft des Bundeszentralregisters vom
  22. November 2016, ergänzt durch die in der Selbstleseliste aufgeführten Urteile und Entscheidungen der verschiedenen Gerichte. Randnummer 109 Der Sachverständige Dr. K1 hat über den Alkoholkonsum der Mutter in der Schwangerschaft (hierzu unter 4 b), die Heimaufenthalte des Angeklagten an Hand des Aktenstudiums berichtet. Er habe mit dessen Einverständnis die Patientenakte des Angeklagten aus der Kinder- und Jugendpsychiatrischen Klinik N. eingesehen und anhand derer das Krankheitsbild des Angeklagten wahrgenommen und diagnostiziert. Randnummer 110 Der Zeuge P. hat den Verlauf der Bewährungszeit geschildert, die Zeugin H2 (JVA F.) über den gegenwärtigen Lebenszuschnitt des Angeklagten in der Sozialtherapeutischen Anstalt berichtet und die dortigen Planungen. Die Zeugin H2 ist gegenwärtig die Wohngruppenleiterin des Angeklagten. Randnummer 111 Die beiden Zeugen haben umfassend, detailliert und differenziert und ohne jegliche Belastungstendenz ausgesagt. Sie sind glaubwürdig. Randnummer 112 Schließlich wurden die Festnahmeberichte vom
  23. November 2015 und
  24. Dezember 2015 verlesen. Randnummer 113 II. Feststellungen zur Sache Randnummer 114 Die Kammer hat auf Grund der durchgeführten Beweisaufnahme folgende Feststellungen getroffen: Randnummer 115 In der Nacht vom
  25. auf den
  26. Dezember 2015 hielt sich der Angeklagte in H. auf. Gegen 1:40 Uhr betrat er die U-Bahnhaltestelle „E. B.“ und wartete am Bahnsteig. Er trug einen Rucksack, eine schwarze Jacke und eine schwarze wollene Schirmmütze auf dem Kopf. Als gegen 1:48 Uhr die Linie U 3 in Fahrtrichtung Innenstadt den Bahnsteig erreichte, stieg er ein. An der Haltestelle „R.“ betrat um 2:02 Uhr die zur Tatzeit 53-jährige Zeugin und Nebenklägerin N. L. denselben Waggon der U-Bahn. Sie setzte sich einige Reihen vom Angeklagten entfernt auf die Sitzbank am Ende des Waggons und geriet so in das Blickfeld des Angeklagten, der ihr gegenüber saß. Randnummer 116 Die Zeugin L. war auf einer Weihnachtsfeier gewesen und wollte nun nach Hause. Sie wohnt „A. H.“, muss folglich am „B. T.“ um- und an der „H. R.“ (Linie U 2) aussteigen. Der Fußweg von dort nachhause über die R. Straße ist in gut 20 Minuten zu bewältigen, wenn kein Bus mehr fährt. Auf der Feier hatte sie mäßig Alkohol getrunken. Ein später, um 5:50 Uhr, durchgeführter Alcotest ergab einen Wert von 0,00 Promille. Randnummer 117 Nach dem Betreten der U-Bahn hatte der Angeklagte die Zeugin in Blick genommen, die eine Tasche mit Schuhen mit sich führte. Sie saß einige Sitzreihen weiter in seiner Blickrichtung. Irgendwann während der Fahrt in der U-Bahn entschloss sich der Angeklagte der Frau nachzustellen, sie zu verfolgen, um an einem geeigneten Ort sexuelle Handlungen auch mit Gewalt und gegen ihren Willen an ihr durchzuführen. Randnummer 118 Als die Zeugin an der Haltestelle „B. T.“ ausstieg, stand kurz danach auch der Angeklagte auf und verließ die U-Bahn, um seinen Tatplan umzusetzen. Die Zeugin stieg dann offenbar in die Linie „U 2“ in Richtung B. / M.. Der Angeklagte folgte ihr und fuhr mit. Beide stiegen gegen 2:15 Uhr an der Haltestelle „H. R.“ aus, die Zeugin, weil sie nachhause wollte, der Angeklagte in Umsetzung seines Vorhabens, an dem er festhielt. Die Fahrt selber mit der Linie „U 2“ ist von den Überwachungskameras nicht dokumentiert worden, nur das Betreten am Bahnsteig der Haltestelle „H. R.“. Randnummer 119 Beide Personen begaben sich auf den Vorplatz der Haltestelle, der Angeklagte – noch von ihr unbemerkt – in einigem Abstand. Die Zeugin stellte dann fest, dass der nächste Bus in ihre Richtung erst in 17 Minuten kommen würde. Sie entschloss sich deshalb, zu Fuß zu gehen. Der Angeklagte folgte ihr. Randnummer 120 Die Nebenklägerin schloss sich einem vor ihr laufenden Pärchen an, in dessen Nähe sie sich hielt, um sich sicherer zu fühlen. Der gemeinsame Weg mit dem fremden Paar endete bald, als dieses ein Hotel betrat. Die Zeugin ging dann allein weiter in Richtung Norden die „R. Straße“ entlang, wo sich auf der Höhe des Geländes der „H. R.“ eine weitere Bushaltestelle, „T.“, befindet. Hier hielt sie kurz inne. Sie hatte jetzt das Gefühl verfolgt zu werden, drehte sich um und sah den Angeklagten. Dieser fühlte sich ertappt, zog sein Handy heraus und tat so, als ob er fotografieren wolle. Tatsächlich ging es ihm aber darum, seine wahre Absicht (noch) zu verdecken. Randnummer 121 Es blieb bei der Nebenklägerin gleichwohl ein ungutes Gefühl. Die Nebenklägerin ging jetzt zügig weiter, überquerte die Straße und setzte den Fußweg in Richtung „A. H.“ fort. Sie wollte den Angeklagten, von dem sie glaubte, er würde sie verfolgen, loswerden. Auf der Höhe der nächsten Bushaltestelle drehte sich die Zeugin um, erblickte den – weiter planmäßig ihr nachstellenden – Angeklagten und sprach ihn jetzt spontan mit deutlichen Worten an. Sie sagte sinngemäß, dass er sie jetzt erschrocken habe. Sie hoffte auf diese Weise den Angeklagten dazu zu bringen, sie in Ruhe zu lassen. Der Angeklagte reagierte nicht. Danach ging sie dann weiter und kehrte in die Straße „A. H.“ ein. Angst hatte die Zeugin in diesem Moment noch nicht so richtig, eher wie bisher ein ungutes Gefühl, verknüpft mit der Hoffnung, die Person werde sich schon „trollen“ und von ihr ablassen. Randnummer 122 Der Angeklagte gab seinen Plan dagegen nicht auf und folgte der Nebenklägerin. Diese begab sich jetzt zu einem nahegelegenen Hauseingang und kramte in ihrer Handtasche. Sie wollte bei dem Angeklagten die Vorstellung wecken, sie wohne dort und werde gleich hineingehen. Hierbei hoffte sie, der Angeklagte werde sie nunmehr endlich in Ruhe lassen. Das Gegenteil war der Fall. Der Angeklagte trat auf sie zu und fragte, ob sie ihn mitnehme. Die Zeugin verneinte dies – „Natürlich nicht“ –, sah ihr Vorhaben gescheitert und ging an dem Angeklagten vorbei zurück auf die Straße, um nachhause zu gehen. Der Angeklagte gab nicht auf, er lief weiter hinter ihr her. Randnummer 123 Die ortskundige Zeugin erreichte jetzt eine – aus ihrer Sicht – kritische Stelle. Es folgte nämlich eine Art Grünanlage ohne Häuser und Anwohner. In diesen Bereich wollte sie aber nicht mit dem Angeklagten im Rücken hineinlaufen. Sie entschloss sich, jetzt die Entscheidung herbeizuführen, nämlich den Angeklagten endgültig zur Aufgabe seiner Verfolgung zu bewegen. Plötzlich drehte sie sich um und schrie den Angeklagten, der direkt hinter ihr war, an, was der Blödsinn solle. Parallel ergriff sie ihre Tasche mit den Schuhen und schlug in Richtung des Angeklagten, ohne ihn zu treffen. Dieser setzte jetzt seinen Plan in die Tat um. Er griff der Zeugen in das Gesicht und packte sie am Arm, wobei er Verletzungen billigend in Kauf nahm. Zugleich keuchte er, er wolle sie ficken. Randnummer 124 Zugleich drängte er die Zeugin an eine halbhohe Vorgartenmauer mit darüber wachsender Hecke. Die Zeugin biss den Angeklagten in die Hand, die sie in ihrem Gesicht spürte. Dann schrie sie um Hilfe. Der Angeklagte ließ dann den Arm der Zeugin los und fasste mit der Hand unter den Mantel der Zeugin zwischen ihre Beine und versuchte mit der Hand unter ihre Strumpfhose zu gelangen, um mit den Fingern in die Scheide zu gelangen. Dabei riss das Gewebe der Strumpfhose ein. Ob es dem Angeklagten gelungen war, mit dem Finger in die Scheide der Zeugin einzudringen und ihn dort – wie gewollt – in sexueller Erregung zu bewegen, konnte die Kammer nicht sicher feststellen. Die Zeugin konnte dies nicht eindeutig sagen. Randnummer 125 In dem anliegenden Mehrfamilienhaus (Hausnummer... ) wohnte der jetzt 30 Jahre alte Zeuge C.. Er war wach geworden, um nach seiner kleinen Tochter zu sehen, die aufgewacht war. Er hörte laute Hilfeschreie, öffnete das Fenster seiner Wohnung und rief laut „Polizei“ hinaus. Jetzt ließ der Angeklagte die Zeugin los und flüchtete. Der Zeuge C. sah so eine Person mit schwarzer Mütze und schwarzer Jacke. In der Wohnung Hausnummer... war die 40-jährige Zeugin S. ebenfalls auf die Schreie aufmerksam geworden. Sie schaute aus dem Fenster und sah eine Person mit einer schwarzen Kopfbedeckung, schwarzer Jacke und (möglicherweise) einen Rucksack an ihrem Fenster vorbeilaufen. Randnummer 126 Währenddessen war die Nebenklägerin rückwärts in die Hecke gestürzt. Sie stand dann auf, begab sich in das Haus, wo sie von dem Zeugen C. in Empfang genommen wurde. Sie rief ihren Ehemann an, der kurz darauf erschien, wie auch die mittlerweile informierte Polizei. Sie schilderte dem Polizeibeamten und Zeugen G2 kurz und informatorisch, was geschehen war, nämlich ab der U-Bahnstation „H. R.“ von einer Person verfolgt und dann überfallen worden zu sein. Randnummer 127 Die Zeugin trug von dem Vorfall eine blutende Schramme an der Unterlippe und einen Bluterguss am linken Arm davon. Im Übrigen hat sie den Vorfall verarbeitet und ist ohne fühlbare Spätfolgen in den Lebens- und Berufsalltag zurückgekehrt. Randnummer 128 Der Angeklagte war weder durch Alkohol, noch durch Drogen in seiner Steuerungsfähigkeit beeinträchtigt. Jedoch war er durch das Vorliegen des jahrelang unbehandelten sog. Fetalen Alkoholsyndroms (FAS), das eine „krankhafte seelische Störung“

§ 20St

GB darstellt, in seiner Fähigkeit, entsprechend der vorhandenen Unrechtseinsicht zu handeln, erheblich eingeschränkt (§ 21 StGB). Der Alkoholkonsum der Mutter in der Schwangerschaft hat zu einer irreversiblen Schädigung des Gehirns geführt, so dass der Angeklagten in bestimmten Lebenssituationen sein Verhalten nur eingeschränkt nach einem Entscheidungsprozess anhand einer Abwägung ausrichten kann. Randnummer 129 Der Angeklagte blieb zunächst unerkannt. Videoaufzeichnungen der Linie U 3 ab „R.“ wurden ausgewertet, die Nebenklägerin entdeckt, wie auch der – noch – unbekannte (mutmaßliche) Täter. Die Fahrtstrecke mit der Linie „U 3“ wurde zurückverfolgt und diese Person an der Haltestelle „E. B.“ entdeckt. Bilder wurden gefertigt und in einem Band „Videoauswertung“ zusammengefasst. Nach Vorlage wurde die Person von der Zeugin L. auf einem Foto (Bl. 57/58 der Leitakte) als mutmaßlicher Täter wiedererkannt. Darüber hinaus wurde die Strumpfhose der Zeugen sichergestellt, eine Spurensicherung durchgeführt und die Spuren nach DNA-Merkmalen untersucht. Randnummer 130 An der Strumpfhose der Zeugin L. wurde tatsächlich eine DNA-Spur gefunden, zu der ein passendes DNA-Identifizierungsmuster in der Datenbank der niedersächsischen Polizei vorlag. Diese am 13. Dezember 2015 aufgekommene und vom Sachverständigen Dr. N. telefonisch mittgeteilte Spur – „Treffer“ – gehörte dem Angeklagten. Es stellte sich heraus, dass er auf freien Fuß lebte und einschlägig vorbestraft war. Auffällig war die Ähnlichkeit zu dem in dem Urteil des Landgerichtes B. beschriebenen Handlungsmuster der Taten – nächtliche Überfälle auf unbekannte Frauen an Haustüren und Flucht nach Gegenwehr und lauter Ansprache. Es verfestigte sich ein dringender Tatverdacht, so dass am 18. Dezember 2015 antragsgemäß Haftbefehl durch das Amtsgericht H. erlassen wurde. Randnummer 131 Am 30. Dezember 2015 wurde der Angeklagte festgenommen. Randnummer 132 Nach seiner Festnahme wurde das Zimmer durchsucht, in dem er in der Wohnung seines Bruders lebte. Es wurden ein Rucksack samt Inhalt (u.a. einer Mütze), ein Handy und eine Jacke sichergestellt. Randnummer 133 Das Handy wurde – zeitlich später – kriminaltechnisch durchsucht. Es fanden sich darin u.a. Fotos von Frauen, die auf der Straße von hinten fotografiert worden waren, oder von Frauen, die in Wohnungen am Tisch oder offensichtlich auf der Toilette saßen. Es waren ersichtlich heimlich aufgenommene Fotos, welche in Augenschein genommen wurden. Sie wurden ausweislich ihrer Meta-Daten im November/Dezember 2015 gemacht. Randnummer 134 III. Grundlagen der Feststellungen zur Sache Randnummer 135 Der 35-jährige Angeklagte ist der Täter des sexuell motivierten Überfalls vom 5. Dezember 2015 auf die 53-jährige Nebenklägerin und Zeugin N. L.. Er wird auf Grund der Beweismittel und Indizien überführt (hierzu unter 2. und 3.) Es liegt bei dem Angeklagten auf Grund der vorgeburtlichen hirnorganischen Schädigung eine „krankhafte seelische Störung“ vor, die so schwer wiegt, dass seine Steuerungsfähigkeit zum Tatzeitpunkt erheblich eingeschränkt war (hierzu unter 4.). Randnummer 136 1. Einlassung Randnummer 137

  1. a)Der Angeklagte hat erklärt, er habe an einen solchen Vorfall keine Erinnerung. Randnummer 138 An dem betreffenden Wochenende habe er sich in einer fremden Schrebergartenlaube in H. aufgehalten und insgesamt drei Flaschen Wodka getrunken und Kokain konsumiert. Er habe gerade Lohn und Hartz IV bekommen und die Absicht gehabt, sich „abzuschießen“. Das Geld habe er immer am letzten Werktag eines Monats bekommen. Da der 30. November 2015 ein Montag gewesen war, habe er den Entschluss, sich abzuschießen, also am Dienstag gefasst. Haschisch habe er zu der Zeit täglich, Alkohol am Wochenende zu sich genommen. Kokain und Amphetamine habe er bei Bedarf zu sich genommen. Randnummer 139 Er habe zu der Zeit zwei Wochen lang in der Schrebergartenlaube gewohnt und Stress gehabt, zum einen mit den Nachbarn, zum anderen mit seinem Bruder M., der ihn nicht zur Geburtstagsfeier eingeladen habe. Er erinnere sich daran, Kokain zurechtgemacht, Wodka hingestellt und Musik angemacht zu haben. Daran schließe sich eine Erinnerungslücke von mehreren Tagen an. Er wisse daher nicht, was in der Folgezeit geschehen sei. Randnummer 140 Seine Erinnerung setze am Sonntag, den 6. Dezember 2015 um 11:38 Uhr, wieder ein. Da habe er seinen Bruder angerufen. Dieser habe zu der Zeit in H2 gelebt, wo sich der Angeklagte bis zum 8. Dezember 2015 aufgehalten habe. Randnummer 141 Auf Vorhalt von Fotos, die eine Person auf der U-Bahn-Haltestelle „E. B.“ zeigen, erklärte der Angeklagte, sich in der abgebildeten männlichen Person nicht wiederzuerkennen. Er könne nicht sehen, ob die Bilder ihn zeigten. Randnummer 142 Auf die Frage, ob er die drei Flaschen Wodka hintereinander weg oder über die Tage verteilt getrunken habe, vermochte der Angeklagte auch auf Wiederholung und Erläuterung der Frage keine Antwort zu geben. Randnummer 143 Sollte er die Tat wirklich begangen haben, tue es ihm leid. In diesem Fall bereue er die Tat. Randnummer 144
  2. b)Die Einlassung ist schon für sich genommen unglaubhaft, die lange Erinnerungslücke eine ausgedachte Schutzbehauptung. Menge und Ausmaß des konsumierten Alkohols wie der Drogen sind völlig unrealistisch und mit den tatsächlichen wirtschaftlichen Gegebenheiten des Angeklagten nicht in Einklang zu bringen. Die zeitlichen Vorgaben passen ebenso wenig zusammen wie der Anlass glaubhaft ist, nämlich Stress und Streit mit Bruder und Nachbar gehabt zu haben. Es bleibt völlig offen, wo der Schrebergarten war, in der der Angeklagte angeblich übernachtete, wer der Nachbar war und worum es in dem Streit mit ihm ging. Randnummer 145 2. Tatablauf Randnummer 146 a. Aussage der Nebenklägerin und Zeugin N. L. Randnummer 147 Die Kammer stützt seine Überzeugung – bezogen auf den gesamten festgestellten Tatablauf ab Betreten der U Bahn „U 3“ am „R.“ bis zur Flucht des Angeklagten (zur Personenidentität siehe unter 3) samt der Personenbeschreibung – zunächst auf die Aussage der Nebenklägerin und Zeugin selbst. Randnummer 148 Ihre Angaben sind glaubhaft. Sie hat – fast ein Jahr nach dem Vorfall – das Geschehen ruhig, sachlich, präsent, differenziert, detailreich, aus einem Guss und ohne jegliche Belastungstendenz geschildert. Es stellt sich als plausibles und schlüssiges Tatgeschehen dar. Es gab keine Widersprüche, das geschilderte Geschehen war aus sich heraus verständlich. Die Schilderung ihrer ersten Begegnung an der Bushaltestelle (vorgetäuschtes Fotografieren), der (gescheiterten) Versuche, den Angeklagten durch Ansprache oder Vortäuschen einer Ankunft „zuhause“ loszuwerden war geprägt von Realkennzeichen, die auf wirklich Erlebtes schließen lassen. Es waren nur wenige Nachfragen erforderlich, sie wurden erhellend und klar beantwortet. Erinnerungslücken wurden herausgestellt. Randnummer 149 Ihre Angaben sind konstant. Sie decken sich mit den Bekundungen, die die Nebenklägerin unmittelbar nach dem Überfall gegenüber dem Polizeibeamten und Zeugen G2 (informatorisch) wie – zeitlich später – der Kriminalbeamtin und Zeugin H3 im Rahmen einer videoaufgezeichneten Vernehmung getätigt hatte. Dort habe sie von 5:57 Uhr an gut 45 Minuten das Geschehen frei geschildert. Widersprüche habe es nicht gegeben, sie habe – so die Kriminalbeamtin weiter – die Nebenklägerin als tough und stabil erlebt. Dies deckt sich mit dem Eindruck der Kammer von der Nebenklägerin. Der Inhalt der Aussage – von der Kriminalbeamtin geschildert – ist nahezu identisch mit der Aussage der Nebenklägerin. Darüber hinaus erinnerte sich die Nebenklägerin jetzt zusätzlich in der Hauptverhandlung daran, warum sie den Angeklagten schließlich angegriffen habe, nämlich wegen der bevorstehenden Grünanlage. Randnummer 150 Es gab keinerlei Belastungstendenz. Hervorzuheben ist, dass die Nebenklägerin L. klarstellte, dass sie nicht wisse, ob der Täter mit dem Finger in die Scheide eingedrungen sei. Sie habe darüber hinaus zunächst keine allzu große Angst gehabt, eher nur ein ungutes Gefühl. Nach ihrem Eindruck sei der Angeklagte eher ein „schräger Typ“, ein „armer Willy“ gewesen, von dem sie bis zuletzt gehofft habe, er würde sie in Ruhe lassen („sich trollen“). Alkohol habe sie nicht gerochen, ob er unter Drogeneinfluss gestanden habe, könne sie nicht beurteilen. Insgesamt seien die körperlichen Verletzungen (Lippe/Oberarm) gering gewesen. Der Vorfall sei verarbeitet, sie habe nicht gewollt, dass der Überfall ihr Leben beherrsche und dies auch umgesetzt. Die Familie habe ihr dabei geholfen. Randnummer 151 Lichtbilder von den äußeren Verletzungen der Zeugin, welche zeitnah nach dem Überfall gefertigt wurden, wurden in Augenschein genommen. Randnummer 152 Die 53-jährige, voll im Berufsleben stehende Nebenklägerin ist glaubwürdig. Der Angeklagte kann von Glück sagen, dass sich seine Tat nicht zerstörerisch auf das Leben des Opfers ausgewirkt hat. Randnummer 153 b. Videoaufzeichnungen Randnummer 154 Die Angaben der Nebenklägerin sind zudem mit den in Augenschein genommenen Videosequenzen aus dem Waggon der Linie „U 3“, wie mit den Standbildern aus den Überwachungsvideos von den drei U-Bahnhöfen „E. B.“, „R.“ und „H. R.“ in Einklang zu bringen. Randnummer 155 Auf dem Video im Waggon der „U 3“ ist eine Person mit schwarzer Jacke/Mütze zu erkennen, die an der Haltestelle „B. T.“ unvermittelt aussteigt, kurz nachdem die Nebenklägerin ausgestiegen war. Diese Person wird kurz darauf auf dem Vorplatz der U-Bahn Station „H. R.“ gesehen, wie sie hinter der ebenfalls zu sehenden Nebenklägerin läuft. Die Person ist der Angeklagte (siehe hierzu unten 3). Randnummer 156 Schließlich ergaben weitere Auswertungen von Videos und Standbildern, dass diese Person (schwarze Mütze/schwarze Jacke/ Rucksack) gegen 01:40 Uhr die U-Bahnstation „E. B.“ betritt, dann auf den Bahnsteig geht, dort auf einer Bank wartet und gegen 01:48 Uhr die stadteinwärts fahrende „U 3“ betritt. In diesen Waggon steigt dann gegen 02:02 Uhr die Nebenklägerin L. ein. Randnummer 157 In dem Waggon der Linie „U 3“, in dem sich dann in den folgenden Minuten beide Personen befinden, existieren zwei Kameraeinstellungen, eine mit Blickrichtung auf die Zeugin (mit der Person im Rücken) und – entgegengesetzt – mit Blickrichtung auf die Person, so dass ihr Gesicht kurz sichtbar wird, im unteren rechten Teil des Bildes. Dieses Bild (Bl. 57/58 der Leitakte) wurde festgehalten und ausgedruckt der Nebenklägerin vorgelegt. Sie identifizierte die Person als den Angreifer, wie der Kriminalbeamte und Zeuge H4 glaubhaft ausgesagt hat. Randnummer 158 Man sieht zudem in der gemeinsamen U-Bahnfahrt (in Bewegtbildern), wie diese – noch unbekannte Person – den Kopf bewusst zur Seite neigt, um die Nebenklägerin beim Aussteigen an der Haltestelle „B. T.“ zu beobachten. Nachdem zunächst die Nebenklägerin aussteigt, folgt ihr zeitlich deutlich versetzt der Angeklagte, als ob er seine Verfolgung verdecken wollte. Randnummer 159 Die Auswertung der Videoaufnahmen als geradezu klassische polizeiliche Ermittlungsarbeit wird von der Kriminalbeamtin und Zeugin H3 geschildert. Die Kammer hat sich durch Inaugenscheinnahme der Videoaufnahmen sowie Standbildern der Überwachungskameras ein eigenes Bild von Hergang und den handelnden Personen verschafft. Die Fotos mit der kurzen Frontansicht der Person wurden ebenfalls in Augenschein genommen. Randnummer 160 c. Aussagen der Zeugen C. und S. Randnummer 161 Der 30-jährige Zeuge C. wohnte zur Tatzeit „A. H. ... “, die 40-jährige Zeugin S. Hausnummer... . Beide haben das Tatgeschehen am Hauseingang... nicht gesehen, aber Schreie gehört. Randnummer 162 Der Zeuge C. war gegen 02:30 Uhr wach, kümmerte sich nach seinen Angaben um seinen Säugling. Als er zwei Hilferufe gehört habe, habe er aus dem Fenster noch einen Mann und eine Frau gesehen, das Fenster geöffnet und etwas wie „Polizei“ gerufen. Der Mann sei weggelaufen, dieser habe seiner Erinnerung nach eine schwarze Mütze getragen sowie eine schwarze Jacke. Einen Rucksack erinnere er nicht. Er habe sich dann um die Frau gekümmert, bis die Polizei vor Ort erschien. Randnummer 163 Ähnlich äußerte sich die Anwohnerin S.. Sie habe ebenfalls Schreie gehört und aus dem Fenster gesehen. Sie entdeckte einen laufenden Mann mit schwarzer Mütze, schwarzer Jacke und – eventuell – einen Rucksack auf dem Rücken. Sie habe das Gefühl gehabt, die Jacke sei vielleicht etwas zu groß gewesen. Randnummer 164 Beide Aussagen sind glaubhaft. Sie decken sich bezüglich des Fluchtverhaltens wie dem Erscheinungsbild auch mit den Angaben der Nebenklägerin und lassen sich mit den vorbezeichneten Kameraaufnahmen in Einklang bringen. Die Zeugen sind glaubwürdig; es gibt keine Anhaltspunkte für die Annahme, sie hätten sich falsch erinnert oder unrichtig ausgesagt. Randnummer 165 3. Täterschaft des Angeklagten Randnummer 166 a. DNA-Gutachten und Erläuterung von Dr. N., LKA H. Randnummer 167 Eine erste Spur auf den Angeklagten als Täter erfolgte durch den Sachverständigen des LKA Dr. N.. Er rief etwa gut eine Woche nach dem Überfall den ermittelnden Kriminalbeamten und Zeugen H4 an. Der Sachverständige – so der Zeuge H4 – habe einen „Treffer“ aus der DNA-Datei angezeigt, es habe sich auf der sichergestellten und spurengesicherten Strumpfhose der Nebenklägerin eine Spur ergeben, die aus Niedersachen stamme. Die konkreten Daten seien dann gefaxt worden. Diesen Treffer habe er – der Zeuge – dann personenidentifiziert und sei auf den Angeklagten gestoßen. Hier sei dann die einschlägige Vorstrafe und vor allem das ähnliche Handlungsmuster in der Vorgehensweise des Angeklagten ins Auge gesprungen. Randnummer 168 Der – gehörte – Sachverständige konnte sich an diesen Telefonanruf zwar nicht konkret erinnern, wollte dies aber auch nicht ausschließen. Er erläuterte dann überzeugend sein – auch verlesenes – behördliches Sachverständigengutachten vom 7. März 2016. Hiernach hätten sich sowohl am Mantel der Nebenklägerin, aber vor allem – wie vorab gemeldet – an bestimmten Stellen auf ihrer Strumpfhose Mischspuren gefunden mit Merkmalen, für deren Verursachung der Angeklagte in Betracht komme bzw. nicht ausgeschlossen werden könne. Randnummer 169 Der Sachverständige Dr. N. – promovierter Biologe – hat dieses Spurenbild (Mischspuren) dahingehend erklärt, dass das DNA - Identifizierungsmuster der Spur an der Strumpfhose der Zeugin nicht eindeutig dem DNA-Identifizierungsmuster des Angeklagten zugeordnet werden könne, die Übereinstimmung jedoch so groß sei, dass weltweit – wenn überhaupt – nur wenige (noch nicht erfasste) Personen dieser Spur zugeordnet werden könnten. Die mögliche Zuordnung der Spuren an andere Personen sei indes eher theoretischer Natur und erfolge aus statistischen Erwägungen heraus. Man könne eben nicht ausschließen, dass auch jemand anderes an der Strumpfhose der Zeugin L. eine passende DNA-Spur hinterlassen habe, die aber noch nicht in die Datei eingepflegt sei. Randnummer 170 Die Kammer macht sich die klar und überzeugend vorgetragene Bewertung der Mischspuren durch den Sachverständigen aus eigener Überzeugung zu Eigen. Sie schließt hieraus, dass die Spuren ein zusätzliches, aber gewichtiges Indiz für die Täterschaft des Angeklagten sind. Randnummer 171 b. Videoaufzeichnungen und Inaugenscheinnahme des Angeklagten Randnummer 172 Die Kammer hat den Angeklagten in Augenschein genommen und mit der männlichen Person auf den vorbezeichneten Videoaufzeichnungen verglichen. Sie ist von der Personenidentität überzeugt. Das äußere Erscheinungsbild (Größe), Kopfform und Gesicht stimmen überein, vor allem, wenn man das Gesicht des Angeklagten im Waggon vor Augen hat und betrachtet (Bl. 57/58 der Leitakte). Randnummer 173 Gesicht und Gesichtsform decken sich auch mit den Fotos aus der letzten ED-Behandlung, die ebenfalls in Augenschein genommen wurden (Bl. 84 bis 87). Randnummer 174 Demgegenüber hat die Identifizierung des Angeklagten durch die Zeugin und Nebenklägerin im Sitzungssaal und gut ein Jahr nach der Tat nur geringes Gewicht. Randnummer 175 c. Identität von sichergestellter Jacke und (wollener) Schirmmütze Randnummer 176 Ein weiteres zusätzliches Indiz sind die am 30. Dezember 2015 sichergestellten Bekleidungsstücke des Angeklagten. An diesem Tag wurde der Angeklagte festgenommen und sein Schlafplatz in der Wohnung seines Bruders durchsucht. Es wurden ein Rucksack, Taschen mit persönlichen Gegenständen sowie die beiden anlässlich der Festnahme getragenen Jacken als Beweismittel sichergestellt. Dies folgt aus den drei polizeilichen Ermittlungsvermerken des Kriminalbeamten K.. Randnummer 177 In dem Rucksack, welcher (erst) in der Hauptverhandlung geöffnet wurde, fand sich eine schwarze wollene Schirmmütze. Sie wurde in Augenschein genommen und ist zur Überzeugung der Kammer vom Erscheinungsbild her identisch mit der Mütze, welche auf den Videoaufzeichnungen von der männlichen Person getragen wird. Auch die Zeugen L., S. und C. sprechen davon, dass die weglaufende Person eine schwarze Mütze getragen habe. Randnummer 178 Der sichergestellte Rucksack hingegen ist ersichtlich nicht identisch mit dem getragenen Rucksack, sie sind unterschiedlich. Dies ist nicht entscheidungserheblich. Der Rucksack ist ein schnelllebiges Produkt, das in der Zeit zwischen Überfall und Festnahme (drei Wochen) ausgewechselt worden sein oder sonst wie verschwunden sein kann. Randnummer 179 Demgegenüber wurde eine sichergestellte schwarze Jacke in Augenschein genommen. Auch sie ist zur Überzeugung der Kammer vom Erscheinungsbild her identisch und gleich groß wie die Jacke auf den Videoaufzeichnungen. Sie wurde von dem Angeklagten im Sitzungssaal „anprobiert“, Person und Jacke in Augenschein genommen. Sie passt, mit einer Tendenz, die auch der Zeugin S. aufgefallen war, nämlich dass sie etwas zu groß wirkte. Randnummer 180 d. Tatbild und Modus operandi Randnummer 181 Schließlich hat die Kammer als wichtiges Indiz das Tatbild in Blick genommen. Es deckt sich mit den nächtlichen Überfällen des Angeklagten auf wildfremde Frauen in den Jahren 2006 und 2007. Sie sind Gegenstand der Verurteilung des Landgerichtes B. vom 22. Februar 2008. Randnummer 182 Auch damals wurden die Opfer nachts entdeckt (wie Frau R2 in der Straßenbahn auf dem Weg zur Arbeit) und verfolgt, mit Gewalt an Hauseingänge gedrängt, an intimen Stellen berührt, bevor der Angeklagte auf Grund des heftigen Widerstandes sein weiteres Vorhaben aufgab und flüchtete. Zum Teil wurden den Opfern „Zungenküsse“ aufgezwungen (Frau R2/Frau E.). Randnummer 183 Auch damals hatte der Angeklagte schon die Angewohnheit, fremde Frauen zu beobachten, zu verfolgen, heimlich zu fotografieren und beim Vorübergehen in das Gesäß zu kneifen, wie das Landgericht B. in seinen Urteilsgründen feststellte. Der Angeklagte hatte dies damals so eingeräumt. Hieran hat sich offenbar nichts geändert, wenn man die Fotos auf dem sichergestellten und kriminaltechnisch untersuchten Handy vor Augen hat, die in der Hauptverhandlung in Augenschein genommen und deren „Meta-Daten“ verlesen wurden, oder auch die letzte Verurteilung durch das Amtsgericht S. im September 2015 berücksichtigt. Randnummer 184 e. Gesamtschau Randnummer 185 In der gebotenen Gesamtschau der hier aufgeführten Indizien kann es an der Täterschaft des Angeklagten keine Zweifel geben. Randnummer 186 4. Steuerungsfähigkeit (§§ 20/21 StGB) Randnummer 187 a. Alkohol und Drogenkonsum Randnummer 188 Die Schuldfähigkeit des Angeklagten war nicht alkoholbedingt oder drogenbedingt eingeschränkt. Die Sachverständige Dr. S. vom Institut für Rechtsmedizin hat dies überzeugend dargetan. Die vom Angeklagten angegebenen Alkohol- und Drogenmengen seien unrealistisch. Zum anderen passe das planmäßige Vorgehen, die Nachhaltigkeit der Umsetzung des einmal gefassten Planes und das wiederholt gezeigte situationsgerechte Verhalten bei der Verfolgung nicht zum angegebenen Alkohol- und Drogenkonsum. Schließlich habe die Nebenklägerin keinerlei Alkoholgeruch wahrgenommen. Außerdem sei die behauptete lang andauernde Erinnerungslücke jedenfalls nicht mit dem behaupteten Alkohol- und Drogenkonsum in Einklang zu bringen. Randnummer 189 Diesen überzeugenden Ausführungen der langjährig erfahrenen, der Kammer seit Jahren vor Gericht als Sachverständige bekannten Gutachterin, die der Hauptverhandlung die ganze Zeit beiwohnte, schließt sich die Kammer an und macht sie sich aus eigener Überzeugung zu eigen. Sie entlarvt letztlich die Einlassung des Angeklagten als haltlose Schutzbehauptung. Randnummer 190 b. Hirnorganische Schädigung und Fetales Alkoholsyndrom Randnummer 191 Der jetzt 35-jährige Angeklagte leidet indes unter einer (erst jetzt korrekt diagnostizierten) irreversiblen, vorgeburtlichen hirnorganischen Schädigung, die Krankheitswert hat und sich – ausgebildet zum Fetalen Alkoholsyndrom (FAS) – als „krankhafte seelische Störung“

§ 20St

GB darstellt. Randnummer 192 Dieses Krankheitsbild wurde damals im Kindesalter als solches nicht erkannt und behandelt. Der weitere Werdegang – eingeschränkte schulische Entwicklung, viele Straftaten schon ab dem 14. Lebensjahr, Gewalterfahrungen, fehlender familiärer und sozialer Halt – sind aber Folge und Ausdruck dieser Krankheit wie auch die Verwachsungen im Gesicht und des Minderwuchses. Randnummer 193 Dieses – unbehandelte – Krankheitsbild kann sich – in seiner vollen Ausprägung – im Verhalten von Erwachsenen wie eine Persönlichkeitsstörung darstellen, welches das Ausmaß einer „krankhaften seelischen Störung“ erreichen kann und beim Angeklagten erreicht hat. Randnummer 194 Zu diesem Ergebnis ist der Sachverständige Dr. K1 auf Grund seines umfangreichen Aktenstudiums, auch der vorliegenden schriftlichen Gutachten, der mehrstündigen Exploration des Angeklagten in Strafhaft wie dem Verlauf der Beweisaufnahme, der er durchgängig beiwohnte, gekommen. Randnummer 195 Die Kammer schließt sich aus eigener Überzeugung dieser Bewertung an und macht sie sich zu Eigen. Es handelt sich um einen langjährig erfahrenen und regelmäßig vor Gericht auftretenden Sachverständigen. Randnummer 196

  1. aa)Alkoholkonsum in der Schwangerschaft Randnummer 197 Die Mutter habe während der Schwangerschaft Alkohol konsumiert. Dies folge – so der Sachverständige – aus den in den Krankenakten festgehaltenen äußeren Anzeichen Minderwuchs, Verwachsungen im Gesichtsbereich (verstrichenes Filtrum/Lochmund) wie den schwerwiegenden persönlichen und sozialen Verhaltensauffälligkeiten im Kindes- und Jugendalter. Der – ergänzend zum Ablauf des Maßregelvollzuges geladene und befragte – sachverständige Zeuge V1, Facharzt für Neurologie und Psychiatrie sowie Leitender Oberarzt der forensischen Psychiatrie im Klinikum N. (O.), hat diese Diagnosekriterien bestätigt. Randnummer 198 Dem – zusätzlichen – Telefonat des Sachverständigen Dr. K1 mit der Mutter des Angeklagten misst die Kammer keinerlei Bedeutung zu; dieses bleibt bei der Beurteilung ihres Alkoholkonsums während der Schwangerschaft unberücksichtigt. Es war überflüssig. Die Antworten – wie immer sie im vorliegenden Fall zustande gekommen sein mögen – bieten keine sichere Grundlage, weil der Wahrheitsgehalt derartigen Angaben nicht überprüfbar ist. Auskünfte über das Trinkverhalten der Mutter während der Schwangerschaft sind auch aus medizinischer Sicht für die Diagnose des Fetalen Alkoholsyndroms nicht erforderlich, vielmehr sind die – vorliegend durch Dr. K1 festgestellten – äußerlichen Symptome aus der Kindheit und Jugend ausreichend. Hierauf machten der Sachverständige Dr. K1 und zusätzlich der sachverständige Zeuge V1 aufmerksam. Die Kammer schließt sich aus eigener Überzeugung dieser Einschätzung an. Randnummer 199 Darüber hinaus hat sich gezeigt, wie der Sachverständige Dr. K1 ausführte, dass die Mutter tatsächlich zum damaligen Zeitpunkt wie auch im weiteren Verlauf der Kindheit des Angeklagten alkoholkrank war, sie auch deshalb mit der Erziehung überfordert war mit der Folge des späteren Sorgerechtsentzuges. Dies ergebe sich aus der Aktenlage wie aus dem Gespräch mit dem Angeklagten. Vor diesem Hintergrund ist die – mögliche – Annahme, die Mutter habe ausgerechnet während der Schwangerschaft auf Alkohol verzichtet, eher lebensfern. Randnummer 200
  2. bb)Hirnorganische Schädigung Randnummer 201 Der Alkoholkonsum der Mutter führte – medizinisch – zu einer organischen Hirnschädigung. Die Zellteilung beim Embryo und damit das für die Entwicklung notwendige Wachstum des Gehirns werde durch die Giftzufuhr beeinträchtigt, es wachse sich nicht aus und bleibe reduziert, die notwendigen Hirnfunktionen könnten sich nicht vollständig entwickeln, so überzeugend der Sachverständige Dr. K1. Dies sei irreversibel und beim Angeklagten eingetreten. Randnummer 202 Dies ergebe sich – wie dargetan – neben den Minderwuchs und Gesichtsverwachsungen vor allem aus den erheblichen Verhaltensauffälligkeiten, die sich beim Angeklagten – auch mangels Behandlung - dann im Erwachsenenalter weiter ausgeprägt hätten. Randnummer 203 Hierzu zählten fehlende Berufsausbildung, kombiniert mit Abbrüchen von Ausbildungen, übermäßiger Alkohol- und Drogenkonsum, regelmäßige Straftaten trotz Haft, Bewährungs- und Führungsaufsicht, Fehlen eines jeglichen Lebensentwurfs, stattdessen ein Leben in den Tag hinein (Lustprinzip), fehlende Bindungsfähigkeit und Bereitschaft, Verantwortung zu übernehmen, und das Ausbleiben des Verinnerlichens von Normen und Werten als Orientierungspunkte, um danach zu handeln. Die starke Ausprägung des fetalen Alkoholsyndroms im Verhalten des Angeklagten sei auch dadurch begünstigt worden, dass er zuhause und in den Heimen keinen sozialen Halt gehabt habe und ihm so – letztlich bis heute – protektive Faktoren vorenthalten gewesen seien. Randnummer 204
  3. cc)Krankhafte seelische Störung Randnummer 205 Zusammengenommen habe die dargetane tiefgreifende soziale und persönliche Fehlentwicklung des Angeklagten jetzt das Ausmaß einer Persönlichkeitsstörung erreicht, die zur Diagnose einer „krankhaften seelischen Störung“

§ 20St

GB führe. Die anderen Gutachten, die bisher dem Angeklagten zwar eine Persönlichkeitsstörung attestierten, aber ohne erheblichen Krankheitswert, hätten die Ursache der Persönlichkeitsentwicklung und -störung nicht gesehen, nämlich die Irreversibilität der Gehirnschädigung und – als Folge – das FAS. Randnummer 206 Diese Diagnose hat die Kammer überzeugt, sie macht sich diese zu Eigen. Darüber hinaus hat der sachverständige Zeuge V1 bestätigt, dass die Diagnose – Fetales Alkoholsyndrom – im Maßregelvollzug bekannt sei und Insassen auf Grund dieser Diagnose behandelt werden. Maßregelvollzug – so der sachverständige Zeuge (in Richtung des Angeklagten) – sei nicht „Vollpumpen“ mit Medikamenten, sondern biete neben der Behandlung der Erkrankung auch die Möglichkeit eine Ausbildung – auch als Tischler – zu durchlaufen. Eine medikamentöse Behandlung sei grundsätzlich freiwillig, niemand werde gezwungen. Randnummer 207

  1. dd)Erheblich verminderte Steuerungsfähigkeit Randnummer 208 Schließlich führe – so der Sachverständige Dr. K1 – das Fetale Alkoholsyndrom im konkreten Fall zu einer erheblichen verminderten Steuerungsfähigkeit. Randnummer 209 Infolge der hirnorganischen Störung seien die verhaltensregulativen Fähigkeiten des Angeklagten eingeschränkt. Zusätzlich sei bei ihm eine paranoide Komponente vorhanden, die sich auch in extremem Misstrauen ausdrücke. Dies zeige sich an der Vorstellung, die Bedienstete im Strafvollzug würde ihn lieben und dies ihm versteckt zeigen, oder in pauschalen Schuldzuweisungen an andere, wie an seinen Bruder, der ihn des Kindsmissbrauchs verdächtige, gleichwohl ihm die Kinder – quasi als Prüfung – überlasse. Randnummer 210 Der Angeklagte sei nur eingeschränkt in der Lage, sein Handeln als Unrecht einzusehen und diese Einsicht einem durch Reiz ausgelösten Handlungsimpuls entgegenzusetzen. Dies zeige sich vorliegend darin, dass er seinen Sexualtrieb nicht steuern könne, die Verfolgung der Zeugin L. aufnehme und dann im weiteren Verlauf deren – regelmäßige abwehrende Reaktionen – nicht als solche wahrnehmen könne, sondern einfach triebgesteuert weiter seinen einmal gefassten Plan umsetze. Erst die klare Ansprache von außen – hier: Zuruf des Zeugen C. – habe eine Verhaltensänderung herbeigeführt. Ihm sei jetzt bewusst geworden, seinen Trieb nicht mehr voll realisieren zu können, er aufgeflogen sei und deshalb fliehen müsse, um eine Festnahme zu verhindern. Aufgehoben sei die Einsichts- und Steuerungsfähigkeit aber nicht, wie an dem planmäßigen, zielgerichteten und situationsgerechten Vorgehen über eine halbe Stunde hinweg bis zur Flucht deutlich werde. In diesem Moment sei die Angst vor Entdeckung stärker gewesen, als den Sexualtrieb auszuleben. Randnummer 211 Diese Bewertung durch den Sachverständigen überzeugt, die Kammer macht sie sich zu Eigen. Die Kammer geht – zugunsten des Angeklagten – davon aus, dass die Steuerungsfähigkeit des Angeklagten erheblich vermindert war. Randnummer 212 IV. Strafbarkeit des Angeklagten Randnummer 213 Der Angeklagte hat sich der sexuellen Nötigung in Tateinheit mit vorsätzlicher Körperverletzung zu verantworten. Sein Verhalten ist strafbar nach den §§ 177 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 S. 1 (in der bis zum 9. November 2016 geltenden Fassung), 223 Abs. 1, 52 StGB. Randnummer 214 Eine versuchte Vergewaltigung im Rechtssinne liegt nicht vor, weil der Angeklagte zwar das Grunddelikt vollendet hat, nicht aber das Regelbeispiel (vgl. Fischer, StGB, 63. Aufl. Rn. 77 zu § 177 m.w.N.). Er hat das Opfer mit Gewalt – Festhalten und Drängen gegen die Mauer samt Hecke – genötigt, sexuelle Handlungen an sich zu dulden – Anfassen im Genitalbereich, begleitet mit den Worten, „Ich will Dich ficken“. Ein tatsächliches Eindringen mit dem Finger in die Scheide konnte nicht festgestellt werden, sondern nur entsprechende Bewegungen mit einem Finger in diese Richtung. Randnummer 215 V. Strafzumessung Randnummer 216 Die Kammer hat der Strafe zunächst den Strafrahmen aus § 177 Abs. 2 StGB entnommen, weil sich die Tat des Angeklagten nach dem Gewicht des Unrechts und der Schuld in einer Gesamtschau vom Durchschnitt der Fälle so abhebt, dass die Anwendung des Ausnahmestrafrahmens geboten ist, mithin ein besonders schwerer Fall der sexuellen Nötigung vorliegt. Randnummer 217 Die Tat hat Wiederholungscharakter. Der Angeklagte hat seit Jahren immer wieder gerade auch sexuelle Gewalt gegen Frauen ausgeübt. Im Jahr 2006 hat er seine Lebensgefährtin und Mutter seines Kindes vaginal vergewaltigt, 2006 und 2007 Frauen nächtlich nachgestellt und sexuell genötigt, im Vollzug 2011 eine Bedienstete in seine Zelle gelockt und überfallen und zuletzt noch im April 2015 – wie schon 2006/2007 – einer Frau von hinten an das Gesäß gegriffen. Die Wiederholung einer ähnlichen Gewalttat – nur 2½ Jahre nach der Haftentlassung aus über sechs Jahren Haft – fällt erheblich ins Gewicht und wiegt schwer. Randnummer 218 Schließlich war zu sehen, dass der Angeklagte mit der vorsätzlichen Körperverletzung einen zweiten Straftatbestand tateinheitlich erfüllt hat. Randnummer 219 Das Tatbild zeugt des Weiteren von Planung und Nachhaltigkeit. Es erhöht insgesamt den Unrechtsgehalt der Tat. Die Tat hatte Überfallcharakter, auch wenn zu sehen war, dass das Opfer – die Nebenklägerin – im Zeitpunkt der Tat nicht arglos war. Sie wusste, dass sie verfolgt wurde, hatte aber bis zuletzt gehofft, der Angeklagte werde sie in Ruhe lassen, zuletzt nach immerhin 20 Minuten durch eine direkte klare Ansprache und dem etwas hilflosen präventiven Schlagen mit der Tüte, in der sich Schuhe befanden. Die Tat wurde schließlich nachts ausgeübt, wenn Dunkelheit und wenig Personenverkehr mehr Schutz vor Entdeckung bieten. Es kam vorliegend wohl nur deshalb zu keinen Weiterungen im Überfall, weil der Zeuge C. – kleinkindbedingt und daher um diese Zeit (02:30 Uhr) eher zufällig – wach war und beherzt eingreifen konnte und dies durch lautes Zurufen tat. Randnummer 220 Die aufgewendete Gewalt hielt sich hingegen in Grenzen. Strafmildernd war weiter zu berücksichtigen, dass die Verletzungen gering waren, das Eindringen mit dem Finger im Versuchsstadium geblieben ist und die Nebenklägerin den Vorfall recht gut verarbeitet hat, die Tat damit ohne weitreichende Folgen für ihr berufliches, soziales und familiäres Leben geblieben ist. Randnummer 221 Schließlich hat die Kammer bei der Gewichtung auch berücksichtigt, dass der vertypte Strafmilderungsgrund des § 21 StGB vorliegt, dieser wirkt indes – auch im Zusammenwirken mit den anderen tatbezogenen Milderungsgründen – insgesamt nicht so schwer, dass im Hinblick auf Unrecht und Schuld nicht mehr von einem besonders schweren Fall gesprochen werden könnte. Randnummer 222 Dieser Strafrahmen aus § 177 Abs. 2 StGB war jedoch auf der Grundlage der §§ 21, 49 StGB zu Gunsten des Angeklagten zu verschieben, weil er auf Grund der irreversiblen hirnorganischen Schädigung und als Folge hiervon des Fetalen Alkoholsyndroms im Zustand der verminderten Steuerungsfähigkeit gehandelt hat. Randnummer 223 Im Rahmen der konkreten Strafzumessung hat die Kammer die oben dargelegten Strafzumessungskriterien erneut abgewogen und gewichtet. Randnummer 224 Sie hat hierbei auch die vielfache strafrechtliche Vorbelastung des Angeklagten zu seinen Lasten berücksichtigt. Die Tat beging er unterlaufender Bewährung, welche erst seit November 2014 lief (Urteil des Amtsgerichtes B1). Im Jahr 2015 stand er im April und im September 2015 vor Gericht. Dies alles hat ersichtlich seine Wirkung verfehlt und fällt ebenfalls zum Nachteil des Angeklagten ins Gewicht. Randnummer 225 Zu seinen Gunsten hingegen wertet die Kammer, dass der Angeklagte die Tat – auch wenn er angibt, sich nicht daran zu erinnern – auch nicht in Abrede gestellt hat und die Tat – sollte er sie begangen haben (so der Angeklagte wörtlich) – „bereue“. Randnummer 226 Sie hält insgesamt eine Randnummer 227 Freiheitsstrafe von vier Jahren Randnummer 228 für tat- und schuldangemessen. Randnummer 229 Die Kammer hat dabei – strafmildernd – mit in Blick genommen, dass neben der erkannten Freiheitsstrafe – zusätzlich als Maßregel der Sicherung und Besserung – die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet wurde (§ 63 StGB). Randnummer 230 VI. Anordnung der Unterbringung Randnummer 231 Die Kammer hat angeordnet, den Angeklagten in einem psychiatrischen Krankenhaus unterzubringen (§ 63 StGB). Die Voraussetzungen liegen vor. Randnummer 232 Der Angeklagte hat am 5. Dezember 2015 zwischen 2:00 Uhr und 2:30 Uhr im Zustand der verminderten Steuerungsfähigkeit eine rechtswidrige Tat begangen, nämlich – wie festgestellt – eine sexuelle Nötigung im besonders schweren Fall in Tateinheit mit vorsätzlicher Körperverletzung. Randnummer 233 Die Kammer ist auf Grund der Gesamtwürdigung des Angeklagten wie seiner Tat – hierbei sachverständig beraten (§ 246 a StPO) – zu der Überzeugung gelangt, dass von ihm infolge seines Zustandes erhebliche rechtswidrige Taten, durch welche die Opfer seelisch oder körperlich erheblich geschädigt oder erheblich gefährdet werden oder schwerer wirtschaftlicher Schaden angerichtet wird, zu erwarten sind und er deshalb für die Allgemeinheit gefährlich ist. Randnummer 234 Das Vorleben belastet die Prognose. Der Angeklagte ist mehrfach und einschlägig vorbestraft. Er hat seine Lebensgefährtin zweimal mit Gewalt zum vaginalen Geschlechtsverkehr gezwungen, in den Jahren 2006 und 2007 nächtens Frauen verfolgt und in sexueller Absicht überfallen, u.a. Zungenküsse aufgenötigt. Er saß gut sechs Jahre im Strafvollzug, zum Teil in einer Sozialtherapeutischen Anstalt. Im Vollzug wurde er erneut – diesmal gegenüber einer weiblichen Bediensteten – übergriffig, nachdem er sie unter einem Vorwand in die Zelle gelockt hatte. Randnummer 235 Die ab August 2013 wieder gewonnene Freiheit wurde trotz enger Begleitung durch einen Bewährungshelfer nicht genutzt. Der Angeklagte lebte bindungs- und perspektivlos nach dem Lustprinzip in den Tag hinein. Die Wohnsitze wechselten häufig, der Lebensunterhalt wurde nur gelegentlich durch Arbeit bestritten, es wurde regelmäßig Alkohol und Drogen konsumiert, die Termine beim Bewährungshelfer wurden häufig nur sporadisch in Anspruch genommen, eine sozialtherapeutische Behandlung der Verhaltensauffälligkeiten – auch in sexueller Hinsicht – fand nicht statt. Schließlich wurden wieder Straftaten begangen, insgesamt 13 Stück, zuletzt der Überfall am 5. Dezember 2015. Er hat damit an Taten angeknüpft, die ihm 2008 eine vierjährige Haftstrafe „eingebracht“ hatten. Randnummer 236 Die hirnorganische Schädigung – mit dem Fetalen Alkoholsyndrom – ist unbehandelt. Sie hat seine Fähigkeit reduziert, gemäß seiner Einsicht in das Unrecht seines Verhaltens dieses zu steuern – wie den Sexualtrieb –, das heißt – wie es der Sachverständige Dr. K1 erläuterte – sich Handlungsreizen zu widersetzen. Die abzuurteilende Tat stellt sich somit als Ausdruck dieser Erkrankung dar, weil er dem sexuellen Reiz, die Nebenklägerin zu überfallen und „zu ficken“ nichts entgegensetzen konnte. Randnummer 237 Aufgrund der bisher völlig unbehandelten Erkrankung ist zu erwarten, dass der Angeklagte auch in Zukunft erhebliche rechtswidrige Taten begehen wird, durch welche die Opfer seelisch oder körperlich erheblich geschädigt oder erheblich gefährdet werden. Randnummer 238 Der Sachverständige Dr. K1 ermittelte aufgrund des Diagnoseschemas PCL-R zur Feststellung einer Psychopathie einen Punktwert von 35, mithin eine sehr hohe Gefahr eines Rückfalls und der erneuten Begehung von Straftaten. Randnummer 239 Der Angeklagte ist mithin auch für die Allgemeinheit gefährlich, gerade auch im Hinblick auf den Charakter der Sexualstraftaten, die nicht nur das familiäre Umfeld betraf (eigene Lebensgefährtin), sondern auch und überwiegend dem Angeklagten vollkommen fremde Frauen. Randnummer 240 VII. Kostenentscheidung Randnummer 241 Die Entscheidung über die Kosten des Verfahrens folgt § 465 StPO. Sonstiger Langtext Inhalt: I. Persönliche Verhältnisse 1. Persönlicher Werdegang a. Geburt und Kindheit b. Heimaufenthalte, schulischer und beruflicher Werdegang c. Vaterschaft und Beziehung d. Haftzeit vom 31. Mai 2007 bis 9. August 2013 e. Führungsaufsicht ab August 2013 und Leben im Landkreis S. 2. Strafrechtliches Vorleben und Vorstrafen 3. Strafhaft in der Sozialtherapeutischen Anstalt (JVA F.) II. Feststellungen zur Sache III. Grundlagen der Feststellungen zur Sache 1. Einlassung 2. Tatablauf a. Aussage der Nebenklägerin und Zeugin N. L. b. Videoaufzeichnungen c. Aussagen der Zeugen C. und S. 3. Täterschaft des Angeklagten a. DNA-Gutachten und Erläuterung von Dr. N., LKA H. b. Videoaufzeichnungen und Inaugenscheinnahme des Angeklagten c. Identität von sichergestellter Jacke und (wollener) Schirmmütze d. Tatbild und Modus operandi e. Gesamtschau 4. Steuerungsfähigkeit (§§ 20/21 StGB) a. Alkohol und Drogenkonsum b. Hirnorganische Schädigung und Fetales Alkoholsyndrom
  2. aa)Alkoholkonsum in der Schwangerschaft
  3. bb)Hirnorganische Schädigung
  4. cc)Krankhafte seelische Störung
  5. dd)Erheblich verminderte Steuerungsfähigkeit IV. Strafbarkeit des Angeklagten V. Strafzumessung VI. Anordnung der Unterbringung VII. Kostenentscheidung

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