(53)/64, DVBl. 1967, 86; Klein, in: Maunz/Dürig, GG,
- EL April 2020, Art. 17 Rn. 129, m.w.N.) - begründen, erscheint nach den im Prozesskostenhilfeverfahren anzulegenden Maßstab nicht lediglich entfernt wahrscheinlich. Dafür spricht jedenfalls, dass die Mitteilung ausdrücklich mit den wesentlichen Gründen für die Entscheidung zu versehen ist, obwohl sie gemäß § 73 Abs. 3 Satz 4 BRAO nicht anfechtbar ist und die Entscheidungsgründe insofern keiner Nachprüfung unterliegen. Ausweislich der amtlichen Begründung des Gesetzesentwurfs dient die Begründungspflicht dazu, die Transparenz von Beschwerdeverfahren zu erhöhen, was besondere Bedeutung gewinne, wenn das Verfahren eingestellt werde (vgl. BT-Drs. 16/11385, S. 39). Der Annahme eines sich aus § 73 Abs. 3 BRAO ergebenden subjektiven Rechts auf „Bescheidung“ einer Beschwerde und Mitteilung hierüber steht auch nicht entgegen, dass nach höchstrichterlicher Rechtsprechung Dritte keinen Anspruch gegen die Kammer auf eine bestimmte Aufsichtsmaßnahme oder auf eine fehlerfreie Ermessensentscheidung über ein etwaiges Einschreiten gegen ein Kammermitglied haben (vgl. hierzu BVerwG, Beschl. v. 20.10.1992, 1 B 23/92, NJW 1993, 2066, juris Rn. 6, m.w.N.). Denn ein solcher Anspruch ist von vornherein nicht auf eine bestimmte inhaltliche Entscheidung oder Ausübung von Ermessen gerichtet. Randnummer 13 Vor dem Hintergrund, dass ein Anspruch auf „Bescheidung“ und Mitteilung der wesentlichen Gründe bereits aufgrund der einfachgesetzlichen Regelungen des § 73 Abs. 3 BRAO in Betracht kommt, bedarf es hier keiner Entscheidung, ob die vom Kläger erhobene Beschwerde den Petitionen im Sinne des Art. 17 GG zuzuordnen ist und sich daraus auch ein entsprechender verfassungsrechtlicher Anspruch ergibt. Randnummer 14 Zum Zeitpunkt der Entscheidungsreife des Prozesskostenhilfeantrags war eine Mitteilung im Sinne der § 73 Abs. 3 Satz 1 BRAO zu einer Entscheidung über die vom Kläger erhobene Beschwerde noch nicht erfolgt. Zwar sieht § 73 BRAO keine Frist für die Entscheidung über eine Beschwerde und die Mitteilung hierüber an die beschwerdeführende Person vor, enthält aber in Absatz 3 Satz 2,
- Halbsatz insoweit eine zeitliche Vorgabe, als die Mitteilung (erst) „nach Abschluss des Verfahrens“ einschließlich eines (etwaigen) Einspruchsverfahrens zu erfolgen hat. Ob das vom Kläger mit seiner Beschwerde vom
- Dezember 2017 angestoßene Verfahren gegen ein Mitglied der Beklagten zum Zeitpunkt der Entscheidungsreife des Prozesskostenhilfeantrags im Sinne des § 73 Abs. 3 Satz 2 BRAO noch nicht abgeschlossen war, ist gegenwärtig mangels Auskunft der Beklagten nicht näher aufklärbar, ergibt sich aber entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts nicht bereits „ohne Weiteres“ aus dem Umstand, dass der Kläger noch keine Mitteilung von der Beklagten erhalten hatte. Da die Mitteilung gemäß § 73 Abs. 3 Satz 1 BRAO nach Abschluss des Beschwerdeverfahrens zu erfolgen hat, ist sie nicht Teil dieses Verfahrens, d.h. ein Beschwerdeverfahren kann in der Sache bzw. im Verhältnis zum Mitglied der Beklagten abgeschlossen sein - etwa auch aufgrund einer Entscheidung des Vorstands der Beklagten, keine weiteren Schritte zu ergreifen -, ohne dass eine Mitteilung an den Beschwerdeführer erfolgt. Vor dem Hintergrund, dass die Beklagte selbst nicht geltend gemacht hat, dass das vom Kläger rund ein Jahr zuvor initiierte Beschwerdeverfahren noch nicht abgeschlossen sei, sondern jegliche Stellungnahme zum Beschwerdeverfahren abgelehnt hat, kann nach dem im Prozesskostenhilfeverfahren anzulegenden Maßstab nicht von vornherein davon ausgegangen werden, dass die Voraussetzungen für die Mitteilung nach § 73 Abs. 3 Satz 1 BRAO nicht vorlagen. Randnummer 15 Da der Klage im maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidungsreife des Prozesskostenhilfeantrags hinreichende Aussicht auf Erfolg zukam, bedarf es keiner Entscheidung, ob sich das Begehren des Klägers mittlerweile erledigt hat mit der Folge, dass die Klage mit ihrer bisherigen Zielrichtung unzulässig wäre. Zu dem Vortrag der Beklagten vom
- April 2019, die Mitteilung an den Kläger nach § 73 Abs. 3 Satz 1 BRAO sei mittlerweile erfolgt, hat der Kläger mit Schriftsatz vom
- Juni 2019 mitgeteilt, dass ihm eine Mitteilung der Beklagten nicht bekannt sei. Zwar hat die Beklagte ihr Vorbringen dahingehend konkretisiert, dass die Mitteilung am
- April 2019 an die Adresse des Klägers versendet worden und ein Postrücklauf nicht zu verzeichnen gewesen sei. Ob allein auf dieser Grundlage von einem Zugang der Mitteilung bei dem Kläger ausgegangen kann, erscheint fraglich, zumal verwaltungsverfahrensrechtliche Vorschriften zur Bekanntgabefiktion ( § 41 Abs. 2 HmbVwVfG ) mangels Verwaltungsaktqualität der Mitteilung nicht ohne Weiteres Anwendung finden dürften. Soweit die Beklagte im vorliegenden Verfahren geltend macht, sie sei aufgrund der Verschwiegenheitspflicht gemäß § 76 BRAO daran gehindert, eine Kopie des Schreibens zu übersenden, überzeugt dies schon deshalb nicht, weil sie das Schreiben im Original bereits an den Kläger versendet haben will. III. Randnummer 16 Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst, da das erfolgreiche Beschwerdeverfahren gerichtskostenfrei ist und außergerichtliche Kosten gemäß § 127 Abs. 4 ZPO nicht erstattet werden.