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LG Hamburg 16. Große Strafkammer 616 KLs 8/18, 616 KLs 7/20 Urteil Strafzumessung bei einem Serien-Wohnungseinbruchsdiebstahl § 22 StGB, § 23 StGB, §

Strafzumessung bei einem Serien-Wohnungseinbruchsdiebstahl Orientierungssatz 1. Strafschärfend im Rahmen der Strafzumessung bei einem Wohnungseinbruchsdiebstahl kann sich auswirken, dass der Angeklagt

§ 244St

GB entnommen, der Freiheitsstrafe von einem Jahr bis 10 Jahren vorsieht. Randnummer 203 Insoweit wird zunächst auf die obigen Ausführungen ( V.

  1. ) verwiesen. Zusätzlich war im Fall 4 strafschärfend zu berücksichtigen, dass Gegenstände von nicht unerheblichem Wert (2.000 €) entwendet wurden. Ebenfalls zulasten des Angeklagten wirkte es sich aus, dass die Geschädigten als Folge der Tat unter Schlafstörungen litten und zusätzliche Sicherungen an ihrem Haus anbringen ließen. Demgegenüber waren die oben genannten strafmildernden Gesichtspunkte zu berücksichtigen sowie der Umstand, dass von dem Stehlgut der silberne Armreif an die Geschädigte zurückgelangt ist. Randnummer 204 Unter nochmaliger Abwägung der vorgenannten strafmildernden und strafschärfenden Gesichtspunkte im Rahmen der konkreten Strafzumessung hat die Kammer insgesamt unter Berücksichtigung des gesamten Tatbilds eine Freiheitsstrafe von Randnummer 205 2 (zwei) Jahre Randnummer 206 für tat- und schuldangemessen gehalten und darauf erkannt. Randnummer 207
  2. Fall 5 (R. Straße... ) (= Fall 4 der Anklageschrift vom 12.01.2018) Randnummer 208 Die gegen den Angeklagten im Fall 5 zu verhängende Strafe hat die Kammer nach einer Gesamtwürdigung aller Umstände, die für die Wertung von Tat und Täter in Betracht kommen, dem mit Wirkung zum 22.07.2017 in Kraft getretenen Abs.

§ 244St

GB entnommen, der Freiheitsstrafe von einem Jahr bis 10 Jahren vorsieht. Randnummer 209 Insoweit wird zunächst auf die obigen Ausführungen ( V.

  1. ) verwiesen. Zusätzlich war im Fall 5 strafschärfend zu berücksichtigen, dass Gegenstände von erheblichem Wert (4.190 €) entwendet wurden. Ebenfalls zulasten des Angeklagten wirkte es, dass der Geschädigte als Folge der Tat noch lange Zeit unter Ängsten litt und eine Alarmanlage installieren ließ. Demgegenüber waren die oben genannten strafmildernden Gesichtspunkte zu berücksichtigen. Randnummer 210 Unter nochmaliger Abwägung der vorgenannten strafmildernden und strafschärfenden Gesichtspunkte im Rahmen der konkreten Strafzumessung hat die Kammer insgesamt unter Berücksichtigung des gesamten Tatbilds eine Freiheitsstrafe von Randnummer 211 2 (zwei) Jahren und 3 (drei) Monaten Randnummer 212 für tat- und schuldangemessen gehalten und darauf erkannt. Randnummer 213
  2. Fall 6 (C.Weg... ) (= Fall 5 der Anklageschrift vom 12.01.2018) Randnummer 214 Die gegen den Angeklagten im Fall 6 zu verhängende Strafe hat die Kammer nach einer Gesamtwürdigung aller Umstände, die für die Wertung von Tat und Täter in Betracht kommen, dem mit Wirkung zum 22.07.2017 in Kraft getretenen Abs.

§ 244St

GB entnommen, der Freiheitsstrafe von einem Jahr bis 10 Jahren vorsieht. Randnummer 215 Insoweit wird zunächst auf die obigen Ausführungen ( V.

  1. ) verwiesen. Zusätzlich war im Fall 6 strafschärfend zu berücksichtigen, dass Gegenstände von erheblichem Wert (7.000 €) entwendet wurden. Demgegenüber waren die oben genannten strafmildernden Gesichtspunkte zu berücksichtigen. Randnummer 216 Unter nochmaliger Abwägung der vorgenannten strafmildernden und strafschärfenden Gesichtspunkte im Rahmen der konkreten Strafzumessung hat die Kammer insgesamt unter Berücksichtigung des gesamten Tatbilds eine Freiheitsstrafe von Randnummer 217 2 (zwei) Jahren und 6 (sechs) Monaten Randnummer 218 für tat- und schuldangemessen gehalten und darauf erkannt. Randnummer 219
  2. Fall 7 (B. Weg... ) (= Fall 6 der Anklageschrift vom 12.01.2018) Randnummer 220 Die gegen den Angeklagten im Fall 7 zu verhängende Strafe hat die Kammer nach einer Gesamtwürdigung aller Umstände, die für die Wertung von Tat und Täter in Betracht kommen, dem mit Wirkung zum 22.07.2017 in Kraft getretenen Abs.

§ 244St

GB entnommen, der Freiheitsstrafe von einem Jahr bis 10 Jahren vorsieht. Randnummer 221 Insoweit wird zunächst auf die obigen Ausführungen ( V. 1. ) verwiesen. Zusätzlich war im Fall 7 strafschärfend zu berücksichtigen, dass Gegenstände von nicht unerheblichem Wert (2.200 €) entwendet wurden. Ebenfalls zulasten des Angeklagten wirkte es, dass der Geschädigte als Folge der Tat unter Schlafstörungen und Ängsten litt und deshalb die Fenster zusätzlich sichern ließ und jeden Abend einen Kontrollgang durchs Haus machte. Demgegenüber waren die oben genannten strafmildernden Gesichtspunkte zu berücksichtigen. Randnummer 222 Unter nochmaliger Abwägung der vorgenannten strafmildernden und strafschärfenden Gesichtspunkte im Rahmen der konkreten Strafzumessung hat die Kammer insgesamt unter Berücksichtigung des gesamten Tatbilds eine Freiheitsstrafe von Randnummer 223 2 (zwei) Jahren und 3 (drei) Monaten Randnummer 224 für tat- und schuldangemessen gehalten und darauf erkannt. Randnummer 225 9. Fall 8 (P.damm... ) (Fall 7 der Anklageschrift vom 12.01.2018) Randnummer 226 Die gegen den Angeklagten im Fall 8 zu verhängende Strafe hat die Kammer nach einer Gesamtwürdigung aller Umstände, die für die Wertung von Tat und Täter in Betracht kommen, dem nach Versuchsgrundsätzen gemäß den §§ 22, 23 Abs. 2 und 49 Abs. 1 Nr. 2 und 3 StGB gemilderten Strafrahmen des § 244 Abs. 4 StGB entnommen, der Freiheitsstrafe von 3 Monaten bis 7 Jahre und 6 Monate vorsieht. Randnummer 227 Insoweit wird auf die obigen Ausführungen ( V. 1. ) verwiesen. Randnummer 228 Unter nochmaliger Abwägung der strafmildernden und strafschärfenden Gesichtspunkte im Rahmen der konkreten Strafzumessung hat die Kammer insgesamt unter Berücksichtigung des gesamten Tatbilds eine Freiheitsstrafe von Randnummer 229 1 (einem) Jahr und 3 (drei) Monaten Randnummer 230 für tat- und schuldangemessen gehalten und darauf erkannt. Randnummer 231 10. Gesamtstrafenbildung Randnummer 232

  1. a)Aus den in den Fällen 1 und 2 verhängten Einzelstrafen sowie der Strafe aus dem Urteil des Amtsgerichts Hamburg vom 24.05.2017 (Az. 203 Ls 37/17, 6700 Js 103/16) war gemäß §§ 55, 54, 53 StGB eine nachträgliche Gesamtstrafe zu bilden. Bei der Bildung der nachträglichen Gesamtstrafe hat die Kammer insbesondere berücksichtigt, dass zwischen den Straftaten ein enger situativer und zeitlicher sowie kriminologischer Zusammenhang besteht. So erfolgte die der Verurteilung durch das Amtsgericht Hamburg vom 24.05.2017 zugrundeliegende Tat nur einen Tag nach dem hier anklagegegenständlichen Fall 1. Randnummer 233 Nach alledem hat die Kammer eine sehr maßvolle Erhöhung der in Fall 1 verhängten Einsatzstrafe von 2 (zwei) Jahren auf eine Gesamtfreiheitsstrafe von Randnummer 234 2 (zwei) Jahren und 10 (zehn) Monaten Randnummer 235 für ausreichend, aber auch erforderlich erachtet. Randnummer 236 Auf diese Strafe hat die Kammer gemäß §§ 56f Abs. 3 S. 2, 58 Abs. 2 S. 2 StGB 10 Tage als Ausgleich für den vom Angeklagten in Erfüllung der Bewährungsauflage aus dem Bewährungsbeschluss des Amtsgerichts Hamburg vom 24.05.2017 (Az. 203 Ls 37/17) in Verbindung mit dem Beschluss des Landgerichts Hamburg vom 06.05.2020 (Az. 607 StVK 222/20) gezahlten Geldbetrag von 415,- € angerechnet. Randnummer 237
  2. b)Aus den in den Fällen 3 bis 8 verhängten Einzelstrafen hat die Kammer gemäß §§ 53, 54 StGB nach zusammenfassender Würdigung der Person des Angeklagten und seiner Taten unter Heranziehung der in Fall 6 verhängten Einsatzstrafen von 2 (zwei) Jahren und 6 (sechs) Monaten eine Gesamtstrafe gebildet. Dabei hat die Kammer insbesondere berücksichtigt, dass zwischen den Taten ein enger situativer, zeitlicher und kriminologischer Zusammenhang bestand. Besonders mildernd hat die Kammer auch bei der Gesamtstrafenbildung berücksichtigt, dass es sich um Serientaten handelte, bei denen die Hemmschwelle im Laufe der Zeit sinkt. Randnummer 238 Vor dem Hintergrund dieser Erwägungen hat die Kammer eine Erhöhung der Einsatzstrafe von 3 Jahren und 3 Monaten auf eine Gesamtfreiheitsstrafe von Randnummer 239 4 (vier) Jahren und 6 (sechs) Monaten Randnummer 240 für ausreichend, aber auch erforderlich gehalten. VI. Randnummer 241 Die Einziehungsentscheidung beruht auf den §§ 73 Abs. 1, 73c S. 1 StGB. In Höhe eines Betrages von 26.145 € hat der Angeklagte aus den von ihm begangenen Taten „etwas“ im Sinne von § 73 Abs. 1 StGB erlangt. Diese nicht mehr vorhandenen Gegenstände unterliegen daher der Wertersatzeinziehung gemäß §§ 73 Abs. 1, 73c S. 1 StGB. Der Angeklagte hat nach Ablieferung der Beute durch den gesondert Verurteilten D. an ihn die tatsächliche Möglichkeit gehabt, über das Stehlgut tatsächlich zu verfügen. In Fall 1 wurden Gegenstände im Wert von 6.255 € entwendet, in Fall 2 im Wert von 4.500 €, im Fall 4 im Wert von 2.000 €, in Fall 5 im Wert von 4.190 €, in Fall 6 im Wert von 7.000 € und in Fall 7 im Wert von 2.200 €. In Höhe von 19.890 € war die Einziehung gesamtschuldnerisch mit dem gesondert Verurteilten A. D. anzuordnen, weil zunächst auch der D. in den Fällen 2 und 4 bis 8 jeweils Verfügungsgewalt über das Stehlgut erlangt hatte. VII. Randnummer 242 Die Kammer hat die in Österreich erlittene Auslieferungshaft gemäß § 51 Abs. 4 S. 2 StGB angerechnet, und zwar im Verhältnis 1:1. VIII. Randnummer 243 Die Kostenentscheidung folgt aus § 465 Abs. 1 StPO. Fußnoten 1) Amelogenin

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