Überwiegende Wahrscheinlichkeit einer Kostendeckung als Grundlage einer Entscheidung über die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens Leitsatz 1. Das Insolvenzverfahren kann auch aufgrund nur prognostischer, mit überwiegender Wahrscheinlichkeit kostendeckender, Ansprüche eröffnet werden. Diese können mittels Prozesskostenhilfe durchgesetzt werden. (Rn.17) 2. Im Rahmen der Entscheidung über die Beschwerde gegen die Eröffnungsentscheidung ist die Wahrscheinlichkeit des Bestehens der zur Kostendeckung gutachtlich genannten Ansprüche zu erörtern. (Rn.17) Verfahrensgang vorgehend AG Hamburg, 3. März 2021, 67h IN 101/19 Tenor Die sofortige Beschwerde des Schuldners vom 15.03.2021, gegen den Beschluss des Amtsgerichts Hamburg vom 03.03.2021, Az.: 67h IN 46/20, wird kostenpflichtig zurückgewiesen. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen. Gegenstandswert: 39.583,30€ Gründe I. Randnummer 1 Am 23.06.2021 stellte der Gläubiger Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Schuldnerin wegen einer durch Teil-Versäumnisurteil vom 08.05.2019 (Bl. 5 d.A.) titulierten Forderung in Höhe von 136.592,00 €. Der Gläubiger fügte das Protokoll einer fruchtlos betriebenen Zwangsvollstreckung (Bl. 7 d.a.) vom 12.02.2020 bei. Randnummer 2 Die Schuldnerin wurde erfolglos zur Stellungnahme aufgefordert. Randnummer 3 Mit Beschluss vom 10.08.2020 wurde Rechtsanwalt M. N. zum Sachverständigen zwecks Sachverhaltsaufklärung nach § 5 InsO ernannt. Randnummer 4 Mit Schreiben vom 03.08.2020 bat der Geschäftsführer der Schuldnerin um Fristverlängerung und verwies darauf, dass die Schuldnerin seit 2018 nicht mehr tätig sei. Nach einem ersten Gespräch mit dem Sachverständigen, legte der Geschäftsführer der Schuldnerin erbetene Unterlagen nicht beim Sachverständigen vor. Randnummer 5 Am 22.09.2020 wurde der Sachverständige zum vorläufigen Insolvenzverwalter bestellt. Mit Bericht vom 01.03.2021 empfahl der Sachverständige die Eröffnung des Insolvenzverfahrens. Die Schuldnerin sei zahlungsunfähig und überschuldet. Eine geordnete Buchführung bestehe seit 2017 nicht mehr. Der Geschäftsbetrieb sei spätestens Ende 2018 eingestellt worden. Ab Anfang 2018 seien erste Vollstreckungsmaßnahmen von Gläubigern erfolgt. Es bestünden offene Verbindlichkeiten in Höhe von mindestens 321.516,91 €. Liquide Mittel stünden dem nicht gegenüber. Mit der Erfüllung der Forderung des antragstellenden Gläubigers sei die Schuldnerin spätestens seit dem 19.08.2018 in Verzug. Eine die Verfahrenskosten deckende Masse werde aber voraussichtlich vorhanden sein, da der Geschäftsführer nach diesem Datum im Oktober 2018 noch Zahlungen aus entstandenem Guthaben an andere Gläubiger in Höhe von 39.583,30 € geleistet habe (Bl. 139 ff. d.A.). Insoweit bestünden Ansprüche gegen den Geschäftsführer der Schuldnerin aus § 64 S. 1 u. 2 GmbHG a.F., die aller Voraussicht nach durchsetzbar seien. Ferner könnten Anfechtungsansprüche aus § 133 InsO wegen laufender Zahlungen in 2018 an den Geschäftsführer der Schuldnerin bestehen. Randnummer 6 Mit Beschluss vom 03.03.2021, dem Geschäftsführer der Schuldnerin am 06.03.2021 zugestellt, wurde das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Schuldnerin eröffnet. Rechtsanwalt M. N. wurde zum Insolvenzverwalter bestellt. Randnummer 7 Gegen diese Entscheidung legte die Schuldnerin mit Schreiben vom 15.03.2021 sofortige Beschwerde ein deren Begründung er mit Schreiben vom 19.04.2021 weiter vertiefte. Eine die Verfahrenskosten deckende Masse, bestehend aus Schadenersatzansprüchen gegen die Geschäftsführung aus § 64 GmbHG a.F. bestehe nicht. Die vom Insolvenzverwalter gerügten Zahlungen seien mutmaßlich zur Materialbestellung und Fortführung eines Bauprojektes über 1,2 Mio €, Gewinnerwartung der Schuldnerin 200.000 €, erforderlich und gerechtfertigt gewesen. Man habe Zahlungen an Nachunternehmer, Generalplaner, Bürovermieter und einen Baustofflieferanten geleistet. Dies hätte die Schieflage der Schuldnerin beseitigen können und sei daher mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmannes bei der Geschäftsführung zu vereinbaren gewesen. Die Forderung des antragstellenden Gläubigers sei zu dieser Zeit noch streitig gewesen. Dass sie begründet gewesen seien, habe die Geschäftsführung nicht absehen können. Die Zahlungsfähigkeit der Schuldnerin sei durch Nichtleistungen bzw. mangelhafte Leistungen eines Subunternehmers eingetreten. Randnummer 8 Der Insolvenzverwalter führte aus, zum Zeitpunkt der Zahlungen hätten neben der Forderung des antragstellenden Gläubigers auch seit dem 04.01.2018 fällige Teilforderungen der Gläubigern S. GmbH & Co. KG in Höhe von insgesamt über 24.000 € bestanden, die zur Insolvenztabelle angemeldet worden seien. Zahlungen der Geschäftsführung an einzelne Gläubiger nach Insolvenzreife wären nur gerechtfertigt gewesen, wenn das Unternehmen sanierungsfähig gewesen wäre. Ein Sanierungsbemühen sei hier aber nicht erkennbar. Es sei kein eigener Insolvenzantrag gestellt worden. Auch habe es in unmittelbarem wirtschaftlichen und zeitlichen Zusammenhang keine Gegenleistung für die Zahlungen gegeben, so dass man einen unschädlichen Aktiventausch nicht annehmen könne. Bezahlt worden seien Arbeits- und Dienstleistungen. Die Kontoauszüge über die Zahlungsabflüsse wurden vom Insolvenzverwalter beigefügt. Randnummer 9 Das Insolvenzgericht half der sofortigen Beschwerde mit Beschluss vom 28.04.2021 nicht ab und legte die Sache dem Landgericht zur Entscheidung vor. Die Schuldnerin sei zahlungsunfähig. Die Deckung der Verfahrenskosten sei durch prognostische Ansprüche ausreichen dargelegt. Randnummer 10 Dem Schuldner wurde rechtliches Gehör gewährt. Er vertiefte seinen bisherigen Vortrag. II. Randnummer 11 Die sofortige Beschwerde ist zulässig, insbesondere fristgemäß eingelegt worden. Sie ist jedoch unbegründet. Die Voraussetzungen einer Insolvenzeröffnung liegen vor. 1. Randnummer 12 Es ist der Eröffnungsgrund der Zahlungsunfähigkeit gegeben. Randnummer 13 Die Schuldnerin ist zahlungsunfähig. Es ist von einer Zahlungseinstellung im Sinne des § 17 II InsO seit dem 04.01.2018 auszugehen, da die Gläubigerin S. GmbH zu diesem Zeitpunkt eine fällige offene Forderung hatte, die nachfolgend stetig anwuchs, und die bis zur Insolvenzeröffnung nicht beglichen wurde. Ferner hatte der antragstellende Gläubiger eine offene Forderung seit dem 19.08.2018 (vgl. gerichtlich festgesetzter Verzugszeitpunkt des Versäumnisurteils vom 08.05.2019, Bl. 5 d.A.), die ebenfalls nicht bis zur Insolvenzeröffnung beglichen wurde. 2. Randnummer 14 Es liegt auch ein zulässiger Gläubigerantrag vor. Randnummer 15 Der antragstellende Gläubiger hatte bei Antragstellung unstreitig gegen die Schuldnerin einen titulierten Anspruch über 136.592,00 € (Bl. 5 d.A.). Sie hat die Zahlungsunfähigkeit durch Unterlagen über einen fruchtlosen Vollstreckungsversuch des Gerichtsvollziehers ausreichend glaubhaft gemacht. 3. Randnummer 16 Schließlich ist es auch nicht rechtsfehlerhaft, dass das Insolvenzgericht von der Annahme ausgeht, dass eine die Verfahrenskosten deckende Masse vorhanden sein wird. Randnummer 17 Die Masse ist nicht unzulänglich, wenn Ansprüche bestehen, deren gerichtliche Geltendmachung Aussicht auf Erfolg hat (OLG Karlsruhe, 17.02.1989 9 W 6/89). Unter Abwägung von Prozessaussichten und des Kostenrisikos, einschließlich einer möglichen Prozesskostenhilfe, sind insoweit auch Ansprüche in die Betrachtung einzustellen, die nur im Prozesswege durchzusetzen sind, insbesondere Anfechtungs- und Haftungsansprüche. Es ist ein großzügiger Maßstab anzulegen. Maßgeblich ist allein die Frage, ob es eine überwiegende Wahrscheinlichkeit dafür gibt, dass die notwendigen Mittel im Laufe des eröffneten Verfahrens zur Verfügung stehen werden. Das Insolvenzgericht darf insoweit die Feststellungen des Insolvenzverwalters, wenn diese nachvollziehbar und widerspruchsfrei sind, seiner Entscheidung zugrunde legen (MüKo/Haarmeyer/Schildt, InsO, 4. Aufl., § 26 Rn 22 f. m. w. N.). Randnummer 18 Vorliegend ist von einer überwiegenden Wahrscheinlichkeit auszugehen, dass eine Inanspruchnahme des Geschäftsführers der Schuldnerin aus § 64 GmbHG a.F. Erfolg haben wird.
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