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LG Hamburg 28. Große Strafkammer 628 KLs 14/18 Urteil Handeltreiben mit verschreibungspflichtigen Arzneimitteln und Inverkehrbringen nicht zugelassene

Handeltreiben mit verschreibungspflichtigen Arzneimitteln und Inverkehrbringen nicht zugelassener Arzneimittel: Verschreibungspflicht von Arzneimitteln; Arzneimittel mit dem Wirkstoff "Armodafinil" Or

§ 73Abs. 1 St

GB einzuziehen. Denn die Angeklagte hat angegeben, dies habe sie vom T. erhalten als Vergütung für den Versand der sichergestellten Medikamente sowie € 40,- als Spritgeld. Randnummer 126 b) Die Vergütung , die die Angeklagte über die Jahre vom T. bezogen hat,

§ 73cS. 1 St

GB einzuziehen. Randnummer 127 Bei den Fällen 1, 2 erhielt die Angeklagte € 5,- Vergütung pro Sendung. Der Fall 3 fällt in den Zeitraum, während dem die Vergütung auf 10 % des Umsatzes erhöht wurde. Da aber nicht feststeht, ab wann genau die Umstellung erfolgt ist, wird zu Gunsten der Angeklagten für den kompletten Fall 3 noch mit € 5,- pro Sendung gerechnet. Randnummer 128 In den Fällen 4, 5, 7 zu bestimmen, wie hoch 10 % des Umsatzes einer Sendung ist, erforderte zu wissen, zu welchem Preis die Medikamente jeweils verkauft wurden. Dies konnte aber nicht für jeden einzelnen Tag ermittelt werden. Beim T. wurde zwar eine Urkunde sichergestellt, die wohl eine Preisliste enthält. Wie lange die dort verzeichneten Preise bereits galten und wie genau diese Liste zu lesen ist, konnte aber nicht festgestellt werden. Zu Gunsten der Angeklagten geht die Kammer forthin von € 5,- pro Sendung aus und schlägt 10 % darauf. Immerhin sollte die Angeklagte durch die Umstellung des Vergütungssystems eine höhere Vergütung erzielen. Die Angeklagte hat auf Nachfrage auch bestätigt unter dem neuen Vergütungssystem mehr im Monat verdient zu haben als zuvor. Randnummer 129 Anzahl der Sendungen Vereinbarte Vergütung Ergebnis Fall 1 der Anklage 77 € 5,- pro Sendung € 385, -- Fall 2 der Anklage 97 € 485, -- Fall 3 der Anklage 704 € 3.520, -- Fall 4 der Anklage 267 10 % des Umsatzes einer Sendung € 1.468,50 Fall 5 der Anklage 219 € 1.204,50 Fall 7 der Anklage 22 € 121, -- Fall 8 der Anklage Es kam zu keinen Medikamentenversendungen mehr, da die Angeklagte festgenommen wurde. € 7.184, -- Randnummer 130 c) Von dem Geld , das die Kunden als Kaufpreis gezahlt haben,

§ 73cS. 1 St

GB nur der Teil bei der Angeklagten einzuziehen, über den sie Verfügungsgewalt hatte. Denn wirtschaftlich erlangt ist ein Gegenstand oder Wert im Sinne von § 73 Abs. 1 StGB nur, wenn dieser unmittelbar aus der Tat in die eigene Verfügungsgewalt des Täters übergegangen ist. Beim Erlangen im Sinne von § 73 Abs. 1 StGB handelt es sich um einen tatsächlichen Vorgang (BGH, Urteil vom 16. Mai 2006 – 1 StR 46/06, juris-Tz. 14). Dies sind nur die Beträge, die auf ein Konto eingezahlt wurden, auf das sie Zugriff hatte. Beträge auf Konten, auf die sie keinen Zugriff hatte, unterliegen nicht der Einziehung bei ihr. Randnummer 131 Innerhalb der Zeiträume, die die verfahrensgegenständlichen Taten betreffen, gingen auf dem von der Angeklagten bei der Bank „... “ geführten Konto € 1.195,80 an Kaufpreiszahlungen ein. Randnummer 132 VIII. Sperre für die Erteilung einer Fahrerlaubnis Randnummer 133 Grundlage für die Fahrerlaubnissperre war § 69a Abs. 1 S. 3 StGB. Hätte die Angeklagte eine Fahrerlaubnis gehabt, wäre diese ihr nach § 69 StGB zu entziehen gewesen. Denn hiesige Taten belegen ihre charakterliche Ungeeignetheit ein Kraftfahrzeug zu führen. Sie hat mit den von ihr geführten Kraftfahrzeugen große Mengen Arzneimittel transportiert. Im Fall 8 stand sie während der Fahrt zusätzlich sogar noch unter dem Einfluss von Amphetaminen. Randnummer 134 Eine zweijährige Sperrfrist war erforderlich, aber auch ausreichend. Randnummer 135 IX. Angeklagte Ordnungswidrigkeit Randnummer 136 Der Verhängung einer Geldbuße wegen der angeklagten Ordnungswidrigkeit nach § 24a StVG steht § 21 Abs. 1 S. 1 OWiG entgegen (vgl. BGH, Beschluss vom 08.06.2011 – 4 StR 209/11). Randnummer 137 X. Kosten Randnummer 138 Die Kostenentscheidung folgt aus § 465 Abs. 1 StPO. Sonstiger Langtext Randnummer 139 Anlage zum Tenor vom 17.07.2020 (vgl. BGH, Beschluss vom 25. August 2009 – 3 StR 291/09) Randnummer 140 In Konkretisierung von Ziffer 5 der am 17.07 2020 verkündeten Urteilsformel werden die folgenden Asservate eingezogen: die am 09.11.2017 im Fahrzeug der Angeklagten sichergestellten Arzneimittel, nämlich - 450 Blister des Medikaments „Deetor“ mit dem Wirkstoff Dutasteride (10 Tabletten pro Blister) - 800 Blister des Medikaments „Fincar“ mit dem Wirkstoff Finasterid (5

  1. mg)(10 Tabletten pro Blister) - 1.100 Blister des Medikaments „Finpecia“ mit dem Wirkstoff Finasterid (1
  2. mg)(400 Blister mit 10 Tabletten pro Blister; 700 Blister mit 15 Tabletten pro Blister) - 560 Blister des Medikaments „Suhagra“ mit dem Wirkstoff Sildenafil (4 Tabletten pro Blister) - 460 Blister des Medikaments „Tadacip“ mit dem Wirkstoff Tadalafile (4 Tabletten pro Blister) - 300 Blister des Medikaments „Top Dol“ mit dem Wirkstoff Tramadol Hcl 100 mg (10 Tabletten pro Blister) - 160 Blister des Medikaments „Top Tadarise“ mit den Wirkstoffen Tadalafil und Dapoxetine (10 Tabletten pro Blister) - 700 Blister des Medikaments „ZOP“ mit dem Wirkstoff Zopiclon (10 Tabletten pro Blister) Randnummer 141 Inhaltsverzeichnis Randnummer 142 I. Persönliche Verhältnisse II. Feststellungen zur Sache 1. Generelles 2. Die einzelnen Fälle
  3. a)Fall 1 der Anklageschrift
  4. b)Fall 2 der Anklageschrift
  5. c)Fall 3 der Anklageschrift
  6. d)Fall 4 der Anklageschrift
  7. e)Fall 5 der Anklageschrift
  8. f)Fall 6 der Anklageschrift
  9. g)Fall 7 der Anklageschrift
  10. h)Fall 8 der Anklageschrift
  11. i)Keine Fahrerlaubnis III. Strafbarkeit der Angeklagten 1. Handeltreiben mit verschreibungspflichtigen Arzneimitteln 2. Inverkehrbringen nicht zugelassener Arzneimittel IV. Strafzumessung 1. Fälle 1-8 2. Gesamtstrafe V. Kompensation rechtsstaatswidriger Verzögerung VI. Keine Anordnung nach § 64 StGB VII. Einziehung 1. Einziehung von Gegenständen 2. Einziehung von Geld VIII. Sperre für die Erteilung einer Fahrerlaubnis IX. Angeklagte Ordnungswidrigkeit X. Kosten

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