1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) weder ersichtlich noch vorgetragen seien. Randnummer 16 Die Mutter des Klägers hat mit Schreiben vom 15. Juli 2020 die Berufung inhaltlich weiter begründet und auf vorliegende Befunde verwiesen, aus denen sich die Blindheit des Klägers ergebe, ohne auf die Verfristung und die hierzu ergangenen Hinweise des Gerichts einzugehen. Randnummer 17 Nach Ankündigung einer Entscheidung durch Beschluss
Juli 2020 erneut auf die Zulässigkeitsproblematik durch die Verfristung hingewiesen worden und dass hierzu bislang nicht Stellung genommen worden ist. Inhaltliche Ermittlungen seien daher nicht möglich. Randnummer 18 Die Mutter des Klägers hat am
1 SGG ist die Berufung bei dem Landessozialgericht innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen. Die Monatsfrist ist nicht gewahrt. Der Kläger hat erst am
1 SGG ist auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn jemand ohne Verschulden gehindert war, eine gesetzliche Verfahrensfrist einzuhalten.
2 SGG ist der Antrag binnen eines Monats nach Wegfall des Hindernisses zu stellen. Die Tatsachen zur Begründung des Antrages sollen glaubhaft gemacht werden. Innerhalb der Antragsfrist ist die versäumte Rechtshandlung nachzuholen. Wenn dies geschehen ist, kann Wiedereinsetzung auch ohne Antrag gewährt werden. Randnummer 23 Die Mutter des Klägers als gesetzliche Vertreterin hat trotz zahlreicher Hinweise des Gerichts zur Verfristung unter Benennung der Normen zur Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand (§ 67 Abs. 1 SGG) weder einen Wiedereinsetzungsantrag gestellt noch vorgetragen, weshalb die Frist unverschuldet versäumt worden wäre. Ungeachtet einer ausdrücklichen Antragsstellung ist damit vom Kläger weder ein Wiedereinsetzungsgrund vorgetragen noch glaubhaft gemacht worden. Randnummer 24 Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass die Berufung auch unbegründet ist. Zunächst begründen auch die vorgelegten neueren Befunde nicht die Feststellung des Merkzeichens Bl. Nach dem Befundbericht des A. vom 27. Juli 2020 ist von einem Visus von 0,1 auf dem rechten Auge auszugehen. Das genügt jedoch nicht, denn Voraussetzung ist, dass der Fernvisus an keinem Auge und auch nicht beidäugig mehr als 0,02 betragen darf. Ein Visus von 0,1 an einem Auge reicht deshalb nicht aus, auch wenn kein Sehvermögen mehr auf dem anderen Auge vorhanden ist. Hinzu kommt, dass selbst wenn es zwischenzeitlich zu einer maßgeblichen Verschlechterung gekommen wäre, dies in dem streitgegenständlichen Klage- und Berufungsverfahren keine Berücksichtigung finden kann. Eine Änderung nach Erlass des Widerspruchsverfahrens ist bei einer Anfechtungsklage nicht von Belang, es kommt nur auf die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der letzten behördlichen Entscheidung an. Zum Zeitpunkt der Entscheidung über den Widerspruch lagen die Voraussetzungen für das Merkzeichen Bl jedoch nicht vor, was sich eindeutig aus den Befundberichten und dem vom Sozialgericht eingeholten Sachverständigengutachten ergibt. Bei später eintretenden Veränderungen wäre bei der Beklagten ein Neufeststellungsantrag zu stellen, ohne dass dies vom Streitgegenstand der Klage erfasst werden würde. Diese hätte dann hierüber in eigener Zuständigkeit zu entscheiden und ggf. könnte nach Abschluss des Vorverfahrens erneut der Klageweg beschritten werden. Randnummer 25 Der Berufung muss also unter jedem Blickwinkel der Erfolg versagt bleiben. Randnummer 26 Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG. Randnummer 27 Die Revision war nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen hierfür nicht vorliegen (§ 160 SGG).
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.