(1), juris). Randnummer 41 b) Übertragen auf den Streitfall folgt hieraus, dass die vier Kinder der Klägerin im streitigen Zeitraum weder ihre Wohnung noch ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Inland oder einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem Staat, auf den das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum Anwendung, hatten. Randnummer 42 Das Gericht ist nach der Beweisaufnahme zwar davon überzeugt, dass die Kinder in einigen Jahren, insbesondere in 2018 einen Teil ihrer Ferien im Inland verbracht haben, es geht jedoch davon aus, dass es sich bei diesen Aufenthalten lediglich um Besuche mit Urlaubszweck gehandelt hat. Randnummer 43 Für 2020 hat die Klägerin nicht einen einzigen Aufenthalt der Kinder in Deutschland nachgewiesen. Zwar hat sie in ihrer Klagebegründung behauptet, dass ihre Kinder am
- Juni 2020 nach Hamburg gekommen seien. Die angeblichen Flugtickets der Kinder, die dieses beweisen sollten, beinhalten indes kein Datum und sind ohne Zusammenhang mit anderen Unterlagen eingereicht worden, so dass ein Nachweis, dass die Kinder in 2020 überhaupt in Deutschland gewesen sind, nicht erbracht wurde. Auch für 2019 ist ein Aufenthalt der Kinder in Deutschland nicht nachgewiesen worden. 2021 sind sie unstreitig Ende Juni nach Hamburg gekommen, es stand im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung aber noch nicht fest, wann sie wieder nach Tunesien zurückfliegen würden. Randnummer 44 Für kein Jahr hat die Klägerin nachgewiesen, dass ihre Kinder mehr als einmal im Jahr nach Deutschland gereist sind, obwohl sie gegenüber der damals zuständigen Familienkasse Nord behauptet hatte, dass ihre Kinder in allen Schulferien nach Hamburg kommen würden. Dies gilt auch für die Jahre vor der Corona-Pandemie. Randnummer 45 Die Klägerin hat auch lediglich für das Jahr 2018 Nachweise erbracht, dass ihre Kinder in Deutschland beim Arzt gewesen sind. Da die Kinder bei ihrem Vater pflichtversichert sind und ihre ärztliche Versorgung in Deutschland für sie kostenlos ist, ist der Nichtbesuch von Ärzten in 2019 und 2020 ein weiteres Indiz dafür, dass die Kinder in 2019 und 2020 gar nicht in Deutschland gewesen sind, denn zumindest ein jährlicher Besuch beim Zahnarzt wäre dann wahrscheinlich gewesen. Randnummer 46 Die Nichtvorlage von Belegen für die Jahre ab 2019 ist auch deshalb zu Lasten der Klägerin zu werten, weil sie spätestens seit 2017 wusste, dass die Beibehaltung des Wohnsitzes ihrer Kinder von der Familienkasse überprüft werden würde. Randnummer 47 Selbst wenn die Klägerin hätte nachweisen können, dass ihre Kinder jährliche Aufenthalte von ca. zwei Monaten bzw. maximal drei Monaten während der Schulferien in Deutschland gehabt hätten, würde dies keinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland begründen können. Diese Aufenthaltszeiten der Kinder in Deutschland sind nach der Überzeugung des Gerichts unter Berücksichtigung des Alters der Kinder und des tatsächlichen bzw. geplanten langjährigen Aufenthalt im Ausland bei der Großmutter und der Familie ihres Onkels nicht geeignet, um einen Wohnsitz in Deutschland beizubehalten. Solche Aufenthalte während der Schulferien kommen nicht einem Aufenthalt mit Wohncharakter gleich, bewirken kein zwischenzeitliches Wohnen in der elterlichen Wohnung und haben lediglich Besuchscharakter (vgl. FG Münster, Urteil vom
- März 2004, 8 K 4209/02 Kg). Der BFH (Urteil vom
- Juni 2015, III R 38/14, BStBl. II 2016, 102) hat zwar in jüngerer Zeit entschieden, dass Kinder, die sich zum Zwecke des Studiums für mehrere Jahre ins Ausland begeben, ihren Wohnsitz bei den Eltern im Inland beibehalten, wenn sie diese Wohnung zumindest überwiegend in den ausbildungsfreien Zeiten nutzen und dass diese Voraussetzung erfüllt ist, wenn das Finanzgericht feststellen kann, dass sie mehr als 50 % und damit den überwiegenden Teil der ausbildungsfreien Zeit im Inland verbringen. Diese Rechtsprechung ist aber aus den oben dargelegten Gründen auf minderjährige Schulkinder, die bereits zu Beginn ihrer Schulpflicht bis zum Erreichen des Abiturs in das Heimatland der Eltern gehen und dort bei den Großeltern aufwachsen, nach der Überzeugung des Gerichts nicht anwendbar (vgl. Hessisches Finanzgericht, Urteil vom
- August 2017, 2 K 775/16, juris). Randnummer 48 Auch die räumlichen Verhältnisse in Hamburg sprechen gegen einen Wohnsitz bzw. gewöhnlichen Aufenthalt der Kinder in Hamburg. Die Wohnung hat nur zweieinhalb Zimmer und ist lediglich 65,24 qm groß. Nach dem übereinstimmenden Vortrag der Klägerin und der beiden Zeugen schlafen alle Kinder zusammen in dem kleinsten Zimmer der Wohnung in Etagenbetten. Das Gericht ist nach der Beweisaufnahme davon überzeugt, dass dies nur ein vorübergehender Zustand während eines Urlaubsaufenthalts sein kann, zumal nach der Aussage der Zeugin sie sich in Tunesien ihr Zimmer nicht mit ihrem Bruder teilen muss. Randnummer 49 Damit liegt das für die Beibehaltung eines Wohnsitzes notwendige subjektive Tatbestandsmerkmal nicht vor. Die Kinder der Klägerin sind zwar in Deutschland geboren, auch haben sie die deutsche Staatsbürgerschaft. Bei der Beurteilung dieser Tatfrage kommt es aber vor allem auf Gesichtspunkte wie Lebensalter des Kindes, Anpassung an die deutschen Lebensverhältnisse, Dauer des Auslandsaufenthalts bzw. dessen von vorne herein bestehende zeitliche Begrenzung, Art der Unterbringung im Ausbildungsland und Verfügbarkeit von Wohnraum im inländischen Elternhaus an. Bei der danach vorzunehmenden Abwägung sprechen vorliegend mehr Beweisanzeichen dafür, dass die Kinder ihren Wohnsitz im Inland ab dem Schulbeginn in Tunesien aufgegeben haben, als dafür, dass sie ihn beibehalten hätten. Hierfür spricht, dass sie bereits zu Beginn der Schulpflicht, mithin in einem sehr jungen Alter nach Tunesien zum Zwecke des Schulbesuchs gegangen sind, als sie in besonderem Maße eine Bezugsperson brauchten, die sich in erreichbarer räumlicher Nähe befinden musste. Zu diesem Zeitpunkt sind sie auch zumeist noch nicht in der Lage, Beziehungen bei größerer räumlicher Entfernung über längere Zeit eigenständig aufrechtzuerhalten (vgl. FG Hamburg, Urteil vom
- Juli 2019, 6 K 215/18 , zitiert nach juris). Der Umzug nach Tunesien wurde deshalb zu einem Zeitpunkt durchgeführt als die Kinder noch keine festen sozialen Bindungen an Deutschland aufbauen hatten können. Die Kinder der Klägerin haben in Tunesien bei ihrer Großmutter und der Familie des Onkels gelebt, so dass sie in Tunesien auch familiär eingebunden waren. Es ist deshalb davon auszugehen, dass die Großmutter in Tunesien bei der täglichen Fürsorge und Betreuung der Kinder vollständig an die Stelle der Eltern getreten ist. Randnummer 50 Von Anfang war geplant, dass die Kinder in Tunesien auch ihre Schule beenden sollten. Damit war der Aufenthalt von Anfang an für mindestens zehn Jahre geplant gewesen. Zwar hat die Klägerin zwischenzeitlich behauptet, dass die Kinder auch vor Beendigung ihrer Ausbildung nach Deutschland zurückkommen sollten. Dieser Vortrag war nach Überzeugung des Gerichts nicht glaubhaft, zumal die Klägerin in der mündlichen Verhandlung nicht beantwortet hat, ob ihr Sohn nach Deutschland zurückkommen dürfte, nachdem er bei seiner Vernehmung diesen Wunsch geäußert hatte. Die Klägerin konnte auch auf Nachfrage nicht erklären, wieso sie die Ansicht vertrat, dass das deutsche Schulsystem schlecht sei. Randnummer 51 Die Zeugenvernehmungen der beiden ältesten Kinder der Klägerin konnten kein anderes Ergebnis begründen. Das Gericht konnte nach der Beweisaufnahme nicht feststellen, dass eine enge Bindung der beiden Zeugen an Hamburg besteht. Randnummer 52 Zwar haben beide Kinder deutsch gesprochen und konnten auch die meisten Fragen des Gerichts verstehen. Auch haben sie ausgesagt, dass sie Deutschland als ihr zu Hause betrachten. Die Gründe, die sie hierfür jedoch angaben, wirkten nicht überzeugend, sondern auswendig gelernt und nicht authentisch. Wenn ein zwölfjähriger Junge sagt, dass er Deutschland wegen seiner Natur und seiner Menschen möge, überzeugt dies nicht, zumal er nicht erklärt hat, schon einmal außerhalb von Hamburg gewesen zu sein. Hingegen wirkte seine Begeisterung echt, wenn er darüber sprach nach Amerika reisen zu wollen oder dass er gerne Fußball spiele. Zwar hat die Zeugin ausgesagt, dass sie alles an Deutschland möge, die Natur und das Leben in Deutschland und dass Deutschland ihre Heimat sei. Diese Aussage klingt aber nicht nach der eigenen Aussage einer 14jährigen, sondern nach einer von einem Erwachsenen vorgegebenen Antwort. Die von ihr dargestellten Freizeitaktivitäten (Lesen, Schreiben, spielen mit den Geschwistern und basteln) sind nicht ortsgebunden, sondern können überall durchgeführt werden und stellen ebenso normale Ferienaktivitäten dar. Randnummer 53 Die Aussage der Zeugin wirkte auch deshalb nicht überzeugend, weil sie bereits ohne hiernach gefragt worden zu sein, aussagte, dass es schön sei, wenn sie sich mit ihren Geschwistern das kleine Zimmer teile. Auch zählte sie sofort auf, was sie alles in Hamburg machen würde und welche Freunde sie in Hamburg hatte, so dass das Gericht davon überzeugt ist, dass die Zeugin auf den Termin vorbereitet wurde und ihr genau vorgegeben wurde, was sie antworten sollte. Randnummer 54 Beide Kinder konnten nicht erklären, was sie mit Hamburg verbindet, obwohl sie sofort sagten, dass Hamburg ihre Heimat sei. Die von ihnen dargestellten Betätigungen, wie spielen oder lesen sind typische Urlaubsbeschäftigungen. Beide Kinder haben z.B. weder an Sportcamps oder regelmäßigen Veranstaltungen in Deutschland teilgenommen. Zwar hat die Zeugin ausgesagt, dass sie in Deutschland einen Deutschkurs besuchen möchte, sie hat allerdings auch gesagt, dass sie noch keinen gefunden hat. Beide erwähnten ein "Spielehaus" und dass sie dort häufig hingingen. Sie konnten aber nur sagen, dass sich dieses in der Nähe der Wohnung befinde, nicht aber wie sie da hinkommen. Auch eine besondere religiöse Verbindung in Hamburg liegt nicht vor, denn die Zeugin konnte, obwohl sie ein Kopftuch trug, keine Moschee in Hamburg benennen, die sie besucht hatte. Randnummer 55 Soweit die Zeugen ausgesagt haben, dass sie vor Corona auch in den Winter- oder Frühjahrsferien nach Hamburg gekommen sind, wertet das Gericht dies als Schutzbehauptung, da sie diese Behauptung nicht mit Einzelheiten belegen konnten und für diese kürzeren Ferien auch für kein Jahr Belege vorgelegt worden sind. Randnummer 56 Zwar haben beide Kinder ausgesagt, dass sie nach der Beendigung ihrer Schule nach Deutschland kommen wollen. Dieses alleine genügt indes nicht für die Annahme eines Wohnsitzes oder gewöhnlichen Aufenthalts in 2020, zumal es sich bei den von den Kindern genannten Berufswünschen Ärztin und Architekt um solche handelt, bei denen es sehr schwer sein wird, einen Studienplatz in Deutschland zu bekommen. Randnummer 57
- Die Beklagte hat die Kindergeldfestsetzung auch zu Recht ab Januar 2020 aufgehoben. Randnummer 58 Nach § 70 Abs. 2 EStG ist eine Festsetzung des Kindergeldes mit Wirkung vom Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse aufzuheben oder zu ändern, soweit in den Verhältnissen, die für den Anspruch auf Kindergeld erheblich sind, Änderungen eintreten. Eine Änderung der Verhältnisse i.S. des § 70 Abs. 2 EStG ist die Änderung der tatsächlichen oder auch rechtlichen Verhältnisse des Anspruchsberechtigten oder des Kindes. Randnummer 59 Die Aufgabe des inländischen Wohnsitzes der Kinder ist eine solche Änderung der Verhältnisse, so dass die Voraussetzungen für eine Aufhebung der Kindergeldfestsetzung bereits seit Januar 2020 vorliegen. Unbeachtlich ist, dass sehr viel dafür spricht, dass bereits vor 2020 kein Wohnsitz etc. im Inland mehr gegeben war. Zumindest ab Januar 2020 war er nicht gegeben. Randnummer 60
- Es bestehen auch keine Ansprüche aus dem deutsch-tunesischem Abkommen, weil die Klägerin im streitigen Zeitraum nicht erwerbstätig war. II. Randnummer 61 Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 135 Abs. 1 FGO. Randnummer 62 Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision gem. § 115 Abs. 2 FGO liegen nicht vor.