den § 38 Abs. 2, § 38a, § 39a KAGG im Wege einer Vergütung an die Depotbank vorzunehmen und nicht unmittelbar beim Anteilscheininhaber gemäß § 36 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 EStG a.F. i.V.m. § 49 Abs. 1 KStG a.F. (Rn.57) 2. Für den
weis der tatsächlichen Körperschaftsteuerbelastung ausländischer Dividenden ist zwar nicht erforderlich, dass die ausländischen Körperschaftsteuerbescheide oder sonstige amtlichen Dokumente zum Beleg des Entstehens der ausländischen Körperschaftsteuer vorgelegt werden,
prüfbare Angaben zum Entstehungsgrund der Steuer - etwa Bescheid- oder Anmeldedaten - müssen indes geliefert werden. (Rn.73)
G a.F. unter Berücksichtigung des unionsrechtlichen Anwendungsvorrangs berufen. (Rn.65)
folgender Formel berechnet wurde: Höhe der Steuerbelastung = anteilige Ausschüttung x effektive Steuerquote ÷ 100 Randnummer 7 Die Steuerbescheinigungen wiesen jeweils das Jahr aus, auf das sich die Ausschüttung bezieht, die Anteile des Dividendenempfängers, die Anzahl der Gesamtanteile, die Beteiligungshöhe des Dividendenempfängers in Prozent, die Gesamtausschüttung an alle Anteilseigner, den Jahresüberschuss laut Bilanz, die der deutschen Körperschaftsteuer entsprechende Steuer, die anteilige Ausschüttung, die effektive Steuerquote (in Prozent der Körperschaftsteuerbelastung des Jahresüberschusses) und die Höhe der Steuerbelastung der Ausschüttung. Bezüglich des näheren Inhalts der Bescheinigungen wird auf Bl. 7 ff. der Rechtsbehelfsakte "Untätigkeitseinspruch KStG 1999 und 2000" und auf Bl. 9 ff. der Rechtsbehelfsakte "Abrechnungsbescheid KSt 2001" Bezug genommen. Randnummer 8
Durchführung einer Außenprüfung bei der Rechtsvorgängerin der Klägerin - unter anderem für die Körperschaftsteuer 1999 bis 2001 - von 2003 bis 2009 erließ der Beklagte am
gewiesen worden. Diese Beträge hätten bislang aufgrund der Besteuerungssystematik der Spezialfonds noch nicht angerechnet werden können. Randnummer 10 Mit Entscheidung vom
keine Anrechnung ausländischer Körperschaftsteuer bei inländischen Dividendenempfängern in Betracht komme.
G in der Fassung des Gesetzes zur Fortentwicklung des Unternehmenssteuerrechts (UntStFG) vom 20. Dezember 2001 (BGBl. I 2001, 3858) - KStG aF - blieben Bezüge aus ausländischen Beteiligungen ab dem Veranlagungszeitraum 2001
Maßgabe von § 8b Abs. 1 KStG bei der Einkommensermittlung außer Ansatz. Die besondere Anwendungsregelung von § 34 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 in Verbindung mit § 9 Satz 1 Nr. 1 KStG aF sei nicht einschlägig, weil ausländische Körperschaften nie dem Anrechnungsverfahren unterlegen hätten. Randnummer 14 Mit Schreiben vom 13. September 2019 teilte der Beklagte der Klägerin mit, dass beabsichtigt sei, die Entscheidung über die Anträge auf Erteilung eines Abrechnungsbescheides für die Jahre 1999 und 2000 zurückzustellen. Es sei nicht geklärt, welche
weise für eine etwaige Anrechnung zu erbringen seien. Randnummer 15 Die Klägerin legte am 24. September 2019 Einspruch gegen den Abrechnungsbescheid für 2001 ein, den sie damit begründete, dass § 36 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 Satz 4 Buchst. f EStG aF lediglich die Voraussetzung aufgestellt habe, dass die damit verbundenen Einnahmen bei der Veranlagung erfasst würden. Es habe keine Auswirkung auf die Anrechnung, ob die Einnahmen steuerfrei oder steuerpflichtig seien. Die Anrechnung
G aF sei erst durch das Steuersenkungsgesetz vom
G aF mit Wirkung ab dem Veranlagungszeitraum 2001 abgeschafft worden. Bereits aus dem System des Anrechnungsverfahrens folge, dass die Einnahmen bei der Veranlagung zu erfassen und steuerpflichtig sein müssten. Randnummer 18 Mit weiterer Entscheidung vom 4. November 2019 wies der Beklagte den Einspruch in Bezug auf die Nichterteilung von Abrechnungsbescheiden für die Jahre 1999 und 2000 als unbegründet zurück. Voraussetzung für die Anrechnung ausländischer Körperschaftsteuer sei, dass die Einnahmen und die anrechenbare Körperschaftsteuer bei der Berechnung des Einkommens erfasst seien (§ 20 Abs. 1 Nr. 3 i.V.m. § 36 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 EStG aF) und die anrechenbare Körperschaftsteuer
gewiesen worden sei. Es sei nicht ersichtlich, dass die mitgeteilte ausländische Körperschaftsteuer bei der Ermittlung der Einkünfte auf Anlegerebene durch den XX berücksichtigt worden sei. Eine Anrechnung scheide schon aus diesem Grunde aus. Aus den als Steuerbescheinigungen der ausschüttenden Gesellschaften bezeichneten Unterlagen gehe zudem nicht hervor, wer die Bescheinigung erstellt habe, und es sei nicht
gewiesen worden, dass diese Beträge die tatsächliche Körperschaftsteuerbelastung darstellten. Randnummer 19 Die Klägerin hat am
dem Urteil des EuGH in der Rechtssache Meilicke I unstrittig, dass im Ausland festgesetzte Körperschaftsteuer auf die im Inland festgesetzte Körperschaftsteuer der Anteilseigner anrechenbar sei. Eine Erfassung der ausländischen Körperschaftsteuer im Rahmen der Veranlagung gemäß § 36 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 EStG aF sei weiterhin möglich. Die Notwendigkeit einer solchen Erfassung, die bislang weder auf der Ebene des XX noch ihrer, der Klägerin, erfolgt sei, werde nicht bestritten. Randnummer 25 Die erforderlichen
weise zu diesen Steuern seien mit Schreiben vom
geholt werden. Randnummer 27 Im Jahr 2001 seien die in Rede stehenden Dividendenerträge durch die Außenprüfung
G in Verbindung mit § 40a KAGG nicht der Besteuerung unterworfen worden. Dies stehe der Anrechnung der auf den jeweiligen Dividenden lastenden ausländischen Steuer allerdings nicht entgegen.
G aF sei es nur erforderlich, dass die mit der anzurechnenden ausländischen Steuer verbundenen Einnahmen bei der Veranlagung erfasst würden. Ob die damit verbundenen Einnahmen steuerfrei oder steuerpflichtig seien, habe keine Auswirkung auf die Anrechnung. Randnummer 28 § 40 Abs. 3 Satz 1 KAGG, wonach Ausschüttungen auf Anteilscheine an einem Wertpapier-Sondervermögen bei der Veranlagung zur Einkommensteuer oder Körperschaftsteuer insoweit außer Betracht zu lassen seien, als sie aus einem ausländischen Staat stammende Einkünfte enthielten, für die die Bundesrepublik Deutschland aufgrund eines Abkommens zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf die Ausübung des Besteuerungsrecht verzichtet habe, sei auf die streitgegenständlichen Ausschüttungen nicht anwendbar. Sämtliche einschlägigen Doppelbesteuerungsabkommen (DBA Finnland, DBA Dänemark, DBA Frankreich und DBA Schweiz) sähen die Anrechnungsmethode zur Vermeidung einer Doppelbesteuerung vor. Randnummer 29 Die der A AG aus dem XX in den streitgegenständlichen Veranlagungszeiträumen zuzuweisenden Besteuerungsgrundlagen seien in den Streitjahren
der damals geltenden Fassung des KAGG nicht gesondert festzustellen gewesen. Eine Anrechnung der ausländischen Körperschaftsteuer auf Ebene des XX scheide schon deshalb aus, weil
der in Rede stehenden Gesetzeslage § 36 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 EStG aF nicht auf Ebene von Spezial-Investmentfonds anwendbar gewesen sei. Randnummer 30 Die vom Gesetzgeber intendierte Gleichstellung von Fondsanlage und Direktanlage sei im Hinblick auf das rein nationale Anrechnungssystem über das System von Vergütung der deutschen Körperschaftsteuer
2 KAGG und Erstattung der einbehaltenen Kapitalertragsteuer
3 KAGG jeweils an den Fonds erreicht worden. Im Falle einer Weiterausschüttung oder Thesaurierung zugunsten inländischer unbeschränkt steuerpflichtiger Anteilscheininhaber habe der Fonds gemäß § 38a KAGG die Vorbelastung herzustellen (sogenannte Ausgleichsteuer) und von dem Teil der Ausschüttung gemäß § 39 Abs. 2 KAGG Kapitalertragsteuer einzubehalten und abzuführen gehabt. Der Anteilscheininhaber habe die im Wege der Ausgleichsteuer erhobene Körperschaftsteuer zu versteuern gehabt, habe sich aber im Gegenzug die inländische Körperschaftsteuer und die vom Fonds einbehaltene Kapitalertragsteuer gemäß § 36 Abs. 2 EStG aF i.V.m. § 39b Abs. 1 KAGG auf die individuelle Körperschaftsteuer anrechnen lassen können. Randnummer 31 Innerhalb dieses Systems sei eine Umsetzung des EuGH-Urteils in der Rechtssache Meilicke I nur dadurch zu erreichen, dass die ausländische Steuer ebenfalls durch den deutschen Fiskus an den XX vergütet werde. Hierfür fehle es aber an einer rechtlichen Grundlage. § 38 KAGG habe ausdrücklich nur die Vergütung der Körperschaftsteuer unbeschränkt steuerpflichtiger Kapitalgesellschaften vorgesehen. Für eine Vergütung der ausländischen Steuer bleibe daher schon dem Wortlaut
kein Raum. Randnummer 32 Der EuGH habe in der Rechtssache Meilicke I nur entschieden, dass die Vorschrift des § 36 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 EStG aF unionsrechtswidrig sei, soweit sie die Möglichkeit der Steueranrechnung auf den reinen Inlandsfall begrenze. Eine Beseitigung der Unionsrechtswidrigkeit des deutschen Anrechnungsverfahrens könne daher nicht auf der Ebene des Sondervermögens XX erfolgen, weil die Vorschriften des KAGG nicht unionsrechtswidrig seien. Die Umsetzung der Rechtsprechung des EuGH könne aufgrund des innerstaatlich vorgesehenen Transparenzprinzips auf Ebene des Anteilseigners erfolgen. Randnummer 33 Auch das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) gehe in einem Schreiben an die Depotbank K AG vom
deutschem Recht vorgeschriebene Höhe von 3/7 der Ausschüttung beschränkt. Vielmehr sei die im Sitzstaat tatsächlich gezahlte ausländische Steuer anzurechnen. Diese ergebe sich aus den vorgelegten
weisen. Randnummer 36 Die Anrechnungsverfügungen zum Körperschaftsteuerbescheid könnten geändert werden, weil es korrespondierend zu einer Änderung der Steuerfestsetzung komme. Eine Zahlungsverjährung
Randnummer 37 Die Klägerin beantragt,
G aF gegolten. Nicht abschließend geklärt sei allerdings die Parallelität zwischen dieser Fortgeltung für Ausschüttungen, die im Jahr 2001 erfolgt seien, und der Anwendbarkeit von § 8b Abs. 1 KStG auf empfangene Dividenden, insbesondere, weil ausländische Kapitalgesellschaften ihrerseits in der Regel einem ausländischen Besteuerungsregime unterfielen und nicht dem Anrechnungsverfahren. Die streitgegenständlichen Erträge seien in der Zeit des Anrechnungsverfahrens erwirtschaftet worden, deshalb sei im Streitjahr 2001 § 8b Abs. 1 KStG noch nicht anwendbar gewesen. Randnummer 40 Voraussetzung für eine erfolgreiche Anrechnung von gezahlter ausländischer Körperschaftsteuer auf die deutsche Steuer sei
der Entscheidung des EuGH Meilicke II die Vorlage von Belegen, anhand derer die Finanzverwaltung eindeutig und genau überprüfen könne, ob die
den nationalen Rechtsvorschriften vorgesehenen Voraussetzungen für die Inanspruchnahme einer Steuergutschrift vorlägen, ohne dass sie dabei die Gutschrift schätzen dürften. Randnummer 41 Eine Anrechnung erfolge beim Empfänger der Dividende. Dies sei im vorliegenden Fall der XX gewesen. Es sei nicht klar, inwieweit die streitgegenständlichen Ausschüttungen an den XX aus solchen Ausschüttungen stammten, für die Eigenkapital im Sinne von § 30 Abs. 2 Nr. 1 KStG in der maßgeblichen Fassung als verwendet gelte. Diese in § 36 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 Satz 1 EStG aF normierte Voraussetzung sei auch im vorliegenden Fall anzuwenden und müsse belegt und
vollziehbar sein. Dazu habe die Klägerin keine Ausführungen getätigt. Randnummer 42 Eine Anrechnung komme - wenn überhaupt - nur in Höhe von 3/7 der Ausschüttungen in Betracht. Allein die gesetzlich vorgesehene Begrenzung auf eine Anrechnung von Erträgen unbeschränkt steuerpflichtiger Körperschaften stelle einen Verstoß gegen die Kapitalverkehrsfreiheit dar. Im Übrigen bleibe § 36 EStG aF
der Rechtsprechung des BFH vollumfänglich anwendbar (unter Bezugnahme auf BFH, Urteil vom 15. Januar 2015, I R 69/12, BFH/NV 2015, 1037). Randnummer 43
der Rechtsprechung des BFH komme eine Anrechnung nicht in Betracht, wenn die geltend gemachten Körperschaftsteuerbeträge nicht als Einnahmen im Rahmen der Steuerfestsetzung erfasst worden seien (§ 36 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 Satz 4 Buchst. f EStG aF). Eine Erklärung als Einnahmen könne nur auf der Ebene des XX erfolgen. In den Streitjahren sei die anrechenbare Körperschaftsteuer
Auf der Ebene des Fonds habe eine Entlastung von Körperschaftsteuer und Kapitalertragsteuer erfolgen sollen. Die Rechtsprechung des EuGH in den Streitsachen Meilicke müsse auch für § 38 Abs. 2 KAGG gelten. Denn auch diese Vorschrift diskriminiere Beteiligungen an solchen Gesellschaften, die sich nicht im Inland befänden. Es habe einen Antrag auf Erstattung an das damalige Bundesamt für Finanzen gestellt werden müssen. Es werde bestritten, dass der Antrag der Depotbank K AG tatsächlich zurückgenommen worden sei. Die Klägerin habe diesen Vortrag nicht belegt. Randnummer 44 Die Klägerin habe bislang jedenfalls keine zureichenden
weise darüber erbracht, dass die anzurechnenden ausländischen Körperschaftsteuern tatsächlich entrichtet worden seien. Die vorgelegten Unterlagen seien unzureichend. Es müsse eindeutig
vollziehbar sein, dass eine tatsächliche Belastung der ausschüttenden Gesellschaft mit Körperschaftsteuer gegeben sei. Eine rein rechnerische
vollziehbarkeit reiche nicht aus. Zudem belegten die vorgelegten Unterlagen nicht eindeutig, dass die ausländische Dividende nicht steuerfrei aus Eigenkapital erbracht worden sei. ... Entscheidungsgründe Randnummer 45 Die Klage ist zulässig (I.) aber unbegründet (II.) I. Randnummer 46
G aF in Verbindung mit § 49 Abs. 1 KStG in der maßgeblichen Fassung (KStG aF). Dieses Begehren verfolgt die Klägerin zugleich mit ihrer Klage gegen den Abrechnungsbescheid 2001 und die Ablehnung der Erteilung von Abrechnungsbescheiden für 1999 und 2000. Randnummer 49
G aF wird die Körperschaftsteuer nicht angerechnet, wenn die Einnahmen oder die anrechenbare Körperschaftssteuer bei der Veranlagung nicht erfasst werden. Die Klägerin muss danach somit - dies ist zwischen den Beteiligten auch unstreitig - im Wege der Anfechtung der Körperschaftsteuerbescheide eine Erhöhung des zu versteuernden Einkommens erreichen, um auf der Erhebungsebene in den Vorteil der Anrechnung der streitgegenständlichen ausländischen Körperschaftsteuer zu gelangen (vgl. dazu BFH, Urteil, vom 15. Januar 2015, I R 69/12, BFH/NV 2015, 1037). Randnummer 50 b) Das
1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) erforderliche Vorverfahren wurde durchgeführt. Die Einsprüche der Klägerin vom 19. Mai 2009 gegen die
der Außenprüfung geänderten Körperschaftsteuerbescheide 1999 bis 2001 vom
G aF zuzurechnen und damit korrespondierend in den Abrechnungsbescheiden die streitgegenständliche ausländische Körperschaftsteuer anzurechnen. Randnummer 57 1. Dies folgt schon daraus, dass eine Anrechnung der ausländischen Körperschaftsteuer nur vorrangig auf der Ebene des XX, und nicht direkt auf der Ebene der Klägerin als Anteilscheininhaberin, erfolgen konnte. Randnummer 58 a)
G a.F. in Verbindung mit § 49 Abs. 1 KStG aF wird die Körperschaftsteuer einer unbeschränkt körperschaftsteuerpflichtigen Körperschaft oder Personenvereinigung in Höhe von 3/7 der Einnahmen im Sinne des § 20 Abs. 1 Nr. 1 oder 2 EStG aF, soweit diese nicht aus Ausschüttungen stammen, für die Eigenkapital i.S. des § 30 Abs. 2 Nr. 1 KStG aF ("EK 01") als verwendet gilt, auf die Einkommensteuer angerechnet. Diese Anrechnungsvoraussetzungen sind infolge des unionsrechtlichen Anwendungsvorrangs auf Ausschüttungen nicht unbeschränkt steuerpflichtiger Gesellschaften auszudehnen und insoweit dahingehend modifiziert, dass sich der im Rahmen des § 36 Abs. 2 Nr. 3 EStG aF zu berücksichtigende Anrechnungsbetrag unter Beachtung einer Anrechnungshöchstgrenze
der tatsächlich im Sitzstaat der ausschüttenden Körperschaft festgesetzten ausländischen Körperschaftsteuer bemisst und diese dem vereinnahmten Beteiligungsertrag
steuerlichen Grundsätzen ("Verwendungsfiktion") zuzuordnen ist (BFH, Urteil vom
G aF in Verbindung mit § 49 Abs. 1 KStG aF vorging (vgl. allgemein zum Vorrang des KAGG als lex specialis zum KStG und zum EStG Lübbehusen in Brinkhaus/Scherer, KAGG/AuslInvestmG, 1. Aufl. 2003, Vor § 37n ff. KAGG Rn. 16 ff.). Randnummer 60 aa)
2 Satz 1 KAGG in der maßgeblichen Fassung 1999 und 2000, der
G, jeweils in der Fassung des Steuersenkungsgesetzes 2000, unter anderem für Gewinnausschüttungen an das Sondervermögen im Jahr 2001 aus 2000 oder früher noch weiter galt (vgl. zum Anwendungszeitpunkt Harenberg, GStB 2001, 450, 458), wird die anrechenbare Körperschaftsteuer auf Antrag an die Depotbank vergütet, wenn zu einem Wertpapier-Sondervermögen Anteile an einer unbeschränkt steuerpflichtigen Kapitalgesellschaft gehören. Die Vorschriften des EStG über die Vergütung von Körperschaftsteuer an unbeschränkt einkommensteuerpflichtige Anteilseigner sind sinngemäß anzuwenden (§ 38 Abs. 2 Satz 2 KAGG). Für die Vergütung war gemäß § 36b Abs. 3 EStG aF das vormalige Bundesamt für Finanzen (jetzt BZSt) zuständig. Die Antragsfrist endet jeweils am 31. Dezember des Jahres, das dem Kalenderjahr folgt, in dem die Einnahmen zugeflossen sind. Diese Frist kann nicht verlängert werden (§ 36b Abs. 4 EStG aF). Das Wertpapier-Sondervermögen gilt gemäß § 38 Abs. 1 Satz 1 KAGG als Zweckvermögen im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 5 KStG und ist vorbehaltlich des § 38a KAGG von der Körperschaftsteuer befreit. Randnummer 61 bb) Im Fall der Weiterausschüttung oder Thesaurierung zu Gunsten inländischer unbeschränkt steuerpflichtiger Anteilscheininhaber hatte das Sondervermögen seinerseits die 30-prozentige Ausschüttungsbelastung inländischer Dividenden herzustellen (sogenannte Ausgleichsteuer; vgl. Harenberg, GStB 2001, 450).
KAGG ist für den Teil der Ausschüttungen auf Anteilscheine an einem Wertpapier-Sondervermögen, der
1 KAGG zur Anrechnung oder Vergütung von Körperschaftsteuer berechtigt, die Ausschüttungsbelastung mit Körperschaftsteuer
G in der maßgeblichen Fassung herzustellen. Die Körperschaftsteuer entsteht in dem Zeitpunkt, in dem die Ausschüttungen den Anteilscheininhabern zufließen. Die Kapitalanlagegesellschaft hat die Steuer zu entrichten und eine Steuererklärung abzugeben (§ 38a Abs. 1 Satz 2, 4, 5 KAGG). Das Wertpapier-Sondervermögen ist Steuerschuldnerin (vgl. § 38 Abs. 1 KAGG, Lübbehusen in Brinkhaus/Scherer, KAGG/AuslInvestmG, 1. Aufl. 2003, § 38 KAGG Exk I Rn. 27). Randnummer 62 cc) § 39a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 KAGG bestimmt, dass für Ausschüttungen auf Anteilscheine (
2 KAGG gilt dies für Thesaurierungen entsprechend) an einem Wertpapier-Sondervermögen die Körperschaftsteuer nur angerechnet oder vergütet wird, soweit darin Erträge des Sondervermögens enthalten sind, die
2 KAGG zur Vergütung von Körperschaftsteuer an die Depotbank berechtigen. Für die Ermittlung des Teils der Ausschüttung, der zur Anrechnung oder Vergütung von Körperschaftsteuer berechtigt, ist gemäß § 39a Abs. 1 Satz 2 KAGG die
1 Satz 1 Nr. 1 KAGG bezeichnetem Betrag abzuziehen. § 45 KStG aF gilt entsprechend (§ 39a Abs. 1 Satz 3 KAGG). In der danach zu erteilenden Bescheinigung der Depotbank ist der zur Anrechnung oder Vergütung berechtigende Teil der Ausschüttung gemäß § 39a Abs. 1 Satz 4 KAGG gesondert anzugeben (vgl. dazu Lübbehusen in Brinkhaus/Scherer, KAGG/AuslInvestmG, 1. Aufl. 2003, § 38 KAGG Exk I Rn. 89). Randnummer 63 dd) Die dargestellten Regelungen des KAGG sollten eine Gleichbehandlung der Investmentanlage mit der Direktanlage sicherstellen. Sowohl Direktanleger als auch Investmentanleger konnten die Körperschaftsteuer (und die Kapitalertragsteuer) auf ihre individuelle Einkommen- oder Körperschaftsteuer anrechnen lassen (vgl. BT-Drucks. 7/4803, 22; Harenberg, GStB 2001, 450). Für den Investmentanleger war allerdings die Ebene des Fondsvermögens zwischengeschaltet, bevor er auf seiner Ebene eine Anrechnung bei der Einkommen- oder Körperschaftsteuer erreichen konnte. Diese Lösung wurde vom Gesetzgeber anstelle einer direkten Anrechnung der Körperschaftsteuer beim Anteilsscheininhaber des Sondervermögens gewählt, weil eine Lösung, wonach die auf den empfangenen Dividenden lastende Körperschaftsteuer dem Sondervermögen nicht vergütet wird, mit der Bemessung des Ausgabepreises und des Rücknahmepreises
dem Börsenkurs der Aktien nicht vereinbar sei (vgl. BT-Drucks. 7/4803, 23). Zudem sollte mit dieser Lösung neben einer Verwaltungsvereinfachung erreicht werden, dass zur Sicherheit des Steueraufkommens bei den Anteilsscheininhabern nicht mehr Körperschaftsteuer angerechnet wird, als von der ausschüttenden Gesellschaft geschuldet wird (vgl. BT-Drucks. 7/4803, 23). Randnummer 64 Eine Vergütung und Anrechnung sahen § 38 Abs. 2 und § 39a KAGG nur für Ausschüttungen von unbeschränkt steuerpflichtigen Kapitalgesellschaften vor. Ausschüttungen von Kapitalgesellschaften mit Sitz in einem Mitgliedstaat der EU, des EWR oder eines Drittstaats werden - wie auch von § 36 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 EStG aF - nicht erfasst. Randnummer 65 ee) Die Klägerin kann sich somit nicht auf eine unmittelbare Anrechnung
G aF unter Berücksichtigung des unionsrechtlichen Anwendungsvorrangs berufen. Rechtgrundlage einer Anrechnung ist vielmehr § 39a Abs. 1 KAGG in Verbindung mit § 38 Abs. 2 KAGG (vgl. Harenberg, GStB 2001, 450 f.) und § 36 ff. EStG aF. Für welche Erträge dem Grunde
Körperschaftsteuer angerechnet oder vergütet wird, richtet sich
der Fondseingangsstufe. Die Bemessungsgrundlage bestimmt die Fondsausgangsseite (vgl. Harenberg, GStB 2001, 450 f.; Lübbehüsen in Brinkhaus/Scherer, KAGG/AuslInvestmG, 1. Aufl. 2003, § 38 ExK I Rn. 68, 72). Die Kapitalanlagegesellschaft hat eine Steuerbescheinigung auszustellen, die
G aF Voraussetzung für die Erfassung und Anrechnung ist (vgl. BFH, Urteil vom
2 KAGG zur Vergütung von Körperschaftsteuer an die Depotbank berechtigen. Dazu ist
G aF ein Antrag an das vormalige Bundesamt für Finanzen/BZSt vorgesehen. Bei abschlägiger Bescheidung eines solchen Antrags kann von der Depotbank der Rechtsweg beschritten werden, um in diesem Rahmen die Unionsrechtswidrigkeit von § 38 Abs. 2 KAGG zu klären. Auch der Anteilseigner kann einen abschlägigen Bescheid anfechten (vgl. Heinicke in Schmidt, EStG,
1 Satz 2 KAGG. Diese Befreiung gilt aber nur vorbehaltlich der von der Depotbank anzumeldenden und zu entrichtenden Ausgleichsteuer
Bei einer Unionsrechtswidrigkeit von § 38 Abs. 2 KAGG müssten die übrigen für die Anrechnung der Körperschaftsteuer vorgesehenen Vorschriften des KAGG ebenfalls unionsrechtskonform ausgelegt und angewendet werden, so dass die Depotbank die
1 KAGG für die Anrechnung erforderliche Ausgleichsteuer in Form der ausländischen Körperschaftsteuer anzumelden und zu entrichten hätte. Erst auf der Grundlage einer dementsprechend ausgestellten Bescheinigung der Bank
G könnte dann eine Anrechnung auf der Anteilsscheininhaberebene erfolgen. Solche Bescheinigungen liegen hier nicht vor. Randnummer 68 Eine solche Auslegung ließe sich auch mit dem Wortlaut von § 38a Abs. 1 Satz 1 KAGG vereinbaren, der auf die
1 KAGG zur Anrechnung oder Vergütung berechtigende Körperschaftsteuer abstellt. Nur die Höhe der Ausgleichsteuer müsste sich bei unionsrechtskonformer Auslegung der Vorschrift
der tatsächlichen Körperschaftsteuerbelastung der ausländischen Dividende richten. Randnummer 69 Auch das Unionsrecht gebietet keine direkte Anrechnung auf der Ebene der Klägerin. Die Verfahrensmodalitäten sind
dem Grundsatz der Verfahrensautonomie der Mitgliedstaaten Sache der jeweiligen innerstaatlichen Rechtsordnung. Sie dürften nur nicht ungünstiger sein als diejenigen, die gleichartige Sachverhalte innerstaatlicher Art regeln, und die Ausübung der durch die Unionsrechtsordnung verliehenen Rechte nicht praktisch unmöglich machen oder übermäßig erschweren (EuGH, Urteile vom 30. Juni 2011, C-262/09 - Meilicke II -, DStR 2011, 1262; vom 19. September 2006, C-392/04 und C 422/04 - i-21 Germany Arcor -, DVBl 2006, 1441; vom 7. Januar 2004, C-201/02 - Wells -, DVBl 2004, 370). Randnummer 70 Eine Benachteiligung von grenzüberschreitenden Sachverhalten liegt durch das oben dargestellte System der gestuften Körperschaftsteueranrechnung mit den dort vorgesehenen Verfahrensschritten nicht vor. Auch der Umstand, dass § 38 Abs. 2 Satz 3 KAGG in Verbindung mit § 36b Abs. 3 und 4 EStG aF eine Ausschlussfrist für die Beantragung der Körperschaftsteuervergütung vorsieht, verletzt den unionsrechtlichen Effektivitätsgrundsatz nicht. Diese Frist dient der Rechtsicherheit und gilt für jeden Vergütungsantrag. Der EuGH hat schon mehrfach entschieden, dass solche Fristen mit dem Unionsrecht vereinbar sind (vgl. EuGH, Urteile vom 30. Juni 2011, C-262/09 - Meilicke II -, DStR 2011, 1262; vom 17. November 1998, C-228/96 - Aprile -, HFR 1999, 125). Vor diesem Hintergrund ist es auch unerheblich, ob die Depotbank des XX, die K AG, den Vergütungsantrag tatsächlich zurückgenommen hat. Randnummer 71 2. Für alle Streitjahre scheitert eine Anrechnung der ausländischen Körperschaftsteuer schließlich daran, dass die von der Klägerin eingereichten Steuerbescheinigungen und sonstigen Unterlagen nicht hinreichend deutlich erkennen lassen, ob und in welcher Höhe die streitgegenständlichen Dividenden tatsächlich mit ausländischer Körperschaftsteuer belastet waren. Randnummer 72
weis der ausländischen Körperschaftsteuer der Steuerbescheid oder etwa eine Steueranmeldung vorgelegt wird. Diesbezüglich bestehen bei den betroffenen Körperschaften womöglich datenschutzrechtliche Bedenken, wie auch das vorliegende Verfahren zeigt. Ein solches Erfordernis würde die
weismöglichkeit für den Steuerpflichtigen unverhältnismäßig erschweren. Zum
weis des tatsächlichen "Entstehens" der ausländischen Körperschaftsteuer ist aber jedenfalls erforderlich, dass
prüfbare Angaben zum Entstehungsgrund der Steuer gemacht werden, also etwa Bescheid- oder Anmeldedaten. Anhand solcher Daten kann erforderlichenfalls im Einzelfall überprüft werden, ob die Angaben zutreffend sind. Randnummer 74 Es kann von den Anteilseignern ausländischer Kapitalgesellschaften zudem nicht verlangt werden, eine Zuordnung der zivilrechtlich als ausgeschüttet anzusehenden Gewinne zum Zeitraum ihrer Erwirtschaftung vorzunehmen, um die zur Anrechnung berechtigende Steuerbelastung zu ermitteln. Der von einem Anteilseigner vereinnahmte Beteiligungsertrag ist vielmehr auch in grenzüberschreitenden Fällen
den Grundsätzen einer "Verwendungsfiktion" zuzuordnen (BFH, [Urteil] vom 15. Januar 2015, I R 69/12, BFH/NV 2015, 1037). Randnummer 75 c) Dem Anteilseigner obliegt es allerdings
zuweisen, dass und in welcher Höhe die grenzüberschreitenden Beteiligungserträge angefallen sind. Die Steuerbehörden eines Mitgliedstaates können dafür vom Steuerpflichtigen alle erforderlichen Belege verlangen, anhand derer sie eindeutig und genau überprüfen können, ob die Voraussetzungen für die Inanspruchnahme einer Steuergutschrift vorliegen. Eine Schätzung ist dabei nicht zulässig. Dies gilt ungeachtet der praktischen Probleme, die erforderlichen Informationen von den ausschüttenden Gesellschaften zu erlangen. Die Behörden des Mitgliedstaates sind insbesondere nicht verpflichtet, vom unionsrechtlichen Amtshilfeverfahren Gebrauch zu machen (EuGH, Urteil vom 30. Juni 2011, C-262/09 - Meilicke II -, DStR 2011, 1262; BFH, Urteil vom 15. Januar 20[15], I R 69/12, BFH/NV 2015, 1037). Randnummer 76 d) Es bestehen keine Bedenken dagegen, den Anrechnungsbetrag ausgehend vom letzten maßgeblichen Wirtschaftsjahr ("retrograd") zu berechnen, und zwar unter Zuhilfenahme aller verfügbaren Beweismittel. Eine nur "formelle" Bescheinigung der ausschüttenden Kapitalgesellschaft reicht zum
weis der tatsächlich im Ausland angefallenen Körperschaftsteuer nicht aus. Vielmehr ist das normative Umfeld auf Seiten der ausschüttenden Gesellschaft zu berücksichtigen (BFH, Urteil vom
vollziehbar erläutert worden. Die Klägerin hat in der mündlichen Verhandlung in Bezug auf die F nur unsubstantiiert vorgetragen, dass in der Bescheinigung der Gesellschaft auch Steuern aus den Vorjahren im Jahresüberschuss enthalten seien. Randnummer 81 Bescheiddaten oder Angaben zu sonstigen Entstehungsgründen der geltend gemachten anderen ausländischen Körperschaftsteuern fehlen, so dass die vorgelegten Unterlagen
dem oben Dargelegten auch insoweit unzureichend sind. Die per Mail übermittelten Daten für die J sind im Übrigen nicht mit den Angaben in der Steuerbescheinigung der Gesellschaft in Einklang zu bringen. In der Mail wird eine Körperschaftsteuer von ... DKK angegeben, während in der Bescheinigung eine Steuer von ... DKK ausgewiesen wird. Die Klägerin hat diese Differenz nicht erläutert. Randnummer 82 3) Für das Streitjahr 2001 kommt eine Anrechnung der geltend gemachten ausländischen Körperschaftsteuer im Übrigen auch deshalb nicht in Betracht, weil die streitgegenständlichen ausländischen Erträge nicht - wie es § 36 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 Satz 4 Buchst. f EStG aF fordert - als Einnahme bei der Veranlagung "erfasst" worden sind. Diese Erträge sind vielmehr als
G steuerfrei behandelt worden. Entgegen der Auffassung der Klägerin erfordert § 36 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 Satz 4 Buchst. f EStG aF, dass die Einnahmen tatsächlich und steuerpflichtig erfasst werden. Dem Sinn und Zweck des Anrechnungsverfahrens, eine zweimalige volle Belastung mit Körperschaftsteuer der ausschüttenden Körperschaft und mit Einkommensteuer oder Körperschaftsteuer bei den Anteilseignern zu vermeiden, wird nur dann entsprochen, wenn eine steuerpflichtige Erfassung der Einnahmen bei der Veranlagung erfolgt (BFH, Urteil vom 27. März 1996, I R 87/95, BStBl. II 1996, 473). III. Randnummer 83 Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 FGO. Randnummer 84 Die Revision ist wegen grundsätzlicher Bedeutung der Streitsache zuzulassen (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO).
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.